Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Außenhandelsgesetz 2005 - AußHG 2005 erlassen und das
Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Artikel I
Außenhandelsgesetz 2005
– AußHG 2005
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 3.
Wertgrenzen
2. Abschnitt:
Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung
§ 4.
Bewilligungspflichten
§ 5.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
§ 6.
Verbote
§ 7.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 8.
Meldepflichten
§ 9.
Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen
3. Abschnitt:
Güterverkehr mit anderen
EU - Mitgliedstaaten
§ 10.
Melde- und Bewilligungspflichten
§ 11. Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen
4. Abschnitt:
Technische Unterstützung
§ 12.
Verbote
§ 13.
Bewilligungspflichten
§ 14.
Ausnahmen
5. Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen zur
Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
§ 15.
Verbote
§ 16.
Bewilligungspflichten
§ 17.
Meldepflichten
§ 18.
Mischungen und Fertigprodukte
§ 19.
Nationale Behörde
§ 20. Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten
6. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den
Handelsverkehr
§ 21.
Importzertifikate
§ 22.
Befreiungsbestimmungen
§ 23.
Feststellungsbescheide
§ 24.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
7. Abschnitt:
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates und mit anderen Bundesministern
§ 25.
Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
§ 26.
Befassung anderer Bundesminister
8. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate
§ 27.
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
§ 28.
Verantwortliche Beauftragte
§ 29.
Beurteilung der Verlässlichkeit
§ 30.
Auflagen
§ 31.
SonstigeVorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate
§ 32.
Allgemeine Bewilligungen
§ 33.
Widerruf, nachträgliche Auflagen
9. Abschnitt:
Überwachung
§ 34.
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 35.
Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
§ 36.
Befugnisse der Zollbehörden
§ 37.
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 38.
Internationale Zusammenarbeit
10. Abschnitt:
Strafbestimmungen
§ 39.
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 40.
Verfall und Wertersatz
§ 41.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 42.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 43.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 44.
Verfall, Entsorgung
11. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 45.
Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden
§ 46.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 47.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 48.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 49.
Vollzugsklausel
1. Abschnitt:
Allgemeine
Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. „Güter“: Waren, Software oder Technologie;
2. „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere
technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die
Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder
Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer
Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche
Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die
Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des
Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im
Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
3. „Zollgebiet der Gemeinschaft“: das in
Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober
1992, S. 1, bestimmte Gebiet;
4. „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet,
das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
5.
„Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
6. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche
oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder
eingetragene Erwerbsgesellschaft;
7. „Ausfuhr“:
a) ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161
des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
b) eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182
des Zollkodex der Gemeinschaften oder
c)
eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im
Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften
d) die
Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer
Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von
Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem
Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon
verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche
Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
8.
„Ausführer“:
a) jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung
oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr
abgegeben wird, d.h. die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der
Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und
über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen
wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist
ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung
der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
b) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d
jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie
mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
c) die im Anwendungsgebiet niedergelassene
Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die
Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person
oder Gesellschaft zustehen;
9. „Durchfuhr“: einen
Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter
nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem
externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine
Freizone oder ein Freilager
verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen
erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet
erfolgt;
10.
Durchfuhrverantwortlicher:
a) die Person oder Gesellschaft, die über
die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
b) sofern diese Person oder Gesellschaft
nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die den Transport
durchführt, oder
c)
sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch
Niederlassung im Bundesgebiet hat, die Person, die den Transport tatsächlich
durchführt.
11. „Vermittlung“:
einen Vorgang, bei dem eine Person oder Gesellschaft im Sinne von Z 12
a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt,
das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat
betrifft, oder
b) veranlasst,
dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren
Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird oder
d) veranlasst,
dass Güter in ihrem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat
verbracht werden;
12.„Vermittler“:
eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von
Z 11 durchführt und
a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet
aus ausübt oder
b) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat oder
c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
13. „Arten des Güterverkehrs“: die Ausfuhr, Einfuhr
und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
14.„technische
Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in
Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage,
der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung,
beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung,
Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von
Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union
durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften
erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine
Niederlassung haben;
15.
„sonstiger Vorgang“: ein Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der EG im Sinne von Z 16 lit. b unterliegt,
soweit es sich nicht um eine Aus-, Ein- oder Durchfuhr oder Vermittlung
handelt;
16.
„unmittelbar anwendbares Recht
der Europäischen Gemeinschaft“:
a) Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur
Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben
möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der
Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
b) Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des
EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von
restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen und
c) Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags,
mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein-
und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt
werden;
17. „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III
Nr. 38/1997;
18.
„OPCW“: die von den Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den
Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung
von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen,
einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung
des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsstaaten;
19. „Biotoxinkonvention“: das Übereinkommen über
das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
Abs.
2 entfällt.
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 2. Keiner Beschränkung unterliegen
1. die Aus- oder Einfuhr von Gütern aus dem oder
in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge aus dem oder in das Bundesgebiet
erfolgen,
2. die Vermittlung von Gütern,
3. die Durchfuhr von Gütern und
4. die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet
in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
in das Bundesgebiet,
soweit
nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.
Wertgrenzen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu
deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28 bis 36 des
Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
(2) Wird
eine in ein Zoll-Lager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und
sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
werden, so gilt als maßgeblicher Wert der Wert nach Abs. 1 der gesamten
Warensendung.
2. Abschnitt:
Ein-, Aus-
und Durchfuhr, Vermittlung
Bewilligungspflichten
§ 4. (1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen
einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem
Bundesgesetz:
1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die
Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz
angeführt sind, und
2. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die
Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind.
(2)
Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht
entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung
eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr
oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im
Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn
dies notwendig ist
1. zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von
Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen
im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers,
oder
2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit
Österreichs oder
3. zur Kontrolle des
Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der
Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen
Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder
der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern
oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen
Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern
und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können,
oder
4. zur Kontrolle des Verkehrs mit Waffen, Munition
oder Sprengmitteln sowie mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der
Entwicklung, Herstellung, Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder sonstigen
Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder der Verbreitung
von anderen als in Z 4 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen
bestimmt sind oder sein können, oder
5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur
internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen
Zwecken geeignet sind.
Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung
§ 5. Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes
oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im
Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung
geeigneter Auflagen gemäß § 30, zu erteilen, wenn kein Grund zur
Annahme besteht, dass
1. durch die Bewilligung die völkerrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 verletzt würden,
2. die Güter zu einem der in § 4
Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,
3. die Güter im Bestimmungsland zur internen
Repression verwendet würden,
4. die Güter im Bestimmungsland bewaffnete
Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder
Konflikte verschärfen würden,
5. der angegebene Empfänger die Güter zu
aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung
eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die
Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region
gefährden würde,
6. die Güter zur Förderung des Terrorismus oder
der internationalen Kriminalität verwendet würden,
7. die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen
des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
8. die Güter im Bestimmungsland zu einem
anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu
einem der in Z 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
9. durch die Bewilligung andere Interessen
der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs
einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle
von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
10. durch die Bewilligung die dauerhafte
Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu
erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt
werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
erforderlich ist.
Verbote
§ 6. (1) Verboten sind
1. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die
Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK
ist, und
2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die
Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im
Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr,
die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in
einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
1. entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen
im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten ist oder
2. zur Wahrung der in § 5 Z 2 bis 9
genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer
Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 7. (1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu
einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und
dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
1. in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte,
in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in
einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte
Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten
unterstützt, und
2. zu einem in § 4 Abs. 2 Z 3
bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
3. nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder
einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b unterliegt,
so hat er unverzüglich den Ausführer oder
Durchfuhrverantwortlichen und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts
wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.
(2)
Alle Dienststellen, denen Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt
werden, haben diese unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
mitzuteilen.
(3)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
1. entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn
zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 30 sicher gestellt
ist, dass er den in § 5 genannten Interessen nicht widerspricht, oder
2. den Vorgang zu untersagen, wenn auch die
Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht
ausreicht,
und
über diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.
Absatz 4 entfällt.
Meldepflichten
§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr oder
der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten
festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung
bedürfen, wenn dies
1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen
im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder
2. zur
Verhinderung der Umgehung einer in § 4 Abs. 1 oder in einer Verordnung
auf Grund von § 4 Abs.2 festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist
genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
1. die Güter,
2. die Arten des
Güterverkehrs,
3. das
Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.
(3) Sofern dies zur
Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der
Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine
Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.
Verhinderung der Umgehung von
Maßnahmen
§ 9. Sofern eine Bewilligungspflicht, ein Verbot oder eine
Meldepflicht auf Grund dieses Abschnitts oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Abs. 1
Z 16 lit. a oder b nur für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr
oder die Vermittlung im Güterverkehr mit bestimmten Drittstaaten festgelegt
ist, so erstreckt sich diese Maßnahme auch auf den Güterverkehr mit anderen Drittstaaten, sofern dem
Einführer, dem Ausführer, dem Durchfuhrverantwortlichen oder dem
Vermittler bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Güter aus einem
Drittstaat verbracht worden sind oder in weiterer Folge in einen Drittstaat
verbracht werden sollen, für den die Bewilligungspflicht, das Verbot oder die
Meldepflicht gilt.
3. Abschnitt:
Güterverkehr mit anderen
EU-Mitgliedstaaten
Melde- und Bewilligungspflichten
§ 10. (1) Sofern in § 16
oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die
Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem
Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 genannt
sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.
(2)
Widerspricht ein nach Abs. 1 gemeldeter Vorgang den in § 5
genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung
von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen
auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen
sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den
Vorgang mit Bescheid zu untersagen.
(3)
Ein Bescheid gemäß Abs. 2 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen
der Meldung zu erlassen. Ist gemäß § 26 ein anderer Bundesminister
zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis
zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gilt der Vorgang als
bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung
durchgeführt hat, ist über diesen
Umstand eine Bestätigung auszustellen.
(4)
Wenn dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen
Verpflichtungen und Kontrollinteressen geboten ist, hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung
bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat
oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer
Bewilligung bedarf.
(5)
Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn alle in § 5
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen,
dass eine Meldung gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligung gemäß Abs. 4 nicht
erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang eine Bewilligung eines anderen
Mitgliedstaates vorgelegt wird, sofern
1. völkerrechtliche Verpflichtungen
Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen und
2. zwingende Interessen der inneren und
äußeren Sicherheit Österreichs nicht entgegenstehen.
(7) Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1
oder eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 4 besteht nicht für
1. Vorgänge, die § 37 des
Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, unterliegen und
2. die Verbringung von Gütern im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 4, die nur als
Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
(8)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen,
welche Waren als Bestandteile im Sinne von Abs. 7 Z 2 anzusehen sind.
Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen
§ 11. Sofern der Person oder Gesellschaft, die über
die Verbringung bestimmt, bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Güter in
weiterer Folge in einen Drittstaat gelangen sollen, unterliegt dieser Vorgang
1.
einem Verbot, wenn die Ausfuhr der betroffenen Güter in diesen Drittstaat durch
dieses Bundesgesetz, durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im
Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b verboten ist, oder
2.
einer Bewilligungspflicht, wenn
für die Ausfuhr der betroffenen Güter in diesen Drittstaat durch eine der in Z
1 genannten Rechtsvorschriften eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, oder
3.
einer Meldepflicht, wenn für die Ausfuhr der betroffenen Güter in diesen
Drittstaat durch eine der in Z 1 genannten Rechtsvorschriften eine Meldepflicht
festgelegt ist.
4. Abschnitt:
Technische
Unterstützung
Verbote
§ 12. Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie
1. zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der
Lagerung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die
Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der
Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, oder
2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder
sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von
anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt
ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
b) im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom
Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder
einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf
Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.
Bewilligungspflichten
§ 13. (1) Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie
1. im Zusammenhang mit der Ortung oder der
Identifizierung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder
sonstigen Kernsprengkörpern erbracht wird oder
2. im Zusammenhang mit einer in § 12 Z 2 lit. a
genannten Endverwendung steht.
(2)
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von
Auflagen gemäß § 30 sichergestellt ist, dass
1. die technische Unterstützung nicht im
Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 12 Z 2
lit. b erbracht werden wird und
2. keine Gefahr besteht, dass die technische
Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten
Voraussetzungen widerspricht.
(3)
Abweichend vom Verbot gemäß § 12 bedarf technische Unterstützung im
Zusammenhang mit der Ortung oder Identifizierung von Waffen oder waffenfähigen
Systemen, die in Ländern erbracht wird, gegen die restriktive Maßnahmen im
Sinne von § 12 Z 2 lit. b verhängt sind, einer Bewilligung, sofern sie
ausschließlich zum Zweck der Beseitigung chemischer Waffen im Einklang mit der
CWK oder sonst zum Abbau von Waffen und anderen Gegenständen zur militärischen
Verwendung oder zum Schutz von Personen vor Gefahren durch solche Gegenstände
erfolgt.
(4)
Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist nur zu erteilen, wenn zumindest durch
Auflagen gemäß § 30 sichergestellt ist, dass
1. die technische Unterstützung ausschließlich für
die in Abs. 3 genannten Zwecke bestimmt ist und
2. keine Gefahr besteht, dass die technische
Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten
Voraussetzungen widerspricht.
Ausnahmen
§ 14. Ausgenommen von dem Verbot gemäß
§ 12 und von der Bewilligungspflicht gemäß § 13
ist technische Unterstützung, die
1. in einem Land erbracht wird, für das auf Grund
von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Z 16 lit. a eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung
der Gemeinschaft gilt, oder
2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt,
die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der
einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
3. mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in
Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Z 3 und 4 unterliegen.
5. Abschnitt
Ergänzende
Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
Verbote
§ 15. (1) Die Entwicklung, die
Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung
von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt
sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch
österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften,
die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.
(2)
Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder
das Behalten von
1.
Agenzien und Toxinen im Sinne von
Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die
durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
und
2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die
für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für
feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.
Bewilligungspflichten
§ 16. (1) Einer Bewilligungspflicht
unterliegen
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb,
die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs
zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der
in Z 1 genannten Chemikalien soweit es sich nicht um einen der in § 4
Abs. 1 genannten Vorgänge handelt, und
3. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung,
der Erwerb oder das Behalten der in Art. I der Biotoxinkonvention
genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht,
wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen
Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren
Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3)
Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die
völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der
Biotoxinkonvention nicht
entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten
Interessen nicht zu befürchten ist.
Meldepflichten
§ 17. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb,
die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des
Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
2. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb,
die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von
Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt
sind,
3. die Herstellung von organischen Chemikalien,
die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche
Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
4. die Herstellung von jeweils mehr als 200
Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz
genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die
Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen
und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist,
und
5. der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von
Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK sowie jede Veränderung im Bestand
dieser Mittel.
(2)
Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 vor Aufnahme der Tätigkeit, im
Fall der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle
und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung
des Bestandes zu erfolgen.
(3)
Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die betroffene Chemikalie,
2. die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
3. im Fall von Abs. 1 Z 1 das Datum der beabsichtigten Aufnahme der
Tätigkeit oder im Fall von Abs. 1 Z 2 bis 5 das Datum des Erreichens der
Mengenschwelle.
(4) Widerspricht eine
nach Abs. 1 gemeldete Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung
begonnen werden darf, oder der Besitz gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5
genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung
von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen
auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen
sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die
Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.
(5) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine
Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten
festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII und IX des
Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind
festzulegen:
1. die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form
von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder
Handelsvorgängen,
2. die zu meldenden Daten und
3. die Termine für die Abgabe der Meldungen.
