BUNDESMINISTERIUM

                         FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

       DVR: 0000060

      A-1014  Wien, Ballhausplatz 2

 

GZ 67.251/0006e -III.3a/2003

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Guatemala über die Förderung

und den Schutz von Investitionen;

Entwurf des Ministerratsvortrages; Begutachtung;

 

Beilagen

 

 

An das/die

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Center 2, z.H. SL Mag. Josef Mayer

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, C 2/5, z.H. OR Dr. Manfred Schekulin

Bundesministerium für Finanzen, III/19, z. H. OR Mag. Silvia Maca

Bundesministerium für Justiz, I.9

Wirtschaftskammer Österreich, Abt.f.Rechtspolitik, z.H. Dr. Manfred Grünanger

BKA, Verfassungsdienst, V/A5

Parlamentsdirektion

Verbindungsstelle der Bundesländer                                                 Wien

Amt der Wiener Landesregierung                                                                    Wien

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung                                            St. Pölten

Amt der Burgenländischen Landesregierung                                            Eisenstadt

Amt der Kärntner Landesregierung                                                                    Klagenfurt

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung                                            Linz

Amt der Salzburger Landesregierung                                                        Salzburg

Amt der Steiermärkischen Landesregierung                                            Graz

Amt der Tiroler Landesregierung                                                                    Innsbruck

Amt der Vorarlberger Landesregierung                                                        Bregenz

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt in der Anlage den Text des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen in deutscher Sprache, den Entwurf des Ministerratsvortrages betreffend die Genehmigung und Ratifikation dieses Abkommens sowie die Erläuterungen zum Abkommen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis zum

 

Mittwoch, dem 20. Oktober 2004                

 

Das Abkommen entspricht weitgehend dem österreichischen Standardtext für derartige Abkommen.

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nimmt in Aussicht, das ggstdl. Abkommen dem Ministerrat bei einer Sitzung im November d.J. zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

Wien, am 14. September 2004  

Für die Bundesministerin:

                                                 i.A. MÜLLNER  

F.d.R.d.A.:


            BUNDESMINISTERIUM            

                          FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN                          

 

GZ:109.251/0003e-III.3/2004 

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Guatemala über die

Förderung und den Schutz von Investitionen;

Unterzeichnung und Ratifikation

 

Beilagen

 

V o r t r a g

an den

M i n i s t e r r a t

 

Österreich ist seit geraumer Zeit bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls auftretende Risiken abzusichern.

 

Auch im Verhältnis zur Republik Guatemala besteht seitens der österreichischen Wirtschaft Interesse an Investitionen in diesem Land. Guatemala ist seinerseits bereit, ausländische Investitionstätigkeit zu fördern und als Voraussetzung entsprechende Schutzgarantien einzuräumen und völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Im Juli 2001 fand daher in Wien eine Verhandlungsrunde über das vorliegende Abkommen statt;   offene Fragen wurden in der Folge im Wege der österreichischen Botschaft in Guatemala gelöst und der englische Vertragstext paraphiert.

 

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für gegenwärtige oder künftige Präferenzen oder Privilegien vorgesehen, welche sich

a)    aus der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden Freihandelszone, Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem multilateralen Investitionsabkommen oder

b)      aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen ergeben.

 

Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien nach Ablauf der ersten zehn Jahre mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden. Es bleibt jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, noch für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens in Geltung.

 

Neben natürlichen Personen, die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben.

 

Investitionen dürfen nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer Entschädigung enteignet werden. Erträge aus der Investition, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus der Liquidation oder Veräußerung der Investition sowie Entschädigungen sind in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar.

 

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

 

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien selbst über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden, sofern diese nicht auf dem Verhandlungswege im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt werden können, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet.

 

 

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Anbei lege ich den authentischen Text des Abkommens in deutscher, spanischer und englischer Sprache sowie die Erläuterungen vor.

