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Abteilung
III/5 |
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Verteiler Liste I (Parlament) |
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GZ. 23
1009/27-III/5/04 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: Bundesgesetz mit
dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den angeschlossenen Entwurf mit dem Hinweis, dass das gegenständliche
Gesetzesvorhaben bereits in Begutachtung stand:
135/ME; BMF-GZ 23 1009/1-III/5/04 vom 4.
Februar 2004– Bundesgesetz mit dem das Bankwesengesetz, das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden – Begutachtungsfrist bis 26. März
2004.
Da sich auf Grund des seinerzeitigen
Begutachtungsverfahrens nicht bloß geringfügige Änderungen ergeben haben, wird
den betroffenen begutachtenden Stellen neuerlich die Möglichkeit zur
Stellungnahme bis 10. September 2004 eingeräumt. Diese Stellen wurden ersucht,
ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem
Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
5.
August 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Schaffer
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung
Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Bundesarbeitskammer
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank
und Versicherung
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
Entwurf (30.7. 2004)
Bundesgesetz mit
dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 30 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Sie haben einander außerdem alle
erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die
Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene
Risikobegrenzung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche
Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen.“
2. Im § 30 Abs. 9 wird der Punkt am Ende
durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„sie haben weiters dem
Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die
bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von
Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen.“
3. § 30 Abs. 10 erster Satz lautet:
„Unterlagen und Auskünfte gemäß
Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der
bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von
Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:“
4. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b
samt Überschriften eingefügt:
„Verbraucherkreditverträge in
Fremdwährungen
§ 33a. (1) Verbraucherkredite in Fremdwährungen sind Kredite im Sinne des
§ 33 Abs. 1, die zumindest teilweise in einer oder mehreren
ausländischen Währungen gewährt werden.
(2) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder sonst auf
dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise und
Informationen zu erteilen:
1. über die mit der Aufnahme eines
Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Wechselkursrisiken;
2. über die mit der Aufnahme eines
Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Zinsänderungsrisiken;
3. über die bei
Auszahlung und Rückzahlung des Kredites durch die Konvertierungen zwischen Euro
und Fremdwährung regelmäßig anfallenden Kosten unter Anführung repräsentativer
Beispiele;
4. eine anschauliche grafische Darstellung der
Schwankungen des Wechselkurses der Fremdwährung im Vergleich zur inländischen
Währung über die letzten zwanzig Jahre;
5. ein Rechenbeispiel, welches unter
Zugrundelegung der Wechselkursschwankung der Fremdwährung im Vergleich zur
inländischen Währung die möglichen Risiken des Verbraucherkredits in
anschaulicher Weise verdeutlicht.
Den Informationspflichten gemäß
Z 4 und 5 kann auch dadurch entsprochen werden, dass dem Verbraucher
von der Oesterreichischen Nationalbank erstellte Rechenbeispiele und Darstellungen
der Schwankungen des Wechselkurses der betreffenden Fremdwährung ausgehändigt
oder übermittelt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat den
Kreditinstituten eine aktualisierte Darstellung und Rechenbeispiele zumindest
für die zwei am häufigsten für Fremdwährungskredite verwendeten Währungen in
weitergabefähiger Form zur Verfügung zu stellen; dies kann entweder im Wege der
Wirtschaftskammer Österreich halbjährlich aktualisiert oder durch Bereithaltung
im Internet in für die Kreditinstitute herunterladbarer Form erfolgen.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 2 müssen so
gestaltet sein, dass daraus auch Verbrauchern, die über keine diesbezüglichen
Vorkenntnisse verfügen, klar erkennbar wird, dass
1. sich durch Änderungen des Wechselkurses oder der Zinssätze die
finanzielle Belastung des Kreditnehmers wesentlich erhöhen und in der Folge
auch jene finanzielle Belastung, die sich aus der Aufnahme eines vergleichbaren
Kredits in Euro ergeben hätte, erheblich übersteigen kann;
2. aus der Abwicklung der mit dem Verbraucherkredit in Fremdwährung
verbundenen Fremdwährungsgeschäfte im Allgemeinen zusätzliche Kostenbelastungen
zu erwarten sind.
(4) Das Kreditinstitut hat rechtzeitig vor
Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers Angaben über die Erfahrungen und
Kenntnisse des Verbrauchers mit derartigen Geschäften, über die mit den
Geschäften verfolgten Ziele des Verbrauchers und über die finanziellen
Verhältnisse des Verbrauchers zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der
Interessen der Verbraucher erforderlich ist.
(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben
unberührt.
Verbraucherkreditverträge mit
Tilgungsträgern
§ 33b. (1) Verbraucherkredite mit Tilgungsträgern sind Kredite im Sinne
des § 33 Abs. 1 oder des § 33a Abs. 1, zu deren Tilgung
zumindest teilweise ein oder mehrere Instrumente, bei denen die Zahlungen des
Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrages, sondern der Bildung
von Kapital dienen (Tilgungsträger), vorgesehen sind.
(2) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder sonst auf
dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise und
Informationen zu erteilen:
1. über die mit der Aufnahme eines
Verbraucherkredits mit einem oder mehreren Tilgungsträgern verbundenen Risiken,
insbesondere die mögliche mangelnde Deckung des aushaftenden Kreditbetrages
durch den Tilgungsträger am Ende der Laufzeit;
2. eine grafische Darstellung der bisherigen
Wertentwicklung der Tilgungsträger über einen Zeitraum, der das
Wertänderungsrisiko in anschaulicher Weise verdeutlicht;
3. eine tabellarische betragsmäßige oder
prozentmäßige Darstellung sämtlicher Kosten für den Verbraucher, die im
Zusammenhang mit dem Tilgungsträger stehen, beispielsweise
Abschlussprovisionen, Folgeprovisionen, laufende Verwaltungsentgelte, sonstige
einmalig oder laufend anfallende Kosten des Tilgungsträgers;
(3) Die Informationspflichten nach Abs. 2
Z 2 und 3 sowie nach Abs. 4 gelten ausschließlich für Verträge
über Tilgungsträger, die mit dem kreditgewährenden Institut abgeschlossen oder
von diesem vermittelt werden, sei es im Zuge des Abschlusses des
Verbraucherkreditvertrages, oder, wenn der Vertrag über den Tilgungsträger zu
einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen wird oder wurde, ab dem Zeitpunkt der
vertraglichen Widmung als Tilgungsträger für den Fremdwährungskredit.
(4) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im
ersten Quartal jedes Kalenderjahres eine schriftliche Mitteilung mit dem
Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres auszuhändigen, in
der die Summe der geleisteten Zahlungen auf den Tilgungsträger, die Summe des
gegenwärtigen Werts des Tilgungsträgers bei laufendem Vertrag und die
durchschnittliche Nettorendite des Tilgungsträgers seit Vertragsbeginn
enthalten sind.
(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben
unberührt.“
5. Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs.
2a eingefügt:
„(2a) Kreditinstitute können sich für die
Entwicklung, Durchführung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer
Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies
der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und
Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden
Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem
ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren über
die Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten
und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu
stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die
Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das
die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie
tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in
Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70
Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71
ist anzuwenden.“
6. § 42 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die objektive Wahrnehmung der Funktion
beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen
gleichzeitig zum Abschlussprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind
oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der
in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als
Abschlussprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.“
7. § 42 Abs. 6 lautet:
„(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist
eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt
jedoch nicht für Kreditinstitute,
1. deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro nicht
übersteigt und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt
30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt, oder
2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht
übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer
Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektors oder der Gruppe
eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter
jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.“
8. § 43 Abs. 3 entfällt.
9. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum
Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den
Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.“
10. § 44 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß § 9 Abs.1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und
§ 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis
8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß
Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber
einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank zu übermitteln:“
11. § 44 Abs. 5a lautet:
"(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen
gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer
prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu
erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den
Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln."
12. § 63 Abs. 1a und 1b entfallen.
13. § 63 Abs. 1c lautet:
„(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei
Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine
Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung
erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem
solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1
vorgehen.“
14. § 63 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270
HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für
Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers
gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An
den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den
Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen
teilzunehmen.“
15. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit
Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die
Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die
Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder
Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen
lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB
mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig
behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das
Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel
behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom
Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht
ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben
Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie
unverzüglich weiterzuleiten hat.“
16. § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten:
2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29
sowie 73 Abs. 1 und 75;
2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;
3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;
4. die Beachtung des § 230a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen
Verordnung;“
17. § 63 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4
ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.
Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den
Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der
Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des
§ 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung
dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung
festzusetzen.“
18. § 63 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4
sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und
Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die
Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15
bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu
umfassen:
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);
2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7,
11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die
Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG.“
19. § 63 Abs. 6a lautet:
„(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen
gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der
Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so
zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu
übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist
eingehalten werden kann.“
20. § 63 Abs. 7 lautet:
„(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6
und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4
und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage,
bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen
von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten
in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des
§ 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“
21. Im § 65 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für die Anlage zum
Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5.“
22. Dem § 65 Abs. 3a wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt nicht für die Anlage zum
Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.“
23. § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als
Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet
der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute
und der Kreditinstitutsgruppen
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten
sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger
Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der
FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist
§ 60 Abs. 3 anzuwenden;
2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden
Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von
dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle
erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;
2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen
Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe
sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr
beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des
Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder
beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren
Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs liegen, von
Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen sowie von
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor‑Ort‑Prüfung
im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder
Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten
die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese
der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht
durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind
berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen;
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2
und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme
der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das
Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter
diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei
im Falle der Prüfung von Markt‑ oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die
Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat,
Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.“
24. Im § 73 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am
Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 15 und 16 werden angefügt
„15. den Erwerb einer direkt oder indirekt
gehaltenen Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen des Finanzsektors
gemäß § 2 Z 20, 21, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 32 oder 33 und kein
Unternehmen der Vertragsversicherung und keine Pensionskasse ist, sofern der
Buchwert der Beteiligung 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstituts erreicht und mindestens 500 000 Euro beträgt;
16. die Absicht, sich einer
Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die
teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte
Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die
von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede
Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch
die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden
Kreditinstitute erfolgen.“
25. Im § 75 Abs. 3 erster Satz wird der
Verweis auf "Abs. 1" durch den Verweis auf "Abs. 1 und 5a" ersetzt.
26. Im § 75 wird nach Abs. 5 folgender Abs.
5a eingefügt:
„(5a) Die FMA kann bei Vorliegen der
Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die
Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten
in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 3 Z 1
bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit
ist gegeben, wenn
1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden
beschränkt ist und
2. der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6
genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und
3. der Verwendungszweck des Informationssystems
beschränkt ist auf
a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder
b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.
