Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Bundesberufungskommissionsgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2004 – VRÄG 2004);

 

Begutachtungsverfahren.

 

 

 

GZ: BMSG-40101/0012-IV/5/2004

Wien, 30.08.2004

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1010  W i e n

 

 

 

Mit Beziehung auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13. Mai 1976, GZ 600614/3‑VI/2/76, werden anbei 25 Ausfertigungen des gleichzeitig den zur Begutachtung berufenen Stellen zugeleiteten Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Bundesberufungskommissionsgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2004 – VRÄG 2004), samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung übermittelt. Die befassten Stellen wurden ersucht, ihre Stellungnahme bis spätestens 1. Oktober 2004 bekannt zu geben.

 

Beilage:

25 Ausfertigungen des Gesetzes-

entwurfes samt Erläuterungen und

Textgegenüberstellung

 

 

Der Bundesminister:

 

Mag. Herbert Haupt

Elektronisch gefertigt.


Entwurf

 

Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Bundesberufungskommissionsgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2004 – VRÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgender Artikel I samt Überschrift eingefügt:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

2. Nach Artikel I wird die Überschrift „Artikel II“ eingefügt.

3. Die Überschrift von § 1 lautet:

„Kreis der Anspruchsberechtigten“

4. Der bisherige § 1 Abs. 1 entfällt.

5. Die bisherigen Abs. 2 bis 7 des § 1 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“.

6. Dem neuen § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

7. In dem neuen § 1 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ und im neuen Abs. 5 der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

8. Dem neuen § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines Unterhaltsentganges.

9. Der neue § 1 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.“

10. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. einkommensabhängige Zusatzleistung.

11. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3“ und der Ausdruck § 1 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 5“, in den §§ 4 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8 Abs. 1 Z 3 und 12 erster Satz jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1“ und in den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.

12. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Einkommen errechnet sich, sofern dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, nach § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind. Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen, die nur wegen einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten nicht als Einkommen.

13. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Einkommensabhängige Zusatzleistung

§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen (§ 3 Abs. 2) die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht.“

14. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

15. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

16. Dem § 5a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.

17. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Vorläufige Verfügungen

§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.“

18. In der Überschrift zu § 9 und in § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Ansuchen um Hilfeleistungen“ durch den Ausdruck „Anträge auf Hilfeleistungen“ und der Ausdruck „das Ansuchen“ durch den Ausdruck „der Antrag“, in § 9 Abs. 3 der Ausdruck „Ansuchen“ durch den Ausdruck „Antrag“ ersetzt.

19. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist Entscheidungs- und Unterstützungsbehörde gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten mit der Verpflichtung zur notwendigen Unterstützung der Antragsteller, Weiterleitung ihrer Eingaben an die zuständigen Entscheidungsbehörden und notwendigen Hilfeleistung an diese.“

20. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren

§ 9a. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

(3) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(6) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Zusatzleistung ist zusätzlich § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

§ 9b. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“

21. Der bisherige § 9a samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „9c“.

22. § 10 Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.“

23. Der bisherige § 10 Abs. 4 entfällt, der bisherige § 10 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

24. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.“

25. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.“

26. § 13 samt Überschrift lautet:

„Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

§ 13. § 94a des Heeresversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges wie die Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente zu behandeln sind.“

27. § 14a lautet:

§ 14a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9b zu.“

28. Dem § 15b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 VOG ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(4) Auf Grund von bisher gemäß § 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.“

29. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

§ 15c. (1) Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.

(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zuerkannte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.“

30. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.“

31. § 16 Abs. 3 entfällt.

32. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

           2. Die Überschrift nach Artikel I, die Überschrift von § 1 und die §§ 1 Abs. 1 bis 6, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 erster und vierter Satz und Abs. 2, 3a samt Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz samt Überschrift, 9a bis 9c samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 13 samt Überschrift, 14a, 15b Abs. 3 und 4, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 4, 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

           3. § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:

         „1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2 ohne Funktionszulage) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“

3. Im § 3 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.

4. Die §§ 4 und 4a entfallen.

5. Nach § 8d werden folgende §§ 8e und 8f eingefügt:

§ 8e. Gemäß §§ 4, 4a in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4, 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erbringen.

§ 8f. (1) § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.

(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx und die Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „den Bundesminister“ und der Ausdruck „dem Bundesministerium“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister“ ersetzt.

2. Im § 46b Abs. 9 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.

3. Dem § 99 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“

2. Den §§ 35 Abs. 3 und 46 Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“

3. Im § 63 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.

4. Dem § 115 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.“

2. Im § 11a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.

3. Im § 11c Abs. 2 wird der Ausdruck „von der zuständigen Finanzlandesdirektion“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesberufungskommissionsgesetzes

Das Bundesberufungskommissionsgesetz (BBKG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird nach dem Ausdruck „des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz),“ der Ausdruck „des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG),“ eingefügt.

