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Verteiler – Liste I (Parlament) |
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GZ. 040408/3-III/5/04 Himmelpfortgasse 4-8 |
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Betr.: |
Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und das Bankwesengesetz geändert werden |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis 10. Dezember 2004 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessensvertretungen ersucht, ihre Stellungnahmen in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
21.
Oktober 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Erlacher
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bundesarbeitskammer
Casinos Austria AG
Europäische Zentralbank
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Wiener Börse AG
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion VI
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung
zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen und das Bankwesengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Hypothekenbankgesetzes
Das
Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. I, wird wie folgt geändert:
1.
Dem Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich als Kurztitel die Bezeichnung „HypBG“ angefügt.
2.
§ 5 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1
Z 7 lit. b bis f BWG.“
3. Dem § 6 Abs. 1 werden
folgende Sätze angefügt:
„Bei als
Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei
Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur
Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische
Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit
eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten.
Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des
Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert
sichergestellt sein muss.“
4.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4)
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die
vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank
die fehlende Hypothekendeckung
1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder
3. durch Geld
zu ersetzen
(Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann
heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1
genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen
höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter
ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen. Der
Anteil der Guthaben darf dabei nicht höher als 15% des
Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.“
5. Dem § 6 Abs. 5 wird
folgender Satz angefügt:
„Der
Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten
der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im
Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den
Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.“
6.
§ 8 Abs. 2 entfällt.
7.
§ 9 lautet:
„§ 9. Hypothekenpfandbriefe
dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich
überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen
Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu
ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren
darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines
Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der
insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung
darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu
erworbenen festverzinslichen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind
Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung
höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren
Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist,
jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15
Jahren zuzurechnen.“
8.
In § 11 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an inländischen Grundstücken“ durch die Wortgruppe „an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht
sichergestellt ist,“ ersetzt.
9.
§ 20 entfällt.
10. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Die zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank
aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken,
Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und Sicherungsgeschäfte (§ 6
Abs. 5) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister
einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu
bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren.
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 6 Abs. 5 dürfen nur
mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank
eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als
nicht erfolgt.
(2)
Die Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister
aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Hypothekenregister zu übermitteln.“
11.
§ 27 entfällt.
12.
§ 28 entfällt.
13.
§ 29 samt Überschrift lautet:
„Treuhänder
§ 29. Der Bundesminister für
Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen
Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu
bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. § 76 Abs. 2, 3 erster
Satz und 9 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Staatskommissärs der Treuhänder tritt.“
14.
In § 30 enthält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.
15.
§ 30 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Der
Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die
Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank
aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist;“
16.
§ 30 Abs. 2 lautet:
„(2)
Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der
Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22
Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines
Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem
Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.“
17.
§ 30 Abs. 4 lautet:
„(4)
Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung
des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des
Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass
der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister
beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen
Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung
nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine
Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung
ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.“
18.
In § 31 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.
19.
§ 31 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1)
Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister
eingetragenen Werte sowie das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld unter dem
Mitverschlusse der Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur
gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben.
(2)
Er ist verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf Verlangen der
Hypothekenbank herauszugeben und bei der Löschung im Hypothekenregister
mitzuwirken, soweit die sonstigen im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur
vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des
Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine andere
vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist
das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu
übergeben.“
20.
In § 31 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bank“
durch das Wort „Hypothekenbank“ ersetzt.
21.
§ 32 lautet:
„§ 32. (1) Der Treuhänder ist
befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen,
soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.
(2)
Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in
das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die
Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6
Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem
Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.“
22.
§ 34 entfällt.
23.
§ 34a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet:
„(1)
Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von
Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution
geführt werden.“
24.
Dem § 34a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2)
Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen
findet nicht statt, sofern die Hypothekenbank dem Schuldner schon vor Eintragung
der Forderung in das Hypothekenregister den Aufrechnungsausschluss angezeigt
hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung
von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6
Abs. 5.“
25.
§ 35 samt Überschrift lautet:
„Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen
§ 35. (1) Wird über das
Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im
Hy-pothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen
der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).
(2)
Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen
besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die
FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf
die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht
anzuwenden.
(3)
Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der
Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung
für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger
Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch
Zwischenfinanzierungen.
(4)
Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter
nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung
des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes
Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus
den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den
übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für
die Pfandbrief-verbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben
dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf
der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertra-gung ist nach Eintritt der
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzda-tei
(§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.
(5)
Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten
fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der
Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen
Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der
Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und
der Sondermassekosten offensicht-lich nicht notwendig sind.
(6)
Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit
dem Ausfall o-der, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen
Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.
(7)
Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch
nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit
zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten
vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich aus-reicht. Dies
bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter
Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung
gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüb-lichen Auf- oder Abschlages zu
ermitteln. Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem
Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert
gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der
verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die
gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8)
Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger
nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die
Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gel-ten die
Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der
besondere Verwal-ter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören
zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der
Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös
aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9)
Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach
§ 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als
Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.“
26.
§ 36 entfällt.
27.
§ 37 lautet:
„§ 37. (1) Wer für eine
Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus
ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte
vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen
in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung
verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur
vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des
Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder
2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder
zur Verwahrung zu übergeben.“
28.
§ 38 lautet:
„§ 38. Wer für eine
Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3
erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“
29.
§ 39 lautet:
„§ 39. Wer der Vorschrift des
§ 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
30.
§ 40 lautet:
„§ 40. (1) Eine
Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
(2)
Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt an Stelle der
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine
Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
31.
§ 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In
§ 41 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die §§ 6
Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und
Abs. 5, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38“ durch die Wortgruppe „§ 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8, § 9, § 22,
§ 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40“ und das Wort
„Bezeichung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.
32.
Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2)
Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1
genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten,
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten
nichthypothekarischen Darlehen gleich:
1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder
2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen
der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt,
darf 10% des Gesamtbetrages der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.“
33.
Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 42a.
Soweit
in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
34.
Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 42b.
Soweit
in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese,
wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.“
35.
Dem § 43 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5)
Der Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 4 und
5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22,
§ 29, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32,
§ 34a Abs. 1 und 2, § 35, § 37, § 38, § 39,
§ 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42a sowie § 42b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.
(6)
§ 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem
1. Juli 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit
diesem Zeitpunkt beginnt.“
36.
Nach § 43 wird folgender § 44 samt Überschrift eingefügt:
„Außer-Kraft-Treten
§ 44. § 8 Abs. 2, § 20,
§ 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des
30. Juni 2005 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
Das
Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. II, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei als
Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren
Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme
anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe
anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von
2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in
ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann
vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die
jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.“
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3)
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die
vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt
die fehlende Hypothekendeckung
1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder
3. durch Geld
zu ersetzen
(Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann
heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1
genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen
höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter
ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen. Der Anteil der
Guthaben darf dabei nicht höher als 15% des Pfandbriefumlaufs sein.“
3.
In § 2 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an
inländischen Grundstücken“ durch die Wortgruppe „an
jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist,“
ersetzt.
4.
Dem § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Der
Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten
der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im
Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1) den
Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.“
5.
§ 3 lautet:
„§ 3. (1) Die zur Deckung der
Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken,
Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2
Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen.
Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als
Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des
Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine
Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
(2)
Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister
aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Deckungsregister zu übermitteln.“
6.
§ 4 entfällt.
7.
§ 5 lautet:
„§ 5. (1) Auf die in das
Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den
Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.
(2)
Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet
nicht statt, sofern die Kreditanstalt dem Schuldner schon vor Eintragung der
Forderung in das Deckungsregister den Aufrechnungsausschluss angezeigt hat.
Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2
Abs. 5.“
8.
§ 6 samt Überschrift lautet:
„Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen
§ 6. Wird über das Vermögen
der Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister
eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO). § 35 Abs. 2 bis
9 HypBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypothekenbank
die Kreditanstalt und an die Stelle des Hypothekenregisters das
Deckungsregister treten.“
9.
In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „§§ 2,
3, 5 und 6“ durch die Wortgruppe „§ 2,
§ 3, § 5, § 6 und § 9“ ersetzt.
10.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2)
Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten
inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten,
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen
gleich:
1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder
2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen der
Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10%
des Gesamtbetrages der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das
Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.“
11.
§ 9 lautet:
„§ 9. Pfandbriefe dürfen nur
ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich
überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen
Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu
ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende
jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei
Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen
Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit
einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des
Durchrechnungszeitraums neu erworbenen festverzinslichen Deckungswerte mit
einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der
Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der
Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit
ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels
der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit
von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.“
12.
Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 11a. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
13.
Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 11b. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
14.
Dem § 12 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5)
§ 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 3, § 5, § 6, § 7
Abs. 1 und 2, § 9 erster und vierter Satz, § 11a sowie
§ 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6)
§ 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt für Pfandbriefe, die nach dem 1. Juli
2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem
Zeitpunkt beginnt.“
15.
§ 13 samt Überschrift lautet:
„Außer-Kraft-Treten
§ 13. § 4 tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz
Die
Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S. 1574/1938
(GBlÖ. Nr. 648/1938), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 zu § 30 Abs. 4 entfällt.
2.
In Artikel 2 zu § 30 erhält der bisherige Abs. 5 die
Absatzbezeichnung „(4)“ und wird die Wortgruppe „Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß“ durch die
Wortgruppe „Die Abs. 2 und 3 gelten auch“
ersetzt.
3.
In Artikel 2 zu § 34a wird die Wortgruppe „§ 34a
Satz 1 und 2“ durch die Wortgruppe „§ 34a
Abs. 1“ ersetzt.
4.
In Artikel 2 zu § 35 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „Abs. 1 ist sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 35 ist“ ersetzt und
entfällt der Abs. 2.
5.
Artikel 2 zu § 36 entfällt.
6.
Artikel 2 zu § 41 entfällt.
7.
In Artikel 5 zu § 3 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den
Reichswirtschaftsminister bestellt“ durch die Wortgruppe „Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den
Bundesminister für Finanzen bestellt und abberufen (§ 29 HypBG)“
ersetzt.
8.
Artikel 5 zu § 3 Abs. 7 entfällt.
9.
In Artikel 5 zu § 3 erhält der bisherige Abs. 8 die
Absatzbezeichnung „(7)“ und wird die Wortgruppe „Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß“ durch die
Wortgruppe „Abs. 5 und 6 gelten auch“
ersetzt.
10.
In Artikel 5 zu § 3 wird dem § 3 Abs. 7 folgender
Abs. 8 angefügt:
„(8)
Die §§ 37 bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten.“
11.
In Artikel 5 zu § 5 wird die Wortgruppe „Neben
§ 5 ist folgende Vorschrift anzuwenden:“ gestrichen und die Wortgruppe „Abs. 1 und 2
sind sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 5
Abs. 1 ist“ ersetzt.
12.
In Artikel 5 zu § 6 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „Abs. 1 und 2 sind sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 6 ist“ ersetzt und
entfällt der Abs. 2.
13.
Artikel 5 zu § 7 entfällt.
14.
In Artikel 8 wird die Wortgruppe „Diese Gesetze
gelten“ durch die Wortgruppe „Das Gesetz vom
27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213/1905, gilt“ und das Wort „Reichswirtschaftsminister“ durch die
Wortgruppe „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
15.
Artikel 9 mit Überschrift samt Unterüberschriften lautet:
„Artikel 9
Verweise und
Schlußbestimmungen
Verweise
§ 1. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 2. Artikel 2 zu
§ 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a, Artikel 2 zu
§ 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 3, 7 und 8, Artikel 5 zu
§ 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und Artikel 9
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 3.
Artikel 2
zu § 36, Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7 treten
mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
Das Gesetz
vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
RGBl. Nr. 213/1905, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 45/2004 Art. III,
wird wie folgt geändert:
1.
Dem Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich als Kurztitel die Bezeichnung „BSchVG“ angefügt.
2.
§ 1 lautet:
„§ 1. (1) Kreditinstitute,
die zur Ausgabe fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind (§ 1
Abs. 1 Z 9 BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine
Kaution für die vorzugsweise Deckung der Ansprüche aus diesen
Schuldverschreibungen zu bestellen.
