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Amt der Wiener
Landesregierung
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Recht
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MD-VD - 430-1/06 Wien, 13. März 2006
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrge-
setz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle);
Regierungsvorlage;
Stellungnahme
An die
Parlamentsdirektion Wien
Gegen die mit
Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 27. Februar 2006,
Zl. 631 954/
1-V/6/06, übermittelte, im Betreff genannte Regierungsvorlage bestehen
gewichtige Bedenken. Es wird daher ersucht, die nachstehende Stellungnahme den
Klubs der im Parlament vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen.
Zunächst wird seitens des Landes Wien bedauert, dass die Anregung, die Winterreifenpflicht auch auf Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht auszudehnen, nicht aufgegriffen wurde.
Zu Z 5
(§ 131 Abs. 1):
Die Aus- und Fortbildung von Fahrprüfern ist keine der in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheit. Die Vollziehung des Bundes haben daher dem Grundsatz des Abs. 1 folgend im Bereich der Länder der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden auszuüben.
Gemäß Art. 102 Abs. 4
B-VG kann die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im
Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten
Länder erfolgen. Dieses Zustimmungsgebot ist so zu verstehen, dass dieses nicht
auf die „Errichtung“ von Bundesbehörden abstellt, sondern auf die Begründung
der Zuständigkeit von Bundesbehörden mit nicht in Abs. 2 (oder in
besonderen Verfassungsbestimmungen) genannten Angelegenheiten (vgl. Raschauer
in Korinek/
Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Band II, Kommentar zu Art. 102
B-VG, Rz 32).
Ohne dem verfassungsmäßig zuständigen Organ des Landes Wiens vorgreifen zu wollen, wird der Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung aus nachfolgenden Gründen nicht näher getreten werden können:
Die Belassung dieser Agenden weiterhin in der Zuständigkeit der Landeshauptleute gewährleistet, dass auf die besonderen regionalen Bedürfnisse der unterschiedlichen Länder individuell eingegangen werden kann.
Eine österreichweit einheitliche
Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern ist auf Grund der spezifischen Erfordernisse
von städtischen und ländlichen Gegebenheiten im Zuge der Abnahme von
Fahrprüfungen nicht zielführend.
Nicht zuletzt durch die den
Landeshauptleuten übertragene Bestellung ausgewählter Fahrprüfer und deren qualitativ
hochwertigen fortlaufenden Weiterbildung ist ein der-
artig hohes Niveau bei der Abhaltung von Fahrprüfungen, wie es derzeit in
Österreich besteht, gegeben. Schon allein aus diesem Grund kann dem Gedanken
einer österreichweit einheitlichen Aus- und Fortbildung von Fahrprüfern und
somit ein Abgehen von Bewährtem, nichts Positives abgewonnen werden.
Im Übrigen stellt sich die Frage,
woher die erforderlichen personellen Ressourcen zur Bewältigung dieser
verantwortungsvollen und arbeitsintensiven Tätigkeit stammen sollen, zumal
bereits mit Aufnahme der Tätigkeit hervorragendes Können und Wissen in dieser,
als Neuland für die Bundesanstalt für Verkehr zu bezeichnenden Materie
vorhanden sein müssen, um einen nahtlosen Übergang von den Ländern auf den Bund
ohne Qualitätsverlust gewährleisten zu können. Die Länder verfügen sowohl über
die erforderliche personelle Ausstattung als auch über hervorragendes, im Laufe
der Jahre erworbenes Know-how, um diese Aufgabe weiterhin auf hohem Standard
weiterzuführen. Ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise ist nicht
erforderlich und nicht praktikabel.
§ 131 Abs. 1 letzter Satz der Regierungsvorlage wird daher seitens des Landes Wien abgelehnt.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Leopold Bubak Dr.
Peter Pollak
Obermagistratsrat