Abteilung III/5

 

 

 

Anschriften:

 

Verteiler Liste I

(Parlament)

 

 

 

»

 

GZ. 23 1009/27-III/5/04

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: +43 (0)1-512 92 06

Sachbearbeiterin:
Dr. Schaffer
Telefon: +43 (0)1-514 33/2345
Internet: Beate.Schaffer@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

»Betr.:  Bundesgesetz mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf mit dem Hinweis, dass das gegenständliche Gesetzesvorhaben bereits in Begutachtung stand:

 

135/ME; BMF-GZ 23 1009/1-III/5/04 vom 4. Februar 2004– Bundesgesetz mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden – Begutachtungsfrist bis 26. März 2004.

 

Da sich auf Grund des seinerzeitigen Begutachtungsverfahrens nicht bloß geringfügige Änderungen ergeben haben, wird den betroffenen begutachtenden Stellen neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 10. September 2004 eingeräumt. Diese Stellen wurden ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

»5. August 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Schaffer


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Interessens- und Berufsvertretungen

Bundesarbeitskammer

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Oesterreichische Nationalbank

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Ressortinterne

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV


Entwurf (30.7. 2004)

Bundesgesetz mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen.“

2. Im § 30 Abs. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:

„sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.“

3. § 30 Abs. 10 erster Satz lautet:

„Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:“

4. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b samt Überschriften eingefügt:

„Verbraucherkreditverträge in Fremdwährungen

§ 33a. (1) Verbraucherkredite in Fremdwährungen sind Kredite im Sinne des § 33 Abs. 1, die zumindest teilweise in einer oder mehreren ausländischen Währungen gewährt werden.

(2) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder sonst auf dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise und Informationen zu erteilen:

        1. über die mit der Aufnahme eines Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Wechselkursrisiken;

        2. über die mit der Aufnahme eines Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Zinsänderungsrisiken;

3. über die bei Auszahlung und Rückzahlung des Kredites durch die Konvertierungen zwischen Euro und Fremdwährung regelmäßig anfallenden Kosten unter Anführung repräsentativer Beispiele;

        4. eine anschauliche grafische Darstellung der Schwankungen des Wechselkurses der Fremdwährung im Vergleich zur inländischen Währung über die letzten zwanzig Jahre;

        5. ein Rechenbeispiel, welches unter Zugrundelegung der Wechselkursschwankung der Fremdwährung im Vergleich zur inländischen Währung die möglichen Risiken des Verbraucherkredits in anschaulicher Weise verdeutlicht.

Den Informationspflichten gemäß Z 4 und 5 kann auch dadurch entsprochen werden, dass dem Verbraucher von der Oesterreichischen Nationalbank erstellte Rechenbeispiele und Darstellungen der Schwankungen des Wechselkurses der betreffenden Fremdwährung ausgehändigt oder übermittelt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat den Kreditinstituten eine aktualisierte Darstellung und Rechenbeispiele zumindest für die zwei am häufigsten für Fremdwährungskredite verwendeten Währungen in weitergabefähiger Form zur Verfügung zu stellen; dies kann entweder im Wege der Wirtschaftskammer Österreich halbjährlich aktualisiert oder durch Bereithaltung im Internet in für die Kreditinstitute herunterladbarer Form erfolgen.

(3) Die Hinweise gemäß Abs. 2 müssen so gestaltet sein, dass daraus auch Verbrauchern, die über keine diesbezüglichen Vorkenntnisse verfügen, klar erkennbar wird, dass

1.    sich durch Änderungen des Wechselkurses oder der Zinssätze die finanzielle Belastung des Kreditnehmers wesentlich erhöhen und in der Folge auch jene finanzielle Belastung, die sich aus der Aufnahme eines vergleichbaren Kredits in Euro ergeben hätte, erheblich übersteigen kann;

2.    aus der Abwicklung der mit dem Verbraucherkredit in Fremdwährung verbundenen Fremdwährungsgeschäfte im Allgemeinen zusätzliche Kostenbelastungen zu erwarten sind.

(4) Das Kreditinstitut hat rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers Angaben über die Erfahrungen und Kenntnisse des Verbrauchers mit derartigen Geschäften, über die mit den Geschäften verfolgten Ziele des Verbrauchers und über die finanziellen Verhältnisse des Verbrauchers zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben unberührt.

Verbraucherkreditverträge mit Tilgungsträgern

§ 33b. (1) Verbraucherkredite mit Tilgungsträgern sind Kredite im Sinne des § 33 Abs. 1 oder des § 33a Abs. 1, zu deren Tilgung zumindest teilweise ein oder mehrere Instrumente, bei denen die Zahlungen des Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrages, sondern der Bildung von Kapital dienen (Tilgungsträger), vorgesehen sind.

(2) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder sonst auf dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise und Informationen zu erteilen:

        1. über die mit der Aufnahme eines Verbraucherkredits mit einem oder mehreren Tilgungsträgern verbundenen Risiken, insbesondere die mögliche mangelnde Deckung des aushaftenden Kreditbetrages durch den Tilgungsträger am Ende der Laufzeit;

        2. eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der Tilgungsträger über einen Zeitraum, der das Wertänderungsrisiko in anschaulicher Weise verdeutlicht;

        3. eine tabellarische betragsmäßige oder prozentmäßige Darstellung sämtlicher Kosten für den Verbraucher, die im Zusammenhang mit dem Tilgungsträger stehen, beispielsweise Abschlussprovisionen, Folgeprovisionen, laufende Verwaltungsentgelte, sonstige einmalig oder laufend anfallende Kosten des Tilgungsträgers;

(3) Die Informationspflichten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sowie nach Abs. 4 gelten ausschließlich für Verträge über Tilgungsträger, die mit dem kreditgewährenden Institut abgeschlossen oder von diesem vermittelt werden, sei es im Zuge des Abschlusses des Verbraucherkreditvertrages, oder, wenn der Vertrag über den Tilgungsträger zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen wird oder wurde, ab dem Zeitpunkt der vertraglichen Widmung als Tilgungsträger für den Fremdwährungskredit.

(4) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Kalenderjahres eine schriftliche Mitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres auszuhändigen, in der die Summe der geleisteten Zahlungen auf den Tilgungsträger, die Summe des gegenwärtigen Werts des Tilgungsträgers bei laufendem Vertrag und die durchschnittliche Nettorendite des Tilgungsträgers seit Vertragsbeginn enthalten sind.

(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben unberührt.“

5. Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung, Durchführung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren über die Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“

6. § 42 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Abschlussprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Abschlussprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.“

7. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

        1. deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro nicht übersteigt und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt, oder

        2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektors oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.“

8. § 43 Abs. 3 entfällt.

9. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.“

10. § 44 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs.1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“

11. § 44 Abs. 5a lautet:

"(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln."

12. § 63 Abs. 1a und 1b entfallen.

13. § 63 Abs. 1c lautet:

„(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.“

14. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.“

15. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.“

16. § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten:

        2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

      2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;

        3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

        4. die Beachtung des § 230a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;“

17. § 63 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.“

18. § 63 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

        1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);

        2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG.“

19. § 63 Abs. 6a lautet:

„(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.“

20. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“

21. Im § 65 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5.“

22. Dem § 65 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.“

23. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

        1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

        2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

      2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

        3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs liegen, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor‑Ort‑Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

        4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt‑ oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.“

24. Im § 73 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 15 und 16 werden angefügt

     „15. den Erwerb einer direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Z 20, 21, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 32 oder 33 und kein Unternehmen der Vertragsversicherung und keine Pensionskasse ist, sofern der Buchwert der Beteiligung 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht und mindestens 500 000 Euro beträgt;

      16. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.“

25. Im § 75 Abs. 3 erster Satz wird der Verweis auf "Abs. 1" durch den Verweis auf "Abs. 1 und 5a" ersetzt.

26. Im § 75 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn

        1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und

        2. der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und

        3. der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf

            a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder

            b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.

