Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)

Inhaltsverzeichnis

Artikel                Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richterdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

9              Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

11            Änderung des Bundesbahngesetzes

12            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

13            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

14            Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

15            Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

2. Dem § 50d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Eintritt der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 und 5 MSchG hat keine Auswirkung auf das vor deren Eintritt bestehende oder festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit.“

3. Dem § 65 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 66 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

4. § 137 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Beamte kann die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragen. Ein solcher Antrag ist jedoch unzulässig, wenn er nicht innerhalb von eineinhalb Jahren ab

           1. der Ernennung,

           2. einer Verwendungsänderung oder Versetzung oder

           3. einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes durch eine Organisationsänderungsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung im Sinne des Abs. 4

gestellt wird. Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

5. § 143 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Beamte des Exekutivdienstes kann die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragen. Ein solcher Antrag ist jedoch unzulässig, wenn er nicht innerhalb von eineinhalb Jahren ab

           1. der Ernennung,

           2. einer Verwendungsänderung oder Versetzung oder

           3. einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes durch eine Organisationsänderungsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung im Sinne des Abs. 4

gestellt wird. Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

6. Im § 145b Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.

7. § 145c wird samt Überschriften aufgehoben.

8. § 147 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Militärperson kann die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes beantragen. Ein solcher Antrag ist jedoch unzulässig, wenn er nicht innerhalb von eineinhalb Jahren ab

           1. der Ernennung,

           2. einer Verwendungsänderung oder Versetzung oder

           3. einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes durch eine Organisationsänderungsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung im Sinne des Abs. 4

gestellt wird. Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

9. § 152c Abs. 8 wird aufgehoben.

10. In § 152c Abs. 9 entfällt der Ausdruck „Kompaniekommandant,“.

11. Im § 152c Abs. 14 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.

12. Im § 201 entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen „bzw. Universitäten der Künste“ sowie im Abs. 3 die Wortfolgen „oder Universitäten der Künste“ und „und Universitäten der Künste“.

13. Im § 236b Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

14. Im § 244 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 137 Abs. 9 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2005 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gestellt werden.

(5) Für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 Abs. 10 sind die entsprechenden Richtverwendungen der Anlage 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiterhin heranzuziehen.“

15. Im § 245 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 143 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2005 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gestellt werden.“

16. Im § 247 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 147 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2005 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gestellt werden.“

17. § 266 lautet:

§ 266. Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzende für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.“

18. § 277a erhält die Bezeichnung § 243a..

19. § 284 Abs. 51 Z 5 lautet:

         „5. § 13 mit 31. Dezember 2016.“

20. § 284 Abs. 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(54)“.

21. § 284 Abs. 53 bis 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnungen „(55)“ bis „(57)“.

22. Dem § 284 werden folgende Abs. 58 und 59 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 243a mit 31. Dezember 2003,

           2. § 236b Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,

           3. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 137 Abs. 9, § 143 Abs. 7, § 147 Abs. 7, § 152c Abs. 9, § 169 Abs. 5 Z 2, § 244 Abs. 4 und 5, § 245 Abs. 5, § 247 Abs. 9, § 266, Anlage 1 Z 1.4 bis 1.4.11, Z 1.5 bis 1.5.17, Z 1.6 bis 1.6.15, Z 1.7 bis 1.7.13, Z 1.8 bis 1.8.15, Z 1.9 bis 1.9.10, Z 1.10 bis 1.10.7, Z 1.11 bis 1.11.3, Z 2.2 und 2.2.1, Z 2.3 bis 2.3.6, Z 2.4 bis 2.4.8, Z 2.5 bis 2.5.15, Z 2.6 bis 2.6.20, Z 2.7 bis 2.7.16, Z 2.8 bis 2.8.12, Z 2.9 bis 2.9.6, Z 2.10 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.2 und 3.2.1, Z 3.3 bis 3.3.2, Z 3.4 bis 3.4.3, Z 3.5 bis 3.5.5, Z 3.6 bis 3.6.8, Z 3.7 bis 3.7.12, Z 3.8 bis 3.8.10, Z 3.9 bis 3.9.3, Z 3.10 bis 3.10.3, Z 4.2 bis 4.2.3, Z 4.3 bis 4.3.5, Z 4.4 bis 4.4.3, Z 5.1, Z 5.2, Z 5.3 bis 5.3.2, Z 5.4 bis 5.4.7, Z 6.2 und 6.2.1, Z 7.2 bis 7.2.2, Z 8.2 bis 8.14, Z 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005.

(59) § 145c samt Überschriften, § 152c Abs. 8 und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

23. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.4 bis 1.4.9 folgende Bestimmungen:

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

1.4.1. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

                a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder

               b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,

1.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor (Landesschulratsdirektor) des Landesschulrates für Niederösterreich,

1.4.5. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe Materielles Steuerrecht in der Zentralstelle,

1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenats,

1.4.7. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Bereichsleiter Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).“

24. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.5 bis 1.5.7 folgende Bestimmungen:

1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Los Angeles,

1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische Angelegenheiten – Technisch-, Gewerbliche- und Kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,

1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor/Landesschulratsdirektor im Landesschulrat für das Burgenland,

1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,

1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,

1.5.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,

1.5.10. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,

1.5.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung "EU-Finanzkontrolle und Interne Revision" in der Zentralstelle,

1.5.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,

1.5.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,

1.5.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit "Support Österreich" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,

1.5.16. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe "Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI", zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,

1.5.17. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 2 im Center 1 (Standortpolitik und Binnenmarkt) in der Zentralstelle.“

25. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.6 bis 1.6.8 folgende Bestimmungen:

1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

1.6.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),

1.6.2. im Bundesministerium für auswärtigen Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,

1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement und Schulerhaltung für Wien, Vbg, Stmk und Bgld) in der Zentralstelle,

1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien,

1.6.7. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,

1.6.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Büros der Bundesheerbeschwerdekommission in der Zentralstelle,

1.6.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,

1.6.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.6.12. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.6.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung V/1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Gruppe "Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI" in der Zentralstelle,

1.6.14. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in der Zentralstelle.

1.6.15. der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung).“

26. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.7 bis 1.7.8 folgende Bestimmungen:

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,

1.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Kulturinformation) in der Zentralstelle,

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,

1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und Bildungsberatung mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich,

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle "Budget Einrichtungsangelegenheiten" in der Steuerungsgruppe "Schulerhaltung/Facility Management" in der Zentralstelle,

1.7.6. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling und Budget) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,

1.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Technische Querschnittsaufgaben und Chefanalytiker beim Kommando Führungsunterstützung,

1.7.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,

1.7.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.7.12. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung CS 3 (Recht und Koordination) in der Zentralstelle,

1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt.“

27. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.8 bis 1.8.8 folgende Bestimmungen:

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

1.8.1., im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Pädagogische Angelegenheiten für Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände insbesondere Mathematik und Informatik inklusive Schulversuche an AHS) in der Zentralstelle,

1.8.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat für Tirol,

1.8.6. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz und Dublinabteilung des Bundesasylamts,

1.8.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Fliegerwerft 2,

1.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle,

1.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Budget- und Beschaffungsplanung der Abteilung Luftzeug der Zentralstelle,

1.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz der in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.8.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,

1.8.12.. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.8.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Vorarlberg im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.8.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe Schiene der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Zentralstelle mit Unterstellungen fachlicher Art im nachgeordneten Bereich.

28. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.9 bis 1.9.8 folgende Bestimmungen:

1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung Rohstoffgeologie in der Geologischen Bundesanstalt,

1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung Geomagnetischer Dienst in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Außenstelle Schulpsychologie und Bildungsberatung mit besonderer Personalstärke wie z.B. Graz/Stadt,

1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,

1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,

1.9.6. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Innere Stadt und Leiter des Referates Verkehrs-, Verwaltungs-, Strafvollzug der Bundespolizeidirektion Wien,

1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat III der Rechtsabteilung in der Zentralstelle,

1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung Fließgewässerökologie am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen) mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle.“

29. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.10 bis 1.10.2 folgende Bestimmungen:

1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der SAP-Koordination für das gesamte Ressort inklusive Bundesschulen und Universitäten in der Zentralstelle,

1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung Hydrologie der Geologischen Bundesanstalt,

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes,

1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesasylamt,

1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat 4 der Presseabteilung in der Zentralstelle,

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent in einer Verwendung, die eine universitäre Ausbildung voraussetzt in einer Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).“

30. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.11 folgende Bestimmungen:

1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind:

1.11.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent im höheren Dienst in einem Landesschulrat oder im Stadtschulrat für Wien,

1.11.2. im Bundesministerium für Inneres der Rechtskundige Beamte im Referat Verkehr/Verwaltung, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien,

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt.“

31. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.2 bis 2.2.4 folgende Bestimmungen:

2.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist:

2.2.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg.“

32. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.3 bis 2.3.5 folgende Bestimmungen:

2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referats VI.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),

2.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referats III/8c (Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland) in der Zentralstelle,

2.3.3. im Bundesministerium für Finanzen der Vorstand des Zollamts Flughafen Wien,

2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referats a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,

2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referats VIII mit EsB der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

2.3.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion.“

33. Anlage 1 Z 2.4 bis 2.4.8 lautet:

2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,

2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,

2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Amtswirtschaftsstelle in der Zentralstelle,

2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesasylamt,

2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen ) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referats Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,

2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle.“

34. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.5 bis 2.5.8 folgende Bestimmungen:

„2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,

2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,

2.5.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,

2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne, Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2 (Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,

2.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,

2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Abteilung oder Unterabteilung für allgemeine EDV-Angelegenheiten eines Landesschulrates,

2.5.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referats a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,

2.5.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referats V/1 der Budgetabteilung in der Zentralstelle,

2.5.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien,

2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referats B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,

2.5.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Luftfahrtechnischen Logistikzentrums,

2.5.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

2.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion,

2.5.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der Abteilung CS 2 (Kommunikation) ohne umfassende Approbationsbefugnisse in der Zentralstelle,

2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Internen Revision in der Zentralstelle.“

35. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.6 bis 2.6.8 folgende Bestimmungen:

2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

2.6.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler am Generalkonsulat in Hamburg,

2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/11a (Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten der Schulaufsichtsbehörden) in der Zentralstelle,

2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Abteilung oder Unterabteilung für EDV-Angelegenheiten mit vorgegebenen Systemen wie UPIS-RAP in einem Landesschulrat,

2.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Verwaltungspersonal an Bundesschulen im Stadtschulrat für Wien,

2.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsleiter an der HTBLVA Mödling,

2.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBL/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie z.B. der Verwaltungsführer an der HTBLVA Mödling,

2.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,

2.6.8. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des operativ-technischen Dienstes an der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

2.6.9. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der Zentralstelle,

2.6.10. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Angelegenheiten der Bundeswarnzentrale im Referat d der Abteilung II/4 in der Zentralstelle,

2.6.11. im Bundesministerium für Justiz der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist,

2.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Einkauf Großprojekte, FMS und LZ der Kaufmännischen Abteilung beim Amt für Rüst- und Wehrtechnik,