In der Verordnung der FMA sind die
Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters
ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die
Übermittlung zu erfolgen hat.“
27. Im § 93 Abs. 3 wird der Betrag von „20.000 Euro“ durch den Betrag von „30.000 Euro“ ersetzt.
28. Im § 93 Abs. 3a wird der Betrag von „20.000 Euro“ durch den Betrag von „30.000 Euro“ ersetzt.
29. Im § 93 Abs. 3d Z 3 wird der Betrag von
„20.000 Euro“ durch den Betrag von „30.000 Euro“ ersetzt.
30. § 93 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Leistungspflicht der
Sicherungseinrichtung ist unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten
Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten Einlage und 90 vH der
Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Bei Einlagen und Forderungen von natürlichen
Personen aus Wertpapiergeschäften ist die Begrenzung von 90 vH nur auf
jenen Teil der Einlage oder Forderung anzuwenden, der den Betrag von 3.500 Euro
übersteigt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft,
einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer
dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines
Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der
Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von
90 vH zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt
in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus
Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt,
Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.
§ 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter
Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.“
31. Im § 93a Abs. 4 wird im vorletzten und
letzten Satz jeweils die Wortgruppe „von fünf Jahren“
durch die Wortgruppe „von zehn Jahren“ ersetzt.
32. Im § 93a Abs. 5 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „zehnjährigen“
ersetzt.
33. Im § 98 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis auf
„§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 12“ durch den Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 16“ ersetzt.
34. Dem § 107 wird folgender Abs. 45
angefügt:
„(45) § 30 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 33a
und § 33b samt Überschriften, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6,
der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63
Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5,
Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, § 73
Abs. 1 Z 15 und 16, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3d
Z 3 und Abs. 4, § 93a Abs. 4 und Abs. 5 und § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz,
BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Haftung
§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Für die von
Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten
Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund den Parteien des von der FMA
geführten Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens nach den
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. 20/1949. Für andere in
Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund jedoch nur, soweit
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die FMA sowie
die Organe und Bediensteten der FMA haften dem Geschädigten nicht. Der Bund,
die FMA sowie die Organe und Bediensteten der FMA haften nicht gegenüber
Sicherungseinrichtungen und Entschädigungseinrichtungen, so weit es sich um den
Rückersatz von deren Leistungen aus der Einlagensicherung oder
Anlegerentschädigung handelt.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß
Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten
der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl.
Nr. 20/1949, begehren.
(3) Im Amtshaftungsverfahren gemäß Abs. 1
hat die FMA den Bund in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat
insbesondere alle Information und Unterlagen, die das Amtshaftungsverfahren
betreffen, zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bund
das Wissen und die Kenntnisse von Organmitgliedern und Bediensteten der FMA
über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtshandlungen in Anspruch nehmen
kann.
(4) (Verfassungsbestimmung)
Die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen bestellten
Abschlussprüfer sind keine Organe der Aufsicht im Sinne des AHG, ausgenommen in
jenen Fällen, in denen sie im Auftrag der FMA für diese Prüfungen gemäß den in
§ 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Dies gilt in gleicher Weise für
die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
(5) Die FMA ist bei der Ausübung ihrer
Aufsichtsaufgaben berechtigt, sich auf die Prüfungsberichte der in Abs. 4
genannten Abschlussprüfer und Prüfungsorgane sowie auf die Prüfungsberichte der
Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsaufgaben
nach dem Bankwesengesetz zu verlassen, und sie ihrer Aufsichtstätigkeit zu
Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde
oder Sorgfalt der Prüfer hat. Dies gilt in gleicher Weise für die
Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der
Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen."
2. Dem § 28 werden folgende Abs. 7 und 8
angefügt:
„(7) (Verfassungsbestimmung)
§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(8) Die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs. 2, Abs.
3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel
3
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XX/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 61b Abs. 3 fünfter Satz
wird der Ausdruck „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2
bis 8 und 9 bis 11“ durch den Ausdruck
„§ 82
Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8, 10 und 11“ ersetzt.
2. § 82 Abs. 1 bis 10 lautet:
„(1) Zum Abschlussprüfer darf nicht gewählt
werden,
1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer
durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen
Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im
Abs. 9 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die
Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem
Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das
geprüfte Versicherungsunternehmen.
(2) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden
Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich
bekannt zu geben.
(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte
Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann
sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des
§ 270 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen.
(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte
Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen
als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe
der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83
Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene
Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis
spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
(5) Der Abschlussprüfer hat gesondert über
seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene
Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere
Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von
Anordnungen der FMA zu enthalten.
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den
§§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die
bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG
in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte
gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die
Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu
berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber
ebenfalls zu berichten.
(7) Der Abschlussprüfer hat im Falle der
Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen
vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist
zu berichten.
(8) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder
des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als
sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(9) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB
beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu
5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht
höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die
Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß
Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als
Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der
Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der
Benennung nachzuweisen.
(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 8
anzuwenden.“
3. Nach dem
§ 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:
„Beauftragung
von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat
§
82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der
Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
bei denen kein Ausschließungsgrund gemäß § 271 Abs. 2 bis 4 HGB
in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der
Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen.
Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.
(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige
Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er
schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
des Unternehmens festgestellt hat.
(3) Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern
Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“
4. An den § 119i werden folgende
Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 61b Abs. 3, § 82 und
§ 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 sind
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
§ 129f Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 13/2004 bleibt unberührt.
(4) Verordnungen auf Grind der in Abs. 3
angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 folgenden Tag an erlassen werden,
jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
30. Dezember 2005 enden.“
5. An den § 129i wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für
das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2005 endet, ist
der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.“
Vorblatt
Problem:
Nach dem
OGH-Urteil 1 Ob 188/02g besteht Klarstellungsbedarf, ob und wann
Bankprüfer als Organe der Aufsicht anzusehen sind und daher von Bankprüfern
verursachte Schäden vom Bund im Wege der Amtshaftung abgegolten werden müssen.
Bei durch die Aufsichtsbehörde FMA verursachten Schäden ist die Rechtslage
ebenfalls unklar.
Die derzeitige
Regelung der Einlagensicherung lässt unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen im
Zinsbereich zu. Gleichzeitig befindet sich die Höhe des gesicherten Betrags auf
dem europäischen Mindestniveau.
Lösung:
Klarstellung des Amtshaftungsträgers in Vollziehung der
Finanzmarktaufsichtsgesetze. Klarstellung, wann der Bankprüfer als funktionales
Organ des Bundes in Amtshaftungsverfahren anzusehen ist und wann nicht.
Bei der Einlagensicherung wirkt ein sozial verträglich gestalteter
Selbstbehalt Wettbewerbsverzerrungen entgegen. Insgesamt kommt es durch
gleichzeitige Erhöhung des Sicherungsbetrages zu einer finanziellen
Besserstellung der Einleger im Sicherungsfall.
Alternativen:
Belassung der rechtlichen Unklarheit sowie des gesamten Haftungsrisikos für
Bankprüfer beim Bund wäre budgetär nachteilig und nicht verursachergerecht.
Übertragung des Amtshaftungsrisikos auf die FMA als Rechtsträger wäre für
Unternehmen und Konsumenten nachteilig und mit verfassungsrechtlichen
Unsicherheiten behaftet.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine, da einerseits eine reduzierte Amtshaftung für Aufsichtstätigkeiten
dem europäischen Standard entspricht und andererseits keine zusätzliche
Belastung der kostenpflichtigen Institute eintritt.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung
ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen stehen im Einklang mit den einschlägigen EU-Richtlinien
2000/12/EG und 89/117/EWG sowie 94/19/EG und 97/9/EG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Im Urteil des OGH
vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der
hoheitlichen Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste
sein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche
geschädigter Dritter an den Bund aus. Es besteht nun eine gewisse
Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde,
dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist,
andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht
auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher
Klarstellungsbedarf erscheint daher jedenfalls gegeben. Es ist überdies im
Sinne der verfassungsrechtlichen Gewaltentrennung dem Gesetzgeber nicht
verwehrt, durch gesetzliche Maßnahmen pro futuro jene Rechtslage herzustellen,
die er nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen für gerecht, zweckmäßig und wünschenswert
erachtet. In diesem Sinn soll künftig zwischen den im Rahmen der
Abschlussprüfung bei Kreditinstituten anfallenden Tätigkeiten und solchen, die
der Prüfer Auftrags der Aufsicht durchführt, unterschieden werden.
Diese
Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als
eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige
Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders
verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines
Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst.
Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der FMA nur bei
Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Ausschließungsgründe ausgeübt werden,
das heißt nur in solchen Fällen, in denen die Bestellung gar nicht hätte
erfolgen dürfen.
Eine allgemein
geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch
ausdrückliche gesetzliche Regelung unterbunden werden, soweit er seine
Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im
Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung
auch die Prüfer anderer von der FMA beaufsichtigter Unternehmen von der
Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot,
gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken,
Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen)
eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine
Verantwortlichkeit und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer
vorliegt, nämlich dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von
Prüfungen beauftragt werden. In diesen Fällen –und nur in diesen - sind sie
tatsächlich für die Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Rechtsträger
zurechenbar; die FMA könnte in diesen Fällen entscheiden, ob sie beispielsweise
statt des Abschlussprüfers etwa eigene Prüfer beauftragt, für die die
Amtshaftung nicht in Frage steht. Auf Grund des gleich gelagerten Sachverhalts
sowie der Entscheidungsmöglichkeit der FMA über die Person als Organ zur
Prüfungsdurchführung ist daher auch die Haftung des Bundes als Rechtsträger
sachlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen jedoch sind die vom geprüften
Unternehmen bestellten und für dieses tätigen Abschlussprüfer dem Bund als
Rechtsträger nicht zurechenbar. Von den Abschlussprüfern eingeholte
Informationen wie die Erteilung von Auskünften oder die Mitteilung von
Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung einschließlich der Übermittlung des
Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel
im Zuge eines von der FMA durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und
unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für
solche Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen,
wie die in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen
enthaltenen Informationen.
Die neuen
Regelungen sollen auch dem Verursacherprinzip besser zur Geltung verhelfen.
Würden nämlich Schadenersatzansprüche als erstes beim Staat geltend gemacht
werden, so wäre ein Regress bei jenen Personen, die den Schaden durch ihr
schuldhaft-rechtswidriges Handeln tatsächlich verursacht haben, nur noch sehr
eingeschränkt möglich, wenn sie als „Organe“ im Sinne des AHG eingestuft
würden. Auch haften Organe nach AHG dem Geschädigten selbst nicht.