2. In den §§ 3 Abs. 2 zweiter Satz sowie 4 Abs. 2 und Abs. 5 wird jeweils der Ausdruck „des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes“ durch den Ausdruck „des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes“ ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1.“

4. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2 und 5 sowie 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „14,53 €“ durch den Ausdruck „15,00 €“, der Ausdruck „21,8 €“ durch den Ausdruck „22,50 €“, der Ausdruck „29,07 €“ durch den Ausdruck „29,50 €“ und der Ausdruck „36,34 €“ durch den Ausdruck „37,00 €“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

-       Bedarf nach weiterer Vereinheitlichung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung der Sozialentschädigungsgesetze.

-       Das Verbrechensopfergesetz wird im Unterschied zum sonstigen Sozialentschädigungsrecht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen, sodass Entscheidungen des Bundessozialamtes nur mit Klage gegen den Bund bei den Zivilgerichten bekämpft werden können. Daraus ergibt sich auch eine verfahrensrechtliche Benachteiligung der Verbrechensopfer gegenüber den übrigen Sozialentschädigungsberechtigten.

-       Das Verbrechensopfergesetz bietet Opfern und Hinterbliebenen keine Mindestsicherung.

-       Die gesetzlichen Regelungen für die Übernahme von Psychotherapiekosten nach dem Verbrechensopfergesetz sind im Hinblick auf die zivilrechtliche Judikatur ergänzungsbedürftig.

-       Das Impfschadengesetz sieht – im Gegensatz zu den sonstigen Sozialentschädigungsgesetzen – Verjährungsbestimmungen vor.

-       Problematische Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im Impfschadengesetz für schwer geschädigte Kinder, bei denen keine Ausbildung festgestellt werden kann.

-       Keine Anpassung der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.

Ziele:

-       Weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung des Sozialen Entschädigungsrechtes.

-       Weitere Angleichung der Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes und des Impfschadengesetzes an das übrige Soziale Entschädigungsrecht.

-       Verbesserung des Rechtsschutzes für Verbrechensopfer durch hoheitliche Vollziehung und Normierung eines verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges wie im übrigen Sozialentschädigungsrecht.

-       Einführung einer in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen bereits enthaltenen Mindestsicherung im Verbrechensopfergesetz.

-       Verbesserung des Leistungsangebotes des Verbrechensopfergesetzes bezüglich Psychotherapie.

-       Schaffung von eindeutigen Bemessungskriterien im Impfschadengesetz für schwer geschädigte Kinder, bei denen keine Ausbildung festgestellt werden kann.

-       Erhöhung der Kriegsgefangenenentschädigung.

Inhalte:

-       Hoheitliche Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes mit Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Normierung eines kostenlosen Rechtszuges an die für Sozialentschädigungsangelegenheiten zuständige Bundesberufungskommission.

-       Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung zur Mindestsicherung für Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene.

-       Ausdehnung des bestehenden Anspruches auf Psychotherapie nach dem Verbrechensopfergesetzes sowohl bei den Opfern als auch bei den Hinterbliebenen.

-       Verbesserungen im Bereich der Heilfürsorge und der Rehabilitation nach dem Verbrechensopfergesetz durch Übernahme von kausalen Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren des Opfers.

-       Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.

-       Normierung einer pauschalierten Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im Impfschadengesetz für alle schwer geschädigten Kinder, bei denen keine Ausbildung festgestellt werden kann.

-       Entfall der Verjährungsbestimmungen im Impfschadengesetz.

-       Aufrundung der Beträge der Kriegsgefangenenentschädigung.

-       Klarstellungen in den Sozialentschädigungsgesetzen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Durch die Novelle zum Verbrechensopfergesetz wird die Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten umgesetzt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Neben dem Sozialversicherungsrecht und der Sozialhilfe ist das Sozialentschädigungsrecht ein wichtiger Bestandteil des Sozialrechts.

Allerdings hat das Sozialentschädigungsrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland – keine einheitliche gesetzliche Grundlage. Innerhalb des Sozialentschädigungsrechts bestehen Unterschiede im System, im Leistungsrecht und im Verfahren. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist seit Jahren bemüht, das Sozialentschädigungsrecht zusammenzuführen und zu vereinheitlichen.

Durch diesen Entwurf wird ein weiterer wesentlicher Schritt zur Vereinheitlichung des Verfahrens und der Mindestsicherung gesetzt. Durch diese Maßnahmen wird auch eine weitgehende Gleichbehandlung von Verbrechensopfern und Impfgeschädigten gewährleistet.

Folgende inhaltliche Regelungen sind hervorzuheben:

Nach der bisherigen Rechtslage können die auf Grund der Auslobung (vgl. § 1 VOG) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangenen Entscheidungen nach dem Verbrechensopfergesetz nur mittels Klage gegen den Bund bei den Zivilgerichten angefochten werden. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass nur sehr wenige Leistungswerber diesen Rechtsweg beschreiten, wofür auch das erhebliche Prozesskostenrisiko verantwortlich sein dürfte. Durch den gegenständlichen Entwurf soll Verbrechensopfern – wie den sonstigen Beziehern von Sozialentschädigungsleistungen – eine hoheitliche Verfahrensabwicklung mit kostenlosem Rechtszug an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeräumt werden. Dadurch wird gleichzeitig auch eine Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglicht. Durch die hoheitliche Vollziehung mit Bescheid, die Berufungsmöglichkeit und die subsidiäre Anwendung der Verfahrensbestimmungen des AVG werden der Rechtsschutz und die Mitwirkungsrechte der Opfer im Entschädigungsverfahren maßgeblich gestärkt.