In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.“

27. Im § 93 Abs. 3 wird der Betrag von „20.000 Euro“ durch den Betrag von „30.000 Euro“ ersetzt.

28. Im § 93 Abs. 3a wird der Betrag von „20.000 Euro“ durch den Betrag von „30.000 Euro“ ersetzt.

29. Im § 93 Abs. 3d Z 3 wird der Betrag von „20.000 Euro“ durch den Betrag von „30.000 Euro“ ersetzt.

30. § 93 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung ist unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Bei Einlagen und Forderungen von natürlichen Personen aus Wertpapiergeschäften ist die Begrenzung von 90 vH nur auf jenen Teil der Einlage oder Forderung anzuwenden, der den Betrag von 3.500 Euro übersteigt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.“

31. Im § 93a Abs. 4 wird im vorletzten und letzten Satz jeweils die Wortgruppe „von fünf Jahren“ durch die Wortgruppe „von zehn Jahren“ ersetzt.

32. Im § 93a Abs. 5 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „zehnjährigen“ ersetzt.

33. Im § 98 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 12“ durch den Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 16“ ersetzt.

34. Dem § 107 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 30 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 33a und § 33b samt Überschriften, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15 und 16, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3d Z 3 und Abs. 4, § 93a Abs. 4 und Abs. 5 und § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Haftung

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund den Parteien des von der FMA geführten Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. 20/1949. Für andere in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund jedoch nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die FMA sowie die Organe und Bediensteten der FMA haften dem Geschädigten nicht. Der Bund, die FMA sowie die Organe und Bediensteten der FMA haften nicht gegenüber Sicherungseinrichtungen und Entschädigungseinrichtungen, so weit es sich um den Rückersatz von deren Leistungen aus der Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung handelt.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.

(3) Im Amtshaftungsverfahren gemäß Abs. 1 hat die FMA den Bund in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Information und Unterlagen, die das Amtshaftungsverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse von Organmitgliedern und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtshandlungen in Anspruch nehmen kann.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind keine Organe der Aufsicht im Sinne des AHG, ausgenommen in jenen Fällen, in denen sie im Auftrag der FMA für diese Prüfungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.

(5) Die FMA ist bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, sich auf die Prüfungsberichte der in Abs. 4 genannten Abschlussprüfer und Prüfungsorgane sowie auf die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsaufgaben nach dem Bankwesengesetz zu verlassen, und sie ihrer Aufsichtstätigkeit zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat. Dies gilt in gleicher Weise für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen."

2. Dem § 28 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird der Ausdruck „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11“ durch den Ausdruck „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8, 10 und 11“ ersetzt.

2. § 82 Abs. 1 bis 10 lautet:

„(1) Zum Abschlussprüfer darf nicht gewählt werden,

        1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

        2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im Abs. 9 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.

(2) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen.

(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.

(5) Der Abschlussprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(7) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(8) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahres­abschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

(9) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 8 anzuwenden.“

3. Nach dem § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:

„Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat

§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschließungsgrund gemäß § 271 Abs. 2 bis 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.

(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.

(3) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“

4. An den § 119i werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 61b Abs. 3, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden. § 129f Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 bleibt unberührt.

(4) Verordnungen auf Grind der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 30. Dezember 2005 enden.“

5. An den § 129i wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2005 endet, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.“

 

 


Vorblatt

Problem:

Nach dem OGH-Urteil 1 Ob 188/02g besteht Klarstellungsbedarf, ob und wann Bankprüfer als Organe der Aufsicht anzusehen sind und daher von Bankprüfern verursachte Schäden vom Bund im Wege der Amtshaftung abgegolten werden müssen. Bei durch die Aufsichtsbehörde FMA verursachten Schäden ist die Rechtslage ebenfalls unklar.

Die derzeitige Regelung der Einlagensicherung lässt unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen im Zinsbereich zu. Gleichzeitig befindet sich die Höhe des gesicherten Betrags auf dem europäischen Mindestniveau.

Lösung:

Klarstellung des Amtshaftungsträgers in Vollziehung der Finanzmarktaufsichtsgesetze. Klarstellung, wann der Bankprüfer als funktionales Organ des Bundes in Amtshaftungsverfahren anzusehen ist und wann nicht.

Bei der Einlagensicherung wirkt ein sozial verträglich gestalteter Selbstbehalt Wettbewerbsverzerrungen entgegen. Insgesamt kommt es durch gleichzeitige Erhöhung des Sicherungsbetrages zu einer finanziellen Besserstellung der Einleger im Sicherungsfall.

Alternativen:

Belassung der rechtlichen Unklarheit sowie des gesamten Haftungsrisikos für Bankprüfer beim Bund wäre budgetär nachteilig und nicht verursachergerecht.

Übertragung des Amtshaftungsrisikos auf die FMA als Rechtsträger wäre für Unternehmen und Konsumenten nachteilig und mit verfassungsrechtlichen Unsicherheiten behaftet.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da einerseits eine reduzierte Amtshaftung für Aufsichtstätigkeiten dem europäischen Standard entspricht und andererseits keine zusätzliche Belastung der kostenpflichtigen Institute eintritt.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit den einschlägigen EU-Richtlinien 2000/12/EG und 89/117/EWG sowie 94/19/EG und 97/9/EG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Urteil des OGH vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste sein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter an den Bund aus. Es besteht nun eine gewisse Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde, dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist, andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher Klarstellungsbedarf erscheint daher jedenfalls gegeben. Es ist überdies im Sinne der verfassungsrechtlichen Gewaltentrennung dem Gesetzgeber nicht verwehrt, durch gesetzliche Maßnahmen pro futuro jene Rechtslage herzustellen, die er nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen für gerecht, zweckmäßig und wünschenswert erachtet. In diesem Sinn soll künftig zwischen den im Rahmen der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten anfallenden Tätigkeiten und solchen, die der Prüfer Auftrags der Aufsicht durchführt, unterschieden werden.

Diese Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst. Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der FMA nur bei Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Ausschließungsgründe ausgeübt werden, das heißt nur in solchen Fällen, in denen die Bestellung gar nicht hätte erfolgen dürfen.

Eine allgemein geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unterbunden werden, soweit er seine Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung auch die Prüfer anderer von der FMA beaufsichtigter Unternehmen von der Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot, gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen) eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Verantwortlichkeit und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer vorliegt, nämlich dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. In diesen Fällen –und nur in diesen - sind sie tatsächlich für die Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Rechtsträger zurechenbar; die FMA könnte in diesen Fällen entscheiden, ob sie beispielsweise statt des Abschlussprüfers etwa eigene Prüfer beauftragt, für die die Amtshaftung nicht in Frage steht. Auf Grund des gleich gelagerten Sachverhalts sowie der Entscheidungsmöglichkeit der FMA über die Person als Organ zur Prüfungsdurchführung ist daher auch die Haftung des Bundes als Rechtsträger sachlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen jedoch sind die vom geprüften Unternehmen bestellten und für dieses tätigen Abschlussprüfer dem Bund als Rechtsträger nicht zurechenbar. Von den Abschlussprüfern eingeholte Informationen wie die Erteilung von Auskünften oder die Mitteilung von Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung einschließlich der Übermittlung des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel im Zuge eines von der FMA durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für solche Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen, wie die in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen enthaltenen Informationen.

Die neuen Regelungen sollen auch dem Verursacherprinzip besser zur Geltung verhelfen. Würden nämlich Schadenersatzansprüche als erstes beim Staat geltend gemacht werden, so wäre ein Regress bei jenen Personen, die den Schaden durch ihr schuldhaft-rechtswidriges Handeln tatsächlich verursacht haben, nur noch sehr eingeschränkt möglich, wenn sie als „Organe“ im Sinne des AHG eingestuft würden. Auch haften Organe nach AHG dem Geschädigten selbst nicht.

Durch Änderung des FMABG soll weiters eine sachrechte Regelung für Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus schuldhaft-rechtswidriger Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben werden.

Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des BWG umgesetzt werden. Hervorzuheben ist hierbei

·         die Berücksichtigung der Erfahrungen der FMA mit Fremdwährungskrediten an Verbraucher in Form zusätzlicher Aufklärungspflichten;

·         die Anhebung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsbetrags von jeweils 20.000€ auf 30.000€ bei gleichzeitiger Einführung eines Selbstbehaltes für natürliche Personen ab einer bestimmten Einlagenhöhe, um beobachteten Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken.

Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:

          - Klarstellung, dass Tätigkeiten des Abschlussprüfers, die im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten und anderen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors stehen, nicht für die Aufsicht, sondern für das Institut durchgeführt werden, das den Prüfer bestellt und den Prüfungsauftrag erteilt hat.