2.6.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

2.6.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.6.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter eines Referats in der Abteilung Personalangelegenheiten 2 beim Heerespersonalamt,

2.6.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Abteilung III/1 (Internationale und gesundheitsbezogene Konsumentenpolitik) in der Zentralstelle,

2.6.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

2.6.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Verkehrsarbeitsinspektor der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

2.6.19. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung gemäß § 20 Z 2, 3 und Z 4 lit. f und g der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,

2.6.20. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat.“

36. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.7 bis 2.7.8 folgende Bestimmungen:

2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates Schülerbeihilfenangelegenheiten im Stadtschulrat für Wien,

2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen der Prüfer in der Außen- und Betriebsprüfung in einem Zollamt,

2.7.4. im Bundesministerium für Finanzen der Teamassistent im Kundenteam in einem Zollamt,

2.7.5. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.7.6. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Abteilung Personalentwicklung bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Projekt- und Systembearbeitung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

2.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch- Logistischen Zentrum /Luftraumüberwachung,

2.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung Chemie und Datenmanagement im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der HBLVA für Gartenbau,

2.7.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.7.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der Gebietsbauleitung südliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für die Erstellung von Schulungsunterlagen und Kontrolle von Mutterschutzangelegenheiten in der Abteilung V 2 (Post, Luftfahrt, Schifffahrt) der Gruppe "Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI" der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

2.7.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent einer Rechtsabteilung im Österreichischen Patentamt,“

2.7.16. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat.“

37. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.8 bis 2.8.6 folgende Bestimmungen:

2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

2.8.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die Vergabe kultureller Förderungen in der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

2.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBL/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie z.B. der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,

2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Bibliothek der Akademie der Wissenschaften,

2.8.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für Personalangelegenheiten im Referat "Verwaltungspersonal an Bundesschulen" im Statdtschulrat für Wien,

2.8.5. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.8.6. im Bundesministerium für Inneres der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Verwaltungsstrafreferent beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.8.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat 1 (Budget-, Reisegebühren) der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Kosten- und Leistungsrechnung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

2.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referatsleiter Qualitätssicherung der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster ohne erhebliche Bauaufsichtsagenden im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.8.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung Chemie und Datenmanagement im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.8.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.“

38. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.9 bis 2.9.4 folgende Bestimmungen:

2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBL/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie z.B. der Rechnungsführer an der HTBLA Wien V, Spengergasse,

2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für Budgetverwaltung, Erstellung von Zahlungsakten und Statistiken sowie für sonstige administrative Angelegenheiten im Rahmen der kulturellen Förderung Südtirols der Abteilung Z/5 in der Zentralstelle,

2.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Studien- und Prüfungssekretariats an der Pädagogischen Akademie Wien,

2.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Technische Grundlagen und Spezifikation der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Bekleidungstechnik der Abteilung Textiltechnik und Chemisches Prüfzentrum bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.9.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker der Abteilung Bakteriologie am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft.“

39. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.10 folgende Bestimmungen:

2.10. Verwendungen der Funktionsgruppe GL sind z.B.:

2.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für Mitarbeit an der legistischen Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von Doppelstudien der Abteilung VII/6 in der Zentralstelle,

2.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Elektroniktechniker und Systemelektroniker und Systembetreuer in der IKT-Werkstätte des Heereslogistikzentrums Wien.“

40. In der Anlage 1 Z 2.15 entfallen in Abs. 1 die Wortfolge „und im bergbehördlichen Inspektionsdienst“ und in Abs. 2 jeweils der Klammerausdruck „(bergbehördlichen Inspektionsdienst)“.

41. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.2 folgende Bestimmungen:

3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist z.B.:

3.2.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.“

42. Anlage 1 Z 3.3 bis 3.3.2 lautet:

3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle.“

43. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.4 bis 3.4.2 folgende Bestimmungen:

3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,

3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Wartungsbereich und Prüf‑/Werkmeister in der 1. Fachabteilung/Luftfahrzeugwartung bei der Fliegerwerft 2,

3.4.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter mit umfassenden Aufgaben des Berichts- und Informationswesens mit Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) in der Zentralstelle.“

44. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.5 bis 3.5.2 folgende Bestimmungen:

3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.5.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter mit legistischen Aufgaben und Zugriffslizenz für die Fremdlegistikdatenbank in der Abteilung III/2 in der Zentralstelle,

3.5.3. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.5.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Planstellenbewirtschaftung und Personalcontrolling und Budget bei der Personalabteilung A in der Zentralstelle.“

45. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.6 bis 3.6.2 folgende Bestimmungen:

3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

3.6.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft an einer AHS, HAK, HASCH oder BA für Kindergartenpädagogik mit 21 bis 40 Klassen wie z.B. die Sekretariatskraft an der BHAK und BHASch St. Pölten,

3.6.2. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,

3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,

3.6.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat VIII der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Technische Prüfgruppe und Prüfmeister beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,

3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Munitionslaborant und Brandschutzbeauftragter der Labor- und Untersuchungsstation Lenkflugkörper bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,

3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Räder- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung Kfz und Allg. beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.6.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter einer Kanzleistelle einer Sektion in der Zentralstelle.“

46. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.7 bis 3.7.3 folgende Bestimmungen:

3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter der Abteilung Z/2 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der Zentralstelle,

3.7.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretender Leiter Strafvollzug im Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,

3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,

3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,

3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Zoll beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat V/1 der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Komponentenwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung gefährliche Stoffe in Fließgewässern am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Honorarabrechnungen der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).“

47. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.8 bis 3.8.3 folgende Bestimmungen:

3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,

3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter beim Studien- und Prüfungssekretariat an der PÄDAK Wien,

3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6 der Sektion III in der Zentralstelle,

3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,

3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,

3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLVA für Gartenbau,

3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek im Österreichischen Patentamt.“

48. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.9 bis 3.9.2 folgende Bestimmungen:

3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,

3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.“

49. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.10 folgende Bestimmungen:

3.10. Verwendungen der Funktionsgruppe GL sind z.B.:

3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Systemwerkstättenabteilung beim Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Kommandant Betriebsmittelgruppe und Betriebsmittelunteroffizier in der Lagerverwaltung des Truppenübungsplatzes Allentsteig,

3.10.3. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Materienindexführer der Sektion III in der Zentralstelle.“

50. Anlage 1 Z 3.15 und 3.17 samt Überschriften entfallen.

51. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 4.2 folgende Bestimmungen:

4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesasylamt,

4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm beim Heereslogistikzentrum Wien,

4.2.3. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.“

52. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 4.3 folgende Bestimmungen:

„4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

4.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Indexführer im Stadtschulrat für Wien,

4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,

4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung Analytik im Bundesamt für Weinbau,

4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind.“

53. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 4.4 folgende Bestimmungen:

4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,

4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne,

4.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Kraftfahrer E beim Schießplatzkommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig.“

54. Anlage 1 Z 4.11 und 4.13 samt Überschriften entfallen.

55. In der Anlage 1 Z 5.1 wird das Zitat „Z 5.5 bis 5.16“ durch das Zitat „Z 5.5 bis 5.15“ ersetzt.

56. In der Anlage 1 tritt an die Stelle der Z 5.2 folgende Bestimmung:

5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist z.B.:

Im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der Fliegerwerft 2.“

57. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 5.3 folgende Bestimmungen:

5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

5.3.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer der Si und WchGrp bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,

5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM.“

58. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 5.4 folgende Bestimmungen:

5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,

5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch am BG/BRG Saalfelden,

5.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart an der PÄDAK in Feldkirch,

5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,

5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,

5.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem Heereslogistikzentrum,

5.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung Seekunde am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.“

59. In der Anlage 1 entfallen die Z 5.10, 5.13 und 5.16 samt Überschriften.

60. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 6.2 folgende Bestimmungen:

6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 ist z.B.:

6.2.1. der Hausarbeiter.“

61. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 7.2 folgende Bestimmungen:

7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 7 sind z.B.:

7.2.1. die Reinigungskraft,

7.2.2. der Amtsgehilfe.“

62. Anlage 1 Z 8.2 bis 8.14 lautet:

„8.2. Der Funktionsgruppe 12 gehört z.B. folgende Verwendung an:

Bereichsstellvertreter für den Bereich der Abteilungen II/1 und II/2 im Bereich der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind z.B.:

                a)           Landespolizeikommandant für Niederösterreich,

               b)           Landespolizeikommandant für die Steiermark.

8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind z.B.:

                a)           Landespolizeikommandant für Tirol,

               b)           Landespolizeikommandant für Vorarlberg.

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind z.B.:

                a)           Stellvertreter des Landespolizeikommandanten für Niederösterreich,

               b)           Stadtpolizeikommandant für Graz,

                c)           Stadtpolizeikommandant für Linz,

               d) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt Graz- Karlau.

8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind z.B.:

                a)           Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,

               b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,

                c) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.

8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

                a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,

               b)           Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,

                c) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt Suben.

8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

                a)           Bezirkspolizeikommandant für Mödling,

               b)           Stadtpolizeikommandant für Villach,

                c) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt Salzburg.

8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

                a)           Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,

               b)           Bezirkspolizeikommandant für Melk,

                c) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt St. Pölten.

8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

                a)           Bezirkspolizeikommandant für Tulln,

               b)           Bezirkspolizeikommandant für Hallein,

                c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt),

               d) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt Feldkirch.

8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

                a)           Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,

               b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),

                c)           Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg,

               d) im Justizwachdienst:

Leiter der Justizanstalt Wels.

8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

                a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,

               b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering),

                c) im Justizwachdienst:

Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben.

8.13. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

                a) im Justizwachdienst:

Stellvertretender Leiter im Strafvollzug.

8.14. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

                a) im Justizwachdienst:

Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).“

63. Anlage 1 Z  8.16 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe

E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.“

64. In der Anlage 1  Z  8.16 entfällt der Abs. 2. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“ und es wird das Zitat „Abs. 1 lit. c und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.

65. In der Anlage 1 Z 9.1 wird das Zitat „9.10 bis 9.12“ durch das Zitat „9.10 und 9.11“ ersetzt.

66. Anlage 1 Z  9.2 bis 9.9 lautet:

„9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

                a)           Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,

               b) Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,

                c)           Kommandant der Polizeiinspektion Wien Göthegasse,

               d)           Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,

                e) im Justizwachdienst:

Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

                a)           Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,

               b) Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,

                c)           Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl,

               d) im Justizwachdienst:

Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini.

9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

                a)           Kommandant der Polizeiinspektion Kindberg,

               b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,

                c)           Kommandant der Polizeiinspektion Ötz,

               d) im Justizwachdienst:

Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.

9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

                a)           Kommandant der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,

               b)           Kommandant der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,

                c)           Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,

               d) im Justizwachdienst:

Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof.

9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

                a)           Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich,

               b)           Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,

                c)           Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,

               d) im Justizwachdienst:

Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.

9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

                a)           Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des  Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,

               b)           Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,

                c) im Justizwachdienst:

Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.