Wie in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen bereits seit Jahrzehnten vorgesehen, soll nunmehr auch Opfern und Hinterbliebenen nach dem VOG eine einkommensabhängige Zusatzleistung gewährt werden. Der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist an den Bezug der Grundleistung des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges gekoppelt. Die Zusatzleistung soll gebühren, sofern das Opfer oder der Hinterbliebene über kein den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG übersteigendes oder ihm entsprechendes Einkommen verfügt. Diese Regelung räumt Verbrechensopfern somit wie Pensionsbeziehern einen Anspruch auf eine Mindestsicherung ein und verhindert, dass Opfer ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe bestreiten müssen.

Die derzeit bestehenden Psychotherapieregelungen des Verbrechensopfergesetzes sollen durch zwei Maßnahmen erweitert und dadurch der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt werden. Einerseits wird in Hinkunft eine Kostenübernahme für Psychotherapien nach dem Verbrechensopfergesetz auch dann möglich sein, wenn der Krankenversicherungsträger die Therapiekosten im Wege der Wahlarzthilfe teilweise erstattet und andererseits entfällt bei den Hinterbliebenen die derzeit bestehende Voraussetzung des tatsächlich erlittenen Unterhaltsentganges. Durch die letzte Maßnahme soll im Ergebnis auch der zivilrechtlichen Judikatur zu den Schock- und Fernwirkungsschäden entsprochen werden.

Der Entwurf enthält im Bereich des Verbrechensopfergesetzes die im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes erfolgte Klarstellung, dass auch Straftaten, die an EWR-Bürgern vor dem Beitritt Österreichs zum EWR begangen wurden, grundsätzlich zu entschädigen sind.

Der Entwurf setzt weiters die EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten um.

Schließlich werden im Verbrechensopfergesetz noch Verbesserungen im Rahmen der Heilfürsorge und der Rehabilitation normiert, wodurch eine weitere finanzielle Entlastung der Opfer dadurch resultiert, dass kausale Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren vom Bund übernommen werden.

Nach der geltenden Rechtslage sind die Ansprüche nach dem Impfschadengesetz innerhalb gewisser Fristen bei sonstigem Ausschluss von der Entschädigung geltend zu machen. Solche Verjährungsbestimmungen sehen die übrigen Sozialentschädigungsgesetze nicht vor. Der gegenständliche Entwurf beseitigt daher die bestehende Ungleichbehandlung durch den Entfall der Verjährungsbestimmungen und normiert, dass die bereits abgelehnten Fälle einer Sachentscheidung zuzuführen sind.

Bei der Bemessung der Beschädigtenrente von schwer geschädigten Kindern, bei denen infolge der Schädigung keine Ausbildung, die Basis für die Bildung der Bemessungsgrundlage ist, festgestellt werden kann, soll in allen Fällen eine Pauschalierung in der Form vorgenommen werden, dass die Berechnung nach der Einstufung in den gehobenen Dienst bzw. nach der Entlohnungsgruppe v2 des Vertragsbedienstetengesetzes vorgenommen wird.

Die Kriegsgefangenenentschädigung soll, da keine gesetzliche Anpassung vorgesehen ist, auf runde Eurobeträge angehoben werden.

Der Entwurf enthält weiters in den Bereichen des HVG, des KOVG 1957 und des OFG legistische Klarstellungen und Anpassungen.

Kompetenzgrundlagen und Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Art. 2 bis 4 und 7 auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 15 B-VG, hinsichtlich des Art. 5 auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 und hinsichtlich Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Das Verbrechensopfergesetz (Art. 1) wird derzeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art. 17 B-VG vollzogen. Die nunmehr vorgesehene hoheitliche Vollziehung durch Verwaltungsbehörden mit Einräumung eines Instanzenzuges an Stelle der bisherigen ausschließlichen Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bund erfordert eine eigenständige Verfassungsbestimmung, da eine verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung dieses Bereiches im Rahmen der Hoheitsverwaltung nicht gegeben ist.

Auf Verwaltungsebene soll die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes in erster Instanz weiterhin durch das Bundessozialamt und seine Landesstellen erfolgen. Berufungsinstanz soll die – schon gegenwärtig mit Sozialentschädigungsangelegenheiten betraute – Bundesberufungskommission (Bundesbehörde) werden. Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte dort näher genannte Angelegenheiten abgehend von der mittelbaren Bundesverwaltung unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG allerdings nicht genannt. Die Festlegung der dargelegten Behördenzuständigkeiten könnte folglich gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auf einfachgesetzlichem Weg mit Zustimmung aller Länder erfolgen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und da schon allein die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehenen Maßnahmen an den Bund einer Verfassungsbestimmung bedarf, soll an Stelle der Einholung der Zustimmung jedes einzelnen Landes auch die Übertragung der Vollziehung an Bundesbehörden im Bereich der Länder durch Verfassungsbestimmung erfolgen. Hiefür ist eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen der Länder entsprechend gewahrt sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Einführung der einkommensabhängigen Zusatzleistung im VOG können mit einem Zehntel des Aufwandes für den Verdienst- und Unterhaltsentgang beziffert werden und dürften somit jährlich 110 000 € betragen. Die Mehrkosten werden in den Folgejahren entsprechend den AZ-Richtsatzerhöhungen und der Zahl der Neufälle um etwa 10 Prozent steigen.