 

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen stelle ich den

 

A n t r a g ,

 

die Bundesregierung wolle

 

1.   das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der  Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen und die Erläuterungen hiezu genehmigen,

 

2.   dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, mich oder eine/n von mir namhaft zu machende/n Beamten/in des höheren Dienstes des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung des Abkommens zu bevollmächtigen,

 

3.   nach erfolgter Unterzeichnung das Abkommen unter Anschluss der Erläuterungen dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zuleiten und

 

4.   nach erfolgter Genehmigung dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, mich oder eine/n von mir namhaft zu machende/n Beamten/in des höheren Dienstes des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Vornahme der Notifizierung gemäß Art. 27 Abs.1 des Übereinkommens zu ermächtigen.

 

 

Wien, am

 


 

 

 

Abkommen

 

zwischen der Republik Österreich

und

der Republik Guatemala

über

die Förderung und den Schutz von Investitionen

 

 

Die Republik Österreich und die Republik Guatemala, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

 

Von dem Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

 

In der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

 

Unter erneuter Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,

 

Sind wie folgt übereingekommen:


KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

ARTIKEL 1

Definitionen

 

Für die Zwecke dieses Abkommens

 

(1)  bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist oder  ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

 

(2)   bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

 

a)     eines Unternehmens;

 

b)     Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;

 

c)                   Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere                    Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

 

d)     durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

 

e)      Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

 

f)     geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

 

          g)           jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten oder sonstige dingliche Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

 

Geschäftliche Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen bestimmt sind sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite werden nicht als Investition betrachtet.

 

Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung gestellt hat.

 

(3)          bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

 

(4)          bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

 

(5)          bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird.

 

(6)          bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

 

 

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

 

(1)    Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

 

(2)          Die rechtliche Erweiterung, Änderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

 

 


ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

 

(1)    Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit.

 

(2)    Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

 

(3)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

 

(4)    Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

 

a)     der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

 

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

 

 

 

 

ARTIKEL 4

Transparenz

 

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

 

(2)    Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

 

(3)    Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

 

 

ARTIKEL 5

Enteignung und Entschädigung

 

(1)    Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

 

          a)      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

 

          b)          auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

 

          c)     auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

 

          d)     in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

 

(2)     Die Entschädigung

 

a)     wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung bei der Entschädigungszahlung, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor in eine nicht weniger günstige Lage versetzt als die Lage, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar am Tage der Enteignung erfolgt.

 

b)      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

 

c)      ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren  Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

 

d)     beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3)    Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

 

 

ARTIKEL 6

Entschädigung für Verluste

 

         Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

 

 

 

ARTIKEL 7

Transfers

 

(1)    Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

 

a)           das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

 

b)           Erträge;

 

c)           Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

 

d)           Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

 

e)            Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

 

f)            Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

 

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

 

(2)    Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

 

(3)    In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

 

(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten sowie Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

 

 

ARTIKEL 8

Eintrittsrecht

 

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nicht kommerzielle Risiken für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Was den Transfer von Zahlungen an die betroffene Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind die Artikel 5, 6, und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden. Im Falle einer Streitigkeit kann jedoch nur der Investor oder eine hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich daran beteiligen oder den Fall einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfen.

 

 

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

 

(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

 

(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.


ARTIKEL 10

Nichtgewährung von Vorteilen

 

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates , der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

 

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

 

ARTIKEL 11

Geltungsbereich und Befugnisse

 

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

 

 

ARTIKEL 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

 

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

a)     den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

 

b)      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

 

c)      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

 

i)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ("das Zentrum"), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ("ICSID Konvention") eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

 

ii)      dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention sind;

 

iii)      einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

 

iv)     der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

 

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

 

 

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

 

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.

 

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

 

 

ARTIKEL 14

Schiedsort

 

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehalten, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker Übereinkommen“) ist. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens entstanden erachtet.