9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

                a)           Sachbearbeiter für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten) für Wien,

               b) im Justizwachdienst:

Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.

9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

                a) im Justizwachdienst:

Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).“

67. Anlage 1 Z 9.11 lautet:

9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen tatsächlichen Exekutivdienstzeit nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b.“

68. Anlage 1 Z 9.12 samt Überschriften entfällt.

69. Anlage 1 Z 12 bis 17c lauten:

„12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

                a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),

               b)           Stabschef des Bundesministers,

                c) Leiter der Generalstabsdirektion,

               d) Leiter des Planungsstabes,

                e) Leiter des Führungsstabes,

                f) Leiter des Rüstungsstabes,

               g)           Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

               h)           Kommandant Landstreitkräfte,

                 i)           Kommandant Luftstreitkräfte.

12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

                a)           Kommandant Einsatzunterstützung,

               b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,

                c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.

12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

                a) Leiter der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

               b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.

12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

                a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

               b) Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.

12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

                a)           Kommandant einer Brigade,

               b)           Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.

12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

                a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,

               b)           Referatsleiter Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.

12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

                a)           Referent im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,

               b) Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.

12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

                a) Chef des Stabes einer Brigade,

               b)           Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.

12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

                a) der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,

               b) der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.

Ausbildung und Verwendung

12.12.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und

               b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Generalstabsdienst

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Ärzte

12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Apotheker

12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

Militärseelsorger

12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Intendanzdienst

12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.

Höherer militärfachlicher Dienst

12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Definitivstellungserfordernisse:

12.19.

                a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder

               b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder

                c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder

               d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.

Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c  zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.

12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.

13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind z.B.:

                a)           Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,

               b)           Kommandant Fliegerregiment 2.

13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind z.B.:

                a)           Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,

               b)           Kommandant Fliegerregiment 3.

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

                a) Leiter Ausbildung in der G 3-Abteilung beim Kommando Landstreitkräfte,

               b)           Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,

                c)           Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.

13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

                a)           Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,

               b)           Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,

                c)           Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

                a) S 3 einer Brigade,

               b)           Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,

                c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule.

               d)           Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

                a) S 1 einer Brigade,

               b)           Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 2,

                c)           Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,

               d) Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.

13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist z.B.:

                a)           Kommandant Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,

               b) S 3 eines Jägerbataillons,

                c)           Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.

13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist z.B.:

                a)           Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,

               b)           Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,

                c)           Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.

13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

                a)           Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,

               b)           Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.

13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

                a)           Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,

               b)           Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.

Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

     a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

   aa) der Z 2.11 oder

  bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder

   cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

  dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

    b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

     c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und

    d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul- Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

                a)           anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss

                     aa)     einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

                    bb)     der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

               b)           anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.

Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Die Z 12.19 ist anzuwenden.“

14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

                a) Der Sachbearbeiter und Leiter des Referates 5 beim Generalstabsbüro in der Zentralstelle,

               b)           Kommandant Luftraumbeobachtungsdienstes und Radarbeobachtungsunteroffizier und Datenunteroffizier der mobilen Radarstation beim Radarbataillon.

14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

                a)           Kommandant Einsatzplanungs- und Erprobungsgruppe beim Lufttransportumschlag,

               b)           Lehrunteroffizier und Flugausbilder und Fluglehrer der Lehrabteilung bei der Fliegerschule,

                c)           Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung für das gesamte Ressort mit EsB für den Bundesminister bei der Abteilung Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.

14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

                a)           Kommandant Kommandogruppe und Einsatzunteroffizier und Auswertungsunteroffizier mit abgeschlossener Flugzeug(Hubschrauber)-Führerausbildung der 1. Staffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,

               b)           Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen bei der Jägerschule,

                c)           Sachbearbeiter Dienstrecht der G 1-Abteilung beim Kommando Einsatzunterstützung.

14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

                a)           Selbständiger Sachbearbeiter Zoll beim Lufttransportumschlag,

               b)           Hauptlehrunteroffizier Netzplanung und -management der Lehrabteilung bei der Fernmeldetruppenschule,

                c)           Personalbearbeiter beim Kommando Heereslogistikzentrum Wien,

               d)           Sicherheitsunteroffizier und stellvertretender Sicherheitsoffizier beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig.

                e)           Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für militärische Sicherheit bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel

14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

                a)           Sicherheitsunteroffizier und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,

               b)           Kommandant Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim Versorgungsregiment 1,

                c)           Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,

               d)           Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.

14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

                a)           Elektronikmechanikerunteroffizier IT der IT-Werstätte beim Heereslogistikzentrum Graz,

               b)           Sanitätsunteroffizier der Operationsgruppe beim Militärspital 2,

                c)           Kanzleileiter und Sachbearbeiter Pers beim Kommando Zentrum Einsatzvorbereitung,

               d)           Kommandant Unterstützungszug der Kampfunterstützungskompanie eines Jägerbataillons.

14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

                a)           Geschützführer und stellvertretender Kommandant Geschützzug der gepanzerten Artilleriebatterie des Artilleriebataillons einer Panzergrenadierbrigade,

               b)           Waffenelektronikunteroffizier der Panzerwerkstätte (Turm) des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Panzerbataillons,

                c)           Sanitätsunteroffizier und Diplompfleger der chirurgischen Station bei der Heeressanitätsanstalt Salzburg,

               d)           Kanzleileiter des Stabsbataillons einer Brigade.

14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

                a)           Waffenmeisterunteroffizier des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Jägerbataillons,

               b)           Kommandant Aufklärungsgruppe und Kommandant Jagdpanzer der gepanzerten Aufklärungskompanie eines Aufklärungsbataillons,

                c)           Kommandant lFAL-Trupp und Ausbildungsunteroffizier der Fliegerabwehrbatterie (lFAL/gpz) des Panzerstabsbataillons einer Panzergrenadierbrigade.

Ausbildung und Verwendung

14.10.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und

                c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

14.11. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:

                a)           Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,

               b)           Luftzeugmechanikerunteroffizier und Wart und Bordtechniker (S-70A) der fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 3,

                c)           Kommandant PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie bei einem Panzergrenadierbataillon.

15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind z.B.:

                a)           Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

               b)           Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,

                c)           Kommandant Scharfschützentrupp der Jagdkommandokompanie beim Jagdkommando.

15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:

                a)           Kommandant Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe der gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon,

               b)           Sanitätsgeräteunteroffizier der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule,

                c)           Kommandant Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie bei der ABC-Abwehrschule.

Ausbildung und Verwendung

15.5.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

                c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1

Ernennungserfordernisse:

Die Z 12.1 bis 12.18 sind anzuwenden.

17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17.2.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 und

               b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG  2001.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss

                a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

               b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1

Ernennungserfordernisse:

17a.1. Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden.

17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.

17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2

Ernennungserfordernisse:

17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17b.2.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh

Ernennungserfordernis:

17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Richtverwendungen:

17c.2. Verwendungen als M ZCh sind z.B.:

                a)           Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

               b)           Richtschütze des PAL-Trupps der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

                c)           Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.“

70. Anlage 1 Z 55.2 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe

W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.“

71. In der Anlage 1 Z  55.2 entfällt der Abs. 2. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“ und es wird das Zitat „Abs. 1 lit. c und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.

72. Anlage 1 Z 56.3 lautet:

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen tatsächlichen Exekutivdienstzeit nach Abschluss der Grundausbildung.“

73. Anlage 1 Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften entfällt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „durch die Bundesregierung“.

2. Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2, § 53b Abs. 4 Z 2, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ ersetzt.

3. Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

4. Nach § 12f Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Abs. 1 und 2 sind auch während der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 oder 5 MSchG anzuwenden.“

5. Nach § 12g wird folgender § 12h samt Überschrift eingefügt:

„Bezüge und Kinderbetreuungsgeld

§ 12h. Hinsichtlich der Ruhensregelung des § 6 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 8 KBGG sind die Bezüge der Beamtin während der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 und 5 MSchG dem Wochengeld gemäß § 162 ASVG gleichgestellt.“

6. Dem § 20b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund von Tarifänderungen bei Verkehrsverbünden sind von Amts wegen wahrzunehmen.“

7. Im § 21g Abs. 11 letzter Satz wird die Wortfolge „von dritter Seite“ durch die Wortfolge „gegen Dritte“ ersetzt.

8. Im § 22 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Abschnitt XIV“ die Worte „des Pensionsgesetzes 1965“ eingefügt.

9. § 175 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(47)“.

10. Dem § 175 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 21g Abs. 11 und § 22 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 8 Abs. 3, § 12f Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a, § 12h samt Überschrift, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 mit 1. Juli 2005,

           3. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22a erster Satz wird nach dem Zitat „§§ 21 bis 21h GehG“ die Wortfolge „sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen“ eingefügt.

2. Dem § 27a Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 27c ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

3. Im § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

4. Im § 92 wird die Wortfolge „Dienstverhältnisses zu“ durch die Wortfolge „Abkommen mit“ ersetzt und in Z 2 nach dem Wort „Lehrer“ die Wortfolge „oder in der Betreuung von Bildungsprojekten“ eingefügt.

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 22a mit 1. Jänner 2005,

           2. § 27a Abs. 9, § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a mit 1. Juli 2005.“

Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9a Abs. 8 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Dem § 72 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

3. Im § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 und 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

4. Dem § 76c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Eintritt der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 und 5 MSchG hat keine Auswirkung auf das vor deren Eintritt bestehende oder festgelegte Ausmaß der Auslastung.“

5. Im § 166d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

6. § 173 Abs. 33 Z 3 lautet:

         „3. § 99 mit 31. Dezember 2016.“

7. § 173 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(37)“.

8. Dem § 173 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 166d Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 9a Abs. 8, § 72 Abs. 7, § 76c Abs. 3 und 6 und § 76d Abs. 1 Z 2  mit 1. Juli 2005.“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck “nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Im § 48 Abs. 3 und § 59a Abs. 3 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

3. Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Eintritt der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 und 5 MSchG hat keine Auswirkung auf das vor deren Eintritt bestehende oder festgelegte Ausmaß der Lehrverpflichtung.“

4. Dem § 106 wird folgender Abs.4 angefügt:

„(4) Landeslehrer, die nach dem 31. Dezember 2004 auf eine Planstelle des Schulaufsichtsdienstes (§ 225 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) ernannt werden, sind in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“

5. Im § 115d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

6. § 123 Abs. 43 Z 3 lautet:

         „3. § 11 mit 31. Dezember 2016.“

7. § 123 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(49)“.

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 106 Abs. 4 und § 115d Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3 und 6 und § 59a Abs. 3 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Im § 48 Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

3. Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Eintritt der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 und 5 MSchG hat keine Auswirkung auf das vor deren Eintritt bestehende oder festgelegte Ausmaß der Lehrverpflichtung.“

4. Dem § 114 wird folgender Abs.4 angefügt:

„(4) Lehrer, die nach dem 31. Dezember 2004 auf eine Planstelle des Schulaufsichtsdienstes (§ 225 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) ernannt werden, sind in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“

5. Im § 124d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

6. § 127 Abs. 31 Z 3 lautet:

         „3. § 11 mit 31. Dezember 2016.“

7. § 127 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(36)“.