(2)
Das Kreditinstitut darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte
(Abs. 5) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der
Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die
Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene Deckung
der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird.
(3)
Die als Kaution bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in
ein Deckungsregister einzutragen.
(4)
In Ansehung jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben
werden kann, ist die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf Grund
einer vom Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Zur Löschung
des Kautionsbandes ist die Bestätigung des Regierungskommissärs erforderlich,
dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister gelöscht wurde. Von der
Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Regierungskommissär
zu benachrichtigen.
(5)
Zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten
Bankschuldverschreibungen sind geeignet:
1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur
Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b ABGB);
2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein
Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist;
3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die
zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der
Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,
bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung
übernimmt;
4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in Z 3
genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften
die Gewährleistung übernimmt.
Weiters
dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der Vertragspartner des
Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes
aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen
Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten Bankschuldverschreibungen
gleichgestellt.
(6)
Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswerten (Abs. 5) oder aus einem
anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat
das Kreditinstitut die fehlende Deckung
1. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder
2. durch Geld
zu ersetzen
(Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen.
(7)
Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im
Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle des
Konkurses des Kreditinstitutes (§ 3) voraussichtlich anfallenden
Verwaltungskosten zu decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen,
dass als Kaution Vermögenswerte derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert
den Barwert der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen
zuzüglich einer sichernden Überdeckung, die unter angemessener Berücksichtigung
von Marktrisiken zu ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu betragen hat, deckt.
(8)
Gibt ein Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch
Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für die fundierten
Bankschuldverschreibungen und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen.
Kreditinstitute können für fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch die
in Abs. 5 Z 3 und 4 genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige
fundierte Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen.“
3.
§ 2 lautet:
„§ 2. (1) Die Gläubiger der
fundierten Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre
Ansprüche als Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu
werden.
(2)
Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten
von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus
Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das
Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, sofern das
Kreditinstitut dem Schuldner schon vor Eintragung der Forderung in das
Deckungsregister den Aufrechnungsausschluss angezeigt hat. Dies gilt nicht für
eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5.
(3)
Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte
Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines
gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht
zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des
Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die
Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in
ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der
Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind
die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden, welche in
Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von
Schuldverschreibungen gelten.“
4.
§ 3 samt Überschrift lautet:
„Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen
§ 3. Wird über das Vermögen des Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so
bilden die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse
für die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen
(§ 48 Konkursordnung – KO). § 35 Abs. 2 bis 9 HypBG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypothekenbank das Kreditinstitut,
an die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungsregister, an die Stelle der
Werte die Vermögenwerte, an die Stelle des Treuhänders der Regierungskommissär,
an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der fundierten
Bankschuldverschreibungen, an die Stelle der Pfandbriefforderungen die
Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen, an die Stelle der
Pfandbriefverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen und an die Stelle der eigenen Pfandbriefe die eigenen
fundierten Bankschuldverschreibungen treten.“
5.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. Fundierte
Bankschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ausgegeben werden, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
(§ 230b Z 5 ABGB).“
6.
In § 5 wird die Wortgruppe „der Landesausschuß“ durch die Wortgruppe „die
Landesregierung“, das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ und die
Wortfolge „des Landesausschusses“ durch die Wortgruppe „der Landesregierung“ ersetzt.
7.
§ 6 samt Überschrift lautet:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 6.
Soweit
in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
8.
§ 7 samt Überschrift lautet:
„Verweise
§ 7.
Soweit
in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese,
wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.“
9.
§ 8 samt Überschrift lautet:
„Vollzugsklausel
§ 8.
Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4, des
§ 2 und des § 3 der Bundesminister für Justiz sowie
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen
betraut.“
10.
§ 9 samt Überschrift lautet:
„In-Kraft-Treten
§ 9. Der Gesetzestitel,
§ 1, § 2, § 3, § 4a, § 5, § 6, § 7 und
§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
11.
§ 10 samt Überschrift lautet:
„Außer-Kraft-Treten
§ 10.
(1)
Die bisherigen §§ 9 bis 11 treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer
Kraft.
(2)
Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 24. April
1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,
RGBl. Nr. 48/1874, außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1992 Art. I, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/XXXX Art. x,
wird wie folgt geändert:
1.
In § 69 entfällt die Wortgruppe „des Gesetzes
betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,“.
2.
In § 70 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „des
Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,“.
3.
Dem § 107 Abs. xx wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx)
§ 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die
Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs zu erhöhen. Dieses Ziel wird
dadurch erreicht, dass die bisherigen Rahmenbedingungen für den Pfandbrief
angepasst werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Erhöhung der
Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch die geänderten
Rahmenbedingungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen
Hypothekenbanken im internationalen Umfeld (z.B. durch bessere
Refinanzierungsmöglichkeiten). Die Steigerung der Konkurrenzfähigkeit der
österreichischen Kreditinstitute wirkt sich positiv auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich aus. Die potenziellen Gläubiger können noch
größere Volumina in den österreichischen Pfandbrief investieren.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aufsichtsbehörde
über die Hypothekenbanken ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet
für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag in Höhe von 3,5
Mio. Euro (vgl. § 19 Abs. 4 FMABG), der durch den
Gesetzentwurf nicht verändert wird. Ein allfälliger Mehraufwand, der auf Grund
der Vollziehung der neuen Vorschriften entsteht, führt nicht zu Zusatzkosten
für den Bund.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
Rahmenbedingungen für den Pfandbrief sind nicht harmonisiert. Die Frage der
EU-Konformität stellt sich daher nicht.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Der vorliegende
Gesetzentwurf verbessert die Qualität und die Sicherheit des österreichischen
Pfandbriefs durch geänderte Rahmenbedingungen. Dies ist auf Grund der fortschreitenden
Globalisierung der Kapitalmärkte und der sich hieraus ergebenden
Wettbewerbssituation erforderlich. Das für Hypothekenbanken geltende
Spezialbankprinzip bleibt aufrecht.
Mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 (vgl. Initiativantrag Nr. 416/A,
Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP) wurden das Hypothekenbankgesetz
und das Pfandbriefgesetz bereits in der Richtung geändert, dass zur
vorzugsweisen Deckung der Pfandbriefe auch Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) herangezogen werden können. Die Derivativgeschäfte werden
nur dann als Deckungswerte zugelassen, wenn sie die Verminderung der Zins- und
Währungsrisiken bezwecken.
Die Qualität der
Deckung ist für eine erstklassige Bonität des Pfandbriefs maßgeblich. Für die
internationalen Ratingagenturen ist beim Rating von Pfandbriefen der Aspekt der
jederzeitigen Bedienung der Forderungen im Konkursfall einer Hypothekenbank von
entscheidender Bedeutung. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden nach
der bestehenden Rechtslage im Fall des Konkurses einer Hypothekenbank trotz
„gesunder“ Deckungsmasse automatisch fällig (vgl. § 14 Abs. 2 KO). In
Zukunft sind betagte Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Konkursfall einer
Hypothekenbank nicht mehr vorzeitig fällig.
Der internationale
Kapitalmarkt sowie die Ratingagenturen sollen durch die Neuregelungen davon
überzeugt werden, dass insbesondere die zeitgerechte Bedienung der
österreichischen Pfandbriefe im Konkursfall einer Hypothekenbank rechtlich
sichergestellt ist. Der Gesetzentwurf enthält auch nähere Vorschriften über die
Abwicklung der Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank.
Das für die
Hypothekenbanken Gesagte gilt auch für jene Kreditinstitute, die Pfandbriefe
nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben. Für diese Kreditinstitute ist das
Hypothekenbankgeschäft im Pfandbriefgesetz geregelt. Eine Parallelregelung zur
Änderung des Hypothekenbankgesetzes ist daher im Pfandbriefgesetz erforderlich.
Das Gesetz vom 27.
Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl.
Nr. 213/1905 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 213/1905), wird – auf
Grund der weitreichenden Änderungen im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz
– angepasst, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle „gedeckten“
Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Pfandbriefe und fundierte
Bankschuldverschreibungen) herzustellen. Die Adaptierung erfolgt in bestimmten
Fällen in der Weise, dass verschiedene Textteile aus dem Gesetz vom
24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besit-zer von
Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, überarbeitet in das Gesetz RGBl.
Nr. 213/1905 übernommen werden. Das „ausgebaute“ Gesetz RGBl.
Nr. 213/1905 dient nunmehr als einzige Rechtsgrundlage für die Ausgabe von
„fundierten Bankschuldverschreibungen“. Das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend
die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874
(im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 48/1874) wird ausdrücklich außer Kraft
gesetzt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung stützt sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 5 („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“) und
6 („Zivilrechtswesen“) B-VG.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des Hypothekenbankgesetzes):
Zum
Gesetzestitel:
Das
Hypothekenbankgesetz erhält als Kurztitel die Bezeichnung „HypBG“.
Zu § 5
Abs. 1:
Zugezählte
Kredite, d.h. ausgezahlte Kredite, sind im Anwendungsbereich des
Hypothekenbankgesetzes gewährten „Darlehen“ gleichzuhalten.
Zu § 5
Abs. 1 Z 7:
Die
Hypothekenbanken dürfen gemäß § 6 Abs. 5 Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) zu einem bestimmten Zweck abschließen. Aus diesem Grund
erfolgt beim beschränkten Geschäftsgegenstand die Klarstellung, dass
Hypothekenbanken Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b
bis f BWG betreiben können. Der bisherige Text der Z 7 war gegenstandslos.
Zu § 6
Abs. 1:
Es erfolgen
Klarstellungen zur Berechnung der Deckungssumme. Die sichernde Überdeckung
beträgt 2%. Diesen Prozentsatz enthält auch das deutsche Hypothekenbankgesetz
für die sichernde Überdeckung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
dHypBG). Darüber hinaus können Hypothekenbanken in ihrer Satzung vorsehen, dass
zusätzlich zur Nennwertdeckung auch die Deckung nach dem Barwert gewährleistet
sein muss.
Zu § 6
Abs. 4:
Der Kreis der
zugelassenen Ersatzdeckungswerte wird um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Die Vorschrift führt auch zu
einer konservativeren Bewertung der Ersatzdeckung in jenen Fällen, in denen der
Börsewert mehr als 105% des Nennwerts der Schuldverschreibung ausmacht
(vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 dHypBG). Die Begrenzungen für die
Ersatzdeckung sollen der Wertsicherung des Deckungsstockes dienen (vgl.
§ 6 Abs. 5 dHypBG).
Zu § 6
Abs. 5:
Die
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) sind nur dann als Deckungswerte
zugelassen, wenn sie die Zins- und Währungsrisiken vermindern (vgl.
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004; Initiativantrag Nr. 416/A,
Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP). In diesem Sinne können z.B.
Zinsswaps eingesetzt werden, um Zinsingruenzen aus dem Aktiv- und
Passivgeschäft und das hiermit einhergehende Zinsänderungsrisiko zu reduzieren.
Ferner dürfen auch Währungsswaps abgeschlossen werden, um Währungsinkongruenzen
zwischen Kreditgeschäft und Refinanzierung auszugleichen.
Die Hypothekenbank
kann somit Ansprüche aus einem Derivativvertrag (gleich den Hypotheken bzw. den
Ersatzwerten) als Deckung verwenden, wenn dieser ausschließlich dem „Hedging“
von Zins- und Währungsrisiken des Hypothekenbankgeschäftes dient und
sichergestellt ist, dass die Ansprüche einer Hypothekenbank aus dem Derivativvertrag
auch im Falle ihres Konkurses nicht beeinträchtigt werden. Im betreffenden
Rahmenvertrag wird insbesondere festzulegen sein, dass für einen bestimmten
Deckungsstock abgeschlossene Geschäfte von der Insolvenz der Hypothekenbank
unberührt bleiben. Die Zugehörigkeit jeder Transaktion zum allgemeinen
Geschäft, zum Hypothekargeschäft oder zum Kommunalgeschäft wird im betreffenden
Einzelabschluss anzumerken sein. Im Einzelabschluss wird auch die erforderliche
Zustimmung des Vertragspartners zur Eintragung des Sicherungsgeschäftes in das
Hypothekenregister zu erteilen sein.
