Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 - AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

Artikel I

Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

§ 3. Wertgrenzen

2. Abschnitt:

Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung

§ 4. Bewilligungspflichten

§ 5. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

§ 6. Verbote

§ 7. Sicherheitsmaßnahmen

§ 8. Meldepflichten

§ 9. Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen

3. Abschnitt:

Güterverkehr mit anderen EU - Mitgliedstaaten

§ 10. Melde- und Bewilligungspflichten

§ 11. Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen

4. Abschnitt:

Technische Unterstützung

§ 12. Verbote

§ 13. Bewilligungspflichten

§ 14. Ausnahmen

5. Abschnitt:

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

§ 15. Verbote

§ 16. Bewilligungspflichten

§ 17. Meldepflichten

§ 18. Mischungen und Fertigprodukte

§ 19. Nationale Behörde

§ 20. Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr

§ 21. Importzertifikate

§ 22. Befreiungsbestimmungen

§ 23. Feststellungsbescheide

§ 24. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

7. Abschnitt:

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

§ 25. Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 26. Befassung anderer Bundesminister

 

8. Abschnitt:

Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate

§ 27. Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

§ 28. Verantwortliche Beauftragte

§ 29. Beurteilung der Verlässlichkeit

§ 30. Auflagen

§ 31. SonstigeVorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

§ 32. Allgemeine Bewilligungen

§ 33. Widerruf, nachträgliche Auflagen

9. Abschnitt:

Überwachung

§ 34. Allgemeine Kontrollbestimmungen

§ 35. Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

§ 36. Befugnisse der Zollbehörden

§ 37. Aufbewahrung von Unterlagen

§ 38. Internationale Zusammenarbeit

 

10. Abschnitt:

Strafbestimmungen

§ 39. Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 40. Verfall und Wertersatz

§ 41. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 42. Vereinfachte Strafverfügung

§ 43. Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. Verfall, Entsorgung

11. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 45. Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

§ 46. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 47. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 48. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 49. Vollzugsklausel

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Güter“: Waren, Software oder Technologie;

           2. „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;

           3. „Zollgebiet der Gemeinschaft“: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1, bestimmte Gebiet;

           4. „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;

           5. „Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;

           6. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;

           7. „Ausfuhr“:

                a) ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder

               b) eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften oder

                c) eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften

d)           die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;

           8. „Ausführer“:

                a) jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, d.h. die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder

               b) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder

                c) die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;

9. „Durchfuhr“: einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager  verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;

        10. Durchfuhrverantwortlicher:

            a)  die Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder

            b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder

            c) sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, die Person, die den Transport tatsächlich durchführt.

       11. „Vermittlung“: einen Vorgang, bei dem eine Person oder Gesellschaft im Sinne von Z 12

           a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder

               b)           veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder

                c) Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird oder

               d)           veranlasst, dass Güter in ihrem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;

                     12.„Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 11 durchführt und

                a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt oder

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat oder

                c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;

       13. „Arten des Güterverkehrs“: die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;

                     14.„technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;   

       15. „sonstiger Vorgang“: ein Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der EG im Sinne von Z 16 lit. b unterliegt, soweit es sich nicht um eine Aus-, Ein- oder Durchfuhr oder Vermittlung handelt;

         16. „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft“:

                a)           Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,

               b)           Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen und

                c)           Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;

         17. „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;

         18. „OPCW“: die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;

         19. „Biotoxinkonvention“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.

Abs. 2 entfällt.

 

Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

§ 2. Keiner Beschränkung unterliegen

           1. die Aus- oder Einfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge aus dem oder in das Bundesgebiet erfolgen,

           2. die Vermittlung von Gütern,

           3. die Durchfuhr von Gütern und

           4. die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,

soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.

Wertgrenzen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.

(2) Wird eine in ein Zoll-Lager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der Wert nach Abs. 1 der gesamten Warensendung.

2. Abschnitt:

Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung

Bewilligungspflichten

§ 4. (1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:

           1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und

           2. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz  angeführt sind.

(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist

           1. zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, oder

           2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder

         3. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von  Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder

           4. zur Kontrolle des Verkehrs mit Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 4 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt sind oder sein können, oder

           5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken geeignet sind.

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

§ 5. Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b ist,  gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 30, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass

           1. durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1  verletzt würden,

           2. die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,

           3. die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,

           4. die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,

           5. der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,

           6. die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,

           7. die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,

           8. die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z  2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,

           9. durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,

         10. durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.

         (2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

 

Verbote

§ 6. (1) Verboten sind

           1. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,  und

           2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies

           1. entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten ist oder

           2. zur Wahrung der in § 5 Z 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 7. (1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut

           1. in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

           2. zu einem in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und

           3. nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b unterliegt,

so hat er unverzüglich den Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.

(2) Alle Dienststellen, denen Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt werden, haben diese unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid

           1. entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 30 sicher gestellt ist, dass er den in § 5 genannten Interessen nicht widerspricht, oder

           2. den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht ausreicht,

und über diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.

 

Absatz 4 entfällt.

 

Meldepflichten

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies

           1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder

        2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 4 Abs. 1 oder in einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs.2 festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.

 (2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:

1. die Güter,

2. die Arten des Güterverkehrs,

3. das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.

(3) Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.

Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen

§ 9. Sofern eine Bewilligungspflicht, ein Verbot oder eine Meldepflicht auf Grund dieses Abschnitts oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b nur für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung im Güterverkehr mit bestimmten Drittstaaten festgelegt ist, so erstreckt sich diese Maßnahme auch auf  den Güterverkehr mit anderen Drittstaaten, sofern dem Einführer, dem Ausführer, dem Durchfuhrverantwortlichen oder dem Vermittler bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Güter aus einem Drittstaat verbracht worden sind oder in weiterer Folge in einen Drittstaat verbracht werden sollen, für den die Bewilligungspflicht, das Verbot oder die Meldepflicht gilt.

3. Abschnitt:

Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten

Melde- und Bewilligungspflichten

§ 10. (1) Sofern in § 16 oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 genannt sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.

(2) Widerspricht ein nach Abs. 1 gemeldeter Vorgang den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Vorgang mit Bescheid zu untersagen.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der Meldung zu erlassen. Ist gemäß § 26 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gilt der Vorgang als bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt  hat, ist über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.

(4) Wenn dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Kontrollinteressen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn alle in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligung gemäß Abs. 4 nicht erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang eine Bewilligung eines anderen Mitgliedstaates vorgelegt wird, sofern

 1. völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen und

 2. zwingende Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs nicht entgegenstehen.

 (7) Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 4 besteht nicht für

           1. Vorgänge, die § 37 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, unterliegen und

           2. die Verbringung von Gütern im Sinne von  § 4 Abs. 2 Z 4, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche Waren als Bestandteile im Sinne von Abs. 7 Z 2 anzusehen sind.

 Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen

§ 11. Sofern der Person oder Gesellschaft, die über die Verbringung bestimmt, bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Güter in weiterer Folge in einen Drittstaat gelangen sollen, unterliegt dieser Vorgang

1. einem Verbot, wenn die Ausfuhr der betroffenen Güter in diesen Drittstaat durch dieses Bundesgesetz, durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b verboten ist, oder

2. einer Bewilligungspflicht,  wenn für die Ausfuhr der betroffenen Güter in diesen Drittstaat durch eine der in Z 1 genannten Rechtsvorschriften eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, oder

3. einer Meldepflicht, wenn für die Ausfuhr der betroffenen Güter in diesen Drittstaat durch eine der in Z 1 genannten Rechtsvorschriften eine Meldepflicht festgelegt ist.

 

4. Abschnitt:

Technische Unterstützung

Verbote

§ 12. Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

           1. zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, oder

          2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und 

              b) im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.

Bewilligungspflichten

§ 13. (1) Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie

           1. im Zusammenhang mit der Ortung oder der Identifizierung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern erbracht wird oder

           2. im Zusammenhang mit einer in § 12 Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 30 sichergestellt ist, dass

           1. die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 12 Z 2 lit. b erbracht werden wird und

           2. keine Gefahr besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten Voraussetzungen widerspricht.

(3) Abweichend vom Verbot gemäß § 12 bedarf technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Ortung oder Identifizierung von Waffen oder waffenfähigen Systemen, die in Ländern erbracht wird, gegen die restriktive Maßnahmen im Sinne von § 12 Z 2 lit. b verhängt sind, einer Bewilligung, sofern sie ausschließlich zum Zweck der Beseitigung chemischer Waffen im Einklang mit der CWK oder sonst zum Abbau von Waffen und anderen Gegenständen zur militärischen Verwendung oder zum Schutz von Personen vor Gefahren durch solche Gegenstände erfolgt.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist nur zu erteilen, wenn zumindest durch Auflagen gemäß § 30 sichergestellt ist, dass

           1. die technische Unterstützung ausschließlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke bestimmt ist und

           2. keine Gefahr besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten Voraussetzungen widerspricht.

Ausnahmen

§ 14. Ausgenommen von dem Verbot gemäß § 12 und von der Bewilligungspflicht gemäß § 13 ist  technische Unterstützung, die

           1. in einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oder

           2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen  zur Rüstungskontrolle sind, oder       

           3. mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 unterliegen.

5. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Verbote

§  15. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.

(2) Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von

           1. Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, und

           2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.

Bewilligungspflichten

§ 16. (1) Einer Bewilligungspflicht unterliegen

           1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,

           2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien soweit es sich nicht um einen der in § 4 Abs. 1 genannten Vorgänge handelt, und

           3. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere  gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention  nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

Meldepflichten

§ 17. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:

           1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,

           2. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,

           3. die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,

           4. die Herstellung von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, und

           5. der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK sowie jede Veränderung im Bestand dieser Mittel.

        (2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 vor Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes  zu erfolgen.   

        (3) Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:

         1. die betroffene Chemikalie,

         2. die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,

         3. im Fall von Abs. 1 Z 1 das Datum der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder im Fall von Abs. 1 Z 2 bis 5 das Datum des Erreichens der Mengenschwelle. 

(4) Widerspricht eine nach Abs. 1 gemeldete Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden darf, oder der Besitz gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:

           1. die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder Handelsvorgängen,

           2. die zu meldenden Daten und

           3. die Termine für die Abgabe der Meldungen.

Mischungen und Fertigprodukte

§ 18. (1) Die Verbote gemäß den § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 17 gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern

           1. dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist und

           2. sicher gestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Art. II Z 9 CWK genannten Zwecken verwendet werden.

Nationale Behörde

§ 19. (1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

           1. die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           2. die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           3. die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI,VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur  CWK,

           4. die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,

           5. die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           6. die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur  CWK,

           7. die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,

           8. die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,

           9. der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und

         10. die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.

 (2) Abgesehen von den in § 20 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.

(3)  Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den  Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.

(4)  In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.

Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

§ 20. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr

Importzertifikate

§ 21. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.

(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.

(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

      1. Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,

       2. Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,

       3. Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und

       4. Verwendungszweck der Ware.

Befreiungsbestimmungen

§ 22. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr  keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.

Feststellungsbescheide

§ 23. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob

1. ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 15 bis 17 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder

2. technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b unterliegt oder

3. ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. b unterliegt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 32 Abs. 1 oder einer Allgemeinen Genehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a unterliegt.

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

§ 24. (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.

       (2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.

(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach In- Kraft-Treten der Vorschriften über die Bewilligungspflicht, bei Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.

(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

7. Abschnitt:

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

 Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 25.  (1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in § 4 Abs. 2 genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.

 (2) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2,  § 6 Abs. 2,  § 10 Abs. 4 und  § 22 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.

(3) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs.4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

 

Befassung anderer Bundesminister

§ 26. Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine begründete Stellungnahme zu diesen Fragen [innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens] abzugeben.

8. Abschnitt:

Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

§ 27. (1) Anträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.

(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

Verantwortliche Beauftragte

§ 28. (1) Sofern dies zur Wahrung einer der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Kontrollinteressen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Z 15 befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist § 29 zu beachten.

 (2) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

 (3) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(5)  Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.

(6)  Sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Kontrollinteressen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurde.

Beurteilung der Verlässlichkeit

§ 29.  (1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese

           1. von einem Gericht verurteilt wurde

                a) wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher  Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder

               b) wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder

           2. in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder

           3. in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder einem Finanzvergehen zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde. 

Z 4 entfällt.

(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Abs. 1 Z 1 bis 3 iVm Abs. 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Auflagen

§ 30. (1) Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.        

(2) In  Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

           1. eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat, eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder

           2. eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder

           3. eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder

           4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.