 

 

ARTIKEL 15

Schadenersatz

 

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

 

 

ARTIKEL 16

Anwendbares Recht

 

(1)    Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

 

(2)    Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, der Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

 

 

ARTIKEL 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

 

(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

 

a)      eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat;

 

b)      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;

 

c)     in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, und

 

d)     mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

 

(2)    Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

 

 

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

 

 

ARTIKEL 18

 

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

 

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

 

 

ARTIKEL 19

Einleitung von Verfahren

 

(1)    Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

 

(2)    Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

 

 

ARTIKEL 20

Bildung des Schiedsgerichts

 

(1)    Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

         Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

 

(2)    Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

 

(3)    Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

 

 

ARTIKEL 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

 

(1)    Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

 

(2)    Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

 

 

 

 

ARTIKEL 22

Schiedsurteile

 

(1)    Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

 

a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;

b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

 

c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, oder

 

d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

 

(2)     Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

 

 


ARTIKEL 23

Kosten

 

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

 

 

ARTIKEL 24

Vollstreckung

 

Werden Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden, nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten, können sie in den Gerichten der Vertragspartei, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

 

 


KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

ARTIKEL 25

Anwendung des Abkommens

 

(1)    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für zukünftige Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen werden sowie für Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehen.

 

(2)    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

 

 

ARTIKEL 26

Konsultationen

 

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

 

 

ARTIKEL 27

In-kraft-treten und Dauer

 

(1)    Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt des Einlangens der späteren Notifikation in Kraft.

 

(2)    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

 

(3)    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

 

 

 

GESCHEHEN zu ............................, am ....................., in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

 

 

 

Für die Republik Österreich:                        Für die Republik Guatemala:

 


                                             M A T E R I A L I E N

 

                                               V O R B L A T T

 

 

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

 

Ziel:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip  der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

 

Inhalt:

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft.

 

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Guatemala vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Es kann erwartet werden, dass Investoren aus Guatemala zu Investitionen in Österreich ermutigt und dadurch zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

 

 

 

 

                                                       Erläuterungen 

 

I. Allgemeiner  Teil

 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der zur  Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd

 

 Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen seiner eigener Wirtschaftsstruktur und Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

 

 

Guatemala hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommen.

 

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt.

 

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

 

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

 

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten ad hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

 

 

 

II. Besonderer Teil

 

Präambel

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

 

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art.1

 

Dieser Art. dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

 

Der Begriff "Investor" wird in Bezug auf die Vertragsparteien  in zweierlei Weise definiert: im Falle  natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristische Personen, etc. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

 

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung, von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

 

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

 

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes.

 

Art. 2

 

Dieser Art. behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt, die Förderung und Zulassung von Investitionen. Des weiteren wird festgelegt, dass auch Reinvestitionen als Investitionen gelten, sofern sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates erfolgen. 

 

Art. 3

 

In Abs. 1 wird der volle und dauerhafte Schutz und die Sicherheit von Investitionen im Gebiet des Aufnahmestaates und in Abs. 3 hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung festgelegt.

 

Abs.4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsschutzabkommens, Nichtanwendung auf Steuerfragen).

 

Art. 4

 

Durch die Verpflichtung der Vertragsparteien, Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren größtmögliche Transparenz geschaffen werden

 

Art. 5

 

Dieser Art. befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Art. des Abkommens anzusehen.

 

In Abs. 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

                        1. im öffentlichen Interesse,

2.  auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung

3.  unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

                        4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

 

In Abs. 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitest gehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, d.h., dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

 

Abs. 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

 

Art. 6

 

Dieser Art. behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

 

Art. 7

 

In Abs. 1 wird für die in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der freie Transfer garantiert. Die Buchstaben a-g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Aufzählung nicht ausschließende Charakter zukommt. Die Abs. 2 und 3 berühren die Frage der Wechselkurse, der Abs. 4 möglichst eng beschriebene und taxativ aufgezählte Ausnahmen von der Transferverpflichtung.

 

Art. 8

 

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Art. vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

 

Art. 9

 

Den Vertragsparteien wird die Beachtung der von ihnen übernommenen besonderen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auferlegt. Ferner wird festgelegt, dass eine günstigere Behandlung der Investoren vorgesehen ist, falls sich eine solche aus anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien ergibt.

 

Art. 10

 

Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet in einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, werden von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgeschlossen.

 

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

 

TEIL 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

 

Art.11

 

Teil 1 von Kapitel 2 betrifft Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei.

 

 

Art. 12

 

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung durch Verhandlungen oder Konsultationen versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht binnen 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL - Regeln errichteten Ad hoc - Schiedsgericht oder einem schiedsgerichtlichen Verfahren bei der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

 

Art. 13

 

Die Vertragsparteien übernehmen die uneingeschränkte Verpflichtung, sich einem der internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Abkommen zu unterwerfen.