Mischungen und Fertigprodukte
§ 18. (1) Die Verbote gemäß den § 6
Abs. 1 und § 15 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß
den § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 4 und § 16
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 17
gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von
den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung
festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote,
Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder
Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil
der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht
überschreitet, sofern
1. dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen
Österreichs vereinbar ist und
2. sicher gestellt ist, dass die Chemikalien
ausschließlich zu den in Art. II Z 9 CWK genannten Zwecken verwendet
werden.
Nationale Behörde
§ 19. (1) Nationale Behörde im Sinne von
Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
1. die Erfassung der zu meldenden Daten
gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des
Verifikationsanhangs zur CWK,
2. die Vornahme der Erstdeklaration und
aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und
VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
3. die Mitarbeit an den von der OPCW
angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9
und 10 und den Teilen VI,VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK
sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,
4. die unverzügliche Weiterleitung von
Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den
Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX
Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
5. die Durchführung von Überprüfungen
hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem
Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur
CWK,
6. die Sicherstellung der Geheimhaltung
aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß
dem Vertraulichkeitsanhang zur
CWK,
7. die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten
und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem
Verifikationsanhang zur CWK,
8. die Unterstützung der OPCW bei ihrer
Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des
Verifikationsanhangs zur CWK,
9. der Austausch und die Zusammenarbeit
im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte
Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des
Verifikationsanhangs zur CWK und
10. die Unterstützung und Beratung von
Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung
der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(2) Abgesehen von den in § 20
genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß
Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der
CWK.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat den Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2
erfolgt ist, zu informieren.
(4) In den in Abs. 1 Z 7 genannten
Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem
vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische
Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm
zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu
übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.
Vertretung
in der Konferenz der Vertragsstaaten
§ 20. Die Vertretung Österreichs
in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK
und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.
6. Abschnitt:
Besondere
Bestimmungen für den Handelsverkehr
Importzertifikate
§ 21. (1) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies
zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer
Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich
ist und den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
(2)
Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch
Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das
Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen
zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die
Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3)
Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,
2.
Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
3. Name
und Anschrift des österreichischen Verwenders und
4.
Verwendungszweck der Ware.
Befreiungsbestimmungen
§ 22. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen
bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem
Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 16 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder
Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn
damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung
dient.
Feststellungsbescheide
§ 23. (1) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
1. ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des
Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus
einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den
§§ 15 bis 17 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht
oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder
2. technische Unterstützung, die in einem bestimmten
Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem
Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b unterliegt oder
3. ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer
Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. b
unterliegt.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu
bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer
allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 32
Abs. 1 oder einer Allgemeinen Genehmigung auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1
Abs. 1 Z 16 lit. a unterliegt.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 24. (1) Rechtsgeschäfte über
Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind
nichtig.
(2)
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund
einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des
noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der
geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3) Rechtsgeschäfte über
Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung
geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.
(4) Bei Rechtsgeschäften über
Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Bewilligung auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber vor deren
Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Bewilligung
erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag
muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier
Wochen nach In- Kraft-Treten der Vorschriften über die Bewilligungspflicht, bei
Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
(5) Wird innerhalb der in
Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der
Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft
hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem
In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
7. Abschnitt:
Zusammenwirken mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
Besondere
Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
§ 25. (1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den
§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 bedarf der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht
versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet
werden, weil die Maßnahme aus einem der in § 4 Abs. 2 genannten Gründen
dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die
Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht
zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche
Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des
Nationalrats verlangt.
(2) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und § 22 sind im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen
betroffen sind.
(3)
Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 10
Abs.4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder
außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.
Befassung anderer Bundesminister
§ 26. Falls bei der Prüfung der
Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder
für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes
oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf
Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine begründete
Stellungnahme zu diesen Fragen [innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des
Ersuchens] abzugeben.
8. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über
Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate
Form und Inhalt von Anträgen und
Meldungen
§ 27. (1) Anträge oder Meldungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich
einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2)
Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung
des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder die der Antrag
gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind
anzuschließen.
Verantwortliche Beauftragte
§ 28. (1) Sofern dies zur Wahrung einer der
in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und
Kontrollinteressen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem
Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder
Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen
im Sinne von § 1 Z 15 befasst sind oder sein können, die Bestellung eines
oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder
denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder
sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die
Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b obliegt. Zu
verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden,
auf die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zutreffen und die als
verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist § 29
zu beachten.
(2) Die Bestellung eines
verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides
gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
(3) Eine Person oder Gesellschaft
kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne
von Abs. 1 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei
Wochen, anzuzeigen.
(4)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer
bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die
zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(5) Sofern ein oder mehrere verantwortliche
Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge
und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.
(6) Sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs.
2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Kontrollinteressen
erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der
Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1
abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1
oder 3 bestellt wurde.
Beurteilung der Verlässlichkeit
§ 29. (1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
1. von einem Gericht verurteilt wurde
a) wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher,
waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher
Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des
Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
b) wegen einer anderen als den in lit. a
genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
2. in einem der in Z 1 lit. a genannten
Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft
worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
3. in den in Z 1 lit. a genannten
Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder einem
Finanzvergehen zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt
wurde.
Z
4 entfällt.
(2)
Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur
Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1
Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit
der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
(3)
Abs. 1 Z 1 bis 3 iVm Abs. 2 gelten auch dann, wenn mit den
angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden.
Auflagen
§ 30. (1) Die Erteilung einer Bewilligung auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a
oder b ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies zur
Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(2) In
Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat,
eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein
vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder
2. eine Ware nur an Personen abgegeben
werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen,
oder
3. eine Ware eine durch nationale oder
internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu
informieren ist.
(3)
Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c ist mit Bedingungen und
Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften
ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig
und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.
Sonstige Vorschriften für
Bewilligungen und Importzertifikate
§ 31. (1) Bewilligungen und
Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2)
Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
(3)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen
für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit
einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen,
wenn dies
1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und
Kostenersparnis gelegen ist und
2. die Einhaltung aller maßgeblichen
Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.
[(4)
Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft sind [innerhalb von drei Wochen zu erlassen, sofern
nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft anderes
bestimmt. Ist ein anderes Bundesministerium gemäß § 26 zu befassen,
so verlängert sich diese Frist um zwei Wochen. Ist ein
Konsultationsverfahren gemäß § 38 Abs. 4 durchzuführen, so verlängert
sich die Frist um dessen Dauer.]
Allgemeine Bewilligungen
§ 32. (1) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die
Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf
bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies
nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig
ist und eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen nicht zu
befürchten ist.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs-
und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen
Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z
16 lit. a verbunden sind.
Widerruf, nachträgliche Auflagen
§ 33. (1)
Bewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der
Bescheiderlassung ein Verbot gemäß § 6 Abs. 2 oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von §
1 Z 16 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des
In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages
von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.
(2)
Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16
lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats
nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter
Auflagen gemäß § 30
aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid
nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das
Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
(3)
Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder
Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zurückzu- senden.
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen
von jedem Bescheid gemäß Abs. 2
unverzüglich der zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr
oder ein Importzertifikat betrifft.
9. Abschnitt
Überwachung
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 34. (1) Zur Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren
Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in § 4 Abs. 2
Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise
fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern
eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und
Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den
Beteiligten ein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten
des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der
Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere
1. die zu überprüfenden Einrichtungen und
Transportmittel betreten,
2. die erforderlichen Daten und Informationen
erfragen,
3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung
und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
4. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen
nehmen und Kopien davon anfertigen,
5. Fotografien der zu inspizierenden
Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
6. Proben entnehmen und analysieren lassen und
7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge
verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen
daraus entstehenden Kosten in einem angemessenem Verhältnis zum
Überwachungsziel stehen.
(3)
Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen
Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der
Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter
Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der
außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
(4)
Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften
vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der
Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung
oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind
weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser
Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der
Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt
haben, anzugeben.
(5)
Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind
eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu
vermeiden.
(6)
Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich
ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1
genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke,
Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die
genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen
vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den
Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen
Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner
Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.
(7)
Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine
Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.
Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
§ 35. (1) Bei Überprüfungen, die auf
Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen
den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 34
genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 34
Abs.6 genannten Pflichten.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von
Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem
Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu
bringen.
(3)
Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für
Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der
Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der
Überprüfung entsenden.
(4)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß
Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile
II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B
und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs
sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der
ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit anwesend zu sein.
Befugnisse der Zollbehörden
§ 36. (1) Über Ersuchen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt,
Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 34
Abs. 1 genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese
Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen
werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
fällt.
(2)
Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder
Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 37. (1) Wer einen Vorgang im
Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder
einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder
einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b unterliegt oder für den ein
Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2)
Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen,
Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an
Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der
erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen
Unterstützung,
2. die Menge dieser Güter,
3. Name und Anschrift aller verantwortlichen
Personen oder Gesellschaften,
4. der oder die Vertragspartner und
5. die Endverwendung und der Endverwender, soweit
diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(3) Die Beteiligten haben die
in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den §§ 34
bis 36 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die
Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der
Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
Internationale Zusammenarbeit
§ 38. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
1. Daten aus Verfahren und über Bescheide
auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem
Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b,
mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird
oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
2. Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines
Vorgangs, durch den ein in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5
genanntes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zu zumindest einem
der in § 5 Z 2 bis 8
genannten Zwecke verwenden könnte,
im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten
an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat
des Wassenaar Arrangements, BGBl. III Nr. 89/1997, sowie an
andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche
Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher
Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder
zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle
des Technologietransfers im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3
und 4 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich
dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung
personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Organen und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderen Staaten im Wege
des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten folgende Daten
betreffend die Verweigerung einer Ausfuhr
übermitteln:
1. eine kurze Beschreibung der betroffenen Güter
einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,
2. Menge und Wert der betroffenen Güter,
3. Bestimmungsland,
4. vorgesehener Empfänger,
5. vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht
mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,
6. Begründung für die Ablehnung und
7. Zeitpunkt der Ablehnung.
(3) Als Verweigerung
einer Ausfuhr im Sinne von Abs. 2 sind anzusehen:
1. die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer
Ausfuhrbewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b;
2. ein Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3
Z 2 und
3. ein Feststellungsbescheid gemäß § 23, dass
ein Vorgang einem Ausfuhrverbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund
von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
unterliegt.
(4)
Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16
lit. a oder auf Grund einer Verordnung
gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem
oder mehreren anderen EU-Staaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im
Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist,
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser
Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten den oder die betroffenen anderen
EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen
dennoch erteilt, hat er dies den anderen EU-Mitgliedstaaten
mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne
von § 1 Abs. 1 Z 11 mindestens zehn Jahre ab dem Datum der
Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.
10. Abschnitt:
Strafbestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 39. (1) Wer vorsätzlich
1. Güter ohne eine gemäß § 4 Abs. 1 oder
gemäß § 11 Z 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2, auf
Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 9 oder auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b
erforderliche Bewilligung ein- aus- oder durchführt oder die Verbringung
in ein anderes Land vermittelt oder
2. Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung
gemäß § 10 Abs. 4 oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1
Abs. 1 Z 16 lit. a erforderliche Bewilligung oder ohne
Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß §
10 Abs. 6 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
verbringt oder
3. die von § 16 Abs. 1 iVm
§ 18 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die
gemäß § 16 Abs. 1 erforderliche Bewilligung entwickelt,
herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt
oder
4. in den Fällen der Z 1 und 2 nach
erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung
genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes
Bestimmungsland mitwirkt oder
5. in den
Fällen der Z 3 Güter in einen Drittstaat verbringt oder an der Umleitung
mitwirkt oder
6. technische Unterstützung entgegen einem Verbot
gemäß § 12 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 18
lit. a oder ohne eine gemäß § 13 oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Z 16 lit. a erforderliche Bewilligung
leistet oder
7. einen sonstigen
Vorgang entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem
Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. b oder ohne
eine auf Grund von
unmittelbar
anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1
Z 16 lit. b erforderliche Bewilligung durchführt oder
8. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne
von Z 1 bis 3, 6 oder 7
a) einer gemäß § 30 oder gemäß
§ 33 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem
Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b
festgelegten Auflage oder Bedingung
zuwiderhandelt oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch
einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt
oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben
eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung von Bedingungen oder Auflagen
gemäß § 30, gemäß § 33 Abs. 2 oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b
oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 33 Abs. 2 oder auf
Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft hintan hält oder
9. einem Verbot gemäß § 6 Abs. 1 oder §
11 Z 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder § 6
Abs. 2 iVm § 9 oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von
Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a
oder b zuwiderhandelt oder
10. einem Untersagungsbescheid gemäß § 7
Abs. 3 Z 2 oder § 10 Abs. 2
zuwiderhandelt oder die Erlassung eines solchen Untersagungsbescheides durch
unrichtige oder unvollständige Angaben hintan hält oder
11. einer gemäß § 7 Abs. 3
Z 1 oder § 10 Abs. 2 festgelegten Auflage
oder Bedingung zuwiderhandelt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben
die Festlegung von solchen Bedingungen oder Auflagen hintan hält oder
12. entgegen dem Verbot gemäß § 15
Abs. 1 Chemikalien, die in Liste 1 zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt,
herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
13. entgegen dem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 die dort
genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält,
ist
vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1
mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)
Wer vorsätzlich eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder
Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
die Tat fahrlässig begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
(4)
Wer vorsätzlich einer Meldepflicht gemäß § 8, gemäß § 10
Abs. 1 oder gemäß § 11 Z 3
oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b
zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
(5) Wer eine der in
Abs. 4 angeführten
Handlungen fahrlässig begeht, ist vom
Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.
(6) Der Täter ist nach den
Abs. 1 bis 5 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Verfall und Wertersatz
§ 40. (1) Güter, auf die sich eine gemäß § 39
strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem
Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Missverhältnis
zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das
Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen
Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom
Gericht für verfallen erklärten Güter sind der Verwaltungsbehörde zur
Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(2)
Kann ein Gut nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt auf Verfall auf
Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von dessen Wert zu erkennen. Kann dieser
Wert nicht ermittelt werden, so ist ein dem mutmaßlichen Wert entsprechender
Geldbetrag, der jedoch 36 500 € nicht übersteigen darf, als Wertersatz
festzulegen. Der Wertersatz ist im Strafurteil auszusprechen. Stellt sich
jedoch erst später heraus, dass das Gut nicht für verfallen erklärt werden
kann, so ist der Wertersatz in einem besonderen Beschluss ohne mündliche
Verhandlung auszusprechen.
(3)
Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den
Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung
ganz oder teilweise abzusehen.
(4)
Zur Sicherung des Verfalls, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung
können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt
werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde oder dem Gericht unverzüglich anzuzeigen und die
beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende
Finanzvergehen
§ 41. (1) Wer vorsätzlich
1. Waren ohne die auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16
lit. c erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder
2. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1
a) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch
einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt
oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben
eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von
Bedingungen und Auflagen hintan hält oder
c) gegen Auflagen oder Bedingungen in einem
Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
3. durch unrichtige oder unvollständige
Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 23 über das Nichtbestehen
einer Bewilligungspflicht gemäß Z 1 erschleicht oder
4.
gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. c vorgesehene
Meldeverpflichtung verstößt oder
5. einer
auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im
Sinne von § 1 Z 16 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines
nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht
ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis
zu 20 000 € zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 genannten strafbaren
Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde
mit Geldstrafe bis 10 000 € zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht gemäß Abs. 1 zu
bestrafen, wenn die Tat unter einen Tatbestand gemäß § 39 fällt
oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4)
Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des
§ 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im
Abs. 1 genannten Güter samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 42. Hat jemand durch dieselbe Tat
Finanzvergehen gemäß § 41 und geringfügige Finanzvergehen im
Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit
Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter
Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden.
Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene
Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 43. (1) Wer vorsätzlich
1. eine der in § 17 Abs. 1 angeführten
Tätigkeiten hinsichtlich der von § 17 Abs. 1 iVm § 18
erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukten unter Verletzung der in
§ 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem
Untersagungsbescheid gemäß § 17 Abs. 2 ausübt oder eine gemäß
§ 17 Abs. 2 vorgeschriebene Auflage nicht einhält oder die
Vorschreibung von Auflagen oder die Unterlassung eines Untersagungsbescheides
gemäß § 17 Abs. 2 durch unrichtige Angaben hintan hält oder
2. durch unrichtige Angaben einen Feststellungsbescheid
gemäß § 23 über das Nichtbestehen einer der in § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6,
7, 9, 12 oder 13 genannten Bewilligungspflichten oder eines der dort genannten
Verbote erschleicht oder
3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21
a) die Ausstellung durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschleicht oder
b) durch solche Angaben die Vorschreibung von
Auflagen gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 33 Abs. 2 oder
einen Widerruf gemäß § 33 Abs. 2 hintan hält oder
c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf
weiter verwendet oder
d) das
Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder
unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen.
(2) Wer
1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1
genannten strafbaren Handlungen begeht oder
2. vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß
§ 28 Abs. 1
keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
3.
vorsätzlich einer der im § 34 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt
oder
4. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß
§ 37 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 37 Abs. 3verletzt
oder
5. durch unrichtige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 23
über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 8,
§ 10 Abs. 1 oder § 11 Z 3 oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a
oder b erschleicht,
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €
zu bestrafen.
(3)
In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der
Versuch strafbar.
(4) In
den Fällen der Abs. 1 und 2 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(5)
Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor,
wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet.
Verfall, Entsorgung
§ 44. (1) Die den Gegenstand einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Z 1
bildenden Chemikalien sind für verfallen zu erklären.
(2)
Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls
notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten
Chemikalien.
11. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
Zollrechtliche Behandlung von
Bescheiden
§ 45. (1) Auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes
erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus-, Ein- und Durchfuhr sowie
Bescheide im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 bilden Unterlagen
im Sinne des Artikels 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die
Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein
Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung
abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden
zur Einsicht vorgelegt werden.
(2)
Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus-
oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 1 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253
vom 11.Oktober 1993, S. 1.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 46. (1) Die Bestimmungen des
Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 146/2002, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2)
Eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist nicht erforderlich für Vorgänge,
die einer Bewilligungspflicht
gemäß dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch
Artikel II dieses Bundesgesetzes, dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr.
57/2001, oder dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl.
Nr. 415/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, unterliegen. Der Bundesminister für Inneres hat dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide
gemäß dem Kriegsmaterialgesetz, die Waren betreffen, die im Anhang zu
diesem Bundesgesetz angeführt sind, unverzüglich nach deren Erlassung zu
übermitteln.
(3)
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)
Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die
durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 47. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
§ 48. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes treten das Außenhandelsgesetz 1995,
BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, und das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz,
BGBl. I Nr. 24/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001, außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nicht etwas
anderes bestimmen.
(2)
Die §§ 34 bis 36 sowie § 38 Abs. 1 sind auch auf Vorgänge
anwendbar, die einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht
auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1995 oder des
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes unterlegen sind.
Vollzugsklausel
§ 49. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht
anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2)
Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1. hinsichtlich der § 4 Abs. 2, § 6
Abs. 2 und § 10 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 25 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 22 der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe von § 25 Abs. 2;
3. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 sowie der
§§ 36, 41, 42 und 45 der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 7
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe von § 19
Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten;
5. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit;
6. hinsichtlich
der §§ 24 , 39 und 40 der Bundesminister für Justiz,
7. hinsichtlich des § 35 Abs. 3
der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
8. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und des § 26 der
sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die
Marktordnungswaren im Sinne von § 95 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr.
210/1985, betreffen.
Anhang
CHEMIKALIENLISTEN
In
den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die
Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung
dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche
die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen
anzuwenden sind.
(Jeder
Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien denen - in Klammern - eine
Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich
durch sämtliche mögliche Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen
ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht
ausdrücklich ausgenommen sind.)
Registriernummer nach
Chemical
Abstracts Service
(CAS-Nummer)
Liste 1
|
A. Toxische Chemikalien: |
|
|
1. O-Alkyl (C10,
einschließlich
Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)phosphonofluoride |
|
|
zB Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonofluorid |
(107-44-8) |
|
Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonofluorid |
(96-64-0) |
|
2. O-Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)- N,N-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide |
|
|
zB Tabun:
O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid |
(77-81-6) |
|
3. O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)- S-2-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
aminoethylalkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte
und protonierte Salze |
|
|
zB VX:
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat |
(50782-69-9) |
|
4. Schwefelloste: |
|
|
2-Chlorethylchlormethylsulfid
|
(2625-76-5) |
|
Senfgas: Bis-
(2-chlorethyl)-sulfid |
(505-60-2) |
|
Bis-(2-chlorethylthio)-methan
|
(63869-13-6) |
|
Sesqui-Yperit (Q):
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan |
(3563-36-8) |
|
Bis- 1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan |
(63905-10-2) |
|
Bis- 1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan |
(142868-93-7) |
|
Bis- 1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan |
(142868-94-8) |
|
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether
|
(63918-90-1) |
|
O-Lost:
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether |
(63918-89-8) |
|
5. Lewisite: |
|
|
Lewisit 1:
2-Chlorvinyldichlorarsin |
(541-25-3) |
|
Lewisit 2:
Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin |
(40334-69-8) |
|
Lewisit 3:
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin |
(40334-70-1) |
|
6. Stickstoffloste: |
|
|
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin |
(538-07-8) |
|
HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin |
(51-75-2) |
|
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin |
(555-77-1) |
|
7. Saxitoxin |
(35523-89-8) |
|
8. Ricin |
(9009-86-3) |
|
B.
Ausgangsstoffe: |
|
|
9. Alkyl (Me, Et,
n-Pr oder i-Pr)-
phosphonsäuredifluoride |
|
|
zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid |
(676-99-3) |
|
10. O-Alkyl (H oder C10
einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethyl-alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende
alkylierte und protonierte Salze |
|
|
zB QL:
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit |
(57856-11-8) |
|
11. Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonochlorid |
(1445-76-7) |
|
12. Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid |
(7040-57-5) |
Liste 2
A. Toxische
Chemikalien:
|
1. Amiton:
0,0-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)-phosphorthiolat und entsprechende
alkylierte und protonierte Salze |
(78-53-5) |
|
2. PFIB:
1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen |
(382-21-8) |
|
3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat
|
(6581-06-2) |
|
B. Ausgangsstoffe: |
|
|
4. Chemikalien, mit Ausnahme
der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine und nur
eine unsubstituierte Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe
gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome |
|
|
zB Methylphosphonsäuredichlorid |
(676-97-1) |
|
Dimethylmethylphosphonat
|
(765-79-6) |
|
Ausnahme: Fonofos:
O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat |
(944-22-9) |
|
5. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr
oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide |
|
|
6. Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate |
|
|
7. Arsentrichlorid |
(7784-34-1) |
|
8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure
|
(76-93-7) |
|
9. Chinuclidin-3-ol |
(1619-34-7) |
|
10. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethan-2-chloride und entsprechende protonierte Salze |
|
|
11. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr
oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze |
|
|
Ausnahmen: |
|
|
N,N-Dimethylaminoethanol und
entsprechende protonierte Salze |
(108-01-0) |
|
N,N-Diethylaminoethanol und
entsprechende protonierte Salze |
(100-37-8) |
|
12. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze |
|
|
13. Thiodiglykol:
Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid |
(111-48-8) |
|
14. Pinakolylalkohol:
3,3-Dimethylbutan-2-ol |
(464-07-3) |
Liste
3
|
A. Toxische Chemikalien: |
|
|
1. Phosgen:
Carbonyldichlorid |
(75-44-5) |
|
2. Chlorcyan |
(506-77-4) |
|
3. Cyanwasserstoff
|
(74-90-8) |
|
4. Chlorpikrin:
Trichlornitromethan |
(76-06-2) |
|
B.
Ausgangsstoffe: |
|
|
5. Phosphoroxidchlorid
|
(10025-87-3) |
|
6. Phosphortrichlorid
|
(7719-12-2) |
|
7. Phosphorpentachlorid
|
(10026-13-8) |
|
8. Trimethylphosphit
|
(121-45-9) |
|
9. Triethylphosphit
|
(122-52-1) |
|
10. Dimethylphosphit |
(868-85-9) |
|
11. Diethylphosphit |
(762-04-9) |
|
12. Schwefelmonochlorid |
(10025-67-9) |
|
13. Schwefeldichlorid |
(10545-99-0) |
|
14. Thionylchlorid |
(7719-09-7) |
|
15. Ethyldiethanolamin |
(139-87-7) |
|
16. Methyldiethanolamin
|
(105-59-9) |
|
17. Triethanolamin |
(102-71-6) |
Artikel II
Änderung des
Kriegsmaterialgesetzes
Das
Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem eine Person österreichischer
Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person,
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig
wird,
a) Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem
Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
b) veranlasst,
dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Kriegsmaterial
kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
d) veranlasst,
dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat verbracht wird.“
2. In § 10 wird nach
Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b)
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2004
tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Anhang
CHEMIKALIENLISTEN
In
den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die
Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung
dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche
die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen
anzuwenden sind.
(Jeder
Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien denen - in Klammern - eine
Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich
durch sämtliche mögliche Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen
ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht
ausdrücklich ausgenommen sind.)
Registriernummer
nach
Chemical Abstracts Service
(CAS-Nummer)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien:
1. O-Alkyl (C10,
einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)phosphonofluoride
zB Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonofluorid (107-44-8)
Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonofluorid (96-64-0)
2. O-Alkyl (C10
einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-phosphoramidocyanide
zB Tabun:
O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid (77-81-6)
3. O-Alkyl (H oder C10
einschließlich Cycloalkyl)- S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende
alkylierte und protonierte Salze
zB VX:
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat (50782-69-9)
4. Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid
(2625-76-5)
Senfgas: Bis-
(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2)
Bis-(2-chlorethylthio)-methan (63869-13-6)
Sesqui-Yperit
(Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan
(3563-36-8)
Bis- 1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan
(63905-10-2)
Bis- 1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan
(142868-93-7)
Bis- 1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan
(142868-94-8)
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether
(63918-90-1)
O-Lost:
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether
(63918-89-8)
5. Lewisite:
Lewisit
1: 2-Chlorvinyldichlorarsin
(541-25-3)
Lewisit
2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin
(40334-69-8)
Lewisit
3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin
(40334-70-1)
6. Stickstoffloste:
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin
(538-07-8)
HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin (51-75-2)
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin
(555-77-1)
7. Saxitoxin
(35523-89-8)
8. Ricin (9009-86-3)
B. Ausgangsstoffe:
9. Alkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride
zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid
(676-99-3)
10. O-Alkyl
(H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr
oder i-Pr)-aminoethyl-alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und
entsprechende alkylierte und protonierte Salze
zB QL:
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit
(57856-11-8)
11. Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonochlorid (1445-76-7)
12. Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040-57-5)
Liste
2
A. Toxische Chemikalien:
1. Amiton:
0,0-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)-phosphorthiolat und entsprechende
alkylierte und protonierte Salze (78-53-5)
2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen
(382-21-8)
3. BZ:
3-Chinuclidinylbenzilat
(6581-06-2)
B.
Ausgangsstoffe:
4. Chemikalien, mit
Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine
und nur eine unsubstituierte Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder
Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome
zB Methylphosphonsäuredichlorid (676-97-1)
Dimethylmethylphosphonat (765-79-6)
Ausnahme:
Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat (944-22-9)
5. N,N-Dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide
6. Dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate
7. Arsentrichlorid
(7784-34-1)
8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (76-93-7)
9. Chinuclidin-3-ol (1619-34-7)
10. N,N-Dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-chloride und entsprechende protonierte
Salze
11. N,N-Dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze
Ausnahmen:
N,N-Dimethylaminoethanol
und entsprechende protonierte Salze
(108-01-0)
N,N-Diethylaminoethanol
und entsprechende protonierte Salze
(100-37-8)
12. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr
oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze
13. Thiodiglykol:
Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid
(111-48-8)
14. Pinakolylalkohol:
3,3-Dimethylbutan-2-ol
(464-07-3)
Liste
3
A. Toxische Chemikalien:
1. Phosgen:
Carbonyldichlorid
(75-44-5)
2. Chlorcyan
(506-77-4)
3. Cyanwasserstoff
(74-90-8)
4. Chlorpikrin:
Trichlornitromethan
(76-06-2)
B.
Ausgangsstoffe:
5. Phosphoroxidchlorid (10025-87-3)
6. Phosphortrichlorid (7719-12-2)
7. Phosphorpentachlorid
(10026-13-8)
8. Trimethylphosphit
(121-45-9)
9. Triethylphosphit
(122-52-1)
10. Dimethylphosphit
(868-85-9)
11. Diethylphosphit
(762-04-9)
12. Schwefelmonochlorid (10025-67-9)
13. Schwefeldichlorid (10545-99-0)
14. Thionylchlorid (7719-09-7)
15. Ethyldiethanolamin
(139-87-7)
16. Methyldiethanolamin
(105-59-9)
17. Triethanolamin
(102-71-6)
Artikel II
Änderung des
Kriegsmaterialgesetzes
Das
Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem eine Person österreichischer
Staatsbürgerschaft oder eine juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder
eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene
Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
a) Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem
Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
b) veranlasst,
dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Kriegsmaterial
kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
d) veranlasst,
dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat verbracht wird.“
2. In § 10 wird nach
Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b)
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2004
tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Die Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 149/2003, neue Beschlüsse
im Rahmen der GASP und andere Entwicklungen im Bereich der internationalen Terrorbekämpfung
und Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erfordern
Anpassungen des österreichischen Außenhandelsrechts.
Ziele:
Anpassung der österreichischen Rechtslage an die neuen
europarechtlichen und anderen völkerrechtlichen Erfordernisse, insbesondere zur
Sicherung einer effizienten Terrorbekämpfung; Bereinigung anderer
Vollzugsprobleme; Zusammenfassung von AußHG 1995 und CWKG.
Inhalt:
Neugestaltung des österreichischen Außenhandelsrechts
unter Berücksichtigung der Entwicklungen im EU-Recht und sonstigen
internationalen Recht.