Die Verbesserungen im Rahmen der Heilfürsorge und der Rehabilitation im VOG werden aller Voraussicht nach keine maßgeblichen Kostensteigerungen verursachen.

Durch die Verbesserung der Psychotherapieregelungen des VOG werden nach den Erfahrungen des Bundessozialamtes etwa 20 Personen profitieren, die bislang auf Grund der Abrechnung im Wege der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe keine Hilfe erhalten konnten. Bei Fallkosten von 1 500 € jährlich werden die jährlichen Mehrkosten somit 30 000 € betragen. In den Folgejahren wird der Mehraufwand angesichts der Kostensteigerungen bei den Psychotherapien und unter Berücksichtigung der künftigen Anspruchsberechtigten eine jährliche Steigerung um etwa 10 Prozent erfahren. Bei den sonstigen im Rahmen der Psychotherapie vorgesehenen Regelungen handelt es sich lediglich um legistische Klarstellungen, die der bestehenden Judikatur entsprechen, sodass dadurch keine gesonderten Kosten anfallen.

Hinsichtlich der Normierung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ist in Anbetracht der zu erwartenden Anzahl von Fällen (rund 15 bis 30 Fälle jährlich), der Nutzung von Synergieeffekten (die Bundesberufungskommission entscheidet bereits derzeit in zweiter und letzter Instanz über Berufungen im Bereich des Sozialentschädigungsrechtes) und auf Grund des kontinuierlichen Rückganges der Berufungen im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 mit keinen zusätzlichen Kosten zu rechnen.

Nach den Aufzeichnungen des Bundessozialamtes sind von der Anwendung der Verjährungsfrist im Impfschadengesetz etwa 20 Fälle betroffen. Angesichts der durchschnittlichen Fallkosten von etwa 20 000 € pro Jahr und unter der Annahme, dass – betroffen sind primär Pockenimpfungen – es in etwa einem Viertel dieser Fälle zu einer Entschädigung kommen wird, kann man mit jährlichen Mehrkosten von 100 000 € rechnen. In den Folgejahren werden die Mehrkosten im Ausmaß des Anpassungsfaktors ansteigen. Alle fünf Jahre ist mit der Anerkennung eines weiteren Falles zu rechnen, der nach der bestehenden Rechtslage abzuweisen gewesen wäre.

Durch die Normierung einer pauschalierten Bemessungsgrundlage im Impfschadengesetz für Kinder kommt es zu keinen Mehrkosten.

Der finanzielle Mehrbedarf für das Verbrechensopfergesetz und das Impfschadengesetz wird daher im Jahr 2005 etwa 240 000 € betragen.

Es ergeben sich für die Folgejahre im Verbrechensopfergesetz und im Impfschadengesetz nachstehende Werte, wobei von einer pauschalen Kostensteigerung um etwa 10 Prozent ausgegangen wird:

Mehrbedarf im Jahr 2006 rund 260 000 €,

Mehrbedarf im Jahr 2007 rund 290 000 €,

Mehrbedarf im Jahr 2008 rund 320 000 € und

Mehrbedarf im Jahr 2009 rund 350 000 €.

Die im Bereich des KGEG geplante einmalige Aufrundung der unrunden Eurobeträge auf gerade Eurobeträge bzw. 50 Eurocentbeträge wird bei ca. 67 000 Leistungsbeziehern einen Aufwand von rund 420 000 € bedingen und einer Erhöhung um durchschnittlich 2,5% entsprechen.

Im Hinblick auf den natürlichen Abgang bei den Leistungsbeziehern und den jährlich zu erwartenden budgetären Rückgang von ca. 4% kann davon ausgegangen werden, dass dieser Kostensteigerung ab dem Jahr 2005 ein jährlicher Minderaufwand von rund 670 000 € im Bereich des KGEG gegenüberstehen wird, sodass trotz der vorgesehenen Verbesserung mit einem Rückgang des budgetären Aufwandes zu rechnen ist.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 19 und 29 (Artikel I, §§  9 Abs. 2 erster Satz und 15c Abs. 1 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bundeskompetenz und die für die hoheitliche Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes zuständigen erst- und zweitinstanzlichen Behörden (Bundessozialamt bzw. Bundesberufungskommission) sowie die Aufhebung der bisherigen privatrechtlichen Auslobung.