Durch Änderung des FMABG soll weiters eine sachrechte Regelung für
Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus schuldhaft-rechtswidriger
Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben werden.
Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des
internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des BWG
umgesetzt werden. Hervorzuheben ist hierbei
·
die Berücksichtigung der Erfahrungen der FMA mit Fremdwährungskrediten an
Verbraucher in Form zusätzlicher Aufklärungspflichten;
·
die Anhebung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsbetrags von
jeweils 20.000€ auf 30.000€ bei gleichzeitiger Einführung eines Selbstbehaltes
für natürliche Personen ab einer bestimmten Einlagenhöhe, um beobachteten
Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken.
Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:
- Klarstellung, dass Tätigkeiten des
Abschlussprüfers, die im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses von
Kreditinstituten und anderen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors
stehen, nicht für die Aufsicht, sondern für das Institut durchgeführt werden,
das den Prüfer bestellt und den Prüfungsauftrag erteilt hat.
- Klare Bezeichnung jener Fälle, in denen
Abschlussprüfer ausnahmsweise doch für die Aufsicht und unter der finanziellen
Verantwortung des Bundes tätig werden, dies sind die Prüfungen im Auftrag der
FMA.
- Klarstellung, dass der Bund als Rechtsträger
für die FMA haftet.
- Anhebung des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsbetrags von jeweils 20.000€ auf 30.000€.
- Einführung eines Selbstbehaltes für natürliche
Personen mit Schwellenwert aus sozialen Erwägungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung
ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 4, 5 und 6 B-VG.
Erläuterungen
Besonderer Teil
Zu Artikel 1, Änderung des
Bankwesengesetzes
Zu § 30 Abs. 7, 9 und 10:
Die unter der Bezeichnung „Basel II“
bekannten neuen Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute erfordern unter
anderem eine gruppenweite Erfassung der Höhe von Kreditnehmerobligos, um
beurteilen zu können, ob sie in die Kategorie Privatkunde („retail“) eingeordnet
werden können (= insgesamt nicht mehr als 1 Mio. € Kredit in der gesamten
Gruppe, siehe den Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie
2000/12/EG („Basel II“) . Weiters muss ein Kreditnehmerausfall bei allen
Instituten der Gruppe als ausgefallen („default“) eingestuft werden, siehe
Punkt 414. des Konsultationspapiers.
Die Absätze 7, 9 und 10 des § 30 regeln
zwar schon derzeit einen Informationsaustausch innerhalb einer
Kreditinstitutsgruppe, sind jedoch inhaltlich auf die Erfordernisse der
Konsolidierung zugeschnitten und stellen in diesem Sinn auch hauptsächlich auf
einen Informationsfluss in Richtung des Mutterunternehmens ab. Es sind daher
folgende Änderungen erforderlich: Inhaltliche Erweiterung um die Basel
II-spezifische Erfassung von Kreditrisiken sowie Ermöglichung des
Informationsflusses nicht nur zum übergeordneten Institut, sondern auch
horizontal zu den übrigen nachgeordneten Instituten.
Die rechtstechnische Besonderheit der Basel
II-Verpflichtungen besteht derzeit darin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht auf gesetzlich oder durch EU-Recht geltende Eigenmittelverpflichtungen
abgestellt werden kann, dass aber bei In-Kraft-Treten der Vorschriften die
Institute bereits über Echtdaten verfügen müssen, die nur durch die unverzügliche
Durchführung der genannten Erfassungen und Berechnungen erlangt werden können.
Es handelt sich daher jedenfalls um eine bankbetriebliche Notwendigkeit für die
Kreditinstitute.
Siehe in diesem Zusammenhang auch § 39 Abs.
2a.
Zu § 33a:
Der Verbraucher soll
über die für den Fremdwährungskredit spezifischen Risiken, das Wechselkurs- und
das Zinsänderungsrisiko, eingehend aufgeklärt werden. Der Schwerpunkt liegt auf
der Veranschaulichung dieser Risiken auch für unerfahrene Verbraucher. Dies
erfolgt u.a. auch im Wege einer die Wechselkursschwankungen veranschaulichenden
Grafik und zumindest eines Rechenbeispiels, das es dem Verbraucher ermöglichen
soll, die Risiken im Zusammenhang mit sich ändernden Wechselkursen besser
nachvollziehen zu können. Damit soll das Risikobewusstsein des Verbrauchers
hinsichtlich sich verändernder Wechselkurse über einen längeren Zeitraum
zusätzlich geschärft werden.
Die Mitwirkung der
OeNB an der zur Verfügungstellung standardisierter Informationen über die zwei
gängigsten Fremdwährungen – in der Praxis sind dies CHF und Yen – hat folgende
Vorteile: Die OeNB verfügt über diese Informationen, und sie wird durch die
vorgesehene Form, die auch in einer bloßen Bereithaltung im Internet bestehen
kann, verwaltungsmäßig nicht ungebührlich belastet; hingegen werden die
Kreditinstitute von einer andernfalls aufwändigen Eigenerstellung der
Informationen entlastet; und die Verbraucher erhalten einheitliche
Informationen. Gewöhnlich wird die Bereithaltung im Internet durch die OeNB
erfolgen, es sollen jedoch auch andere Arten der Informationsübermittlung
möglich sein (z.B. für den Fall längerer technischer Störungen). Die Pflicht
zur Übergabe der Informationen an den Verbraucher trifft jedoch stets das
Kreditinstitut selbst (die Information ist keine Holschuld des Konsumenten,
daher genügt z.B. ein Verweis auf das Internet nicht).
Des Weiteren wird
vorgesehen, dass – vergleichbar mit § 13 Z 3 WAG – das Kreditinstitut
sich ein Bild über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kreditnehmers im Umgang
mit Fremdwährungsspekulationen, die finanzielle Lage und die Gründe für die
Aufnahme eines Kredits zu machen hat. Daraus wird sich entsprechend dem
Erfahrungsgrad des Verbrauchers innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eine
variable Beratungsintensität ergeben, wobei stets auch auf die Sorgfaltspflicht
nach § 39 Bedacht zu nehmen ist. Je nach Kundenprofil sowie Komplexitätsgrad
und Risikogehalt des Produktes wird das Kreditinstitut auch sorgfältige
Überlegungen über die Eignung des Produktes für den betreffenden Kunden
anzustellen haben.
Zu § 33b:
Dem Verbraucher
soll das mit Tilgungsträgern verbundene spezifische Risiko, vor allem
hinsichtlich einer möglichen mangelnden Ertragstärke des Tilgungsträgers, auch
im Wege eines Rechenbeispiels und einer grafischen Darstellung dargestellt
werden.
Ein besonderes
Problem stellen versteckte Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit
Tilgungsträgern dar. Die Offenlegung dieser Kosten ist von entscheidender
Bedeutung, um dem Verbraucher eine effektive Risikoeinschätzung seines Kredits
zu ermöglichen. Dem Verbraucher wird nämlich so verdeutlicht, dass nur ein Teil
des dem Tilgungsträger zugeführten Kapitals tatsächlich Ertrag bringend
investiert wird und in weiterer Folge zur Tilgung des Kredits herangezogen
werden kann.
Weiters hat das
Kreditinstitut jährlich den Verbraucher über die aktuelle Situation betreffend
den Tilgungsträger zu informieren, damit sich der Verbraucher rechtzeitig auf
etwaige zusätzliche Belastungen, die aus einer Underperformance des
Tilgungsträgers resultieren, einstellen kann.
Die spezifischen
Informationen über den konkreten Tilgungsträger sind vom Kreditinstitut für
alle „eigenen“ Produkte zu geben, somit auch dann, wenn vom Kreditinstitut
schon früher mit dem Verbraucher ein Vertrag, z.B. über ein Ansparprogramm
abgeschlossen vermittelt wurde und dieses Produkt dann nachträglich als
Tilgungsträger für den Fremdwährungskredit gewidmet wird, jedenfalls darf die
zeitliche Abfolge des Vertragsabschlusses keine Rolle für die
Informationspflicht des Kreditinstitutes spielen. Allgemeine Informationen über
das besondere Risiko von Tilgungsträgern, insbesondere über die Gefahr von
Deckungslücken, sind dem Verbraucher aber auch dann zu geben, wenn der
Verbraucher einen „fremden" Tilgungsträger mitbringt, an dem das
kreditgewährende Institut selbst weder als Vertragspartner noch als Vermittler
beteiligt ist. Es gelten aber auch für Tilgungsträger die allgemeinen
Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten hinsichtlich der Werthaltigkeit von
Sicherheiten als klassisches bankgeschäftliches Risiko.
Zu § 39 Abs. 2a:
Die ab 2007 anzuwendenden neuen Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute
(„Basel II“) verlangen die Anwendung von Ratingverfahren zur
Kreditrisikobeurteilung, die nur auf Basis historisch-statistisch gewonnener
Echtdaten entwickelt werden können. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute
bereits jetzt die Sammlung und Auswertung ihrer kreditnehmerbezogenen Daten für
Ratingverfahren und Risikobewertungen durchführen müssen, siehe auch die
Erläuterungen zu § 30. Da die entsprechenden Verfahren einen einerseits
spezifischen und andererseits nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern,
ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für
mehrere Kreditinstitute vorzusehen. Auch wird die Vergleichbarkeit
von Ratings und Riskobeurteilungsverfahren dadurch gefördert, was auch im
Interesse der Aufsicht liegt. Im Hinblick auf § 38 ist eine gesetzliche
Ermächtigung für den Betrieb nicht unbedingt erforderlich, die Einrichtungen
wären wohl schon nach geltendem Recht als „sonst für Kreditinstitute tätige
Personen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 anzusehen. Eine entsprechende Klarstellung
ist jedoch aus Sicherheitsgründen sinnvoll, weil der neue Abs. 2a Art, Ausmaß
und Verwendungszweck der Datenüberlassung und Verarbeitung genau eingrenzt und
damit jede andere Verwendungsart ausschließt. Individuelle Kreditnehmerdaten
(Obligo, Basis für konkretes Einzelrating) dürfen nur dem Auftraggeber selbst
übermittelt werden, das heißt jenem Kreditinstitut, das die Daten eingemeldet
hat. Dies entspricht auch der Verantwortlichkeit des Kreditinstituts für sein
individuelles internes Rating.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind die teilnehmenden Kreditinstitute
Auftraggeber im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000, die Risikoklassifizierungseinrichtungen
als Dienstleistern Daten überlassen (§ 4 Z 5 und 11 DSG 2000). Da aber jeder
Auftraggeber nur auf das von ihm selbst überlassene Datenmaterial (bzw.