8. Dem § 127 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 114 Abs. 4 und § 124d Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3 und 6 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a mit 1. Juli 2005.“

Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenswahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenauschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.“

2. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         „1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden),

           2. bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei, und zwar je einer

                a) für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien) und

               b) für die der Bundespolizeidirektion Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion Wien),

           3. beim Bundesasylamt für die Bediensteten des Bundesasylamtes sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesasylamtes),“

3. Dem § 11 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. c angefügt:

              „c)           hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.“

4. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),

               b) die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter lit. a fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“

5. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va samt Überschriften eingefügt:

„Abschnitt Va

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2005

Weiterführung der Geschäfte

§ 42a. (1) Bis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane

           1. gelten die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes als Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung,

           2. gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung,

           3. gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendameriekommanden eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie als Fachausschüsse für die Bediensteten der Landespolizeikommanden gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung,

           4. gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitswache und für die Bediensteten des Kriminaldienstes als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespoilizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung,

           5. gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.

(2) Auf die Geschäftsführung der Zentral- bzw. Fachausschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist § 22 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse behalten bis zu ihrer Neuwahl ihre Funktion mit der Maßgabe, dass

     1. die bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse für die Bediensteten beim Landespolizeikommando,

     2. die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse für die Bediensteten beim Bezirkspolizeikommando,

     3. die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion des Dienstellenausschusses für die Bediensteten beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,

     4. sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni auf die weiterhin zu vertretenden Bediensteten erstreckt und

     5. die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni aufrecht bleiben.

(4) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 1, für den Dienststellenausschuss nach Abs. 3 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.

Durchführung von Neuwahlen

§ 42b. (1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist anzuwenden.

(2) Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen.

(3) §§ 24 und 24a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 16ff zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Z 1 und Abschnitt Va mit den §§ 42a und 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“

2. § 11 lit. d wird aufgehoben.

3. § 21 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.

4. Im § 25a Abs. 4 wird das Zitat „§ 607 Abs. 13 ASVG“ durch das Zitat „§ 607 Abs. 12 ASVG“ ersetzt.

5. Im § 25a Abs. 7 wird das Zitat „§ 227a Abs. 5 bis 7 ASVG“ durch das Zitat „§ 227a Abs. 5 und 6 ASVG“ ersetzt.

6. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto in einem sonstigen ausländischen Staat der Empfänger.“

7. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“

8. Im § 41 Abs. 3 wird das Zitat „§ 617 Abs. 10 ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Abs. 9 ASVG“ ersetzt.

9. § 41a wird samt Überschrift aufgehoben.

10. § 53 Abs. 2 lit. l lautet:

               „l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,“

11. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;“

12. Nach § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.“

13. § 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„§ 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.“

14. Im § 59 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

15. Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2005

§ 98a. (1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

           1. § 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

           2. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 und

           3. § 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 14 Z 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.“

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.“

16. Die Überschrift zu § 108 lautet:

„Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen“

17. § 108 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Bundeskanzler hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

           1. die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1, nach § 94 Abs. 3 und 4 und nach § 2 Abs. 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes,

           2. die Beitragsgrundlagen nach § 236b Abs. 4 BDG 1979 sowie

           3. den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1

zu ermitteln und kundzumachen.“

18. Im § 109 Abs. 45 Z 3 entfallen die Ausdrücke „§ 17 Abs. 2a und 2b,“ und „§ 53 Abs. 2 lit. i und j,“.

19. Im § 109 Abs. 50 Z 1 wird der Ausdruck „§ 53 Abs. 2 lit. n“ durch den Ausdruck „§ 53 Abs. 2 lit. i, j und n“ ersetzt.

20. Dem § 109 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 41 Abs. 1 am 21. August 2003,

           2. § 25a Abs. 4 und 7 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. d und 21 Abs. 1 lit. b mit 1. Jänner 2004,

           3. § 4 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 53 Abs. 2 lit. l und § 54 Abs. 2 lit. a und 5, § 108 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,

           4. § 57 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 Z 2 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat.“

2. Dem § 5a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“

3. Im § 18g Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

4. § 22 Abs. 23 Z 2 lautet:

         „2. § 2b mit 31. Dezember 2016.“

5. § 22 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(26)“.

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 8 mit 1. Jänner 2002,

           2. § 5a Abs. 3 und § 18g Abs. 7 mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“

2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

           1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

           2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.“

3. Im § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten“ durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten“ ersetzt.

4. An die Stelle des § 18 Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:

„(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

           1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

           2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

           1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

           2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

           3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

                a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

               b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.“

5. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“

6. Im § 37 Abs. 3 wird das Zitat „§ 617 Abs. 10 ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Abs. 9 ASVG“ ersetzt.

7. § 37a wird samt Überschrift aufgehoben.

8. § 47 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;“

9. Dem § 60 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

           1. § 38 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 und

           2. § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.“

(7) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.“

10. § 62 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

11. § 62 Abs. 11 Z 1 lautet:

         „1. § 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,“

12. Dem § 62 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 37 Abs. 1 am 21. August 2003,

           2. § 4, § 37 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,

           3. § 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 11
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 52 Abs. 5 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag in der oben angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 3b angeführten Geldleistungen bzw. Beträgen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 8 lautet:

         „8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a)           Kommando Landstreitkräfte,

               b)           Kommando Luftstreitkräfte,

                c)           Kommando Internationale Einsätze,

               d)           Kommando Einsatzunterstützung,

                e)           Brigadekommanden,

                f)           Heeresbauverwaltungen,

               g)           Landesverteidigungsakademie,

               h)           Theresianische Militärakademie,

                 i)           Militärkommanden,

                 j)           Heeresgeschichtliches Museum,“

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 25 angefügt:

       „25. § 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetzes 1965

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. August 2006“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.“

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ein Wachebediensteter

                a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

               b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

1.      Die Gutachtertätigkeit der Amtssachverständigen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines Beamten ist dann unmöglich oder äußerst schwierig und verursacht einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand, wenn die Anträge sehr spät gestellt werden und der betreffende Arbeitsplatz bereits längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr in derselben Identität besteht.

2.      Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen stammen aus dem Jahre 1994 und sind zu einem großen Teil veraltet, weil die Arbeitsplätze durch Organisationsänderungen sowie Änderungen der Geschäfts- und Personaleinteilungen oftmals nicht mehr vorhanden sind.

3.       Anpassungsbedarf im PVG aufgrund der mit der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, erfolgten Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie.

4.      Die Bewerbungsmöglichkeit für die Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten wird - im Gegensatz zur Planstelle eines Bataillonskommandanten - gemäß § 20 AusG nur ressortintern bekannt gemacht und die betreffende Planstelle in der Folge ohne öffentliche Ausschreibung besetzt.

5.      Die Möglichkeit einen Lehrer als vollbeschäftigt zu behandeln („Quasivollbeschäftigung“), auch wenn er die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung (inklusive allfälliger Einrechnungen) um höchstens 0,5 Werteinheiten unterschreitet, ist mit 31. August 2005 befristet. Auf Grund der im Schulrecht erfolgten Stundenreduktion in den Lehrplänen ergibt sich die Notwendigkeit einer Verlängerung bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006.

Ziele:

1.      Reduzierung des unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwandes bei der Gutachtertätigkeit im Zusammenhang mit Anträgen auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bzw. der Fälle, in denen eine sachgemäße Entscheidung aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr oder nur unter äußerst schwierigen Rahmenbedingungen möglich erscheint.

2.       Aktualisierung der Richtverwendungen in der Anlage 1 BDG 1979, um bei allfälligen Einstufungsverfahren zu Arbeitsplätzen mit aktuellen Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten vergleichen zu können.

3.       Begriffsanpassungen und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Personalvertretungsorgane im Bereich des Bundesministeriums für Inneres.

4.      Angleichung der Ausschreibung bei der Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten an jene bei der Besetzung der Planstelle eines Bataillonskommandanten.

5.      Die „Quasivollbeschäftigung“ soll bis 31. August 2006 verlängert werden.

Inhalt:

1.      Befristung des Antragsrechts eines Beamten auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes auf ein Jahr ab der Ernennung, einer späteren Verwendungsänderung oder Versetzung oder einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes.

2.       Aktualisierung der Richtverwendungen in der Anlage 1 BDG 1979.

3.       Neufestlegung der Bezeichnung, der Anzahl und der Aufgaben der Personalvertretungsorgane sowie gesetzliche Anordnung der Durchführung von Neuwahlen der Personalvertretungsorgane im Bereich des Bundesministeriums für Inneres.

4.      Öffentliche Ausschreibung vor der Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten.

5.      Die „Quasivollbeschäftigung“ wird bis 31. August 2006 verlängert.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Neufassung der Anlage 1 zum BDG 1979

Der Entwurf enthält insbesondere eine Neufassung des Richtverwendungskataloges (Anlage 1 zum BDG 1979), da seit seiner Erlassung im Jahr 1994 zahlreiche Verwendungen weggefallen sind, andere sich inhaltlich geändert haben und eine Vielzahl von neuen Verwendungen hinzugekommen ist. Der neue Richtverwendungskatalog berücksichtigt diese Änderungen in den Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten und ermöglicht damit nicht nur eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren, sondern soll den Bediensteten gleichzeitig besser nachvollziehbare Erklärungen bieten und dadurch erhöhte Akzeptanz für die jeweils festgestellte analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes herbeiführen. Der neue Richtverwendungskatalog weist eine schlanke Struktur auf, wobei auf eine markante Auswahl der als Richtverwendung in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet wurde. Im Zuge der Revision der Richtverwendungen wurden darüber hinaus einige in der Anlage 1 bisher enthaltene besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen als obsolet aufgehoben.

B. Sonstige Änderungen

Der Entwurf enthält weiters urlaubsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Urlaubsausmaßes auf Stunden, eine Befristung des Antragsrechts eines Beamten auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG bzw. dem VKG sowie eine Reihe von Zitatanpassungen, Klarstellungen und Bereinigungen obsoleter und fehlerhafter Regelungen. Eine Reihe von Regelungen ist aufgrund der Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres erforderlich; weiters soll die „Quasivollbeschäftigung“ letztmalig bis 31. August 2006 verlängert werden.

C. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen Mehr- bzw. Minderaufwendungen für folgende Maßnahmen:

 




Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

Maßnahme

2005

2006

2007

2008

Bürokratieabbau beim Fahrtkostenzuschuss

 

-0,2

-0,2

-0,2

 

 

 

 

 

 

Summe in Mio.  €

 

-0,2

-0,2

-0,2

 

Positionen unter 0,1 Mio. € wurden nicht berücksichtigt.

 

Details der Mehraufwandschätzungen:

Bürokratieabbau beim Fahrtkostenzuschuss

Anstelle eines antragspflichtigen Verfahrens wird dies amtswegig wahrgenommen.

Minderaufwand entsteht durch:

·       Einsparung der Arbeitszeit zur Behandlung der Einzelanträge.