Zu Art. 1 Z 2 bis 5, 7 und 11 und Art. 3 Z 1 (Überschrift nach Art. I, Überschrift von § 1, §§ 1 Abs. 1 bis 6, 3 Abs. 1 erster und vierter Satz, 4 Abs. 1 und 5 erster Satz, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und 12 erster Satz VOG, 21 Abs. 2 zweiter Satz HVG):

Dabei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 6 und 9 (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6 Z 2 VOG):

Voraussetzung für eine Entschädigung eines Verbrechens durch den Bund ist ein Naheverhältnis des Antragstellers zu Österreich. Dieses liegt vor, wenn die Tat in Österreich begangen wurde oder bei Auslandstaten die österreichische Staatsbürgerschaft oder der ständige Aufenthalt in Österreich vor der Tat begründet wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass nur Verbrechen zu entschädigen sind, für die eine Verantwortlichkeit Österreichs erblickt werden kann.

Zu Art. 1 Z 8, 15 und 28 (§§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 15b Abs. 3 VOG):

Die Kostenübernahme nach dem VOG setzt unter anderem voraus, dass der Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines freiberuflich tätigen Psychotherapeuten einen Kostenzuschuss leistet. Durch diesen Entwurf soll Hilfe nach dem VOG auch dann erfolgen können, wenn die Psychotherapie von einem Arzt durchgeführt wird und der Krankenversicherungsträger im Rahmen der Wahlarzthilfe eine – im Vergleich zum Kostenzuschuss höhere – Kostenerstattung leistet. Für diese Kostenübernahme gilt ebenfalls der bei Erbringung eines Kostenzuschusses nach dem VOG vorgesehene Höchstbetrag. Weiters werden durch diese Neuregelung auch die Hinterbliebenen, denen durch den Tod eines Familienmitglieds tatsächlich kein Unterhalt entgangen ist, in die Psychotherapieregelung des VOG einbezogen. Diese Ausdehnung wird primär die Situation von Eltern von getöteten Kindern verbessern. Dadurch wird die in letzter Zeit ergangene zivilrechtliche Judikatur zu den Schock- und Fernwirkungsschäden, wonach Dritten ein Anspruch zusteht, legistisch in entsprechender Form umgesetzt.

Zu Art. 1 Z 10 und 13 (§§ 2 Z 9, 3a samt Überschrift und 15b Abs. 3 VOG):

Diese Bestimmungen normieren den Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung für bedürftige Verbrechensopfer und Hinterbliebene. Der Anspruch besteht sofern und solange eine Leistung des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges bezogen wird und Bedürftigkeit besteht. Die Höhe des Anspruches wird durch den im Einzelfall in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG limitiert. Die Zusatzleistung gebührt daher im Ausmaß der Differenz zwischen diesem Richtsatz sowie der Ersatzleistung zuzüglich des sonstigen zu berücksichtigenden Einkommens.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 3 Abs. 2 VOG):

Diese Bestimmung sieht vor, dass im VOG grundsätzlich der bewährte Einkommensbegriff des § 292 ASVG anzuwenden ist.

Zu Art. 1 Z 14 und 16 (§§ 4 Abs. 2, 5a Abs. 2 VOG):

Diese Bestimmung ermöglicht es, infolge von verbrechensbedingten Heilfürsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen angefallene gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren zu übernehmen, auch wenn für die angeführten Maßnahmen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers besteht.

Zu Art. 1 Z 17, 18, 22, 24, 25, 26, 27 und Art. 2 Z 2 (§§ 7a samt Überschrift, 9 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 13 samt Überschrift und 14a VOG, 3 Abs. 3 Impfschadengesetz):

Dabei handelt es sich um weitere Angleichungen an die sonstigen sozialentschädigungsrechtlichen Regelungen. Dadurch wird im Bereich des Impfschadengesetzes ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist. Als weitere Verbesserung im Impfschadengesetz ist auch die Möglichkeit der Gewährung eines Härteausgleiches hervorzuheben.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz VOG):

In Umsetzung der EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungs- und Unterstützungsbehörde im Sinne dieser Richtlinie normiert. Dadurch wird bewirkt, dass Opfer von Straftaten ab 1. Jänner 2006 in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten, da sie die Antragstellung dann nicht nur im Staat der Tatbegehung, sondern auch im Wohnsitz-Mitgliedstaat, nämlich bei der Unterstützungsbehörde, vornehmen können. Desweiteren enthält diese Bestimmung die wesentlichen Kompetenzen und Verpflichtungen dieser Behörde. Eine detaillierte Auflistung bzw. wörtliche Übernahme der in der Richtlinie enthaltenen Befugnisse und Pflichten (der Behörden) in das VOG kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, Rs C-194/01, unterbleiben.

Zu Art. 1 Z 20 (§§ 9a und 9b VOG samt Überschriften):

Durch Übernahme der wesentlichsten Verfahrensbestimmungen der übrigen Sozialentschädigungsgesetze wird vor allem festgelegt, dass über die Hilfeleistungen des Verbrechensopfergesetzes nach Abwicklung eines hoheitlichen Verfahrens mittels Bescheid zu entscheiden ist. Die Bestimmungen des AVG sind subsidiär anzuwenden. Die Bescheide des Bundessozialamtes können von den Opfern und Hinterbliebenen – entsprechend den Regelungen in den übrigen Sozialentschädigungsbereichen – innerhalb von sechs Wochen mit Berufung an die Bundesberufungskommission angefochten werden. Überdies steht gegen Entscheidungen der Bundesberufungskommission auch ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof offen.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 10 Abs. 1 VOG):

Die Antragsfristen und der Leistungsbeginn bei der einkommensabhängigen Zusatzleistung folgen den Regelungen beim Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges. Bei erstmaliger Zuerkennung dieser Grundleistungen ist aus sozialpolitischen Erwägungen über die einkommensabhängige Zusatzleistung von Amts wegen zu entscheiden.