Alternativen:
Novellierung des AußHG 1995 und des CWKG, dadurch
wären die Gesetze aber äußerst unübersichtlich geworden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Zahl der Bewilligungsverfahren wird im Hinblick
auf die Erweiterung und Verschärfung der internationalen Kontrollregime
steigen, sodass Betriebe, die davon erfasste Güter exportieren, mit etwas mehr
Verwaltungsaufwand zu rechnen haben. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage
sind keine zu erwarten.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch Umschichtungen innerhalb der Fachsektion kann
der durch die Ausweitung der Genehmigungs- und Meldeverfahren anfallende,
vermehrte Arbeitsbedarf abgedeckt
werden. Der Sachaufwand wird geringfügig vermehrt werden.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Anpassung des österreichischen
Rechts an Rechtsakte sowohl der ersten Säule als auch der zweiten Säule. Es
handelt sich hier insbesondere um begleitende Vorschriften zur
EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zu Embargovorschriften auf Grund von
Art. 301 des EG-Vertrags und zu wirtschaftlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen
auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags sowie zur nationalen Umsetzung der
Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP und des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der Entwurf eines Außenhandelsgesetzes 2005 -
AußHG 2005 regelt im Einklang mit dem EU-Recht folgende Bereiche:
- alle Bereiche des Warenverkehrs, in denen die
Mitgliedstaaten, insbesondere auf Grundlage von Art. 296 und Art. 30
des EG-Vertrags autonome Regelungen treffen dürfen, dabei handelt es sich um
den Verkehr mit Waffen oder mit Waren, die zur Herstellung von ABC-Waffen,
Raketentechnologie oder
konventionellen Waffen bestimmt sind;
- alle Bereiche des Verkehrs mit Waren, die
sowohl zu einer militärischen als auch zu einer zivilen Verwendung bestimmt
sein können, sofern die Mitgliedstaaten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000 zu begleitenden Regelungen berufen oder ermächtigt sind;
- bestimmte Bereiche des Verkehrs mit
Dienstleistungen, die zur Herstellung von Waffen bestimmt sind oder geeignet
sein können und
- flankierende Regelungen für den Handel mit
anderen Waren, die die Mitgliedstaaten zur Vollziehung des unmittelbar
anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133
des EG-Vertrags erlassen dürfen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf des
AußHG 2004 gegenüber der geltenden Rechtslage gemäß dem AußHG 1995
und dem CWKG folgende wesentliche Neuerungen vor:
1. Neuerungen im Zusammenhang mit EU-rechtlichen
Verpflichtungen:
- neue Regelungen für Vermittlungsgeschäfte zur
Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP;
- neue Regelungen für die Weitergabe technischen
Wissens zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP;
- Neugestaltung der Genehmigungskriterien im
Einklang mit dem Verhaltenskodex der Euroäpäischen Union für Waffenausfuhren,
einem nicht veröffentlichten Beschluss des Rates der EU, der von allen
Mitgliedstaaten als verbindlich angesehen wird und dessen Änderung in einen
formellen Beschluss im Rahmen der GASP derzeit diskutiert wird;
- Neuregelung der „allgemeinen Bewilligungen“ im
Einklang mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000;
- Wegfall der Möglichkeit von nationalen
Ausfuhrbeschränkungen aus rein wirtschaftlichen Gründen
2. Andere Neuerungen im Bereich der materiellen
Vorschriften:
- Einführung von Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend der Praxis in den anderen
Mitgliedstaaten;
- klare Regelung der Kontrolle der Durchfuhr;
- flexible Sicherheitsmaßnahmen zur raschen
Reaktion auf internationale Entwicklungen;
- Anpassung der Voraussetzungen für die
Verordnungserlassung an die geänderten Bedrohungsszenarien, insbesondere
hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung;
- zusätzliche Strafbestimmungen im Zusammenhang
mit den erweiterten materiellen Bestimmungen;
- Erleichterungen im Interesse der Wirtschaft.
3. Neuregelungen im Verfahrensbereich:
-
Entfall des Außenhandelsbeirats und des
Beirats gemäß dem CWKG, stattdessen Einführung flexiblerer Formen der
Zusammenarbeit zwischen den Bundesministerien;
- Neuregelung betreffend Verlässlichkeit von
Antragstellern und verantwortlichen Beauftragten.
Der 1. Abschnitt enthält allgemeine
Bestimmungen, insbesondere die Begriffsbestimmungen, der 2. Abschnitt
Regelungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung, der 3.
Abschnitt die Regelungen für den Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten,
der 4. Abschnitt Vorschriften betreffend technische Unterstützung in Umsetzung
der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP, der 5. Abschnitt ergänzende
Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention, der 6.
Abschnitt besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr, der 7. Abschnitt
Vorschriften für das Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
und mit anderen Bundesministern, der 8. Abschnitt allgemeine Vorschriften über
Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate, der 9. Abschnitt Vorschriften
betreffend die Überwachung, der 10. Abschnitt gerichtliche und
verwaltungsbehördliche Strafbestimmungen und der 11. Abschnitt
Schlussbestimmungen.
Innerstaatliche Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im
Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG
(Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), hinsichtlich der Regelungen des 5.
Abschnittes überdies auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie), Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und
Pflanzengut, Futter- Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzengut
auch der Anerkennung“) und Z 15 (militärische Angelegenheiten). Gemäß
Art. 102 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten
Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. In den wenigen von
Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen wird der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit als einzige Instanz tätig. Die Zuständigkeit des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit ergibt sich auf Grund von Teil 2 lit. L Z 3
(Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in
die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen) und Z 14 (Wahrnehmung
handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland) iVm
Teil 1 Z 13 (Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium
zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines
Staatsvertrags oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäfts notwendig sind,
soweit es sich dabei nicht um
völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil
2 nicht anderes bestimmt ist) der Anlage zu § 2 des
Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2004. Aus den in den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage zum CWKG, Nr. 36 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, genannten Gründen wird wie schon im CWKG der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Nationale Behörde im Sinne der CWK
bestimmt. Er soll nun in Übereinstimmung mit dieser Rolle auch die führende
Zuständigkeit bei Vollziehung der flankierenden nationalen Vorschriften der
Biotoxinkonvention übernehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Pro Jahr sind im Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Durchschnitt 2.500 Anträge auf Bewilligung (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995
und dem CWKG) und 80 Meldungen (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem
CWKG) zu bearbeiten. Überdies sind durchschnittlich 15 andere
Verwaltungsverfahren nach den beiden Gesetzen (z.B. Widerruf von Bewilligungen,
Ablehnungsbescheide etc.) durchzuführen. Der durchschnittliche
Bearbeitungsaufwand beträgt bei Verfahren zur Bewilligungserteilung 1.600
Stunden A/a, 4.000 Stunden B/b bzw. 4.800 Stunden C/c, bei Verfahren betreffend
Meldungen 50 Stunden A/a, 50 Stunden B/b und 50 C/c.
Es ist zu erwarten, dass sich diese Zahlen durch die
neuen Bewilligungs- und Meldeverfahren deutlich erhöhen werden. Eine genaue
Angabe, in welchem Bereich sich die neuen Verfahrenszahlen bewegen werden, ist
derzeit unmöglich, da in vielen dieser Bereiche noch keine Kontrollen bestehen.
Es ist jedoch jedenfalls mit einem personellen Mehrbedarf zu rechnen. Dieser
wird aller Voraussicht nach durch Umschichtungen innerhalb des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abgedeckt werden können, da eine
gewisse Zahl an Bediensteten in Bereichen eingespart werden kann, in denen
Bewilligungspflichten nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft wegfallen werden.
Darüber hinaus wird auch das derzeit bestehende System
der elektronischen Abwicklung von Bewilligungs- und Meldeverfahren einer
Anpassung bedürfen.
Besonderer
Teil
Zu Art. I
(Außenhandelsgesetz 2005 -
AußHG 2005):
Zum 1. Abschnitt:
Dieser Abschnitt enthält einige allgemeine
Bestimmungen, insbesondere eine Reihe von Begriffsbestimmungen.
Zu § 1:
Diese Bestimmung, die Definitionen einiger im Gesetz
mehrfach verwendeter Begriffe enthält, ist weitgehend neu gegenüber dem
AußHG 1995.
Z 1 fasst unter dem Begriff „Güter“ drei
verschiedene Unterbegriffe zusammen und geht somit im Einklang mit Art. 2
der EG-Dual-Use-Verordnung über den reinen Warenbegriff hinaus.
Z 2 entspricht weitgehend § 1 Abs. 3
AußHG 1995, ist aber im Wortlaut an die Definitionen der
EG-Dual-Use-Verordnung in Art. 2 lit. b sublit. iii und
lit. c, 2. Unterabsatz angepasst. Im Gegensatz zum AußHG 1995 soll
Technologie nicht nur im Zusammenhang mit einer Ware, sondern auch selbständig
einer Kontrolle unterworfen werden können. Dabei ist eine Weitergabe von
Technologie nicht mehr notwendig mit dem Transfer eines Datenträgers verbunden,
da in bestimmten Fällen die telefonische Weitergabe genügt.
Die Z 3 bis 5 enthalten Definitionen jener
geografischen Einheiten, die für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sind.
Z 6 dient der Normökonomie und fasst unter dem
Ausdruck „Person oder Gesellschaft“ alle auch in § 9 VStG erfassten Arten
von Personen und Gesellschaften zusammen.
Z 7 definiert den Begriff der „Ausfuhr“ in
Übereinstimmung mit Art. 2 lit. b der EG-Dual-Use-Verordnung, der
auch auf die Bereiche der Exportkontrolle, die die Mitgliedstaaten auf Grund
von Art. 296 EG autonom regeln können, gut anwendbar ist. Diese Definition
bezieht sich auf sämtliche Vorgänge, die die genannten Merkmale aufweisen,
unabhängig davon, ob es sich um einen Transfer zwischen voneinander
unabhängigen Unternehmen oder um einen solchen innerhalb eines Konzerns
handelt. Daneben wird es als erforderlich erachtet, auch den passiven
Veredelungsverkehr zu erfassen, da dieser nicht mit einem Zwang zur Rückführung
verbunden ist.
Z 8 legt in logischer Übereinstimmung mit
Z 7 die Definition des Begriffs „Ausführer“ fest. Sie entspricht
Art. 2 lit. c der EG-Dual-Use-Verordnung und berücksichtigt
zusätzlich den passiven Veredelungsverkehr.
Z 9 definiert den Begriff der „Durchfuhr“ in
Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung. Im
Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck stellt diese
Definition nur klar, dass diese
Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen. Entsprechende Kontrollen werden jedoch
bei anderen Gütern, die zu einer militärischen Verwendung bestimmt oder
geeignet sind und die gemäß Art. 296 EG der Regelungskompetenz der
Mitgliedstaaten unterliegen, als erforderlich angesehen.
Z 10 legt fest, wer für Durchfuhrvorgänge zur
Verantwortung gezogen werden kann.
Z 11 und 12 definieren die Begriffe „Vermittlung“
und „Vermittler“. Die Definition der „Vermittlung“ übernimmt den Inhalt der
Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts
Nr. 2003/468/GASP und umfasst beide bisher in § 1 Abs. 1
AußHG 1995 genannten Begriffe „Vermittlung“ und „Überlassung“. Die
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft im Sinne der Z 11 lit. a müssen zumindest
den Anschein erwecken, dass sie auf die Anbahnung oder den Abschluss eines
konkreten Rechtsgeschäftes abzielen. Im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des
Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP soll nun unabhängig von Wohnsitz
oder Sitz auch jeder Vermittlungsvorgang erfasst werden, der vom Bundesgebiet
aus durchgeführt wird.
Z 13 fasst noch einmal alle Vorgänge zusammen,
die unter dem mehrmals verwendeten Begriff „Arten des Güterverkehrs“ zu
verstehen sind.
Z 14 legt den Begriff der „technischen
Unterstützung“ im Einklang mit Art. 1 lit. a und b und Art. 2
der Gemeinsamen Aktion des Rates Nr. 2000/401/GASP fest. Es sollen dabei
auch Handlungen österreichischer Staatsbürger unabhängig von ihrem Wohnsitz
erfasst werden. Dies entspricht § 177a iVm § 64 Abs. 1 Z 4b
StGB.
Z 15 bestimmt als „sonstige Vorgänge“ all jene
Vorgänge, die von Embargovorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf Grund
von Art. 301 des EG-Vertrages betroffen, aber nicht als Ein-, Aus- oder
Durchfuhr oder Vermittlung anzusehen sind. Aus dem Zusammenhang mit Z 16 lit. b
ergibt sich, dass Vorgänge, die einer Regelung auf Grund von Art. 60 des
EG-Vertrages unterliegen, nicht erfasst sind.
Z 16 stellt klar, welche Vorschriften mit dem
Begriff „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft“
gemeint sind. In lit. c handelt es sich um die auf Grund von Art. 133 EG
erlassenen Regelungen der wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, zu der auch
die Regelungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit
Textilien gehören. Mit der Definition in Z 16 soll vor allem eine Abgrenzung
gegenüber Import- und Exportbeschränkungen erfolgen, die nicht der
wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, der Durchführung von
Embargomaßnahmen oder der Kontrolle von Rüstungs- und Technologietransfers
dienen, sondern z.B. der lebensmittel- oder veterinärpolizeilichen Kontrolle.
Z 17 übernimmt die Definition des § 1
Abs. 1 Z 1 des CWKG, wobei im Sinne einer Vereinfachung nur mehr
einheitlich die Buchstabenkürzung verwendet werden soll.
Z 18 übernimmt die Definition des § 1
Abs. 1 Z 2 CWKG, wobei jedoch die Anführung der vollständigen
englischen Bezeichnung nicht mehr übernommen wurde.
Z 19 definiert den Begriff „Biotoxinkonvention“,
da in das neue Gesetz auch Regelungen zur Durchführung dieser Konvention
aufzunehmen sind.
Zu § 2:
Diese Bestimmung übernimmt den bisher in § 1
Abs. 1 AußHG 1995 enthaltenen Grundsatz der Bewilligungsfreiheit. Im
Hinblick auf die neuen Definitionen wurde der Wortlaut neu gefasst. Unter
„sonstige Vorschriften“ sind nicht nur nationale Rechtsvorschriften, sondern
auch solche der Europäischen Gemeinschaft zu verstehen, die nicht unter
die Definition in § 1 Z 16 fallen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen aus
Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes.
Zu § 3:
Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 1
AußHG 1995. Es werden nun ausdrücklich auch Verordnungen auf Grund des
neuen Außenhandelsgesetzes mit einbezogen, da in Verordnungen gemäß § 22 Wertgrenzen festgelegt werden können.
Abs. 2 dient der Verhinderung der Umgehung von
Wertgrenzen.
Zum 2. Abschnitt:
Dieser Abschnitt regelt die Beschränkungen bei der
Ein- und Ausfuhr und der Vermittlung von Gütern, die wie bisher der praktisch
bedeutendste Teil des Außenhandelsrechts bleiben werden. Er umfasst nun auch
Beschränkungen der Durchfuhr.
Zu § 4:
Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf
Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs angeführt sind und die den
Listen 1 und 2 im Anhang zum CWKG entsprechen.
Z 1 bezieht sich auf Chemikalien der Liste 1. Bei
diesen sind gemäß Teil VI Abs. 2 des Verifikationsanhangs zur CWK jeder
Erwerb und jede Weitergabe nur zu bestimmten Zwecken und unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig, sodass diese Vorgänge einer Kontrolle unterworfen
werden müssen. Somit wird für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr und Vermittlung
eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Daneben gibt es nun für bestimmte
Tätigkeiten die ausdrücklichen Verbote gemäß § 6 Abs. 1.
Z 2 betrifft Chemikalien der Liste 2. Bei diesen
sieht die CWK in Teil VII Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der
Weitergabe an Nichtvertragsstaaten vor, eine Kontrolle anderer Vorgänge ist
nicht zwingend vorgeschrieben. Zur Verhinderung der Umgehung des genannten Verbots,
das in § 6 Abs. 1 Z 1 ausdrücklich festgelegt ist, wird eine
Bewilligungspflicht für Ausfuhr- und Vermittlungsvorgänge auch für Chemikalien
der Liste 2 als erforderlich angesehen.
