Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

                                                                                                                                                       EU-Angelegenheiten

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                                                                                              DVR:                  0000191

 

MD-VD - 902/05                                                                 Wien, 24. Mai 2005

Bundesgesetz, mit dem das Gesund-

heits- und Krankenpflegegesetz und

das MTF-SHD-G geändert werden

(GuKG-Novelle 2005);

Regierungsvorlage;

Stellungnahme

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion Wien

 

 

 

Gegen die mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 4. Mai 2005, Zl. 631.782/1-V/6/05 übermittelte, im Betreff genannte Regierungsvorlage bestehen gewichtige Bedenken. Es wird daher ersucht, die nachstehende Stellungnahme den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen.

 

Zu § 10 Abs. 1:

 

Auf Grund der Neufassung der Bestimmung  ist im Vergleich zu den bisher zahlenmäßig nur geringen Anträgen auf Ausstellung eines Berufsausweises in Hinkunft mit einem sehr hohen Arbeits- und Ressourcenaufwand für die Bezirksverwaltungsbehörde zu rechnen.

 

Bisher ist die Ausstellung von Berufsausweisen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nur für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorgesehen, die freiberuflich oder in der Hauskrankenpflege tätig sind. Nunmehr sollen alle Gesundheits- und Krankenpflegepersonen einen Berufsausweis beantragen können. Eine freiberufliche Ausübung der Pflegehilfe ist nicht vorgesehen. Um das Ausmaß der zu erwartenden Belastungen für die Bezirksverwaltungsbehörden in Grenzen zu halten, sollte für Pflegehelfer unbedingt die derzeitige Regelung über die Ausstellung von Berufsausweisen beibehalten werden. Die Ausstellung eines Berufsausweises sollte unverändert nur dann vorgesehen werden, wenn die Pflegehilfe im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften ausgeübt wird, die Hauskrankenpflege anbieten.

 

Eine analoge Regelung sieht das Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG vor, in dem ein Berufsausweis nur für Heilmasseure, die auch freiberuflich tätig sein dürfen, vorgesehen ist, nicht jedoch für medizinische Masseure, die nur in einem Dienstverhältnis tätig sein dürfen.

 

Es sollte unbedingt jeder nicht notwendige zusätzliche Verwaltungsaufwand vermieden werden.

 

Zu § 35 Abs. 2 und § 90 Abs. 2:

 

Diese Regelungen der Regierungsvorlage sehen jeweils in Z 1 vor, dass in einer Einrichtung nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt wird. Diese Grenze ist jedenfalls als zu hoch anzusehen. Gerade der Pflegebereich ist besonders sensibel. Es muss gewährleistet sein, dass die Qualitätsanforderungen an den Pflegebereich nicht beeinträchtigt werden. Um einen qualitätsgesicherten Einsatz des Pflegepersonals zu gewährleisten, sollte unbedingt eine niedere Höchstgrenze für den möglichen Einsatz von Pflegepersonal durch Arbeitskräfteüberlassung festgelegt werden.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                           Für den Landesamtsdirektor:

 

 

 

Maga Sonja Wahrstötter                                             Dr. Peter Pollak