Zu Art. 1 Z 28 und 29 (§§ 15b Abs. 4, 15c Abs. 2 VOG):

Diese Bestimmungen sehen die Bewahrung der nach dem VOG zuerkannten Ansprüche vor und enthalten die erforderlichen Übergangsbestimmungen in Form von Ausgleichsregelungen.

Zu Art. 1 Z 30 und 31 (§ 16 Abs. 2 und 3 VOG):

Das Bundeskanzleramt Verfassungsdienst hat mit Schreiben vom 5. September 2003, 12.00/144-KabHBK/2004, mitgeteilt, dass der Europäische Gerichtshof in letzter Zeit bedeutende Klarstellungen zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts getroffen habe. Aus den Judikaten ergebe sich, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar keine rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechts zulasse und nur für die Zukunft gelte, jedoch nach einem allgemein anerkannten Grundsatz auch auf künftige Wirkungen von unter altem Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar wäre. Es wären daher auch Umstände zu berücksichtigen, die vor der Geltung des Gemeinschaftsrechts in Österreich liegen würden. § 16 Abs. 3 VOG sieht für EWR-Bürger eine Entschädigung nur für Taten vor, die nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begangen wurden, und steht somit im Widerspruch zur Judikatur zum Gemeinschaftsrecht. Der Entwurf normiert daher den Entfall dieser Bestimmung, sodass auch an EWR-Bürgern vor dem Beitritt Österreichs zum EWR begangene Taten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich zu entschädigen sind. Abgesehen von einem bereits korrigierten Fall ist § 16 Abs. 3 VOG in der Vergangenheit nicht zur Anwendung gelangt.

Zu Art. 2 Z 1 und 5 (§§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 8f Impfschadengesetz):

Bei der Bemessung der Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz ist § 24 Abs. 8 HVG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht eine Berechnung der Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Ende der Ausbildung nach dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag vor. Diese Berechnungsregel kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf im Vorschulalter durch eine Impfung schwer geschädigte Kinder, die keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren konnten, zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Schädigung im Vorschulalter ein günstigeres Ergebnis als bei Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass für die Berechnung eines Durchschnitteinkommens das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe herangezogen werden könnte, die hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Würden die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der berufstätigen Bevölkerung darstellen, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gem. § 24 Abs. 8 erster Satz HVG heranziehen würde, ohne eine weitere Differenzierung in branchen- oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen. Da bei den Erwerbstätigen insgesamt die Absolventen einer Lehre führend vertreten sind, wurden die Rentenbemessungen auf Basis der von der Statistik Austria bekanntgegebenen durchschnittlichen Bruttojahresverdienste von Lehrabsolventen durchgeführt. Diese Berechnungsweise ist jedoch insofern unbefriedigend, als diese Bruttojahresverdienste aktuell nur in Abständen von mehreren Jahren erhoben werden und überdies nicht gewährleistet ist, dass die entsprechenden Erhebungen auch künftig weiter erfolgen werden. Die Berechnung ist daher nicht leicht nachvollziehbar, nur mit erheblichem Aufwand zu vollziehen und mit Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Entwicklung behaftet (es ist auch die Rentenhöhe von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig, was bei einer Leistung, die der sozialrechtlichen Absicherung dient, problematisch ist). Die Berechnungsweise bedarf daher einer Korrektur. Es bietet sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes an, die Berechnung auf eine eindeutige gesetzliche Basis zu stellen und ab der fiktiven Berufsausübung von einer Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) beziehungsweise nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2 ohne Funktionszulage) gemäß dem VBG auszugehen, zumal diese Einstufungen in der Regel einen Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule erfordern und dieses Ausbildungsniveau – zumindest im städtischen Bereich – von einem hohen Bevölkerungsanteil erreicht wird. Es wird somit zugunsten der im frühen Lebensalter schwerst behinderten Impfgeschädigten davon ausgegangen, dass sie ohne Schädigung eine solche Ausbildung abgeschlossen und Aufnahme als Vertragsbedienstete im Bundesdienst gefunden hätten. Durch diese Pauschalierung der Bemessungsgrundlage wird einerseits Rechtssicherheit geschaffen und andererseits zukünftig allen schwer geschädigten Kindern, die aus kausalen Gründen keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren konnten, eine Beschädigtenrente auf Basis eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens geleistet. Ferner ergeben sich dadurch auch erhebliche Vereinfachungen bei der Vollziehung. Durch den vorgesehenen Ausgleich werden für bereits zuerkannte Renten finanzielle Einbußen ausgeschlossen.