 

Art.14

 

In diesem Art. wird der Schiedsort geregelt.

 

Art. 15

 

In diesem Art. wird festgelegt, dass eine Vertragspartei einem Investor eine allfällige Deckung des diesem entstandenen Schadens durch eine Schadensversicherung oder Ähnliches nicht entgegenhalten kann.

 

Art. 16

 

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor oder einer Vertragspartei sollen die Bestimmungen des Abkommens sowie die geltenden Regeln und Grundsätze des anwendbaren internationalen Rechtes, bei Streitigkeiten aus Art. 9 die geltenden Regeln und Grundsätze des Völkerrechts sowie des anwendbaren nationalen oder internationalen Rechtes zur Anwendung kommen.

 

Art. 17

 

In diesem Art. wird die endgültige Bindungswirkung der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile und Modalitäten ihrer Vollstreckung festgelegt.


TEIL 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

 

Art.  18 bis 24

 

In diesem Kapitel werden Fragen betreffend den Geltungsbereich, das nichtstreitige Verfahren, die Bildung des Schiedsgerichts, anwendbares Recht, Rechtswirkungen der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile, Kosten, prozedurale Fragen und Vollstreckung in analoger Weise zu Teil 1 geregelt.

 

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

 

Dieses enthält die üblichen Bestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung.

 

Art. 25

 

Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden.

 

Art.  26

Die Abhaltung von Konsultationen soll Streitfälle vermeiden helfen.

 

Art.  27

 

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Abkommensdauer wird mit 10 Jahren festgelegt, anschließend verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

 


 

 

A G R E E M E N T

 

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA

AND

THE REPUBLIC OF GUATEMALA

FOR

THE PROMOTION AND PROTECTION OF INVESTMENTS

 

 

 

The Republic of Austria and the Republic of Guatemala hereinafter referred to as "Contracting Parties";

 

Desiring to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties;

 

Recognising that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

 

Reaffirming their commitment to the observance of internationally recognised labour standards,

 

 

Have agreed as follows:


CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

 

ARTICLE 1

DEFINITIONS

 

For the purpose of this Agreement

 

1.      "investor of a Contracting Party" means:

a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law or an enterprise constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party making or having made an investment in the other Contracting Party´s territory.

 

2.      "investment by an investor of a Contracting Party" means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

 

a)     an enterprise;

 

b)     shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise as referred to in subparagraph a), and rights derived therefrom;

 

c)      bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived therefrom;

 

d)     any right whether conferred by law or contract, including turnkey contracts, concessions, licences, authorisations or permits to undertake an economic activity;

 

e)     claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

f)        intellectual property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organisation, including industrial property rights, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

 

g)  any other tangible or intangible, movable or immovable property, or any other rights in rem such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

 

Commercial transactions designed exclusively for the sale of goods or services and credits to finance commercial transactions with a duration of less than three years, other credits with a duration of less than three years, as well as credits granted to the State or to a State enterprise are not considered an investment.

 

However, this shall not apply to credits or loans provided by an investor of a Contracting Party to an enterprise of the other Contracting Party which is owned or controlled by that investor.

 

3.      “enterprise” means a legal person or any entity constituted or organised under the applicable law of a Contracting  Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture, or association or organisation.

 

4.   "returns" means the amounts yielded  by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence fees and other fees.

 

5.   “without delay” means such period as is normally required for the completion of

necessary formalities for the payments of compensation or for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of expropriation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted.

 

6.   "territory" means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters, maritime and airspace under its sovereignity, including the exclusive economic zone and the continental shelf where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

 

 

ARTICLE 2

PROMOTION AND ADMISSION OF INVESTMENTS

 

1.      Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

 

2.      The legal extension, alteration or transformation of an investment is to be considered a new investment. Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment was made.

 

 

ARTICLE 3

TREATMENT OF INVESTMENTS

 

1.      Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full protection and security.