        (3) Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c ist mit Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.

Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

§ 31. (1) Bewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.

(2) Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies

           1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und

           2. die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.

[(4) Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind [innerhalb von drei Wochen zu erlassen, sofern nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft anderes bestimmt. Ist ein anderes Bundesministerium gemäß § 26 zu befassen, so verlängert sich diese Frist um zwei Wochen. Ist ein Konsultationsverfahren gemäß § 38 Abs. 4 durchzuführen, so verlängert sich die Frist um dessen Dauer.]

Allgemeine Bewilligungen

§ 32. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs- und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a verbunden sind.

 

Widerruf, nachträgliche Auflagen

§ 33. (1) Bewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß § 6 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß  § 30 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückzu- senden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich der zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.

9. Abschnitt

Überwachung

Allgemeine Kontrollbestimmungen

§ 34. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in § 4 Abs. 2 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann,  bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

           1. die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,

           2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,

           3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,

           4. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen und Kopien davon anfertigen,

           5. Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,

           6. Proben entnehmen und analysieren lassen und

           7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenem Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.

(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

§ 35. (1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 34 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 34 Abs.6 genannten Pflichten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anwesend zu sein.

 

Befugnisse der Zollbehörden

§ 36. (1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 34 Abs. 1 genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.

Aufbewahrung von Unterlagen

§ 37. (1) Wer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von  unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

           1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,

           2. die Menge dieser Güter,

           3. Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,

           4. der oder die Vertragspartner und

           5. die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den §§ 34 bis 36 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.

Internationale Zusammenarbeit

§ 38.  (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann

           1. Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b, mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird oder ein Verbot ausgesprochen wird, und

           2. Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genanntes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zu zumindest einem der in  § 5 Z 2 bis 8 genannten Zwecke verwenden könnte,

im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements, BGBl. III Nr. 89/1997, sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren  erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Organen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderen Staaten im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten folgende Daten betreffend die Verweigerung einer Ausfuhr  übermitteln:

           1. eine kurze Beschreibung der betroffenen Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,

           2. Menge und Wert der betroffenen Güter,

           3. Bestimmungsland,

           4. vorgesehener Empfänger,

           5. vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,

           6. Begründung für die Ablehnung und

           7. Zeitpunkt der Ablehnung.

(3) Als Verweigerung einer Ausfuhr im Sinne von Abs. 2 sind anzusehen:

           1. die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b;

           2. ein Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 und

           3. ein Feststellungsbescheid gemäß § 23, dass ein Vorgang einem Ausfuhrverbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt.

(4) Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder auf Grund  einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Staaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.

(5)  Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.

 

10. Abschnitt:

Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 39. (1) Wer vorsätzlich

           1. Güter ohne eine gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 11 Z 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 9 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b erforderliche Bewilligung ein- aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder

           2. Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 6 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder

           3. die von § 16 Abs. 1 iVm § 18 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß § 16 Abs. 1 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder

          4. in den Fällen der Z 1 und 2 nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt oder

          5. in den Fällen der Z 3 Güter in einen Drittstaat verbringt oder an der Umleitung mitwirkt oder

           6. technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß § 12 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a oder ohne eine gemäß § 13 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a erforderliche Bewilligung leistet oder

         7. einen sonstigen Vorgang entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht  der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. b oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht  der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. b erforderliche Bewilligung durchführt oder

           8. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Z 1 bis 3, 6 oder 7

                a) einer gemäß § 30 oder gemäß § 33 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b festgelegten Auflage  oder Bedingung zuwiderhandelt oder

               b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder

                c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 30, gemäß § 33 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft  im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 33 Abs. 2 oder auf Grund von  unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft hintan hält oder

           9. einem Verbot gemäß § 6 Abs. 1 oder § 11 Z 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 iVm § 9 oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b zuwiderhandelt oder

         10. einem Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder die Erlassung eines solchen Untersagungsbescheides durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintan hält oder

         11. einer gemäß § 7 Abs. 31 oder § 10 Abs. 2 festgelegten Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Festlegung von solchen Bedingungen oder Auflagen hintan hält oder

         12. entgegen dem Verbot gemäß § 15 Abs. 1 Chemikalien, die in Liste 1 zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder

         13. entgegen dem Verbot gemäß  § 15 Abs. 2 die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält,       

ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 (2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer vorsätzlich eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat fahrlässig begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

(4) Wer vorsätzlich einer Meldepflicht gemäß § 8, gemäß § 10 Abs. 1  oder gemäß § 11 Z 3 oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von  § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a oder b zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(5) Wer eine der in Abs. 4  angeführten Handlungen fahrlässig begeht, ist           vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

 (6) Der Täter ist nach den Abs. 1 bis 5 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Verfall und Wertersatz         

§ 40. (1) Güter, auf die sich eine gemäß § 39 strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Güter sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.

(2) Kann ein Gut nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt auf Verfall auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von dessen Wert zu erkennen. Kann dieser Wert nicht ermittelt werden, so ist ein dem mutmaßlichen Wert entsprechender Geldbetrag, der jedoch 36 500 € nicht übersteigen darf, als Wertersatz festzulegen. Der Wertersatz ist im Strafurteil auszusprechen. Stellt sich jedoch erst später heraus, dass das Gut nicht für verfallen erklärt werden kann, so ist der Wertersatz in einem besonderen Beschluss ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.

(3) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

(4) Zur Sicherung des Verfalls, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht unverzüglich anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern.

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 41. (1) Wer vorsätzlich

           1. Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder

           2. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1

                a) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder

               b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen und Auflagen hintan hält oder

                c) gegen Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder

3.      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 23 über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Z 1 erschleicht oder

4. gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder

          5. einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,

begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 € zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht gemäß Abs. 1 zu bestrafen, wenn die Tat unter einen Tatbestand gemäß § 39 fällt oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Güter samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Vereinfachte Strafverfügung

§ 42. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 41 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

 

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 43. (1) Wer vorsätzlich

           1. eine der in § 17 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hinsichtlich der von § 17 Abs. 1 iVm § 18 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukten unter Verletzung der in § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 17 Abs. 2 ausübt oder eine gemäß § 17 Abs. 2 vorgeschriebene Auflage nicht einhält oder die Vorschreibung von Auflagen oder die Unterlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 17 Abs. 2 durch unrichtige Angaben hintan hält oder

           2. durch unrichtige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 23 über das Nichtbestehen einer der in § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 7, 9, 12 oder 13 genannten Bewilligungspflichten oder eines der dort genannten Verbote erschleicht oder

         3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21

                a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder

               b) durch solche Angaben die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 33 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 33 Abs. 2 hintan hält oder

                c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf weiter verwendet oder

            d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,                                                                                                                  begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen.

(2) Wer

           1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder

           2. vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß § 28 Abs. 1  keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder

          3. vorsätzlich einer der im § 34 Abs. 6  genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

           4. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 37 Abs. 3verletzt oder

         5. durch unrichtige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 23 über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 8, § 10 Abs. 1 oder § 11 Z 3 oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a oder b erschleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Verfall, Entsorgung

§ 44. (1) Die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Z 1 bildenden Chemikalien sind für verfallen zu erklären.

(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.

                           

 

11. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

§ 45. (1) Auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus-, Ein- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.

       (2) Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.Oktober 1993, S. 1.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 46. (1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. I Nr. 146/2002, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist nicht erforderlich für Vorgänge, die einer  Bewilligungspflicht gemäß dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch Artikel II dieses Bundesgesetzes, dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, oder dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, unterliegen. Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz, die Waren betreffen, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 47. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 48. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 24/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Die §§ 34 bis 36 sowie § 38 Abs. 1 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1995 oder des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes unterlegen sind.

Vollzugsklausel

§ 49. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

           1. hinsichtlich der § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich des § 22 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 25 Abs. 2;

           3. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 36, 41, 42 und 45 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

           5. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           6. hinsichtlich der §§ 24 , 39 und 40 der Bundesminister für Justiz,

          7. hinsichtlich des § 35 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;

           8. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und des § 26 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.

 (3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne von § 95 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, betreffen.

 

Anhang

CHEMIKALIENLISTEN

In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind.

(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien denen - in Klammern - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche mögliche Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.)

Registriernummer nach

Chemical Abstracts Service

(CAS-Nummer)

Liste 1

A. Toxische Chemikalien:

 

     1. O-Alkyl (C10, einschließlich

         Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder

         i-Pr)phosphonofluoride

 

          zB  Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid

(107-44-8)

                Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid

(96-64-0)

    2.  O-Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)-

        N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder

        i-Pr)-phosphoramidocyanide

 

         zB   Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid

(77-81-6)

    3.  O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)-

        S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-

        aminoethylalkyl

        (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie

        entsprechende alkylierte und protonierte Salze

 

         zB   VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat

(50782-69-9)

    4.  Schwefelloste:

 

         2-Chlorethylchlormethylsulfid

(2625-76-5)

         Senfgas:       Bis- (2-chlorethyl)-sulfid

(505-60-2)

         Bis-(2-chlorethylthio)-methan

(63869-13-6)

         Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan

(3563-36-8)

         Bis-  1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan

(63905-10-2)

         Bis-  1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan

(142868-93-7)

         Bis-  1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan

(142868-94-8)

         Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether

(63918-90-1)

         O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

(63918-89-8)

    5.  Lewisite:

 

         Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin

(541-25-3)

         Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin

(40334-69-8)

         Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin

(40334-70-1)

    6.  Stickstoffloste:

 

         HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin

(538-07-8)

         HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin

(51-75-2)

         HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

(555-77-1)

    7.  Saxitoxin

(35523-89-8)

    8.  Ricin

(9009-86-3)

B. Ausgangsstoffe:

 

     9. Alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-

         phosphonsäuredifluoride

 

          zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid               

(676-99-3)

   10. O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

 

          zB QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit

(57856-11-8)

11.    Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid

(1445-76-7)

12.    Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid

(7040-57-5)

Liste 2

A. Toxische Chemikalien:

1.    Amiton: 0,0-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)-phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

(78-53-5)

2.    PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen

(382-21-8)

3.    BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat

(6581-06-2)

B. Ausgangsstoffe:

 

4.    Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine und nur eine unsubstituierte Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome

 

     zB   Methylphosphonsäuredichlorid

(676-97-1)

              Dimethylmethylphosphonat

(765-79-6)

       Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat

(944-22-9)

5.    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide

 

6.    Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate

 

7.    Arsentrichlorid

(7784-34-1)

8.    2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure

(76-93-7)

9.    Chinuclidin-3-ol

(1619-34-7)

10.  N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-chloride und entsprechende protonierte Salze

 

11.  N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze

 

       Ausnahmen:

 

       N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze

(108-01-0)

       N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze

(100-37-8)

12.  N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze

 

13.  Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid

(111-48-8)

14.  Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol

(464-07-3)

Liste 3

A. Toxische Chemikalien:

 

1.      Phosgen: Carbonyldichlorid

(75-44-5)

2.      Chlorcyan

(506-77-4)

3.      Cyanwasserstoff

(74-90-8)

4.      Chlorpikrin: Trichlornitromethan

(76-06-2)

B. Ausgangsstoffe:

 

5.      Phosphoroxidchlorid

(10025-87-3)

6.      Phosphortrichlorid

(7719-12-2)

7.      Phosphorpentachlorid

(10026-13-8)

8.      Trimethylphosphit

(121-45-9)

9.      Triethylphosphit

(122-52-1)

10.    Dimethylphosphit

(868-85-9)

11.    Diethylphosphit

(762-04-9)

12.    Schwefelmonochlorid

(10025-67-9)

13.    Schwefeldichlorid

(10545-99-0)

14.    Thionylchlorid

(7719-09-7)

15.    Ethyldiethanolamin

(139-87-7)

16.    Methyldiethanolamin               

(105-59-9)

17.    Triethanolamin

(102-71-6)

Artikel II

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem eine Person österreichischer Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,

                a)           Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder

               b)           veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder

                c)           Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder

               d)           veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.“

2. In § 10 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2004 tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang

CHEMIKALIENLISTEN

In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind.

(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien denen - in Klammern - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche mögliche Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.)