Zu Art. 2 Z 4 und 5 (§§ 4, 4a und 8e Impfschadengesetz):

Die derzeitige gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass der Anspruch auf Entschädigung bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 30 Jahren nach Vornahme der Impfung oder bei Fällen gemäß § 4a bis 1982 geltend zu machen ist bzw. geltend zu machen war, steht im Widerspruch zu den anderen Sozialentschädigungsgesetzen, die solche Ausschlussfristen nicht kennen. Diese Sondernormen des Impfschadengesetzes sollen daher entfallen. Wie in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen wird es daher künftig auch im Impfschadengesetz kein Zeitlimit für die Erstantragstellung mehr geben. Die in der Vergangenheit wegen Eintritts der Verjährung abgelehnten Fälle – die 3jährige Verjährung kam dabei in keinem Fall zum Tragen – sowie die Fälle mit Antragszurückziehung sind von Amts wegen wieder aufzunehmen und neuerlich zu entscheiden. Bei positiver Kausalitätsbeurteilung wird daher ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im gesetzlichen Ausmaß Entschädigung zu leisten sein.

Zu Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 2, Art. 4 Z 3 und Art. 5 Z 2 (§§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz, 46b Abs. 9 HVG, 63 Abs. 6 KOVG 1957 und 11a Abs. 5 OFG):

Da es sich bei dem Wertausgleich gemäß § 299a ASVG, dem die Bestimmungen über die Wertausgleiche im Bereich des sozialen Entschädigungsrechtes nachgebildet wurden (§§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz, 46b Abs. 9 HVG, 63 Abs. 6 KOVG 1957 und 11a Abs. 5 OFG) um einen Wertausgleich handelt, bei dem lediglich die Pension der Sozialversicherung berücksichtigt wird und einkommensabhängige Leistungen außerhalb der Sozialversicherung keinen Ausschlusstatbestand darstellen, soll auch der Wertausgleich nach den einzelnen Sozialentschädigungsgesetzen lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen nach dem jeweiligen Sozialentschädigungsgesetz bezogen werden.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 12 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 46 Abs. 4 KOVG 1957):

Durch die geplanten Ergänzungen dieser Bestimmungen wird klargestellt, dass sämtliche einkommensabhängigen Leistungsbeträge und Einkommensgrenzen nach dem im § 63 KOVG 1957 aufscheinenden Muster auf Beträge von vollen zehn Cent zu runden sind.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 11 Abs. 6 OFG):

Mit BGBl. I Nr. 70/2001 wurde im Bereich des KOVG 1957 ein Hinterbliebenenrentenanspruch für Witwen nach schwerbeschädigten Kriegsopfern, die bis zum Tode Anspruch auf eine pflegebezogene Leitung hatten, geschaffen. Diese Regelung ist gemäß § 11 Abs. 4 OFG und dem mit dem genannten BGBl. I Nr. 70/2001 in den § 2 Abs. 2 OFG eingefügten § 113a Abs. 9 KOVG 1957 auch sinngemäß im Bereich des OFG anzuwenden. Die Klarstellung in § 11 Abs. 6 OFG dient somit lediglich der leichteren Lesbarkeit des Gesetzes.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 11c Abs. 2 OFG):

Durch die Novelle des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, fallen unter anderem die im OFG geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen ab 1. Mai 2004 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Die hiedurch erfolgte materielle Derogation des OFG soll nunmehr auch textlich nachvollzogen werden.

Zu Art. 6 Z 1 bis 3 (§§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2 und 5, 11 Abs. 4 BBKG):

Im Bundesberufungskommissionsgesetz soll in organisationsrechtlicher Hinsicht der verwaltungsbehördliche Instanzenzug in Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten normiert werden.

Die Bundesberufungskommission soll daher neben ihrer bereits bestehenden Kompetenz in Sozialentschädigungsangelegenheiten (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz) nunmehr auch in Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes in zweiter und letzter Instanz entscheiden.

Die Zusammensetzung des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates soll in Anlehnung an die Senate für das Sozialentschädigungsrecht erfolgen.

Die Senatsmitglieder sollen für die erste Funktionsperiode im Gleichklang mit der ersten Funktionsperiode der Bundesberufungskommission bis zum 31. Dezember 2007 bestellt werden. Für jede weitere Funktionsperiode sind sie wie alle übrigen Mitglieder der Bundesberufungskommission für die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 1 KGEG):

Durch die vorgesehene gesetzliche Änderung soll eine einmalige Aufrundung der unrunden Eurobeträge auf gerade Eurobeträge bzw. 50-Eurocent-Beträge vorgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 32, Art. 2 Z 6, Art. 3 Z 3, Art. 4 Z 4, Art. 5 Z 4, Art. 6 Z 4 und Art. 7 Z 2 (§§ 16 Abs. 8 VOG, 9 Abs. 6 Impfschadengesetz, 99 Abs. 10 HVG, 115 Abs. 8 KOVG 1957, 19 Abs. 9 OFG, 13 Abs. 2 BBKG und 23 Abs. 5 KGEG):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen In-Kraft-Tretens-Regelungen.

 

 


 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

 

Artikel I

 

(Verfassungsbestimmung)

 

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

 

Artikel II

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Bund durch Auslobung (§ 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

 

(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

§ 1. (1) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

           1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

           2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

           1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

           2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

           1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

           2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

           3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

           1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

           2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

           3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

           1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

           2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

           1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

           2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines Unterhaltsentganges.

