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Abteilung IV/14 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-01000/0025-IV/14/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: Bundesgesetz, mit dem
das Einkommensteuergesetz 1988, das EG‑Amtshilfegesetz, das EU‑Quellensteuergesetz
und das Zollrechts-Durchführungsgesetz
geändert werden
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 15. März 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
2.
März 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Nolz
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
Bundesarbeitskammer
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖGB- Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das
EU-Quellensteuergesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6
Z 6 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b
erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Auf Antrag“ die Wortfolge „Auf
Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“.
b) In
lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich“ die Wortfolge „die
fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung unter
Berücksichtigung allfälliger zwischenzeitiger im Ausland eingetretener
außerplanmäßiger Wertminderungen maßgeblich“.
2. In § 18 Abs. 1 Z 2 lautet der fünfte
Teilstrich:
„- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge
nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,“
3. In § 25
Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Einkünfte
im Ausland“ durch die
Wortfolge „in- oder ausländischen Einkünfte“ ersetzt.
4. In § 31
Abs. 2 Z 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „auf
Antrag“ die Wortfolge „auf
Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“.
5. § 33 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwischenstaatlicher
Vereinbarungen“ die
Wortfolge „zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher Vereinbarungen“.
b) Abs. 8
lautet:
„(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder
Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so
sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3
lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro
jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher
Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der
gutschriftsfähigen Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3
lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege
der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen.“
6. In § 124b
wird folgende Z 119 angefügt:
„119. § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I
Nr. xxx/2005 ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß
§ 40 für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des
EG-Amtshilfegesetzes
Das
EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel des EG-Amtshilfegesetzes lautet:
„Bundesgesetz
zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die
Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)“
2. § 1 Abs. 1
lautet:
„(1) Dieses
Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union gegenseitig
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen und
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der
direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl.
Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/106/EG, ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S. 30,
durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden
leisten.“
3. § 3
entfällt.
4. In § 5
Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
5. In § 6
tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:
„Die
Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1, § 3 und
§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 sind erstmalig ab 1. Juli 2005 anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes
Das
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4
Abs. 3 tritt an die Stelle der ersten zwei Sätze folgender Satz:
„In
Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht nach der Richtlinie 85/611/EWG
zugelassen sind, sowie sonstige Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können
schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Einrichtung
im Sinne des Abs. 2 behandeln zu lassen (Opting In).“
2. In § 7
Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Kalenderjahre“ das Wort „Jahre“ sowie an die Stelle des Wortes „Kalenderjahren“ das Wort „Jahren“.
3. In 7 Abs. 3
treten an die Stelle der letzten drei Sätze folgende Sätze:
„Die
Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch
die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt
vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen.
Unterbleibt diese Meldung und kann der in den ausschüttungsgleichen Erträgen
enthaltene Zinsanteil nicht in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden,
findet § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes Anwendung.
Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.“
Artikel IV
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Davon
ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikels 215 Abs. 4 ZK.“
2. § 4
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der
Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem
zugelassenen Warenort (§ 4 Abs. 2 Z 18) einem Zollverfahren oder
einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der zollamtlichen
Überwachung;“
3. In 4
Abs. 2 wird folgende Z 18 angefügt:
„18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum
Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene
Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.“
4. § 10
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Gestellung
und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233
ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
(4) Der Bundesminister
für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch
Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren
außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.“
5. § 11
Abs. 6 lautet:
„(6) Alle
zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur
außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der
Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten durchzuführen. Der Bundesminister
für Finanzen kann zur Gewährleistung einer kostensparenden und reibungslosen
Abfertigung mit Verordnung die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen
die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten erfolgen
kann.“
6. In § 16
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die von
Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind
dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.“
7. In § 23
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im
Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren
Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.“
8. § 59
lautet:
„§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen
für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren
angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren
zu erfolgen.
(2) Form und Inhalt
der ergänzenden Anmeldungen richten sich nach den Bestimmungen des § 54a
Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzenden Anmeldungen abzugeben
sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“
9. In § 70
Abs. 2 wird das Wort „angenommen“ durch „zugelassen“ ersetzt.
10. § 77
Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 77. (1) Der Zahlungsaufschub nach
Artikel 226 ZK ist nach den Modalitäten des Buchstabens b zu
gewähren.
(2) Für die Gewährung
des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der
Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“
11. § 82
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sollen die
Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit
der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1
Z 1 Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für
die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig
für die Erstattung oder den Erlass.“
12. § 99
Abs. 1 lautet:
„§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98
Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn
sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen
wird;
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte
nach § 28 Nr. 3;
3. die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen
Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines
zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.“
13. § 100
erster Satz lautet:
„§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein
Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für
die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten.“
14. Die ersten
beiden Sätze des § 101 Abs. 2 lauten:
„(2) Die Höhe der
Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für
Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr
vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben
einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete
der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger
Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für
sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3
heranzuziehen.“
15. § 120 wird
folgender Abs. (1m) angefügt:
„(1m)
§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4,
§ 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf
des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe,
dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1
und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten
mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Vereinfachte Anmeldeverfahren oder
Anschreibeverfahren auf Grundlage von Bewilligungen, die gemäß § 59 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 erteilt wurden, können
bis zum Widerruf der Bewilligung, längstens jedoch bis zum letzten
Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres 2005 mit der Maßgabe durchgeführt
werden, dass die Sammelanmeldung für den letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres
2005 spätestens am 12. Jänner 2006 abzugeben ist.“
VORBLATT
Probleme:
Einkommensteuergesetz 1988
- Auf Grund
derzeitiger Gesetzesformulierungen bestehen Doppelbegünstigungen.