 

2.      A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

3.      Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

 

4.      No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from:

 

a)     any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

 

b)     any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

 

 

ARTICLE 4

TRANSPARENCY

 

1.      Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement.

 

2.      Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph 1.

 

3.      No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

 

 

ARTICLE 5

EXPROPRIATION AND COMPENSATION

 

1.      A Contracting Party shall not expropriate or nationalise directly or indirectly an investment of an investor of the other Contracting Party or take any measures having equivalent effect (hereinafter referred to as “expropriation”) except:

 

a)     on a purpose which is in the public interest,

 

b)     on a non-discriminatory basis,

 

c)      in accordance with due process of law, and

 

d)     accompanied by payment of prompt, adequate and effective compensation in accordance with paragraphs 2 and 3 below.

 

2.      Compensation shall:

 

a)     be paid without delay. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position no less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation.

 

b)     be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the expropriation had become publicly known earlier.

 

c)      be paid and made freely transferable to the country designated by the claimants concerned and in the currency of the country of which the claimants are nationals or in any freely convertible currency accepted by the claimants,

 

d)     include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

 

3. Due process of law includes the right of an investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

 

 

ARTICLE 6

COMPENSATION FOR LOSSES

 

      An investor of a Contracting Party who has suffered a loss relating to its investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, state of emergency, revolution, insurrection, civil disturbance, or any other similar event, or acts of God or force majeure, in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is most favourable to the investor.

 

 

ARTICLE 7

TRANSFERS

 

1.      Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:

 

a)     the initial capital and additional amounts to  maintain or increase an investment;

 

b)     returns;

 

c)      payments made under a contract including a loan agreement;

 

d)     proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

 

e)     payments of compensation under Articles 5 and 6;

 

f)        payments arising out of the settlement of a dispute; 

 

g)     earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

 

2.   Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers may be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

 

3.   In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

 

4.     Notwithstanding paragraphs 1 to 3 a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the issuing, trading and dealing in securities, futures and derivatives, reports or records of transfer, or in connection with criminal offences and orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party´s commitments or obligations under this Agreement.

 

 

ARTICLE 8

SUBROGATION

 

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance against non-commercial risks given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognise the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right or claim to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Articles 5, 6 and 7 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis. However, in case of a dispute, only the investor or a designated agency organised under private law may initiate, or participate in, proceedings before a national tribunal or submit the case to international arbitration in accordance with the provisions of Part One of Chapter Two of this Agreement.

 

 

ARTICLE 9

OTHER OBLIGATIONS

 

1.      Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

 

2.      If the laws of either Contracting Party or obligations under international law existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement contain rules, whether general or specific, entitling investments by nationals or enterprises of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rules shall to the extent that they are more favourable prevail over the present Agreement.

 

 

ARTICLE 10

DENIAL OF BENEFITS

 

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investor and that investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organised.


CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

 

PART ONE: SETTLEMENT OF DISPUTES BETWEEN AN INVESTOR AND A CONTRACTING PARTY

 

ARTICLE 11

SCOPE AND STANDING

 

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this Agreement which causes loss or damage to the investor or its investment.

 

 

ARTICLE 12

MEANS OF SETTLEMENT, TIME PERIODS

 

1.      A dispute between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party, shall, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

 

a)     to the competent courts or administrative tribunals of the Contracting Party, party to the dispute;

 

b)     in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure; or

 

c)      in accordance with this Article to:

 

i.        the International Centre for Settlement of Investment Disputes ("the Centre") established pursuant to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States ("the ICSID Convention"), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party, party to the dispute, are both parties to the ICSID Convention;

 

ii.      the Centre under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the Centre, if the Contracting Party of the investor or the Contracting Party, party to the dispute, but not both, is a party to the ICSID Convention;

 

iii.    a sole arbitrator or an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law ("UNCITRAL");

 

iv.     the International Chamber of Commerce, by a sole arbitrator or an ad hoc tribunal under its rules of arbitration.

 

2.  A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 1c) of this Article after 60 days from the date notice of intent to do so was provided to the Contracting Party, party to the dispute, but not later than five years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave rise to the dispute.