Der
Vertragspartner aus dem jeweiligen Derivativvertrag ist bezüglich der
Deckungsstockwerte den Pfandbriefgläubigern rechtlich (vorzugsweise
Befriedigung) gleichgestellt.
Zum Entfall
von § 8 Abs. 2:
Die bisherige
Regelung wird durch den neuen § 9 (Grundsatz der Laufzeitenkongruenz)
inhaltlich ersetzt.
Zu § 9:
Diese Vorschrift
soll den von den Ratingagenturen gewünschten Grundsatz der Laufzeitenkongruenz
umsetzen (vgl. § 9 Abs. 1 dHypBG). Bei der Berechnung darf der
Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um
den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen
festverzinslichen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert
werden, weil hinsichtlich dieser Deckungswerte und Hypothekenpfandbriefe sich
das aus der langen Laufzeit ergebende Bindungsrisiko (zumindest annähernd)
gegenseitig aufhebt und eine (annähernde) Laufzeitenkongruenz ohnedies gegeben
ist.
Als „nicht
wesentlich“ wird man eine Überschreitung des erforderlichen Zeitraumes um 10
bis 20% ansehen können (vgl. Bellinger/Kerl, Kommentar zum
Hypothekenbankgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 4 zu § 9 dHypBG).
Zu § 11
Abs. 4:
Die
Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze (Toleranzgrenze, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt) wird um solche Grundstücke erweitert, die
in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gelegen sind und bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2a
dHypBG).
Zum Entfall
von § 20:
Der ehemalige
Abs. 1 wird ebenso (vgl. die Ausführung zum Entfall von § 8
Abs. 2) durch den neuen § 9 (Grundsatz der Laufzeitenkongruenz)
inhaltlich ersetzt; Abs. 2 ist obsolet.
Zu § 22
Abs. 1:
Eine Änderung ist
notwendig, weil die einzutragenden Werte auch zur Deckung etwaiger Ansprüche
des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten dienen. Die bisherige
Eintragungsvorschrift (Hypotheken und Wertpapiere) wurde auf Grund des
Verweises auf § 6 Abs. 4 um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Das Gleiche gilt durch Verweis
auf § 6 Abs. 5 auch für die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge).
Um
sicherzustellen, dass die Zuordnung eines Derivativgeschäftes zur Deckungsmasse
dem Rahmenvertrag entspricht, wird die Zustimmung sowohl des Treuhänders als
auch des Vertragspartners der Hypothekenbank für die Eintragung eines Derivats
durch die Hypothekenbank vorgeschrieben.
Auf ein besonderes
Formerfordernis wie im Falle der Löschung (vgl. § 30 Abs. 4) kann
hier verzichtet werden; in der Praxis wird der Treuhänder seine Zustimmung
ohnehin schriftlich dokumentieren. Der Treuhänder wird sich vor Erteilung
seiner Zustimmung anhand des vorliegenden Rahmenvertrages vergewissern, dass
der Vertragspartner der Hypothekenbank einer Indeckungnahme des
Derivativgeschäftes zugestimmt hat. Eine darüber hinausgehende inhaltliche
Prüfungspflicht des Treuhänders bezüglich des Derivativgeschäftes besteht
nicht. Insbesondere ist eine Überprüfung der Werte der im Deckungsstock
vorhandenen Derivate wie bei den anderen Deckungsstockwerten nicht Aufgabe des
Treuhänders, sondern des Bankprüfers der Hypothekenbank.
Die Zustimmung des
Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und
Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von
der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der Gefahr künftiger, in den
Währungs- und Zinsrisiken des Hypothekenbankgeschäftes begründeter Verluste
oder Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge abgeschlossen
wurde.
Eine ohne wirksame
Zustimmung des Vertragspartners vorgenommene Eintragung des Derivats ist ohne
rechtliche Bedeutung. Diese konstitutive Wirkung des Zustimmungserfordernisses
ist notwendig, um zu verhindern, dass die berechtigten Interessen des
Vertragspartners durch eine dem Rahmenvertrag widersprechende Zuordnung des
Derivativgeschäftes beeinträchtigt werden können. Die Zustimmung des
Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im
Voraus erteilt werden.
Zu § 22
Abs. 2:
Es sind von der
Hypothekenbank auf Grund der Bedeutung des Hypothekenregisters für die
Sicherheit der Pfandbriefgläubiger – je nachdem, ob das Hypothekenregister in
Papierform oder elektronisch geführt wird – entsprechende Vorkehrungen gegen
Datenverluste zu treffen. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Hypothekenregister zu übermitteln.
Zum Entfall
von § 27:
§ 27 ist auf
Grund der allgemeinen für Kreditinstitute geltenden
Rechnungslegungsvorschriften obsolet.
Zum Entfall
von § 28:
§ 28 ist
insofern überholt, als durch die IAS/IFRS-Rechnungslegungsbestimmungen
ausreichend hohe Anforderungen an die Datenerfassung von Hypothekenbanken
gestellt werden. Darüber hinausgehende Anforderungen sind, wie sich aus den
Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hat, aus aufsichtsrechtlichen Gründen
weder notwendig noch sinnvoll, sondern führen lediglich zu einer bürokratischen
Mehrbelastung für das Hypothekenbankgeschäft. Weiters lässt sich die
unterschiedliche Behandlung von Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz,
für die diese Vorschrift gilt, und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten nach
dem Pfandbriefgesetz, für die keine vergleichbare Vorschrift besteht, sachlich
nicht rechtfertigen.
Zu
§ 29:
Für die Bestellung
des Treuhänders und dessen Stellvertreters durch den Bundesminister für
Finanzen wird eine Befristung der Funktionsperiode – wie beim Staatskommissär
gemäß § 76 BWG – eingeführt. Der Verweis auf § 76 BWG beinhaltet die
Bestellungserfordernisse (Abs. 2), die Abberufungsgründe (Abs. 3) und
den Vergütungsanspruch (Abs. 9).
Zu
§ 30:
In § 30
erhalten der erste, zweite, dritte und vierte Absatz, der jeweils keine
ausdrückliche Absatzbezeichnung hatte, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“,
„(3)“ und „(4)“.
Zu § 30
Abs. 1:
Aus § 6
Abs. 5 folgt, dass die Gegenansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus Derivaten ebenso wie die Hypothekenpfandbriefe durch die
gemäß § 22 Abs. 1 eingetragenen Werte gedeckt sein müssen. Die
Pflicht des Treuhänders, auf das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung
zu achten, ist daher entsprechend zu erweitern.
Zu § 30
Abs. 2:
Die Regelung
ergänzt jene Bestimmung in § 22 Abs. 1, nach der zur Eintragung eines
Derivats in das Hypothekenregister durch die Hypothekenbank die Zustimmung des
Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank erforderlich ist (vgl.
die Ausführungen zu § 22 Abs. 1). Durch die Verpflichtung des
Treuhänders, die Eintragung des Derivats dem Vertragspartner der Hypothekenbank
unverzüglich mitzuteilen, wird den Interessen des Vertragspartners an einer dem
Rahmenvertrag entsprechenden Zuordnung der einzelnen Derivativgeschäfte
entsprochen. Der Vertragspartner kann feststellen, ob die vertraglich
festgelegte Eintragung des Derivats erfolgt ist und anderenfalls das hierfür
Erforderliche veranlassen.
Zu § 30
Abs. 4:
Die rechtmäßige
Eintragung von Derivaten in das Hypothekenregister hat zur Folge, dass diese
Werte insolvenz- und exekutionsrechtlich vom sonstigen Vermögen der
Hypothekenbank getrennt werden. Der Vertragspartner der Hypothekenbank steht
daher mit seinen Ansprüchen aus den eingetragenen Derivaten den
Pfandbriefgläubigern gleich (vgl. § 6 Abs. 5).
Für den
Vertragspartner besteht ein wesentliches Interesse, dass seine Position nicht
gegen seinen Willen durch eine Löschung des Derivats beeinträchtigt wird
(vgl. die Ausführungen zu § 22 Abs. 1). Es wird deshalb
normiert, dass für die Löschung eines eingetragenen Derivats außer der
erforderlichen Zustimmung des Treuhänders auch die Zustimmung des
Vertragspartners der Hypothekenbank notwendig ist. Die Löschung eines Derivats
bewirkt, dass sich der Vertragspartner nicht mehr aus der Deckung befriedigen
kann.
Einer Zustimmung
des Vertragspartners der Hypothekenbank bedarf es nicht, wenn das Derivat
infolge des Ablaufs der vertraglichen Laufzeit vollständig abgewickelt ist.
Eine ohne die erforderliche Zustimmung des Vertragspartners vorgenommene
Löschung hat keine rechtliche Wirkung (vgl. die Erläuterungen zu § 22 Abs. 1
betreffend die Eintragung des Derivats).
Der Treuhänder hat
– wie bei der Eintragung des Derivats – die Löschung dem Vertragspartner der
Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.
Zu
§ 31:
In § 31
erhalten der erste, zweite und dritte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche
Absatzbezeichnung hatte, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
Zu § 31
Abs. 1:
Die Ausdrücke
„Hypotheken“ und „Wertpapiere“ wurden durch den Oberbegriff „Werte“ ersetzt,
der allerdings auch die zur Ersatzdeckung zugelassenen Guthaben und die zur
Sicherung dienenden Derivativverträge umfasst.
Zu § 31
Abs. 2:
Die Änderung
berücksichtigt, dass der Treuhänder auch hier – wie nach § 30 Abs. 1
und 2 – darauf zu achten hat, dass bei Verwendung von Derivaten als
Deckung die eingetragenen Werte nicht nur die Pfandbriefe, sondern auch etwaige
Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten abdecken
müssen.
Zu § 31
Abs. 3:
Klarstellung, dass
es sich beim Ausdruck „Bank“ immer um die „Hypothekenbank“ handelt.
Zu
§ 32:
Die beiden Absätze
enthielten bisher nicht ausdrückliche Absatzbezeichnungen.
In Abs. 1
wurde das Wort „Bank“ durch den Ausdruck „Hypothekenbank“ und die Wortgruppe
„eingetragenen Hypotheken“ durch die Wortfolge „eingetragenen Werte“ ersetzt.
In Abs. 2
wurde jeweils das Wort „Hypotheken“ durch das Wort „Werte“ und die Wortgruppe
„von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen“ durch die
Wortwendung „von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen
aus Derivaten (§ 6 Abs. 5) erheblichen
Änderungen“ ersetzt.
Zum Entfall
von § 34:
Die
Vergütungsregelung findet sich nunmehr – auf Grund des Verweises auf § 76
Abs. 9 BWG (Vergütungsanspruch des Staatskommissärs und dessen
Stellvertreters) – in § 29 (Treuhänder).
Zu
§ 34a Abs. 1:
Die bisherige
Bestimmung wird sprachlich modernisiert und umfasst die im Hypothekenregister
eingetragenen Werte.
Zu
§ 34a Abs. 2:
Abs. 2 soll
das von den Ratingagenturen immer wieder angesprochene Problem der Aufrechnung
gegen Deckungsstockwerte, welche im geltenden Recht für den Bereich der
Kommunalpfandbriefe bereits durch Art. 2 zu § 41 und Art. 5
zu § 7 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz (GBlÖ. Nr. 648/1938) geregelt war, umfassend – also
auch für den Bereich der Hypothekenpfandbriefe – lösen. Nur die Aufrechnung von
in das Hypothekenregister eingetragenen Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus
Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5, die zu ein- und demselben
Rahmenvertrag (oder – soweit derselbe Deckungsstock betroffen ist, die
Abgrenzung aber nicht über den Rahmenvertrag erfolgt – zu demselben
Rechnungskreis) gehören, ist nach allgemeinem Zivilrecht zulässig. Die
wechselseitige Aufrechnung von Ansprüchen aus Derivativgeschäften für das
Hypothekenbank‑ bzw. das übrige Geschäft ist hingegen ausgeschlossen. Aus dem
Prinzip der Trennung der Deckungsstöcke des Hypothekar‑ bzw. Kommunalgeschäfts
folgt überdies, dass auch hinsichtlich von gesondert abgeschlossenen
Derivativverträgen, die jeweils einem dieser Geschäftsbereiche zugehören, eine
wechselseitige Aufrechnung ausscheidet. Zur Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots
bedarf es einer Anzeige an den Schuldner, die vor Eintragung der Forderung in
das Hypothekenregister zu erfolgen hat.