- Anspruch auf
Negativsteuer besteht auch dann, wenn auf Grund zwischenstaatlicher oder
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellte Einkünfte bezogen werden.
EG-Amtshilfegesetz
- Mit Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 wurde die Richtlinie 77/799/EWG
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern
und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie die Richtlinie 92/12/EWG über
das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom 4. Dezember 2004, S. 30, in
einigen Punkten geändert. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren
Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.
EU-Quellensteuergesetz
- Erkenntnisse der
Fondswirtschaft hinsichtlich der Behandlung von nicht der OGAW-Richtlinie
unterliegenden Fonds für Zwecke der EU-Quellensteuer.
- Verschiebung des
Inkrafttretens der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG.
- Administrativer
Anpassungsbedarf bei der Abwicklung des EU-Quellensteuerabzuges bei
thesaurierenden Fonds nach der Umstellung des Entrichtungsmodus der nationalen
Kapitalertragsteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
- Laufende
Entwicklungen auf gesamteuropäischer und internationaler Ebene stellen in
zunehmendem Maße ab auf einen zeitnahen Datenaustausch. So ist das
elektronische Versandverfahren/NCTS seit Mitte 2004 zwischen allen
EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten in Anwendung, die Ausweitung auf ein
gemeinsames EU-Exportkontrollsystem mit einem implementierten
Risikoanalysesystem wird gerade entwickelt. Im Bereich der österreichischen
Zollverwaltung kommen derzeit verschiedene nicht miteinander verknüpfte
elektronische Teilsysteme zur Anwendung, die den bevorstehenden Anforderungen
nicht genügen. Auch mangelt es an einem umfassenden elektronischen
Zollanmeldungssystem, da Teilbereiche noch immer nicht „informatisiert“ sind.
Um dem e-Government Konzept der Bundesregierung sowie dem e-Customs Konzept der
Gemeinschaft Rechnung zu tragen, bedarf es einer Reformierung des derzeitigen
Systems mit dem Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Anwendung des
Informatikverfahrens.
Ziele und
Lösungen:
Einkommensteuergesetz 1988
- Ausschluss der
Doppelbegünstigungen.
- Auf Grund
zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellte
Einkünfte sind bei Ermittlung der gutschriftsfähigen Negativsteuer wie
steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
EG-Amtshilfegesetz
- Umsetzung der
Änderungsrichtlinie in nationales Recht.
EU-Quellensteuergesetz
- Ersatz der
gesetzlichen Fiktion, wonach nicht der OGAW-Richtlinie unterliegende Fonds als
Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie gelten, durch eine entsprechende Option.
- Klarstellung,
dass die stufenweise Anhebung der EU-Quellensteuersätze jeweils nach drei
Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie 2003/48/EG erfolgt.
- Implementierung
des bei der nationalen Kapitalertragsteuer durch das
Abgabenänderungsgesetz 2004 eingeführte Meldesystem für thesaurierende
Fonds auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
- Aufbauend auf dem
bereits im Echtbetrieb laufenden elektronischen Versandverfahren/NCTS wird ein
umfassendes elektronisches Zollanmeldungssystem, laufend unter der Bezeichnung
„e-Zoll“, eingeführt. Gleichzeitig wird das System der Zollabfertigung neu
strukturiert, indem an Stelle der bislang kostenpflichtigen Hausbeschau
(= Abfertigung in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten) die
Abgabe einer Anmeldung im Informatikverfahren gefolgt von der elektronischen
Freigabe der Ware oder aber der Durchführung einer Kontrolle durch die
Zollbehörden am zugelassenen Warenort des Wirtschaftsbeteiligten tritt. Im
Gegensatz zur bisher praktizierten Form der Hausbeschau entstehen bei der
Inanspruchnahme des neuen Informatikverfahrens keine zusätzlichen Kosten für
die Wirtschaftsbeteiligten.
Alternativen:
- Keine.
EU-Konformität:
- Alle
Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung
Erläuterungen
Allgemeine
Zielsetzungen
Zu den
einzelnen Abschnitten:
Einkommensteuergesetz 1988
- Überführung von
Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll
nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll
daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.
- Vorschlag des Ausschlusses der
Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen
(Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).
- Der
begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die
zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die
Einkünfte vermindert haben.
- Der
Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld soll nur in der
Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden können.
- Für
die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen werden.
- Einbeziehung
auf Grund
zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellter
Einkünfte bei der Berechnung
der Negativsteuer.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie
77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie
92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom 4.
Dezember 2004, S. 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten
geändert. Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das
EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß
deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.