                                                                                                                      Registriernummer nach

                                                                                                                  Chemical Abstracts Service

                                                                                                                           (CAS-Nummer)

Liste 1

A. Toxische Chemikalien:

1.      O-Alkyl (C10, einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)phosphonofluoride

         zB   Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid                                           (107-44-8)

                Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid                                      (96-64-0)

2.      O-Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide

         zB   Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid                                             (77-81-6)

3.      O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)- S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)- aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

         zB   VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat                          (50782-69-9)

4.       Schwefelloste:

         2-Chlorethylchlormethylsulfid                                                             (2625-76-5)

         Senfgas:       Bis- (2-chlorethyl)-sulfid                                                                  (505-60-2)

         Bis-(2-chlorethylthio)-methan                                                                    (63869-13-6)

         Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan                                           (3563-36-8)

         Bis-  1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan                                                      (63905-10-2)

         Bis-  1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan                                                          (142868-93-7)

         Bis-  1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan                                                        (142868-94-8)

         Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether                                                                     (63918-90-1)

         O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether                                                       (63918-89-8)

5.      Lewisite:

         Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin                                                               (541-25-3)

         Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin                                           (40334-69-8)

         Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin                                                                    (40334-70-1)

6.       Stickstoffloste:

         HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin                                                              (538-07-8)

         HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin                                                       (51-75-2)

         HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin                                                                       (555-77-1)

7.      Saxitoxin                                                                                           (35523-89-8)

8.      Ricin                                                                                                    (9009-86-3)

B. Ausgangsstoffe:

9.      Alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride

          zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid                                                  (676-99-3)

10.    O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

         zB QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit                                     (57856-11-8)

11.    Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid                                       (1445-76-7)

12.    Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid                                       (7040-57-5)

Liste 2

A. Toxische Chemikalien:

1.      Amiton: 0,0-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)-phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze                                                                                          (78-53-5)

2.      PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen                                   (382-21-8)

3.      BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat                                                                      (6581-06-2)

B. Ausgangsstoffe:

4.      Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine und nur eine unsubstituierte Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome

       zB       Methylphosphonsäuredichlorid                                                            (676-97-1)

                Dimethylmethylphosphonat                                                                    (765-79-6)

         Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat                    (944-22-9)

5.      N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide

6.      Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate

7.       Arsentrichlorid                                                                                      (7784-34-1)

8.      2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure                                                                   (76-93-7)

9.      Chinuclidin-3-ol                                                                                           (1619-34-7)

10.    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-chloride und entsprechende protonierte Salze

11.    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze

         Ausnahmen:

         N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze                             (108-01-0)

         N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze                             (100-37-8)

12.    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze

13.       Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid                                               (111-48-8)

14.       Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol                                                (464-07-3)

Liste 3

A. Toxische Chemikalien:

1.      Phosgen: Carbonyldichlorid                                                                          (75-44-5)

2.      Chlorcyan                                                                                       (506-77-4)

3.       Cyanwasserstoff                                                                                       (74-90-8)

4.      Chlorpikrin: Trichlornitromethan                                                                 (76-06-2)

B. Ausgangsstoffe:

5.       Phosphoroxidchlorid                                                                           (10025-87-3)

6.       Phosphortrichlorid                                                                                (7719-12-2)

7.       Phosphorpentachlorid                                                                    (10026-13-8)

8.       Trimethylphosphit                                                                                  (121-45-9)

9.       Triethylphosphit                                                                                      (122-52-1)

10.       Dimethylphosphit                                                                                    (868-85-9)

11.       Diethylphosphit                                                                                      (762-04-9)

12.       Schwefelmonochlorid                                                                         (10025-67-9)

13.       Schwefeldichlorid                                                                                (10545-99-0)

14.       Thionylchlorid                                                                                       (7719-09-7)

15.       Ethyldiethanolamin                                                                                (139-87-7)

16.       Methyldiethanolamin                                                                             (105-59-9)

17.       Triethanolamin                                                                                       (102-71-6)

Artikel II

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem eine Person österreichischer Staatsbürgerschaft oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,

                a)           Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder

               b)           veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder

                c)           Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder

               d)           veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.“

2. In § 10 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2004 tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“


 

 

Vorblatt

Probleme:

Die Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 149/2003, neue Beschlüsse im Rahmen der GASP und andere Entwicklungen im Bereich der internationalen Terrorbekämpfung und Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erfordern Anpassungen des österreichischen Außenhandelsrechts.

Ziele:

Anpassung der österreichischen Rechtslage an die neuen europarechtlichen und anderen völkerrechtlichen Erfordernisse, insbesondere zur Sicherung einer effizienten Terrorbekämpfung; Bereinigung anderer Vollzugsprobleme; Zusammenfassung von AußHG 1995 und CWKG.

Inhalt:

Neugestaltung des österreichischen Außenhandelsrechts unter Berücksichtigung der Entwicklungen im EU-Recht und sonstigen internationalen Recht.

Alternativen:

Novellierung des AußHG 1995 und des CWKG, dadurch wären die Gesetze aber äußerst unübersichtlich geworden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Zahl der Bewilligungsverfahren wird im Hinblick auf die Erweiterung und Verschärfung der internationalen Kontrollregime steigen, sodass Betriebe, die davon erfasste Güter exportieren, mit etwas mehr Verwaltungsaufwand zu rechnen haben. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage sind keine zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch Umschichtungen innerhalb der Fachsektion kann der durch die Ausweitung der Genehmigungs- und Meldeverfahren anfallende, vermehrte Arbeitsbedarf  abgedeckt werden. Der Sachaufwand wird geringfügig vermehrt werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Anpassung des österreichischen Rechts an Rechtsakte sowohl der ersten Säule als auch der zweiten Säule. Es handelt sich hier insbesondere um begleitende Vorschriften zur EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zu Embargovorschriften auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags und zu wirtschaftlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags sowie zur nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP und des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Außenhandelsgesetzes 2005 - AußHG 2005 regelt im Einklang mit dem EU-Recht folgende Bereiche:

         - alle Bereiche des Warenverkehrs, in denen die Mitgliedstaaten, insbesondere auf Grundlage von Art. 296 und Art. 30 des EG-Vertrags autonome Regelungen treffen dürfen, dabei handelt es sich um den Verkehr mit Waffen oder mit Waren, die zur Herstellung von ABC-Waffen, Raketentechnologie  oder konventionellen Waffen bestimmt sind;

         - alle Bereiche des Verkehrs mit Waren, die sowohl zu einer militärischen als auch zu einer zivilen Verwendung bestimmt sein können, sofern die Mitgliedstaaten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 zu begleitenden Regelungen berufen oder ermächtigt sind;

         - bestimmte Bereiche des Verkehrs mit Dienstleistungen, die zur Herstellung von Waffen bestimmt sind oder geeignet sein können und

         - flankierende Regelungen für den Handel mit anderen Waren, die die Mitgliedstaaten zur Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags erlassen dürfen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf des AußHG 2004 gegenüber der geltenden Rechtslage gemäß dem AußHG 1995 und dem CWKG folgende wesentliche Neuerungen vor:

        1. Neuerungen im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Verpflichtungen:

         - neue Regelungen für Vermittlungsgeschäfte zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP;

         - neue Regelungen für die Weitergabe technischen Wissens zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP;

         - Neugestaltung der Genehmigungskriterien im Einklang mit dem Verhaltenskodex der Euroäpäischen Union für Waffenausfuhren, einem nicht veröffentlichten Beschluss des Rates der EU, der von allen Mitgliedstaaten als verbindlich angesehen wird und dessen Änderung in einen formellen Beschluss im Rahmen der GASP derzeit diskutiert wird;

         - Neuregelung der „allgemeinen Bewilligungen“ im Einklang mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000;

         - Wegfall der Möglichkeit von nationalen Ausfuhrbeschränkungen aus rein wirtschaftlichen Gründen

        2. Andere Neuerungen im Bereich der materiellen Vorschriften:

         - Einführung von Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend der Praxis in den anderen Mitgliedstaaten;

         - klare Regelung der Kontrolle der Durchfuhr;

         - flexible Sicherheitsmaßnahmen zur raschen Reaktion auf internationale Entwicklungen;

         - Anpassung der Voraussetzungen für die Verordnungserlassung an die geänderten Bedrohungsszenarien, insbesondere hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung;

         - zusätzliche Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den erweiterten materiellen Bestimmungen;

         - Erleichterungen im Interesse der Wirtschaft.

        3. Neuregelungen im Verfahrensbereich:

         - Entfall des Außenhandelsbeirats und des Beirats gemäß dem CWKG, stattdessen Einführung flexiblerer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Bundesministerien;

         - Neuregelung betreffend Verlässlichkeit von Antragstellern und verantwortlichen Beauftragten.

Der 1. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere die Begriffsbestimmungen, der 2. Abschnitt Regelungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung, der 3. Abschnitt die Regelungen für den Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten, der 4. Abschnitt Vorschriften betreffend technische Unterstützung in Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP, der 5. Abschnitt ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention, der 6. Abschnitt besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr, der 7. Abschnitt Vorschriften für das Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern, der 8. Abschnitt allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate, der 9. Abschnitt Vorschriften betreffend die Überwachung, der 10. Abschnitt gerichtliche und verwaltungsbehördliche Strafbestimmungen und der 11. Abschnitt Schlussbestimmungen.

Innerstaatliche Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), hinsichtlich der Regelungen des 5. Abschnittes überdies auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzengut, Futter- Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzengut auch der Anerkennung“) und Z 15 (militärische Angelegenheiten). Gemäß Art. 102 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. In den wenigen von Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als einzige Instanz tätig. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich auf Grund von Teil 2 lit. L Z 3 (Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen) und Z 14 (Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland) iVm Teil 1 Z 13 (Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrags oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäfts notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um  völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist) der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2004. Aus den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum CWKG, Nr. 36 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP, genannten Gründen  wird wie schon im CWKG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Nationale Behörde im Sinne der CWK bestimmt. Er soll nun in Übereinstimmung mit dieser Rolle auch die führende Zuständigkeit bei Vollziehung der flankierenden nationalen Vorschriften der Biotoxinkonvention übernehmen.  

Finanzielle Auswirkungen:

Pro Jahr sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Durchschnitt 2.500 Anträge auf Bewilligung (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem CWKG) und 80 Meldungen (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem CWKG) zu bearbeiten. Überdies sind durchschnittlich 15 andere Verwaltungsverfahren nach den beiden Gesetzen (z.B. Widerruf von Bewilligungen, Ablehnungsbescheide etc.) durchzuführen. Der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand beträgt bei Verfahren zur Bewilligungserteilung 1.600 Stunden A/a, 4.000 Stunden B/b bzw. 4.800 Stunden C/c, bei Verfahren betreffend Meldungen 50 Stunden A/a, 50 Stunden B/b und 50 C/c.

Es ist zu erwarten, dass sich diese Zahlen durch die neuen Bewilligungs- und Meldeverfahren deutlich erhöhen werden. Eine genaue Angabe, in welchem Bereich sich die neuen Verfahrenszahlen bewegen werden, ist derzeit unmöglich, da in vielen dieser Bereiche noch keine Kontrollen bestehen. Es ist jedoch jedenfalls mit einem personellen Mehrbedarf zu rechnen. Dieser wird aller Voraussicht nach durch Umschichtungen innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abgedeckt werden können, da eine gewisse Zahl an Bediensteten in Bereichen eingespart werden kann, in denen Bewilligungspflichten nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft wegfallen werden.

Darüber hinaus wird auch das derzeit bestehende System der elektronischen Abwicklung von Bewilligungs- und Meldeverfahren einer Anpassung bedürfen.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Außenhandelsgesetz 2005  - AußHG 2005):

Zum 1. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält einige allgemeine Bestimmungen, insbesondere eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Zu § 1:

Diese Bestimmung, die Definitionen einiger im Gesetz mehrfach verwendeter Begriffe enthält, ist weitgehend neu gegenüber dem AußHG 1995.

Z 1 fasst unter dem Begriff „Güter“ drei verschiedene Unterbegriffe zusammen und geht somit im Einklang mit Art. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung über den reinen Warenbegriff hinaus.

Z 2 entspricht weitgehend § 1 Abs. 3 AußHG 1995, ist aber im Wortlaut an die Definitionen der EG-Dual-Use-Verordnung in Art. 2 lit. b sublit. iii und lit. c, 2. Unterabsatz angepasst. Im Gegensatz zum AußHG 1995 soll Technologie nicht nur im Zusammenhang mit einer Ware, sondern auch selbständig einer Kontrolle unterworfen werden können. Dabei ist eine Weitergabe von Technologie nicht mehr notwendig mit dem Transfer eines Datenträgers verbunden, da in bestimmten Fällen die telefonische Weitergabe genügt.

Die Z 3 bis 5 enthalten Definitionen jener geografischen Einheiten, die für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sind.

Z 6 dient der Normökonomie und fasst unter dem Ausdruck „Person oder Gesellschaft“ alle auch in § 9 VStG erfassten Arten von Personen und Gesellschaften zusammen.

Z 7 definiert den Begriff der „Ausfuhr“ in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. b der EG-Dual-Use-Verordnung, der auch auf die Bereiche der Exportkontrolle, die die Mitgliedstaaten auf Grund von Art. 296 EG autonom regeln können, gut anwendbar ist. Diese Definition bezieht sich auf sämtliche Vorgänge, die die genannten Merkmale aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um einen Transfer zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen oder um einen solchen innerhalb eines Konzerns handelt. Daneben wird es als erforderlich erachtet, auch den passiven Veredelungsverkehr zu erfassen, da dieser nicht mit einem Zwang zur Rückführung verbunden ist.

Z 8 legt in logischer Übereinstimmung mit Z 7 die Definition des Begriffs „Ausführer“ fest. Sie entspricht Art. 2 lit. c der EG-Dual-Use-Verordnung und berücksichtigt zusätzlich den passiven Veredelungsverkehr.

Z 9 definiert den Begriff der „Durchfuhr“ in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung. Im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck stellt diese Definition  nur klar, dass diese Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen. Entsprechende Kontrollen werden jedoch bei anderen Gütern, die zu einer militärischen Verwendung bestimmt oder geeignet sind und die gemäß Art. 296 EG der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten unterliegen, als erforderlich angesehen.

Z 10 legt fest, wer für Durchfuhrvorgänge zur Verantwortung gezogen werden kann.

Z 11 und 12 definieren die Begriffe „Vermittlung“ und „Vermittler“. Die Definition der „Vermittlung“ übernimmt den Inhalt der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP und umfasst beide bisher in § 1 Abs. 1 AußHG 1995 genannten Begriffe „Vermittlung“ und „Überlassung“. Die Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft im Sinne der Z 11 lit. a müssen zumindest den Anschein erwecken, dass sie auf die Anbahnung oder den Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes abzielen. Im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP soll nun unabhängig von Wohnsitz oder Sitz auch jeder Vermittlungsvorgang erfasst werden, der vom Bundesgebiet aus durchgeführt wird.

Z 13 fasst noch einmal alle Vorgänge zusammen, die unter dem mehrmals verwendeten Begriff „Arten des Güterverkehrs“ zu verstehen sind.

Z 14 legt den Begriff der „technischen Unterstützung“ im Einklang mit Art. 1 lit. a und b und Art. 2 der Gemeinsamen Aktion des Rates Nr. 2000/401/GASP fest. Es sollen dabei auch Handlungen österreichischer Staatsbürger unabhängig von ihrem Wohnsitz erfasst werden. Dies entspricht § 177a iVm § 64 Abs. 1 Z 4b StGB.

Z 15 bestimmt als „sonstige Vorgänge“ all jene Vorgänge, die von Embargovorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrages betroffen, aber nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder Vermittlung anzusehen sind. Aus dem Zusammenhang mit Z 16 lit. b ergibt sich, dass Vorgänge, die einer Regelung auf Grund von Art. 60 des EG-Vertrages unterliegen, nicht erfasst sind.

Z 16 stellt klar, welche Vorschriften mit dem Begriff „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft“ gemeint sind. In lit. c handelt es sich um die auf Grund von Art. 133 EG erlassenen Regelungen der wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, zu der auch die Regelungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien gehören. Mit der Definition in Z 16 soll vor allem eine Abgrenzung gegenüber Import- und Exportbeschränkungen erfolgen, die nicht der wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, der Durchführung von Embargomaßnahmen oder der Kontrolle von Rüstungs- und Technologietransfers dienen, sondern z.B. der lebensmittel- oder veterinärpolizeilichen Kontrolle.

Z 17 übernimmt die Definition des § 1 Abs. 1 Z 1 des CWKG, wobei im Sinne einer Vereinfachung nur mehr einheitlich die Buchstabenkürzung verwendet werden soll.

Z 18 übernimmt die Definition des § 1 Abs. 1 Z 2 CWKG, wobei jedoch die Anführung der vollständigen englischen Bezeichnung nicht mehr übernommen wurde.

Z 19 definiert den Begriff „Biotoxinkonvention“, da in das neue Gesetz auch Regelungen zur Durchführung dieser Konvention aufzunehmen sind.

Zu § 2:

Diese Bestimmung übernimmt den bisher in § 1 Abs. 1 AußHG 1995 enthaltenen Grundsatz der Bewilligungsfreiheit. Im Hinblick auf die neuen Definitionen wurde der Wortlaut neu gefasst. Unter „sonstige Vorschriften“ sind nicht nur nationale Rechtsvorschriften, sondern auch solche der Europäischen Gemeinschaft zu verstehen, die nicht unter die Definition in § 1 Z 16 fallen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes.

Zu § 3:

Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 1 AußHG 1995. Es werden nun ausdrücklich auch Verordnungen auf Grund des neuen Außenhandelsgesetzes mit einbezogen, da in Verordnungen gemäß § 22  Wertgrenzen festgelegt werden können.

Abs. 2 dient der Verhinderung der Umgehung von Wertgrenzen.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt regelt die Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr und der Vermittlung von Gütern, die wie bisher der praktisch bedeutendste Teil des Außenhandelsrechts bleiben werden. Er umfasst nun auch Beschränkungen der Durchfuhr.

Zu § 4:

Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs angeführt sind und die den Listen 1 und 2 im Anhang zum CWKG entsprechen.

Z 1 bezieht sich auf Chemikalien der Liste 1. Bei diesen sind gemäß Teil VI Abs. 2 des Verifikationsanhangs zur CWK jeder Erwerb und jede Weitergabe nur zu bestimmten Zwecken und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sodass diese Vorgänge einer Kontrolle unterworfen werden müssen. Somit wird für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr und Vermittlung eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Daneben gibt es nun für bestimmte Tätigkeiten die ausdrücklichen Verbote gemäß § 6 Abs. 1.

Z 2 betrifft Chemikalien der Liste 2. Bei diesen sieht die CWK in Teil VII Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe an Nichtvertragsstaaten vor, eine Kontrolle anderer Vorgänge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zur Verhinderung der Umgehung des genannten Verbots, das in § 6 Abs. 1 Z 1 ausdrücklich festgelegt ist, wird eine Bewilligungspflicht für Ausfuhr- und Vermittlungsvorgänge auch für Chemikalien der Liste 2 als erforderlich angesehen.  § 18 bestimmt, inwieweit die Bewilligungspflichten der Z 1 und 2 auch auf Mischungen und Fertigprodukte anwendbar sind.

Abs. 2 fasst die bisher in § 5 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen zusammen. Einige der früheren Tatbestände sind im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft entbehrlich geworden. Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2 ermöglicht unterschiedliche Bewilligungspflichten für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung. Die Einvernehmenskompetenzen und die Mitwirkungsbefugnisse des Hauptausschusses des Nationalrats bei Erlassung dieser Verordnungen sind in § 25 geregelt.

Z 1 betrifft die Verpflichtung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, zu denen auch Verpflichtungen aus Beschlüssen im Rahmen der zweiten Säule der Europäischen Union gehören. Wichtige internationale Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des Technologietransfers sind neben der CWK und der Biotoxinkonvention der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Non Proliferation Treaty – NPT, BGBl. Nr. 258/1970, und das Übereinkommen  über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, APM-Verbotskonvention, BGBl. III Nr. 38/1999. Als weiteres Übereinkommen wird das im Rahmen der UNO beschlossene Feuerwaffenprotokoll hinzukommen, das demnächst von Österreich ratifiziert werden soll und Beschränkungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr erfordern wird.

Z 2 bezieht sich auf eine Voraussetzung gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/1969, unter der die Mitgliedstaaten Vorschriften betreffend die Ausfuhr festlegen können. Der dort verwendete Begriff der „Sicherheit“ umfasst gemäß der Judikatur des EuGH (vgl. z.B. das Urteil vom 17. Oktober 1995, Rs C-83/94, Leifer) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates und ist großzügig auszulegen. So kann etwa die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats beeinträchtigen.

Z 3 und 4 ermöglichen durch eine klare Umschreibung der erfassten Kategorien von Gütern die Durchführung bestimmter informeller internationaler Kontrollregime, die nicht auf einem rechtsverbindlichen völkerrechtlichen Vertrag beruhen, durch Österreich. Die wichtigsten dieser Kontrollregime sind das Wassenaar Arrangement mit Sitz in Wien (Sitzabkommen BGBl. III Nr. 89/1997) als umfassendste Einrichtung zur Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern, das Zangger Komitee (ZG) und die Nuclear Suppliers Group (NSG) für Güter im Nuklearbereich, die Australische Gruppe, die zur Kontrolle auf dem Gebiet chemischer und biologischer Waffen dient, und das Missile Technology Control Regime (MTCR) zur Kontrolle der Verbreitung von weit reichenden Raketen im Hinblick auf deren mögliche Funktion als Trägermittel für Massenvernichtungswaffen. Erfasst sind in beiden Z auch Bestandteile und Zubehör von Waffen und waffenfähigen Systemen.

Z 3 entspricht weitgehend  § 5 Abs. 3 Z 1 AußHG 1995 und betrifft die Kontrolle im Bereich der ABC- Waffen.

Z 4 entspricht weitgehend § 5 Abs. 3 Z 3 AußHG 1995 und bezieht sich auf die Kontrolle im Bereich anderer Waffen.

Z 5 ermöglicht im Gegensatz zum bisher geltenden Recht auch Beschränkungen des Verkehrs mit Gütern, die zu bestimmten anderen Verwendungen als in Konflikten im herkömmlichen Sinn verwendet werden können. Wie Ereignisse der jüngsten Zeit gezeigt haben, geht von terroristischen Akten eine mindestens so große Gefahr aus wie von kriegerischen Auseinandersetzungen. Überdies stellen terroristische Handlungen und Menschenrechtsverletzungen in vielen Fällen eine Vorstufe zu bewaffneten Auseinandersetzungen dar. Unter terroristischen Handlungen sind insbesondere die in § 278d StGB aufgezählten Tatbestände zu verstehen.

Zu § 5:

Bewilligungspflichten auf Grund von § 4 werden in erster Linie bei Ausfuhr-  und  Vermittlungsvorgängen erforderlich sein. Der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren legt eine Liste von acht Kriterien fest, die bei der Erteilung nationaler Genehmigungen für die Ausfuhr von militärischer Ausrüstung zu beachten sind. Demnach sind folgende Aspekte zu prüfen:

die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie der Vereinbarungen im Rahmen der informellen Kontrollregime;

die Achtung der Menschenrechte im Bestimmungsland;

die Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf Spannungen oder bewaffnete Konflikte;

Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region, in der sich das Bestimmungsland befindet;

die nationale Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten und sonstiger befreundeter Staaten;

die Haltung des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zum Terrorismus und zu den internationalen Abrüstungsvereinbarungen;

das Risiko der Umleitung oder Wiederausfuhr zu unerwünschten Zwecken und

die Vereinbarkeit von Rüstungsexporten mit den technischen und wirtschaftlichen Kapazitäten des Bestimmungslandes.

Diese Kriterien sind gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP auch auf Vermittlungsvorgänge anzuwenden.

Die bisherigen Genehmigungskriterien in § 8 AußHG 1995 sind nicht klar genug formuliert, um die Einhaltung aller Voraussetzungen des Verhaltenskodex sicher zu stellen. Es war daher notwendig, die Kriterien entsprechend den Vorgaben des Verhaltenskodex neu zu definieren.

Die Kriterien des § 5 sollen auch bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung gelten. Art. 8 dieser Verordnung legt Mindestanforderungen für die Entscheidung über derartige Anträge fest. Darüber hinaus ermächtigt Art. 19 der Verordnung  die Mitgliedstaaten, die genaueren Durchführungsbestimmungen festzulegen. Auch bei den Mindestanforderungen gemäß Art. 8 sind in lit. d die Kriterien des Verhaltenskodex in ihrer Gesamtheit ausdrücklich erwähnt, während in den lit. a bis c einzelne dieser Kriterien noch einmal besonders hervorgehoben werden.

Z 1 bezieht sich auf völkerrechtliche Verpflichtungen im engen Sinn. Dazu zählen auch sämtliche Verpflichtungen aus der UN-Satzung und der daraus abgeleiteten Rechtsakte. Die in den informellen Kontrollregimen festgelegten Voraussetzungen für die Exporte der dort geregelten Güter stellen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dar, sehr wohl jedoch verbindliche politische Vereinbarungen. Sie sind nicht öffentlich zugänglich, sodass ein Verweis auf diese Regelungen nicht dem Erfordernis der Rechts-sicherheit entsprechen würde. Die Anforderungen dieser Kontrollregime sind jedoch durch die in den Z 2 bis 10 erfassten Bewilligungskriterien vollständig abgedeckt, sodass deren Einhaltung auf diese Weise gewährleistet ist.

Z 2 ist die notwendige Ergänzung zu § 4 Abs. 2 Z 3 und soll eine Verwendung von Gütern zur Herstellung von ABC-Waffen verhindern.

Unter interner Repression im Sinne von Z 3 sind insbesondere die im Kriterium zwei des Verhaltenskodex genannten schweren Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Bei Prüfung dieser Voraussetzung wird die Haltung des Bestimmungslandes zu den einschlägigen Grundsätzen in Menschenrechtsübereinkünften besonders zu beachten sein. Vorsicht wird vor allem bei Ländern geboten sein, in denen von den zuständigen Gremien der UN, des Europarats oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsver-  letzungen festgestellt worden sind. Die Anwendung von Gewalt nach aussen soll durch Z 5 verhindert werden.

In Z 4 geht es um interne Spannungen im Bestimmungsland.

In Z 5 sind Konflikte zwischen dem Bestimmungsland und anderen Staaten erfasst. Der zweite Teil dieses Kriteriums bezieht sich ganz allgemein auf Spannungen zwischen Staaten, in denen eine Belieferung eines der betroffenen Staaten mit militärisch nutzbaren Gütern immer zu einer Bedrohung der Sicherheitsinteressen des oder der anderen führt. Im Rahmen dieses allgemein gefassten Bewilligungskriteriums ist auch der Fall erfasst, dass das Bestimmungsland die Sicherheitsinteressen eines anderen EU-Mitgliedstaates verletzt oder bedroht. Eine Lieferung militärisch nutzbarer Güter an eines von mehreren Ländern, die sich miteinander in einem Kriegszustand oder in einem Zustand ernsthafter Spannungen befinden, ist somit keinesfalls zu bewilligen. Der dritte Teil dieses Kriteriums dient der Verhinderung von destabilisierenden Waffenanhäufungen in bestimmten Regionen, auch wenn damit noch keine konkrete Bedrohung der Sicherheitsinteressen eines Landes verbunden ist.

Im Rahmen der Z 6 werden sowohl die Haltung des Bestimmungslandes zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität als auch der konkrete Verwendungszweck zu beachten sein. Zum Begriff des Terrorismus sei noch einmal auf die in § 278 d angeführten Handlungen hingewiesen. Dieses Kriterium ist nach den Ereignissen vom 11. September 2001 von  besonders großer Bedeutung.

Z 7 soll eine Verwendung der Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verhindern.

Z 8 ist vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des Technologietransfers von Bedeutung. Hält das Bestimmungsland diese nicht ein, so besteht die Gefahr einer unkontrollierten Weiterleitung von Gütern an Staaten, die diese zu unerwünschten Zwecken verwenden könnten. Dabei ist zu beachten, dass diese Gefahr auch dann besteht, wenn ein Staat seine internationalen Verpflichtungen zwar ausreichend umgesetzt hat, aber offenkundige Mängel im Vollzug aufweist.

Zum Begriff der inneren und äußeren Sicherheit in Z 9 wird noch einmal auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs hingewiesen. Unter „internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren“ ist insbesondere der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu verstehen.

Z 10 ist besonders bei Aus-, Durchfuhren oder Vermittlungen in Entwicklungsländer von Bedeutung. Es  soll verhindert werden, dass überproportional in Aufrüstung auf Kosten der dauerhaften Entwicklung investiert wird.

Eine Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn die Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 30 sichergestellt werden kann. Zum Beweis des  Vorliegens der meisten genannten Voraussetzungen wird in der Regel die Vorlage eines Endverbleibszertifikats erforderlich sein.

Abs. 2 betrifft den Fall, dass der beantragte Vorgang im Rahmen einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden soll. Sofern für diese Tätigkeit eine besondere Bewilligung, etwa nach der GewO, erforderlich ist, wird die Erteilung der Bewilligung nach dem Außenhandelsrecht auch an das Vorliegen dieser Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit geknüpft.

Zu § 6:

Abs. 1 betrifft Verbote, die durch das Völkerrecht vorgegeben sind. Z 1 enthält Aus-, Durchfuhr- und Vermittlungsverbote für Chemikalien der Listen 1 und 2. Für diese sieht die CWK in Teil VI Abs. 1 und in Teil VII Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe an Nichtvertragsstaaten vor. Auf der Grundlage des CWKG wurde das Verbot im Rahmen der Bewilligungspflicht des § 2 durchgeführt, indem wegen Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verpflichtungen die Bewilligung verweigert wurde. Im Sinne von mehr Rechtsklarheit werden diese Verbote nun ausdrücklich als solche in das Gesetz übernommen. Als unterstützende Kontrolle zur Verhinderung der Umgehung dienen die Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 1. Im Fall von Mischungen und Fertigprodukten ist § 18 anzuwenden.

Z 2 bekräftigt hinsichtlich der Aus-, Ein-, Durchfuhr und  der Vermittlung noch einmal das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Art. III und IV der Biotoxinkonvention, das im Interesse der Rechtssicherheit und -systematik zusätzlich in das  Gesetz übernommen werden soll.

Abs. 2 übernimmt die schon bisher in § 5 Abs. 4 AußHG 1995 enthaltene Möglichkeit, ein Verbot bestimmter Transaktionen mit Verordnung fest zu legen. Auch bei Erlassung solcher Verordnungen sind die Einvernehmenskompetenzen und die Mitwirkungsbefugnisse des Hauptausschusses des Nationalrats gemäß § 25 zu beachten.

Z 1 umfasst die Fälle, in denen solche Verbote auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen national festzulegen sind. Gemäß Z 2 soll ein Verbot darüber hinaus in allen Fällen möglich sein, in denen die in § 5 Z 2 bis 9 genannten Interessen nur durch eine derartige Maßnahme sichergestellt werden können.

Zu § 7:

§ 5 Abs. 4 AußHG 1995 sieht die Möglichkeit vor, ein Verbot bei Gefahr im Verzug durch Bescheid fest zu legen. Diese Regelung soll nun präzisiert und effizienter gestaltet werden, um Maßnahmen zur Konflikt- und Terrorbekämpfung unverzüglich setzen zu können. Im Fall der Durchfuhr ist diese Regelung  EG-konform auszulegen und kann sich daher nur auf militärische Güter, nicht aber auch auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck beziehen. Die EG-Dual-Use-Verordnung enthält nämlich keinerlei Ermächtigung an die Mitgliedstaaten zu nationalen Regelungen im Bezug auf die Durchfuhr bei diesen Gütern.

Die Maßnahme soll nur sekundär zur Anwendung kommen. Unterliegt ein Gut bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot, so ist die Abfertigung durch die Zollbehörden ohnehin zu verweigern, wenn keine Bewilligung vorliegt oder gegen das Verbot verstoßen wird.

Eine „begründete Annahme“ liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Gut im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 oder 4 in ein Land aus- oder durchgeführt werden soll, für das noch keine Bewilligungspflicht festgelegt wurde, in dem aber plötzlich ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist.

Abs. 2 legt eine Informationspflicht sämtlicher Dienststellen fest, die von Vorgängen, die unter Abs. 1 fallen könnten, Kenntnis erhalten.

Abs. 3 legt im Interesse der Rechtssicherheit fest, dass in jedem Fall ein Bescheid zu erlassen ist.

Zu § 8:

Wie schon in § 12 AußHG 1995 soll als geringste Beschränkung des Handelsverkehrs eine  Meldepflicht festgelegt werden können, wenn diese auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder zur Verhinderung der Umgehung einer Bewilligungspflicht erforderlich ist. Meldepflichten können etwa im Zusammenhang mit Embargovorschriften oder Berichtspflichten an die EU erforderlich sein.

Zu § 9:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 6 AußHG 1995. Sie wurde nun ausdrücklich auf alle Formen von Verkehrsbeschränkungen einschließlich der Meldepflichten, ausgedehnt.

Zum 3. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält die neuen Regelungen über Kontrollen im innergemeinschaftlichen Güterverkehr. Im AußHG 1995 sind Kontrollmaßnahmen für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nur insoweit vorgesehen, als sie sich bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben. Eine wirksame Rüstungskontrolle und Terrorbekämpfung erfordert zum Teil auch innergemeinschaftliche Kontrollen, wie sie in anderen Mitgliedstaaten bereits üblich sind. Zur Harmonisierung der bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Verkehr soll ein Gemeinsamer Standpunkt des Rates der EU erlassen werden, der eine weitgehende gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten vorsieht. Die neuen Regelungen sind daher so gestaltet, dass sie auch mit diesem Gemeinsamen Standpunkt vereinbar wären.

Zu § 10:

In Abs. 1 wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das jenem in § 3 CWKG entspricht.

Bewilligungspflichten sollen dagegen auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.

Abs. 2 gibt der Behörde wie in dem schon erwähnten Verfahren gemäß § 3 CWKG die Möglichkeit, entweder Auflagen vorzuschreiben oder den Vorgang gänzlich zu untersagen, wenn die Einhaltung der Kriterien in § 5 auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht sichergestellt werden kann.

Abs. 3 bestimmt, dass der Vorgang als bewilligt gilt, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen, die sich auf fünf Wochen erhöht, wenn die Befassung eines anderen Bundesministers gemäß § 26 erforderlich ist, nicht anders entschieden hat. Da der geplante Gemeinsame Standpunkt des Rates der EU betreffend den innergemeinschaftlichen Transfer bei Bewilligung eines Vorgangs durch einen Mitgliedstaat als Regel die Bewilligungsfreiheit in allen anderen vorsieht, muss der Umstand der Bewilligung nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit des zweiten Satzes eingeführt.

Gemäß Abs. 4 ist eine Bewilligungspflicht mit Verordnung nur dann festzulegen, wenn sie aus den in § 4 Abs. 2 genannten Gründen erforderlich ist.

Abs. 5 legt die Bewilligungskriterien fest, die durch die zentrale Bestimmung in § 5 vorgegeben sind. Auch in diesem Fall ist die Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung der in § 5 genannten Interessen sicher zu stellen.

Abs. 6 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in Übereinstimmung mit dem geplanten Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU mit Verordnung festzulegen, dass Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten sowohl eine Meldung mit Untersagungsmöglichkeit gemäß den Abs. 1 bis 3 als auch eine gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Bewilligung ersetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur im Interesse von zwingenden Erfordernissen der inneren und äußeren Sicherheit möglich. Sie ist im Interesse der Rechtssicherheit bereits in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen.

Abs. 7 legt zwei Fälle fest, in denen nach dem Außenhandelsrecht keine Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr durchzuführen sind. Die eine Ausnahme betrifft Waffen und Munition, für die bereits durch die in § 37 des Waffengesetzes 1996 vorgesehenen Maßnahmen eine ausreichende Kontrolle besteht, die andere Bestandteile für konventionelle Militärgüter. Bei diesen ist eine wirksame Kontrolle, in welches Gut sie in einem anderen Mitgliedstaat eingebaut werden und in welchem Land und zu welchem Zweck das entsprechende Fertigprodukt endgültig verwendet wird, unmöglich.

Abs. 8 bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit, dass jene Bestandteile, für die die Ausnahme in Abs. 7 Z 2 gilt, durch Verordnung näher zu bestimmen sind.

Zu § 11:

Diese Bestimmung legt spezifische Regelungen zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen mit Drittstaaten fest. Sie gilt auch für Güter, die im innergemeinschaftlichen Güterverkehr von der Melde- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

Zum 4. Abschnitt:

Dieser neue Abschnitt wird im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf Grund der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP aufgenommen.

Zu § 12:

Diese Bestimmung sieht in bestimmten Fällen ein Verbot technischer Unterstützung, wie sie in § 1 Z 14 definiert ist, vor. Gemäß Art. 2 und Art. 3 der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP sind Kontrollbestimmungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, wenn technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung von ABC-Waffen erbracht wird oder im Zusammenhang mit einer anderen militärischen Endverwendung steht und in Ländern erbracht wird, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde. Da technische Unterstützung in beiden Fällen zur Vorbereitung sowohl von kriegerischen als auch von terroristischen Handlungen dienen kann, wurde es als erforderlich erachtet, Kontrollbestimmungen in Form von Verboten einzuführen. Z 1 betrifft technische Unterstützung im Zusammenhang mit ABC-Waffen, Z 2 technische Unterstützung im Zusammenhang mit anderen konventionellen Waffen oder waffenfähigen Systemen, sofern sie in Ländern erfolgen soll, die einem Waffenembargo unterliegen. In beiden Fällen soll jedoch technische Unterstützung im Zusammenhang mit der  Ortung und der Identifizierung der genannten Waffen und anderen Gegenstände nicht vom Verbot erfasst sein, da solche Tätigkeiten auch zu erwünschten Zwecken, wie dem Auffinden und dem Abbau von Waffen und dem Schutz vor Gefahren, die von solchen Gegenständen ausgehen können, dienen können.

Zu § 13:

Die Abs. 1 und 3 sehen Bewilligungspflichten für bestimmte Arten von technischer Unterstützung vor. Abs. 1 Z 1 bezieht sich auf die nicht im Verbot gemäß § 12 Z 1 enthaltenen Tätigkeiten im Bezug auf ABC-Waffen. In Abs. 1 Z 2 wird jede technische Unterstützung, die sich auf irgendeine militärische Endverwendung bezieht, einer Bewilligungspflicht unterworfen, um eine Umgehung der Verbote des § 12 zu vermeiden.

Die Bewilligungskriterien in Abs. 2 sollen einerseits sicherstellen, dass die Verbote in § 12 nicht umgangen werden und dienen andererseits der Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien. So wird etwa technische Unterstützung, die im Zusammenhang mit konventionellenWaffen oder waffenfähigen Systemen erbracht werden soll, nicht bewilligt werden können, wenn zu befürchten ist, dass das technische Wissen im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung, zur Unterdrückung der Menschenrechte oder zur Unterstützung des internationalen Terrorismus eingesetzt werden könnte.

In Abs. 3 werden die auch in Abs. 1 Z 1 erfassten Arten technischer Unterstützung generell hinsichtlich aller Waffengattungen einer Bewilligung unterworfen, wenn sie in einem Land, dass einem Embargo unterworfen ist, zu erwünschten Zwecken erfolgen.

Abs. 4 sieht für Bewilligungen gemäß Abs. 3 entsprechend eingeschränkte Kriterien vor.

Zu § 14:

Art. 4 der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP sieht Ausnahmen von den in Art. 2 erfassten Kontrollbestimmungen vor. Obwohl sich die Ausnahmen nicht ausdrücklich auch auf die in Art. 3 genannten Formen technischer Unterstützung beziehen, bestehen keine Bedenken, sie auch in diesen Fällen vorzusehen.  Z 1 sieht im Einklang mit Art. 4 lit.a der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme bei einigen als unbedenklich eingestuften Bestimmungsländern vor. Es sollen dies diejenigen Länder sein, für die eine Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft gemäß den in § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a genannten Vorschriften gilt. Derzeit sind dies die in Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung genannten Länder.

Z 2 sieht in Übereinstimmung mit Art. 4 lit. b der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme für Informationen vor, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ sind.

Z 3 betrifft im Einklang mit Art. 4 lit. c der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP mündliche Informationen.

Zum 5. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der CWK, die bisher im CWKG enthalten waren. Überdies wird eine Bestimmung der Biotoxinkonvention aus Gründen der Rechtssicherheit zusätzlich in das neue Gesetz übernommen.

Zu § 15:

Abs. 1 sieht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CWK, insbesondere deren Art. VI Abs. 3 und VII Abs. 1 lit. c sowie Teil VI Abs. 1 des Verifikationsanhangs ein Verbot bestimmter Tätigkeiten vor, die Chemikalien der Liste 1 betreffen. Bisher wurde die Einhaltung dieses Verbots im Rahmen der Bewilligungspflichten des § 2 CWKG sichergestellt, indem eine Bewilligung wegen Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verpflichtungen verweigert wurde. Es entspricht jedoch klarer der CWK, das Verbot ausdrücklich im Gesetz zu verankern.

Abs. 2 bekräftigt das Verbot in Art. I der Biotoxinkonvention. Obwohl diese Konvention ohne Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde und das Verbot daher unmittelbar anwendbar ist, soll die zusätzliche Verankerung des Verbots im gegebenen systematischen Zusammenhang der Rechtssicherheit dienen.

Impfstoffe sind nicht als Agenzien oder Toxine im Sinne des Verbots anzusehen, da sie veränderte Stämme von Erregern enthalten, die als solche die Krankheit nicht hervorrufen können. Agenzien und Toxine, die ausschließlich zu Forschungszwecken hergestellt werden, werden ebenfalls nicht unter das Verbot fallen, da sie nur in Mengen erzeugt werden, die zu Forschungszwecken gerechtfertigt sind.

Zu § 16:

Diese Bestimmung legt die Bewilligungspflichten fest, die bisher in § 2 CWKG geregelt waren. Sie betrifft auch die Weitergabe zwischen EU-Mitgliedstaaten und stellt somit eine Sonderregelung gegenüber § 10 Abs. 1 dar.

In Abs. 2 wird klar gestellt, dass auch Vorgänge außerhalb Österreichs bewilligungspflichtig sind, wenn sie durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die in Österreich Wohnsitz oder Sitz haben.

Abs. 3 legt die Bewilligungskriterien fest. Auch in diesem Fall kann eine Bewilligung mit Auflagen gemäß § 30 verbunden werden.

Zu § 17:

Diese Bestimmung entspricht den §§ 5 und 6 CWKG und legt Meldepflichten fest. Neu gegenüber dem CWKG ist dabei, dass auch bei den meisten Vorgängen, die Chemikalien der Liste 2 des Anhangs betreffen, nur mehr solche Meldepflichten und keine Bewilligungspflichten mehr gelten sollen. In der Vollzugspraxis hat sich heraus gestellt, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten bei diesen Chemikalien als Kontrollinstrumente ausreichen. Im Fall der Mittel zur Bekämpfung von Unruhen wird im Einklang mit Art. III Abs. 1 lit. e CWK ausdrücklich festgelegt, dass auch jede Veränderung im Bestand der Meldepflicht unterliegt.

Abs. 2 und 3 enthalten nähere Regelungen über den Zeitpunkt und den Inhalt der Meldungen.

Abs. 4 ermöglicht wie bisher die Vorschreibung von Auflagen oder die Untersagung der Tätigkeit.

Abs. 5 enthält im Einklang mit Art. VI Abs. 8 CWK eine ausdrückliche Ermächtigung für periodische Meldungen. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen aus der CWK ist  bisher nicht klar geregelt. In diesem Fall handelt es sich um reine Meldepflichten, mit denen keine Eingriffsmöglichkeiten der Behörde verbunden sind.

Zu § 18:

Diese Bestimmung ist neu gegenüber dem bisherigen CWKG und enthält Sonderbestimmungen für Mischungen und Fertigprodukte. Sie hat sich als notwendig erwiesen, da zum einen in der CWK selbst, z.B. in Teil VII Abs. 5 des Verifikationsanhangs, und zum anderen in einigen Beschlüssen der OPCW Erleichterungen für Mischungen und Fertigprodukte festgelegt sind, wenn die in den Chemikalienlisten des Anhangs über Chemikalien enthaltenen Stoffe bestimmte Höchstanteile nicht überschreiten. Das CWKG enthält keine Regelungen betreffend Mischungen und Fertigprodukte, sodass eine Klarstellung geboten ist.

Zu § 19:

Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 1 und  2 CWKG. Er enthält gegenüber der bisherigen Fassung eine Präzisierung der Verweise.

Abs. 2 übernimmt einige der in § 13 Abs. 2 CWKG enthaltenen Regelungen über die Vertretung Österreichs in Angelegenheiten der CWK.

Abs. 3 sieht eine Pflicht zur Information des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand einer erfolgten Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 vor.

Das Zusammenwirken mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten in den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist aus systematischen Gründen nun in einem eigenen Absatz, nämlich in Abs. 4 geregelt.

Abs. 5 entspricht § 7 Abs. 3 CWKG.

Zu § 20:

Aus systematischen Gründen wird die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten, die bisher in § 13 Abs. 2 CWKG geregelt ist, nun in einer eigenen Bestimmung festgelegt.

Zum 6. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst einige besondere Regelungen für den Handelsverkehr zusammen.

Zu § 21:

In Abs. 1 wird im Gegensatz zum bisherigen § 10 lit. d AußHG 1995 genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Importzertifikat ausgestellt werden kann. Der Begriff „Importzertifikat“ ersetzt den bisher im AußHG 1995 verwendeten Begriff „Internationale Einfuhrbescheinigung“, da dieser nicht mehr gebräuchlich ist.

Abs. 2 ermöglicht im Gegensatz zum AußHG 1995 nun auch, dass ein Importzertifikat verweigert oder nur mit Auflagen ausgestellt wird. Derartige Regelungen haben sich in der Praxis  als erforderlich erwiesen, um eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen zu vermeiden. So kann insbesondere die Ausstellung an die Vorlage einer Endverbleibsbescheinigung geknüpft werden, damit sichergestellt wird, dass Güter nicht nach der Einfuhr nach Österreich unter Umgehung von Verboten, Bewilligungs- oder Meldepflichten weitergegeben werden.

In Ergänzung dieser Regelungen bestimmt § 33 des Entwurfs, dass die nachträgliche Vorschreibung  von Auflagen und der Widerruf auch bei Importzertifikaten möglich sind.

Abs. 3 regelt den Mindestinhalt eines Importzertifikates.

Zu § 22:

Das AußHG 1995 enthält in § 4 eine Reihe von gesetzlich festgelegten Befreiungstatbeständen. Die meisten davon sind aus dem EG-Recht übernommen und ergeben sich schon aus diesem allein.

Darüber hinaus kann sich ein Bedarf nach Befreiungstatbeständen nur mehr in dem sehr kleinen Bereich ergeben, in dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c einen Spielraum für nationale Befreiungsregelungen der Mitgliedstaaten lässt.

Um diese noch bestehenden Möglichkeiten flexibel nützen zu können, wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen. Bei Berechnung der Wertgrenzen ist § 3 zu beachten.

Zu § 23:

Da es oft eines eingehenden Ermittlungsverfahrens bedarf, um festzustellen, ob ein bestimmter Vorgang  einer Beschränkung in Form eines Verbots, einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt, wird in Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsbescheides vorgesehen, die über die bisherige Regelung in § 10 lit. e AußHG 1995 hinausgeht. Dies dient in vielen Fällen auch zur Entlastung der Zollbehörden, da ein solcher Bescheid Klarheit schafft, noch bevor Zweifel beim Grenzübertritt auftreten können.

Abs. 2 sieht in den Fällen, in denen Bewilligungen allgemein durch Gesetz, Verordnung oder EG-Rechtsakt erteilt werden oder als erteilt gelten, die Möglichkeit vor, auf Antrag eine Bestätigung darüber zu erhalten. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn eine Bewilligung in einem anderen Staat vorgelegt werden muss.

Zu § 24:

Diese Bestimmung über zivilrechtliche Sanktionen in Form von völliger oder teilweiser Nichtigkeit von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Verboten und Bewilligungspflichten entspricht § 2 AußHG 1995 und wird in sprachlicher Hinsicht noch etwas präzisiert. Neu ist Abs. 1, der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die schon bei ihrem Abschluss einem Verbot unterliegen, festlegt.

Zum 7. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält zusammengefasst sämtliche Mitwirkungsbefugnisse und -pflichten des Hauptausschusses des Nationalrates und anderer Bundesminister. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Einsparung von Kosten wird der Außenhandelsbeirat durch einfachere und flexiblere Mechanismen der Zusammenarbeit ersetzt. Er diente in erster Linie einem Mitspracherecht der Sozialpartner bei Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Einführung von Beschränkungen. Diese Mitarbeit der Sozialpartner ist auf Grund der geänderten Funktionen nationaler Außenhandelsregelungen nicht mehr erforderlich. Die ebenfalls im Außenhandelsbeirat vertretenen Bundesministerien sollen nun durch Einholung von begründeten Stellungnahmen zu Fragen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, befasst werden. Der nach dem Muster des Außenhandelsbeirats eingerichtete Beirat gemäß dem CWKG hat nie praktische Bedeutung erlangt und ist somit ebenfalls entbehrlich.

Zu § 25:

Abs. 1 übernimmt die bisher in § 5 Abs. 5 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrats bei der Erlassung von Verordnungen.

Vom Vollzug der meisten Außenhandelsregelungen ist auch das Zollrecht berührt. Daher wird in Abs. 2 wie bisher ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Erlassung von Verordnungen vorgesehen, mit denen Verbote, Bewilligungspflichten und Befreiungsbestimmungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr festgelegt werden.

Überdies sind bei Erlassung vieler Verordnungen völkerrechtliche Verpflichtungen und außenpolitische Interessen betroffen. Daher ist gemäß Abs. 3 in diesen Fällen, ebenfalls entsprechend den bisherigen Regelungen, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

Zu § 26:

Bei der Beurteilung bestimmter Aspekte, die beim Vollzug des Außenhandelsrechts von Bedeutung sind, sind gemäß dem BMG andere Bundesminister als der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Wirkungsbereich betroffen. Es ist daher zwingend eine begründete Stellungnahme dieser Bundesminister einzuholen, sofern derartige Fragen zu beurteilen sind. Die betreffenden Bundesminister sind im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG verpflichtet, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, die im Rahmen des Verfahrens die Funktion eines Fachgutachtens erfüllen und entsprechend zu würdigen sind. [Da es im Interesse der Wirtschaft äußerst wichtig ist, dass über Anträge rasch entschieden wird, werden knappe, aber realistische Entscheidungsfristen festgesetzt. Um eine entsprechend schnelle Entscheidung auch in Fällen zu gewährleisten, in denen andere Bundesminister zu befassen sind, wurde auch für deren begründete Stellungnahme eine Frist festgesetzt.]

Zum 8. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst administrative Regelungen zusammen, die vor allem den Verfahrensablauf betreffen. Es werden großteils Regelungen aus dem AußHG 1995 und dem CWKG übernommen und, soweit notwendig, angepasst.

Zu § 27:

Abs. 1 entspricht § 9 Abs. 1, erster Satz, AußHG 1995 sowie den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 CWKG. Die Möglichkeit, Anträge elektronisch einzubringen, richtet sich nach § 13 AVG. Unter Anträgen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche gesetzlich vorgesehenen Anträge vorgesehen, somit auch solche auf Ausstellung eines Importzertifikates.

Abs. 2 entspricht dem zweiten und dritten Satz in § 9 Abs. 1 AußHG 1995 sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 3 und 4 CWKG.

Zu § 28:

Diese Bestimmung knüpft an § 9 Abs. 2 AußHG 1995 und an § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 CWKG an, geht aber über diese Regelungen deutlich hinaus. Es hat sich nämlich als erforderlich erwiesen, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter in bestimmten Fällen auch unabhängig von einem konkreten Bewilligungsantrag oder einer konkreten Meldung zu verlangen.

Abs. 1 sieht daher vor, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die sich mit Vorgängen befassen, die diesem Entwurf unterliegen, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid vorschreiben kann, sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten Interessen erforderlich ist. Einem so bestellten Beauftragten kommt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Entwurfs und der in § 1 Abs. 1 Z 16 lit. a und b genannten EG-Vorschriften zu.

Zu beachten ist, dass als verantwortliche Beauftragte nur natürliche Personen bestellt werden können, sodass hier der Begriff „natürliche Personen“ bewusst im Gegensatz zum allgemeiner definierten Begriff „Person“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6 verwendet wird. Es kann aber, anders als in § 9 Abs. 2 VStG, auch natürlichen Personen aufgetragen werden, eine andere natürliche Person als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.

Bestellt kann nur eine Person werden, die sowohl alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG erfüllt als auch nach Prüfung gemäß § 29 als verlässlich anzusehen ist.

Abs. 2 verpflichtet zur Anzeige der Bestellung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Abs. 3 ermöglicht die Bestellung verantwortlicher Beauftragter auch ohne behördlichen Auftrag, wie sie für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts in § 9 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehen ist. Auch diese Personen müssen den Anforderungen in Abs. 1 letzter Satz entsprechen, daher ist auch in diesem Fall die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.

Gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abberufung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen in Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, mit Bescheid aufzutragen.

Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten soll sicherstellen, dass nur Personen mit Transaktionen sensibler Güter befasst werden, die vertrauenswürdig sind. Im Fall der Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter sollen daher gemäß Abs. 5 nur dieser bzw. diese zur Einbringung von Anträgen oder Meldungen befugt sein.

Abs. 6 ermächtigt weiterhin zu einem Vorgehen im Sinne des bisherigen § 9 Abs. 2 AußHG 1995, wenn ein verantwortlicher Beauftragter noch nicht bestellt wurde.

Zu § 29:

Diese neue Bestimmung legt fest, welche Voraussetzungen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob eine Person die zur ordnungsgemäßen Durchführung außenhandelsrechtlich relevanter Vorgänge erforderliche Verlässlichkeit besitzt.

Abs. 1 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen ernste Zweifel an der Verlässlichkeit einer Person bestehen.

Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Strafurteile und -bescheide gemäß Abs. 2 bei der Prüfung der Verlässlichkeit herangezogen werden können.

Abs. 3 regelt, inwieweit ausländische Strafen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind.

Zu § 30:

Diese Bestimmung entspricht § 10 lit. a AußHG 1995. Es wird nun aber klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sind. In all den genannten Fällen gilt, dass eine Bewilligung nur dann zu versagen ist, wenn auch Bedingungen und Auflagen nicht zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ausreichen. Im Fall von Importzertifikaten ist die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen in § 21 Abs. 2 geregelt.

Abs. 1 regelt die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit Bewilligungspflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b.

Abs. 2 enthält eine beispielsweise Aufzählung wichtiger Arten von Auflagen.

In den meisten Fällen wird die Vorlage einer Endverbleibsbescheinigung im Sinne von Abs. 2 Z 1 als Auflage vorgeschrieben werden. Diese ist in den verschiedenen internationalen Kontrollregimen als Überwachungsinstrument vorgesehen und sollte in der Regel jedenfalls eine Warenbeschreibung, die Angabe der Warenmenge, den Warenwert, die Angabe des Lieferanten, des Käufers und des Versenders, die Daten des österreichischen Verwenders sowie den Verwendungszweck der Ware enthalten.

Abs. 3 betrifft die Vorschreibung von Auflagen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Handelsbeschränkungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. c.

Zu § 31:

Abs. 1 und 2 entsprechen § 9 Abs. 3  AußHG 1995 und § 2 Abs. 3 CWKG und gelten jetzt auch für Importzertifikate. Eine Grenze für die Befristung, wie sie für den Bereich der Chemikalien in § 2 Abs. 3 CWKG vorgesehen ist, wird nicht mehr als erforderlich erachtet.

Abs. 3 entspricht § 10 lit. c AußHG 1995. Im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 der EG-Dual-Use-Verordnung, der die Mitgliedstaaten im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einer derartigen Bestimmung verpflichtet, wird weiterhin die Möglichkeit zeitlich befristeter Globalbewilligungen vorgesehen. Von dieser Möglichkeit kann auch bei Bewilligungen nach nationalem Recht Gebrauch gemacht werden. Auch für Chemikalien soll diese Möglichkeit im selben Umfang wie für andere Güter gelten, die bisherige Beschränkung auf bestimmte Verwendungen in § 3 CWKG soll daher entfallen.

[Abs. 4 sieht nun knappe, aber realistische Entscheidungsfristen vor, da eine rasche Entscheidung für die Wirtschaft von größter Wichtigkeit ist. Eine Notwendigkeit der Verlängerung der dreiwöchigen Frist ergibt sich nicht nur im Fall der Befassung anderer Bundesminister, sondern auch im Fall von verpflichtenden Konsultationsverfahren gemäß § 38 Abs. 4.]

Zu § 32:

Abs. 1 sieht wie § 9 Abs. 6 AußHG 1995 die Möglichkeit einer allgemeinen Bewilligung durch Verordnung vor. Durch Art. 6 iVm Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung wurde eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft für bestimmte Güterkategorien und Bestimmungsländer eingeführt. Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, daneben unter bestimmten Voraussetzungen eigene nationale allgemeine Genehmigungen einzuführen oder beizubehalten. Ein Bedarf nach einer zusätzlichen nationalen Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, daher wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung beibehalten.

Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung sieht Melde- und Registrierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vor. Deren genaue Ausgestaltung soll dem flexiblen Instrument der Verordnung überlassen bleiben. Abs. 2 sieht eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor.

Zu § 33:

Abs. 1 übernimmt den letzten Satz in § 5 Abs. 4 AußHG 1995. Unabhängig von der sich aus § 2 ABGB ergebenden Pflicht, sich rechtzeitig mit neuen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entsprechend der bisherigen Praxis bemüht sein, alle Bewilligungsinhaber von einem Verbot, das einen Widerruf ihrer Bewilligung bewirkt, unverzüglich zu benachrichtigen.

Abs. 2 entspricht § 9 Abs. 5 AußHG 1995, sieht aber nun auch die Möglichkeit vor, statt eines Widerrufs nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, wenn diese zur Sicherung der Einhaltung aller Schutzinteressen ausreichen. Die Bestimmung bezieht sich auch auf Importzertifikate.

Abs. 3 sieht im Fall des Widerrufs einer Bewilligung oder eines Importzertifikats die Verpflichtung zur Rücksendung des betroffenen Dokuments vor.

Die in Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesministers für Finanzen ist zur wirksamen Kontrolle der Gültigkeit von Bewilligungen und Importzertifikaten durch die Zollbehörden erforderlich.

Zum 9. Abschnitt:

Die Kontrollbestimmungen, wie sie derzeit einheitlich in § 11 AußHG 1995 und in § 10 CWKG zusammengefasst sind, werden präzisiert und um Regelungen über die internationale Zusammenarbeit ergänzt.

Zu § 34:

Diese Bestimmung übernimmt weitgehend die in § 11 Abs. 1 AußHG 1995 und in § 10 CWKG enthaltenen Regelungen über die Durchführung von Kontrollen. Im CWKG sind noch genauere Vorschriften enthalten. Diese haben sich in der Praxis bewährt und sollen jetzt im Interesse der Rechtssicherheit bei allen Kontrollen nach dem neuen Gesetz gültig sein. Überdies werden die Vorschriften über die Kontrolle von Transportmitteln, die vor allem bei der Überprüfung von Durchfuhrvorgängen von Bedeutung sind, präzisiert.

Abs. 1 entspricht  § 11 Abs. 1 AußHG 1995. Der Zweck der Kontrolle wird allgemeiner gefasst, um alle möglichen Sachverhalte zu erfassen und somit Lücken zu vermeiden. Überdies wird klargestellt, dass eine Buch- und Lagereinsicht nur dann in Frage kommt, wenn gelindere Mittel zur Kontrolle nicht ausreichen.

Abs. 2 spezifiziert die Befugnisse bei einer Kontrolle gemäß Abs. 1 durch eine beispielsweise Aufzählung, die weitgehend § 10 Abs. 1 CWKG entspricht.

Abs. 3 sieht für reine Routinekontrollen vor Ort eine vorherige Verständigungspflicht vor. Diese Regelung soll es ermöglichen, dass auch Unterlagen, die sich nicht im Betrieb oder in der Einrichtung befinden, sondern zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, rechtzeitig beschafft werden können.

Abs. 4 entspricht weitgehend § 10 Abs. 4 CWKG, kommt aber jetzt nur dann zur Anwendung, wenn bereits Grund zur Annahme einer Rechtsverletzung besteht. Die Kontrollbehörde hat die Gründe für diese Annahme in der Verständigung anzugeben. Besteht bereits ein konkreter Verdacht einer Rechtsverletzung, so ist nach den Vorschriften für das einschlägige Strafverfahren vorzugehen.

Abs. 5 entspricht § 10 Abs. 5 CWKG.

Abs. 6 entspricht § 10 Abs. 6 CWKG.

Abs. 7 legt fest, dass bei Überwachungshandlungen in jedem Fall eine Niederschrift aufzunehmen ist.

Zu § 35:

Diese Bestimmung fasst die Sonderregelungen für Überprüfungen durch Organe der OPCW zusammen.

Abs. 1 entspricht § 10 Abs. 1 CWKG, soweit er sich auf Überprüfungen durch Organe der OPCW bezieht.

Abs. 2 sieht eine Verständigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber allen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen anderen Bundesministern vor.

Abs. 3 entspricht § 10 Abs. 2 CWKG, wird aber präzisiert.

Abs. 4 entspricht § 10 Abs. 3 CWKG.

Zu § 36:

Diese Bestimmung regelt die Befugnisse der Zollbehörden.

