926/J XXII. GP

Eingelangt am 22.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé

und Kollegen

an den Herrn Bundeskanzler betreffend

Beteiligung der Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung,

Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH"

Das Publizistikförderungsgesetz 1984 sieht folgende Regelung vor:
„Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien

§ 1. (1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der
politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine -
im folgenden Rechtsträger genannt - zu fördern, sofern diese
Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet
 
sein;

2. der Rechtsträger muss in Übereinstimmung mit seiner Satzung das
Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der
Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle
Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche,
rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf
innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in
gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen,
Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse,
Stipendien und Publikationen;

3. der Rechtsträger muss von einer mit mindestens fünf Abgeordneten
(Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei
als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;

4. der Rechtsträger muss nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den
§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961,
in der geltenden Fassung entsprechen;

5. die Satzung des Rechtsträgers muss Bestimmungen darüber
enthalten, dass der Jahresabschluss und die Gebarung alljährlich
durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder
durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBI. Nr. 125/1955, in der
geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und
Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu
prüfen und der Jahresabschluss im ,,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veröffentlichen ist.


(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so
darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden."
(§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984)

„§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1
aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und
somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe
der Zusatzbeträge gemäß § 2 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung. Die
Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in
Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die
Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr
bewilligt werden."
(§ 3 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984)

„§ 4. (1) Der Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann
fördern, wenn sich diese anlässlich der Feststellung der
Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) verpflichten, bis spätestens
31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die
Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes
erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an
den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.

(2) Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den
Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz über Zuwendungen von dritter
Seite oder über sonstige Einnahmen, so sind Leistungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes davon abhängig zu machen, dass der Rechtsträger
über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung
führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine
geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete
Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden Rechtsträger
zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von
der Bedingung abhängig zu machen, dass sich der in Betracht kommende
Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig
verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit
2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst,
zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder gesetzwidrig
verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine
Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und
Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden."
(§ 4 Publizistikförderungsgesetz 1984)

„§ 5. Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3
Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§3Abs. 1) sowie die
Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die
ordentlichen Gerichte zuständig."
(§ 5 Publizistikförderungsgesetz 1984)


Die SPÖ ist als politische Partei unter anderem auch an der Firma "Merkur-
Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung
Gesellschaft mbH", 1120 Wien, beteiligt. Ebenfalls beteiligt an dieser Firma ist das
Dr. Karl-Renner-lnstitut der SPÖ. Diese Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung,
Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" ist wiederum
an den Firmen "Gloriette Betriebs GmbH" zu 75% und an der Firma "IMAGE Ident
Marketing GmbH" zu 51 % beteiligt.

Die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" ist Pächter des Cafe Gloriette, das im Eigentum
der Republik Österreich steht. Die Verwaltung des Cafe Gloriette wird durch die
Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH vorgenommen. Über die
Firma "Gloriette Betriebs GmbH" verdient die SPÖ somit laufend an den
Tourismuseinnahmen der Besucher des Schlosses Schönbrunn. Darüberhinaus führt
die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" laut Homepage
www.gloriette-cafe.at ebenfalls
das Gasthaus Tiroler Garten im Tiergarten Schönbrunn und das Gartenhotel
Altmannsdorf. Dieses Firmen bilden insgesamt die Altmannsdorfer Gruppe. Die
Firma "Gloriette Betriebs GmbH" selbst wurde am 23.12.1995 gegründet.

Die Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH" zeichnet laut Homepage der SPÖ
wiederum "..verantwortlich für den Inhalt dieser Werbe- und Kampagnenprodukte, die
die politische Botschaft der SPÖ modern verstärken."
Ihre Adresse lautet:
Löwelstrasse 18, 1010 Wien, diese ist ident mit der SPÖ-
Bundesgeschäftsstellenadresse. Interessanterweise gehören die 49%, die nicht die
SPÖ-Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und
Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" hält, der Firma
"IMAGE Ident Marketing GmbH" selber. Gegründet wurde diese Firma am
12.11.2002, also rund 14 Tage vor der Nationalratswahl 2002.

Die Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und
Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" hat ihren Jahresabschluss zum
31.12.1997 am 25.11.1998, den Jahresabschluss zum 31.12.1998 am 05.11.1999,
den Jahresabschluss zum 31.12.1999 am 28.09.2000 und den Jahresabschluss zum
31.12.2000 am 08.04.2003 eingereicht. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2001
und 31.12.2002 liegen laut Firmenbuch noch keine Einreichungen vor.