Ergebnis der Verarbeitung der eingemeldeten personenbezogenen Basisdaten)
Zugriff hat, sind Risikoklassifizierungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 2a
keine Informationsverbundsysteme gemäß § 4 Z 13 DSG 2000. Allen Teilnehmern zur
Verfügung zu stellen sind nur die von den Risikoklassifizierungseinrichtungen
entwickelten Ratingverfahren, diese
enthalten jedoch weder direkt noch indirekt personenbezogene Daten.
Die Aufsichts- und Prüfungskompetenz der FMA entspricht der Tatsache, dass
interne Ratingverfahren bei den Kreditinstituten selbst naturgemäß der Aufsicht
unterliegen, daher muss sich die Aufsicht auch auf allfällig ausgelagerte
Verfahrensteile erstrecken. Der Kommissionsvorschlag
für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG („Basel II“), der sich ausführlicher
als das Basler Dokument mit „pooled data“ befasst, verlangt daher ausdrücklich,
dass die Aufsichtsbehörden im Fall „outgesourcter risk management functions in
the context of datapooling“ gegenüber der ausgelagerten Stelle genau dieselben
Aufsichtskompetenzen einschließlich des Vor-Ort-Prüfungsrechts ausüben können,
wie gegenüber den Kreditinstituten selbst.
Zu § 42 Abs. 2 Z 2:
Die Erweiterung der Bestimmung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten im
Rahmen der internen Revision und der Abschlussprüfung steht im Zusammenhang mit
der im Abs. 6 eingeräumten Erweiterung der Möglichkeiten, interne
Revisionsaufgaben außerhalb des Kreditinstituts wahrnehmen zu lassen. Hierbei
muss nicht nur die objektive Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision
sichergestellt werden, sondern insbesondere auch die Objektivität und
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Daher ist, wenngleich beispielsweise die
Wahrnehmung von Aufgaben der internen Revision durch sektorale Einrichtungen
grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, unbedingt eine strikte personelle und
organisatorische Trennung zwischen Aufgaben der Abschlussprüfung und der
internen Revision einzuhalten.
Zu § 42 Abs. 6:
Die Änderung erweitert die Nutzungsmöglichkeit von Einsparpotentialen durch
gemeinsame Organisationseinheiten für die interne Revision bei Zugehörigkeit zu
einer Gruppe oder einem Zentralinstitut. Siehe in diesem Zusammenhang auch die
gleichzeitig verschärften Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß Abs. 2 Z 2.
Zum Entfall von § 43 Abs. 3:
Rechtsbereinigung durch Entfall einer nicht mehr anwendbaren Bestimmung.
Zu § 44 Abs. 1, 4 und 5a:
Die Änderungen der Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte sind
technische Anpassungen im Zusammenhang mit § 63 Abs. 5, 6, 6a und 7.
Zum Entfall von § 63 Abs. 1a und 1b:
Diese aufzuhebenden Bestimmungen sahen in Sonderfällen eine
Einwirkungsmöglichkeit der FMA bei der Prüferbestellung vor, dies in Form eines
Untersagungsrechts bei Verdacht auf mangelnde Eignung oder sonstige
Ausschließungsgründe sowie der Anordnung einer Ersatzbestellung bei Gefahr im
Verzug. Hieraus könnte unter Umständen ein einer Organstellung entsprechender
Zusammenhang zwischen Prüfer und Aufsicht abgeleitet werden, der den
Intentionen dieser Novelle – klare Abgrenzung zwischen überwiegender
Prüfungstätigkeit für das Unternehmen und ausnahmsweiser Beauftragung durch die
Aufsicht in genau bezeichneten Sonderfällen - zuwider laufen würde. Inhaltlich
sind die gegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen insofern verzichtbar, als der
Zweck auch durch die Entscheidung eines Gerichtes über die Prüfereignung gemäß
Abs. 1 und 1c iVm § 270 Abs. 3 HGB erreicht werden kann. Allfälligen Einwänden
wegen der geringeren Einflussmöglichkeit der Aufsicht wäre entgegen zu halten,
dass das Gesetz jedenfalls strenge Qualitätskriterien vorgibt und dass deren
Beachtung sowie überhaupt die Verantwortung für die Bestellung des geeigneten
Prüfers nun einmal primär in der Verantwortung der Organe des Kreditinstituts
selbst liegt, wobei eine Kontroll- und Handlungsmöglichkeit der FMA im
erforderlichen Ausmaß durchaus vorliegt.
Zu § 63 Abs. 1c:
Anpassung an den Entfall von Abs. 1a.
Zu § 63 Abs. 2:
Diese Bestimmung über die weitgehende Anwendbarkeit der
HGB-Abschlussprüfungsbestimmungen untermauert die Ausführungen über die
grundsätzliche Identität des Wesens der Abschlussprüfung von Kreditinstituten
und Unternehmen, die nur dem HGB unterliegen (siehe Allgemeiner Teil der
Erläuterungen).
Zu § 63 Abs. 3:
Die Bestimmung wurde mit § 273 Abs. 2 HGB harmonisiert und enthält in
dieser Form gegenüber § 273 Abs. 2 HGB im Wesentlichen nur zwei zusätzliche
Sonderregelungen. Zum einen wird bei den Gefährdungstatbeständen, an welche die
Redepflicht des Abschlussprüfers von Kreditinstituten anknüpft, dem besonderen
Geschäftsgegenstand der Kreditinstitute entsprechend (weiterhin) auf die
Erfüllung der Verpflichtungen abgestellt, anstatt wie im HGB auf „Entwicklung
wesentlich beeinträchtigen.“ Weiters wird klargestellt, dass in einem
Teilbereich der gemäß § 273 Abs. 2 HGB relevanten Rechtsvorschriften zusätzlich
zur allgemeinen Berichtspflicht des Prüfers auf Grund der letztgenannten
Bestimmung auch eine Mitteilung an die FMA zu erstatten ist, wodurch eine
besondere Redepflicht bei Verletzungen von bankaufsichtsrelevanten Vorschriften
(und Gefährdungstatbeständen, siehe oben) besteht. Diese besondere Redepflicht
des Abschlussprüfers von Kreditinstituten gegenüber der mit der Bankaufsicht
betrauten Behörde beruht auf zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben (Art. 31 Abs. 1
der Richtlinie 2000/12/EG). Der Klarstellung halber wird auch ausdrücklich die
in Buchstabe a) dritter Anstrich der genannten Richtlinienvorschrift erwähnte
Einschränkung oder Nichterteilung des Bestätigungsvermerks in den Gesetzestext
aufgenommen; eine diesbezügliche Redepflicht war bisher nur indirekt als
Verletzung von die Bilanzierung betreffenden Rechtsvorschriften erschließbar.
Festzuhalten ist, dass die Mitteilung des Abschlussprüfers an die FMA ein
Wahrnehmungsbericht über Tatsachen ist, die im Zuge der Abschlussprüfung
wahrgenommen wurden. Die Wahrnehmung und die Mitteilung stellen als solche
keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen dar. Es soll jedoch sichergestellt sein,
dass wichtige Informationen, die aus verlässlichen Quellen wie eben der
Abschlussprüfung zeitnah vorhanden sind, auch der FMA als Aufsichtsbehörde zur
Kenntnis gelangen. Diese Informationen sowie der Prüfungsbericht insgesamt
dienen der FMA als ein Beweismittel gemäß § 46 AVG. Die FMA bestimmt sodann
gemäß den Bestimmungen des AVG die je nach Sachlage allenfalls erforderlichen
weiteren Ermittlungsschritte sowie die auf Grund ihres Ermittlungsergebnisses
zu treffenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Die allfällige Erlassung von
allenfalls erforderlichen Mandatsbescheiden (§ 57 AVG) bleibt der FMA
selbstverständlich unbenommen. Die bisher durch den Bankprüfer vorzunehmende
Fristsetzung im Sinne eines „Auftrags“ zur Behebung von geringfügigen Mängeln
entfällt.
Zu § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4:
Die Änderung stellt klar, dass die Prüferfeststellungen zur Beachtung
gesetzlicher Bestimmungen gemäß dem besonderen Geschäftsgegenstand der
Kreditinstitute zwar für deren Abschlussprüfer sachlich spezifiziert sind, sich
jedoch ihrer Art nach im Rahmen des § 273 Abs. 2 HGB halten, welcher
grundsätzlich den Abschlussprüfer zu Äußerungen über wahrgenommene
Gesetzesverstöße verhält. Diese Äußerungen haben gegenüber der Aufsichtsbehörde
die Funktion eines sachverständigen Gutachtens und stellen per se keine
aufsichtsbehördliche Handlung dar.
Zu § 63 Abs. 5:
Wie schon zu § 63 Abs. 3 ausgeführt, gibt es bei der Prüfung von
Kreditinstituten einen zusätzlichen und speziellen Prüfungsinhalt, der auf
Grund des besonderen Geschäftsgegenstandes von Kreditinstituten teilweise vom
HGB abweichend oder dieses ergänzend vorgegeben ist, siehe z.B. die besonderen
Ausweis- und Bewertungsvorschriften gemäß den §§ 45 bis 58, sowie auch die
Bestimmungen gemäß § 63 Abs. 4. Abs. 5 ordnet an, dass die Prüfungsergebnisse
gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 und sonstige Wahrnehmungen bei der Abschlussprüfung in
standardisierter Form als Anlage zum Prüfungsbericht aufzustellen sind. Die
Übermittlung hat an die Organe des Kreditinstitutes sowie auch an die FMA zu
erfolgen, bei dieser haben die in standardisierter Form zusammengefassten
Äußerungen, wie schon zu Abs. 4 Z 2 bis 4 ausgeführt, den Charakter eines
Gutachtens, das der freien Beweiswürdigung durch die Aufsicht unterliegt. Der
Prüfungsbericht als solcher ist daher kein hoheitliches Aufsichtsinstrument,
sondern lediglich ein Beweismittel. Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung
der FMA für Form und Gliederung des Prüfungsberichts dient der Klarstellung.
Zu § 63 Abs.
6:
Die Bestimmung,
die § 44 Abs. 3 und 4 über den Zweigstellenabschluss ergänzt, wird klarstellend
dahingehend modifiziert, dass die Pflicht, die Angaben prüfen zu lassen, in der
Verantwortung des Kreditinstitutes (Zweigstelle) liegt. Die Angaben im
Zweigstellenabschluss sowie die Pflicht zur Prüfung dieser Angaben sind durch
die EU-RL 89/117/EWG harmonisiert.
Zu § 63 Abs.
6a:
Gemäß Art. 11 Abs.