Abs. 1 entspricht § 11 Abs. 2 AußHG 1995, Abs. 2 entspricht § 11 Abs. 3 AußHG 1995.

Zu § 37:

Die EG-Dual-Use-Verordnung sieht in Art. 16 Abs. 1 eine Pflicht zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen vor, aus denen genau umschriebene Angaben hervorgehen müssen. Da es als sinnvoll erachtet wird, eine gleichartige Pflicht auch für Vorgänge vorzusehen, die auf Grund von nationalem Recht oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b einer Kontrolle unterworfen werden, übernimmt Abs. 1 eine derartige Regelung.

Abs. 2 regelt den Inhalt der Aufzeichnungen.

Abs. 3 regelt die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen. Diese wird in Übereinstimmung mit den handels- und abgabenrechtlichen Regelungen, wie sie insbesondere in § 212 Handelsgesetzbuch und § 124 Bundesabgabenordnung enthalten sind, mit mindestens sieben Jahren festgesetzt.

Zu § 38:

Abs. 1 schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von bestimmten Daten an die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie an andere Staaten und an internationale Organisationen, insbesondere die OPCW, und zwischenstaatliche Einrichtungen, unter denen die informellen Kontrollregime zu verstehen sind.

Die Regelungen in Abs. 2 über die Übermittlung von Daten, die die Verweigerung einer Ausfuhr betreffen, an die EU und die Mitgliedstaaten sowie die Regelungen  in Abs. 4 über die Konsultationspflicht vor Erteilung einer Bewilligung beruhen auf den Bestimmungen im operativen Teil des Verhaltenskodex der EU.

Abs. 3 regelt im Einklang mit den operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex, welche behördlichen Entscheidungen als Verweigerung einer Ausfuhr im Sinne des Abs. 2 anzusehen sind. Dazu zählt nicht nur die Verweigerung der Bewilligung eines Ausfuhrantrags, sondern auch jede andere Entscheidung, mit der eine Ausfuhr oder eine Vorfrage dazu negativ entschieden wird.

Abs. 5 normiert in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP eine mindestens zehnjährige Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11; diese Aufbewahrungspflicht ist durch die für die Erteilung der Bewilligung zuständige nationale Behörde zu erfüllen.

Zum 10. Abschnitt:

Die Systematik der Strafbestimmungen des AußHG 1995 wird grundsätzlich beibehalten. Es wird aber nur mehr zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 39) und  verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen (§ 41) unterschieden. Damit wird auch an der teilweisen Zuständigkeit der Finanzbehörden zur Strafverfolgung nichts geändert, da sich diese in der Praxis gut bewährt hat.

Für die Übertretung flankierender Regelungen, die im Wesentlichen keine grenzüberschreitenden Tatbestände enthalten, wird eine Verwaltungsstrafbestimmung im Sinne des VStG geschaffen, wie sie schon bisher im CWKG enthalten war.

In allen Fällen werden die bereits bestehenden Tatbestände in den Entwurf übernommen und um die Bestimmungen ergänzt, die im Hinblick auf die neuen materiellen Regelungen zusätzlich aufzunehmen waren.

Zu § 39:

Diese Bestimmung enthält die gerichtlich strafbaren Handlungen und entspricht § 17 AußHG 1995. Im Dual-Use-Bereich sind die Mitgliedstaaten durch Art. 19 ausdrücklich zu abschreckenden Sanktionen verpflichtet. Da schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen der CWK einen zumindest gleichen Unrechtsgehalt aufweisen, werden die relativ milden Verwaltungsstrafdrohungen im CWKG nun durch gerichtlichen Strafdrohungen ersetzt. Aus dem selben Grund werden gerichtliche Strafbestimmungen für bisher nicht sanktionierte Verstöße gegen die Biotoxinkonvention eingeführt. Verstöße gegen Embargovorschriften sind bisher in Abhängigkeit vom Warenwert als gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen unter die selben Strafdrohungen gestellt wie bloße Verstöße gegen rein wirtschaftlich motivierte Einfuhrkontingente. Aus sachlichen Gründen sollen nun sämtliche Verstöße gegen dieses Bundesgesetz und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie gegen unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 16 lit. a und b einheitlich und unabhängig vom Wert der betroffenen Güter unter gerichtliche Strafdrohung gestellt werden, wenn Gefahr besteht, dass es zu unerwünschten Lieferungen von Waffen, waffenfähigen Systemen oder Technologie kommt oder Embargovorschriften unterlaufen werden. Neu sind überdies ausdrückliche Strafbestimmungen betreffend die Durchfuhr sowie Strafbestimmungen betreffend den innergemeinschaftlichen Verkehr, technische Unterstützung und sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Z 15, die im Hinblick auf die neuen materiellen Bestimmungen erforderlich sind.

Im Gegensatz zum bisherigen § 17 AußHG 1995 wird nun für alle Delikte ein geringerer Strafrahmen für die fahrlässige Begehung vorgesehen, da diese Differenzierung aus sachlichen Gründen als erforderlich angesehen wird.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 17 Abs. 2 AußHG 1995, und differenziert ebenfalls zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung.

Abs. 4 und 5 sehen bei Verstößen von geringerem Gefahrenpotential niedrigere Strafrahmen vor, wobei wiederum zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung unterschieden wird.

Abs. 6 sieht wie schon bisher § 17 Abs. 3 AußHG 1995 eine Subsidiaritätsklausel vor. Als mit strengerer Strafe bedrohte Handlungen kommen z.B. die von § 177a StGB erfassten Delikte in Betracht.

Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die §§ 15 StGB ff bei Vorsatzdelikten auch der Versuch strafbar ist.

Zu § 40:

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die bisher in den Abs. 4 bis 7 des § 17 AußHG 1995 geregelten Bestimmungen über Verfall und Wertersatz in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.

Zu § 41:

Diese Bestimmung enthält nur mehr Regelungen über verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen, da bei Verstößen gegen rein wirtschaftlich motivierte Handelsbeschränkungen gerichtliche Strafdrohungen nicht als sachlich gerechtferigt angesehen werden. Aus Gründen der sachlichen Rechtfertigung werden auch die Strafhöhen wesentlich abgesenkt. Die deutlich höheren Strafrahmen in den §§ 18 und 19 AußHG 1995 sind nur deswegen erforderlich, weil derzeit von diesen Regelungen auch wesentlich schwerwiegendere Rechtsverstöße, wie z.B. Embargobrüche, erfasst sind.

Abs. 1 enthält die Vorsatzdelikte. Die fahrlässige Begehung ist in Abs. 2 mit entsprechend niedrigerer Strafdrohung erfasst.

Abs. 3 legt die Subsidiarität gegenüber anderen Straftatbeständen, insbesondere den in § 39 erfassten Tatbeständen, wie z.B. Embargobrüchen, fest.

Abs. 4 regelt den Verfall.

Im Fall von Vorsatzdelikten ist gemäß § 13 FinStG auch der Versuch strafbar.

Zu § 42:

Diese Bestimmung übernimmt die bisher in § 20 AußHG 1995 vorgesehene Regelung über eine vereinfachte Strafverfügung.

Zu § 43:

Diese Bestimmung übernimmt für bestimmte strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der CWK die bisherige Verwaltungsstrafbestimmung des § 11 CWKG und sieht auch für andere nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Pflichten, die im Wesentlichen im Inland zu erfüllen sind, Verwaltungsstrafen vor. Einige der bisher in § 11 CWKG  erfassten Tatbestände, nämlich besonders gravierende Rechtsverletzungen, werden nun, wie bereits ausgeführt wurde, unter die gerichtliche Strafdrohung in § 39 gestellt.

Die Tatbestände werden entsprechend ihrer Schwere in Abs. 1 und Abs. 2 in zwei Gruppen unterteilt, die unterschiedlichen Strafdrohungen unterliegen.

Da das VStG keine allgemeine Strafbarkeit für den Versuch vorsieht, wird diese für Vorsatzdelikte in Abs. 3 ausdrücklich festgelegt.

Abs. 4 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung, Abs. 5 regelt die Subsidiarität gegenüber gerichtlichen Strafbestimmungen.

Zu § 44:

Diese Bestimmung regelt den Verfall von Chemikalien im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 44. Sie entspricht § 12 CWKG.

Zum 12. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz und anderen Gesetzen sowie die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zusammengefasst.

Zu § 45:

Diese Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen Außenhandels- und Zollrecht. Sie übernimmt die bisher in § 21 Abs. 1 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Behandlung von außenhandelsrechtlichen Bewilligungen im Zollverfahren, betrifft jetzt aber sämtliche außenhandelsrechtlichen Bescheide sowie Meldungen gemäß § 32 Abs. 2.

Abs. 2 stellt klar, dass Maßnahmen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr als handelspolitische Maßnahmen im Sinne der Zollkodex-Durchführungsverordnung anzusehen sind.

Zu § 46:

Abs. 1 übernimmt einen Teil des dritten Satzes des bisherigen § 6 AußHG 1995.

Obwohl die in Abs. 2 genannten Gesetze neben dem Außenhandelsrecht zur Anwendung kommen, wird durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, dass für ein- und denselben Vorgang mehrere Bewilligungen auf Grund verschiedener Gesetze erforderlich sind, die einem ähnlichen Schutzziel dienen. Andererseits werden Regelungs- und Kontrolllücken vermieden, da Vorgänge, die vom Regelungsbereich des neuen AußHG 2005 erfasst sind, jedenfalls dessen Kontrolle unterliegen, auch wenn sie nicht einer Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Gesetzes unterworfen sind.

Dies betrifft beispielsweise die Weitergabe von technischem Wissen im Zusammenhang mit Gütern, die dem Kriegsmaterialgesetz unterliegen.

Diese Klausel ist gegenüber der ähnlichen Bestimmung in § 5 Abs. 3 AußHG 1995 in zweifacher Hinsicht erweitert. Zum einen gilt sie nicht nur gegenüber dem KMG, sondern auch gegenüber dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 und dem Truppenaufenthaltsgesetz. Zum anderen gilt diese Subsidiarität für sämtliche mit Verordnung eingeführten Bewilligungspflichten. Dies dient insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.

Abs. 3 entspricht § 21 Abs. 3 AußHG 1995.

Abs. 4 entspricht § 21 Abs. 2 AußHG 1995.

Zu § 47:

In dieser Bestimmung wird die sprachliche Gleichbehandlung im Bezug auf personenbezogene Bezeichnungen verfügt.

Zu § 48:

Abs. 1 bestimmt, dass das AußHG 1995 abgesehen von den Übergangsregelungen in den folgenden Absätzen mit dem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes außer Kraft tritt. Für das In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes ist kein fixes Datum festgelegt. Es gilt somit die allgemeine Regel des Art. 49 Abs. 1 B-VG, dass das Gesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft tritt.

Abs. 2 bestimmt, dass die neuen Kontrollbestimmungen der §§ 34 bis 36 und 38 Abs. 1  auch auf Vorgänge anzuwenden sind, die Beschränkungen nach dem AußHG 1995 unterlegen sind.

Zu § 49:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel in Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz 1986.

Zum Anhang:

Die drei Listen des Anhangs über Chemikalien der CWK wurden in das CWKG übernommen. Es scheint sinnvoll, diese Listen auch in das neue Gesetz aufzunehmen. Im Gegensatz zu den Listen, die im Rahmen der informellen Rüstungskontrollregime vereinbart werden, ändert sich der Inhalt der Chemikalienlisten nur sehr selten, sodass häufige Gesetzesänderungen aus diesem Grund nicht zu befürchten sind.

Zu Art. II (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Durch Art. I § 1 Abs. 1 Z 12 wird die Definition der Vermittlung neu formuliert. Im Hinblick auf die angestrebte Parallelität zwischen AußHG und KMG ist es erforderlich, die Definition in beiden Gesetzen zu harmonisieren. Sonst wäre zu befürchten, dass eine geringe Abweichung im Ablauf eines derartigen Vorgangs und nicht der Charakter des betroffenen Gutes darüber entscheidet, welches Gesetz anzuwenden ist. Damit würde aber vom Leitsatz des Gesetzgebers, dass ein bestimmtes Gut immer nur einem der beiden Gesetze unterliegen soll, wie er schon in den Erläuterungen zur RV zur Novelle zum KMG, BGBl. I Nr. 57/2001 (Beil.Sten.Prot. des NR,  XXI. GP, Nr. 621) zum Ausdruck kommt, wieder abgegangen werden.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2b):

Diese Bestimmung enthält die notwendige Ergänzung der In-Kraft-Tretensbestimmung.