Annahmen:

·       Annahme: 20 min. A3/v3, 5 min. A2/v2 Bearbeitungsdauer pro Fall

·       41.400 Fälle (=30% von 230.000 Bediensteten inkl. Landeslehrer haben Anspruch auf FKZ, davon 60% in einem Verkehrsverbund)

·       Tariferhöhungen alle drei Jahre

Ergebnis:

Minderaufwand von rd. 0,2 Mio. € pro Jahr.

Änderungen im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 und 5 MSchG:

Mehraufwand entsteht durch:

·       Wegfall des Ruhens des KBG in der Schutzfrist vor der Geburt eines 2. bis n-ten Kindes während des Bezuges des KBG für ein früheres Kind.

Minderaufwand entsteht durch:

·       Entfall der Annahme einer Vollbeschäftigung auch für teilbeschäftigte Beamtinnen während der Schutzfrist und damit entsprechend höherer Bezugszahlungen.

Beide Regelungen kombiniert sind zumindest kostenneutral bis leicht aufwandsmindernd.

D. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.    hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG und RDG), 7 bis 9 (PVG, PG 1965 und BThPG) und 13 bis 15 (AusG, BLVG und WHG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.    hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) auf Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.    hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.    hinsichtlich des Art. 13 (DVG) auf Art. 11 Abs. 2 B-VG und

5.    hinsichtlich der Art. 10 und 11 (BB-PG und BBG 1992) auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 BDG 1979):

Im MSchG und VKG wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2004 neue Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung eingeführt, wodurch sich auch mehrere Paragraphenbezeichnungen änderten; aufgrund der Übergangsbestimmungen im MSchG und VKG sind jedoch auch die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 teilweise weiterhin anzuwenden. Die Zitate wären daher jeweils an die durch die genannte Novelle erfolgten Änderungen anzupassen. Um ständige Zitatanpassungen und insbesondere die Übernahme von komplexen Übergangsbestimmungen zu vermeiden, wird nunmehr generell auf die Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG verwiesen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 50d Abs. 4 BDG 1979):

Bisher gebührten der Beamtin bei Teilbeschäftigung ab Beginn des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 MSchG volle Bezüge. Im Gegensatz dazu bemisst sich das Wochengeld für Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. letzten 3 Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft. Um in diesem Punkt eine Annäherung zu erreichen, soll der Eintritt des Beschäftigungsverbotes keine Auswirkung auf das Beschäftigungsausmaß haben, zumal es nunmehr diverse Möglichkeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit - auch aufgrund des MSchG - gibt. Im § 15j Abs. 9 MSchG wurde auch klargestellt, dass trotz Eintrittes eines Beschäftigungsverbotes die Teilzeitbeschäftigung nicht beendet wird. Um Auslegungsschwierigkeiten und Ungleichbehandlungen zu begegnen, soll nunmehr auch im BDG 1979 eine Regelung der Auswirkungen des Eintrittes der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG auf das Beschäftigungsausmaß erfolgen.

Die ursprüngliche Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b bleibt vom Eintritt der Beschäftigungsverbote ebenfalls unberührt. Erst wenn beispielsweise eine Karenz nach dem MSchG in Anspruch genommen wird oder ein Karenzurlaub gewährt wird, endet eine Herabsetzung der Wochendienstzeit vorzeitig. Bei einer Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG ist in Abs. 2 bereits vorgesehen, dass die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung verfügt.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 65 Abs. 9 BDG 1979):

In den Fällen, in denen ein Dienstverhältnis begründet oder das dienstliche Stundenausmaß geändert wird, oder Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz u. dgl. in ein Kalenderjahr fallen, kann sich ein Restausmaß von Urlaubsstunden ergeben, das für einen tageweisen Verbrauch nicht ausreichend ist.

Damit den Bediensteten kein urlaubsmäßiger Nachteil erwächst, soll diesfalls ein stundenweiser Urlaubsverbrauch für zulässig erklärt werden. Ein darüber hinausgehender genereller stundenweiser Verbrauch des Urlaubs soll jedoch weiterhin nicht möglich sein, da dies dem Schutzzweck des Urlaubsrechts zuwiderlaufen würde. Das historisch gewachsene Urlaubsrecht erfüllt eine Schutz- und Ordnungsfunktion. Daher wird grundsätzlich nur die tageweise Beurlaubung als mit dem Erholungszweck des Urlaubes vereinbar angesehen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 137 Abs. 9 BDG 1979):

Im Bericht des Verfassungsausschusses zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 wurde zum § 254 BDG 1979 betreffend die Überleitung der Beamten in das neue Funktionssystem ausdrücklich festgehalten, dass der Beamte einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung begehren kann, um in jenen Fällen, in denen er meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz (durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zu garantieren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass dieses Recht nicht nur einem Beamten zusteht, dessen Überleitung in das Funktionszulagenschema durch eine Optionserklärung bewirkt wurde, sondern auch einem solchen, dessen Eintritt in dieses System auf einem nach In-Kraft-Treten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 erfolgten Ernennungsakt beruhte (vgl. etwa Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0157, und vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113).

Dem Beamten kommt daher ein subjektives Recht auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu, was nunmehr ausdrücklich im § 137 Abs. 9 erster Satz festgeschrieben wird. Zu beachten ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Anträge, die darauf gerichtet sind, eine bestimmte höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu erreichen, rechtlich unzulässig sind. Vielmehr besteht lediglich ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Im Ergebnis ist auch die Feststellung einer ungünstigeren Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht ausgeschlossen (vgl. etwa Erkenntnisse des VwGH vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, und vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113).

Die Praxis hat gezeigt, dass die Gutachtertätigkeit der Amtssachverständigen in Fällen, in denen Anträge auf die Feststellung der Wertigkeit von Arbeitsplätzen nicht zeitnah nach dem Beginn des Dienstverhältnisses oder nach dem späteren Eintritt von Änderungen gestellt werden, insbesondere dort auf Grenzen stößt, wo Arbeitsplätze bewertet werden müssen, die bereits verhältnismäßig lange Zeit nicht mehr bzw. nicht mehr in derselben Identität bestehen, die damalige Organisationsstruktur nicht mehr mit der jetzigen Struktur vergleichbar ist und auch die Befragung ehemaliger Bediensteter oft nicht mehr möglich ist. Eine Befundaufnahme und Erstellung eines Gutachtens unter den vorgenannten Rahmenbedingungen erscheint in vielen Fällen unmöglich oder würde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen. Durch § 137 Abs. 9 zweiter Satz soll das Antragsrecht daher nunmehr befristet werden. Um eine sachgemäße Entscheidung zu ermöglichen, soll der Beamte möglichst bald nach seiner Ernennung, einer späteren Verwendungsänderung oder Versetzung oder einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 Abs. 4 einen Feststellungsantrag einbringen. Um die Geltendmachung seiner Ansprüche jedoch nicht übermäßig zu erschweren, wurde eine Fallfrist von einem Jahr gewählt. Spätere Anträge sind unzulässig.

Ein befristetes Antragsrecht auf einen Feststellungsbescheid findet sich in der Rechtsordnung etwa im Bereich des Bundesvergabegesetzes 2002, das für Feststellungsanträge nach der Zuschlagserteilung bzw. nach einem Widerruf der Ausschreibung eine Präklusivfrist von lediglich sechs Wochen vorsieht (§ 168 Abs. 2 BVergG). Auch im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts der Privatwirtschaft finden sich in Kollektivverträgen oder Einzelarbeitsverträgen häufig Verfallsklauseln, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen sind. Der OGH hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarung etwa von Drei- oder Viermonatsfristen für zulässig erachtet.

§ 137 Abs. 9 letzter Satz entspricht wörtlich dem bisherigen § 137 Abs. 9.

Zur Übergangsbestimmung siehe § 244 Abs. 4.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 143 Abs. 7 BDG 1979):

Siehe die Erläuterungen zum gleichlautenden § 137 Abs. 9 für den Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

Die Übergangsbestimmung enthält § 245 Abs. 5.

Zu Art. 1 Z 6 und 11 (§ 145b Abs. 11 und § 152c Abs. 14 BDG 1979):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 7 und 17 (§ 145c und § 266 BDG 1979):

Aufgrund der Zusammenführung der Wachkörper (Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie) zu einem einzigen Wachkörper mit der Bezeichnung Bundespolizei werden Regelungen betreffend die Bundesgendarmerie obsolet und notwendige Übergangsregelungen eingefügt.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 147 Abs. 7 BDG 1979):

Siehe die Erläuterungen zum gleichlautenden § 137 Abs. 9 für den Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

Die Übergangsbestimmung enthält § 247 Abs. 9.

Zu Art. 1 Z 9 und 10 (§ 152c Abs. 8 und 9 BDG 1979):

Aufgrund der in den letzten Jahren durchgeführten organisatorischen Änderungen im Bereich des Bundesheeres sind die speziellen Wahrungsbestimmungen für Zugs- und Kompaniekommandanten nicht mehr erforderlich.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 201 BDG 1979):

Redaktionelle Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 236b Abs. 7 BDG 1979):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 244 Abs. 4 und 5 BDG 1979):

§ 244 Abs. 4 enthält die Übergangsbestimmung zu § 137 Abs. 9 zweiter Satz. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Fallfrist für Anträge auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes soll noch nicht für Anträge gelten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Befristung gestellt wurden.

§ 244 Abs. 5 stellt eine Übergangsbestimmung zur Neuregelung der Anlage 1 dar. Im Zuge der Neuordnung der Anlage 1 wurden solche Richtverwendungen nicht mehr aufgenommen, die nach Ausgliederungsmaßnahmen nicht mehr in Organisationseinheiten des Bundes zu finden sind. Da Ausgliederungsgesetze vorsehen, dass die einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten in einem Dienstverhältnis zum Bund gemäß BDG 1979 verbleiben, kann sich weiterhin die Notwendigkeit von Bewertungsverfahren ergeben (§ 137 Abs. 10). Zu diesem Zweck sollen die in der Anlage 1 in der bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung geltenden Fassung vorgesehenen Richtverwendungen weiterhin herangezogen werden.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 245 Abs. 5 BDG 1979):

§ 245 Abs. 5 enthält die Übergangsbestimmung zu § 143 Abs. 7 zweiter Satz. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Fallfrist für Anträge auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes soll noch nicht für Anträge gelten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Befristung gestellt wurden.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 247 Abs. 9 BDG 1979):

§ 247 Abs. 9 enthält die Übergangsbestimmung zu § 147 Abs. 7 zweiter Satz. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Fallfrist für Anträge auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes soll noch nicht für Anträge gelten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Befristung gestellt wurden.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 277a BDG 1979):

Einreihung dieser Bestimmung in den richtigen Abschnitt des BDG.