§ 18 bestimmt, inwieweit die Bewilligungspflichten der Z 1 und
2 auch auf Mischungen und Fertigprodukte anwendbar sind.
Abs. 2 fasst die bisher in § 5 Abs. 1
bis 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen zusammen. Einige der früheren
Tatbestände sind im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Recht der
Europäischen Gemeinschaft entbehrlich geworden. Die Verordnungsermächtigung
gemäß Abs. 2 ermöglicht unterschiedliche Bewilligungspflichten für die Ein-,
Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung. Die Einvernehmenskompetenzen und die
Mitwirkungsbefugnisse des Hauptausschusses des Nationalrats bei Erlassung
dieser Verordnungen sind in § 25 geregelt.
Z 1 betrifft die Verpflichtung zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen, zu denen auch Verpflichtungen aus
Beschlüssen im Rahmen der zweiten Säule der Europäischen Union gehören. Wichtige
internationale Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des
Technologietransfers sind neben der CWK und der Biotoxinkonvention der Vertrag
über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Non Proliferation Treaty – NPT,
BGBl. Nr. 258/1970, und das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung,
APM-Verbotskonvention, BGBl. III Nr. 38/1999. Als weiteres
Übereinkommen wird das im Rahmen der UNO beschlossene Feuerwaffenprotokoll
hinzukommen, das demnächst von Österreich ratifiziert werden soll und
Beschränkungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr erfordern wird.
Z 2 bezieht sich auf eine Voraussetzung gemäß
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/1969, unter der die
Mitgliedstaaten Vorschriften betreffend die Ausfuhr festlegen können. Der dort
verwendete Begriff der „Sicherheit“ umfasst gemäß der Judikatur des EuGH (vgl.
z.B. das Urteil vom 17. Oktober 1995, Rs C-83/94, Leifer) sowohl die innere als
auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates und ist großzügig auszulegen.
So kann etwa die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen
oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker die äußere Sicherheit eines
Mitgliedstaats beeinträchtigen.
Z 3 und 4 ermöglichen durch eine klare
Umschreibung der erfassten Kategorien von Gütern die Durchführung bestimmter
informeller internationaler Kontrollregime, die nicht auf einem
rechtsverbindlichen völkerrechtlichen Vertrag beruhen, durch Österreich. Die
wichtigsten dieser Kontrollregime sind das Wassenaar Arrangement mit Sitz in
Wien (Sitzabkommen BGBl. III Nr. 89/1997) als umfassendste
Einrichtung zur Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Waffen und
Dual-Use-Gütern, das Zangger Komitee (ZG) und die Nuclear Suppliers Group (NSG)
für Güter im Nuklearbereich, die Australische Gruppe, die zur Kontrolle auf dem
Gebiet chemischer und biologischer Waffen dient, und das Missile Technology
Control Regime (MTCR) zur Kontrolle der Verbreitung von weit reichenden Raketen
im Hinblick auf deren mögliche Funktion als Trägermittel für
Massenvernichtungswaffen. Erfasst sind in beiden Z auch Bestandteile und
Zubehör von Waffen und waffenfähigen Systemen.
Z 3 entspricht weitgehend § 5 Abs. 3 Z 1
AußHG 1995 und betrifft die Kontrolle im Bereich der ABC- Waffen.
Z 4 entspricht weitgehend § 5 Abs. 3
Z 3 AußHG 1995 und bezieht sich auf die Kontrolle im Bereich anderer
Waffen.
Z 5 ermöglicht im Gegensatz zum bisher geltenden Recht
auch Beschränkungen des Verkehrs mit Gütern, die zu bestimmten anderen
Verwendungen als in Konflikten im herkömmlichen Sinn verwendet werden können.
Wie Ereignisse der jüngsten Zeit gezeigt haben, geht von terroristischen Akten
eine mindestens so große Gefahr aus wie von kriegerischen Auseinandersetzungen.
Überdies stellen terroristische Handlungen und Menschenrechtsverletzungen in
vielen Fällen eine Vorstufe zu bewaffneten Auseinandersetzungen dar. Unter
terroristischen Handlungen sind insbesondere die in § 278d StGB aufgezählten
Tatbestände zu verstehen.
Zu § 5:
Bewilligungspflichten auf Grund von § 4 werden in
erster Linie bei Ausfuhr- und Vermittlungsvorgängen erforderlich
sein. Der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren legt eine
Liste von acht Kriterien fest, die bei der Erteilung nationaler Genehmigungen
für die Ausfuhr von militärischer Ausrüstung zu beachten sind. Demnach sind
folgende Aspekte zu prüfen:
die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie
der Vereinbarungen im Rahmen der informellen Kontrollregime;
die Achtung der Menschenrechte im Bestimmungsland;
die Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf Spannungen
oder bewaffnete Konflikte;
Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region, in
der sich das Bestimmungsland befindet;
die nationale Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten und
sonstiger befreundeter Staaten;
die Haltung des Bestimmungslandes gegenüber der
internationalen Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zum Terrorismus und zu
den internationalen Abrüstungsvereinbarungen;
das Risiko der Umleitung oder Wiederausfuhr zu
unerwünschten Zwecken und
die Vereinbarkeit von Rüstungsexporten mit den
technischen und wirtschaftlichen Kapazitäten des Bestimmungslandes.
Diese Kriterien sind gemäß Art. 3 Abs. 1 des
Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP auch auf Vermittlungsvorgänge
anzuwenden.
Die bisherigen Genehmigungskriterien in § 8
AußHG 1995 sind nicht klar genug formuliert, um die Einhaltung aller
Voraussetzungen des Verhaltenskodex sicher zu stellen. Es war daher notwendig,
die Kriterien entsprechend den Vorgaben des Verhaltenskodex neu zu definieren.
Die Kriterien des § 5 sollen auch bei der Prüfung
von Genehmigungsanträgen gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung gelten. Art. 8
dieser Verordnung legt Mindestanforderungen für die Entscheidung über derartige
Anträge fest. Darüber hinaus ermächtigt Art. 19 der Verordnung die Mitgliedstaaten, die genaueren
Durchführungsbestimmungen festzulegen. Auch bei den Mindestanforderungen gemäß
Art. 8 sind in lit. d die Kriterien des Verhaltenskodex in ihrer
Gesamtheit ausdrücklich erwähnt, während in den lit. a bis c einzelne
dieser Kriterien noch einmal besonders hervorgehoben werden.
Z 1 bezieht sich auf völkerrechtliche
Verpflichtungen im engen Sinn. Dazu zählen auch sämtliche Verpflichtungen aus
der UN-Satzung und der daraus abgeleiteten Rechtsakte. Die in den informellen
Kontrollregimen festgelegten Voraussetzungen für die Exporte der dort
geregelten Güter stellen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dar, sehr wohl
jedoch verbindliche politische Vereinbarungen. Sie sind nicht öffentlich
zugänglich, sodass ein Verweis auf diese Regelungen nicht dem Erfordernis der
Rechts-sicherheit entsprechen würde. Die Anforderungen dieser Kontrollregime
sind jedoch durch die in den Z 2 bis 10 erfassten Bewilligungskriterien
vollständig abgedeckt, sodass deren Einhaltung auf diese Weise gewährleistet
ist.
Z 2 ist die notwendige Ergänzung zu § 4 Abs. 2 Z
3 und soll eine Verwendung von Gütern zur Herstellung von ABC-Waffen
verhindern.
Unter interner Repression im Sinne von Z 3 sind
insbesondere die im Kriterium zwei des Verhaltenskodex genannten schweren
Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Bei Prüfung dieser Voraussetzung wird
die Haltung des Bestimmungslandes zu den einschlägigen Grundsätzen in
Menschenrechtsübereinkünften besonders zu beachten sein. Vorsicht wird vor
allem bei Ländern geboten sein, in denen von den zuständigen Gremien der UN,
des Europarats oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsver- letzungen festgestellt worden sind. Die
Anwendung von Gewalt nach aussen soll durch Z 5 verhindert werden.
In Z 4 geht es um interne Spannungen im
Bestimmungsland.
In Z 5 sind Konflikte zwischen dem
Bestimmungsland und anderen Staaten erfasst. Der zweite Teil dieses Kriteriums
bezieht sich ganz allgemein auf Spannungen zwischen Staaten, in denen eine
Belieferung eines der betroffenen Staaten mit militärisch nutzbaren Gütern
immer zu einer Bedrohung der Sicherheitsinteressen des oder der anderen führt.
Im Rahmen dieses allgemein gefassten Bewilligungskriteriums ist auch der Fall
erfasst, dass das Bestimmungsland die Sicherheitsinteressen eines anderen
EU-Mitgliedstaates verletzt oder bedroht. Eine Lieferung militärisch nutzbarer
Güter an eines von mehreren Ländern, die sich miteinander in einem
Kriegszustand oder in einem Zustand ernsthafter Spannungen befinden, ist somit
keinesfalls zu bewilligen. Der dritte Teil dieses Kriteriums dient der
Verhinderung von destabilisierenden Waffenanhäufungen in bestimmten Regionen,
auch wenn damit noch keine konkrete Bedrohung der Sicherheitsinteressen eines
Landes verbunden ist.
Im Rahmen der Z 6 werden sowohl die Haltung des
Bestimmungslandes zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität als auch
der konkrete Verwendungszweck zu beachten sein. Zum Begriff des Terrorismus sei
noch einmal auf die in § 278 d angeführten Handlungen hingewiesen. Dieses
Kriterium ist nach den Ereignissen vom 11. September 2001 von besonders großer Bedeutung.
Z 7 soll eine Verwendung der Güter zu schwerwiegenden
Verletzungen des humanitären Völkerrechts verhindern.
Z 8 ist vor allem hinsichtlich der Einhaltung der
Verpflichtungen im Rahmen der Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur
Kontrolle des Technologietransfers von Bedeutung. Hält das Bestimmungsland
diese nicht ein, so besteht die Gefahr einer unkontrollierten Weiterleitung von
Gütern an Staaten, die diese zu unerwünschten Zwecken verwenden könnten. Dabei
ist zu beachten, dass diese Gefahr auch dann besteht, wenn ein Staat seine
internationalen Verpflichtungen zwar ausreichend umgesetzt hat, aber
offenkundige Mängel im Vollzug aufweist.
Zum Begriff der inneren und äußeren Sicherheit in
Z 9 wird noch einmal auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Z 2
des Entwurfs hingewiesen. Unter „internationalen Mechanismen zur Kontrolle von
Waffenausfuhren“ ist insbesondere der Verhaltenskodex der Europäischen Union
für Waffenausfuhren zu verstehen.
Z 10 ist besonders bei Aus-, Durchfuhren oder
Vermittlungen in Entwicklungsländer von Bedeutung. Es soll verhindert werden, dass überproportional in Aufrüstung
auf Kosten der dauerhaften Entwicklung investiert wird.
Eine Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn die
Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien durch Vorschreibung von Auflagen
gemäß § 30 sichergestellt werden kann. Zum Beweis des Vorliegens der meisten genannten
Voraussetzungen wird in der Regel die Vorlage eines Endverbleibszertifikats
erforderlich sein.
Abs. 2 betrifft den Fall, dass der beantragte Vorgang
im Rahmen einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden soll. Sofern für diese
Tätigkeit eine besondere Bewilligung, etwa nach der GewO, erforderlich ist,
wird die Erteilung der Bewilligung nach dem Außenhandelsrecht auch an das
Vorliegen dieser Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit geknüpft.
Zu § 6:
Abs. 1 betrifft Verbote, die durch das Völkerrecht
vorgegeben sind. Z 1 enthält Aus-, Durchfuhr- und Vermittlungsverbote für
Chemikalien der Listen 1 und 2. Für diese sieht die CWK in Teil VI Abs. 1
und in Teil VII Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe
an Nichtvertragsstaaten vor. Auf der Grundlage des CWKG wurde das Verbot im
Rahmen der Bewilligungspflicht des § 2 durchgeführt, indem wegen
Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verpflichtungen die Bewilligung verweigert
wurde. Im Sinne von mehr Rechtsklarheit werden diese Verbote nun ausdrücklich
als solche in das Gesetz übernommen. Als unterstützende Kontrolle zur
Verhinderung der Umgehung dienen die Bewilligungspflichten gemäß § 4
Abs. 1. Im Fall von Mischungen und Fertigprodukten ist § 18
anzuwenden.
Z 2 bekräftigt hinsichtlich der Aus-, Ein-,
Durchfuhr und der Vermittlung noch
einmal das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Art. III und IV der
Biotoxinkonvention, das im Interesse der Rechtssicherheit und -systematik
zusätzlich in das Gesetz
übernommen werden soll.
Abs. 2 übernimmt die schon bisher in § 5
Abs. 4 AußHG 1995 enthaltene Möglichkeit, ein Verbot bestimmter
Transaktionen mit Verordnung fest zu legen. Auch bei Erlassung solcher
Verordnungen sind die Einvernehmenskompetenzen und die Mitwirkungsbefugnisse
des Hauptausschusses des Nationalrats gemäß § 25 zu beachten.
Z 1 umfasst die Fälle, in denen solche Verbote
auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen national festzulegen sind.
Gemäß Z 2 soll ein Verbot darüber hinaus in allen Fällen möglich sein, in
denen die in § 5 Z 2 bis 9 genannten Interessen nur durch eine
derartige Maßnahme sichergestellt werden können.
Zu § 7:
§ 5 Abs. 4 AußHG 1995 sieht die
Möglichkeit vor, ein Verbot bei Gefahr im Verzug durch Bescheid fest zu legen.
Diese Regelung soll nun präzisiert und effizienter gestaltet werden, um
Maßnahmen zur Konflikt- und Terrorbekämpfung unverzüglich setzen zu können. Im
Fall der Durchfuhr ist diese Regelung
EG-konform auszulegen und kann sich daher nur auf militärische Güter,
nicht aber auch auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck beziehen. Die
EG-Dual-Use-Verordnung enthält nämlich keinerlei Ermächtigung an die
Mitgliedstaaten zu nationalen Regelungen im Bezug auf die Durchfuhr bei diesen
Gütern.
Die Maßnahme soll nur sekundär zur Anwendung kommen.
Unterliegt ein Gut bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot, so ist
die Abfertigung durch die Zollbehörden ohnehin zu verweigern, wenn keine
Bewilligung vorliegt oder gegen das Verbot verstoßen wird.
Eine „begründete Annahme“ liegt beispielsweise dann
vor, wenn ein Gut im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 oder 4 in ein Land aus- oder
durchgeführt werden soll, für das noch keine Bewilligungspflicht festgelegt
wurde, in dem aber plötzlich ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist.
Abs. 2 legt eine Informationspflicht sämtlicher
Dienststellen fest, die von Vorgängen, die unter Abs. 1 fallen könnten,
Kenntnis erhalten.
Abs. 3 legt im Interesse der Rechtssicherheit
fest, dass in jedem Fall ein Bescheid zu erlassen ist.
Zu § 8:
Wie schon in § 12 AußHG 1995 soll als
geringste Beschränkung des Handelsverkehrs eine Meldepflicht festgelegt werden können, wenn diese auf Grund
von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder zur Verhinderung der Umgehung einer
Bewilligungspflicht erforderlich ist. Meldepflichten können etwa im
Zusammenhang mit Embargovorschriften oder Berichtspflichten an die EU
erforderlich sein.