          - Klare Bezeichnung jener Fälle, in denen Abschlussprüfer ausnahmsweise doch für die Aufsicht und unter der finanziellen Verantwortung des Bundes tätig werden, dies sind die Prüfungen im Auftrag der FMA.

          - Klarstellung, dass der Bund als Rechtsträger für die FMA haftet.

          - Anhebung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsbetrags von jeweils 20.000€ auf 30.000€.

          - Einführung eines Selbstbehaltes für natürliche Personen mit Schwellenwert aus sozialen Erwägungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 B-VG.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Artikel 1, Änderung des Bankwesengesetzes

Zu § 30 Abs. 7, 9 und 10:

Die unter der Bezeichnung „Basel II“ bekannten neuen Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute erfordern unter anderem eine gruppenweite Erfassung der Höhe von Kreditnehmerobligos, um beurteilen zu können, ob sie in die Kategorie Privatkunde („retail“) eingeordnet werden können (= insgesamt nicht mehr als 1 Mio. € Kredit in der gesamten Gruppe, siehe den Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG („Basel II“) . Weiters muss ein Kreditnehmerausfall bei allen Instituten der Gruppe als ausgefallen („default“) eingestuft werden, siehe Punkt 414. des Konsultationspapiers.

Die Absätze 7, 9 und 10 des § 30 regeln zwar schon derzeit einen Informationsaustausch innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe, sind jedoch inhaltlich auf die Erfordernisse der Konsolidierung zugeschnitten und stellen in diesem Sinn auch hauptsächlich auf einen Informationsfluss in Richtung des Mutterunternehmens ab. Es sind daher folgende Änderungen erforderlich: Inhaltliche Erweiterung um die Basel II-spezifische Erfassung von Kreditrisiken sowie Ermöglichung des Informationsflusses nicht nur zum übergeordneten Institut, sondern auch horizontal zu den übrigen nachgeordneten Instituten.

Die rechtstechnische Besonderheit der Basel II-Verpflichtungen besteht derzeit darin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf gesetzlich oder durch EU-Recht geltende Eigenmittelverpflichtungen abgestellt werden kann, dass aber bei In-Kraft-Treten der Vorschriften die Institute bereits über Echtdaten verfügen müssen, die nur durch die unverzügliche Durchführung der genannten Erfassungen und Berechnungen erlangt werden können. Es handelt sich daher jedenfalls um eine bankbetriebliche Notwendigkeit für die Kreditinstitute.

Siehe in diesem Zusammenhang auch § 39 Abs. 2a.

Zu § 33a:

Der Verbraucher soll über die für den Fremdwährungskredit spezifischen Risiken, das Wechselkurs- und das Zinsänderungsrisiko, eingehend aufgeklärt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Veranschaulichung dieser Risiken auch für unerfahrene Verbraucher. Dies erfolgt u.a. auch im Wege einer die Wechselkursschwankungen veranschaulichenden Grafik und zumindest eines Rechenbeispiels, das es dem Verbraucher ermöglichen soll, die Risiken im Zusammenhang mit sich ändernden Wechselkursen besser nachvollziehen zu können. Damit soll das Risikobewusstsein des Verbrauchers hinsichtlich sich verändernder Wechselkurse über einen längeren Zeitraum zusätzlich geschärft werden.

Die Mitwirkung der OeNB an der zur Verfügungstellung standardisierter Informationen über die zwei gängigsten Fremdwährungen – in der Praxis sind dies CHF und Yen – hat folgende Vorteile: Die OeNB verfügt über diese Informationen, und sie wird durch die vorgesehene Form, die auch in einer bloßen Bereithaltung im Internet bestehen kann, verwaltungsmäßig nicht ungebührlich belastet; hingegen werden die Kreditinstitute von einer andernfalls aufwändigen Eigenerstellung der Informationen entlastet; und die Verbraucher erhalten einheitliche Informationen. Gewöhnlich wird die Bereithaltung im Internet durch die OeNB erfolgen, es sollen jedoch auch andere Arten der Informationsübermittlung möglich sein (z.B. für den Fall längerer technischer Störungen). Die Pflicht zur Übergabe der Informationen an den Verbraucher trifft jedoch stets das Kreditinstitut selbst (die Information ist keine Holschuld des Konsumenten, daher genügt z.B. ein Verweis auf das Internet nicht).

Des Weiteren wird vorgesehen, dass – vergleichbar mit § 13 Z 3 WAG – das Kreditinstitut sich ein Bild über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kreditnehmers im Umgang mit Fremdwährungsspekulationen, die finanzielle Lage und die Gründe für die Aufnahme eines Kredits zu machen hat. Daraus wird sich entsprechend dem Erfahrungsgrad des Verbrauchers innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eine variable Beratungsintensität ergeben, wobei stets auch auf die Sorgfaltspflicht nach § 39 Bedacht zu nehmen ist. Je nach Kundenprofil sowie Komplexitätsgrad und Risikogehalt des Produktes wird das Kreditinstitut auch sorgfältige Überlegungen über die Eignung des Produktes für den betreffenden Kunden anzustellen haben.

Zu § 33b:

Dem Verbraucher soll das mit Tilgungsträgern verbundene spezifische Risiko, vor allem hinsichtlich einer möglichen mangelnden Ertragstärke des Tilgungsträgers, auch im Wege eines Rechenbeispiels und einer grafischen Darstellung dargestellt werden.

Ein besonderes Problem stellen versteckte Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit Tilgungsträgern dar. Die Offenlegung dieser Kosten ist von entscheidender Bedeutung, um dem Verbraucher eine effektive Risikoeinschätzung seines Kredits zu ermöglichen. Dem Verbraucher wird nämlich so verdeutlicht, dass nur ein Teil des dem Tilgungsträger zugeführten Kapitals tatsächlich Ertrag bringend investiert wird und in weiterer Folge zur Tilgung des Kredits herangezogen werden kann.

Weiters hat das Kreditinstitut jährlich den Verbraucher über die aktuelle Situation betreffend den Tilgungsträger zu informieren, damit sich der Verbraucher rechtzeitig auf etwaige zusätzliche Belastungen, die aus einer Underperformance des Tilgungsträgers resultieren, einstellen kann.

Die spezifischen Informationen über den konkreten Tilgungsträger sind vom Kreditinstitut für alle „eigenen“ Produkte zu geben, somit auch dann, wenn vom Kreditinstitut schon früher mit dem Verbraucher ein Vertrag, z.B. über ein Ansparprogramm abgeschlossen vermittelt wurde und dieses Produkt dann nachträglich als Tilgungsträger für den Fremdwährungskredit gewidmet wird, jedenfalls darf die zeitliche Abfolge des Vertragsabschlusses keine Rolle für die Informationspflicht des Kreditinstitutes spielen. Allgemeine Informationen über das besondere Risiko von Tilgungsträgern, insbesondere über die Gefahr von Deckungslücken, sind dem Verbraucher aber auch dann zu geben, wenn der Verbraucher einen „fremden" Tilgungsträger mitbringt, an dem das kreditgewährende Institut selbst weder als Vertragspartner noch als Vermittler beteiligt ist. Es gelten aber auch für Tilgungsträger die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten hinsichtlich der Werthaltigkeit von Sicherheiten als klassisches bankgeschäftliches Risiko.

Zu § 39 Abs. 2a:

Die ab 2007 anzuwendenden neuen Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute („Basel II“) verlangen die Anwendung von Ratingverfahren zur Kreditrisikobeurteilung, die nur auf Basis historisch-statistisch gewonnener Echtdaten entwickelt werden können. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute bereits jetzt die Sammlung und Auswertung ihrer kreditnehmerbezogenen Daten für Ratingverfahren und Risikobewertungen durchführen müssen, siehe auch die Erläuterungen zu § 30. Da die entsprechenden Verfahren einen einerseits spezifischen und andererseits nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für mehrere Kreditinstitute vorzusehen. Auch wird die Vergleichbarkeit von Ratings und Riskobeurteilungsverfahren dadurch gefördert, was auch im Interesse der Aufsicht liegt. Im Hinblick auf § 38 ist eine gesetzliche Ermächtigung für den Betrieb nicht unbedingt erforderlich, die Einrichtungen wären wohl schon nach geltendem Recht als „sonst für Kreditinstitute tätige Personen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 anzusehen. Eine entsprechende Klarstellung ist jedoch aus Sicherheitsgründen sinnvoll, weil der neue Abs. 2a Art, Ausmaß und Verwendungszweck der Datenüberlassung und Verarbeitung genau eingrenzt und damit jede andere Verwendungsart ausschließt. Individuelle Kreditnehmerdaten (Obligo, Basis für konkretes Einzelrating) dürfen nur dem Auftraggeber selbst übermittelt werden, das heißt jenem Kreditinstitut, das die Daten eingemeldet hat. Dies entspricht auch der Verantwortlichkeit des Kreditinstituts für sein individuelles internes Rating.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind die teilnehmenden Kreditinstitute Auftraggeber im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000, die Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleistern Daten überlassen (§ 4 Z 5 und 11 DSG 2000). Da aber jeder Auftraggeber nur auf das von ihm selbst überlassene Datenmaterial (bzw. Ergebnis der Verarbeitung der eingemeldeten personenbezogenen Basisdaten) Zugriff hat, sind Risikoklassifizierungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 2a keine Informationsverbundsysteme gemäß § 4 Z 13 DSG 2000. Allen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen sind nur die von den Risikoklassifizierungseinrichtungen entwickelten Ratingverfahren, diese enthalten jedoch weder direkt noch indirekt personenbezogene Daten.

Die Aufsichts- und Prüfungskompetenz der FMA entspricht der Tatsache, dass interne Ratingverfahren bei den Kreditinstituten selbst naturgemäß der Aufsicht unterliegen, daher muss sich die Aufsicht auch auf allfällig ausgelagerte Verfahrensteile erstrecken. Der Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG („Basel II“), der sich ausführlicher als das Basler Dokument mit „pooled data“ befasst, verlangt daher ausdrücklich, dass die Aufsichtsbehörden im Fall „outgesourcter risk management functions in the context of datapooling“ gegenüber der ausgelagerten Stelle genau dieselben Aufsichtskompetenzen einschließlich des Vor-Ort-Prüfungsrechts ausüben können, wie gegenüber den Kreditinstituten selbst.

Zu § 42 Abs. 2 Z 2:

Die Erweiterung der Bestimmung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten im Rahmen der internen Revision und der Abschlussprüfung steht im Zusammenhang mit der im Abs. 6 eingeräumten Erweiterung der Möglichkeiten, interne Revisionsaufgaben außerhalb des Kreditinstituts wahrnehmen zu lassen. Hierbei muss nicht nur die objektive Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision sichergestellt werden, sondern insbesondere auch die Objektivität und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Daher ist, wenngleich beispielsweise die Wahrnehmung von Aufgaben der internen Revision durch sektorale Einrichtungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, unbedingt eine strikte personelle und organisatorische Trennung zwischen Aufgaben der Abschlussprüfung und der internen Revision einzuhalten.

Zu § 42 Abs. 6:

Die Änderung erweitert die Nutzungsmöglichkeit von Einsparpotentialen durch gemeinsame Organisationseinheiten für die interne Revision bei Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Zentralinstitut. Siehe in diesem Zusammenhang auch die gleichzeitig verschärften Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß Abs. 2 Z 2.

Zum Entfall von § 43 Abs. 3:

Rechtsbereinigung durch Entfall einer nicht mehr anwendbaren Bestimmung.

Zu § 44 Abs. 1, 4 und 5a:

Die Änderungen der Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte sind technische Anpassungen im Zusammenhang mit § 63 Abs. 5, 6, 6a und 7.

Zum Entfall von § 63 Abs. 1a und 1b:

Diese aufzuhebenden Bestimmungen sahen in Sonderfällen eine Einwirkungsmöglichkeit der FMA bei der Prüferbestellung vor, dies in Form eines Untersagungsrechts bei Verdacht auf mangelnde Eignung oder sonstige Ausschließungsgründe sowie der Anordnung einer Ersatzbestellung bei Gefahr im Verzug. Hieraus könnte unter Umständen ein einer Organstellung entsprechender Zusammenhang zwischen Prüfer und Aufsicht abgeleitet werden, der den Intentionen dieser Novelle – klare Abgrenzung zwischen überwiegender Prüfungstätigkeit für das Unternehmen und ausnahmsweiser Beauftragung durch die Aufsicht in genau bezeichneten Sonderfällen - zuwider laufen würde. Inhaltlich sind die gegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen insofern verzichtbar, als der Zweck auch durch die Entscheidung eines Gerichtes über die Prüfereignung gemäß Abs. 1 und 1c iVm § 270 Abs. 3 HGB erreicht werden kann. Allfälligen Einwänden wegen der geringeren Einflussmöglichkeit der Aufsicht wäre entgegen zu halten, dass das Gesetz jedenfalls strenge Qualitätskriterien vorgibt und dass deren Beachtung sowie überhaupt die Verantwortung für die Bestellung des geeigneten Prüfers nun einmal primär in der Verantwortung der Organe des Kreditinstituts selbst liegt, wobei eine Kontroll- und Handlungsmöglichkeit der FMA im erforderlichen Ausmaß durchaus vorliegt.

Zu § 63 Abs. 1c:

Anpassung an den Entfall von Abs. 1a.

Zu § 63 Abs. 2:

Diese Bestimmung über die weitgehende Anwendbarkeit der HGB-Abschlussprüfungsbestimmungen untermauert die Ausführungen über die grundsätzliche Identität des Wesens der Abschlussprüfung von Kreditinstituten und Unternehmen, die nur dem HGB unterliegen (siehe Allgemeiner Teil der Erläuterungen).

Zu § 63 Abs. 3:

Die Bestimmung wurde mit § 273 Abs. 2 HGB harmonisiert und enthält in dieser Form gegenüber § 273 Abs. 2 HGB im Wesentlichen nur zwei zusätzliche Sonderregelungen. Zum einen wird bei den Gefährdungstatbeständen, an welche die Redepflicht des Abschlussprüfers von Kreditinstituten anknüpft, dem besonderen Geschäftsgegenstand der Kreditinstitute entsprechend (weiterhin) auf die Erfüllung der Verpflichtungen abgestellt, anstatt wie im HGB auf „Entwicklung wesentlich beeinträchtigen.“ Weiters wird klargestellt, dass in einem Teilbereich der gemäß § 273 Abs. 2 HGB relevanten Rechtsvorschriften zusätzlich zur allgemeinen Berichtspflicht des Prüfers auf Grund der letztgenannten Bestimmung auch eine Mitteilung an die FMA zu erstatten ist, wodurch eine besondere Redepflicht bei Verletzungen von bankaufsichtsrelevanten Vorschriften (und Gefährdungstatbeständen, siehe oben) besteht. Diese besondere Redepflicht des Abschlussprüfers von Kreditinstituten gegenüber der mit der Bankaufsicht betrauten Behörde beruht auf zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben (Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG). Der Klarstellung halber wird auch ausdrücklich die in Buchstabe a) dritter Anstrich der genannten Richtlinienvorschrift erwähnte Einschränkung oder Nichterteilung des Bestätigungsvermerks in den Gesetzestext aufgenommen; eine diesbezügliche Redepflicht war bisher nur indirekt als Verletzung von die Bilanzierung betreffenden Rechtsvorschriften erschließbar. Festzuhalten ist, dass die Mitteilung des Abschlussprüfers an die FMA ein Wahrnehmungsbericht über Tatsachen ist, die im Zuge der Abschlussprüfung wahrgenommen wurden. Die Wahrnehmung und die Mitteilung stellen als solche keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen dar. Es soll jedoch sichergestellt sein, dass wichtige Informationen, die aus verlässlichen Quellen wie eben der Abschlussprüfung zeitnah vorhanden sind, auch der FMA als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen. Diese Informationen sowie der Prüfungsbericht insgesamt dienen der FMA als ein Beweismittel gemäß § 46 AVG. Die FMA bestimmt sodann gemäß den Bestimmungen des AVG die je nach Sachlage allenfalls erforderlichen weiteren Ermittlungsschritte sowie die auf Grund ihres Ermittlungsergebnisses zu treffenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Die allfällige Erlassung von allenfalls erforderlichen Mandatsbescheiden (§ 57 AVG) bleibt der FMA selbstverständlich unbenommen. Die bisher durch den Bankprüfer vorzunehmende Fristsetzung im Sinne eines „Auftrags“ zur Behebung von geringfügigen Mängeln entfällt.