Zu Art. 1 Z 23 bis 49, 51 bis 53, 55 bis 58, 60 und 61 (Anlage 1 BDG 1979):

Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Richtverwendungen sollen aktualisiert werden. Da es Organisationen immanent ist, Veränderungen zu erfahren, sind viele der anlässlich der Besoldungsreform 1994 ausgesuchten Richtverwendungen mittlerweile veraltet bzw. bestehen die Arbeitsplätze nicht mehr in dieser Form. Um Bediensteten, die Zweifel an ihrer Einstufung haben, besser nachvollziehbare Erklärungen zu bieten und dadurch erhöhtes Verständnis für die Sachlage sowie Akzeptanz für die jeweils festgestellte analytische Zuordnung herbei zu führen ist eine Neufassung der Anlage 1 mit aktuellen Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten erforderlich. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wurde auf eine sehr schlanke Struktur, aber eine markante Auswahl der als Richtverwendung in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet. Darüber hinaus entspricht ein solcher Schritt gegenüber einem etwaigen Beschwerdeführer dem Grundsatz einer verstärkten Bürgernähe und es würden sich allgemeine, ansonsten zu erwartende Kritikpunkte des Verwaltungsgerichtshofes am Verfahren erübrigen. Schließlich soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesdienst im vermehrten Ausmaß betriebswirtschaftliche Managementmethoden einführt.

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Eine inhaltliche Differenz bei der Beurteilung über die Richtigkeit einer Zuordnung kann sich in Einstufungsangelegenheiten nur bei den in § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 angeführten Zuordnungswerten ergeben, die eine so genannte Bewertungszeile bilden, da die Setzung der Grenzen bzw. die Einteilung in Bandbreiten zwischen den möglichen Bewertungspositionen nach einem in einem standardisierten Verfahren zu errechnenden Punktewert bei allen Bewertungsfällen nach § 137 BDG 1979 bundesweit in gleicher Weise gilt. Dies bedeutet, dass die festgesetzten Punktewertgrenzen im System, die für eine endgültige Beurteilung als Entscheidungskriterium dienen, und auch die dazugehörige Berechnungsmethode nicht variabel oder durch äußere Umstände beeinflussbar sind. Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich daher besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der acht gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechenden Wert – diesseits oder jenseits der oben beschriebenen Punktewertgrenzen - ergibt.

Somit sind die Bewertungsmethode und die festgelegten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die acht gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der direkte Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.

Im Grunde handelt es sich bei der Festsetzung von Punktegrenzen zwischen den Bewertungspositionen oder anders ausgedrückt, bei der Festsetzung der Bandbreite, innerhalb welcher sich eine Funktionsgruppenzuordnung bewegen kann, um eine Entscheidung, die von Experten (Betriebsberater, leitende Bedienstete und/oder sachverständige Gutachter im Bundeskanzleramt) getroffen wurden und daher in ihren Auswirkungen auf das Dienst- und Besoldungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu sowohl im bundesweiten als auch im privatwirtschaftlichen Bereich vergleichbaren Funktionen steht. Eine besondere Objektivität ergibt sich hierbei aus dem Umstand, dass die Grenzwerte bereits vor Anwendung der Bewertungsmethode bei der Systementwicklung festgesetzt wurden und daher im Vorhinein nicht bekannt war, an welcher Stelle die einzelnen Funktionen bei Umsetzung der Besoldungsreform eingeordnet wurden und welche dienst-  und besoldungsrechtlichen Folgen sich im Einzelfall daraus ergaben.

Es ist bei einem Einstufungsverfahren Aufgabe der Dienstbehörde, die Verhältnismäßigkeit einer in Streit stehenden Zuordnung darzustellen und die Entscheidungsgründe über die Zuordnung zu den gesetzlich festgelegten Bewertungskriterien (Bewertungszeile) möglichst nachvollziehbar zu erläutern. Die Richtverwendungen sind hierbei als vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierenden Reihung von Einstufungsmöglichkeiten zu sehen. Dieses "Ranking" ergibt sich durch die aus der Struktur der Bewertungszeile resultierende Punktezahl, die nach einer standardisierten und für alle Bediensteten in gleicher Weise anzuwendenden Methode, die genau wie die Grenzen der Zuordnungsmöglichkeiten (Bandbreiten) nicht variierbar ist, ermittelt wird. Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl zuerst für die in Streit stehende Position ermittelt.

Durch die bereits dargestellte Grenzwertesetzung zwischen den einzelnen Bewertungspositionen ergibt sich die für den in Frage stehenden Arbeitsplatz bundesweit geltende Einstufung. Der Wert für eine zum Vergleich herangezogene Richtverwendung steht von vorn herein fest. In der Regel wird von der Dienstbehörde bzw. von einem Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige Beschwerdeführer die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren und- die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) -nachvollziehen zu können.

Grundsätzlich kann sich bereits beim Vergleich zu einer einzigen Richtverwendung die Stimmigkeit und die im bundesweiten Verhältnis stehende Angemessenheit einer Zuordnung erweisen, wenn ein treffender Vergleich zu einer Richtverwendung in Verbindung mit einer dazugehörigen ausreichenden Begründung einer analytischen Abstufung gelingt. Dies allein deswegen, weil sich oft eine Zuordnungsposition durch die im Organisationsbereich gegebene Hierarchie ableitet. Obwohl nicht jede einzelne Hierarchiestufe im Richtverwendungskatalog abgebildet sein kann, sind die organisatorischen Verhältnisse ein wesentliches Zusatzkriterium für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes. Daraus resultierende Argumente für eine Zuordnung stehen oft nicht in direktem Zusammenhang mit einer Vergleichsposition im Richtverwendungskatalog, weshalb die alleinige Möglichkeit, eine Einstufung nur unter Bezugnahme auf die im Gesetz vorgegebenen Richtgrößen zu begründen, zu kurz greift.

Zur Setzung der Grenzen zwischen den Funktionsgruppen bzw. zur Festsetzung der Bandbreiten wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

Eine einheitliche, undifferenzierte Bewertung würde im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzgebers stehen, der eine Bewertung nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes vorsieht. Eine solche würde dazu führen, dass selbst die hierarchischen Abstufungen, die neben anspruchsvolleren Aufgaben meist mit einer leitenden Funktion und einer erweiterten Außenwirkung verbunden sind, in einer von den Bundesbediensteten derzeit als weitgehend gerecht und nachvollziehbar empfundenen Gehaltsregelung keine Berücksichtigung mehr finden würden.

Die festgesetzten Bandbreiten geben die Grenzen für eine Zuordnung im Funktionsgruppenschema an, innerhalb derer die im Gesetz genannten Richtverwendungen, die als Beispiele für konkrete Funktionen stehen, bezogen auf einen Einzelfall einen aufschlussreichen, die Bewertungssituation erläuternden Vergleich ermöglichen sollen. Die Festsetzung der Punktewertgrenzen als Teil der anzuwendenden Systematik, mit welcher die Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten garantiert werden kann, ist von besonderer Bedeutung, da jeder Arbeitsplatz mit der gleichen Struktur der Bewertungszeile in die jeweils gleiche – durch die fixen Punktewertgrenzen festzustellende – Bewertungsposition eingeordnet wird.

Rechtssicherheit für die Bediensteten ergibt sich bei einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren durch die Zuordnung zu den im Gesetz angeführten Bewertungskriterien, wobei der jeweilige Zuordnungswert der freien Argumentation unterliegt und von außen (VwGH oder Arbeitsgericht) hinsichtlich seiner Begründbarkeit und seiner Angemessenheit gegenüber anderen Bewertungspositionen im Bundesdienst überprüfbar ist.

Durch Festsetzung von Punktegrenzwerten ergibt sich eine Verfeinerung der Bewertungsskala, wie sie allein mit der Angabe von konkret vorhandenen Richtfunktionen nicht erreichbar ist. Es wird damit auch sichergestellt, dass allenfalls neu hinzukommende Funktionen, die es bisher nicht gegeben hat, auch analytisch bewertbar und einer Funktionsgruppe innerhalb einer nicht variablen Bandbreite zuordenbar sind. Bei Annahme der Grenzwerte allein an Positionen, an welchen sich eine Richtverwendung befindet, wären die Bandbreiten bei Änderungen des Richtverwendungskataloges variierbar. Die Grenzen der Bandbreiten müssen somit vom zufälligen Vorhandensein einer konkreten Richtverwendung unabhängig sein. Das System kennt nicht zwingend eine grenzwertige Richtverwendung. Eine fiktive Annahme einer solchen erschiene aber auch im Sinne eines objektiven und nachvollziehbaren Verfahrens nicht Ziel führend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/12/0195 selbst angedeutet hat, kann es tatsächlich zu Zwischenräumen zwischen den durch geeignete Richtverwendungen abgegrenzten Funktionsgruppenzuordnungen kommen. Insbesondere durch eine sich aus organisatorischen oder technischen Gründen ergebende Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen könnten Strukturen von Bewertungszeilen erstmalig auftreten, so dass eine bisher nur theoretisch erscheinende Kombination von Zuordnungswerten zu den einzelnen Bewertungskriterien für einen Arbeitsplatz näher an die "gerade noch – oder gerade schon Position" (Punktegrenzwert) heranreicht als die im Gesetz angeführten Richtverwendungen. Dem Auftrag des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 folgend, wird jedenfalls auf die Richtverwendungen entsprechend Bedacht genommen, weil in allen Einstufungsverfahren, und nicht nur im Rahmen ausführlicher Gutachten, Funktionsvergleiche mit den als Verwendungsbeispiele am besten geeigneten Richtverwendungen erfolgen.

Insbesondere jedoch bei einer Gutachtenerstellung wird dieser Funktionsvergleich so geführt, dass auf allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen und versucht wird, die Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten. Hierbei wird in der Regel auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse erläutert.

Die analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes hängt nicht direkt von der Setzung der oben erwähnten Punktewertgrenze ab, sondern von der ermittelten Struktur der so genannten Bewertungszeile, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden und in keiner Weise variablen Methode errechnen lässt, so dass es bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes orientiert an den Anforderungen im konkreten Verfahren allein auf die Höhe der Zuordnung zu den (8) einzelnen, im Gesetz genannten Kriterien ankommt. Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung bezüglich Berechnung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung vorgegebenen Bandbreite.

Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 3.15 und Z 3.17 BDG 1979):

Die besonderen Erfordernisse für den Arbeitsinspektionsdienst und den bergbehördlichen Dienst sind obsolet.

Zu Art. 1 Z 54 und 59 (Anlage 1 Z 4.11, 4.13, 5.10, 5.13 und 5.16 BDG 1979):

Diese besonderen Erfordernisse sind ebenfalls obsolet.

Zu Art. 1 Z 62 (Anlage 1 Z 8.2 bis 8.14 BDG 1979):

Die Anpassung der Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes wurde aufgrund der Wachkörperreform und der damit verbundenen neuen Funktionen erforderlich.

Zu Art. 1 Z 63 und 64 (Anlage 1 Z 8.16 BDG 1979):

Für die Verwendungsgruppe A 2 der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst ist als Ernennungserfordernis die Reifeprüfung, die Berufsreifeprüfung, oder die Beamtenaufstiegsprüfung vorgesehen. In der Verwendungsgruppe E 1 der Besoldungsgruppe Exekutivdienst konnte dieses Erfordernis durch eine mehrjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2a ersetzt werden. Zum Zwecke der Angleichung der Ernennungserfordernisse und vor allem im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit soll diese Möglichkeit entfallen.