Zu § 9:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 5
Abs. 6 AußHG 1995. Sie wurde nun ausdrücklich auf alle Formen von
Verkehrsbeschränkungen einschließlich der Meldepflichten, ausgedehnt.
Zum 3. Abschnitt:
Dieser Abschnitt enthält die neuen Regelungen über
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Güterverkehr. Im AußHG 1995 sind
Kontrollmaßnahmen für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nur insoweit vorgesehen,
als sie sich bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft ergeben. Eine wirksame Rüstungskontrolle und
Terrorbekämpfung erfordert zum Teil auch innergemeinschaftliche Kontrollen, wie
sie in anderen Mitgliedstaaten bereits üblich sind. Zur Harmonisierung der
bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen
Verkehr soll ein Gemeinsamer Standpunkt des Rates der EU erlassen werden, der
eine weitgehende gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen anderer
Mitgliedstaaten vorsieht. Die neuen Regelungen sind daher so gestaltet, dass
sie auch mit diesem Gemeinsamen Standpunkt vereinbar wären.
Zu § 10:
In Abs. 1 wird ein vereinfachtes Verfahren
eingeführt, das jenem in § 3 CWKG entspricht.
Bewilligungspflichten sollen dagegen auf einige wenige
Fälle beschränkt bleiben.
Abs. 2 gibt der Behörde wie in dem schon
erwähnten Verfahren gemäß § 3 CWKG die Möglichkeit, entweder Auflagen
vorzuschreiben oder den Vorgang gänzlich zu untersagen, wenn die Einhaltung der
Kriterien in § 5 auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht
sichergestellt werden kann.
Abs. 3 bestimmt, dass der Vorgang als bewilligt
gilt, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen, die sich auf fünf
Wochen erhöht, wenn die Befassung eines anderen Bundesministers gemäß § 26
erforderlich ist, nicht anders entschieden hat. Da der geplante Gemeinsame
Standpunkt des Rates der EU betreffend den innergemeinschaftlichen Transfer bei
Bewilligung eines Vorgangs durch einen Mitgliedstaat als Regel die
Bewilligungsfreiheit in allen anderen vorsieht, muss der Umstand der
Bewilligung nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit
des zweiten Satzes eingeführt.
Gemäß Abs. 4 ist eine Bewilligungspflicht mit
Verordnung nur dann festzulegen, wenn sie aus den in § 4 Abs. 2
genannten Gründen erforderlich ist.
Abs. 5 legt die Bewilligungskriterien fest, die
durch die zentrale Bestimmung in § 5 vorgegeben sind. Auch in diesem Fall
ist die Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, wenn diese notwendig sind, um die
Einhaltung der in § 5 genannten Interessen sicher zu stellen.
Abs. 6 ermächtigt den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, in Übereinstimmung mit dem geplanten Gemeinsamen
Standpunkt des Rates der EU mit Verordnung festzulegen, dass Bewilligungen
anderer Mitgliedstaaten sowohl eine Meldung mit Untersagungsmöglichkeit gemäß
den Abs. 1 bis 3 als auch eine gemäß Abs. 4 vorgeschriebene
Bewilligung ersetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur im Interesse
von zwingenden Erfordernissen der inneren und äußeren Sicherheit möglich. Sie
ist im Interesse der Rechtssicherheit bereits in einer Verordnung gemäß
Abs. 4 festzulegen.
Abs. 7 legt zwei Fälle fest, in denen nach dem
Außenhandelsrecht keine Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr
durchzuführen sind. Die eine Ausnahme betrifft Waffen und Munition, für die
bereits durch die in § 37 des Waffengesetzes 1996 vorgesehenen Maßnahmen eine
ausreichende Kontrolle besteht, die andere Bestandteile für konventionelle
Militärgüter. Bei diesen ist eine wirksame Kontrolle, in welches Gut sie in
einem anderen Mitgliedstaat eingebaut werden und in welchem Land und zu welchem
Zweck das entsprechende Fertigprodukt endgültig verwendet wird, unmöglich.
Abs. 8 bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit,
dass jene Bestandteile, für die die Ausnahme in Abs. 7 Z 2 gilt, durch
Verordnung näher zu bestimmen sind.
Zu § 11:
Diese Bestimmung legt spezifische Regelungen zur
Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen mit Drittstaaten fest. Sie gilt auch für
Güter, die im innergemeinschaftlichen Güterverkehr von der Melde- oder
Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
Zum 4.
Abschnitt:
Dieser neue Abschnitt wird im Hinblick auf die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf Grund der Gemeinsamen Aktion
Nr. 2000/401/GASP aufgenommen.
Zu § 12:
Diese Bestimmung sieht in bestimmten Fällen ein Verbot
technischer Unterstützung, wie sie in § 1 Z 14 definiert ist, vor.
Gemäß Art. 2 und Art. 3 der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP
sind Kontrollbestimmungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, wenn technische
Unterstützung im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung von
ABC-Waffen erbracht wird oder im Zusammenhang mit einer anderen militärischen
Endverwendung steht und in Ländern erbracht wird, gegen die ein Waffenembargo
verhängt wurde. Da technische Unterstützung in beiden Fällen zur Vorbereitung
sowohl von kriegerischen als auch von terroristischen Handlungen dienen kann,
wurde es als erforderlich erachtet, Kontrollbestimmungen in Form von Verboten
einzuführen. Z 1 betrifft technische Unterstützung im Zusammenhang mit
ABC-Waffen, Z 2 technische Unterstützung im Zusammenhang mit anderen
konventionellen Waffen oder waffenfähigen Systemen, sofern sie in Ländern
erfolgen soll, die einem Waffenembargo unterliegen. In beiden Fällen soll
jedoch technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Ortung und der Identifizierung der
genannten Waffen und anderen Gegenstände nicht vom Verbot erfasst sein, da
solche Tätigkeiten auch zu erwünschten Zwecken, wie dem Auffinden und dem Abbau
von Waffen und dem Schutz vor Gefahren, die von solchen Gegenständen ausgehen
können, dienen können.
Zu § 13:
Die Abs. 1 und 3 sehen Bewilligungspflichten für
bestimmte Arten von technischer Unterstützung vor. Abs. 1 Z 1 bezieht
sich auf die nicht im Verbot gemäß § 12 Z 1 enthaltenen Tätigkeiten
im Bezug auf ABC-Waffen. In Abs. 1 Z 2 wird jede technische
Unterstützung, die sich auf irgendeine militärische Endverwendung bezieht,
einer Bewilligungspflicht unterworfen, um eine Umgehung der Verbote des § 12
zu vermeiden.
Die Bewilligungskriterien in Abs. 2 sollen
einerseits sicherstellen, dass die Verbote in § 12 nicht umgangen werden
und dienen andererseits der Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien. So
wird etwa technische Unterstützung, die im Zusammenhang mit
konventionellenWaffen oder waffenfähigen Systemen erbracht werden soll, nicht
bewilligt werden können, wenn zu befürchten ist, dass das technische Wissen im
Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung, zur Unterdrückung der
Menschenrechte oder zur Unterstützung des internationalen Terrorismus
eingesetzt werden könnte.
In Abs. 3 werden die auch in Abs. 1 Z 1
erfassten Arten technischer Unterstützung generell hinsichtlich aller
Waffengattungen einer Bewilligung unterworfen, wenn sie in einem Land, dass
einem Embargo unterworfen ist, zu erwünschten Zwecken erfolgen.
Abs. 4 sieht für Bewilligungen gemäß Abs. 3
entsprechend eingeschränkte Kriterien vor.
Zu § 14:
Art. 4 der Gemeinsamen Aktion
Nr. 2000/401/GASP sieht Ausnahmen von den in Art. 2 erfassten
Kontrollbestimmungen vor. Obwohl sich die Ausnahmen nicht ausdrücklich auch auf
die in Art. 3 genannten Formen technischer Unterstützung beziehen,
bestehen keine Bedenken, sie auch in diesen Fällen vorzusehen. Z 1 sieht im Einklang mit
Art. 4 lit.a der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme
bei einigen als unbedenklich eingestuften Bestimmungsländern vor. Es sollen
dies diejenigen Länder sein, für die eine Allgemeine Genehmigung der
Gemeinschaft gemäß den in § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a genannten Vorschriften
gilt. Derzeit sind dies die in Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung genannten
Länder.
Z 2 sieht in Übereinstimmung mit Art. 4
lit. b der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme für
Informationen vor, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ sind.
Z 3 betrifft im Einklang mit Art. 4
lit. c der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP mündliche
Informationen.
Zum 5. Abschnitt:
Dieser Abschnitt enthält die ergänzenden Regelungen
zur Durchführung der CWK, die bisher im CWKG enthalten waren. Überdies wird
eine Bestimmung der Biotoxinkonvention aus Gründen der Rechtssicherheit
zusätzlich in das neue Gesetz übernommen.
Zu § 15:
Abs. 1 sieht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der CWK, insbesondere deren Art. VI Abs. 3 und VII
Abs. 1 lit. c sowie Teil VI Abs. 1 des Verifikationsanhangs ein
Verbot bestimmter Tätigkeiten vor, die Chemikalien der Liste 1 betreffen.
Bisher wurde die Einhaltung dieses Verbots im Rahmen der Bewilligungspflichten
des § 2 CWKG sichergestellt, indem eine Bewilligung wegen Widerspruchs zu
völkerrechtlichen Verpflichtungen verweigert wurde. Es entspricht jedoch klarer
der CWK, das Verbot ausdrücklich im Gesetz zu verankern.
Abs. 2 bekräftigt das Verbot in Art. I der
Biotoxinkonvention. Obwohl diese Konvention ohne Erfüllungsvorbehalt
beschlossen wurde und das Verbot daher unmittelbar anwendbar ist, soll die
zusätzliche Verankerung des Verbots im gegebenen systematischen Zusammenhang
der Rechtssicherheit dienen.
Impfstoffe
sind nicht als Agenzien oder Toxine im Sinne des Verbots anzusehen, da sie
veränderte Stämme von Erregern enthalten, die als solche die Krankheit nicht
hervorrufen können. Agenzien und Toxine, die ausschließlich zu
Forschungszwecken hergestellt werden, werden ebenfalls nicht unter das Verbot
fallen, da sie nur in Mengen erzeugt werden, die zu Forschungszwecken
gerechtfertigt sind.
Zu § 16:
Diese Bestimmung legt die Bewilligungspflichten fest,
die bisher in § 2 CWKG geregelt waren. Sie betrifft auch die Weitergabe
zwischen EU-Mitgliedstaaten und stellt somit eine Sonderregelung gegenüber § 10
Abs. 1 dar.
In Abs. 2 wird klar gestellt, dass auch Vorgänge
außerhalb Österreichs bewilligungspflichtig sind, wenn sie durch
österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen,
die in Österreich Wohnsitz oder Sitz haben.
Abs. 3 legt die Bewilligungskriterien fest. Auch
in diesem Fall kann eine Bewilligung mit Auflagen gemäß § 30 verbunden
werden.
Zu § 17:
Diese Bestimmung entspricht den §§ 5 und 6 CWKG
und legt Meldepflichten fest. Neu gegenüber dem CWKG ist dabei, dass auch bei
den meisten Vorgängen, die Chemikalien der Liste 2 des Anhangs betreffen, nur
mehr solche Meldepflichten und keine Bewilligungspflichten mehr gelten sollen.
In der Vollzugspraxis hat sich heraus gestellt, dass die in Abs. 4
vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten bei diesen Chemikalien als
Kontrollinstrumente ausreichen. Im Fall der Mittel zur Bekämpfung von Unruhen
wird im Einklang mit Art. III Abs. 1 lit. e CWK ausdrücklich
festgelegt, dass auch jede Veränderung im Bestand der Meldepflicht unterliegt.
Abs. 2 und 3 enthalten nähere Regelungen über den
Zeitpunkt und den Inhalt der Meldungen.
Abs. 4 ermöglicht wie bisher die Vorschreibung
von Auflagen oder die Untersagung der Tätigkeit.
Abs. 5 enthält im Einklang mit Art. VI
Abs. 8 CWK eine ausdrückliche Ermächtigung für periodische Meldungen. Die
Umsetzung dieser Verpflichtungen aus der CWK ist bisher nicht klar geregelt. In diesem Fall handelt es sich
um reine Meldepflichten, mit denen keine Eingriffsmöglichkeiten der Behörde
verbunden sind.
Zu § 18:
Diese Bestimmung ist neu gegenüber dem bisherigen CWKG
und enthält Sonderbestimmungen für Mischungen und Fertigprodukte. Sie hat sich
als notwendig erwiesen, da zum einen in der CWK selbst, z.B. in Teil VII
Abs. 5 des Verifikationsanhangs, und zum anderen in einigen Beschlüssen
der OPCW Erleichterungen für Mischungen und Fertigprodukte festgelegt sind,
wenn die in den Chemikalienlisten des Anhangs über Chemikalien enthaltenen
Stoffe bestimmte Höchstanteile nicht überschreiten. Das CWKG enthält keine
Regelungen betreffend Mischungen und Fertigprodukte, sodass eine Klarstellung
geboten ist.
Zu § 19:
Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 1 und 2 CWKG. Er enthält gegenüber der
bisherigen Fassung eine Präzisierung der Verweise.
Abs. 2 übernimmt einige der in § 13
Abs. 2 CWKG enthaltenen Regelungen über die Vertretung Österreichs in
Angelegenheiten der CWK.
Abs. 3 sieht eine Pflicht zur Information des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand einer erfolgten
Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 vor.
Das Zusammenwirken mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten in den in Abs. 1 Z 7 genannten
Angelegenheiten ist aus systematischen Gründen nun in einem eigenen Absatz,
nämlich in Abs. 4 geregelt.
Abs. 5 entspricht § 7 Abs. 3 CWKG.
Zu § 20:
Aus systematischen Gründen wird die Vertretung
Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten, die bisher in § 13 Abs. 2
CWKG geregelt ist, nun in einer eigenen Bestimmung festgelegt.
Zum 6. Abschnitt:
Dieser Abschnitt fasst einige besondere Regelungen für
den Handelsverkehr zusammen.
Zu § 21:
In Abs. 1 wird im Gegensatz zum bisherigen
§ 10 lit. d AußHG 1995 genau geregelt, unter welchen
Voraussetzungen ein Importzertifikat ausgestellt werden kann. Der Begriff
„Importzertifikat“ ersetzt den bisher im AußHG 1995 verwendeten Begriff
„Internationale Einfuhrbescheinigung“, da dieser nicht mehr gebräuchlich ist.
Abs. 2 ermöglicht im Gegensatz zum
AußHG 1995 nun auch, dass ein Importzertifikat verweigert oder nur mit
Auflagen ausgestellt wird. Derartige Regelungen haben sich in der Praxis als erforderlich erwiesen, um eine
Gefährdung der in § 5 genannten Interessen zu vermeiden. So kann
insbesondere die Ausstellung an die Vorlage einer Endverbleibsbescheinigung
geknüpft werden, damit sichergestellt wird, dass Güter nicht nach der Einfuhr
nach Österreich unter Umgehung von Verboten, Bewilligungs- oder Meldepflichten
weitergegeben werden.
In Ergänzung dieser Regelungen bestimmt § 33 des
Entwurfs, dass die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und der Widerruf auch bei Importzertifikaten
möglich sind.
Abs. 3 regelt den Mindestinhalt eines
Importzertifikates.