 

 

ARTICLE 13

CONTRACTING PARTY CONSENT

 

Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Part. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted. However, a dispute may not be submitted to international arbitration if a local court in either Contracting Party has rendered its decision on the dispute.

 

 

 

ARTICLE 14

PLACE OF ARBITRATION

 

Any arbitration under this Part shall, at the request of any party to the dispute, be held in a state that is party to the Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards signed in New York on 10 June 1958 (“New York Convention”). Claims submitted to arbitration under this Part shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for purposes of Article 1 of the New York Convention.

 

 

ARTICLE 15

INDEMNIFICATION

 

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

 

 

ARTICLE 16

APPLICABLE LAW

 

1.      A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

 

2.      Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, the law governing the authorisation or agreement and such rules of international law as may be applicable.

 

 

ARTICLE 17

AWARDS AND ENFORCEMENT

 

1.      Arbitration awards, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute and may provide the following forms of relief:

 

a)     a declaration that the Contracting Party has failed to comply with its obligations under this Agreement;

 

b)     pecuniary compensation, which shall include interest from the time the loss or damage was incurred until time of payment;

 

c)      restitution in kind in appropriate cases, provided that the Contracting Party may pay pecuniary compensation in lieu thereof where restitution is not practicable; and

 

d)     with the agreement of the parties to the dispute, any other form of relief.

 

2.    Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards made pursuant to this Article and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is party.


PART TWO: SETTLEMENT OF DISPUTES BETWEEN THE CONTRACTING PARTIES

 

ARTICLE 18

SCOPE, CONSULTATIONS, MEDIATION AND CONCILIATION

 

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

 

 

ARTICLE 19

INITIATION OF PROCEEDINGS

 

1.      At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 60 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

 

2.      A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor´s claim.

 

 

ARTICLE 20

FORMATION OF THE TRIBUNAL

 

1.      The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows:

Each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

 

2.      If the periods specified in paragraph 1 of this Article are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he/she is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-president or in case of his/her inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

 

3.      Members of an arbitral tribunal shall be independent and impartial.

 

 

ARTICLE 21

APPLICLABLE LAW, DEFAULT RULES

 

1.      The arbitral tribunal will decide disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law.

 

2.      Unless the parties to the dispute decide otherwise, the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes shall apply to matters not governed by other provisions of this Part.


ARTICLE 22

AWARDS

 

1.      The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore, any may, at the request of a Contracting Party, award the following forms of relief:

 

a)     a declaration that an action of a Contracting Party is in contravention of its obligations under this Agreement;

 

b)     a recommendation that a Contracting Party brings its actions into conformity with its obligations under this Agreements;

 

c)      pecuniary compensation for any loss or damage to the requesting Contracting Party´s investor or its investment; or

 

d)     any other form of relief to which the Contracting  Party against whom the award is made consents, including restitution in kind to an investor.

 

2.   The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

 

 

ARTICLE 23

COSTS

 

Each Contracting Party shall pay the costs of its representation in the proceedings.  The costs of the tribunal shall be paid for equally by the Contracting Parties unless the tribunal directs that they be shared differently.

 

 

ARTICLE 24

ENFORCEMENT

 

If pecuniary awards have not been complied with within one year from the date of the award they may be enforced in the courts of either Contracting Party with jurisdiction over assets of the defaulting party.

 

 

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

 

ARTICLE 25

APPLICATION OF THE AGREEMENT

 

1.      The provisions of this Agreement shall apply to future investments made by investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party, and also to the investments existing in accordance with the laws of the Contracting Parties on the date this Agreement came into force.

 

2.      This Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

 

 

ARTICLE 26

CONSULTATIONS

 

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.


ARTICLE 27

ENTRY INTO FORCE AND DURATION

 

1.      The Contracting Parties shall notify each other when the constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been fulfilled. The Agreement shall enter into force on the first day of the second month following the date of receipt of the last notification.

 

2.      This Agreement shall remain in force a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months´ notice.

 

3.      In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 25 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

 

 

DONE at                    ,on                              in duplicate, in the German, Spanish and English languages, all texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.

 
 
                       
For the Republic of Austria:                               For the Republic of Guatemala: