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BMF
- IV/4 (IV/4) |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-010221/0144-IV/4/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
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Betr.: |
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Neuseeland |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 3. Juni 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
6. April 2005
Für den Bundesminister:
Dr.
Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Evangelischer Oberkirchenrat
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND NEUSEELAND AUF DEM GEBIETE DER
STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Die Republik
Österreich und Neuseeland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes
vereinbart:
Artikel 1
UNTER DAS
ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt
für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS
ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen
gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom
Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden
Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
b) in Neuseeland:
die
Einkommensteuer.
(4) Das Abkommen gilt
auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der
Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander
die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses
Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“
juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
c) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die
Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“
jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben
wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen
oder einen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Neuseeland: den Commissioner of Inland
Revenue oder einen bevollmächtigten Vertreter;
g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in
Bezug auf einen Vertragsstaat
i) jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft
und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden ist;
h) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch
die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
i) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und
„der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder
Neuseeland;
j) i) bedeutet
der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
ii) bedeutet der Ausdruck „Neuseeland“ das Gebiet
von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten
selbstverwalteten Staaten Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb
der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften
Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet
sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.
(2) Im Sinne der
Artikel 10, 11 und 12 gilt ein Treuhänder, der in einem Vertragsstaat mit
Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren steuerpflichtig ist, als
Nutzungsberechtigter dieser Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.
(3) Bei der Anwendung
des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts
anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem
Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der
Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE
PERSON
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine
Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in
diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem
Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat
die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach
Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck
„Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung
oder Montage oder eine mit dieser Bauausführung oder Montage zusammenhängende
Überwachungstätigkeit ist dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(4) Ein Unternehmen
wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat und
als übe es die Geschäftstätigkeit durch diese Betriebstätte aus, wenn
a) es für eine Dauer von mehr als 6 Monaten
Tätigkeiten ausübt, die in der Erforschung oder in der Ausbeutung von in diesem
Staat gelegenen Bodenschätzen einschließlich des stehenden Holzes bestehen,
oder damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt; oder
b) wenn es Dienstleistungen erbringt
(einschließlich Beratungsleistungen und selbständige Arbeit), sofern derartige
Tätigkeiten innerhalb des Staates die Dauer von insgesamt 183 Tagen
innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden
Einkommensjahres beginnt oder endet, übersteigen.
(5) Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis
e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus
ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art
ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(6) Ist eine Person –
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für
ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort
gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten
beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden
sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem
genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.
(7) Ein Unternehmen
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(8) Allein dadurch,
dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften
zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS
UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
oder der Fischerei) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in
jedem Fall Bodenschätze, das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die
die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt
für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1
und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein
Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung
der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in
dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des
bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
(5) Bei der Anwendung
der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe
dafür bestehen, anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den
Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(7) Einkünfte oder
Gewinne aus Versicherungsgeschäften dürfen nach dem Recht des jeweiligen
Vertragsstaats besteuert werden. Bezieht jedoch ein Unternehmen eines der
beiden Vertragsstaaten auf andere Weise als durch eine im anderen Staat
gelegene Betriebstätte Prämien, die für die Versicherung von im anderen Staat
gelegenen Risiken gezahlt werden, so dürfen die Einkünfte oder Gewinne des
Unternehmens aus der Versicherung dieser Risiken im anderen Staat 10 vom
Hundert der für die Versicherung der Risiken gezahlten Bruttoprämien nicht
übersteigen.
Artikel 8
BETRIEB VON
SEESCHIFFEN UND LUFTFAHRZEUGEN
(1) Gewinne aus dem
Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen diese Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen,
der sich ausschließlich auf Orte im anderen Staat beschränkt.
(3) Die Absätze 1
und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
(4) Im Sinne dieses
Artikels sind Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, lebendem Inventar,
Postsendungen, Gütern oder Waren mit Schiffen oder Luftfahrzeugen, die in einen
Vertragsstaat an Bord genommen und an einem Ort in diesem Staat wieder
abgesetzt werden, wie Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen zu behandeln, der sich ausschließlich auf Orte in diesem Staat
beschränkt.
Artikel 9
VERBUNDENE
UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in
diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von
denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem
Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei
den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten
Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten
Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der
dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die
übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls
werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden
dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags
der Dividenden nicht übersteigen.
Dieser
Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne,
aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten –
ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem
Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der
Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden
an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer
Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus
einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen
dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte
der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom
Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des
Absatzes 2 dürfen Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der
Zinsen ist und die Zahlung der Zinsen
a) an die Regierung der Republik Österreich oder
an die Regierung Neuseelands geleistet wird;
b) für Darlehen geleistet wird, die gewährt,
garantiert oder versichert werden, oder für sonstige Forderungen oder Kredite
geleistet wird, die garantiert oder versichert werden
i) in Österreich: von der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft;
ii) in Neuseeland: von einem ähnlichen
Rechtsträger.
(4) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder
mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen
sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem
die Einkünfte stammen, wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden; er umfasst
jedoch nicht Einkünfte, die als Dividenden unter Artikel 10 fallen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses
Artikels.
(5) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann
als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst,
eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte, und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und sind die Zinsen bei der
Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können, abzugsfähig, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in
dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen
dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese
Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht
übersteigen.
(3) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder
nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie
a) für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten (einschließlich der Benutzung oder des Rechts auf
Benutzung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen
Werken, Tonaufnahmen, Filmen, Übertragungen, Kabelprogrammen oder
typografischen Gestaltungen von veröffentlichten Ausgaben), von Patenten,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder
anderen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten; oder
b) für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen;
oder
c) für die Überlassung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Informationen gezahlt
werden.
(4) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren
gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, und ist die Verpflichtung zur Zahlung
der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und sind
die Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen
dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
VERÄUSSERUNG
VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der
Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen
im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der
Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem das Unternehmen, das diese Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen
Vermögenswerte veräußert, ansässig ist.
(4) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen
bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf
unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der
Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer
ansässig ist.
Artikel 14
EINKÜNFTE AUS
UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der
Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,
der während des betreffenden Einkommensjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Gewinne einer Betriebstätte, die der Arbeitgeber im anderen
Staat hat, nicht abzugsfähig sind.
(3) Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben
wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 15
AUFSICHTSRATS-
UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
KÜNSTLER UND
SPORTLER
(1) Ungeachtet der
Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und
Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte
aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer
anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und
14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler
seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1
und 2 gelten nicht für Einkünfte von Trägerkörperschaften von Orchestern,
Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese
Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind
und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bescheinigt wird.
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1) Ruhegehälter
(einschließlich Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes) und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
(2) Ruhegehälter und
sonstige Zahlungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines
Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet
werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 18
ÖFFENTLICHER
DIENST
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen
dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste
in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat
ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Auf Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 oder 16
anzuwenden.
Artikel 19
STUDENTEN
Zahlungen, die ein
Student, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium aufhält und
der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der
Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt oder
sein Studium erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,
sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 20
ANDERE
EINKÜNFTE
(1) Einkünfte einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in diesem Staat
besteuert werden; werden diese Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragsstaats bezogen, so dürfen die Einkünfte auch im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Einkünfte auf
Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten
Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen
Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
Artikel 21
VERMÖGEN
(1) Unbewegliches
Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches
Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat
besteuert werden.
(3) Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient,
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen
ansässig ist.
(4) Alle anderen
Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Die Doppelbesteuerung
wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in Neuseeland besteuert werden, so nimmt Österreich
vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von
der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 20 in Neuseeland besteuert
werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Neuseeland gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Neuseeland
bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich
auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen
einer in Österreich ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so
anwendet, dass Neuseeland diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf
diese Einkünfte anwendet.
(2) In Neuseeland:
Vorbehaltlich
der gesetzlichen Bestimmungen Neuseelands über die Anrechnung der in einem Land
außerhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Einkommensteuer
(die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht berühren), wird die nach
österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte
österreichische Steuer in Bezug auf Einkünfte, die eine in Neuseeland ansässige
Person aus österreichischen Quellen bezieht (ausgenommen die bei Dividenden
gezahlte Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden), auf die für diese Einkünfte zu zahlende neuseeländische Steuer
angerechnet.
Artikel 23
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige
eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung
einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die
Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Drittstaates im
anderen Staat hat.
(3) Unternehmen eines
Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates,
deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem
Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Dieser Artikel
gilt nicht für die Steuergesetze eines Vertragsstaates, die
a) die Steuerumgehung oder -hinterziehung in
angemessener Weise verhindern oder bekämpfen sollen; oder
b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Abkommens in Kraft sind oder ihrem allgemeinen Sinn und Zweck nach einer
solchen Bestimmung im Wesentlichen ähnlich sind, aber nach der Unterzeichnung
dieses Abkommens Gesetzeskraft erlangen, vorausgesetzt, dass auf Grund einer
solchen Bestimmung im anderen Vertragsstaat ansässige Personen im Vergleich zu
in Drittstaaten ansässigen Personen nicht unterschiedlich behandelt werden
dürfen.
(5) Dieser Artikel
gilt nur für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
(6) Ist ein
Vertragsstaat der Auffassung, dass steuerliche Maßnahmen des anderen
Vertragsstaats gegen die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze verstoßen, so
wenden die zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren an und werden sich
bemühen, die Angelegenheit zu regeln.
Artikel 24
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person
der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von
Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss
innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige
Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu
regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt
sind.
(4) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch
durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 25
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben
werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch
Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur
den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese
Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist
nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 26
MITGLIEDER
DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen
berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Dieses Abkommen
bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar
folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine
Bestimmungen finden Anwendung
a) in Österreich:
i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte
oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder
nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der
dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen
Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen,
der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Neuseeland:
i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte
oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder
nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der
dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
ii) hinsichtlich der übrigen neuseeländischen
Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April beginnen, der
dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 28
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt
in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten auf
diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr
Anwendung
a) in Österreich:
i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte
oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder
nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der
dem Monat unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;
ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen
Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die
Kündigung erfolgt;
b) in Neuseeland:
i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte
oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder
nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der
dem Monat unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;
ii) hinsichtlich der übrigen neuseeländischen
Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April des
Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die
Kündigung erfolgt.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu ***, am
***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische
Text maßgeblich.
|
Für die Republik Österreich: |
Für Neuseeland: |
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und Neuseeland
abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden
Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu
Artikel 2:
Es besteht
Einvernehmen, dass die unter das Abkommen fallenden Steuern nicht Beträge
umfassen, die nach dem Recht des einen oder des anderen Vertragsstaats
Strafzuschläge oder Zinsen darstellen. Wenn die zuständigen Behörden beider
Vertragsstaaten vereinbaren, einen Verrechnungspreis auf der Grundlage eines
Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 24 zu berichtigen, so können
ungeachtet des vorstehenden Satzes Zinsen und Strafzuschläge, welche mit diesem
Geschäft in Zusammenhang stehen, Teil des Verständigungsverfahrens sein.
2. Zu
Artikel 5:
Für die Ermittlung der
Dauer der Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 wird der Zeitraum, während
dessen die Tätigkeiten in einem Vertragsstaat durch ein mit einem anderen
Unternehmen verbundenes Unternehmen ausgeübt wird, mit dem Zeitraum summiert,
während dessen die Tätigkeiten durch das Unternehmen ausgeübt wird, mit dem es
verbunden ist, wenn die zuerst angeführten Tätigkeiten mit den Tätigkeiten im
Zusammenhang stehen, die in diesem Staat durch das zuletzt angeführte
Unternehmen ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass jeder Zeitraum, in dem zwei
oder mehr verbundene Unternehmen gleichzeitig Tätigkeiten ausüben, nur einmal
gezählt wird. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden,
wenn das eine unmittelbar oder mittelbar vom anderen beherrscht wird, oder wenn
beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person oder dritten Personen
beherrscht werden.
3. Zu
Artikel 6:
Der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen“ umfasst Rechte auf die Erforschung oder Ausbeutung von
Bodenschätzen oder stehendem Holz sowie Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz oder für
das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem
Holz.
4. Zu
Artikel 7:
Wenn
a) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
entweder unmittelbar oder über eine oder mehrere zwischengeschaltete Trusts
Nutzungsberechtigter eines Anteils an den Unternehmensgewinnen eines
Unternehmens ist, das im anderen Vertragsstaat vom Treuhänder eines Trusts
betrieben wird – ausgenommen Trusts, die steuerlich als Gesellschaften
behandelt werden –, und
b) der Treuhänder in Bezug auf jenes Unternehmen
nach den Grundsätzen des Artikels 5 im anderen Staat eine Betriebsstätte
hätte,
so wird das
Unternehmen, das vom Treuhänder betrieben wird, so behandelt, als übe diese
ansässige Person im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine im anderen
Staat gelegene Betriebsstätte aus, und es wird der Anteil an den
Unternehmensgewinnen dieser Betriebsstätte zugerechnet.
5. Zu den
Artikeln 10, 11 und 12:
Sollte Neuseeland in
einem Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Unterzeichnung dieses Abkommens
zwischen Neuseeland und einem Drittstaat abgeschlossen wird, der Mitglied der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
vereinbaren, seine Steuer
a) auf Dividenden, die eine in Neuseeland
steuerlich ansässig geltende Gesellschaft zahlt und die einer im Drittstaat
ansässigen Gesellschaft zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in
Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder
b) auf Zinsen, die aus Neuseeland stammen und die
einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen,
der unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder
c) auf Lizenzgebühren, die aus Neuseeland stammen
und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu
begrenzen, der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz
liegt,
wird die
Regierung von Neuseeland die österreichische Regierung unverzüglich auf
diplomatischem Wege schriftlich unterrichten und mit der österreichischen
Regierung Verhandlungen zur Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen,
um für Österreich die gleiche Behandlung wie für den Drittstaat vorzusehen.
6. Zu
Artikel 11:
Es besteht
Einvernehmen, dass auf Grund der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Abkommens geltendenden Gesetze Neuseelands in Bezug auf die Abgabe auf den
anerkannten Emittenten (Approved Issuer Levy) ein anerkannter Darlehensnehmer,
der in Neuseeland ansässig ist, in Bezug auf ein eingetragenes Wertpapier
Zinsen an eine nichtansässige Person zahlen kann, die mit dem Darlehensnehmer
nicht verbunden ist, und dabei eine Abzugsteuer für nichtansässige Personen in
Höhe von 0 vom Hundert abzieht. Gemäß diesen Regelungen müssen anerkannte
Darlehensnehmer eine Gebühr von 2 vom Hundert für jeden Dollar Zinsen
entrichten, der an die nichtansässige Person gezahlt wird, wobei diese Gebühr
keine Einkommensteuer darstellt.
7. Zu
Artikel 12 Absatz 3:
Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet auch Vergütungen jeder Art, ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht,
und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie
i) für Hilfe gezahlt werden, die mit den in
lit. a genannten Vermögenswerten oder Rechten, den in lit. b
genannten Ausrüstungen oder den in lit. c genannten Kenntnissen oder Informationen
in Zusammenhang steht oder ihnen untergeordnet ist, und die Hilfe deshalb
geleistet wird, um deren Anwendung oder Nutzung zu ermöglichen; oder
ii) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf
die Benutzung oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Rechten im Sinne
dieses Absatzes gezahlt werden.
8. Zu
Artikel 18:
Im Falle Österreichs
gilt Artikel 18 auch für andere Körperschaften öffentlichen Rechts.
9. Zu
Artikel 20 Absatz 2:
a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3
gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten,
Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge
sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
10. Zu
Artikel 25:
a) Im Sinne einer Klarstellung gilt als
vereinbart, dass Artikel 25 des Abkommens den Vertragsstaat, der ein
Auskunftsersuchen erhalten hat, verpflichtet, die erbetenen Informationen für
den ersuchenden Staat in der Weise zu beschaffen, als wären die Informationen für
eigene Zwecke beschafft worden. Kann der ersuchte Staat bestimmte Informationen
nur nach der formalen Einleitung von verwaltungsbehördlichen oder
strafgerichtlichen Verfahren wegen Steuerhinterziehung beschaffen, so setzt der
vorher genannte Grundsatz voraus, dass solche Informationen auch auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaats beschafft werden müssen, wenn im anderen Staat ein
vergleichbares Verfahren formal eingeleitet worden ist.
b) Es besteht Einvernehmen, dass die in
Artikel 25 Absatz 2 enthaltenen Einschränkungen nicht so auszulegen
sind, dass sie einem Vertragsstaat gestatten, die Erteilung von Informationen
nur deshalb zu verweigern, weil er an diesen Informationen kein
innerstaatliches Interesse hat.
11.
Auslegung des Abkommens:
Es gilt als vereinbart,
dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des
OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar
dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht
hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden
Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem
Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der
beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des
Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich
die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar –
der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im
Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai
1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu ***, am
***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische
Text maßgeblich.
|
Für die Republik Österreich: |
Für Neuseeland: |
VORBLATT
Problem:
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Neuseeland ist jedoch der Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich geworden.
Ziel:
Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Neuseelands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Ebenso gewährleistet das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung auch österreichischen Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen mit Neuseeland jene Rechtssicherheit, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I. Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Mit Neuseeland besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Am 21. Juni 2004 sind daher in Wien Verhandlungen mit Neuseeland zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungsrunde im Februar 2005 in Wien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am 9. Februar 2005 paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.
Zu Artikel 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel 3:
Abs. 1 enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.
Abs. 2 legt fest, dass im Hinblick auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren ein Treuhänder wie ein Nutzungsberechtigter behandelt wird, sofern er mit diesen Einkünften steuerpflichtig ist.
Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu Artikel 5:
Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
Abs. 3 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass Bauausführungen, Montagen oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten nach zwölfmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet werden sollen.
Abs. 4 sieht eine Erweiterung der Betriebstättendefinition für bestimmte Tätigkeiten vor (die Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen sowie die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen), wobei in solchen Fällen bereits nach 6 Monaten bzw. 183 Tagen eine Betriebstätte begründet werden soll.
Abs. 5 betrifft im Wesentlichen Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten, die auch dann keine Betriebstätte begründen, wenn sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.
Zu Artikel 6:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).
Abs. 7 sieht die Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf Versicherungsgeschäfte vor, wobei das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Prämien, die für die Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risiken gezahlt werden, auf 10% der Bruttoprämien beschränkt wird, wenn solche Versicherungsgeschäfte nicht durch eine im Quellenstaat gelegene Betriebstätte ausgeübt werden.
Zu Artikel 8:
Abs. 1 sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist. Ebenso dürfen gemäß Abs. 2 Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Binnentransport erfolgt.
Abs. 4 sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr wie Gewinne aus Binnentransporten besteuert werden, sofern sich die Beförderung auf Orte im jeweiligen Vertragsstaat beschränkt.
Zu Artikel 9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu Artikel 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird in allen Fällen und unabhängig vom Beteiligungsverhältnis auf 15% beschränkt (Abs. 2).
Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen OECD-konform.
Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird auf 10% beschränkt (Abs. 2).
Abs. 3 lit. a sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 lit. b eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen vor, die im Zusammenhang mit Darlehen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft oder einer ähnlichen neuseeländischen Institution gezahlt werden.
Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist im Wesentlichen OECD-konform.
Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel 12:
Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.
Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist im Vergleich zum OECD-Musterabkommen weiter gefasst und umfasst auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.
Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel 13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Abs. 4 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird.
Gemäß Abs. 5 hat in OECD-konformer Weise der Ansässigkeitsstaat unter anderem das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile an Grundstücksgesellschaften im Sinne des Abs. 4 handelt.
Zu den Artikeln 14, 17 und 18:
In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit (183 Tage).
Gemäß Art. 17 Abs. 1 ist das Besteuerungsrecht für sämtliche Ruhebezüge (einschließlich Ruhebezüge aus öffentlichen Kassen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 2 auch für Sozialversicherungspensionen.
Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 2).
Zu Artikel 15:
Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu Artikel 16:
Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates für Einkünfte von gemeinnützigen Kulturträgern vor.
Zu Artikel 19:
Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu Artikel 20:
Gemäß Abs. 1 wird dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist, allerdings mit der Einschränkung, dass der Quellenstaat ein generelles Besteuerungsrecht für solche Einkünfte hat, wenn sie aus diesem Staat stammen.
Durch Abs. 2 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden.
Zu Artikel 21:
Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.
Zu Artikel 22:
In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11), Lizenzgebühren (Art. 12) und andere Einkünfte (Art. 20) wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Neuseeland wendet generell die Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel 23:
Dieser Artikel enthält Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen. Das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) ist OECD-konform. Das Betriebstättendiskriminierungsverbot weicht vom OECD-Musterabkommen insofern ab, als nicht die Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt ist, sondern das Diskriminierungsverbot sich auf Betriebstätten bezieht, die von Unternehmen eines Drittstaates im anderen Staat unterhalten werden (Abs. 2). Diese Bezugnahme auf Drittstaaten gilt auch für das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Kapitalbeteiligung (Abs. 3). Abs. 4 nimmt innerstaatliche Bestimmungen, die zur Bekämpfung der Steuerumgehung oder -hinterziehung geschaffen wurden, vom Diskriminierungsverbot aus. Das Diskriminierungsverbot gilt nur für die vom Abkommen erfassten Steuern (Abs. 5).
Zu Artikel 24:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel 25:
Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).
Zu Artikel 26:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel 27 und 28:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
III. Protokoll
1. Zu Artikel 2:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Strafzuschläge und Zinsen nicht vom Abkommen erfasst sind, wobei solche Strafzuschläge und Zinsen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisberichtigungen durchaus von einer Verständigungsvereinbarung im Sinne des Artikels 24 erfasst werden können.
2. Zu Artikel 5:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, wie die Dauer der Tätigkeit im Falle von verbundenen Unternehmen bestimmt wird.
3. Zu Artikel 6:
Diese Protokollbestimmung präzisiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ in Hinblick auf Bodenschätze.
4. Zu Artikel 7:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Unternehmensgewinne, deren Nutzungsberechtigter in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, wenn diese Gewinne von einem Treuhänder eines Trusts aus einer von diesem Treuhänder im anderen Staat ausgeübten Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Betriebstätte erzielt werden.
5. Zu den Artikeln 10, 11 und 12:
Diese Protokollbestimmung sieht bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Diskriminierungsverbot in Form einer Meistbegünstigungsklausel vor, die Neuseeland verpflichtet, einen niedrigeren Quellensteuersatz, den Neuseeland in einem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen OECD-Staat gewährt, auch gegenüber Österreich zu gewähren.
6. Zu Artikel 11:
Diese Protokollbestimmung bezieht sich auf das innerstaatliche Recht Neuseelands, wonach Zinsen, die unter die so genannte „Approved Issuer Levy“ Regelung fallen und an nichtansässige Personen gezahlt werden, in Neuseeland keiner Quellensteuer unterworfen werden.
7. Zu Artikel 12 Absatz 3:
Diese Protokollbestimmung sieht eine Erweiterung des Lizenzgebührenbegriffes auf technische Hilfe vor, sofern diese Hilfe im Zusammenhang mit bestimmten, vom Lizenzgebührenbegriff erfassten Rechten oder Vermögenswerten geleistet wird.
8. Zu Artikel 18:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass in Bezug auf Österreich auch andere Körperschaften öffentlichen Rechts erfasst sind.
9. Zu Artikel 20 Absatz 3:
Die Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Vergütungen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden, wobei in solchen Fällen kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.
10. Zu Artikel 25:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der ersuchte Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, die vom anderen Staat erbetenen Informationen wie für eigene Zwecke zu beschaffen. Setzt die Informationsbeschaffung die formale Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung voraus, so müssen die Informationen auch auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates erhoben werden, wenn dort ein solches Verfahren eingeleitet worden ist (lit. a). Gemäß lit. b ist mangelndes innerstaatliches Interesse kein Grund, die Erteilung von Auskünften auf Grund eines ausländischen Ersuchens zu verweigern.
11. Auslegung des Abkommens:
Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.