Zu § 22:
Das AußHG 1995 enthält in § 4 eine Reihe von
gesetzlich festgelegten Befreiungstatbeständen. Die meisten davon sind aus dem
EG-Recht übernommen und ergeben sich schon aus diesem allein.
Darüber hinaus kann sich ein Bedarf nach
Befreiungstatbeständen nur mehr in dem sehr kleinen Bereich ergeben, in dem
unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 16 lit. c einen Spielraum für nationale
Befreiungsregelungen der Mitgliedstaaten lässt.
Um diese noch bestehenden Möglichkeiten flexibel
nützen zu können, wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen. Bei
Berechnung der Wertgrenzen ist § 3 zu beachten.
Zu § 23:
Da es oft eines eingehenden Ermittlungsverfahrens
bedarf, um festzustellen, ob ein bestimmter Vorgang einer Beschränkung in Form eines Verbots, einer
Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt, wird in Abs. 1 ausdrücklich
die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsbescheides vorgesehen, die
über die bisherige Regelung in § 10 lit. e AußHG 1995
hinausgeht. Dies dient in vielen Fällen auch zur Entlastung der Zollbehörden,
da ein solcher Bescheid Klarheit schafft, noch bevor Zweifel beim
Grenzübertritt auftreten können.
Abs. 2 sieht in den Fällen, in denen
Bewilligungen allgemein durch Gesetz, Verordnung oder EG-Rechtsakt erteilt
werden oder als erteilt gelten, die Möglichkeit vor, auf Antrag eine
Bestätigung darüber zu erhalten. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn
eine Bewilligung in einem anderen Staat vorgelegt werden muss.
Zu § 24:
Diese Bestimmung über zivilrechtliche Sanktionen in
Form von völliger oder teilweiser Nichtigkeit von Rechtsgeschäften im
Zusammenhang mit Verboten und Bewilligungspflichten entspricht § 2
AußHG 1995 und wird in sprachlicher Hinsicht noch etwas präzisiert. Neu ist
Abs. 1, der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die schon bei ihrem Abschluss
einem Verbot unterliegen, festlegt.
Zum 7. Abschnitt:
Dieser Abschnitt enthält zusammengefasst sämtliche
Mitwirkungsbefugnisse und -pflichten des Hauptausschusses des Nationalrates und
anderer Bundesminister. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der
Einsparung von Kosten wird der Außenhandelsbeirat durch einfachere und
flexiblere Mechanismen der Zusammenarbeit ersetzt. Er diente in erster Linie
einem Mitspracherecht der Sozialpartner bei Beurteilung der wirtschaftlichen
Voraussetzungen zur Einführung von Beschränkungen. Diese Mitarbeit der
Sozialpartner ist auf Grund der geänderten Funktionen nationaler
Außenhandelsregelungen nicht mehr erforderlich. Die ebenfalls im Außenhandelsbeirat
vertretenen Bundesministerien sollen nun durch Einholung von begründeten
Stellungnahmen zu Fragen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, befasst werden.
Der nach dem Muster des Außenhandelsbeirats eingerichtete Beirat gemäß dem CWKG
hat nie praktische Bedeutung erlangt und ist somit ebenfalls entbehrlich.
Zu § 25:
Abs. 1 übernimmt die bisher in § 5
Abs. 5 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Mitwirkung des
Hauptausschusses des Nationalrats bei der Erlassung von Verordnungen.
Vom Vollzug der meisten Außenhandelsregelungen ist
auch das Zollrecht berührt. Daher wird in Abs. 2 wie bisher ein
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Erlassung von
Verordnungen vorgesehen, mit denen Verbote, Bewilligungspflichten und
Befreiungsbestimmungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr festgelegt
werden.
Überdies sind bei Erlassung vieler Verordnungen
völkerrechtliche Verpflichtungen und außenpolitische Interessen betroffen.
Daher ist gemäß Abs. 3 in diesen Fällen, ebenfalls entsprechend den bisherigen
Regelungen, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten herzustellen.
Zu § 26:
Bei der Beurteilung bestimmter Aspekte, die beim
Vollzug des Außenhandelsrechts von Bedeutung sind, sind gemäß dem BMG andere
Bundesminister als der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in ihrem
Wirkungsbereich betroffen. Es ist daher zwingend eine begründete Stellungnahme
dieser Bundesminister einzuholen, sofern derartige Fragen zu beurteilen sind.
Die betreffenden Bundesminister sind im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG
verpflichtet, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, die im Rahmen des
Verfahrens die Funktion eines Fachgutachtens erfüllen und entsprechend zu
würdigen sind. [Da es im Interesse der Wirtschaft äußerst wichtig ist, dass
über Anträge rasch entschieden wird, werden knappe, aber realistische
Entscheidungsfristen festgesetzt. Um eine entsprechend schnelle Entscheidung
auch in Fällen zu gewährleisten, in denen andere Bundesminister zu befassen
sind, wurde auch für deren begründete Stellungnahme eine Frist festgesetzt.]
Zum 8. Abschnitt:
Dieser Abschnitt fasst administrative Regelungen
zusammen, die vor allem den Verfahrensablauf betreffen. Es werden großteils
Regelungen aus dem AußHG 1995 und dem CWKG übernommen und, soweit
notwendig, angepasst.
Zu § 27:
Abs. 1 entspricht § 9 Abs. 1, erster
Satz, AußHG 1995 sowie den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 CWKG.
Die Möglichkeit, Anträge elektronisch einzubringen, richtet sich nach § 13
AVG. Unter Anträgen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche gesetzlich
vorgesehenen Anträge vorgesehen, somit auch solche auf Ausstellung eines
Importzertifikates.
Abs. 2 entspricht dem zweiten und dritten Satz in
§ 9 Abs. 1 AußHG 1995 sowie § 4 Abs. 2 und 3 und
§ 5 Abs. 3 und 4 CWKG.
Zu § 28:
Diese Bestimmung knüpft an § 9 Abs. 2
AußHG 1995 und an § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 CWKG an,
geht aber über diese Regelungen deutlich hinaus. Es hat sich nämlich als
erforderlich erwiesen, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter in
bestimmten Fällen auch unabhängig von einem konkreten Bewilligungsantrag oder
einer konkreten Meldung zu verlangen.
Abs. 1 sieht daher vor, dass der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die sich mit Vorgängen
befassen, die diesem Entwurf unterliegen, die Bestellung verantwortlicher
Beauftragter mit Bescheid vorschreiben kann, sofern dies zur Wahrung der in
§ 4 Abs. 2 genannten Interessen erforderlich ist. Einem so bestellten
Beauftragten kommt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher
Bestimmungen des Entwurfs und der in § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a und
b genannten EG-Vorschriften zu.
Zu beachten ist, dass als verantwortliche Beauftragte
nur natürliche Personen bestellt werden können, sodass hier der Begriff
„natürliche Personen“ bewusst im Gegensatz zum allgemeiner definierten Begriff
„Person“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6 verwendet wird. Es kann
aber, anders als in § 9 Abs. 2 VStG, auch natürlichen Personen
aufgetragen werden, eine andere natürliche Person als verantwortlichen
Beauftragten zu bestellen.
Bestellt kann nur eine Person werden, die sowohl alle
Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG erfüllt als auch nach Prüfung
gemäß § 29 als verlässlich anzusehen ist.
Abs. 2 verpflichtet zur Anzeige der Bestellung an
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Abs. 3 ermöglicht die Bestellung verantwortlicher
Beauftragter auch ohne behördlichen Auftrag, wie sie für den Bereich des
Verwaltungsstrafrechts in § 9 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehen ist. Auch
diese Personen müssen den Anforderungen in Abs. 1 letzter Satz
entsprechen, daher ist auch in diesem Fall die Bestellung dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.
Gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit die Abberufung von Personen, die die persönlichen
Voraussetzungen in Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, mit Bescheid
aufzutragen.
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten soll
sicherstellen, dass nur Personen mit Transaktionen sensibler Güter befasst
werden, die vertrauenswürdig sind. Im Fall der Bestellung eines oder mehrerer
verantwortlicher Beauftragter sollen daher gemäß Abs. 5 nur dieser bzw.
diese zur Einbringung von Anträgen oder Meldungen befugt sein.
Abs. 6 ermächtigt weiterhin zu einem Vorgehen im
Sinne des bisherigen § 9 Abs. 2 AußHG 1995, wenn ein
verantwortlicher Beauftragter noch nicht bestellt wurde.
Zu § 29:
Diese neue Bestimmung legt fest, welche
Voraussetzungen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob eine Person die zur
ordnungsgemäßen Durchführung außenhandelsrechtlich relevanter Vorgänge
erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
Abs. 1 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen
ernste Zweifel an der Verlässlichkeit einer Person bestehen.
Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen
Strafurteile und -bescheide gemäß Abs. 2 bei der Prüfung der
Verlässlichkeit herangezogen werden können.
Abs. 3 regelt, inwieweit ausländische Strafen bei
der Beurteilung zu berücksichtigen sind.
Zu § 30:
Diese Bestimmung entspricht § 10 lit. a
AußHG 1995. Es wird nun aber klarer geregelt, unter welchen
Voraussetzungen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sind. In all den
genannten Fällen gilt, dass eine Bewilligung nur dann zu versagen ist, wenn
auch Bedingungen und Auflagen nicht zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen
ausreichen. Im Fall von Importzertifikaten ist die Vorschreibung von
Bedingungen und Auflagen in § 21 Abs. 2 geregelt.
Abs. 1 regelt die Vorschreibung von Bedingungen und
Auflagen im Zusammenhang mit Bewilligungspflichten auf Grund dieses
Bundesgesetzes und auf Grund von unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b.
Abs. 2 enthält eine beispielsweise Aufzählung
wichtiger Arten von Auflagen.
In den meisten Fällen wird die Vorlage einer
Endverbleibsbescheinigung im Sinne von Abs. 2 Z 1 als Auflage vorgeschrieben
werden. Diese ist in den verschiedenen internationalen Kontrollregimen als
Überwachungsinstrument vorgesehen und sollte in der Regel jedenfalls eine
Warenbeschreibung, die Angabe der Warenmenge, den Warenwert, die Angabe des
Lieferanten, des Käufers und des Versenders, die Daten des österreichischen
Verwenders sowie den Verwendungszweck der Ware enthalten.
Abs. 3 betrifft die Vorschreibung von Auflagen im
Zusammenhang mit wirtschaftlichen Handelsbeschränkungen auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z
16 lit. c.
Zu § 31:
Abs. 1 und 2 entsprechen § 9
Abs. 3 AußHG 1995 und
§ 2 Abs. 3 CWKG und gelten jetzt auch für Importzertifikate. Eine
Grenze für die Befristung, wie sie für den Bereich der Chemikalien in § 2
Abs. 3 CWKG vorgesehen ist, wird nicht mehr als erforderlich erachtet.
Abs. 3 entspricht § 10 lit. c
AußHG 1995. Im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 der
EG-Dual-Use-Verordnung, der die Mitgliedstaaten im Bereich der Güter mit
doppeltem Verwendungszweck zu einer derartigen Bestimmung verpflichtet, wird
weiterhin die Möglichkeit zeitlich befristeter Globalbewilligungen vorgesehen.
Von dieser Möglichkeit kann auch bei Bewilligungen nach nationalem Recht
Gebrauch gemacht werden. Auch für Chemikalien soll diese Möglichkeit im selben
Umfang wie für andere Güter gelten, die bisherige Beschränkung auf bestimmte
Verwendungen in § 3 CWKG soll daher entfallen.
[Abs. 4 sieht nun knappe, aber realistische
Entscheidungsfristen vor, da eine rasche Entscheidung für die Wirtschaft von
größter Wichtigkeit ist. Eine Notwendigkeit der Verlängerung der dreiwöchigen
Frist ergibt sich nicht nur im Fall der Befassung anderer Bundesminister,
sondern auch im Fall von verpflichtenden Konsultationsverfahren gemäß § 38 Abs.
4.]
Zu § 32:
Abs. 1 sieht wie § 9 Abs. 6
AußHG 1995 die Möglichkeit einer allgemeinen Bewilligung durch Verordnung
vor. Durch Art. 6 iVm Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung wurde eine
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft für bestimmte Güterkategorien
und Bestimmungsländer eingeführt. Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung
ermächtigt die Mitgliedstaaten, daneben unter bestimmten Voraussetzungen eigene
nationale allgemeine Genehmigungen einzuführen oder beizubehalten. Ein Bedarf
nach einer zusätzlichen nationalen Regelung kann nicht ausgeschlossen werden,
daher wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung beibehalten.
Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung sieht Melde- und
Registrierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der
Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vor. Deren genaue Ausgestaltung
soll dem flexiblen Instrument der Verordnung überlassen bleiben. Abs. 2 sieht
eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor.
Zu § 33:
Abs. 1 übernimmt den letzten Satz in § 5
Abs. 4 AußHG 1995. Unabhängig von der sich aus § 2 ABGB
ergebenden Pflicht, sich rechtzeitig mit neuen Rechtsvorschriften vertraut zu
machen, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entsprechend der
bisherigen Praxis bemüht sein, alle Bewilligungsinhaber von einem Verbot, das
einen Widerruf ihrer Bewilligung bewirkt, unverzüglich zu benachrichtigen.
Abs. 2 entspricht § 9 Abs. 5
AußHG 1995, sieht aber nun auch die Möglichkeit vor, statt eines Widerrufs
nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, wenn diese zur Sicherung der Einhaltung
aller Schutzinteressen ausreichen. Die Bestimmung bezieht sich auch auf
Importzertifikate.
Abs. 3 sieht im Fall des Widerrufs einer
Bewilligung oder eines Importzertifikats die Verpflichtung zur Rücksendung des
betroffenen Dokuments vor.
Die in Abs. 4 vorgesehene Verständigung des
Bundesministers für Finanzen ist zur wirksamen Kontrolle der Gültigkeit von
Bewilligungen und Importzertifikaten durch die Zollbehörden erforderlich.
Zum 9. Abschnitt:
Die Kontrollbestimmungen, wie sie derzeit einheitlich
in § 11 AußHG 1995 und in § 10 CWKG zusammengefasst sind, werden
präzisiert und um Regelungen über die internationale Zusammenarbeit ergänzt.
Zu § 34:
Diese Bestimmung übernimmt weitgehend die in § 11
Abs. 1 AußHG 1995 und in § 10 CWKG enthaltenen Regelungen über
die Durchführung von Kontrollen. Im CWKG sind noch genauere Vorschriften
enthalten. Diese haben sich in der Praxis bewährt und sollen jetzt im Interesse
der Rechtssicherheit bei allen Kontrollen nach dem neuen Gesetz gültig sein.
Überdies werden die Vorschriften über die Kontrolle von Transportmitteln, die
vor allem bei der Überprüfung von Durchfuhrvorgängen von Bedeutung sind,
präzisiert.
Abs. 1 entspricht § 11 Abs. 1 AußHG 1995. Der Zweck der
Kontrolle wird allgemeiner gefasst, um alle möglichen Sachverhalte zu erfassen
und somit Lücken zu vermeiden. Überdies wird klargestellt, dass eine Buch- und Lagereinsicht
nur dann in Frage kommt, wenn gelindere Mittel zur Kontrolle nicht ausreichen.
Abs. 2 spezifiziert die Befugnisse bei einer
Kontrolle gemäß Abs. 1 durch eine beispielsweise Aufzählung, die
weitgehend § 10 Abs. 1 CWKG entspricht.
