91/J XXII.GP

Eingelangt am: 05.02.2003

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Caspar Einem und Genossinnen


an den Bundesminister für Justiz  

betreffend strafrechtliche Verfolgung homo- und bisexueller Männer (§209 StGB)

Aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vor kurzem Österreich wegen der
jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB
verurteilt, und zwar in folgenden Fällen (siehe beiliegende Entscheidungen des EGMR, die auch im
Internet unter
http://hudoc.echr.coe.int abgerufen werden können):

• L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

• S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

Besonders kritisiert hat der Gerichtshof die Verweigerung der Aufhebung des § 209 auch noch nach
dem Oktober 1995, obwohl durch die parlamentarische Expertenanhörung am 10. Oktober 1995
bereits bekannt war, dass es keinen Grund für das schwule Sondermindestalter gibt (L. & V.: par.
51;S.L.:par. 43).

Ersatz des S 209 StGB durch den S 207b StGB

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. l B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.
Entsprechend den Übergangsbestimmungen (Bundesgesetzblatt
I 134/2002, Art. X ) ist § 209 StGB
weiterhin in all jenen Fällen anzuwenden, in denen das Strafurteil erster Instanz am 13. August
2002 (24.00 Uhr) bereits gefällt war.

Dementsprechend wurden in der Folge und werden weiterhin

• nicht rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auf Grund des
außer Kraft getretenen § 209 StGB noch bestätigt (zB. Oberlandesgericht Wien
03. Dezember 2002, 19 Bs 186/02);

• die Milderung rechtskräftig verhängter (Freiheits)Strafen verweigert (zB.
Oberlandesgericht Wien 18. September 2002,20 Bs 303/02);

• Inhaftierte nicht aus der Haft (nicht einmal aus Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher) entlassen (zB. Landesgericht für Strafsachen Wien 06. Dezember 2002,
181 BE 84/02z)

• und die Vormerkungen nach § 209 StGB in den polizeilichen Datenbanken (wie dem
EKIS-Kriminalpolizeilichen-Aktenindex) nicht gelöscht (zB. Bundespolizeidirektion Graz
09. Dezember 2002, 08. Jänner 2003, GZ P-491/80 - (11)).

Die Probezeiten von nach § 209 StGB (teil)bedingt verhängten Freiheitsstrafen laufen trotz der
Aufhebung des § 209 ebenso weiter wie die Probezeiten bedingter Entlassungen aus nach § 209
verhängten Freiheitsstrafen oder aus Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher. Nach wie vor
schwebt über den betroffenen Opfern des § 209 das Damoklesschwert der jederzeitigen Gefahr, die
grundrechtswidrig verhängte Freiheitsstrafe doch noch (zur Gänze) verbüßen zu müssen. Auch die
Eintragung der Verurteilungen auf Grund des § 209 StGB im Strafregister bleibt von der
Aufhebung des Gesetzes unberührt.


Offene Begnadigung und Straftilgung der S 209-Opfer

Lediglich ein § 209-Opfer wurde bisher vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Justizministers
begnadigt (BMJ GZ 98.478/16-IV 4/02). Auch in diesem Fall (dem medial bekannten „Liebesbrief-
Fall" aus dem Jahr 2001) erfolgte jedoch lediglich eine teilweise Begnadigung. Die Tilgung der
Verurteilung aus dem Strafregister wurde auch hier nicht gewährt.

Leider wurde auch ein Abänderungsantrag der sozialdemokratischen Abgeordneten Dr. Jarolim,
Bures, Heinisch-Hosek und Genossinnen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (betreffend
Straftilgung und Strafmilderung) in der Sitzung des Nationalrates am 10. Juli 2002 mit den
Stimmen von ÖVP und FPÖ abgelehnt.

Offene Entschädigung der S 209-Opfer

Angesichts all dessen versteht es sich leider von selbst, dass kein Opfer des § 209 StGB für das
Leid und die Zerstörung der bürgerlichen Existenz durch Bloßstellung, Stigmatisierung,
kriminalpolizeiliche Ermittlungen, kriminalgerichtliche Verfahren und Verurteilung sowie
schließlich bis hin zur Internierung in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher jemals
entschädigt worden ist. Dies, obwohl Personen, die auf Grund des § 209 StGB in Haft gehalten
wurden (oder werden), „Gewissensgefangene" im Sinne des Mandats von Amnesty International
sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den drei genannten Fällen die Republik
Österreich (neben einem Beitrag zu den Anwaltskosten) auch zu Entschädigungszahlungen für
erlittene immaterielle Schäden verpflichtet und zwar:

• 15.000 EUR pro Beschwerdeführer in den Fällen L. & V. vs. Austria

• 5.000 EUR im Fall S.L. vs. Austria

Daher ist nun die Frage einer generellen Rehabilitierung von Opfern des §209 StGB wieder aktuell,
wobei eine generelle Aufhebung bzw. Tilgung von Verurteilungen und das Festsetzen von
Entschädigungszahlungen bekanntlich dem Nationalrat obliegt.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1. Teilen Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg. Österreich. sowie S.L
gg. Österreich, die Ansicht der unterzeichneten Abgeordneten, dass die jahrzehntelange
strafrechtliche Verfolgung auf Grund des § 209 StGB (und zuvor des § 129
I StG)
fundamentale Grundrechte (insb. der Jugendlichen und ihrer über 18 bzw. 19jährigen
Partner) verletzt hat und Unrecht war? Wenn nein: warum nicht?

