91/J XXII.GP
Eingelangt am: 05.02.2003
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Caspar Einem und Genossinnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend strafrechtliche Verfolgung homo- und bisexueller Männer (§209 StGB)
Aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vor kurzem Österreich
wegen der
jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung
homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB
verurteilt, und zwar in folgenden
Fällen (siehe beiliegende Entscheidungen des EGMR, die auch im
Internet unter http://hudoc.echr.coe.int abgerufen werden können):
• L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98
• S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99
Besonders kritisiert
hat der Gerichtshof die Verweigerung der Aufhebung des § 209 auch noch nach
dem Oktober 1995,
obwohl durch die parlamentarische Expertenanhörung am 10. Oktober 1995
bereits bekannt war, dass es keinen Grund
für das schwule Sondermindestalter gibt (L. & V.: par.
51;S.L.:par. 43).
Ersatz des S 209 StGB durch den S 207b StGB
§ 209 StGB ist mit
Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. l B-VG). Das
anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen,
sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.
Entsprechend den
Übergangsbestimmungen (Bundesgesetzblatt I 134/2002, Art. X ) ist §
209 StGB
weiterhin in all
jenen Fällen anzuwenden, in denen das Strafurteil erster Instanz am 13. August
2002 (24.00 Uhr) bereits gefällt war.
Dementsprechend wurden in der Folge und werden weiterhin
• nicht rechtskräftige erstinstanzliche
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auf Grund des
außer Kraft getretenen § 209 StGB noch
bestätigt (zB. Oberlandesgericht Wien
03. Dezember 2002, 19 Bs 186/02);
• die Milderung
rechtskräftig verhängter (Freiheits)Strafen verweigert (zB.
Oberlandesgericht Wien 18. September 2002,20 Bs 303/02);
• Inhaftierte nicht
aus der Haft (nicht einmal aus Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher)
entlassen (zB. Landesgericht für Strafsachen Wien 06. Dezember 2002,
181 BE 84/02z)
• und die Vormerkungen nach § 209 StGB in
den polizeilichen Datenbanken (wie dem
EKIS-Kriminalpolizeilichen-Aktenindex) nicht gelöscht (zB.
Bundespolizeidirektion Graz
09. Dezember 2002, 08. Jänner 2003, GZ
P-491/80 - (11)).
Die Probezeiten von nach § 209 StGB
(teil)bedingt verhängten Freiheitsstrafen laufen trotz der
Aufhebung des § 209 ebenso weiter wie die Probezeiten bedingter Entlassungen
aus nach § 209
verhängten Freiheitsstrafen oder aus Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher. Nach wie vor
schwebt über den betroffenen Opfern des §
209 das Damoklesschwert der jederzeitigen Gefahr, die
grundrechtswidrig verhängte
Freiheitsstrafe doch noch (zur Gänze) verbüßen zu müssen. Auch die
Eintragung der Verurteilungen auf Grund des § 209 StGB im Strafregister
bleibt von der
Aufhebung des Gesetzes unberührt.
Offene Begnadigung und Straftilgung der S 209-Opfer
Lediglich ein §
209-Opfer wurde bisher vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Justizministers
begnadigt (BMJ GZ 98.478/16-IV 4/02). Auch in diesem Fall (dem medial
bekannten „Liebesbrief-
Fall" aus dem
Jahr 2001) erfolgte jedoch lediglich eine teilweise Begnadigung. Die Tilgung
der
Verurteilung aus dem Strafregister wurde
auch hier nicht gewährt.
Leider wurde auch ein Abänderungsantrag
der sozialdemokratischen Abgeordneten Dr. Jarolim,
Bures, Heinisch-Hosek und Genossinnen zum
Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (betreffend
Straftilgung und Strafmilderung) in der Sitzung des Nationalrates am 10.
Juli 2002 mit den
Stimmen von ÖVP und FPÖ abgelehnt.
Offene Entschädigung der S 209-Opfer
Angesichts all dessen versteht es sich
leider von selbst, dass kein Opfer des § 209 StGB für das
Leid und die Zerstörung der bürgerlichen
Existenz durch Bloßstellung, Stigmatisierung,
kriminalpolizeiliche Ermittlungen, kriminalgerichtliche Verfahren und
Verurteilung sowie
schließlich bis hin zur Internierung in Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher jemals
entschädigt worden ist. Dies, obwohl Personen, die auf Grund des § 209 StGB in
Haft gehalten
wurden (oder werden), „Gewissensgefangene" im Sinne des Mandats von
Amnesty International
sind.
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat in den drei genannten Fällen die Republik
Österreich (neben einem Beitrag zu den Anwaltskosten) auch zu
Entschädigungszahlungen für
erlittene immaterielle Schäden verpflichtet
und zwar:
• 15.000 EUR pro Beschwerdeführer in den Fällen L. & V. vs. Austria
• 5.000 EUR im Fall S.L. vs. Austria
Daher ist nun die
Frage einer generellen Rehabilitierung von Opfern des §209 StGB wieder aktuell,
wobei eine
generelle Aufhebung bzw. Tilgung von Verurteilungen und das Festsetzen von
Entschädigungszahlungen bekanntlich dem
Nationalrat obliegt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Teilen
Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg. Österreich.
sowie S.L
gg. Österreich,
die Ansicht der unterzeichneten Abgeordneten, dass die jahrzehntelange
strafrechtliche Verfolgung auf Grund des § 209 StGB (und zuvor des § 129 I StG)
fundamentale Grundrechte (insb. der Jugendlichen und ihrer über 18 bzw. 19jährigen
Partner) verletzt hat und Unrecht war? Wenn
nein: warum nicht?
2.
Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg.
Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine Entschuldigung der Republik Österreich bei den
Opfern des § 209 StGB
(und zuvor des § 129 I StG),
ähnlich der Entschuldigung des deutschen Bundestages für die
seinerzeitige
entsprechende Strafverfolgung in Deutschland durch den § 175 dtStGB (BT-
Drs. 14/4894, Dezember 2000), für
angebracht?
A) Wenn nein: warum nicht?
B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
3.
Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg.
Österreich, sowie S.L
gg. Österreich,
eine umfassende gesetzliche Rehabilitierung der Opfer des § 209
StGB
(und zuvor des § 129 I StG) durch sofortige Tilgung sämtlicher
Verurteilungen, durch
Verbot jeglicher Benachteiligung wegen Verurteilungen nach § 209 StGB oder
wegen
geführter Strafverfahren oder sonstiger
behördlicher Tätigkeiten auf Grund von § 209 StGB
sowie durch Löschung sämtlicher Vormerkungen nach § 209 StGB aus den
polizeilichen
Datenbanken für angebracht?
A) Wenn nein: warum nicht?
B) Wenn ja: werden
Sie Initiativen (z.B. Rehabilitierungsgesetz) hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
4.
Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V
gg. Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine Aufhebung der Verurteilunzen nach S 209 StGB
(und zuvor des § 129
I StG) ähnlich dem deutschen
NS-Aufhebungsgesetz für angebracht?
A) Wenn nein: warum nicht?
B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
5.
Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg.
Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine finanzielle Entschädigung der Opfer des §
209 StGB (und zuvor des §
129 I StG), insb. der
Personen, die inhaftiert waren, verurteilt wurden oder in
kriminalpolizeiliche
oder kriminalgerichtliche Ermittlungen gezogen wurden, für
angebracht?
A) Wenn nein: warum nicht?
B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche
Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
C. Wenn ja: welche
Beträge erscheinen Ihnen, auch unter Berücksichtung der nun vom
EGMR zugesprochenen Entschädigungsbeträge,
für angemessen?
6. Gegen wie viele
Personen ist im Jahre 2002 auf Grund des S 207b Absatz l StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
7. Wie oft ist im
Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz l StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
8.
Wie viele Personen sind im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz l StGB
(als alleiniges
bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen
sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
9.
In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz l StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt
worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die
Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
10. In
wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz l StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs
Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
11.
Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. l StGB (als
alleiniges oder im
Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, §
21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
12. Gegen wie viele Personen ist
im Jahre 2002 auf Grund des S 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
13. Wie oft ist im Jahre 2002 auf
Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
14. Wie viele
Personen sind im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen
sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die
Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
15. In
wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt
worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die
Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
16. In
wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs
Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
17. Wieviele
Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft und
wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
18. Gegen wie viele Personen ist im
Jahre 2002 auf Grund des S 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
19. Wie oft ist im Jahre 2002
auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
20. Wie viele
Personen sind im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen
sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die
Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
21. In
wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt
worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die
Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
22. In
wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs
Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen
und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
23. Wieviele
Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder im
Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, §
21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
24. Erfolgte die Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur zur
Geschäftszahl Gw 435/02 vom 30. Dezember 2002
gegen einen Beschluß des
Oberlandesgerichts Innsbruck auf nachträgliche Strafmilderung infolge
Aufhebung des
§ 209 StGB in Ihrem Auftrag?
A) Wenn ja: weshalb erteilten Sie diesen
Auftrag und werden Sie im Lichte der jüngsten
Urteile des EGMR, der Generalprokuratur den
Auftrag erteilen, diese Beschwerde
zurückzuziehen?
B) Wenn nein: wann erlangten Sie davon
Kenntnis und werden Sie im Lichte der jüngsten
Urteile des EGMR, der Generalprokuratur den
Auftrag erteilen, diese Beschwerde
zurückzuziehen?
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