Zu § 35
Abs. 1:
Zur
Berücksichtigung der besonderen Situation der Hypothekenbanken wird nach dem
Vorbild von § 92 Abs. 2 VAG, § 37 Abs. 4 PKG und § 67
Abs. 2 BWG festgelegt, dass die im Hypothekenregister eingetragenen Werte
eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger bilden. Dies bedeutet,
dass diese Sondermasse vorrangig zur Befriedigung der Forderungen der
Pfandbriefgläubiger zur Verfügung steht. Den Pfandbriefgläubigern
gleichgestellt sind die Forderungen aus Derivativverträgen, was sich aus der
allgemeinen Anordnung des § 6 Abs. 5 ergibt, die auch im Fall des
Konkurses gilt.
Bei den im
Hypothekenregister eingetragenen Werten handelt es sich sowohl um die zur
Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken, um Ersatzdeckungswerte
gemäß § 6 Abs. 4 als auch um Sicherungsgeschäfte gemäß § 6
Abs. 5 (vgl. § 22 Abs. 1). Darüber hinaus sind auf Grund des
Artikels 2 zu § 22 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und
zum Pfandbriefgesetz auch Liegenschaften, die im Falle des § 6 Abs. 3
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt sind, in das Hypothekenregister
einzutragen.
Zu § 35
Abs. 2:
Wegen der
besonderen Situation soll für die Verwaltung der Sondermasse ein besonderer
Verwalter vom Konkursgericht bestellt werden. Dafür kommt etwa auch ein
Kreditinstitut in Betracht. Die Anhörung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
soll dem Konkursgericht Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten
besonderen Verwalters gewähren.
Die Regelungen der
KO über die Bemessung der Entlohnung des Masseverwalters (§§ 82 bis 82d
KO), die auch für den besonderen Verwalter maßgeblich sind, tragen dem hier
geregelten Fall nicht ausreichend Rechnung. So sieht etwa § 82d KO eine
Entlohnung in Prozentsätzen des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten
Erlöses vor, was im Hinblick auf die im Hypothekenregister eingetragenen Werte
zu einer unangemessen hohen Entlohnung des besonderen Verwalters führen würde,
worauf insbesondere der ÖRAK hingewiesen hat. Es soll daher nicht mit der in
§ 82c KO vorgesehenen Möglichkeit der Minderung der prozentmäßig
bestimmten Entlohnung das Auslangen gefunden werden, sondern ist die
Anwendbarkeit der in der KO vorgesehenen Entlohnungsbestimmungen zur Gänze
auszuschließen. Die Entlohnung des besonderen Verwalters ist vielmehr vom
Konkursgericht – losgelöst von den Prozentsätzen der KO – im Einzelfall zu
bestimmen. Die Entlohnung des Masseverwalters richtet sich hingegen nach den
allgemeinen Bestimmungen der §§ 82 bis 82d KO. Dabei wird allerdings der
aus der Veräußerung der Sondermasse in die allgemeine Konkursmasse fließende
Erlös im Regelfall keinen Teil der Bemessungsgrundlage bilden, um dessen
Einbringlichmachung sich der Masseverwalter im Sinne des § 82 KO verdient
gemacht hat [vgl. ErläutRV 1589 XX. GP (IVEG) für Auflösung vorgefundener
Sparbücher oder Vereinnahmung von Konten des Gemeinschuldners].
Zum
bisherigen § 35 Abs. 2:
Der bisherige
§ 35 Abs. 2 kann entfallen, weil durch § 244 KO im Rahmen der
Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von
Kreditinstituten (ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001) angeordnet
wurde, dass zur Konkurseröffnung von im EWR zugelassenen Kreditinstituten die
österreichischen Gerichte nur dann zuständig sind, wenn das Kreditinstitut in
Österreich zugelassen ist. Eine Regelung für österreichische Insolvenzverfahren
über Hypothekenbanken mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR ist
daher obsolet. Im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Richtlinie wurde
auch bereits die analoge Regelung im deutschen Hypothekenbankgesetz aufgehoben
(früherer § 35 Abs. 4 dHypBG).
Zu § 35
Abs. 3:
Aufgabe des
besonderen Verwalters ist die Verwaltung der Sondermasse ohne jede
Beeinträchtigung der Rechte der Pfandbriefgläubiger. Soweit erforderlich, kann
der besondere Verwalter dazu auch Rechtsgeschäfte abschließen, etwa durch
Zwischenfinanzierungen. Er handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der
Hypothekenbank; Ansprüche daraus können aber nur gegen das Vermögen der
Sondermasse durchgesetzt werden. Soweit der besondere Verwalter bei der
Verwaltung der Sondermasse neue Verbindlichkeiten begründet, sind diese nach
den allgemeinen Regeln als Sondermassekosten vorrangig vor den
Pfandbriefgläubigern zu befriedigen.
Zu § 35
Abs. 4:
Da die Rechte der
Pfandbriefgläubiger durch den Konkurs der Hypothekenbank möglichst unangetastet
bleiben sollen, soll der besondere Verwalter nach Möglichkeit einem anderen
Kreditinstitut die Verpflichtungen aus den Pfandbriefen samt dem zugehörigen
Deckungsstock übertragen. In diesem Fall (dem Regelfall) soll die
Rechtsstellung der Pfandbriefgläubiger – mit Ausnahme der Änderung des
Verpflichteten aus dem Wertpapier – unverändert bleiben. Das übernehmende
Kreditinstitut muss „geeignet“ sein, wodurch einerseits klargestellt werden
soll, dass es über die erforderliche Berechtigung zur Führung solcher Geschäfte
verfügen muss und andererseits, dass eine Veräußerung an ein ausländisches
Kreditinstitut nur zulässig ist, wenn sämtliche (Vorzugs-)Rechte der
Pfandgläubiger an den im Hypothekenregister eingetragenen Werten erhalten
bleiben. Durch Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses soll
gewährleistet werden, dass ein entsprechender Erlös erzielt wird. Entsprechend
dem Vorbild des § 117 KO bedarf die Veräußerung der Genehmigung des
Konkursgerichts. Die Übertragung soll nach Eintritt der Rechtskraft des
Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt gemacht werden, wobei diese
öffentliche Bekanntmachung – entsprechend § 173a KO – durch Aufnahme in
die Insolvenzdatei zu erfolgen hat.
Zu § 35
Abs. 5:
Der Erlös aus der
Veräußerung ist an die gemeinschaftliche Konkursmasse herauszugeben, weil ein
Ausfall bei den Forderungen der Pfandbriefgläubiger durch die Übertragung samt
Deckungsstock nicht zu befürchten ist. Dieser Erlös haftet weiters auch für
offene Forderungen, die nach Abs. 3 auflaufen. Diese werden daher
tunlichst im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem übernehmenden
Kreditinstitut – mit Zustimmung des Zwischenfinanzierers im Wege einer
Schuldübernahme – zu berücksichtigen sein.
Sofern die
Pfandbriefgläubiger im Fall der Veräußerung nach Abs. 4 dennoch einen
Ausfall zu befürchten haben, was im Hinblick auf den bestehenden Deckungsstock
kaum wahrscheinlich ist, bleibt ihnen die Möglichkeit, im Rahmen des
Abs. 6 am Konkurs teilzunehmen.
Vor einer
Veräußerung nach Abs. 4 kommt eine Herausgabe von Werten der Sondermasse
an die Konkursmasse nur dann in Frage, wenn offensichtlich eine Überdeckung
vorliegt. Insbesondere in jenen Fällen, in denen aus der Konkursmasse
Masseforderungen erfüllt werden müssen, soll die Möglichkeit bestehen, auf eine
Überdeckung zuzugreifen, zumal der höhere Erlös, der bei Belassung der
Überdeckung erzielt werden könnte, ohnehin der Konkursmasse zugute käme. Um
eine Beeinträchtigung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger ausschließen zu
können, muss die herauszugebende Überdeckung offensichtlich sein.
Zu § 35
Abs. 6:
Die
Pfandbriefgläubiger haben auch die Position eines Konkursgläubigers. Daher
würden nach § 14 Abs. 2 KO ihre Forderungen im Konkurs als fällig
gelten. Sie könnten demnach sofort Befriedigung aus der Sondermasse begehren,
was jedoch insofern nicht zweckmäßig ist, als ihre Rechtsstellung im Konkurs
der Hypothekenbank unverändert beibehalten werden soll. Demnach sollen ihre
Forderungen – wie außerhalb eines Konkurses – erst bei Fälligkeit zu begleichen
sein. Da die Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Regelfall durch die
Sondermasse ohnehin gedeckt sind, ist daneben eine Anmeldung als
Konkursforderung nicht erforderlich. Sofern die Pfandgläubiger einen Ausfall
befürchten, soll ihr Konkursteilnahmeanspruch aber dennoch gewahrt bleiben.
Dies entspricht der Regelung des § 18a KO über eigenkapitalersetzende
Gesellschaftersicherheiten. Nur insofern haben die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger als fällig zu gelten.
Zu § 35
Abs. 7:
Für jene Fälle, in
denen in den Statuten vorgesehen ist, dass im Fall eines Konkurses die
Pfandbriefforderung zum Barwert zu tilgen ist, soll mit Abs. 7 die
erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Voraussetzung für eine
solche Vorgangsweise ist einerseits eine vertragliche Vereinbarung und
andererseits die erforderliche Deckungsmasse. Bereits fällige Forderungen sind
auch in diesem Fall zum Nennwert zu tilgen. Die noch nicht fälligen
Pfandbriefforderungen sollen hingegen zum Barwert getilgt werden, was eine
gleichwertige Wiederveranlagung ermöglicht. Die Berechnungsmethode ist
vorgegeben. Unter „Marktdaten“ wird vor allem der Swapzinssatz der betreffenden
Währung für die betreffende Laufzeit zu verstehen sein. Wenn die
Voraussetzungen für eine solche Vorgangsweise vorliegen, ist vom besonderen
Verwalter die Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen. Eine Benachteiligung
der allgemeinen Konkursgläubiger ist insofern ausgeschlossen, als Werte des
Deckungsstocks zumindest zum Verkehrswert zu veräußern sind.
Zu § 35
Abs. 8:
Sofern die
grundsätzlich gebotene Gesamtveräußerung nicht möglich ist, kann die
Sondermasse – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Abs. 7 –
„zerschlagen“ und nach den allgemeinen Regeln verwertet werden. Eine solche
Vorgangsweise setzt jedoch nicht nur die Unmöglichkeit der Gesamtveräußerung
voraus, sondern darüber hinaus auch eine Unzulänglichkeit der Deckungsmasse.
Eine (Einzel-) Verwertung ist nur dann zulässig, wenn die Deckungsmasse
insgesamt zur Befriedigung der Pfandbriefforderungen nicht ausreichen wird –
mögen sie auch erst später fällig werden. Wenn die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger durch die im Hypothekenbankregister eingetragenen Werte
gedeckt sind, hat der besondere Verwalter weiterhin nach Abs. 3
vorzugehen, selbst wenn eine Gesamtveräußerung nicht absehbar ist. Die fällig
werdenden Pfandbriefforderungen sind demnach weiter zu befriedigen, und hierzu
ist der Deckungsstock heranzuziehen. Dies ist fortzusetzen, bis sämtliche
Pfandbriefe fällig und getilgt sind oder doch eine Veräußerung nach Abs. 4
zustande kommt oder bis sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ein
Vorgehen nach Abs. 8 doch vorliegen.