2 der EU-RL über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG) überwacht der Aufnahmemitgliedstaat
der Zweigstelle die Wohlverhaltensregeln, diesbezüglich hat der Prüfer bei
Wertpapierfirmen ebenso eine gutachtliche Äußerung abzugeben wie bei
Kreditinstituten gemäß Abs. 6.
Zu § 63 Abs.
7:
Die
Neuformulierung trägt dem Unterschied Rechnung, dass der Prüfungsumfang bei
Zweigstellen von Kreditinstituten (Abs. 6) umfangreicher ist als bei
Wertpapierfirmen (Abs. 6a), daher stellt bei ersteren der Bereich
Wertpapierdienstleistungen eine Anlage zum sonstigen Prüfungsbericht dar,
während bei Wertpapierfirmen dies der einzige Prüfungsbereich ist, das
Berichtsschema soll jedoch einheitlich sein.
Zu § 65 Abs.
1:
Die Anlage zum
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 5 ist von der
Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
Zu § 65 Abs.
3a:
Die Anlage zum
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 7 ist von der
Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
Zu § 70 Abs. 1:
Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, besteht eine Hauptzielsetzung
der Novelle in der Abgrenzung der Funktion der Abschlussprüfer von
Kreditinstituten bzw. Kreditinstitutsgruppen im Sinn einer Klarstellung, dass
sie einerseits überwiegend im Auftrag des geprüften Instituts tätig sind,
andererseits sind jene Einzelfälle deutlich abzugrenzen, in denen ausnahmsweise
eine bankaufsichtliche Funktion ausgeübt wird.
Die Änderung des Einleitungssatzteils stellt klar, dass der Bezug zu § 69 Z
1 und 2 eine Umschreibung des materiellen Vollzugsbereichs „Bankenaufsicht“
darstellt (vgl. auch § 2 Abs. 1 FMABG). Daraus folgt, dass nicht jegliche der
in Z 1 bis 4 genannten Handlungen und Personen der Bankenaufsicht zuzurechnen
sind, wie dies die möglicherweise missverständliche alte Formulierung vermuten
lassen könnte; vielmehr wird nunmehr eine klare Zurechnung wie folgt
vorgenommen:
Z 1: Einholung von Auskünften (Unterlagen, Einschau) von beaufsichtigten
Instituten durch die FMA, keine Einbindung von Prüfern.
Z 2: Einholung von Auskünften von den Abschlussprüfern
(Sicherungseinrichtungen, Regierungskommissären); die Prüfer werden hier als
sachverständige Zeugen einvernommen, es handelt sich um einen Akt der
Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren, es liegt keine hoheitliche Funktion der
Prüfer vor.
Z 2a: diese neu eingefügte Ziffer enthält ausschließlich zusammengefasst
jene Funktionen, die von externen Prüfern punktuell ausnahmsweise für die
Bankenaufsicht ausgeübt werden. Es ist dies die Durchführung von Prüfungen
unmittelbar im Auftrag der FMA. Die FMA kann je nach Zweckmäßigkeit (spezielle
Fachkunde, Ressourcen, zeitliche Erfordernisse) entscheiden, ob sie nach Z 2a
oder Z 3 vorgeht, das heißt, ob sie eigene oder externe Prüfer beauftragt. Da
vom Prüfungszweck her kein Unterschied zwischen Z 2a und Z 3 besteht, würde bei
der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (einschließlich des Abschlussprüfers
selbst) im Umfang der nach diesem Auftrag durchgeführten Prüfung – und nur in
diesem Umfang – die Tätigkeit des Prüfers der Verantwortlichkeit und somit
gegebenenfalls auch der Haftung des gesetzlich verantwortlichen Rechtsträgers
zuzuordnen sein.
Z 3: unverändert
Z 4: redaktionelle Richtigstellung des Verweises auf Z 3.
Zu § 73
Abs. 1 Z 15:
Eine Befassung der Bankenaufsicht im Fall von Beteiligungen außerhalb des
Finanzsektors entspricht dem aktuellen internationalen Aufsichtsstandard und
wird wegen der damit verbundenen spezifischen Risiken insbesondere vom
Internationalen Währungsfonds empfohlen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand durch
die Erfassung von Kleinbeteiligungen zu vermeiden, muss nach dem Vorbild des
Systems gemäß § 27 Abs. 2 ein doppelter Schwellenwert erreicht werden. Die
Begrenzung gemäß § 29 bleibt hiervon unberührt aufrecht.
Zu § 73
Abs. 1 Z 16:
Siehe § 39 Abs. 2a zum Datenpooling, resultierend aus dem Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie
2000/12/EG („Basel II“). Die Anzeigepflichten ist erforderlich, um der FMA die Ausübung ihrer
Aufsichtskompetenz zu ermöglichen. Weiters ist durch die Anzeige der Kreis der
teilnehmenden Institute jederzeit feststellbar.
Zu § 75 Abs. 5a:
Das bei der Europäischen Zentralbank eingerichtete Banking Supervisory
Committee – BSC – sieht im Rahmen eines multilateralen Aufsichtsabkommens
(Memorandum of Understanding – MoU) vor, dass nationale Großkreditevidenzen der
Mitgliedstaaten Informationen für Aufsichtszwecke sowie zur Bonitätsbeurteilung
austauschen. Der österreichischen Großkreditevidenz vergleichbare Einrichtungen
gibt es derzeit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und
Spanien. Die Teilnahme am MoU durch entsprechenden Datenaustausch liegt nicht
zuletzt wegen der Zunahme der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen
einschließlich Kreditgewährungen im österreichischen Interesse. Die Bestimmung
ermöglicht ja nicht nur die Zur-Verfügung-Stellung der österreichischen Daten,
sondern auch umgekehrt die Information österreichischer Institutionen über die
Großkreditevidenzen der genannten Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch
trägt auch zur Systemstabilität bei und erhöht die Aussagekraft bestehender
Evidenzen. Der Inhalt der nach dieser Bestimmung weiter zu leitenden Daten ist
auf solche Daten eingeschränkt, die den inländischen Abfrageberechtigten zur
Verfügung stehen, dies sind Obligostand und Anzahl der kreditgewährenden
Institute; Aufsichtsbehörden können hingegen für Aufsichtszwecke benötigte
Daten weiterhin nach Abs. 5 im Wege der behördlichen Zusammenarbeit erlangen.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich um ein
Informationsverbundsystem gemäß § 50 DSG 2000 handelt. § 75 Abs. 5a BWG stellt
die gesetzliche Ermächtigung im Sinne von § 7 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 DSG her.
Zu § 93 Abs. 3, 3a und 3d:
Der gesicherte Betrag für Einlagen und
Wertpapierdepots wird im Interesse der Anleger von 20.000 € auf
30.000 € erhöht.
Zu § 93 Abs. 4:
Grundsätzlich wird die Selbstbehaltsregelung
auch auf Konten natürlicher Personen ausgedehnt, jedoch ist bei natürlichen
Personen aus sozialen Gründen der Selbstbehalt nur auf jene Teile der Einlage
oder Wertpapierforderung anzuwenden, der 3.500 € übersteigt, Kleineinlagen
bis zu diesem Betrag werden daher in voller Höhe ersetzt, bei höheren
Forderungen wirkt die 3.500 €-Grenze als Freibetrag hinsichtlich des
Selbstbehalts. In Verbindung mit der Erhöhung des Sicherungsbetrags auf
30.000 € ist die neue Regelung insgesamt deutlich günstiger für die
Anleger. Die Einführung des Selbstbehalts soll die folgende wichtige Funktion
erfüllen:
Erfahrungen mit bisherigen Bankinsolvenzen
haben gezeigt, dass die volle Sicherung der Einlagen und Zinsen zu einer
Wettbewerbsverzerrung im Markt und zu einer Bevorzugung von Anlegern führen
kann, die gezielt jene Zinsvorteile abschöpfen, die bonitätsmäßig schlechtere
Institute zahlen müssen, wobei diese Anleger gleichzeitig das mit der
schlechteren Bonität normalerweise verbundene Risiko auf Grund der vollen Einlagensicherung
vermeiden können. Dies führt quasi zu einer Sozialisierung des Bonitätsrisikos
zu Lasten der Sicherungseinrichtungen, deren Mitgliedsbanken und deren Kunden;
den Zinsvorteil kann jedoch der „sophisticated investor“ selbst abschöpfen, so
weit seine Einlage das gesicherte Ausmaß nicht überschreitet. Es ist keineswegs
das Ziel des Gesetzgebers, eine geschickte Anlagestrategie zu bestrafen, jedoch
muss Marktverzerrungen entgegengewirkt werden, die dazu noch unsoziale
Komponenten in sich tragen, da letztlich die Ersatzleistungen von den solide
wirtschaftenden Instituten aufgebracht werden müssen, deren „Normalkunden“ sich
mit marktkonformen Zinssätzen begnügen. Zusammengefasst soll der Selbstbehalt
zur Stützung des Finanzmarktgrundsatzes beitragen, dass über dem Marktniveau
liegende Zinsen eine Risikoprämie darstellen. Da mit dem Selbstbehalt der
Zinsvorteil zumindest teilweise verloren gehen kann, muss der Anleger künftig
die Bonität des Instituts in seine Risikoentscheidung einbeziehen, was im Ausmaß
der Vollsicherung bisher nicht der Fall war.
Zu § 93a Abs. 4 und 5:
Wie zu § 93 ausgeführt, wird das
Sicherungsniveau für die Anleger insgesamt erhöht. Da die sektorale
Sicherungsorganisation in der Praxis nicht alle Verbände gleichmäßig belastet,
wird durch die längere Verweildauer im sogenannten „sechsten Rechnungskreis“
ein gewisser Ausgleich erzielt. Dies erfolgt in der Weise, dass alle
Fachverbände Sicherungsbeiträge aufbringen müssen, wenn ein Kreditinstitut mit
neu erteilter Konzession insolvent wird, wobei der Zeitraum für die
übersektorale Beitragspflicht von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird.
Zu § 98 Abs. 2 Z 7:
Sanktionierung
der Verletzung der neuen Anzeigepflichten gemäß § 73 Abs. 1 Z 15 und 16.
Hinsichtlich des Verweises auf Z 13 und 14 stellt die Ergänzung die Schließung
einer redaktionellen Verweislücke aus vorgängigen Novellen dar.