Zu Art. 1 Z 65 (Anlage 1 Z 9.1 BDG 1979):

Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 66 (Anlage 1 Z 9.2 bis 9.9 BDG 1979):

Siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Z  8.2 bis 8.14 BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 67 (Anlage 1 Z 9.11 BDG 1979):

Aufgrund der immer spezieller werdenden Ausbildung im Bereich des Exekutivdienstes erscheint eine Verkürzung der Praxiszeit durch bestimmte Vorverwendungen außerhalb des Exekutivdienstes als nicht adäquat.

Zu Art. 1 Z 68 (Anlage 1 Z  9.12 BDG 1979):

Aufgrund der Auflösung des Kriminalbeamtenkorps wird diese Bestimmung obsolet. Auch die Sonderregelungen für Beamtinnen im Kriminaldienst sind seit der Möglichkeit der Aufnahme von Frauen in den Exekutivdienst überholt. Zum 1.1.2005 versahen ca. 2.400 Exekutivbeamtinnen Dienst.

Zu Art. 1 Z 69 (Anlage 1 Z 12 bis 17c BDG 1979):

Die Anpassung der Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes wurde aufgrund der Umorganisationen im Bereich des Bundsheeres und der damit verbundenen neuen Funktionen erforderlich.

Zu Art. 1 Z 70 und 71 (Anlage 1 Z 55.2 BDG 1979):

Siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Z 8.16 BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 72 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979):

Siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Z 9.11 BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 73 (Anlage 1 Z 56.4 und Z 57.3 BDG 1979):

Siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Z 9.12 BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 8 Abs. 3 GehG):

Aufhebung einer obsoleten Bestimmung, da der Übertritt in den Ruhestand nicht mehr von der Bundesregierung aufgeschoben werden kann.

Zu Art. 2 Z 2 und 3 (§ 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 GehG):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 12f Abs. 2a GehG):

Da der Eintritt der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG keine Auswirkungen auf das Beschäftigungsausmaß haben soll, soll auch keine Änderung des Monatsbezuges eintreten, der aufgrund der herabgesetzten Wochendienstzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG gebührt. Siehe auch die Erläuterungen zu § 50d Abs. 4 BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 12h GehG):

Laut § 6 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld u.a., sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes. Wie aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (siehe 620 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XXI. GP) hervorgeht, ist unter „gleichartige Leistungen“ beispielsweise die Gehaltsfortzahlung einer Beamtin während der Schutzfrist zu verstehen, weshalb hinsichtlich des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldes Vertragsbedienstete des Bundes und Angestellte in der Privatwirtschaft Beamtinnen gleichgestellt sind.

Anders verhält es sich hingegen bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze gemäß § 8 KBGG: Während das Gehalt, das der Beamtin während der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG weiter gebührt, infolge seiner Steuerpflichtigkeit bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte zu berücksichtigen ist, ist das Wochengeld der Vertragsbediensteten des Bundes und der Angestellten in der Privatwirtschaft, da es nicht steuerpflichtig ist, nicht einzurechnen.

Mit der gegenständlichen Bestimmung sollen daher die Bezüge der Beamtin während der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG ausdrücklich dem Wochengeld gleichgestellt werden, um diese Ungleichbehandlung zu vermeiden.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 20b Abs. 10 GehG):

Die in § 20b Abs. 8 normierte Meldepflicht betreffend Änderungen der für den Fahrtkostenzuschuss maßgebenden Rahmenbedingungen verursacht jährlich mehrere Tausend Verfahren, die zum weitaus überwiegenden Teil in eine Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Erhöhung von Verkehrstarifen münden. Der Aufwand für diese Verfahren steht in keiner Relation zu den Einsparungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Meldungen.

Ähnlich wie bei der Kinderzulage, bei der die Meldepflicht seit der Anknüpfung an den Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt, soll daher möglichst weitgehend auf die amtswegige Wahrnehmung von Tatsachen, die für die Höhe des Fahrtkostenzuschusses maßgeblich sind, abgestellt werden. Hiefür bieten sich insbesondere Tarifänderungen bei den Verkehrsverbünden an, auf die der größte Teil der Änderungsverfahren zurückzuführen ist. Das Bundeskanzleramt wird die erforderlichen Erhebungen bei den Verkehrsverbünden amtswegig durchführen und für ihre EDV-mäßige Umsetzung sorgen.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 21g Abs. 11 GehG):

Redaktionelle Berichtigung. Die Änderung tritt rückwirkend mit der Neuregelung der §§ 21 bis 21h durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005, in Kraft.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 22 Abs. 1 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 22a VBG):

Mit der Einfügung einer Wortfolge im § 22a erster Satz soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auf die an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten auch die zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 21 bis 21h GehG erlassenen Verordnungen anzuwenden sind. Die Änderung tritt rückwirkend mit der Neuregelung des § 22a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 27a Abs. 9 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a VBG):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 92 VBG):

Die bestehende Sonderbestimmung für bestimmte Auslandsverwendungen im Bildungsbereich wird an geänderte Rahmenbedingungen und Neuerungen im Tätigkeitsprofil angepasst.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 9a Abs. 8 RDG):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 72 Abs. 7 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 RDG):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 76c Abs. 6 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 50d Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 166d Abs. 7 RDG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 40 Abs. 4 Z 2 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 48 Abs. 3 und § 59a Abs. 3 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 48 Abs. 6 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu § 50d Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 106 Abs. 4 LDG) und Art. 6 Z 4 (§ 114 Abs. 4 LLDG):

Für Landeslehrer gilt mit dem Pensionsgesetz 1965 dasselbe mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz „harmonisierte“ Pensionsrecht wie für Bundesbeamte. Ein Wechsel in den Schulaufsichtsdienst des Bundes soll daher für sie keine pensionsrechtlichen Änderungen nach sich ziehen. Für einen nach 1954 geborenen Landeslehrer gilt beispielsweise vor und nach dem Wechsel in den Bundesdienst die Parallelrechnung nach Abschnitt 14 des Pensionsgesetzes 1965.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 115d Abs. 7 LDG 1984):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 40 Abs. 4 Z 2 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 48 Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu den im Rahmen dieser Novelle entsprechend erfolgten Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 48 Abs. 6 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 50d Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 124d Abs. 7 LLDG 1985):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 2 PVG):

Mit dieser Regelung soll es auch für den Fall, dass in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, diesen Zentralausschüssen ermöglicht werden, auf Ebene der Dienststellen gemeinsame Dienststellenausschüsse zu schaffen, wenn dies im Hinblick auf die Struktur der Dienststelle sinnvoll erscheint. Diese Regelung liegt im Ermessen bzw. der Initiative der zuständigen Zentralausschüsse und trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere bei bestimmten Dienststellenstrukturen, bei denen die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan auf Dienststellenebene von sekundärer Bedeutung ist, eine Vereinfachung von Personalvertretungsverfahren nach § 10 PVG, welche mehrere Bedienstete der Dienststelle betreffen, erzielt wird. Dabei sind die Grundsätze des § 4 Abs. 1 zu beachten, wonach eine solche Zusammenlegung nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass dadurch den Interessen der Bediensteten entsprochen wird.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 PVG):

Mit dieser Bestimmung wird die Organisation der Strukturen auf der Ebene der Fachausschüsse entsprechend jener der Personalvertretungsregelungen auf Ebene der Zentralleitung festgelegt.

Die Beibehaltung eines Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens (Exekutivdienst) bei der Bundespolizeidirektion Wien trägt der Sonderstellung dieser Organisationseinheit (§§ 7 und 10 SPG) Rechnung, zumal nach § 10 Abs. 4 SPG nicht alle Agenden dienstbehördlicher Natur an den Landespolizeikommandanten Wien zu delegieren sind. Um einen „Ansprechpartner“ auf Ebene der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Leiter dieser Dienstbehörde zu gewährleisten, werden mit Z 2 lit. b die bisher eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitswache und des Kriminalbeamtenkorps in einem Fachausschuss zusammengefasst.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. c PVG):

Für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten – nämlich die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten (zu denen auch die Bediensteten des Sozialen Dienstes an Justizanstalten und der Wiener Jugendgerichtshilfe sowie die handwerklich Bediensteten zählen) und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten (wie zB Lehrer und Krankenpfleger) – ist die Einrichtung von eigenen Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten im Hinblick auf die geringe Zahl dieser Bediensteten nicht zweckmäßig. § 4 PVG eröffnet die Möglichkeit, in jedem Oberlandesgerichtssprengel jeweils einen gemeinsamen Dienststellenausschuss für die Bediensteten zu bilden, der die Aufgaben der Personalvertretung sowohl auf Dienststellenebene als auch gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Dienstbehörde erster Instanz wahrnimmt.

Durch die vorgesehene Bestimmung wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass es nicht gelingt, für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel einen gemeinsamen Dienststellenausschuss zu bilden. In diesem Fall wird der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 eingerichtete Zentralausschuss für den betreffenden Oberlandesgerichtssprengel auch als Fachausschuss tätig.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 13 Abs. 1 PVG):

Aufgrund des Reformprojektes „team04“ sind im Hinblick auf die damit verbundenen Synergien engere Verflechtungen der Organisation der Exekutive und der Sicherheitsverwaltung zu erwarten, denen mit der Neuorganisation der Personalvertretungsstrukturen auf Ebene der Zentralausschüsse Rechnung getragen werden muss. So ist für jene Dienststellen, in denen ein weitgehend nahtloses Übereinandergreifen von Funktionen und Aufgaben stattfinden wird, eine Zusammenfassung beider Bedienstetengruppen vorgesehen. Dies gilt insbesondere für

-       die Landespolizeikommanden und deren nachgeordnete Dienststellen,

-       das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dessen nachgeordnete Landesämter,

-       die Sicherheitsakademie sowie der dieser angeschlossenen Bildungszentren und

-       das Bundeskriminalamt.

Des Weiteren kommt dem Zentralausschuss die Kompetenz der Vertretung sämtlicher Bediensteten der Exekutive (Exekutivdienst, Wachdienst, vertraglich Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung) unbeschadet ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Dienststelle zu.

Es wird somit ein einheitlicher Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens gebildet.

Demgegenüber erscheint die Homogenität in den Bereichen des Verwaltungsdienstes in den Ebenen

-       Bundesministerium für Inneres,

-       Sicherheitsdirektionen,

-       Bundespolizeidirektionen sowie

-       Bundesasylamt

soweit nicht die oben angeführte Vertretung durch den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens angesprochen wird, von einer nicht so weit reichenden Signifikanz, sodass für diese Bediensteten ein eigener Zentralausschuss zu bilden ist.

Dieser Zentralausschuss trägt die Bezeichnung Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung.