Durch das
vorliegende Bundesgesetz werden der Titel und jene Teile des EG-AHG geändert,
die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig erschienen. Die
Änderungen betreffen
- die Änderung des Titels
des EG-AHG und
- den Ausschluss
der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des
EG-AHG ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom
16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember
2004, S. 1, mit 1. Juli 2005 und
- den Entfall der
Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund
der direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2004.
EU-Quellensteuergesetz
- Abschaffung der
gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als
Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und
Einführung einer Optionsmöglichkeit.
- Klarstellung
hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der
EU-Quellensteuer.
- Es erfolgt die
Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten
Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
- Implementierung
eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden
Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.
- Schaffung einer
ausbaufähigen informationstechnologischen Plattform für elektronische
Anwendungen im Zollbereich (e-Customs-Projekte).
- Neustrukturierung
der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die
betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
- Negative
finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften
sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes.
Abgabenaufkommen
verteilt auf die Gebietskörperschaften:
- Entfällt.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
- Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
- Alle
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
(§ 6 Z 6 lit. b und c):
Es wird
präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld
nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine
spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig.
Werden in den
Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld gemäß § 6 Z 6 lit. b
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland ins Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw.
Verlegung maßgeblich und die (nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr
nicht festgesetzten Steuer unterbleibt. Die Änderung soll sicherstellen, dass
rücküberführte abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht mehrfach – im Ausland und in
Österreich – abgeschrieben werden können. Deshalb sollen die „fortgeschriebenen
Buchwerte“ maßgeblich sein. Dies bedeutet, dass Abschreibungen, die
zwischenzeitlich im Inland (nach inländischem Steuerrecht) vorzunehmen gewesen
wären, vom Buchwert bei Überführung bzw. Verlegung abzuziehen sind.
Entsprechend sind auch im Ausland eingetretene außerplanmäßige Wertminderungen
(Teilwertabschreibungen) vom Buchwert abzuziehen. Damit können im Inland genau
jene Abschreibungen steuerwirksam geltend gemacht werden, die sich auf die
Nutzung im Inland beziehen.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 Z 2):
Es wird klargestellt, dass – ebenso wie für
Pensionskassenbeiträge – auch für Beiträge an betriebliche
Kollektivversicherungen keine doppelte Begünstigung (Sonderausgaben und Prämie
nach § 108a) beansprucht werden kann.
Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b):
Die Änderung stellt sicher, dass der iSd Z 2
lit. a zweiter Satz auf 25% reduzierte Ansatz der Bezüge aus einer
ausländischen Pensionskasse nur dann anzuwenden ist, wenn die zugrundeliegenden
Beiträge weder im Inland noch im Ausland als Werbungskosten die Einkünfte
vermindert haben.
Zu Z 4 (§ 31 Abs. 2 Z 2):
Es wird
präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld
nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine
spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig.
Zu Z 5 (§ 33 Abs. 4 Z 1 und Abs. 8):
Für die Einkunftsgrenze des (Ehe)Partners von
Alleinverdienern soll klargestellt werden, dass nicht nur die auf Grund
zwischenstaatlicher, sondern auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
steuerbefreiten Einkünfte herangezogen werden.
Durch den Wegfall des allgemeinen Absetzbetrages in
Verbindung mit der neuen Einschleifung für Arbeitnehmer-, Grenzgänger-,
Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag bei geringen nichtselbständigen
Einkünften ergibt sich für unter der Besteuerungsgrenze liegende Einkommen,
wenn nicht andere Absetzbeträge zustehen, bei der Steuerberechnung nach
Abs. 1 und 2 ab 2005 kein Minusbetrag. Für die Erstattung von 10% der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal 110 € soll es daher
genügen, dass die Einkommensteuer Null beträgt und – wie bisher - dem Grunde
nach der Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag besteht.
Nach Sinn und Zweck der Negativsteuer sollen davon die
Bezieher niedriger Einkommen profitieren. Ist der Steuerpflichtige von einer
Steuerbefreiung auf Grund zwischenstaatlicher Verträge oder völkerrechtlicher
Privilegien begünstigt, soll es nur insoweit zu einer Gutschrift kommen, als
das Einkommen auch unter Berücksichtigung dieser steuerbefreiten Beträge unter
der Besteuerungsgrenze bleibt.
Zu Artikel II
(Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)
Zu Z 1:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 1 der Richtlinie 2004/106/EG. Dadurch wird der Titel des
EG-AHG den geänderten Verhältnissen angepasst.
Zu Z 2:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/106/EG.
Im § 1 Abs. 1 EG-AHG
wird der sachliche Anwendungsbereich des EG-AHG geregelt. Mit Rücksicht auf die
Herausnahme der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich der
EG-Amtshilferichtlinie ab 1. Juli 2005 im Hinblick auf die Schaffung der ab
diesem Zeitpunkt wirksam werdenden neuen und direkt anwendbaren
Amtshilfeverordnung Nr. 2073/2004 waren die Verweise auf die
Verbrauchsteuern zu streichen.
Zu Z 3
und 4:
Umsetzung von
Artikel 2 Z der Richtlinie 2004/106/EG.
Im Hinblick auf
die in RL 92/12/EWG (Systemrichtlinie) vorgenommene Streichung der
Vorschriften über die elektronische Datenbank für die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren und die Überführung dieser Vorschriften in die
direkt anwendbare Amtshilfeverordnung Nr. 2073/2004 waren die entsprechenden
Regelungen des EG-AHG zu streichen.