Die Veräußerung
nach Abs. 8 bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts, wobei der
besondere Verwalter antragsberechtigt ist. Die Verwertung obliegt – wie auch im
Fall des Abs. 7 – dem besonderen Verwalter, der bereits im bisherigen
Verfahren für die Verwaltung der Sondermasse verantwortlich gewesen sein wird.
Den Erlös hat der besondere Verwalter an die Pfandbriefgläubiger zu verteilen,
deren Forderungen nunmehr zur Gänze als fällig gelten. Dies ist geboten, weil
die Sondermasse – anders als bei der Gesamtveräußerung nach Abs. 4 – zur
Gänze abgewickelt und nicht samt Forderungen der Pfandbriefgläubiger einem
anderen Kreditinstitut übertragen wird. Als Konkursforderung können die
Pfandbriefgläubiger gemäß Abs. 6 auch hier nur den (mutmaßlichen) Ausfall
geltend machen.
Zu § 35
Abs. 9:
Die Verwertung
sowohl nach Abs. 7 als auch nach Abs. 8 richtet sich nach § 119
KO. Auf Grund der ausdrücklichen Verteilungsregelungen finden – anders als
sonst – die Bestimmungen der EO über die Verteilung jedoch keine Anwendung.
Durch den Verweis
auf § 119 KO ist bereits klargestellt, dass die außergerichtliche
Verwertung durch den besonderen Verwalter den Regelfall darstellt und dem
§ 5 Z 3 IEG insoweit derogiert wird. Der Ausschluss des § 120 KO
soll noch verdeutlichen, dass Pfandbriefgläubiger keine Möglichkeit haben, eine
außergerichtliche Verwertung der in das Hypothekenregister eingetragenen Werte
zu verzögern oder zu verhindern. Sie sind dadurch aber insofern nicht
beschwert, als ihnen ohnehin keine unmittelbaren Rechte an den Werten des
Deckungsstockes zustehen.
Zum Entfall
von § 36:
Treuhänder, die
zum Nachteil der Pfanbriefgläubiger oder des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) handeln, sind
ohnedies nach § 153 StGB – Untreue – zu bestrafen, wenn sie diesen
Tatbestand erfüllen (also die ihnen mit Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,
über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
wissentlich missbrauchen und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil
zufügen). Zur Vermeidung von Missverständnissen hat der überflüssige § 36
zu entfallen.
Zu
§ 37:
Technische
Anpassung der Strafbestimmungen an die geänderte Rechtslage und Umwandlung der
gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände. Die
Strafvorschrift des Abs. 2 wird in Ziffern unterteilt, um sie leichter
lesbar zu machen.
Die Umwandlung der
gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstratbestände erfolgt deshalb,
weil die FMA seit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz BGBl. I Nr. 97/2001
(Übergang der Verwaltungsstrafkompetenz von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die
FMA) auch Verwaltungsstrafbehörde ist und es in den letzten Jahren keine
gerichtlichen Verurteilungen nach den §§ 36 bis 39 gegeben hat.
Zu
§§ 38 und 39:
Umwandlung der
gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände (vgl. hierzu die
Ausführungen zu § 37).
Zu
§ 40:
Die
Subsidiaritätsklausel wird in einer gesonderten Bestimmung aufgenommen (vgl.
§ 11 Abs. 1 Devisengesetz 2004). Zur Verlängerung der
Verjährungsfrist vgl. z.B. § 99b BWG und § 28 Abs. 3 WAG.
Zu § 41
Abs. 1:
Der bisherige
§ 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Technische Anpassung der
zitierten Paragraphen auf Grund der Änderungen und Berichtigung eines
Redaktionsversehens.
Zu § 41
Abs. 2:
Hiermit wird die
Heranziehung von Schuldverschreibungen der in § 41 Abs. 1 näher
genannten Körperschaften (oder von Schuldverschreibungen, für die solche
Körperschaften die Gewährleistung übernommen haben) als ordentliche Deckung von
öffentlichen Pfandbriefen ermöglicht. Unter „Schuldverschreibungen, für die
eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt“ sind auch
Wertpapiere zu verstehen, für die eine Ausfallsbürgschaft einer
öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft besteht, wie z.B. für die von den
österreichischen Hypothekenbanken vor dem 2. April 2003 begebenen Schuldverschreibungen,
soweit für diese im Zeitpunkt der Emission noch eine Ausfallsbürgschaft
bestand. Weiters wird die 10%-Vergleichbarkeitsschwelle auch für
Kommunaldarlehen normiert (vgl. § 11 Abs. 4 HypBG).
Zu
§ 42a:
Die
Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.
Zu
§ 42b:
Verweisregelung.
Zu § 43
Abs. 5 und 6:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu
§ 44:
Außerkrafttretensvorschrift.
Zu
Art. 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes):
Zu § 2
Abs. 1:
Es erfolgen
Klarstellungen zur Berechnung der Deckungssumme. Die sichernde Überdeckung
beträgt 2% (vgl. § 6 Abs. 1 HypBG). Darüber hinaus können
Kreditanstalten in ihrer Satzung vorsehen, dass zusätzlich zur Nennwertdeckung
auch die Deckung nach dem Barwert gewährleistet sein muss.
Zu § 2
Abs. 3:
Der Kreis der
zugelassenen Ersatzdeckungswerte wird um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Die Vorschrift führt auch zu
einer konservativeren Bewertung der Ersatzdeckung in jenen Fällen, in denen der
Börsewert mehr als 105% des Nenntwerts der Schuldverschreibung ausmacht
(vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 dPfandbriefG). Die Begrenzungen für
die Ersatzdeckung sollen der Wertsicherung des Deckungsstockes dienen (vgl.
§ 2 Abs. 4 dPfandbriefG).
Zu § 2
Abs. 4:
Die
Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze (Toleranzgrenze, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt) wird um solche Grundstücke erweitert, die
in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gelegen sind und bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist (vgl. § 11 Abs. 4 HypBG).
Zu § 2
Abs. 5:
Der
Vertragspartner aus dem jeweiligen Derivativvertrag ist bezüglich der
Deckungsstockwerte den Pfandbriefgläubigern rechtlich (vorzugsweise
Befriedigung) gleichgestellt. Zu den Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen)
siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 HypBG.
Zu § 3
Abs. 1:
Eine Anpassung ist
erforderlich, weil die einzutragenden Werte auch zur Deckung etwaiger Ansprüche
des Vertragspartners der Kreditanstalt aus Derivaten dienen. Die frühere
Eintragungsbestimmung (Hypotheken und Wertpapiere) wurde auf Grund des
Verweises auf § 2 Abs. 3 um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Das Gleiche gilt durch Verweis
auf § 2 Abs. 5 auch für die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge).
Zur notwendigen Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der
Kreditanstalt für die Eintragung der Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) in
das Deckungsregister vgl. die Erläuterungen zu § 22 Abs. 1 HypBG.
Die Zustimmung des
Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und
Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von
der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der Gefahr künftiger, in den
Währungs- und Zinsrisiken des Pfandbriefgeschäftes begründeter Verluste oder
Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge abgeschlossen wurde.
Zu § 3
Abs. 2:
Es sind von der
Kreditanstalt auf Grund der Bedeutung des Deckungsregisters für die Sicherheit
der Pfandbriefgläubiger – je nachdem, ob das Deckungsregister in Papierform
oder elektronisch geführt wird – entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverluste
zu treffen. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Deckungsregister zu übermitteln.
Zum
bisherigen § 3 Abs. 2:
Die Regelung ist
obsolet, weil in Österreich keine Sonderdeckungsstöcke bestehen und solche auch
nicht mehr gebildet werden dürfen. Mit der Streichung der Vorschrift wird – im
Hinblick auf die Ratingagenturen – klar zum Ausdruck gebracht, dass in
Österreich ebenso wie in Deutschland Sonderdeckungsstöcke unzulässig sind.
Zum Entfall
von § 4:
Die Vorschrift ist
obsolet und hat daher zu entfallen.
Zu § 5
Abs. 1:
Die bisherige
Bestimmung wird sprachlich modernisiert und auf alle im Deckungsregister
eingetragen Werte erstreckt.
Zu § 5
Abs. 2:
Der bisherige Text
des § 5 Abs. 2 wurde auf Grund des entfallenden § 3 Abs. 2
(Sonderdeckungsstöcke) gegenstandslos.
Zur
Aufrechnungsvorschrift im Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu § 34a
Abs. 2 HypBG.
Zu § 6:
Zu den
insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen vgl. § 35 HypBG und die
Erläuterungen zu § 35 HypBG.
Zum
bisherigen § 6 Abs. 2:
Der bisherige
§ 6 Abs. 2 wurde wegen des entfallenden § 3 Abs. 2
(Sonderdeckungsstöcke) gegenstandslos.
Zu § 7
Abs. 1:
Technische
Anpassung der zitierten Paragraphen auf Grund der Änderungen. Zugezählte
Kredite, d.h. ausgezahlte Kredite, sind im Anwendungsbereich des
Pfandbriefgesetzes gewährten „Darlehen“ gleichzuhalten.
Zu § 7
Abs. 2:
Siehe die
Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 HypBG.
Zu § 9:
Diese Vorschrift
soll den von den Ratingagenturen gewünschten Grundsatz der Laufzeitenkongruenz
umsetzen (vgl. § 7a dPfandbriefG; siehe auch die Erläuterungen zu § 9
HypBG). Die Paragraphenbezeichnung war auf Grund der Nichteinführung des
„§ 9“ in Österreich (vgl. GBlÖ. Nr. 648/1938) frei.
Zu
§ 11a:
Die
Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.
Zu
§ 11b:
Verweisregelung.
Zu § 12
Abs. 5 und 6:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu
§ 13:
Außerkrafttretensvorschrift.
Zu
Art. 3 (Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz):
Zu
Artikel 2 zu § 30:
Entfall des
bisherigen Abs. 4: Die Gebührenbefreiung hinsichtlich Eintragung und
Löschung des Kautionsbandes ist durch die §§ 10 und 13
Gerichtsgebührengesetz – GGG derogiert und wird daher gestrichen.
Neue Fassung des
Abs. 4: Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und
der Verweis im Text wird entsprechend der Neufassung der Bestimmung richtig
gestellt.
Zu
Artikel 2 zu § 34a:
Anpassung an den
neuen § 34a Abs. 1 HypBG.
Zu
Artikel 2 zu § 35:
Anpassung an den
neuen § 35 HypBG.
Zum Entfall
von Artikel 2 zu § 36:
Die Vorschrift war
schon bisher gegenstandslos und wird auf Grund des Entfalls von § 36 HypBG
gestrichen.
Zum Entfall
von Artikel 2 zu § 41:
Der
Regelungsgegenstand von Artikel 2 zu § 41 wird durch den neuen
§ 34a Abs. 2 HypBG (Aufrechnung) miterfasst (vgl. die Erläuterungen
zu § 34a Abs. 2 HypBG).
Zu
Artikel 5 zu § 3:
Abs. 3:
Redaktionelle Berichtigung.
Entfall des
bisherigen Abs. 7: Analog zum Entfall des bisherigen Art. 2 zu
§ 30 Abs. 4 wird die nicht mehr anwendbare Bestimmung über die
Gebührenbefreiung gestrichen.
Neue Fassung des
Abs. 7: Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „7“ und der
Verweis im Text wird entsprechend der Neufassung der Bestimmung richtig
gestellt.
Abs. 8: Der
Geltungsbereich der in den §§ 37 bis 40 HypBG enthaltenen
Strafbestimmungen wird auf das Pfandbriefgesetz ausgedehnt.
Zu
Artikel 5 zu § 5:
Anpassung an den
neuen § 5 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.
Zu
Artikel 5 zu § 6:
Anpassung an den
neuen § 6 Pfandbriefgesetz.
Zum Entfall
von Artikel 5 zu § 7:
Der
Regelungsgegenstand von Artikel 5 zu § 7 wird durch den neuen
§ 5 Abs. 2 Pfandbriefgesetz (Aufrechnung) miterfasst (siehe die
Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Pfandbriefgesetz).