Zu Artikel 2, Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Zu § 3:
Das Aufsichtsrecht über Finanzmärkte ist
weitgehend EU-rechtlich vorgegeben, wobei die Aufsichtsvorschriften
international generell an Tiefe und Dichte tendenziell zunehmen, um
insbesondere zur Finanzmarktstabilität, aber auch zum Gläubigerschutz durch
Funktionsschutz beizutragen. Ausdrücklich nicht Inhalt des EU-Aufsichtsrechts
ist es jedoch, individuelle Vermögensansprüche von Bürgern daraus zu schaffen,
dass staatliche Behörden bestimmte Aufsichtshandlungen setzen oder nicht
setzen.
Diesem Grundsatz entspricht die Rechtslage
in fast allen EU-Mitgliedstaaten. Dreizehn von 15 Mitgliedstaaten kennen
entweder keine oder eine auf Missbrauchsfälle (vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden) eingeschränkte Amtshaftung für die Ausübung der
Bankenaufsicht. Deutschland hat ausdrücklich in seinem Kreditwesengesetz (dKWG)
festgelegt, dass "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(...) die ihm nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr(nimmt)“.
In einem sich auf diese Rechtslage
beziehenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH; CJE/03/104)
bejaht die Generalanwältin die Geltung des Grundsatzes, „dass keine der
bankenrechtlichen Richtlinien Einzelnen das Recht (verleiht), von der
Bankenaufsicht das Setzen geeigneter Aufsichtsmaßnahmen zu verlangen und sie
bei Fehlverhalten dafür haftbar zu machen“. Dem entspricht auch die beim EuGH
bekämpfte obzitierte deutsche Rechtslage. Es darf der Vollständigkeit halber
darauf hingewiesen werden, dass der EuGH äußerst selten von den Schlussanträgen
abweicht, bzw. dass dies kaum je vorkommt.
Diese Rechtsansicht der Generalanwältin
erscheint im Ergebnis insgesamt weder unbillig noch unlogisch. Betrachtet man
die Fülle der von den Aufsichtsbehörden zu vollziehenden bankrechtlichen
Vorschriften, so wird klar, dass allein dadurch für die Allgemeinheit und für
jeden Einzelnen ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau erreicht wird als in
jedem anderen Wirtschaftszweig. Der Staat sorgt sich also besonders um die
finanzielle Sicherheit der Kunden der von ihm zu beaufsichtigten Banken. Dies
ist auch wünschenswert. Es wäre jedoch unbillig, daran, dass sich der Staat
besonders intensiv um die Sicherheit der Gläubiger sorgt, Amtshaftung dafür in
noch höherem Ausmaß zu knüpfen. Der Umkehrschluss wäre nämlich, dass Staaten
sich ihrer Amtshaftung so weit als möglich dadurch entledigen, dass sie keine
spezielle Finanzmarktaufsicht ausüben. Das Ergebnis wäre paradox: Staaten, die
ihre Bürger in diesem Bereich mangels Aufsicht ungeschützt ließen, würden ihnen
gerade aus diesem Grund auch nicht für Fehlverhalten haften. Ebenfalls paradox
erscheint es jedoch, gerade jene Staaten, die sich durch intensive
Aufsichtstätigkeit besonders um den finanziellen Schutz der Bürger bemühen,
durch daraus resultierende Haftung für jegliche Fehlleistung zu bestrafen.
Das EU-Aufsichtsrecht will weder das eine
noch das andere paradoxe Ergebnis. Daher wird den Mitgliedstaaten einerseits
durch hohe Aufsichtsdichte ein hohes Schutzniveau vorgegeben, andererseits aber
klargestellt, dass Ansprüche Einzelner hieraus nicht abgeleitet werden können.
Dieses System ist sinnvoll.
In Österreich trifft jedoch das umfassende
und tief greifende EU-Aufsichtsrecht mit einer allumfassenden Amtshaftung
zusammen. Die Amtshaftung soll, wo die Rechtssphäre der Bürger betroffen ist,
selbstverständlich nicht geändert werden. In diesem Sinn sollen grundsätzlich
Staatshandlungen im Aufsichtsbereich (Beispiele: rechtswidrige
Verwaltungsstrafe, rechtswidrige Versagung einer Bewilligung) im Sinne der
Rechtsstaatlichkeit unverändert der Amtshaftung gegenüber den Parteien des
Verfahrens unterliegen.
Lediglich in dem speziellen Bereich, wo der
Staat einerseits als „Fürsorgestaat“ im allgemeinen Interesse besondere
Aufsicht ausübt und andererseits Art und Umfang dieser Aufsicht überdies
EU-rechtlich vorgegeben sind, soll die Amtshaftung spezifisch eingeschränkt
werden. Dies ist weiters auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die
Amtshaftung als uneingeschränkte staatliche Haftung für Ansprüche einzelner
Gläubiger an Banken und andere Unternehmen des Finanzsektors möglicherweise als
wettbewerbsrechtliches Problem gesehen werden könnte; dies um so mehr, als auf
Ebene des EuGH klargestellt erscheint, dass eine staatliche Haftung für diese
spezifische Aufsichtstätigkeit weder geboten noch notwendig ist und, wie erwähnt,
solches in anderen Mitgliedstaaten weitgehend unbekannt ist.
In diesem Sinn soll die Amtshaftung für
Finanzmarktaufsicht nach folgenden Prinzipien neu gestaltet werden:
- unveränderte Amtshaftung des Bundes gegenüber
den Parteien des Verwaltungsverfahrens für von der FMA verursachte Schäden bei
jedem Fahrlässigkeitsgrad
- gegenüber Dritten nach EU-Standard Haftung des
Bundes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
- keine Amtshaftung für Personen, die ihre
Tätigkeit nicht für einen Rechtsträger ausüben, von keinem Rechtsträger
bestellt wurden und auf die keine Einflussmöglichkeit des Rechtsträgers
besteht. Im Bereich des Aufsichtsrechtes wären dies die von den Banken und
anderen Instituten bestellten Abschlussprüfer, denen der Aufsichtsbehörde
gegenüber lediglich Gutachterfunktion zukommt.
Insbesondere auch im Zusammenhang mit der
wesentlichen Erhöhung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsbeträge
(siehe § 93 BWG) ist diese Neuregelung auch aus Gläubigersicht nicht unbillig.
Da es sich um eine Spezialregelung zu Art. 23 B-VG für den Bereich der
Finanzmarktaufsicht handelt, sollen Abs. 1 und 4 im Verfassungsrang stehen. Aus
den vorstehenden Ausführungen ist jedoch ersichtlich, dass es sich um eine
sachlich gerechtfertigte Sonderregelung handelt, ein verfassungsrechtliches
Grundprinzip wird daher nicht beeinträchtigt.
Amtshaftungsansprüche von
Sicherungseinrichtungen (§§ 93ff BWG) und Entschädigungseinrichtungen (§§ 23b
ff WAG) können gegen den Bund nicht dadurch erhoben werden, dass sich die
Sicherungs- bzw. Entschädigungseinrichtung für die von ihr erbrachten
Leistungen beim Bund regressieren will. Dies ist EU-rechtlich angezeigt, da die
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung aus Wettbewerbsgründen von den
Instituten selbst und nicht vom Staat zu tragen sind (siehe drittletzter und
vorletzter Erwägungsgrund der RL 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme und
Erwägungsgründe 23 und 24 der RL 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der
Anleger).
Zu Artikel 3, Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu § 61b:
Anpassung der Zitierung
Zu § 82:
Die Vorschriften über die Bestellung des
Abschlussprüfers (Abs. 1 bis 4) werden inhaltlich weitgehend an die
diesbezüglichen Vorschriften des BWG (§ 63 Abs. 1) angeglichen. Dies
betrifft insbesondere die Auswahl des Abschlussprüfers durch die
Hauptversammlung (statt wie bisher durch den Aufsichtsrat), die Bestellung vor
Ablauf des dem geprüften Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres und die
Rolle der FMA (Bestellung eines anderen Abschlussprüfers durch das Gericht auf
Antrag der FMA und nicht durch die FMA selbst).
Die geänderte Formulierung der Abs. 6
und 7 soll verdeutlichen, dass der Abschlussprüfer bei seiner Prüfungs-
und Berichtstätigkeit keine behördlichen Befugnisse ausübt.
Das im geltenden Abs. 8 vorgesehene
Recht der FMA, eine Ergänzung der Abschlussprüfung
zu verlangen, ist mit den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr
vereinbar. Diese Bestimmung soll daher wegfallen. Die Heranziehung von
Wirtschaftsprüfern zu einer aufsichtsrechtlichen
Prüfung ist gemäß § 101 Abs. 3 zulässig.
Ebenso soll der geltende Abs. 9
wegfallen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsunternehmen und
Abschlussprüfern soll, wie auch im Fall von Banken, nicht mehr die FMA, sondern
gemäß § 276 HGB das Gericht entscheiden.
Zu § 82b:
Nach dem Vorbild des § 63a BWG soll
auch der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens Wirtschaftsprüfer mit der
Durchführung von Prüfungen beauftragen können.
Zu den §§ 119i und 129i:
Erforderliche Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Artikel 1 |
|
|
Änderungen des Bankwesengesetzes |
|
|
§ 30 Abs. 1-6
.......... |
§ 30 Abs. 1 – 6 ......... |
|
(7) Die Institute der
Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren
einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die
Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden
Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine
angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner
haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über
jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der
Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf
indirekte Beteiligungen erforderlich sind. |
(7) Die Institute der
Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren
einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die
Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden
Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr
angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des
§ 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und
Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an
denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu
erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten
Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind. |
|
(8) – (8a) ........ |
(8) – (8a)........ |
|
(9) Tochterunternehmen mit Sitz im
Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber
Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen,
Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz
im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die
Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen. |
(9) Tochterunternehmen mit Sitz im
Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber
Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen,
Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz
im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die
Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem
nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung,
Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu
übermitteln und Auskünfte zu erteilen. |
|
(9a) ........ |
(9a) ....... |
|
(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß
Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung: |
(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß
Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der
bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von
Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten: |
|
Z 1 – 10 ........ |
Z 1 – 10 .......... |
|
|
Verbraucherkreditverträge in
Fremdwährungen |
|
|
§ 33a. (1) Verbraucherkredite in Fremdwährungen sind Kredite im Sinne
des § 33 Abs. 1, die zumindest teilweise in einer oder mehreren
ausländischen Währungen gewährt werden. |
|
|
(2) Das Kreditinstitut hat dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder
sonst auf dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise
und Informationen zu erteilen: |
|
|
1. über die mit der Aufnahme eines
Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Wechselkursrisiken; |
|
|
2. über die mit der Aufnahme eines
Verbraucherkredits in einer Fremdwährung verbundenen Zinsänderungsrisiken; |
|
|
3. über die bei
Auszahlung und Rückzahlung des Kredites durch die Konvertierungen zwischen
Euro und Fremdwährung regelmäßig anfallenden Kosten unter Anführung
repräsentativer Beispiele; |
|
|
4. eine anschauliche grafische Darstellung der
Schwankungen des Wechselkurses der Fremdwährung im Vergleich zur inländischen
Währung über die letzten zwanzig Jahre; |
|
|
5. ein Rechenbeispiel, welches unter
Zugrundelegung der Wechselkursschwankung der Fremdwährung im Vergleich zur
inländischen Währung die möglichen Risiken des Verbraucherkredits in
anschaulicher Weise verdeutlicht. |
|
|
Den Informationspflichten gemäß Z 4
und 5 kann auch dadurch entsprochen werden, dass dem Verbraucher von der
Oesterreichischen Nationalbank erstellte Rechenbeispiele und Darstellungen
der Schwankungen des Wechselkurses der betreffenden Fremdwährung ausgehändigt
oder übermittelt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat den
Kreditinstituten eine aktualisierte Darstellung und Rechenbeispiele zumindest
für die zwei am häufigsten für Fremdwährungskredite verwendeten Währungen in
weitergabefähiger Form zur Verfügung zu stellen; dies kann entweder im Wege
der Wirtschaftskammer Österreich halbjährlich aktualisiert oder durch
Bereithaltung im Internet in für die Kreditinstitute herunterladbarer Form
erfolgen. |
|
|
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 2 müssen
so gestaltet sein, dass daraus auch Verbrauchern, die über keine
diesbezüglichen Vorkenntnisse verfügen, klar erkennbar wird, dass |
|
|
3.