Zu Z 5:
Umsetzung von
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/106/EG.
Durch eine
Änderung des § 6 EG-AHG wird der zeitliche Anwendungsbereich der
durch dieses Bundesgesetz bewirkten Änderungen geregelt.
Zu Artikel III
(Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)
Zu Z 1
(§ 4 Abs. 3):
Untersuchungen der
Fondswirtschaft haben ergeben, dass die vorgesehene gesetzliche Fiktion des
§ 4 Abs. 3 keine Verwaltungseinsparung bringt. Zahlstellen kraft
Vereinnahmung sollen aber die in der Richtlinie 2003/48/EG vorgesehene
Möglichkeit erhalten, für eine Behandlung als OGAW-Fonds im Sinne der
Richtlinie 85/611/EWG zu optieren.
Zu Z 2
(§ 7 Abs. 1):
Die Höhe der
Steuersätze der EU-Quellensteuer ist durch die Richtlinie des Rates vom 3. Juni
2003, 2003/48/EG vorgegeben. Artikel 11 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht
eine Anhebung des Steuersatzes jeweils nach drei Jahren ab Inkrafttreten der
Richtlinie vor. Ursprünglich sollte ein Inkrafttreten zum 1. 1. 2005 erfolgen.
Im Hinblick auf das nunmehr verzögerte Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. Juli
2005 wird klar gestellt, dass der obgenannte Zeitraum von drei Jahren jeweils
vom tatsächlichen (nunmehr unterjährigen) Inkrafttreten berechnet wird.
Zu Z 3
(§ 7 Abs. 3):
Mit
Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde die Gestaltung des
Kapitalertragsteuerabzuges für thesaurierende ausländische Fonds umgestellt.
Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung sieht eine äquivalente Umstellung auch
für die EU-Quellensteuer vor. Dabei sind allerdings die unterschiedlichen Rahmenbedingungen
zu berücksichtigen. Erfolgt seitens eines Kapitalanlagefonds keine Meldung über
den Anteil des KESt-pflichtigen Fondsertrages im Wege der Meldestelle (ÖKB), so
kann ein anderer geeigneter Nachweises nur im Veranlagungswege, also beim Finanzamt
vorgelegt werden. Eine solche Veranlagung ist jedoch bei der EU-Quellensteuer
nicht vorgesehen. Um nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht zu stehen,
soll daher die Vorlage eines solchen anderen geeigneten Nachweises direkt bei
der Zahlstelle möglich sein.
Zu Artikel IV
(Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 2a Abs. 1):
Mit der
3. ZollR-DG-Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 wurde der § 2a
eingeführt. Zweck dieser Bestimmung ist eine Entflechtung der Regelungen für
die indirekten Steuern und für die Zölle in dem Bereich, wo der Warenort und
der Ort der Entstehung oder der Erhebung der Zollschuld auseinander fallen und
in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. Damit werden grenzüberschreitende
Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (Artikel 76 ZK) zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr ermöglicht.
Mit der Verordnung
(EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde zum
Zweck der Verwaltungsvereinfachung Artikel 215 Abs. 4 ZK eingefügt,
wonach bei Bagatellfällen (Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 ZK, bis zu
5.000 € Zollabgaben) der Ort der Zollschuldentstehung im feststellenden
Mitgliedstaat fingiert wird. Mangels abweichender Bestimmungen in den
einschlägigen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften gilt
Artikel 215 Abs. 4 ZK auch für den Bereich der sonstigen
Eingangsabgaben. Der Wortlaut des § 2a Abs. 1 würde dem
entgegenstehen, er wird jedoch als Bestimmung des nationalen Rechts vom
entgegenstehenden Gemeinschaftsrecht überlagert, sodass die nunmehrige Änderung
klarstellender Natur ist.
Zu Z 2
(§ 4 Abs. 2 Z 1):
Vor dem
Hintergrund der künftigen Bandbreite des Informatikverfahrens ist der Begriff
der Abfertigung neu zu fassen und insbesondere auch auf die vereinfachten
Verfahren sowie auf Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen an zugelassenen Warenorten
auszudehnen. Darüber hinaus werden Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung
eindeutig unter den Begriff Abfertigung subsumiert.
Zu Z 3
(§ 4 Abs. 2 Z 18):
Für den
zugelassenen Warenort als Alternative zum Amtsplatz wird eine Legaldefinition
eingeführt.
Zu Z 4
(§ 10 Abs. 3 und 4):
Um den
Bedürfnissen der Wirtschaft rascher und flexibler entsprechen zu können, sollen
die Fälle und die näheren Voraussetzungen, in denen die Gestellung und
Abfertigung von Waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen
erfolgen kann, mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt
werden.
Zu Z 5
(§ 11 Abs. 6):
Die Abfertigung
von Waren an zugelassenen Warenorten soll denselben rechtlichen Stellenwert
erhalten wie die Abfertigung auf den Amtsplätzen der Zollstellen. Nähere
Voraussetzungen und allfällige Ausnahmen werden mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen festgelegt.
Zu Z 6
(§ 16 Abs. 3):
Die Praxis hat
gezeigt, dass es einer Zurechnungsbestimmung für Amtshandlungen, die von
Organen eines Wirtschaftsraumzollamtes im Zuständigkeitsbereich eines anderen
Wirtschaftsraumzollamtes gesetzt werden, bedarf. Diese Zurechnung soll mit der
vorgeschlagenen Ergänzung ermöglicht werden.
Zu Z 7
(§ 23 Abs. 5):
Die Belege zur
Durchführung des Zollverfahrens werden im Informatikverfahren normalerweise
zusammen mit der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt. Es soll die
Aufbewahrung der im Informatikverfahren elektronisch übermittelten Belege auf
Datenträgern zugelassen werden, sofern die Papierform nicht wegen
entgegenstehender Rechtsvorschriften beibehalten werden muss.
Zu Z 8
(§ 59):
Im Rahmen der
bisherigen vereinfachten Verfahren bestand die Möglichkeit der Abgabe einer
globalen Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren
übergeführten Waren (Sammelanmeldung). Der Weiterführung dieses Modells einer
Vereinfachung stehen jedoch in zunehmendem Maße die laufenden Entwicklungen auf
gesamteuropäischer und internationaler Ebene entgegen, die auf einen zeitnahen
Datenaustausch abstellen (zB ist das elektronische Versandverfahren/NCTS
bereits seit April 2004 bzw. Juli 2004 zwischen allen EU-Mitgliedstaaten und
den EFTA-Staaten in Anwendung; die Ausweitung auf ein gemeinsames
EU-Exportkontrollsystem mit einem gemeinsamen Risikoanalysesystem im
Hintergrund ist in Entwicklung).
Gleichzeitig soll
zur Förderung und Vereinfachung elektronischer Zollabwicklungen die Grundlage
für den Umstieg von bislang vier verschiedenen, nicht miteinander verknüpften
IT-Anwendungen auf ein einziges System geschaffen werden. Es wird daher im Zuge
der Einführung einer umfassenden elektronischen Zollanmeldung in Österreich
(e-Zoll) das bisherige System der Sammelanmeldung durch ein System der
ergänzenden Anmeldung pro Einzelfall ersetzt. Die Regelungen betreffend
Selbstbemessung entfallen, weil das elektronische System der Zollverwaltung die
Abgabenbemessung künftig jedenfalls automatisch vornimmt, was die Qualität
erhöht.
Details der
ergänzenden Anmeldung sowie Abgabefristen sollen mit Verordnung festgelegt
werden, um auf die Bedürfnisse der Wirtschaft sowie allfälligen Änderungsbedarf
flexibler eingehen zu können.
Zu Z 9
(§ 70 Abs. 2):
Die Fassung des
Abs. 2 wurde an die Fassung des Abs. 1 („zulassen“) angeglichen, ohne
dass sich inhaltliche Änderungen ergeben.
Zu Z 10
(§ 77 Abs. 1 und 2):
Infolge des
Entfalls der Sammelanmeldung in § 59 kann der gemäß Artikel 226 ZK
mögliche Zahlungsaufschub nur mehr nach dem Buchstaben b gewährt werden.
Zu Z 11
(§ 82 Abs. 2):
Wird der Antrag
auf Gewährung einer Zollbefreiung nicht in der Anmeldung gestellt, ist zur
Gewährung der Befreiung die Erlassung eines so genannten Grundlagenbescheides
erforderlich (§ 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b). Zuständig zur
Erlassung des Grundlagenbescheids ist das (Wohn-)Sitzzollamt (§ 87
Abs. 3). Sofern die Abfertigung bzw. die daraus resultierende buchmäßige
Erfassung des Abgabenbetrages im Zuständigkeitsbereich des bescheiderteilenden
(Wohn-)Sitzzollamtes erfolgt ist, kann in einem Schritt auch gleich die Erstattung
der entrichteten Abgaben durchgeführt werden. Hat hingegen ein anderes Zollamt
abgefertigt und buchmäßig erfasst, ist infolge der Zuständigkeitsregelung des
§ 82 Abs. 1 das Zollamt der buchmäßigen Erfassung zuständig für die
Erstattung auf Basis des ausgestellten Grundlagenbescheides. Im Sinne der
Verfahrensökonomie und auch im Interesse der Partei, rasch die Abgaben
erstattet zu bekommen, soll für derartige Fälle eine Ausnahme von der
allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 82 Abs. 1 geschaffen werden.
Zu Z 12
(§ 99 Abs. 1):
Die bislang
kostenpflichtigen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschau) werden
durch die Einführung des umfassenden Informatikverfahrens, bei dem auf die
Abgabe der Anmeldung im Informatikverfahren entweder die elektronische Freigabe
der Ware oder aber eine Kontrollentscheidung der Behörde am zugelassenen
Warenort folgt, weitgehend obsolet. Für diejenigen Verfahren, die derzeit noch
nicht elektronisch abgewickelt werden können (z.B. Carnet TIR, Carnet ATA),
wird im Rahmen einer Ausnahmeregelung in der Durchführungsverordnung weiterhin
die Möglichkeit geboten, Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, nämlich am
zugelassenen Warenort, zu beantragen. Da derartige Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb des Informatikverfahrens wie schon bisher einen
erhöhten Personalaufwand für die Zollverwaltung bedeuten, muss dieser Aufwand
entsprechend in Rechnung gestellt werden.
Zu Z 13
(§ 100):
Die Textierung
wurde der Neufassung des § 99 Abs. 1 angepasst.
Zu Z 14
(§ 101 Abs. 2):
Die Textierung war
an die geänderte Fassung der Verordnung betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender
Maßnahmen anzupassen.
Zu Z 15
(§ 120 Abs. 1m):
§ 120
Abs. (1m) enthält die Inkrafttretensbestimmung. Mit 1.7.2005 soll ein
freiwilliger Umstieg der Wirtschaftsbeteiligten im Normalverfahren auf das
Informatikverfahren e-Zoll möglich sein. Im vereinfachten Verfahren beginnt die
Option zum Umstieg auf e-Zoll mit 1.10.2005. Spätestens mit 1.1.2006 sollen die
Übergangszeiträume abgeschlossen sein und sämtliche Verfahren über e-Zoll
ablaufen. Im Hinblick auf die während der Übergangszeiträume doppelgleisig
geführten Verfahren wurde die vorliegende Formulierung gewählt. Sie soll
sicherstellen, dass die alten Verfahrenszeiträume ordnungsgemäß abgeschlossen
werden und dass die Regelungen für neue Verfahren zunächst nur auf diejenigen
Anwendung finden, die freiwillig optiert haben, spätestens zum 1.1.2006 jedoch
für alle gelten.
Textgegenüberstellung
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|
|
§ 6. |
§ 6. |
|
Z 1 bis
Z 6 lit. a ... |
Z 1 bis
Z 6 lit. a ... |
|
b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen
der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter
aus dem Betriebsvermögen: |
b) Auf Grund eines in der Steuererklärung
gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die
Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: |
|
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder |
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder |
|
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung |
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung |
|
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
|
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. |
|
Über die
nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. |
Über die
nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. |
|
Eine
spätere Überführung oder Verlegung |
Eine
spätere Überführung oder Verlegung |
|
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
|
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
|
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung
oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist
nicht anzuwenden. |
|
c) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland
überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer
Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden
in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf
Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw.
Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt
nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen
im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter
oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder
verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter
Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im
Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das
Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die
fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung unter
Berücksichtigung allfälliger zwischenzeitiger im Ausland eingetretener
außerplanmäßiger Wertminderungen maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das
sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass
Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen. |
|
Z 7 bis
Z 16... |
Z 7 bis
Z 16... |
|
§ 18. |
§ 18. |
|
(1) Z 1 ... |
(1) Z 1 ... |
|
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer |
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer |
|
– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich
der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in
Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b), |
– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich
der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in
Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b), |
|
– Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b), |
– Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b), |
|
– freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
und Sterbekasse, |
– freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
und Sterbekasse, |
|
– Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird. |
– Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird. |
|
– betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
– betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie
nach § 108a in Anspruch genommen wird,, |
|
– ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. |
– ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. |
|
Versicherungsprämien
sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland erteilt wurde. |
Versicherungsprämien
sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland erteilt wurde. |
|
Beiträge
zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996
abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten
mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur
Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein
Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt
sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres,
er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. |
Beiträge
zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996
abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten
mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur
Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum
von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser
Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf
jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. |
|
Beiträge
zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens
auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. |
Beiträge
zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens
auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. |
|
Besteht
der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann
der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie
geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben
in Anspruch nehmen. |
Besteht
der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann
der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie
geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben
in Anspruch nehmen. |
|
Werden
als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung
(Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,
dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der
Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren
Versicherungsprämien. |
Werden
als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung
(Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,
dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der
Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren
Versicherungsprämien. |
|
Z 3 bis (7)... |
Z 3 bis (7)... |
|
§ 25. (1) bis Z 2 lit. a... |
§ 25. (1) bis Z 2 lit. a... |
|
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen
Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter
Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
(einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5
Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die
Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich
an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes)
die Einkünfte im Ausland nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn
die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben. |
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen
Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter
Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
(einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5
Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die
Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich
an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes)
die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt
sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht
vermindert haben. |
|
(1) Z 3 bis
(2)... |
(1) Z 3 bis
(2)... |
|
§ 31. (1) bis (2) Z 1... |
§ 31. (1) bis (2) Z 1... |
|
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug |
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug |
|
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
|
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich besteht, |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich besteht, |
|
ist auf
Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid
nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung
der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne
des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug |
ist auf
Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den
Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die
Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht
festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes.
Ein späterer Wegzug |
|
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
|
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
|
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung
eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage
bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht
anzuwenden. |
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung
eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage
bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht
anzuwenden. |
|
(3) bis (7)... |
(3) bis (7)... |
|
§ 33. (1) bis (3)... |
§ 33. (1) bis (3)... |
|
(4) Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: |
(4) Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: |
|
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich |
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich |
|
- ohne Kind 364 Euro, |
- ohne Kind 364 Euro, |
|
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494
Euro, |
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494
Euro, |
|
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
Euro. |
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
Euro. |
|
Dieser
Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106
Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener
ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die
Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im
Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe
Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner
zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt. |
Dieser
Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106
Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener
ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung
ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher
Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen.
Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat
jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom
männlichen (Ehe)Partner geführt. |
|
Z 2 bis (7)... |
Z 2 bis (7)... |
|
(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind |
(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder
Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so
sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3
lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro
jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der
Berechnung der gutschriftsfähigen Negativsteuer wie steuerpflichtige
Einkünfte zu behandeln. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der
Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder
gemäß § 40 zu erfolgen. |
|
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
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- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, |
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gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40
zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt
bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz. |
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(9) bis (10)... |
(9) bis (10)... |
|
Artikel II (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes) |
|
|
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die
Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die
Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig |
|
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen und |
|
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern |
|
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
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zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die
gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern
auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom
27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG,
ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S. 70, durch den Austausch
von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten. |
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich
der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl.
Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2004/106/EG, ABl. Nr. L 359 vom
4.12.2004 S. 30, durch den Austausch von Auskünften zwischen den
hiefür zuständigen Behörden leisten. |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
§ 3. (1) Der Bundesminister
für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den
Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie
über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt
haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für
Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen. |
entfällt |
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(2)
Diese Datenbank enthält: |
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|
1. eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb
und für jede Lagerstätte, |
|
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2. Namen und Anschrift des Inhabers der
Bewilligung, |
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|
3. Namen und Anschrift des Betriebes oder der
Lagerstätte, |
|
|
4. die Art der Ware, für die die Bewilligung
erteilt wurde, |
|
|
5. die Anschrift der für die Beantwortung von
Auskunftsersuchen zuständigen Behörde, |
|
|
6. das Datum der Erteilung sowie - sofern
festgelegt – die
Gültigkeitsdauer der Bewilligung. |
|
|
(3)
Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung
und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter
Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen
Mitgliedstaaten. |
|
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(4)
Die zuständige Behörde hat die von ihr erfassten Daten in regelmäßigen
Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen
mitgeteilt. |
|
|
(5) Auf Grund der
von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten
bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob
die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in
Abs. 2 genannt sind, zutreffen. |
|
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§ 5.
(1) bis (2)... |
§ 5.
(1) bis (2)... |
|
(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung
oder Sperrung unzulässig
gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses
Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese
Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die
Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen
des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung
einzelner Daten anlässlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei. |
(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung
oder Sperrung unzulässig
gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses
Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese
Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die
Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. |
|
(4) bis (5)... |
(4) bis (5)... |
|
§ 6.
Dieses Bundesgesetz
tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel
sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung
des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind
erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen
der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug
auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist
dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des
Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden. |
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in
§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des
Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab
1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b
in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Die
Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1, § 3 und
§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 sind erstmalig ab 1. Juli 2005 anzuwenden. |
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Artikel III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes) |
|
|
§ 4. (1) bis (2) ... |
§ 4. (1) bis (2) ... |
|
(3) In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht
der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für Zwecke dieses
Bundesgesetzes stets als OGAW iSd Abs. 2
Z 3, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von
Abs. 2 behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im
Sinne von Abs. 2 können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch
ebenfalls als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen (Opting
In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft,
die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG
entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im
Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender
Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die
Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen.
Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt
hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt
oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option
vorzulegen. |
(3) In
Österreich
aufgelegte Investmentfonds, die nicht nach der Richtlinie 85/611/EWG
zugelassen sind, sowie sonstige Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können
schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Einrichtung
im Sinne des Abs. 2 behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines
schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich
aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds
auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Abs. 2 wird ihr vom
zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den
Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen
Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2
diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen
Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht,
einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen. |
|
§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3
ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem
Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von
§ 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). |
§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3
ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem
Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von
§ 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). |
|
Diese beträgt für die ersten drei Kalenderjahre nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei
Kalenderjahren 20% und danach 35%. |
Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20%
und danach 35%. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(3)
Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine
Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40
Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten,
soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten
sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres
einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die
ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche
Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß § 40 Abs. 2 Z 2
des Investmentfondsgesetzes 1993 zu erbringenden Nachweises eine
Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen, anderenfalls § 42
Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung findet. Wird ein
unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des
steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die Haftung gemäß § 8 von der
depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den Rechtsträger des OGAW und
den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl der bei ihr auf Depot
liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der Haftung zuständigen
Finanzamt mitteilt. |
(3)
Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine
Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40
Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten,
soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2
enthalten sind. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch
die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt
vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen.
Unterbleibt diese Meldung und kann der in den ausschüttungsgleichen Erträgen
enthaltene Zinsanteil nicht in anderer geeigenter Weise nachgewiesen werden,
findet § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes Anwendung.
Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung. |
|
Artikel IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) |
|
|
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten
diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge seine Zollschuld |
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten
diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge seine Zollschuld |
|
a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben
wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen
Mitgliedstaat befinden, oder |
a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben
wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen
Mitgliedstaat befinden, oder |
|
b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder
erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im
Anwendungsgebiet befindet. |
b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder
erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im
Anwendungsgebiet befindet. |
|
|
Davon
ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikels 215 Abs. 4 ZK. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
|
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
|
(2) Im übrigen
bedeutet im Zollrecht |
(2) Im übrigen
bedeutet im Zollrecht |
|
1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von
Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die
Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis
75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b
ZK vereinfachten Verfahren; |
1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der
Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem
zugelassenen Warenort (§ 4 Abs. 2 Z 18) einem Zollverfahren
oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich
der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
zollamtlichen Überwachung; |
|
2. bis 17. ... |
2. bis 17. ... |
|
|
18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum
Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene
Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können. |
|
§ 10. (1) bis (2) ... |
§ 10. (1) bis (2) ... |
|
(3) In anderen
Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach
Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer
vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür
erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist. |
(3) Die Gestellung
und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung
(Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig. |
|
(4) Die Gestellung
und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung
(Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig. |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere
Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von
Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann. |
|
§ 11. (1) bis (5) ... |
§ 11. (1) bis (5) ... |
|
(6) Alle
zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur
außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz
durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für
eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen)
bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des
Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist.
Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der
Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. |
(6) Alle
zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur
außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der
Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten durchzuführen. Der Bundesminister
für Finanzen kann zur Gewährleistung einer kostensparenden und reibungslosen
Abfertigung mit Verordnung die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen
die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten erfolgen
kann. |
|
§ 16. (1) bis (2) ... |
§ 16. (1) bis (2) ... |
|
(3) Zur Ausübung der
Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze
sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes
von Zollämtern durchzuführen. |
(3) Zur Ausübung der
Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze
sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes
von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser
Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen
Bereich sie vorgenommen wurden. |
|
§ 23. (1) bis (4) ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
|
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich
aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. |
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich
aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die
Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung
im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren
Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen. |
|
§ 59. (1) In Bewilligung für vereinfachte
Annmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die
ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat
in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden
(Sammelanmeldung). |
§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden
Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder
Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55
zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen. |
|
(2)
Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem
Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der
Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren
erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den bezeichneten Betrag innerhalb
der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche
Abgaben, die im Rahmen eines im bewilligten vereinfachten Verfahrens zu
vergüten sind, selbst zu berechnen. |
(2) Form und Inhalt
der ergänzenden Anmeldungen richten sich nach den Bestimmungen des § 54
Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzenden Anmeldungen abzugeben
sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. |
|
(3) In einer
Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur
Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben
und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren
anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der
Selbstberechnung erhoben werden. |
|
|
(4) Ein Bescheid
nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung
zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der
darauffolgenden Sammelanmeldungen berücksichtigt. |
|
|
§ 70. (1) ... |
§ 70. (1) ... |
|
(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung
des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der
verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur
Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige
Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
|
§ 77 (1)
Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das
Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz
oder Sitz hat. |
§ 77 (1)
Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist nach den Modalitäten des
Buchstabens b zu gewähren. |
|
(2) Der
Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine
Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des
Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren. |
(2) Für die
Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. |
|
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
|
§ 82. (1) ... |
§ 82. (1) ... |
|
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigerklärung nach Artikel 251 Absatz 1c
ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln
294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt
auch für die Erstattung oder den Erlaß nach Artikel 237 ZK zuständig. |
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigerklärung nach Artikel 251
Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach
den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung
zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlaß nach
Artikel 237 ZK zuständig. Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß
Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit der Feststellung der
Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b)
erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für die Feststellung der
Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung
oder den Erlass. |
|
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt |
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt |
|
1. die zollamtliche Prüfung (Artikel 4
Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der
Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes
(§ 11) vorgenommen wird; |
1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn
sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10)
vorgenommen wird; |
|
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte
nach § 28 Nr. 3; |
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte
nach § 28 Nr. 3; |
|
3. die Überwachung einer Vernichtung oder
Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK. |
3. die Abfertigung von Waren an einem
zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im
Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
|
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein
Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung
außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden
Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im
Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige
Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf
Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit
hinweisen. |
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein
Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung
für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu
leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer
Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände
bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der
Einbringlichkeit hinweisen. |
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§ 101. (1) ... |
§ 101. (1) ... |
|
(2) Die Höhe der
Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für
Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs. 5 des
Bundes-Haushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche
Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte
Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der
in den Richtlinien enthaltene Wert für die Verwendungsgruppe A 2
heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache
Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn-
und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten
ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für
Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des
Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück
erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. |
(2) Die Höhe der
Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für
Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer
rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen
Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der
Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe
A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für
die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für
die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb
der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen
in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser
Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6
Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe
Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des
Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum
Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. |
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(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
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§ 120. (1) ... |
§ 120. (1) ... |
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(1a) bis (1l) ... |
(1a) bis (1l) ... |
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(1m) § 4
Abs. 2 Z. 1 und Z. 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4, § 11
Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können
bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden
mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und
§ 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Vereinfachte
Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren auf Grundlage von Bewilligungen,
die gemäß § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 61/2001 erteilt wurden, können bis zum Widerruf der Bewilligung,
längstens jedoch bis zum letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres
2005 mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Sammelanmeldung für den
letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres 2005 spätestens bis zum
12. Jänner 2006 abzugeben ist. |
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(2) bis (8) ... |
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