Zu § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4:

Die Änderung stellt klar, dass die Prüferfeststellungen zur Beachtung gesetzlicher Bestimmungen gemäß dem besonderen Geschäftsgegenstand der Kreditinstitute zwar für deren Abschlussprüfer sachlich spezifiziert sind, sich jedoch ihrer Art nach im Rahmen des § 273 Abs. 2 HGB halten, welcher grundsätzlich den Abschlussprüfer zu Äußerungen über wahrgenommene Gesetzesverstöße verhält. Diese Äußerungen haben gegenüber der Aufsichtsbehörde die Funktion eines sachverständigen Gutachtens und stellen per se keine aufsichtsbehördliche Handlung dar.

Zu § 63 Abs. 5:

Wie schon zu § 63 Abs. 3 ausgeführt, gibt es bei der Prüfung von Kreditinstituten einen zusätzlichen und speziellen Prüfungsinhalt, der auf Grund des besonderen Geschäftsgegenstandes von Kreditinstituten teilweise vom HGB abweichend oder dieses ergänzend vorgegeben ist, siehe z.B. die besonderen Ausweis- und Bewertungsvorschriften gemäß den §§ 45 bis 58, sowie auch die Bestimmungen gemäß § 63 Abs. 4. Abs. 5 ordnet an, dass die Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 und sonstige Wahrnehmungen bei der Abschlussprüfung in standardisierter Form als Anlage zum Prüfungsbericht aufzustellen sind. Die Übermittlung hat an die Organe des Kreditinstitutes sowie auch an die FMA zu erfolgen, bei dieser haben die in standardisierter Form zusammengefassten Äußerungen, wie schon zu Abs. 4 Z 2 bis 4 ausgeführt, den Charakter eines Gutachtens, das der freien Beweiswürdigung durch die Aufsicht unterliegt. Der Prüfungsbericht als solcher ist daher kein hoheitliches Aufsichtsinstrument, sondern lediglich ein Beweismittel. Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung der FMA für Form und Gliederung des Prüfungsberichts dient der Klarstellung.

Zu § 63 Abs. 6:

Die Bestimmung, die § 44 Abs. 3 und 4 über den Zweigstellenabschluss ergänzt, wird klarstellend dahingehend modifiziert, dass die Pflicht, die Angaben prüfen zu lassen, in der Verantwortung des Kreditinstitutes (Zweigstelle) liegt. Die Angaben im Zweigstellenabschluss sowie die Pflicht zur Prüfung dieser Angaben sind durch die EU-RL 89/117/EWG harmonisiert.

Zu § 63 Abs. 6a:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 der EU-RL über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG) überwacht der Aufnahmemitgliedstaat der Zweigstelle die Wohlverhaltensregeln, diesbezüglich hat der Prüfer bei Wertpapierfirmen ebenso eine gutachtliche Äußerung abzugeben wie bei Kreditinstituten gemäß Abs. 6.

Zu § 63 Abs. 7:

Die Neuformulierung trägt dem Unterschied Rechnung, dass der Prüfungsumfang bei Zweigstellen von Kreditinstituten (Abs. 6) umfangreicher ist als bei Wertpapierfirmen (Abs. 6a), daher stellt bei ersteren der Bereich Wertpapierdienstleistungen eine Anlage zum sonstigen Prüfungsbericht dar, während bei Wertpapierfirmen dies der einzige Prüfungsbereich ist, das Berichtsschema soll jedoch einheitlich sein.

Zu § 65 Abs. 1:

Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 5 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Zu § 65 Abs. 3a:

Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 7 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Zu § 70 Abs. 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, besteht eine Hauptzielsetzung der Novelle in der Abgrenzung der Funktion der Abschlussprüfer von Kreditinstituten bzw. Kreditinstitutsgruppen im Sinn einer Klarstellung, dass sie einerseits überwiegend im Auftrag des geprüften Instituts tätig sind, andererseits sind jene Einzelfälle deutlich abzugrenzen, in denen ausnahmsweise eine bankaufsichtliche Funktion ausgeübt wird.

Die Änderung des Einleitungssatzteils stellt klar, dass der Bezug zu § 69 Z 1 und 2 eine Umschreibung des materiellen Vollzugsbereichs „Bankenaufsicht“ darstellt (vgl. auch § 2 Abs. 1 FMABG). Daraus folgt, dass nicht jegliche der in Z 1 bis 4 genannten Handlungen und Personen der Bankenaufsicht zuzurechnen sind, wie dies die möglicherweise missverständliche alte Formulierung vermuten lassen könnte; vielmehr wird nunmehr eine klare Zurechnung wie folgt vorgenommen:

Z 1: Einholung von Auskünften (Unterlagen, Einschau) von beaufsichtigten Instituten durch die FMA, keine Einbindung von Prüfern.

Z 2: Einholung von Auskünften von den Abschlussprüfern (Sicherungseinrichtungen, Regierungskommissären); die Prüfer werden hier als sachverständige Zeugen einvernommen, es handelt sich um einen Akt der Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren, es liegt keine hoheitliche Funktion der Prüfer vor.

Z 2a: diese neu eingefügte Ziffer enthält ausschließlich zusammengefasst jene Funktionen, die von externen Prüfern punktuell ausnahmsweise für die Bankenaufsicht ausgeübt werden. Es ist dies die Durchführung von Prüfungen unmittelbar im Auftrag der FMA. Die FMA kann je nach Zweckmäßigkeit (spezielle Fachkunde, Ressourcen, zeitliche Erfordernisse) entscheiden, ob sie nach Z 2a oder Z 3 vorgeht, das heißt, ob sie eigene oder externe Prüfer beauftragt. Da vom Prüfungszweck her kein Unterschied zwischen Z 2a und Z 3 besteht, würde bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (einschließlich des Abschlussprüfers selbst) im Umfang der nach diesem Auftrag durchgeführten Prüfung – und nur in diesem Umfang – die Tätigkeit des Prüfers der Verantwortlichkeit und somit gegebenenfalls auch der Haftung des gesetzlich verantwortlichen Rechtsträgers zuzuordnen sein.

Z 3: unverändert

Z 4: redaktionelle Richtigstellung des Verweises auf Z 3.

Zu § 73 Abs. 1 Z 15:

Eine Befassung der Bankenaufsicht im Fall von Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors entspricht dem aktuellen internationalen Aufsichtsstandard und wird wegen der damit verbundenen spezifischen Risiken insbesondere vom Internationalen Währungsfonds empfohlen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand durch die Erfassung von Kleinbeteiligungen zu vermeiden, muss nach dem Vorbild des Systems gemäß § 27 Abs. 2 ein doppelter Schwellenwert erreicht werden. Die Begrenzung gemäß § 29 bleibt hiervon unberührt aufrecht.

Zu § 73 Abs. 1 Z 16:

Siehe § 39 Abs. 2a zum Datenpooling, resultierend aus dem Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG („Basel II“). Die Anzeigepflichten ist erforderlich, um der FMA die Ausübung ihrer Aufsichtskompetenz zu ermöglichen. Weiters ist durch die Anzeige der Kreis der teilnehmenden Institute jederzeit feststellbar.

Zu § 75 Abs. 5a:

Das bei der Europäischen Zentralbank eingerichtete Banking Supervisory Committee – BSC – sieht im Rahmen eines multilateralen Aufsichtsabkommens (Memorandum of Understanding – MoU) vor, dass nationale Großkreditevidenzen der Mitgliedstaaten Informationen für Aufsichtszwecke sowie zur Bonitätsbeurteilung austauschen. Der österreichischen Großkreditevidenz vergleichbare Einrichtungen gibt es derzeit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien. Die Teilnahme am MoU durch entsprechenden Datenaustausch liegt nicht zuletzt wegen der Zunahme der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen einschließlich Kreditgewährungen im österreichischen Interesse. Die Bestimmung ermöglicht ja nicht nur die Zur-Verfügung-Stellung der österreichischen Daten, sondern auch umgekehrt die Information österreichischer Institutionen über die Großkreditevidenzen der genannten Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch trägt auch zur Systemstabilität bei und erhöht die Aussagekraft bestehender Evidenzen. Der Inhalt der nach dieser Bestimmung weiter zu leitenden Daten ist auf solche Daten eingeschränkt, die den inländischen Abfrageberechtigten zur Verfügung stehen, dies sind Obligostand und Anzahl der kreditgewährenden Institute; Aufsichtsbehörden können hingegen für Aufsichtszwecke benötigte Daten weiterhin nach Abs. 5 im Wege der behördlichen Zusammenarbeit erlangen.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 DSG 2000 handelt. § 75 Abs. 5a BWG stellt die gesetzliche Ermächtigung im Sinne von § 7 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 DSG her.

Zu § 93 Abs. 3, 3a und 3d:

Der gesicherte Betrag für Einlagen und Wertpapierdepots wird im Interesse der Anleger von 20.000 € auf 30.000 € erhöht.

Zu § 93 Abs. 4:

Grundsätzlich wird die Selbstbehaltsregelung auch auf Konten natürlicher Personen ausgedehnt, jedoch ist bei natürlichen Personen aus sozialen Gründen der Selbstbehalt nur auf jene Teile der Einlage oder Wertpapierforderung anzuwenden, der 3.500 € übersteigt, Kleineinlagen bis zu diesem Betrag werden daher in voller Höhe ersetzt, bei höheren Forderungen wirkt die 3.500 €-Grenze als Freibetrag hinsichtlich des Selbstbehalts. In Verbindung mit der Erhöhung des Sicherungsbetrags auf 30.000 € ist die neue Regelung insgesamt deutlich günstiger für die Anleger. Die Einführung des Selbstbehalts soll die folgende wichtige Funktion erfüllen:

Erfahrungen mit bisherigen Bankinsolvenzen haben gezeigt, dass die volle Sicherung der Einlagen und Zinsen zu einer Wettbewerbsverzerrung im Markt und zu einer Bevorzugung von Anlegern führen kann, die gezielt jene Zinsvorteile abschöpfen, die bonitätsmäßig schlechtere Institute zahlen müssen, wobei diese Anleger gleichzeitig das mit der schlechteren Bonität normalerweise verbundene Risiko auf Grund der vollen Einlagensicherung vermeiden können. Dies führt quasi zu einer Sozialisierung des Bonitätsrisikos zu Lasten der Sicherungseinrichtungen, deren Mitgliedsbanken und deren Kunden; den Zinsvorteil kann jedoch der „sophisticated investor“ selbst abschöpfen, so weit seine Einlage das gesicherte Ausmaß nicht überschreitet. Es ist keineswegs das Ziel des Gesetzgebers, eine geschickte Anlagestrategie zu bestrafen, jedoch muss Marktverzerrungen entgegengewirkt werden, die dazu noch unsoziale Komponenten in sich tragen, da letztlich die Ersatzleistungen von den solide wirtschaftenden Instituten aufgebracht werden müssen, deren „Normalkunden“ sich mit marktkonformen Zinssätzen begnügen. Zusammengefasst soll der Selbstbehalt zur Stützung des Finanzmarktgrundsatzes beitragen, dass über dem Marktniveau liegende Zinsen eine Risikoprämie darstellen. Da mit dem Selbstbehalt der Zinsvorteil zumindest teilweise verloren gehen kann, muss der Anleger künftig die Bonität des Instituts in seine Risikoentscheidung einbeziehen, was im Ausmaß der Vollsicherung bisher nicht der Fall war.

Zu § 93a Abs. 4 und 5:

Wie zu § 93 ausgeführt, wird das Sicherungsniveau für die Anleger insgesamt erhöht. Da die sektorale Sicherungsorganisation in der Praxis nicht alle Verbände gleichmäßig belastet, wird durch die längere Verweildauer im sogenannten „sechsten Rechnungskreis“ ein gewisser Ausgleich erzielt. Dies erfolgt in der Weise, dass alle Fachverbände Sicherungsbeiträge aufbringen müssen, wenn ein Kreditinstitut mit neu erteilter Konzession insolvent wird, wobei der Zeitraum für die übersektorale Beitragspflicht von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird.

Zu § 98 Abs. 2 Z 7:

Sanktionierung der Verletzung der neuen Anzeigepflichten gemäß § 73 Abs. 1 Z 15 und 16. Hinsichtlich des Verweises auf Z 13 und 14 stellt die Ergänzung die Schließung einer redaktionellen Verweislücke aus vorgängigen Novellen dar.

Zu Artikel 2, Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Zu § 3:

Das Aufsichtsrecht über Finanzmärkte ist weitgehend EU-rechtlich vorgegeben, wobei die Aufsichtsvorschriften international generell an Tiefe und Dichte tendenziell zunehmen, um insbesondere zur Finanzmarktstabilität, aber auch zum Gläubigerschutz durch Funktionsschutz beizutragen. Ausdrücklich nicht Inhalt des EU-Aufsichtsrechts ist es jedoch, individuelle Vermögensansprüche von Bürgern daraus zu schaffen, dass staatliche Behörden bestimmte Aufsichtshandlungen setzen oder nicht setzen.

Diesem Grundsatz entspricht die Rechtslage in fast allen EU-Mitgliedstaaten. Dreizehn von 15 Mitgliedstaaten kennen entweder keine oder eine auf Missbrauchsfälle (vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden) eingeschränkte Amtshaftung für die Ausübung der Bankenaufsicht. Deutschland hat ausdrücklich in seinem Kreditwesengesetz (dKWG) festgelegt, dass "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (...) die ihm nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr(nimmt)“.

In einem sich auf diese Rechtslage beziehenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH; CJE/03/104) bejaht die Generalanwältin die Geltung des Grundsatzes, „dass keine der bankenrechtlichen Richtlinien Einzelnen das Recht (verleiht), von der Bankenaufsicht das Setzen geeigneter Aufsichtsmaßnahmen zu verlangen und sie bei Fehlverhalten dafür haftbar zu machen“. Dem entspricht auch die beim EuGH bekämpfte obzitierte deutsche Rechtslage. Es darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass der EuGH äußerst selten von den Schlussanträgen abweicht, bzw. dass dies kaum je vorkommt.

Diese Rechtsansicht der Generalanwältin erscheint im Ergebnis insgesamt weder unbillig noch unlogisch. Betrachtet man die Fülle der von den Aufsichtsbehörden zu vollziehenden bankrechtlichen Vorschriften, so wird klar, dass allein dadurch für die Allgemeinheit und für jeden Einzelnen ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau erreicht wird als in jedem anderen Wirtschaftszweig. Der Staat sorgt sich also besonders um die finanzielle Sicherheit der Kunden der von ihm zu beaufsichtigten Banken. Dies ist auch wünschenswert. Es wäre jedoch unbillig, daran, dass sich der Staat besonders intensiv um die Sicherheit der Gläubiger sorgt, Amtshaftung dafür in noch höherem Ausmaß zu knüpfen. Der Umkehrschluss wäre nämlich, dass Staaten sich ihrer Amtshaftung so weit als möglich dadurch entledigen, dass sie keine spezielle Finanzmarktaufsicht ausüben. Das Ergebnis wäre paradox: Staaten, die ihre Bürger in diesem Bereich mangels Aufsicht ungeschützt ließen, würden ihnen gerade aus diesem Grund auch nicht für Fehlverhalten haften. Ebenfalls paradox erscheint es jedoch, gerade jene Staaten, die sich durch intensive Aufsichtstätigkeit besonders um den finanziellen Schutz der Bürger bemühen, durch daraus resultierende Haftung für jegliche Fehlleistung zu bestrafen.

Das EU-Aufsichtsrecht will weder das eine noch das andere paradoxe Ergebnis. Daher wird den Mitgliedstaaten einerseits durch hohe Aufsichtsdichte ein hohes Schutzniveau vorgegeben, andererseits aber klargestellt, dass Ansprüche Einzelner hieraus nicht abgeleitet werden können. Dieses System ist sinnvoll.

In Österreich trifft jedoch das umfassende und tief greifende EU-Aufsichtsrecht mit einer allumfassenden Amtshaftung zusammen. Die Amtshaftung soll, wo die Rechtssphäre der Bürger betroffen ist, selbstverständlich nicht geändert werden. In diesem Sinn sollen grundsätzlich Staatshandlungen im Aufsichtsbereich (Beispiele: rechtswidrige Verwaltungsstrafe, rechtswidrige Versagung einer Bewilligung) im Sinne der Rechtsstaatlichkeit unverändert der Amtshaftung gegenüber den Parteien des Verfahrens unterliegen.

Lediglich in dem speziellen Bereich, wo der Staat einerseits als „Fürsorgestaat“ im allgemeinen Interesse besondere Aufsicht ausübt und andererseits Art und Umfang dieser Aufsicht überdies EU-rechtlich vorgegeben sind, soll die Amtshaftung spezifisch eingeschränkt werden. Dies ist weiters auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Amtshaftung als uneingeschränkte staatliche Haftung für Ansprüche einzelner Gläubiger an Banken und andere Unternehmen des Finanzsektors möglicherweise als wettbewerbsrechtliches Problem gesehen werden könnte; dies um so mehr, als auf Ebene des EuGH klargestellt erscheint, dass eine staatliche Haftung für diese spezifische Aufsichtstätigkeit weder geboten noch notwendig ist und, wie erwähnt, solches in anderen Mitgliedstaaten weitgehend unbekannt ist.

In diesem Sinn soll die Amtshaftung für Finanzmarktaufsicht nach folgenden Prinzipien neu gestaltet werden:

                   - unveränderte Amtshaftung des Bundes gegenüber den Parteien des Verwaltungsverfahrens für von der FMA verursachte Schäden bei jedem Fahrlässigkeitsgrad

                   - gegenüber Dritten nach EU-Standard Haftung des Bundes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden

                   - keine Amtshaftung für Personen, die ihre Tätigkeit nicht für einen Rechtsträger ausüben, von keinem Rechtsträger bestellt wurden und auf die keine Einflussmöglichkeit des Rechtsträgers besteht. Im Bereich des Aufsichtsrechtes wären dies die von den Banken und anderen Instituten bestellten Abschlussprüfer, denen der Aufsichtsbehörde gegenüber lediglich Gutachterfunktion zukommt.

Insbesondere auch im Zusammenhang mit der wesentlichen Erhöhung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsbeträge (siehe § 93 BWG) ist diese Neuregelung auch aus Gläubigersicht nicht unbillig. Da es sich um eine Spezialregelung zu Art. 23 B-VG für den Bereich der Finanzmarktaufsicht handelt, sollen Abs. 1 und 4 im Verfassungsrang stehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ist jedoch ersichtlich, dass es sich um eine sachlich gerechtfertigte Sonderregelung handelt, ein verfassungsrechtliches Grundprinzip wird daher nicht beeinträchtigt.

Amtshaftungsansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93ff BWG) und Entschädigungseinrichtungen (§§ 23b ff WAG) können gegen den Bund nicht dadurch erhoben werden, dass sich die Sicherungs- bzw. Entschädigungseinrichtung für die von ihr erbrachten Leistungen beim Bund regressieren will. Dies ist EU-rechtlich angezeigt, da die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung aus Wettbewerbsgründen von den Instituten selbst und nicht vom Staat zu tragen sind (siehe drittletzter und vorletzter Erwägungsgrund der RL 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme und Erwägungsgründe 23 und 24 der RL 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger).

Zu Artikel 3, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Zu § 61b:

Anpassung der Zitierung

Zu § 82:

Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 1 bis 4) werden inhaltlich weitgehend an die diesbezüglichen Vorschriften des BWG (§ 63 Abs. 1) angeglichen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung (statt wie bisher durch den Aufsichtsrat), die Bestellung vor Ablauf des dem geprüften Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres und die Rolle der FMA (Bestellung eines anderen Abschlussprüfers durch das Gericht auf Antrag der FMA und nicht durch die FMA selbst).

Die geänderte Formulierung der Abs. 6 und 7 soll verdeutlichen, dass der Abschlussprüfer bei seiner Prüfungs- und Berichtstätigkeit keine behördlichen Befugnisse ausübt.

Das im geltenden Abs. 8 vorgesehene Recht der FMA, eine Ergänzung der Abschlussprüfung zu verlangen, ist mit den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr vereinbar. Diese Bestimmung soll daher wegfallen. Die Heranziehung von Wirtschaftsprüfern zu einer aufsichtsrechtlichen Prüfung ist gemäß § 101 Abs. 3 zulässig.

Ebenso soll der geltende Abs. 9 wegfallen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsunternehmen und Abschlussprüfern soll, wie auch im Fall von Banken, nicht mehr die FMA, sondern gemäß § 276 HGB das Gericht entscheiden.

Zu § 82b:

Nach dem Vorbild des § 63a BWG soll auch der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen können.

Zu den §§ 119i und 129i:

Erforderliche Schluss- und Übergangsbestimmungen


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderungen des Bankwesengesetzes

§ 30 Abs. 1-6 ..........

§ 30 Abs. 1 – 6 .........

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(8) – (8a) ........

(8) – (8a)........

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9a) ........

(9a) .......

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung:

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

Z 1 – 10 ........

Z 1 – 10 ..........

 

Verbraucherkreditverträge in Fremdwährungen

 

§ 33a. (1) Verbraucherkredite in Fremdwährungen sind Kredite im Sinne des § 33 Abs. 1, die zumindest teilweise in einer oder mehreren ausländischen Währungen gewährt werden.

 

(2) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder sonst auf dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise und Informationen zu erteilen:

 

        1. über die mit der Aufnahme eines Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Wechselkursrisiken;

 

        2. über die mit der Aufnahme eines Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Zinsänderungsrisiken;

 

3. über die bei Auszahlung und Rückzahlung des Kredites durch die Konvertierungen zwischen Euro und Fremdwährung regelmäßig anfallenden Kosten unter Anführung repräsentativer Beispiele;

 

        4. eine anschauliche grafische Darstellung der Schwankungen des Wechselkurses der Fremdwährung im Vergleich zur inländischen Währung über die letzten zwanzig Jahre;

 

        5. ein Rechenbeispiel, welches unter Zugrundelegung der Wechselkursschwankung der Fremdwährung im Vergleich zur inländischen Währung die möglichen Risiken des Verbraucherkredits in anschaulicher Weise verdeutlicht.

 

Den Informationspflichten gemäß Z 4 und 5 kann auch dadurch entsprochen werden, dass dem Verbraucher von der Oesterreichischen Nationalbank erstellte Rechenbeispiele und Darstellungen der Schwankungen des Wechselkurses der betreffenden Fremdwährung ausgehändigt oder übermittelt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat den Kreditinstituten eine aktualisierte Darstellung und Rechenbeispiele zumindest für die zwei am häufigsten für Fremdwährungskredite verwendeten Währungen in weitergabefähiger Form zur Verfügung zu stellen; dies kann entweder im Wege der Wirtschaftskammer Österreich halbjährlich aktualisiert oder durch Bereithaltung im Internet in für die Kreditinstitute herunterladbarer Form erfolgen.

 

(3) Die Hinweise gemäß Abs. 2 müssen so gestaltet sein, dass daraus auch Verbrauchern, die über keine diesbezüglichen Vorkenntnisse verfügen, klar erkennbar wird, dass

 

3.              sich durch Änderungen des Wechselkurses oder der Zinssätze die finanzielle Belastung des Kreditnehmers wesentlich erhöhen und in der Folge auch jene finanzielle Belastung, die sich aus der Aufnahme eines vergleichbaren Kredits in Euro ergeben hätte, erheblich übersteigen kann;

 

4.              aus der Abwicklung der mit dem Verbraucherkredit in Fremdwährung verbundenen Fremdwährungsgeschäfte im Allgemeinen zusätzliche Kostenbelastungen zu erwarten sind.

 

(4) Das Kreditinstitut hat rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers Angaben über die Erfahrungen und Kenntnisse des Verbrauchers mit derartigen Geschäften, über die mit den Geschäften verfolgten Ziele des Verbrauchers und über die finanziellen Verhältnisse des Verbrauchers zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

 

(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben unberührt.

 

Verbraucherkreditverträge mit Tilgungsträgern

 

§ 33b. (1) Verbraucherkredite mit Tilgungsträgern sind Kredite im Sinne des § 33 Abs. 1 oder des § 33a Abs. 1, zu deren Tilgung zumindest teilweise ein oder mehrere Instrumente, bei denen die Zahlungen des Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrages, sondern der Bildung von Kapital dienen (Tilgungsträger), vorgesehen sind.

 

(2) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder sonst auf dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise und Informationen zu erteilen:

 

        1. über die mit der Aufnahme eines Verbraucherkredits mit einem oder mehreren Tilgungsträgern verbundenen Risiken, insbesondere die mögliche mangelnde Deckung des aushaftenden Kreditbetrages durch den Tilgungsträger am Ende der Laufzeit;

 

        2. eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der Tilgungsträger über einen Zeitraum, der das Wertänderungsrisiko in anschaulicher Weise verdeutlicht;

 

        3. eine tabellarische betragsmäßige oder prozentmäßige Darstellung sämtlicher Kosten für den Verbraucher, die im Zusammenhang mit dem Tilgungsträger stehen, beispielsweise Abschlussprovisionen, Folgeprovisionen, laufende Verwaltungsentgelte, sonstige einmalig oder laufend anfallende Kosten des Tilgungsträgers;

 

(3) Die Informationspflichten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sowie nach Abs. 4 gelten ausschließlich für Verträge über Tilgungsträger, die mit dem kreditgewährenden Institut abgeschlossen oder von diesem vermittelt werden, sei es im Zuge des Abschlusses des Verbraucherkreditvertrages, oder, wenn der Vertrag über den Tilgungsträger zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen wird oder wurde, ab dem Zeitpunkt der vertraglichen Widmung als Tilgungsträger für den Fremdwährungskredit.

 

(4) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Kalenderjahres eine schriftliche Mitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres auszuhändigen, in der die Summe der geleisteten Zahlungen auf den Tilgungsträger, die Summe des gegenwärtigen Werts des Tilgungsträgers bei laufendem Vertrag und die durchschnittliche Nettorendite des Tilgungsträgers seit Vertragsbeginn enthalten sind.

 

(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben unberührt.

§ 39 (1) – (2)

...

§ 39 (1) – (2)

...

 

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung, Durchführung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren über die Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.

§ 42 Abs. 2 Z 1

...

§ 42 Abs. 2 Z 1

...

        2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.

      „2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Abschlussprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Abschlussprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.

§ 42 (3) – (5)

...

§ 42 (3) – (5)

...

(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.

(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

 

        1. deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro nicht übersteigt und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt, oder

 

        2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektors oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.

§ 43 (1) – (2)

...

§ 43 (1) – (2)

...

(3) Kreditinstitute in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von § 193 Abs. 4 HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark oder in Euro zu erstellen.

 

§ 44 (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

§ 44 (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

...

(Abs. 1)

...

(Abs. 1)

(2) – (3)

...

(2) – (3)

...

§ 44 (4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs.1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

§ 44 (4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs.1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

...

(Abs. 4)

...

(Abs. 4)

(5)

...

(5)

...

(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a zu erstellen. Dieser Bericht sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers gemäß Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes sind von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(6)

...

(6)

...

§ 63 (1) .......

§ 63 Abs. 1 .........

(1a) Besteht jedoch, insbesondere auf Grund der gemäß Abs. 1c erhaltenen Informationen, der begründete Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender, nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die sofortige Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um einen gemäß § 270 HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen.

 

(1b) Die FMA hat das Kreditinstitut und das gemäß § 270 Abs. 3 HGB zuständige Gericht von allen Maßnahmen gemäß Abs. 1a unverzüglich zu verständigen.

 

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a vorgehen.

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

 

(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Anzeigen nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat .

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.

 

(4) .......

(4) ........

        1. ...

        1. ...

        2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

        2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

      2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;

      2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;

        3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

        3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

        4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

        4. die Beachtung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

5. – 6.

...

5. – 6.

...

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.

(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:

(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

        1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

        1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

        2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.

        2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen. Dieser Bericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.

(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a Abs. 1 unverzüglich nach der Feststellung im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a Abs. 1 unverzüglich nach der Feststellung im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) – (3)

(2) – (3)

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.

(4) ...

(4) ...

§ 70. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

        1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

        1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

        2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

        2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

 

      2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

        3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor‑Ort‑Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht  oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen.

        3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs liegen, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor‑Ort‑Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

        4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt‑ oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

        4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt‑ oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

(4) ...

(4) ...

§ 73 Abs. 1 Z 1 – 14 ..........;

§ 73 Abs. 1 Z 1 – 14 ...........

 

        15.   den Erwerb einer direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Z 20, 21, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 32 oder 33 und kein Unternehmen der Vertragsversicherung und keine Pensionskasse ist, sofern der Buchwert der Beteiligung 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht und mindestens 500 000 Euro beträgt;

 

16.   die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.

§ 75. (1) – (2)

§ 75. (1) – (2)

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu gewährleisten.

......... (Abs. 3)

....... (Abs. 3)

(4) – (5)

(4) – (5)

 

(5a) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn

 

        1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und

 

        2. der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und

 

        3. der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf

 

            a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder

 

            b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.

 

In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(6) ...

(6) ...

§ 93 (3) ..........

§ 93 (3).........

.......... die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; .....

...........die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; ........

........ (Abs. 3)

......... (Abs. 3)

(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.

(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.

(3b) – (3c) ........

(3b) – (3c) ........

(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(4) Die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung ist unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Bei Einlagen und Forderungen von natürlichen Personen aus Wertpapiergeschäften ist die Begrenzung von 90 vH nur auf jenen Teil der Einlage oder Forderung anzuwenden, der den Betrag von 3.500 Euro übersteigt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

§ 93a (4) ....... 

§ 93a (4) .............

.........Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

..........Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

§ 98. (1) – (2)

(3) Z 1 – 6 ...

§ 98. (1) – (2)

(3) Z 1 – 6 ...

        7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

        7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 16 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

§ 107. (1) – (44) ...

§ 107. (1) – (44) ...

 

(45) § 30 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 33a und § 33b samt Überschriften, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15 und 16, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3d Z 3 und Abs. 4, § 93a Abs. 4 und Abs. 5, und § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 2

Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Haftung

 

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund den Parteien des von der FMA geführten Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. 20/1949. Für andere in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund jedoch nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die FMA sowie die Organe und Bediensteten der FMA haften dem Geschädigten nicht. Der Bund, die FMA sowie die Organe und Bediensteten der FMA haften nicht gegenüber Sicherungseinrichtungen und Entschädigungseinrichtungen, so weit es sich um den Rückersatz von deren Leistungen aus der Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung handelt.

 

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.

 

(3) Im Amtshaftungsverfahren gemäß Abs. 1 hat die FMA den Bund in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Information und Unterlagen, die das Amtshaftungsverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse von Organmitgliedern und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtshandlungen in Anspruch nehmen kann.

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind keine Organe der Aufsicht im Sinne des AHG, ausgenommen in jenen Fällen, in denen sie im Auftrag der FMA für diese Prüfungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.

 

(5) Die FMA ist bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, sich auf die Prüfungsberichte der in Abs. 4 genannten Abschlussprüfer und Prüfungsorgane sowie auf die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsaufgaben nach dem Bankwesengesetz zu verlassen, und sie ihrer Aufsichtstätigkeit zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat. Dies gilt in gleicher Weise für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen.

§ 28 (1) – (6) .........

§ 28 (1) – (6) .........

 

(7) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(8) Die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 61b. (1) – (2) ...

§ 61b. (1) – (2) ...

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 7, 10 und 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(4) ...

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§ 82. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,

§ 82. (1) Zum Abschlussprüfer darf nicht gewählt werden, wer

        1. wer das Versicherungsunernehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlssprüfer durch-geführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

        1. das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

        2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.

        2. seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im Abs. 8 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.

Der Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.

 

(2) Die FMA hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.

(2) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand hat der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.

(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.

 

(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die FMA selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.

(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen.

(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die FMA nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.

(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“

(5)

(5)

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.

(6a)

(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

(7) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(8) Hält es die FMA für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.

(8) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschluss­prüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

 

(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands die FMA.

(9) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschluss­prüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 7 anzuwenden..

(11) – (12)...

(11) - (12) ...

 

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat

 

§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschließungsgrund gemäß § 271 Abs. 2 bis 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.

 

(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.

 

(3) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.

§ 119i. (1) – (2) ...

§ 119i. (1) – (2) ...

 

(3) § 61b Abs. 3, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden. § 129f Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 bleibt unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grind der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 30. Dezember 2005 enden.

§ 129i. (1) – (3) ...

§ 129i. (1) – (3) ...

 

(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2005 endet, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.