2.         Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg. Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine Entschuldigung der Republik Österreich bei den Opfern des § 209 StGB
(und zuvor des § 129
I StG), ähnlich der Entschuldigung des deutschen Bundestages für die
seinerzeitige entsprechende Strafverfolgung in Deutschland durch den § 175 dtStGB (BT-
Drs. 14/4894, Dezember 2000), für angebracht?

A) Wenn nein: warum nicht?

B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?

B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?

B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?


3.         Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg. Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine umfassende gesetzliche Rehabilitierung der Opfer des § 209 StGB
(und zuvor des § 129
I StG) durch sofortige Tilgung sämtlicher Verurteilungen, durch
Verbot jeglicher Benachteiligung wegen Verurteilungen nach § 209 StGB oder wegen
geführter Strafverfahren oder sonstiger behördlicher Tätigkeiten auf Grund von § 209 StGB
sowie durch Löschung sämtlicher Vormerkungen nach § 209 StGB aus den polizeilichen
Datenbanken für angebracht?

A) Wenn nein: warum nicht?

B) Wenn ja: werden Sie Initiativen (z.B. Rehabilitierungsgesetz) hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?

4.         Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg. Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine Aufhebung der Verurteilunzen nach S 209 StGB (und zuvor des § 129
I StG) ähnlich dem deutschen NS-Aufhebungsgesetz für angebracht?

A) Wenn nein: warum nicht?

B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?

B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?

B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?

5.         Halten Sie, nun nach den Urteilen des EGMR in den Fällen L & V gg. Österreich, sowie S.L
gg. Österreich, eine finanzielle Entschädigung der Opfer des § 209 StGB (und zuvor des §
129 I StG), insb. der Personen, die inhaftiert waren, verurteilt wurden oder in
kriminalpolizeiliche oder kriminalgerichtliche Ermittlungen gezogen wurden, für
angebracht?

A) Wenn nein: warum nicht?

B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?

B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?

B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
C. Wenn ja: welche Beträge erscheinen Ihnen, auch unter Berücksichtung der nun vom
EGMR zugesprochenen Entschädigungsbeträge, für angemessen?

6.         Gegen wie viele Personen ist im Jahre 2002 auf Grund des S 207b Absatz l StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner eines  männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines männlichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


7.         Wie oft ist im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz l StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines männlichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner einer weiblichen   Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren   jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

8.         Wie viele Personen sind im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz l StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  eines  männlichen   Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen   Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)   Fälle,   in   denen,   die  jugendlichen   Partner   einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen   Partner  einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


9.         In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz l StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

10.       In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz l StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

11. Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. l StGB (als alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

12.       Gegen wie viele Personen ist im Jahre 2002 auf Grund des S 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,  in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


13.       Wie oft ist im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,  in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

14.       Wie viele Personen sind im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen   Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)   Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen   Partner   einer   weiblichen   Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen   Partner   einer   weiblichen   Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15. In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?


16. In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

17.      Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

18.      Gegen wie viele Personen ist im Jahre 2002 auf Grund des S 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


19. Wie oft ist im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren   jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

20.       Wie viele Personen sind im Jahre 2002 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen  Partner  eines  männlichen   Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)   Fälle,   in   denen,   die jugendlichen  Partner  eines  männlichen   Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)   Fälle,   in   denen,   die  jugendlichen   Partner   einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)   Fälle,   in   denen,   die  jugendlichen   Partner   einer  weiblichen   Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B) Wie alt waren  jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

21. In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?


22.       In wievielen Fällen ist 2002 nach § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

23.       Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

24.      Erfolgte die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur zur
Geschäftszahl Gw 435/02 vom 30. Dezember 2002 gegen einen Beschluß des
Oberlandesgerichts Innsbruck auf nachträgliche Strafmilderung infolge Aufhebung des
§ 209 StGB in Ihrem Auftrag?

A) Wenn ja: weshalb erteilten Sie diesen Auftrag und werden Sie im Lichte der jüngsten
Urteile des EGMR, der Generalprokuratur den Auftrag erteilen, diese Beschwerde
zurückzuziehen?

B) Wenn nein: wann erlangten Sie davon Kenntnis und werden Sie im Lichte der jüngsten
Urteile des EGMR, der Generalprokuratur den Auftrag erteilen, diese Beschwerde
zurückzuziehen?