(6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

           1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul‑ oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

           1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(7) Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 2

(6) Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

           1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

           2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben.

           1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

           2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

§ 2. Z 1 bis Z 7 ...

§ 2. Z 1 bis Z 7 ...

           8. Ersatz der Bestattungskosten.

           8. Ersatz der Bestattungskosten;

           9. einkommensabhängige Zusatzleistung.

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden.

(2) Das Einkommen errechnet sich, sofern dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, nach § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind. Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen, die nur wegen einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten nicht als Einkommen.

 

Einkommensabhängige Zusatzleistung

 

§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen (§ 3 Abs. 2) die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht.

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

           1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung,

           2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

           1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung,

           2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

 

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. ...

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. ...

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. ...

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist. ...

§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

 

Vorläufige Verfügungen

 

§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.

 

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

§ 8. (1) Z 1 bis Z 2 ...

§ 8. (1) Z 1 bis Z 2 ...

           3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oder ...

           3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder ...

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn

           1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

           2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben oder

           3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

           1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

           2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben oder

           3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist Entscheidungs- und Unterstützungsbehörde gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten mit der Verpflichtung zur notwendigen Unterstützung der Antragsteller, Weiterleitung ihrer Eingaben an die zuständigen Entscheidungsbehörden und notwendigen Hilfeleistung an diese.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. ...

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. ...

 

Verfahren

 

§ 9a. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

 

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

 

(3) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

 

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

 

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

 

(6) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Zusatzleistung ist zusätzlich § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

 

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

 

§ 9b. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

 

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

 

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Ersatz von Reisekosten

Ersatz von Reisekosten

§ 9a. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

§ 9c. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist.

(2) ...

(2) ...

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

           1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und

           2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

 

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

 

(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

 

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.

§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen. Dies gilt jedoch nicht für das nach Landesgesetzen erbrachte Pflegegeld.

§ 13. § 94a des Heeresversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges wie die Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente zu behandeln sind.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

 

§ 14a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch auf Grund der Auslobung.

§ 14a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

 

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.

 

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9b zu.

§ 15b. (1) und (2) ...

§ 15b. (1) und (2) ...

 

(3) Für die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 VOG ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

 

(4) Auf Grund von bisher gemäß § 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.

 

§ 15c. (1) Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxx über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.

 

(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zuerkannte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 1 Abs. 7 anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(3) § 1 Abs. 7 ist anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesetzt worden ist.

 

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

 

(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

           2. Die Überschrift nach Artikel I, die Überschrift von § 1 und die §§ 1 Abs. 1 bis 6, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 erster und vierter Satz und Abs. 2, 3a samt Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz samt Überschrift, 9a bis 9c samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 13 samt Überschrift, 14a, 15b Abs. 3 und 4, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 4, 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

           3. § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Impfschadengesetzes

§ 2. (1) lit. c ...

§ 2. (1) lit. c ...

           1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG; ...

           1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2 ohne Funktionszulage) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; ...

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

(4) ...

(4) ...

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung.

 

§ 4a. Auf einen Impfschaden gemäß § 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1980.

 

 

§ 8e. Gemäß §§ 4, 4a in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4, 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erbringen.

 

§ 8f. (1) § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.

 

(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.

§ 9. (1) bis (5) ...

§ 9. (1) bis (5) ...

 

(6) Die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx und die Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) ...

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 46b. (1) bis (8) ...

§ 46b. (1) bis (8) ...

(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

§ 99. (1) bis (9) ...

§ 99. (1) bis (9) ...

 

(10) Die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ...

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ...

§ 35. (1) und (2) ...

§ 35. (1) und (2) ...

(3) Die Zusatzrente ist ‑ abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung ‑ auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. ...

(3) Die Zusatzrente ist ‑ abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung ‑ auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ...

§ 46. (1) bis (3) ...

§ 46. (1) bis (3) ...

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ...

§ 63. (1) bis (5) ...

§ 63. (1) bis (5) ...

(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

§ 115. (1) bis (7) ...

§ 115. (1) bis (7) ...

 

(8) Die §§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

§ 11. (1) bis (5) ...

§ 11. (1) bis (5) ...

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5. ...

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5. ...

§ 11a. (1) bis (4) ...

§ 11a. (1) bis (4) ...

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

§ 11c. (1) ...

§ 11c. (1) ...

(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen. ...

(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen. ...

§ 19. (1) bis (8) ...

§ 19. (1) bis (8) ...

 

(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundesberufungskommissionsgesetzes

§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG).

§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG).

§ 3. (2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören. ...

§ 3. (2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören. ...

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen. ...

(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen. ...

(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.

(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.

§ 11. (1) bis (3) ...

§ 11. (1) bis (3) ...

 

(4) Die Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1.

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(2) Die §§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2 und 5 sowie 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von

             - 14,53 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

             - 21,8 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

             - 29,07 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

             - 36,34 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. ...

             - 15,00 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

             - 22,50 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

             - 29,50 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

             - 37,00 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. ...

§ 23. (1) bis (4) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

 

(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.