Sohin wird hinkünftig mit zwei Zentralausschüssen das Auslangen zu finden sein, wodurch sich auch ein verfahrensvereinfachender Aspekt nach § 10 PVG ergeben wird, aber auch eine Kostenreduktion für den Aufwand der Personalvertretungsorgane zu erwarten ist.

Zu Art. 7 Z 5 (§§ 42b und 42c PVG):

Hinsichtlich dieser Übergangsbestimmungen ist festzuhalten, dass – im Sinne der Aufrechterhaltung einer möglichst weitgehenden Funktionsfähigkeit der Personalvertretungsorgane –  eine Lösung angestrebt wird, in welcher die bisher eingerichteten Organe der Personalvertretung nach den bisherigen Strukturen bereits nach einem Konzept zusammengefasst werden, wie es den neuen Szenarien entspricht. Dass damit in manchen Bereichen eine Kompromisslösung verbunden ist, ist zwangsläufige Folge des Strukturwandels. Jedenfalls gewährleistet bleibt der Umstand, dass jeder Bedienstete des Innenressorts einem Dienststellen- (bzw. Fach-) und Zentralausschuss zugeordnet werden kann und auch dementsprechend vertreten wird.

Im Sinne des § 4 PVG wird überdies eine Zusammenfassung sämtlicher Inspektionen auf Ebene von Dienststellen im Sinne diese Bundesgesetzes normiert, um eine Zersplitterung der Personalvertretungsaufgaben auf kleine Einheiten zu vermeiden. Im Übrigen bleibt das Recht der Personalvertretung auf Erlassung von Verordnungen im Sinne des § 4 PVG unberührt.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 4 Abs. 2 PG 1965):

Anhebung der Beitragsgrundlage für Dienstfreistellungen aufgrund einer Familienhospizkarenz auf 1.350 Euro wie im ASVG.

Zu Art. 8 Z 2 und 3 (§ 11 lit. d und § 21 Abs. 1 lit. b PG 1965):

Der Verweis auf die Ablösung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses als Endigungsgrund geht ins Leere, da dieses Rechtsinstitut bereits mit 31. Dezember 2003 aufgehoben wurde (BGBl. I Nr. 130/2003).

Zu Art. 8 Z 4 und 5 (§ 25a Abs. 4 und 7 PG 1965):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. 8 Z 6 (§ 35 Abs. 2 PG 1965):

Die Kosten der Gebühren für die Zustellung und Überweisung der Pensionen werden derzeit nur innerhalb Österreichs durch den Bund getragen. Mit dieser Änderung erfolgt eine Erweiterung der Kostentragung durch den Bund auch auf Überweisungen in alle Mitgliedstaaten des EWR.

Zu Art. 8 Z 7 und 15 (§ 41 Abs. 1 und § 98a PG 1965):

Die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 beschlossene Neuformulierung der „Pensionsautomatik“ (Nichtgeltung von Änderungen des Pensionsgesetzes für bestehende Pensionsbezieher anstelle der vorherigen Geltung) hat den Nachteil, dass sie nicht nur die im Regelfall nicht gewollten Neubemessungen von bestehenden Pensionen aufgrund von Änderungen der Bemessungsregelungen ausschließt, sondern auch Änderungen allgemeiner Art wie beispielsweise die Ermöglichung eines gemeinsamen Pensionskontos auf Neupensionisten beschränkt. Diesem Manko wird durch die geplante Neuregelung abgeholfen. § 98a enthält die dazu erforderlichen Übergangsbestimmungen für die im Jahr 2004 erfolgten Änderungen, die auch für bestehende Pensionsbezieher gelten sollen (Erhöhung des Beitrags nach § 13a PG 1965 und Sonderanpassung für die Jahre 2006 bis 2008).

Zu Art. 8 Z 8 (§ 41 Abs. 3 PG 1965):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 8 Z 9 (§ 41a PG 1965):

Aufhebung einer obsoleten Bestimmung (§ 299a ASVG wurde mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz aufgehoben, ein Wertausgleich findet daher nicht mehr statt).

Zu Art. 8 Z 10 (§ 53 Abs. 2 lit. l PG 1965):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurden bisherige Ersatzzeiten nach dem ASVG in Pflichtversicherungszeiten umgewandelt. Da aufgrund der bestehenden Formulierung somit bestimmte, bisher nicht anrechenbare Zeiten zu anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten würden (zB Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem AlVG), wird nunmehr statisch auf die einschlägige Rechtslage zum 31. Dezember 2004 verwiesen.

Zu Art. 8 Z 11 und 12 (§ 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 PG 1965):

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die nach § 104 Abs. 2 nachgekauften (erstatteten) Versicherungszeiten wirken sich nach § 104 Abs. 2 PG 1965 1965 nur auf den APG-Teil der parallel gerechneten Beamtenpension aus. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ist daher überflüssig.

Zu Art. 8 Z 13 (§ 57 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung an die mit BGBl. I Nr. 130/2003 erfolgte Änderung im § 56. Die Erhöhung des Monatsbezuges um ein Sechstel ist erforderlich, um auch die Sonderzahlungen zu erfassen.

Zu Art. 8 Z 14 (§ 59 Abs. 2 Z 2 PG 1965):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1.

Zu Art. 8 Z 16 und 17 (§ 108 PG 1965):

Die jährliche Kundmachung der veränderlichen Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 analog zur entsprechenden Kundmachung des BMSG nach § 108 Abs. 1 ASVG dient der Rechtssicherheit.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 5 Abs. 8 BThPG):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03, festgestellt, dass § 5 Abs. 8 BThPG idF des BGBl. I Nr. 123/1998 verfassungswidrig war. Der VfGH hat diese Feststellun damit begründet, dass „die in Prüfung stehende Bestimmung nicht geeignet [ist], die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstellt und damit zum einen die "Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließt und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nimmt.“ Dieser Begründung folgend wird bei der Neuregelung nicht mehr auf die Anzahl von Proben und Auftritten, sondern auf die Zeit des Dienstverhältnisses als Ballettmitglied abgestellt, für die erhöhte Pensionsbeiträge nach § 10 BThPG geleistet worden sind.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 5a Abs. 3 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 1.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 18g Abs. 7 BThPG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 4 Abs. 2 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 1.

Zu Art. 10 Z 2 bis 4 (§ 18 BB-PG):

Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen, die sich inhaltlich identisch auch im ASVG und im PG 1965 finden, wird eine Versorgungslücke im Pensionsrecht der ÖBB-Beamten geschlossen, die auftreten kann, wenn ein Unterhaltsanspruch aus einer geschiedenen Ehe nicht schriftlich fixiert wurde bzw. - wegen Erfüllung - gar nicht werden konnte.

Zu Art. 10 Z 5 (§ 37 Abs. 1 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 7.

Zu Art. 10 Z 6 (§ 37 Abs. 3 BB-PG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 10 Z 7 (§ 37a BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 9.

Zu Art. 10 Z 8 (§ 47 Abs. 2 lit. a BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 11 und 12.

Zu Art. 10 Z 9 (§ 60 Abs. 6 und 7 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 7 und 15.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 52 Abs. 5 BBG 1992):

Klarstellung bezüglich der Leistung des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages von den Sonderzahlungen analog zur entsprechenden Regelung des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz DVG):

Bei der Bestimmung, deren Aufhebung vorgeschlagen wird, handelte es sich ursprünglich um eine Sonderbestimmung zu dem - auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zurückgehenden - § 63 Abs. 5 erster Satz AVG, wonach die Berufung entweder bei der Behörde erster Instanz oder bei der Berufungsbehörde eingebracht werden konnte (vgl. RV 128 d.B. XVIII. GP, 18). Da diese Bestimmung nicht mehr in Kraft steht (vgl. nunmehr den durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 neu gefassten § 63 Abs. 5 AVG), hat auch die Sonderbestimmung ihren Zweck verloren.

Zu Art. 13 Z 1 (§ 3 Z 8 AusG):

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung leiten Bataillonskommandanten eine Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, weshalb diese Funktionen gemäß § 3 Z 12 AusG vor deren Betrauung auszuschreiben ist.

Mangels der Anzahl der erforderlichen Beschäftigten wird hingegen die Bewerbungsmöglichkeit für die Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten entsprechend den Bestimmungen des § 20 AusG nur ressortintern bekannt gemacht und in der Folge ohne öffentliche Ausschreibung besetzt. Eine Angleichung dieser beiden Ausschreibungspraxen ist erforderlich.

Zu Art. 14 (§ 15 Abs. 13 BLVG):

Die mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138/1997, eingeführte Möglichkeit einen Lehrer als vollbeschäftigt zu behandeln, auch wenn er die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung (inklusive allfälliger Einrechnungen) um höchstens 0,5 Werteinheiten unterschreitet, war bis zum 31. August 2003 befristet und wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 bis zum 31. August 2005 verlängert. Auf Grund der mittlerweile im Schulrecht erfolgten Stundenreduktion in den Lehrplänen ergibt sich nun neuerlich die Notwendigkeit einer Verlängerung. Die „Quasivollbeschäftigung“ soll daher letztmalig bis zum 31. August 2006 verlängert werden. Durch die Verlängerung ergibt sich gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage Kostenneutralität.

Zu Art. 15 Z 1 (§ 3 Abs. 1 WHG):

Aufgrund der Tatsache, dass das WHG in erster Linie besondere Hilfeleistungen für Wachebedienstete regelt, erscheint die Anknüpfung an die auf den wachespezifischen Exekutivdienst abstellende Wachdienstzulage zweckmäßig.

Unter sondervertragliche Dienstverhältnisse für die vertraglich eine Wachdienstzulage vorgesehen ist, fallen z.B. jene im Strafvollzugsdienst, im Grenzkontrolldienst oder in den Polizeianhaltezentren.

Zu Art. 15 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 1 WHG):

Mit dieser Regelung wird eine Harmonisierung mit den Erfordernissen des § 10b erreicht. Damit wird klargestellt, dass ein Anspruch auf besondere Hilfeleistung voraussetzt, dass die Diensthandlung objektiv gesehen mit einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit des Wachebediensteten verbunden ist (z.B. Betreten eines Fahrstreifens der Autobahn bei fließendem Verkehr zum Zwecke der Absicherung einer Unfallstelle, Verfolgung eines bewaffneten Täters, Rettung einer Person aus einem Hochwasser führenden Fluss) und sich der Wachebedienstete seiner Dienstpflicht entsprechend in diese begibt und dabei sein Leben und seine Gesundheit bewusst einsetzt.

Bei Fehlen des örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges des Dienstunfalls mit der Dienstpflicht des Wachebediensteten zum Gefahrenaufsuchen und zum Verbleib im Gefahrenbereich liegt nur ein gewöhnlicher Dienstunfall vor. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf besondere Hilfeleistungen nach dem WHG. Ein gewöhnlicher Dienstunfall ist anzunehmen, wenn die Unfallursache in allgemeinen Gefahren gelegen ist, die jede Person, die sich in derartige Gefahren begibt, treffen. Solche allgemeine Gefahren treffen z.B. jeden Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr oder jeden Sportler bei der Ausübung bestimmter Sportarten.