Zu
Artikel 8:
Das zitierte
Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer
von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, wird im Gesetz vom
27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
RGBl. Nr. 213/1905, ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Zu
Artikel 9:
Verweisregelung,
Inkrafttretensbestimmung und Außerkrafttretensvorschrift. Die
Artikelbezeichnung war auf Grund einer gegenstandslosen Ermächtigung frei.
Zu
Art. 4 (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen):
Zum
Gesetzestitel:
Das Gesetz
RGBl. Nr. 213/1905 erhält als Kurztitel die Bezeichnung „BSchVG“.
Zu § 1
Abs. 1 und 2:
Die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden
übernommen.
Zu § 1
Abs. 3:
Vgl. zur
Eintragung in ein Hypotheken- oder Deckungsregister auch § 22 Abs. 1
HypBG und § 3 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.
Zu § 1
Abs. 4:
Die Vorschriften
des § 5 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden übernommen [vgl.
auch Artikel 2 zu § 30 und Artikel 5 zu § 3 der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz,
dRGBl. I S. 1574/1938 (GBlÖ. Nr. 648/1938)].
Zu § 1
Abs. 5:
Der bisherige
„Abs. 2“ des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „Abs. 5“. Der
Absatz wird in Ziffern unterteilt, um ihn leichter lesbar zu machen. Die mit
Art. III (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004
eingefügte Regelung, wonach Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) als
Deckungswerte zugelassen sind, wenn sie die Zins- und Währungsrisiken
vermindern, wird – parallel zu den Änderungen im Hypothekenbank- und im
Pfandbriefgesetz – ergänzt.
Zu § 1
Abs. 6:
Hiermit wird eine
Ersatzdeckungsregelung auch im Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 eingeführt
(vgl. § 6 Abs. 4 HypBG und § 2 Abs. 3 Pfandbriefgesetz).
Zu § 1
Abs. 7:
§ 1
Abs. 7 erster Satz sieht eine Nennwertdeckung der aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen des
Kreditinstitutes vor. Alternativ dazu erlaubt § 1 Abs. 7 zweiter Satz
die Bestellung einer barwertigen Deckung der im Umlauf befindlichen fundierten
Bankschuldverschreibungen, wobei die Deckungswerte zu ihrem Verkehrswert
anzusetzen sind und zusätzlich eine sichernde Überdeckung zur Berücksichtigung
von Marktrisiken (mindestens jedoch in Höhe von 2 %) zu bestellen ist.
Vgl. zur Barwertdeckung und zur sichernden Überdeckung auch § 6
Abs. 1 HypBG und § 2 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.
Zu § 1
Abs. 8:
Der bisherige
„Abs. 3“ des § 1 wird sprachlich modernisiert und erhält die
Absatzbezeichnung „Abs. 8“.
Zu § 2
Abs. 1:
Adaptierung
(Verwendung der Wortgruppe „Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen“
und der Wortgruppe „als Kaution bestellte Vermögenswerte“) des bisherigen
§ 2 Abs. 1.
Zu § 2
Abs. 2 und 3:
Die Vorschriften
des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden – teilweise
sprachlich modernisiert – übernommen. Vgl. zur Exekutions- und
Aufrechnungsvorschrift auch (die Erläuterungen zu) § 34a Abs. 1 und 2
HypBG und § 5 Abs. 1 und 2 Pfandbriefgesetz.
Zu § 3:
Zu den
insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen vgl. § 35 HypBG und die Erläuterungen
zu § 35 HypBG.
Zum
bisherigen § 3 Abs. 2:
Der bisherige
§ 3 Abs. 2 wurde auf Grund des neuen § 2 Abs. 2
(Aufrechnung) gegenstandslos.
Zu
§ 4a:
Klarstellung, dass
fundierte Bankschuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind
(§ 230b Z 5 ABGB).
Zu § 5:
Adaptierung (u.a.
Verwendung der Wortgruppe „die/der Landesregierung“) des bisherigen § 5.
Zu § 6:
Die
Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.
Zu § 7:
Verweisregelung.
Zu § 8:
Vollziehungsklausel.
Zu § 9:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu § 10:
Außerkrafttretensvorschrift.
Die bisherigen Vorschriften der §§ 9 und 10 sind infolge Zeitablaufes oder
auf Grund des ausdrücklichen Außerkrafttretens des Gesetzes
RGBl. Nr. 48/1874 obsolet. Die adaptierte Vollzugsklausel (vgl.
§ 11 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874) findet sich in § 6.
Zu
Art. 5 (Änderung des Bankwesengesetzes):
Zu § 69
und § 70 Abs. 4:
Anpassung des
§ 69 und des § 70 Abs. 4 auf Grund des Außerkrafttretens des
Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer
von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (siehe den Allgemeinen Teil der
Erläuterungen).
Textgegenüberstellung
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Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Hypothekenbankgesetzes |
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§ 5. (1) Die
Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der
Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben: 1. bis 6. ...; 7. Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die
Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen. |
§ 5. (1) Die
Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von
Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben: 1. bis 6. ...; 7. Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1
Z 7 lit. b bis f BWG. |
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§ 6. (1) Der Gesamtbetrag
der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts
jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens
gleichem Zinsertrage gedeckt sein. |
§ 6. (1) Der Gesamtbetrag
der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts
jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens
gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen
Hypothekenpfandbriefen und bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert
den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des
Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen.
Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des
Nennwerts der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe in
ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Hypothekenbank kann
vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe
die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss. |
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(2)
und (3) ... |
(2)
und (3) ... |
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(4)
Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die
vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und
ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines
entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat
die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch
Schuldverschreibungen des Reichs [Bundes] oder eines Bundesstaates [Landes]
oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit
einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts
unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. |
(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem
anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so
hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung 1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, 2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder 3. durch Geld zu
ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur
dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41
Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie
dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts
unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht
übersteigen. Der Anteil der Guthaben darf dabei nicht höher als 15% des
Hypothekenpfandbriefumlaufs sein. |
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(5)
Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Hypothekenpfandbriefen dienen. |
(5)
Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist
hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem
Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte
(§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt. |
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|
§ 8. ... |
§ 8. ... |
|
|
Die
Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe
höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den
Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. |
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|
§ 9. Die Ausgabe von
Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist
nicht gestattet. |
§ 9.
Hypothekenpfandbriefe
dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht
wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der
hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des
Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von
mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines
Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der
insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung
darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu
erworbenen festverzinslichen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind
Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung
höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit
deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen
ist, jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr
als 15 Jahren zuzurechnen. |
|
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§ 11. (1) bis (3) ... |
§ 11. (1) bis (3) ... |
|
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(4)
Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an
inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller
Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger
im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen
Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken
vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn
sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
§ 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem
Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert
wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt. |
(4)
Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an
inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller
Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger
im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen
Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken
vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger
nach § 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu
einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt. |
|
|
§ 20. Der Beginn der
Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum
hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge der
Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an
die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu
machen. |
|
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|
Von
dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren
Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahrs sich ergebenden Restkapitale
berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu
verwenden. |
|
|
|
§ 22. Die zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein
Register einzutragen. Im Falle des § 6 Abs. 4 sind die ersatzweise
zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen;
die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. |
§ 22. (1) Die zur Deckung
der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten
Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und
Sicherungsgeschäfte (§ 6 Abs. 5) sind von der Hypothekenbank
einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von
Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung
dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) gemäß § 6 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des
Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden;
eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. |
|
|
Innerhalb
des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine von dem nach
§ 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen,
welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vorgenommen
worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der
Aufsichtsbehörde aufbewahrt. |
(2)
Die Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister
aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Hypothekenregister zu übermitteln. |
|
|
§ 27. In der Gewinn- und
Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in
dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten Hypothekenzinsen,
Darlehensprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner
sowie der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu
entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben. |
|
|
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§ 28. In dem
Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen: 1. die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
bestimmten Hypotheken und deren Verteilung nach ihrer Höhe in Stufen von
hunderttausend Schilling oder zehntausend Euro; 2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an
landwirtschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf
Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an
Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; 3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der
Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt
worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank
sonst beteiligt war; 4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des
Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat
übernehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste
oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke
ergeben haben; 5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den
Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der
Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres; 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; 7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich
der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den
einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe. Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt
nach landwirtschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten
zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbank
erstreckt. In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und
Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche in
dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem
höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwert entstanden sind. |
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Treuhänder |
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§ 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein
Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. (2)
Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung
kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden. |
§ 29. Der Bundesminister
für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen
Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu
bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. § 76 Abs. 2, 3 erster
Satz und 9 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Staatskommissärs der Treuhänder tritt. |
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§ 30. Der Treuhänder hat
darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die
Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der
Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der
festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht. |
§ 30. (1) Der Treuhänder hat darauf zu
achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe und
die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist; hierbei hat
er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen,
ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht. |
|
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Er
hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
bestimmten Hypotheken und Wertpapiere gemäß den Vorschriften des § 22
Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. |
(2) Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten
Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister
eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes
(Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der
Hypothekenbank mitzuteilen. |
|
|
Er
hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über
das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in
das Hypothekenregister zu versehen. |
(3)
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über
das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in
das Hypothekenregister zu versehen. |
|
|
Eine
in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das
Hypothekenregister eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des
Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders
bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der
Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im
Hypothekenregister beifügt. |
(4)
Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung
des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des
Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen,
dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im
Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister
eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen
vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der
Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt
als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank
unverzüglich mitzuteilen. |
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§ 31. Der Treuhänder hat
die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken
sowie die in das Register eingetragenen Wertpapiere und das gemäß § 6
Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem
Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den
Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. |
§ 31. (1) Der Treuhänder
hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie
das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der
Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur gemäß den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben. |
|
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Er
ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Wertpapiere und Geld auf Verlangen
der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken,
soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere
vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner
gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im
§ 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen
verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn
die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek
zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder
zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. |
(2) Er ist verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf
Verlangen der Hypothekenbank herauszugeben und bei der Löschung im
Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die sonstigen im Hypothekenregister
eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche
des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine andere
vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist
das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. |
|
|
Bedarf
die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der
Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere
Deckung zu beschaffen. |
(3)
Bedarf die Hypothekenbank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem
Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die
Hypothekenbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. |
|
|
§ 32. Der Treuhänder ist
befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie
sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken beziehen. |
§ 32. (1) Der Treuhänder
ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen,
soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen. |
|
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Die
Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die
Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Hypotheken
betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen. |
(2)
Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in
das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die
Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6
Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem
Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen. |
|
|
§ 34. Der Treuhänder kann von
der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung
verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in
Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für
Finanzen festgesetzt. |
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§ 34a. Arreste [Exekutionen
zur Sicherstellung] und Zwangsvollstreckungen in die in das
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere finden nur wegen
der Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. Das gleiche gilt von
Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung
gegeben ist. |
§ 34a. (1) Auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus
den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt
werden. |
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|
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(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister
eingetragene Forderungen findet nicht statt, sofern die Hypothekenbank dem
Schuldner schon vor Eintragung der Forderung in das Hypothekenregister den
Aufrechnungsausschluss angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach
allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5. |
|
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Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen |
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§ 35. Ist über das Vermögen
der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der
Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und
Wertpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller
anderen Konkursgläubiger vor. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die
Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang. |
§ 35. (1) Wird über das
Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen
der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO). |
|
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Konkursvorrechte
zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich
oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren
anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1
entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist. |
(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das
Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen
(§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und
Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des
besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden. |
|
|
|
(3) Der besondere Verwalter hat fällige
Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die
dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu
treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung
einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen. |
|
|
|
(4) Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte
sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des
Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger
bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern,
das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu
übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen
Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die
Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben dem
übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf
der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei
(§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu
machen. |
|
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(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse
samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche
Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der
Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur
Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung
nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig
sind. |
|
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(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre
Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser
nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur
insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14
Abs. 2 KO anzuwenden. |
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(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4
hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen
bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für
den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse
hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des
Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche
Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines
marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Hypothekenregister
eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden.
Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen,
sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht
veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse. |
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(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4
nicht möglich und reichen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf
Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu
genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur
Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die
Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene
Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der Berechnung der auf die
einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse
mitzuzählen. |
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(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom
besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger
gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO. |
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§ 36. Treuhänder, die zum
Nachteil der Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153 StGB zu
bestrafen. |
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§ 37. Wer für eine
Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus
ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken
und Wertpapiere oder das in Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld
vorschriftsmäßig gedeckt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 37. (1) Wer für eine
Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus
ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte
vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
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Die
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank wissentlich
über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über ein in
das Register eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder Belastung
verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und
Wertpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht
genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des § 31 Abs. 2
Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte
Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
(2)
Ebenso wird bestraft, wer 1. für eine Hypothekenbank wissentlich über
einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder
Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister
eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe
und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder 2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem
Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
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§ 38. Wer für eine
Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3
erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 38. Wer für eine
Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3
erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. |
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§ 39. Wer der Vorschrift des
§ 2 zuwiderhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 39. Wer der Vorschrift
des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
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§ 40. Den Hypotheken stehen
im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. Hat die Bank ein
Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke
zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben
und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld
eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3
entsprechende Anwendung. |
§ 40. (1) Eine
Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet. (2)
Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt an Stelle der
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine
Verjährungsfrist von 18 Monaten. |
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§ 41. Werden von einer
Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie
an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche
die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,
oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten
Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen
ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese
Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen
die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11
Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden.
Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter
der Bezeich[n]ung „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden. |
§ 41. (1) Werden von einer
Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie
an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche
die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,
oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten
Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen
ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese
Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen
§ 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23,
§ 25, § 26 und die §§ 29 bis 40 anzuwenden.
Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter
der Bezeichnung ,,Öffentlicher Pfandbrief'' ausgegeben werden. |
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(2)
Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1
genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten,
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten
nichthypothekarischen Darlehen gleich: 1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder 2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt. Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen
der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt,
darf 10% des Gesamtbetrages der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten. |
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Sprachliche
Gleichbehandlung |
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§ 42a. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden. |
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Verweise |
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§ 42b. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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§ 43. (1) bis (4) ... |
§ 43. (1) bis (4) ... |
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(5)
Der Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 4 und
5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22,
§ 29, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1 bis 3,
§ 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35, § 37, § 38,
§ 39, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42a sowie
§ 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
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(6) § 9 zweiter
und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 1. Juli
2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem
Zeitpunkt beginnt. |
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Außer-Kraft-Treten |
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§ 44. § 8 Abs. 2,
§ 20, § 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf
des 30. Juni 2005 außer Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Pfandbriefgesetzes |
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§ 2. (1) Der Gesamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit
durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem
Zinsertrage gedeckt sein. |
§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch
Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage
gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen,
deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der
Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der
Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung
im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in
ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann
vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die
jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss. |
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(2)
... |
(2)
... |
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(3)
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die
vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und
ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines
entsprechenden Betrags von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die
Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch
Schuldverschreibungen des Reichs [Bundes] oder eines Landes oder durch Geld
zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in
Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem
jeweiligen Börsenpreise bleibt. |
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem
anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so
hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung 1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, 2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder 3. durch Geld zu
ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur
dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7
Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie
dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts
unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Der Anteil der Guthaben darf dabei nicht höher als 15% des Pfandbriefumlaufs
sein. |
|
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(4)
Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an
inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller
Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger
im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen
Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken
vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn
sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
§ 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem
Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert
wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt. |
(4)
Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an
inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller
Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger
im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen
Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken
vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger
nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu
einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt. |
|
|
(5)
Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Pfandbriefen dienen. |
(5)
Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist
hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem
Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 3 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt. |
|
|
§ 3. (1) Die zur Deckung der
Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein
Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2 Abs. 3,
§ 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere
gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen
Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte
Verwahrung zu nehmen. |
§ 3. (1) Die zur Deckung
der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus
einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken,
Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2
Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister
einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu
bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren.
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur
mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt
eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt
als nicht erfolgt. |
|
|
(2)
Die FMA kann Kreditanstalten, bei denen bisher besondere Deckung für einzelne
Serien oder Reihen bestand oder die zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes die Befugnis zur Bildung einer solchen Deckung hatten, die Führung
von besonderen Registern für einzelne Serien oder Reihen gestatten. In diesem
Falle muß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe, für die
dasselbe Register geführt wird, jederzeit in Höhe des Nennwerts durch die in
dieses Register eingetragenen Hypotheken und Schuldverschreibungen und durch
das als Deckung dieser Pfandbriefe dienende Geld nach näherer Maßgabe der
Vorschriften des § 2 gedeckt sein. |
(2)
Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister
aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Deckungsregister zu übermitteln. |
|
|
§ 4. Die FMA kann
für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die
Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das
Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken. |
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|
§ 5. (1) Arreste
[Exekutionen zur Sicherstellung] und Zwangsvollstreckungen in die in das
Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als
Deckung dienende Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen
statt. |
§ 5. (1) Auf die in das
Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus
den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. |
|
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(2)
Ist gemäß § 3 Abs. 2 die Führung von Registern für einzelne Serien
oder Reihen gestattet, so finden Arreste [Exekutionen zur Sicherstellung] und
Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine
Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche
aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von
Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient. |
(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister
eingetragene Forderungen findet nicht statt, sofern die Kreditanstalt dem
Schuldner schon vor Eintragung der Forderung in das Deckungsregister den
Aufrechnungsausschluss angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach
allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5. |
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Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen |
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§ 6. (1) Im Falle des
Konkurses gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Deckungsregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren sowie aus dem als Deckung dienenden
Gelde die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller andern Konkursgläubiger
vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang. |
§ 6. Wird über das Vermögen der Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so
bilden die im Deckungsregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).
§ 35 Abs. 2 bis 9 HypBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Hypothekenbank die Kreditanstalt und an die Stelle des
Hypothekenregisters das Deckungsregister treten. |
|
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(2)
Ist gemäß § 3 Abs. 2 die Führung von Registern für einzelne Serien
oder Reihen gestattet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den
Hypotheken und Wertpapieren, die in das für eine Serie oder Reihe geführte
Deckungsregister eingetragen sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser Serie
oder Reihe den Forderungen aus andern Pfandbriefen vor. Das gleiche gilt von
Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient. |
|
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(3)
In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem
sonstigen Vermögen der Kreditanstalt finden die für die
Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der [§§ 64, 153, 155,
156 und des § 168 Nr. 3] der Konkursordnung entsprechende
Anwendung. |
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(4)
Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser
dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der
Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös
aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt. |
|
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(5)
Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der
Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn
sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die
Gegenseitigkeit gegeben ist. |
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§ 7. (1) Werden von einem
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an
inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die
Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43
Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung
von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung
durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der
Bezeichnung ,,Kommunalschuldverschreibung“ oder ,,öffentlicher Pfandbrief“
ausgegeben, so sind die §§ 2, 3, 5 und 6 anzuwenden. |
§ 7. (1) Werden von einem
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an
inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die
Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43
Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung
von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung
durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der
Bezeichnung ,,Kommunalschuldverschreibung“ oder ,,öffentlicher Pfandbrief“
ausgegeben, so sind die § 2, § 3, § 5 und § 6 und
§ 9 anzuwenden. |
|
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(2)
Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis
der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister
eingetragenen Darlehensforderungen beschränken. |
(2)
Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1
genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten,
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen
gleich: 1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene
Schuldverschreibungen oder 2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt. Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen
der Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt,
darf 10% des Gesamtbetrages der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten. |
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(3)
Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis
der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister
eingetragenen Darlehensforderungen beschränken. |
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§ 9. Pfandbriefe dürfen
nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich
überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen
Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu
ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am
Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von
drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen
Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe
mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während
des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen festverzinslichen Deckungswerte
mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung
des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur
Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist
oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu
beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr
als 15 Jahren zuzurechnen. |
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Sprachliche
Gleichbehandlung |
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§ 11a. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden. |
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Verweise |
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|
§ 11b. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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|
§ 12. (1) bis (4) ... |
§ 12. (1) bis (4) ... |
|
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|
(5)
§ 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 3, § 5, § 6, § 7
Abs. 1 und 2, § 9 erster und vierter Satz, § 11a sowie
§ 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
|
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(6)
§ 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt für Pfandbriefe, die nach dem
1. Juli 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum
mit diesem Zeitpunkt beginnt. |
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Außer-Kraft-Treten |
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§ 13. § 4 tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. |
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Artikel 3 |
||
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Änderung der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz |
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Artikel 2
zu § 30 |
Artikel 2
zu § 30 |
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(1)
bis (3) ... |
(1)
bis (3) ... |
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|
(4) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des
Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen
Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei. |
(4)
Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit
einer Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat
die Wirkung, dass über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des
Treuhänders verfügt werden kann. |
|
|
(5)
Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer
Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die
Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des
Treuhänders verfügt werden kann. |
|
|
|
Artikel 2 zu § 34a |
Artikel 2 zu § 34a |
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Neben
§ 34a Satz 1 und 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden: |
Neben
§ 34a Abs. 1 ist folgende Vorschrift anzuwenden: |
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Das
gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen
sind. |
Das
Gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen
sind. |
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|
Artikel 2
zu § 35 |
Artikel 2
zu § 35 |
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(1)
Abs. 1 ist sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das
Hypothekenregister eingetragen sind. |
(1)
§ 35 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das
Hypothekenregister eingetragen sind. |
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|
(2)
Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden. |
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Artikel 2
zu § 36 |
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|
|
An
Stelle der Bestrafung wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs
tritt die Bestrafung mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit
Zuchthaus. |
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Artikel 2 zu § 41 |
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Neben
§ 41 sind folgende Vorschriften anzuwenden: |
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(1)
Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur
Deckung der Schuldverschreibungen einer Hypothekenbank bestimmt, so hat diese
beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die
Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige
dürfen solche Forderungen in das Register eingetragen werden. |
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|
|
(2)
Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung von
Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen
Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der
Schuldner der Hypothekenbank die Gegenforderung an die Bank schon zu der Zeit
hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der
Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort
bekanntgemacht hat. |
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Artikel 5 zu § 3 |
Artikel 5 zu § 3 |
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Neben
§ 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden: |
Neben
§ 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden: |
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(1)
und (2) ... |
(1)
und (2) ... |
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|
(3)
Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den
Kreditanstalten im Lande Österreich durch einen Treuhänder zu überwachen; für
jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein
Stellvertreter werden durch den Reichswirtschaftsminister [Bundesminister für
Finanzen] bestellt. Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die
§§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des
Artikels 2 dieser Verordnung sinngemäß. |
(3)
Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den
Kreditanstalten im Lande Österreich durch einen Treuhänder zu überwachen; für
jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein
Stellvertreter werden durch den Bundesminister für Finanzen bestellt und
abberufen (§ 29 HypBG). Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders
gelten die §§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften
des Artikels 2 dieser Verordnung sinngemäß. |
|
|
(4)
bis (6) ... |
(4)
bis (6) ... |
|
|
(7) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des
Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen
Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei. |
(7)
Die Abs. 5 und 6 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer
Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass
über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders
verfügt werden kann. |
|
|
(8)
Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit
einer Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die
Wirkung, dass über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des
Treuhänders verfügt werden kann. |
(8)
Die §§ 37 bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. |
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Artikel 5
zu § 5 |
Artikel 5
zu § 5 |
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Neben
§ 5 ist folgende Vorschrift anzuwenden: |
§ 5
Abs. 1 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das
Deckungsregister eingetragen sind. |
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Abs. 1
und 2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das
Deckungsregister eingetragen sind. |
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Artikel 5
zu § 6 |
Artikel 5
zu § 6 |
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(1)
Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in
das Deckungsregister eingetragen sind. |
(1)
§ 6 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister
eingetragen sind. |
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(2)
Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. |
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Artikel 5 zu § 7 |
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Neben
§ 7 sind folgende Vorschriften anzuwenden: |
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(1)
Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur
Deckung der Schuldverschreibungen bestimmt, so hat die Kreditanstalt beim
Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen
dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen
in das Deckungsregister eingetragen werden. |
|
|
|
(2) Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung
von Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im
öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden,
wenn der Schuldner der Kreditanstalt die Gegenforderung an diese Anstalt
schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der
Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort
bekanntgemacht hat. |
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|
|
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
|
Aufhebung
und Änderung von Gesetzen |
Aufhebung
und Änderung von Gesetzen |
|
|
Das
Gesetz vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48), betreffend die Wahrung der
Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, und das Gesetz vom 27. Dezember
1905 (RGBl. Nr. 213), betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
finden auf Hypothekenbanken und diejenigen öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten, die dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember
1927 unterstehen, keine Anwendung. Diese Gesetze gelten jedoch weiter für
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, hinsichtlich
deren der Reichswirtschaftsminister eine Bestimmung im Sinne des
Artikels 7 Abs. 2 nicht getroffen hat. |
Das
Gesetz vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48), betreffend die Wahrung der
Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, und das Gesetz vom 27. Dezember
1905 (RGBl. Nr. 213), betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
finden auf Hypothekenbanken und diejenigen öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten, die dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom
21. Dezember 1927 unterstehen, keine Anwendung. Das Gesetz vom
27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213/1905, gilt jedoch weiter für
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, hinsichtlich
deren der Bundesminister für Finanzen eine Bestimmung im Sinne
des Artikels 7 Abs. 2 nicht getroffen hat. |
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Artikel 9 |
Artikel 9 |
|
|
Ermächtigung |
Verweise
und Schlußbestimmungen |
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|
Verweise |
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Der
Reichsminister der Justiz ist ermächtigt, weitere Überleitungsvorschriften zu
erlassen; er kann die in dieser Verordnung getroffenen
Überleitungsvorschriften ändern oder abweichende Vorschriften treffen. Er
kann auch sonst diese Verordnung sowie das |
§ 1. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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|
In-Kraft-Treten |
|
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§ 2. Artikel 2 zu
§ 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a, Artikel 2 zu
§ 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 3, 7 und 8, Artikel 5 zu
§ 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und Artikel 9
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
|
|
|
Außer-Kraft-Treten |
|
|
|
§ 3.