sich durch Änderungen des
Wechselkurses oder der Zinssätze die finanzielle Belastung des Kreditnehmers
wesentlich erhöhen und in der Folge auch jene finanzielle Belastung, die sich
aus der Aufnahme eines vergleichbaren Kredits in Euro ergeben hätte,
erheblich übersteigen kann; |
|
|
4.
aus der Abwicklung der mit dem
Verbraucherkredit in Fremdwährung verbundenen Fremdwährungsgeschäfte im
Allgemeinen zusätzliche Kostenbelastungen zu erwarten sind. |
|
|
(4) Das Kreditinstitut hat rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers Angaben über die Erfahrungen und
Kenntnisse des Verbrauchers mit derartigen Geschäften, über die mit den
Geschäften verfolgten Ziele des Verbrauchers und über die finanziellen
Verhältnisse des Verbrauchers zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der
Interessen der Verbraucher erforderlich ist. |
|
|
(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben
unberührt. |
|
|
Verbraucherkreditverträge mit
Tilgungsträgern |
|
|
§ 33b. (1) Verbraucherkredite mit Tilgungsträgern sind Kredite im Sinne
des § 33 Abs. 1 oder des § 33a Abs. 1, zu deren Tilgung
zumindest teilweise ein oder mehrere Instrumente, bei denen die Zahlungen des
Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrages, sondern der
Bildung von Kapital dienen (Tilgungsträger), vorgesehen sind. |
|
|
(2) Das Kreditinstitut hat dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich oder
sonst auf dauerhaftem Datenträger zumindest folgende ausdrückliche Hinweise
und Informationen zu erteilen: |
|
|
1. über die mit der Aufnahme eines
Verbraucherkredits mit einem oder mehreren Tilgungsträgern verbundenen
Risiken, insbesondere die mögliche mangelnde Deckung des aushaftenden
Kreditbetrages durch den Tilgungsträger am Ende der Laufzeit; |
|
|
2. eine grafische Darstellung der bisherigen
Wertentwicklung der Tilgungsträger über einen Zeitraum, der das
Wertänderungsrisiko in anschaulicher Weise verdeutlicht; |
|
|
3. eine tabellarische betragsmäßige oder
prozentmäßige Darstellung sämtlicher Kosten für den Verbraucher, die im
Zusammenhang mit dem Tilgungsträger stehen, beispielsweise
Abschlussprovisionen, Folgeprovisionen, laufende Verwaltungsentgelte,
sonstige einmalig oder laufend anfallende Kosten des Tilgungsträgers; |
|
|
(3) Die Informationspflichten nach
Abs. 2 Z 2 und 3 sowie nach Abs. 4 gelten ausschließlich
für Verträge über Tilgungsträger, die mit dem kreditgewährenden Institut
abgeschlossen oder von diesem vermittelt werden, sei es im Zuge des
Abschlusses des Verbraucherkreditvertrages, oder, wenn der Vertrag über den
Tilgungsträger zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen wird oder wurde, ab
dem Zeitpunkt der vertraglichen Widmung als Tilgungsträger für den
Fremdwährungskredit. |
|
|
(4) Das Kreditinstitut hat dem
Verbraucher im ersten Quartal jedes Kalenderjahres eine schriftliche
Mitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres auszuhändigen, in der die Summe der geleisteten Zahlungen auf
den Tilgungsträger, die Summe des gegenwärtigen Werts des Tilgungsträgers bei
laufendem Vertrag und die durchschnittliche Nettorendite des Tilgungsträgers
seit Vertragsbeginn enthalten sind. |
|
|
(5) Sonstige Aufklärungspflichten bleiben
unberührt. |
|
§ 39 (1) – (2) ... |
§ 39 (1) – (2) ... |
|
|
(2a) Kreditinstitute können sich für die
Entwicklung, Durchführung und laufende Wartung von Ratingverfahren
gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen,
wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die
Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die
teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig,
durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren über die Risikobeurteilung und
Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den
teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur
an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten
eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre
Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem
Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten
Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden. |
|
§ 42 Abs. 2 Z 1 ... |
§ 42 Abs. 2 Z 1 ... |
|
2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum
Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind. |
„2. die objektive Wahrnehmung der Funktion
beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen
gleichzeitig zum Abschlussprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind
oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer
der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe
als Abschlussprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde. |
|
§ 42 (3) – (5) ... |
§ 42 (3) – (5) ... |
|
(6) Bei Kreditinstituten, deren
Bilanzsumme 110 Millionen Euro und deren Mitarbeiterstand im
Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine
eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu
betrauen. |
(6) Mit den Aufgaben der internen
Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen.
Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute, |
|
|
1. deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro
nicht übersteigt und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt
30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt, oder |
|
|
2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht
übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer
Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektors oder der Gruppe
eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter
jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist. |
|
§ 43 (1) – (2) ... |
§ 43 (1) – (2) ... |
|
(3) Kreditinstitute in österreichischen
Zollausschlußgebieten haben abweichend von § 193 Abs. 4 HGB den
Jahresabschluß in Deutscher Mark oder in Euro zu erstellen. |
|
|
§ 44 (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von
den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer
Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. |
§ 44 (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum
Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und
den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. |
|
... (Abs. 1) |
... (Abs. 1) |
|
(2) – (3) ... |
(2) – (3) ... |
|
§ 44 (4) Zweigstellen von
Kreditinstituten gemäß § 9 Abs.1 und Finanzinstituten gemäß § 11
Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 Z. 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben
die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen
und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln: |
§ 44 (4) Zweigstellen von
Kreditinstituten gemäß § 9 Abs.1 und Finanzinstituten gemäß § 11
Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben
die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen
und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln: |
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... (Abs. 4) |
... (Abs. 4) |
|
(5) ... |
(5) ... |
|
(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die
Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über
das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a
zu erstellen. Dieser Bericht sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben
des Bankprüfers gemäß Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes
sind von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. |
(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen
gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch
Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein
Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser
Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. |
|
(6) ... |
(6) ... |
|
§ 63 (1) ....... |
§ 63 Abs. 1 ......... |
|
(1a) Besteht jedoch, insbesondere auf
Grund der gemäß Abs. 1c erhaltenen Informationen, der begründete
Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare
Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines
nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst
einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung
des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender,
nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die
sofortige Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in
Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um
einen gemäß § 270 HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Abs. 1
vorzugehen. |
|
|
(1b) Die FMA hat das Kreditinstitut und
das gemäß § 270 Abs. 3 HGB zuständige Gericht von allen Maßnahmen
gemäß Abs. 1a unverzüglich zu verständigen. |
|
|
(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von
zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine
Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung
erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird
einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1
oder Abs. 1a vorgehen. |
(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von
zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine
Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung
erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird
einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1
vorgehen. |
|
(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis
270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für
Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und
Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die
Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen. |
(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis
270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für
Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des
Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres
erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden
Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als
sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen. |
|
(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen
festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts
oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr
gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder
sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder
der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel,
so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht
binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei
Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu
erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft
innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß
erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Anzeigen nach
diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich
weiterzuleiten hat . |
(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner
Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften
Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für
gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder
sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder
der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen
unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt
es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst
dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei
Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann,
wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb
einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem
Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den
Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. |
|
(4) ....... |
(4) ........ |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung
der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75; |
2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29
sowie 73 Abs. 1 und 75; |
|
2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG; |
2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG; |
|
3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften; |
3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften; |
|
4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen
Verordnung; |
4. die Beachtung des § 230 a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen
Verordnung; |
|
5. – 6. ... |
5. – 6. ... |
|
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in
einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser
Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden
Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht
über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist
des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. |
(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß
Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss
darzustellen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung
bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu
übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten
werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in
Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen. |
|
(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß
§ 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9
Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13
Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11
und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu
umfassen: |
(6) Die Angaben gemäß § 44
Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9
Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13
Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11
und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die
Prüfung hat zu umfassen: |
|
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3); |
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3); |
|
2. die Einhaltung der in den §§ 9
Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und
die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG. |
2. die Beachtung der in den §§ 9
Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und
die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG. |
|
(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen
gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und
ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen. Dieser Bericht ist so
zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu
übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist
eingehalten werden kann. |
(6a) Bei Zweigstellen von
Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18
WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der
Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der
Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte
Vorlagefrist eingehalten werden kann. |
|
(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen
gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht
ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten
(Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem
Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß
die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können. |
(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß
Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß
§ 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist
einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den
Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und
Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu
übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5
eingehalten werden können. |
|
§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß
und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a Abs. 1
unverzüglich nach der Feststellung im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in
einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der
Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59 und § 59a
Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. |
§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß
und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a Abs. 1
unverzüglich nach der Feststellung im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in
einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies
gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 5. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach
§ 59 und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für
jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
|
(2) – (3) |
(2) – (3) |
|
(3a)
Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und
Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in
Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4
sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes
(Finanzinstitutes) im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen
in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
(3a)
Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und
Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in
Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4
sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes
(Finanzinstitutes) im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen
in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt
nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 7. |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
§ 70. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69
Z 1 und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne
einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der
Kreditinstitutsgruppen |
§ 70. (1) In ihrem
Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1
und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer
laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen |
|
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den
Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und
Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen
Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle
erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten
Ausschließungsgründe sind anzuwenden; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage-
und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von
Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden; |
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den
Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und
Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und
Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen
im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden; |
|
2. von den Bankprüfern und von den zuständigen
Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und
diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den
Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten
Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen
erteilen; |
2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den
Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten
Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen
erteilen; |
|
|
2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen
Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe
sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr
beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des
Prüfungsauftrags zweckdienlich ist; |
|
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor‑Ort‑Prüfung
im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu
beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen
Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die
Prüfung nicht oder nicht
fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA
sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen. |
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs liegen, von
Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen sowie von
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor‑Ort‑Prüfung
im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der
ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1
bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder
Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten
die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese
der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht
durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind
berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen; |
|
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2
und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme
der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das
Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei
im Falle der Prüfung von Markt‑ oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die
Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat,
§ 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2
und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme
der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das
Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei
im Falle der Prüfung von Markt‑ oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die
Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat,
Z 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
§ 73 Abs. 1 Z 1 – 14 ..........; |
§ 73 Abs. 1 Z 1 – 14 ........... |
|
|
15. den Erwerb einer direkt oder
indirekt gehaltenen Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen
des Finanzsektors gemäß § 2 Z 20, 21, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 32
oder 33 und kein Unternehmen der Vertragsversicherung und keine
Pensionskasse ist, sofern der Buchwert der Beteiligung 2 vH der
anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht und mindestens
500 000 Euro beträgt; |
|
|
16. die Absicht, sich einer
Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die
teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte
Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie
die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA
jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann
auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der
teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen. |
|
§ 75. (1) – (2) |
§ 75. (1) – (2) |
|
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat
den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 zu
gewährleisten. |
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat
den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu
gewährleisten. |
|
......... (Abs. 3) |
....... (Abs. 3) |
|
(4) – (5) |
(4) – (5) |
|
|
(5a)
Die FMA kann bei Vorliegen
der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung
beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in
den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in
Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist.
Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn |
|
|
1. das Informationssystem auf Daten von
Großkunden beschränkt ist und |
|
|
2. der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1
bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt
ist und |
|
|
3. der Verwendungszweck des Informationssystems
beschränkt ist auf |
|
|
a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder |
|
|
b) die Feststellung des Ausmaßes der
Verschuldung. |
|
|
In der Verordnung der FMA sind die
Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters
ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die
Übermittlung zu erfolgen hat. |
|
(6) ... |
(6) ... |
|
§ 93 (3) .......... |
§ 93 (3)......... |
|
.......... die Einlagen bis zu einem
Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro
Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei
Monaten ausbezahlt werden; ..... |
...........die Einlagen bis zu einem
Höchstbetrag von 30 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro
Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei
Monaten ausbezahlt werden; ........ |
|
........ (Abs.
3) |
......... (Abs. 3) |
|
(3a) Die
Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei
Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der
zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über
die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der
genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus
Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von
20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf
dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt
werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten,
Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie
über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der
Sicherungseinrichtung sind anzuwenden. |
(3a) Die
Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei
Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der
zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über
die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der
genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus
Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von
30 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf
dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,
ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten,
Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie
über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der
Sicherungseinrichtung sind anzuwenden. |
|
(3b) – (3c) ........ |
(3b) – (3c) ........ |
|
(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen
sind, ist die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung unbeschadet der in
Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten
Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer
Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser
Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines
Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der
Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze
von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies
gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus
Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt,
Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.
§ 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter
Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden. |
(4) Die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung ist unbeschadet
der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der
gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften
begrenzt. Bei Einlagen und Forderungen von natürlichen Personen aus
Wertpapiergeschäften ist die Begrenzung von 90 vH nur auf jenen Teil der
Einlage oder Forderung anzuwenden, der den Betrag von 3.500 Euro übersteigt.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer
Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser
Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines
Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der
Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze
von 90 vH zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt;
dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus
Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt,
Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.
§ 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter
Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden. |
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§ 93a (4) ....... |
§ 93a (4) ............. |
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.........Die
Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen.
Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a,
der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten
Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf
Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im
Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses
Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden. |
..........Die
Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen.
Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem
Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a,
der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten
Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf
Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im
Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses
Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden. |
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(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige
Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis
3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.
Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher
Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes
Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich
angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung
desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich. |
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige
Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis
3 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.
Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher
Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes
Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich
angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung
desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich. |
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§ 98. (1) – (2) (3) Z 1 – 6
... |
§ 98. (1) – (2) (3) Z 1 – 6
... |
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7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an die FMA
unterläßt; |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 16 genannten Sachverhalten an die FMA
unterläßt; |
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§ 107. (1) – (44) ... |
§ 107. (1) – (44) ... |
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(45) § 30 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 33a und § 33b samt
Überschriften, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von
§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und
Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6,
Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z
15 und 16, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3d Z 3
und Abs. 4, § 93a Abs. 4 und Abs. 5, und § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderungen des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
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Haftung |
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§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Für die von Organen und
Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze
zugefügten Schäden haftet der Bund den Parteien des von der FMA geführten
Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens nach den Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. 20/1949. Für andere in Vollziehung der
Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund jedoch nur, soweit der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die FMA sowie die
Organe und Bediensteten der FMA haften dem Geschädigten nicht. Der Bund, die
FMA sowie die Organe und Bediensteten der FMA haften nicht gegenüber Sicherungseinrichtungen
und Entschädigungseinrichtungen, so weit es sich um den Rückersatz von deren
Leistungen aus der Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung handelt. |
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(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden
ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach
den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, begehren. |
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(3) Im Amtshaftungsverfahren gemäß Abs. 1 hat die FMA den
Bund in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere
alle Information und Unterlagen, die das Amtshaftungsverfahren betreffen, zur
Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bund das Wissen und
die Kenntnisse von Organmitgliedern und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen
Aufsichtshandlungen in Anspruch nehmen kann. |
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(4) (Verfassungsbestimmung) Die von den
der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer
sind keine Organe der Aufsicht im Sinne des AHG, ausgenommen in jenen Fällen,
in denen sie im Auftrag der FMA für diese Prüfungen gemäß den in § 2
genannten Bundesgesetzen durchführen. Dies gilt in gleicher Weise für die
Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. |
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(5) Die FMA ist bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben
berechtigt, sich auf die Prüfungsberichte der in Abs. 4 genannten
Abschlussprüfer und Prüfungsorgane sowie auf die Prüfungsberichte der
Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsaufgaben
nach dem Bankwesengesetz zu verlassen, und sie ihrer Aufsichtstätigkeit zu
Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der
Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat. Dies gilt in gleicher Weise für die
Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der
Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen. |
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§ 28 (1) – (6) ......... |
§ 28 (1) – (6) ......... |
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(7) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1
und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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(8) Die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1.
Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 3 |
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Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
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§ 61b. (1) – (2) ... |
§ 61b. (1) – (2) ... |
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(3) Der
einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b
Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11,
die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100
Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b
Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b
sind weiter anzuwenden. |
(3) Der einbringende Versicherungsverein
bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt.
Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit
der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit
(§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die
§§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56
Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80
und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h
Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2
bis 7, 10 und 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99,
§ 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105,
§ 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die
§§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden. |
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(4) ... |
(4) ... |
|
§ 82. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des
Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf
nicht benannt werden, |
§ 82. (1) Zum Abschlussprüfer darf
nicht gewählt werden, wer |
|
1. wer das Versicherungsunernehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlssprüfer
durch-geführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat; |
1. das Versicherungsunternehmen schon in den dem
zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer
durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat; |
|
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch
einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens
dem im Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht;
die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder
einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie
das geprüfte Versicherungsunternehmen. |
2. seine Haftung nicht angemessen durch einen
Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im
Abs. 8 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die
Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem
Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das
geprüfte Versicherungsunternehmen. |
|
Der Vorstand hat der FMA die vom
Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben. |
|
|
(2) Die FMA hat,
wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen
und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener
Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn
die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von
dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist. |
(2) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand hat der FMA die zum Abschlussprüfer
gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben. |
|
(2a) War
der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im
vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt
worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des
Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83
Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das
vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis
spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung
widersprechen. |
|
|
(3) Hat der
Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder
innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers
gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die FMA selbst
den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an
der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu
benannten Abschlußprüfer bestehen. |
(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte
Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann
sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des
§ 270 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen. |
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(4) Der Vorstand
hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die FMA nicht widersprochen oder
den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. |
(4) War die zum
Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom
Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei
Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht
des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83
Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so
kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen
dieses Berichtes gestellt werden.“ |
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(5) |
(5) |
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(6) Die Prüfung
hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a angeführten
Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die
Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte
Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung
gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu
erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. |
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in
den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der
jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die
bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8
FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner
Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung
auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser
Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht,
so ist darüber ebenfalls zu berichten. |
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(6a) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
bestätigen. |
(6a) |
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(7) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den
Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson
teilzunehmen. |
(7) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. |
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(8) Hält es die
FMA für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf
Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen. |
(8) An den Beratungen des
Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der
Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen. |
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(8a) Abweichend
von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer
Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen
mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf
3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf
4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die
Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz
ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag
gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als
Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen
der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen
nach der Benennung nachzuweisen. |
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(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die
Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden
besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob
ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf
ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers
oder des Vorstands die FMA. |
(9)
Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht
bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro
auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf
3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf
4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die
Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz
ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag
gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als
Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen
der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen
nach der Benennung nachzuweisen. |
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(10) Auf die
Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1
Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden. |
(10) Auf die
Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1
Z 1, Abs. 2 bis 7 anzuwenden.. |
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(11) – (12)... |
(11) - (12) ... |
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Beauftragung
von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat |
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§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat kann Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschließungsgrund gemäß
§ 271 Abs. 2 bis 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung
vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem
entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. |
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(2) Der im
Auftrag des Aufsichtsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende
Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des
Unternehmens festgestellt hat. |
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(3) Die
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat bestellten
Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu
ermöglichen. |
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§ 119i. (1) – (2) ... |
§ 119i. (1) – (2) ... |
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(3) § 61b Abs. 3, § 82 und
§ 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004
sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
enden. § 129f Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 13/2004 bleibt unberührt. |
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(4) Verordnungen auf Grind der in
Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 folgenden Tag an erlassen
werden, jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
30. Dezember 2005 enden. |
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§ 129i. (1) – (3) ... |
§ 129i. (1) – (3) ... |
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(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses
für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2005 endet,
ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen. |