Die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" hat ihren Jahresabschluss zum 31.12.1997 am
25.11.1998, den Jahresabschluss zum 31.12.1998 am 03.11.1999, den
Jahresabschluss zum 31.12.1999 am 27.02.2003, den Jahresabschluss zum
31.12.2000 am 27.02.2003 und den Jahresabschluss zum 31.12.2001 ebenfalls am
27.02.2003 eingereicht. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2002 liegt laut
Firmenbuch noch keine Einreichung vor.

Die Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH" hat ihren Jahresabschluss zum
31.12.2002 am 04.04.2003 eingereicht.

Die Firma "Verlag der SPÖ Gesellschaft mbH" hat ihren Jahresabschluss zum
31.12.1997 am 19.05.2000, den Jahresabschluss zum 31.12.1998 am 19.05.2000,
den Jahresabschluss zum 31.12.1999 am 19.09.2000, den Jahresabschluss zum
31.12.2000 am 12.12.2002 und den Jahresabschluss zum 31.12.2001 am
12.12.2002 eingereicht.


Geschäftsführer der Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung
und Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" sind Herr Werner Obermayer und
Herr Komm.
Rat Bernd Thorsten Schmid.

Herr Werner Obermayer ist neben dieser Geschäftsführertätigkeit ebenfalls
Geschäftsführer der Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH" und der Firma" Verlag
der SPÖ Gesellschaft mbH". Zusätzlich dazu ist er Aufsichtsrat der Firmen "ECHO
Werbeagentur GmbH "und der Firma "Sozialbau gemeinnützige
Wohnungsaktiengesellschaft". Bis vor wenigen Jahren war Obermayer Aufsichtsrat
der "Gewista-Werbegesellschafts mbH", sowie der "Progress Außenwerbung
Gesellschaft mbH".

Herr Komm. Rat Bernd Thorsten Schmid ist neben seiner Geschäftsführertätigkeit bei
der "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und
Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" ebenfalls Geschäftsführer und
Gesellschafter der Firma "Gloriette Betriebs GmbH". Zusätzlich ist er ebenfalls
Aufsichtsrat der Stadt Wien Marketing Service GmbH, deren Geschäftsführer er
früher war.

Aufsichtsräte der Firma sind als Vorsitzender Herr Nationalratsabgeordneter

Dr. Christoph Matznetter, als Stellvertreter Herr Rechtsanwalt Dr. Gabriel Lansky und

als weiteres Mitglied der Direktor des Renner-Institutes der SPÖ, Herr Mag. Karl

Duffek.

Damit ergibt sich eine gesellschaftsrechtliche und ökonomische Verzahnung
zwischen dem Dr. Karl-Renner-Institut als Politischer Akademie der SPÖ, einer
Werbefirma der SPÖ und einem Gastronomiebetrieb. Darüber hinaus gibt es
vielfältige Verzahnungen im personellen Umfeld der SPÖ.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten deshalb an den Herrn Bundeskanzler
nachstehende

Anfrage

1. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstitutes
an der Firma "Merkur- Unternehmensbeteiligung,
Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung
Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 1 Abs 1 Z 1
Publizistikförderungsgesetz 1984, wonach "....die Tätigkeit
des Rechtsträgers nicht auf Gewinn gerichtet sein darf"?

2. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstitutes
an der Firma "Merkur- Unternehmensbeteiligung,
Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung
Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 1 Abs 1 Z 2
Publizistikförderungsgesetz 1984, wonach "...der Rechtsträger
in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen muss,


für Stiftungen und Vereine geltenden Rechtsvorschriften angewendet?

6. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstitutes an der Firma
"Merkur- Unternehmensbeteiligung,
Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung

Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 4 Abs 3 Publizistikförderungsgesetzes
1984, wonach "....der Bund satzungswidrig oder gesetzwidrig
verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden
Rechtsträger zurückzuverlangen hat....."?

Wenn durch die "Unternehmensbeteiligungs- Vermögensverwaltungs-
und Finanzierungsvermittlungs GmbH" eine satzungswidrige
oder gesetzwidrige Verwendung der Förderungsmittel vorgenommen worden
ist, werden diese dann zurückgefordert und wenn ja, in welchem Zeitraum?

7. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstitutes an der Firma
"Merkur- Unternehmensbeteiligung,
Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung

Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 4 Abs 3 Publizistikförderungsgesetzes
1984, wonach "...die Gewährung von Förderungsmitteln von der
Bedingung abhängig zu machen ist, daß sich der in Betracht kommende
Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete
Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate
vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen......"?

Wenn auf Grund der Firmenbeteiligung an einer "Unternehmensbeteiligungs-

Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsvermittlungs GmbH"

die Förderungsmittel zurückzuzahlen sind, was bedeutet das für

die Förderungsmittel an das Dr. Karl-Renner-Institut für die letzten 5 Jahre?