Artikel 2
zu § 36, Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7
treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. |
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Artikel 4 |
||
|
Änderung des
Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen |
||
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§ 1. |
|
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|
Auf
die von Banken ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren
Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung
(Fundierung) enthalten (Kommunal- Eisenbahn-, Meliorations-,
Industriekredit-Schuldverschreibungen u.s.w.), finden die im Gesetze vom
24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen
sinngemäße Anwendung. Ohne die im § 4 jenes Gesetzes vorgeschriebene
Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine
vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden. |
§ 1. (1) Kreditinstitute,
die zur Ausgabe fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind
(§ 1 Abs. 1 Z 9 BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
eine Kaution für die vorzugsweise Deckung der Ansprüche aus diesen
Schuldverschreibungen zu bestellen. |
|
|
Zur
vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur
Anlage von Pupillengelder ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn
ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn
sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder
gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche
Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43
Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung
von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten
Körperschafen die volle Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur
vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der
Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten
Bankschuldverschreibungen dienen. |
(2)
Das Kreditinstitut darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte
(Abs. 5) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der
Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die
Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene
Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird. |
|
|
Gibt
eine Bank verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf
eine vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen
auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der
Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche
Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich
verschiedener Kategorien oder Serien im Statut verfügt werden. |
(3)
Die als Kaution bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in
ein Deckungsregister einzutragen. |
|
|
|
(4)
In Ansehung jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben
werden kann, ist die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf
Grund einer vom Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Zur
Löschung des Kautionsbandes ist die Bestätigung des Regierungskommissärs
erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister gelöscht wurde.
Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der
Regierungskommissär zu benachrichtigen. |
|
|
|
(5)
Zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten
Bankschuldverschreibungen sind geeignet: 1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur
Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b ABGB); 2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein
Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist; 3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie
gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für
welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b
Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20%
festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die
Gewährleistung übernimmt; 4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in
Z 3 genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser
Körperschaften die Gewährleistung übernimmt. Weiters
dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der Vertragspartner des
Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des
Kreditinstitutes aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten
Bankschuldverschreibungen gleichgestellt. |
|
|
|
(6)
Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswerten (Abs. 5) oder aus einem
anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so
hat das Kreditinstitut die fehlende Deckung 1. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder 2. durch Geld zu
ersetzen (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im
Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen. |
|
|
|
(7)
Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im
Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle
des Konkurses des Kreditinstitutes (§ 3) voraussichtlich anfallenden
Verwaltungskosten zu decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen,
dass als Kaution Vermögenswerte derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert
den Barwert der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen
zuzüglich einer sichernden Überdeckung, die unter angemessener
Berücksichtigung von Marktrisiken zu ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu
betragen hat, deckt. |
|
|
|
(8)
Gibt ein Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch
Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für die fundierten Bankschuldver-schreibungen
und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Kreditinstitute können für
fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch die in Abs. 5 Z 3 und 4
genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige fundierte
Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen. |
|
|
§ 2. |
|
|
|
Die
Besitzer der Schuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre
Ansprüche als Kaution bestellten Teilen des Bankvermögens vorzugsweise
befriedigt zu werden. |
§ 2. (1) Die Gläubiger der
fundierten Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre
Ansprüche als Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu
werden. |
|
|
Wenn
auf diese Vermögensteile Exekution geführt wird, so obliegt es dem
Regierungskommissär (§ 3 Alinea 1 des Gesetzes vom 24. April 1874,
R.G.Bl. Nr. 48), die entsprechende Einschränkung der Exekution bei
Gericht zu beantragen. Über den Antrag kann das Gericht ohne Einvernehmung
der Parteien entscheiden. |
(2)
Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten
von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus
Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das
Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, sofern das
Kreditinstitut dem Schuldner schon vor Eintragung der Forderung in das
Deckungsregister den Aufrechnungsausschluss angezeigt hat. Dies gilt nicht
für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen
und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5. |
|
|
|
(3)
Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte
Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines
gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht
zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des
Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die
Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in
ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der
Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren
sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden,
welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von
Schuldverschreibungen gelten. |
|
|
§ 3. |
Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen |
|
|
Sind
Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, als
Kaution bestellt, so hat die Bank bei der Erwerbung jeder solchen Forderung
deren Haftung als Kaution dem Schuldner anzuzeigen. |
§ 3. Wird über das Vermögen des Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so
bilden die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse
für die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen
(§ 48 Konkursordnung – KO). § 35 Abs. 2 bis 9 HypBG ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypothekenbank das
Kreditinstitut, an die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungsregister,
an die Stelle der Werte die Vermögenwerte, an die Stelle des Treuhänders der
Regierungskommissär, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der
fundierten Bankschuldverschreibungen, an die Stelle der Pfandbriefforderungen
die Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen, an die Stelle
der Pfandbriefverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen und an die Stelle der eigenen Pfandbriefe die
eigenen fundierten Bankschuldverschreibungen treten. |
|
|
Die
Einwendung der Kompensation kann einer als Kaution bestellten Forderung,
selbst wenn die Forderung in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen ist,
nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Bankschuldner die Gegenforderung an
die Bank schon zur Zeit seiner Verständigung von der Kautionsbestellung hatte
und dem Regierungskommissär sofort bekanntgemacht hat. |
|
|
|
§ 4. |
|
|
|
Die
Mitsperre des Regierungskommissärs kann hinsichtlich jener Bestände an
Bargeld und Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des
Regierungskommissärs zur Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind. |
§ 4. Die Mitsperre des
Regierungskommissärs kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und
Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur
Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind. |
|
|
|
§ 4a. Fundierte
Bankschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ausgegeben werden, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
(§ 230b Z 5 ABGB). |
|
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§ 5. |
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Werden
Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten
unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze
dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben der Landesausschuß oder, wenn
dieser einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär des
Landesausschusses berufen. |
§ 5. Werden
Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten
unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze
dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn
diese einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung
berufen. |
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§ 6. |
Sprachliche
Gleichbehandlung |
|
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Für |
§ 6. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden. |
|
|
§ 7. |
Verweise |
|
|
Bankschuldverschreibungen |
§ 7. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
|
§ 8. |
Vollzugsklausel |
|
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Die
in § 7 ausgesprochene Begünstigung kommt auch anderen, statutengemäß
ausgegebenen |
§ 8. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4, des
§ 2 und des § 3 der Bundesminister für Justiz sowie 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen betraut. |
|
|
1. als Kaution, soweit sie nicht in barem Gelde
besteht, nur Wertpapiere, die zur Anlage von Pupillengeldern geeignet sind,
Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit oder Forderungen mit einem
Zahlungs- oder Garantieversprechen des Staates oder eines der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder bestellt sind, und |
|
|
|
2. die zur Verzinsung und Tilgung der
Schuldverschreibungen jeweils erforderlichen Beträge durch mindestens gleich
hohe Forderungen der Bank gedeckt und diese Forderungen spätestens zu den dem
Bedarf entsprechenden Terminen fällig sind. |
|
|
|
Das
Vorhandensein der unter Zahl 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen ist
von Fall zu Fall durch eine amtliche Kundmachung im Reichsgesetzblatte zu
verlautbaren. |
|
|
|
§ 9. |
In-Kraft-Treten |
|
|
Die
Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die von bestehenden Banken
ausgegebenen Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art, zu deren
Ausgabe die staatliche Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt
wird, doch ist die Ausgabe staatsgarantierter Schuldverschreibungen gemäß
Artikel XX des Gesetzes vom 1. Juli 1901, R.G.Bl. Nr. 85,
auch dann zulässig, wenn deren Fundierung den Anforderungen des § 1,
Absatz 2, nicht entspricht. |
§ 9. Der Gesetzestitel,
§ 1, § 2, § 3, § 4a, § 5, § 6, § 7 und
§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
|
|
Auf
Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 1, Alinea 2, Anwendung. |
|
|
|
Statutenbestimmungen,
durch die hinsichtlich bestimmter Teile des Bankvermögens ausgesprochen ist,
daß sie zur Deckung von Schuldverschreibungen der in § 1 erwähnten Art
dienen oder für deren Einlösung haften, haben für die bezeichneten Teile des
Bankvermögens die Wirkung einer Kautionsbestellung im Sinne des § 1. |
|
|
|
Die
Frist, innerhalb welcher die bestehenden Banken die gemäß § 1
erforderlichen Verfügungen zu treffen haben, wird vom Finanzminister
bestimmt. |
|
|
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§ 10. |
Außer-Kraft-Treten |
|
|
Auf
Pfandbriefe findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Bezüglich dieser
bleibt das Gesetz vom 24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48,
betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, ungeändert
in Geltung. |
§ 10. (1) Die bisherigen
§§ 9 bis 11 treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. |
|
|
Die
bestehenden Vorschriften über die Verwendbarkeit von |
(2)
Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 24. April
1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,
RGBl. Nr. 48/1874, außer Kraft. |
|
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§ 11. |
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Mit
dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz, des Innern, der
Finanzen und der Eisenbahnen beauftragt. |
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Artikel 5 |
||
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Änderung des
Bankwesengesetzes |
||
|
§ 69. Die FMA hat
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes,
des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und
zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des
Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes
durch ... |
§ 69. Die FMA hat
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes,
des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und
zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes
durch ... |
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§ 70. (1) bis (3) ... |
§ 70. (1) bis (3) ... |
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(4)
Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis
14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr
vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der
Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des
Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes,
des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser
Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA ... |
(4)
Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis
14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr
vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des
Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des
E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser
Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA ... |
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§ 107. (1) bis (xx) ... |
§ 107. (1) bis (xx) ... |
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(xx)
§ 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. April 2005 in Kraft. |
(xx)
§ 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
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