Abs. 3 sieht für reine Routinekontrollen vor Ort
eine vorherige Verständigungspflicht vor. Diese Regelung soll es ermöglichen,
dass auch Unterlagen, die sich nicht im Betrieb oder in der Einrichtung
befinden, sondern zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater,
rechtzeitig beschafft werden können.
Abs. 4 entspricht weitgehend § 10
Abs. 4 CWKG, kommt aber jetzt nur dann zur Anwendung, wenn bereits Grund
zur Annahme einer Rechtsverletzung besteht. Die Kontrollbehörde hat die Gründe
für diese Annahme in der Verständigung anzugeben. Besteht bereits ein konkreter
Verdacht einer Rechtsverletzung, so ist nach den Vorschriften für das
einschlägige Strafverfahren vorzugehen.
Abs. 5 entspricht § 10 Abs. 5 CWKG.
Abs. 6 entspricht § 10 Abs. 6 CWKG.
Abs. 7
legt fest, dass bei Überwachungshandlungen in jedem Fall eine Niederschrift
aufzunehmen ist.
Zu § 35:
Diese Bestimmung fasst die Sonderregelungen für
Überprüfungen durch Organe der OPCW zusammen.
Abs. 1 entspricht § 10 Abs. 1 CWKG,
soweit er sich auf Überprüfungen durch Organe der OPCW bezieht.
Abs. 2 sieht eine Verständigungspflicht des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber allen in ihrem
Wirkungsbereich betroffenen anderen Bundesministern vor.
Abs. 3 entspricht § 10 Abs. 2 CWKG,
wird aber präzisiert.
Abs. 4 entspricht § 10 Abs. 3 CWKG.
Zu § 36:
Diese Bestimmung regelt die Befugnisse der
Zollbehörden.
Abs. 1 entspricht § 11 Abs. 2
AußHG 1995, Abs. 2 entspricht § 11 Abs. 3 AußHG 1995.
Zu § 37:
Die EG-Dual-Use-Verordnung sieht in Art. 16
Abs. 1 eine Pflicht zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen vor, aus denen
genau umschriebene Angaben hervorgehen müssen. Da es als sinnvoll erachtet
wird, eine gleichartige Pflicht auch für Vorgänge vorzusehen, die auf Grund von
nationalem Recht oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b einer Kontrolle
unterworfen werden, übernimmt Abs. 1 eine derartige Regelung.
Abs. 2 regelt den Inhalt der Aufzeichnungen.
Abs. 3 regelt die Dauer der Aufbewahrung der
Unterlagen. Diese wird in Übereinstimmung mit den handels- und
abgabenrechtlichen Regelungen, wie sie insbesondere in § 212 Handelsgesetzbuch
und § 124 Bundesabgabenordnung enthalten sind, mit mindestens sieben Jahren
festgesetzt.
Zu § 38:
Abs. 1 schafft die datenschutzrechtliche
Grundlage für die Übermittlung von bestimmten Daten an die EU und ihre
Mitgliedstaaten sowie an andere Staaten und an internationale Organisationen,
insbesondere die OPCW, und zwischenstaatliche Einrichtungen, unter denen die
informellen Kontrollregime zu verstehen sind.
Die Regelungen in Abs. 2 über die Übermittlung
von Daten, die die Verweigerung einer Ausfuhr betreffen, an die EU und die
Mitgliedstaaten sowie die Regelungen
in Abs. 4 über die Konsultationspflicht vor Erteilung einer
Bewilligung beruhen auf den Bestimmungen im operativen Teil des Verhaltenskodex
der EU.
Abs. 3 regelt im Einklang mit den operativen
Bestimmungen des Verhaltenskodex, welche behördlichen Entscheidungen als Verweigerung
einer Ausfuhr im Sinne des Abs. 2 anzusehen sind. Dazu zählt nicht nur die
Verweigerung der Bewilligung eines Ausfuhrantrags, sondern auch jede andere
Entscheidung, mit der eine Ausfuhr oder eine Vorfrage dazu negativ entschieden
wird.
Abs. 5 normiert in Übereinstimmung mit
Art. 3 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP
eine mindestens zehnjährige Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über
Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1
Z 11; diese Aufbewahrungspflicht ist durch die für die Erteilung der
Bewilligung zuständige nationale Behörde zu erfüllen.
Zum 10. Abschnitt:
Die Systematik der Strafbestimmungen des
AußHG 1995 wird grundsätzlich beibehalten. Es wird aber nur mehr zwischen
gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 39) und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen (§ 41)
unterschieden. Damit wird auch an der teilweisen Zuständigkeit der
Finanzbehörden zur Strafverfolgung nichts geändert, da sich diese in der Praxis
gut bewährt hat.
Für die Übertretung flankierender Regelungen, die im
Wesentlichen keine grenzüberschreitenden Tatbestände enthalten, wird eine
Verwaltungsstrafbestimmung im Sinne des VStG geschaffen, wie sie schon bisher
im CWKG enthalten war.
In allen Fällen werden die bereits bestehenden
Tatbestände in den Entwurf übernommen und um die Bestimmungen ergänzt, die im
Hinblick auf die neuen materiellen Regelungen zusätzlich aufzunehmen waren.
Zu § 39:
Diese Bestimmung enthält die gerichtlich strafbaren
Handlungen und entspricht § 17 AußHG 1995. Im Dual-Use-Bereich sind
die Mitgliedstaaten durch Art. 19 ausdrücklich zu abschreckenden
Sanktionen verpflichtet. Da schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen der
CWK einen zumindest gleichen Unrechtsgehalt aufweisen, werden die relativ milden
Verwaltungsstrafdrohungen im CWKG nun durch gerichtlichen Strafdrohungen
ersetzt. Aus dem selben Grund werden gerichtliche Strafbestimmungen für bisher
nicht sanktionierte Verstöße gegen die Biotoxinkonvention eingeführt. Verstöße
gegen Embargovorschriften sind bisher in Abhängigkeit vom Warenwert als
gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen unter die
selben Strafdrohungen gestellt wie bloße Verstöße gegen rein wirtschaftlich
motivierte Einfuhrkontingente. Aus sachlichen Gründen sollen nun sämtliche
Verstöße gegen dieses Bundesgesetz und auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen sowie gegen unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b einheitlich und unabhängig vom
Wert der betroffenen Güter unter gerichtliche Strafdrohung gestellt werden,
wenn Gefahr besteht, dass es zu unerwünschten Lieferungen von Waffen,
waffenfähigen Systemen oder Technologie kommt oder Embargovorschriften
unterlaufen werden. Neu sind überdies ausdrückliche Strafbestimmungen
betreffend die Durchfuhr sowie Strafbestimmungen betreffend den
innergemeinschaftlichen Verkehr, technische Unterstützung und sonstige Vorgänge
im Sinne von § 1 Z 15, die im Hinblick auf die neuen materiellen Bestimmungen
erforderlich sind.
Im Gegensatz zum bisherigen § 17 AußHG 1995 wird nun
für alle Delikte ein geringerer Strafrahmen für die fahrlässige Begehung
vorgesehen, da diese Differenzierung aus sachlichen Gründen als erforderlich
angesehen wird.
Abs. 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 17 Abs.
2 AußHG 1995, und differenziert ebenfalls zwischen vorsätzlicher und
fahrlässiger Begehung.
Abs. 4 und 5 sehen bei Verstößen von geringerem
Gefahrenpotential niedrigere Strafrahmen vor, wobei wiederum zwischen
vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung unterschieden wird.
Abs. 6 sieht wie schon bisher § 17
Abs. 3 AußHG 1995 eine Subsidiaritätsklausel vor. Als mit strengerer
Strafe bedrohte Handlungen kommen z.B. die von § 177a StGB erfassten
Delikte in Betracht.
Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die §§ 15 StGB
ff bei Vorsatzdelikten auch der Versuch strafbar ist.
Zu § 40:
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die
bisher in den Abs. 4 bis 7 des § 17 AußHG 1995 geregelten
Bestimmungen über Verfall und Wertersatz in einem eigenen Paragraphen
zusammengefasst.
Zu § 41:
Diese Bestimmung enthält nur mehr Regelungen über
verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen, da bei Verstößen gegen rein
wirtschaftlich motivierte Handelsbeschränkungen gerichtliche Strafdrohungen
nicht als sachlich gerechtferigt angesehen werden. Aus Gründen der sachlichen
Rechtfertigung werden auch die Strafhöhen wesentlich abgesenkt. Die deutlich
höheren Strafrahmen in den §§ 18 und 19 AußHG 1995 sind nur deswegen
erforderlich, weil derzeit von diesen Regelungen auch wesentlich
schwerwiegendere Rechtsverstöße, wie z.B. Embargobrüche, erfasst sind.
Abs. 1 enthält die Vorsatzdelikte. Die
fahrlässige Begehung ist in Abs. 2 mit entsprechend niedrigerer Strafdrohung
erfasst.
Abs. 3 legt die Subsidiarität gegenüber anderen
Straftatbeständen, insbesondere den in § 39 erfassten Tatbeständen, wie z.B.
Embargobrüchen, fest.
Abs. 4 regelt den Verfall.
Im Fall von Vorsatzdelikten ist gemäß § 13 FinStG auch
der Versuch strafbar.
Zu § 42:
Diese Bestimmung übernimmt die bisher in § 20
AußHG 1995 vorgesehene Regelung über eine vereinfachte Strafverfügung.
Zu § 43:
Diese Bestimmung übernimmt für bestimmte strafbare
Handlungen im Zusammenhang mit der CWK die bisherige Verwaltungsstrafbestimmung
des § 11 CWKG und sieht auch für andere nicht besonders schwerwiegende
Verletzungen von Pflichten, die im Wesentlichen im Inland zu erfüllen sind,
Verwaltungsstrafen vor. Einige der bisher in § 11 CWKG erfassten Tatbestände, nämlich besonders
gravierende Rechtsverletzungen, werden nun, wie bereits ausgeführt wurde, unter
die gerichtliche Strafdrohung in § 39 gestellt.
Die Tatbestände werden entsprechend ihrer Schwere in
Abs. 1 und Abs. 2 in zwei Gruppen unterteilt, die unterschiedlichen
Strafdrohungen unterliegen.
Da das VStG keine allgemeine Strafbarkeit für den
Versuch vorsieht, wird diese für Vorsatzdelikte in Abs. 3 ausdrücklich
festgelegt.
Abs. 4 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung, Abs. 5
regelt die Subsidiarität gegenüber gerichtlichen Strafbestimmungen.
Zu § 44:
Diese Bestimmung regelt den Verfall von Chemikalien im
Zusammenhang mit den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 44. Sie entspricht
§ 12 CWKG.
Zum 12. Abschnitt:
In diesem Abschnitt werden Bestimmungen über das
Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz und anderen Gesetzen sowie die
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zusammengefasst.
Zu § 45:
Diese Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen
Außenhandels- und Zollrecht. Sie übernimmt die bisher in § 21 Abs. 1
AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Behandlung von
außenhandelsrechtlichen Bewilligungen im Zollverfahren, betrifft jetzt aber
sämtliche außenhandelsrechtlichen Bescheide sowie Meldungen gemäß § 32
Abs. 2.
Abs. 2 stellt klar, dass Maßnahmen im Bereich der
Ein-, Aus- und Durchfuhr als handelspolitische Maßnahmen im Sinne der
Zollkodex-Durchführungsverordnung anzusehen sind.
Zu § 46:
Abs. 1 übernimmt einen Teil des dritten Satzes
des bisherigen § 6 AußHG 1995.
Obwohl die in Abs. 2 genannten Gesetze neben dem
Außenhandelsrecht zur Anwendung kommen, wird durch die Subsidiaritätsklausel
ausgeschlossen, dass für ein- und denselben Vorgang mehrere Bewilligungen auf
Grund verschiedener Gesetze erforderlich sind, die einem ähnlichen Schutzziel
dienen. Andererseits werden Regelungs- und Kontrolllücken vermieden, da
Vorgänge, die vom Regelungsbereich des neuen AußHG 2005 erfasst sind,
jedenfalls dessen Kontrolle unterliegen, auch wenn sie nicht einer
Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Gesetzes unterworfen sind.
Dies betrifft beispielsweise die Weitergabe von
technischem Wissen im Zusammenhang mit Gütern, die dem Kriegsmaterialgesetz
unterliegen.
Diese Klausel ist gegenüber der ähnlichen Bestimmung
in § 5 Abs. 3 AußHG 1995 in zweifacher Hinsicht erweitert. Zum
einen gilt sie nicht nur gegenüber dem KMG, sondern auch gegenüber dem
Sicherheitskontrollgesetz 1991 und dem Truppenaufenthaltsgesetz. Zum
anderen gilt diese Subsidiarität für sämtliche mit Verordnung eingeführten
Bewilligungspflichten. Dies dient insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.
Abs. 3 entspricht § 21 Abs. 3
AußHG 1995.
Abs. 4 entspricht § 21 Abs. 2
AußHG 1995.
Zu § 47:
In dieser Bestimmung wird die sprachliche
Gleichbehandlung im Bezug auf personenbezogene Bezeichnungen verfügt.
Zu § 48:
Abs. 1 bestimmt, dass das AußHG 1995
abgesehen von den Übergangsregelungen in den folgenden Absätzen mit dem
In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes außer Kraft tritt. Für das In-Kraft-Treten
des neuen Gesetzes ist kein fixes Datum festgelegt. Es gilt somit die
allgemeine Regel des Art. 49 Abs. 1 B-VG, dass das Gesetz am Tag nach
seiner Kundmachung in Kraft tritt.
Abs. 2 bestimmt, dass die neuen
Kontrollbestimmungen der §§ 34 bis 36 und 38 Abs. 1 auch auf Vorgänge anzuwenden sind, die
Beschränkungen nach dem AußHG 1995 unterlegen sind.
Zu § 49:
Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel in
Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz 1986.
Zum Anhang:
Die drei Listen des Anhangs über Chemikalien der CWK
wurden in das CWKG übernommen. Es scheint sinnvoll, diese Listen auch in das
neue Gesetz aufzunehmen. Im Gegensatz zu den Listen, die im Rahmen der
informellen Rüstungskontrollregime vereinbart werden, ändert sich der Inhalt
der Chemikalienlisten nur sehr selten, sodass häufige Gesetzesänderungen aus
diesem Grund nicht zu befürchten sind.
Zu Art. II (Änderung des
Kriegsmaterialgesetzes):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):
Durch Art. I § 1 Abs. 1 Z 12 wird
die Definition der Vermittlung neu formuliert. Im Hinblick auf die angestrebte
Parallelität zwischen AußHG und KMG ist es erforderlich, die Definition in
beiden Gesetzen zu harmonisieren. Sonst wäre zu befürchten, dass eine geringe
Abweichung im Ablauf eines derartigen Vorgangs und nicht der Charakter des
betroffenen Gutes darüber entscheidet, welches Gesetz anzuwenden ist. Damit
würde aber vom Leitsatz des Gesetzgebers, dass ein bestimmtes Gut immer nur
einem der beiden Gesetze unterliegen soll, wie er schon in den Erläuterungen
zur RV zur Novelle zum KMG, BGBl. I Nr. 57/2001 (Beil.Sten.Prot. des
NR, XXI. GP, Nr. 621)
zum Ausdruck kommt, wieder abgegangen werden.
Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2b):
Diese Bestimmung enthält die notwendige Ergänzung der
In-Kraft-Tretensbestimmung.