BMF - IV/4 (IV/4)

 

 

 

Anschrift:

Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 

GZ. BMF-010221/0144-IV/4/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiter:
Mag. Helmut Beitl
Telefon: +43 (1) 514 33 2726
Internet: Helmut.Beitl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:

»Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Neuseeland

 

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »3. Juni 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

 

 

Anlage

 

6. April 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Rechnungshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

Interessens- und Berufsvertretungen

AGEZ  Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit

ARGE Daten

Bundesarbeitskammer

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Evangelischer Oberkirchenrat

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Handelsverband

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Ärztekammer

Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie

Österreichisches Normungsinstitut   Postfach 130

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Verband der Akademikerinnen Österreichs

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Wirtschaftskammer Österreich

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND NEUSEELAND AUF DEM          GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Die Republik Österreich und Neuseeland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

        a) in Österreich:

             i) die Einkommensteuer;

            ii) die Körperschaftsteuer;

           iii) die Grundsteuer;

           iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

            v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

        b) in Neuseeland:

die Einkommensteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

        a) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

        b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

        c) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

        d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

        e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

         f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

             i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder einen bevollmächtigten Vertreter;

            ii) in Neuseeland: den Commissioner of Inland Revenue oder einen bevollmächtigten Vertreter;

        g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat

             i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und

            ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

        h) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

             i) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Neuseeland;

         j)  i) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

            ii) bedeutet der Ausdruck „Neuseeland“ das Gebiet von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten selbstverwalteten Staaten Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.

(2) Im Sinne der Artikel 10, 11 und 12 gilt ein Treuhänder, der in einem Vertragsstaat mit Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren steuerpflichtig ist, als Nutzungsberechtigter dieser Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.

(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

        a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

        b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

        c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

        d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

        a) einen Ort der Leitung,

        b) eine Zweigniederlassung,

        c) eine Geschäftsstelle,

        d) eine Fabrikationsstätte,

        e) eine Werkstätte und

         f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine mit dieser Bauausführung oder Montage zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat und als übe es die Geschäftstätigkeit durch diese Betriebstätte aus, wenn

        a) es für eine Dauer von mehr als 6 Monaten Tätigkeiten ausübt, die in der Erforschung oder in der Ausbeutung von in diesem Staat gelegenen Bodenschätzen einschließlich des stehenden Holzes bestehen, oder damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt; oder

        b) wenn es Dienstleistungen erbringt (einschließlich Beratungsleistungen und selbständige Arbeit), sofern derartige Tätigkeiten innerhalb des Staates die Dauer von insgesamt 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Einkommensjahres beginnt oder endet, übersteigen.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

        a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

        b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

        c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

        d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

        e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

         f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(6) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.

(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder der Fischerei) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall Bodenschätze, das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Einkünfte oder Gewinne aus Versicherungsgeschäften dürfen nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats besteuert werden. Bezieht jedoch ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten auf andere Weise als durch eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte Prämien, die für die Versicherung von im anderen Staat gelegenen Risiken gezahlt werden, so dürfen die Einkünfte oder Gewinne des Unternehmens aus der Versicherung dieser Risiken im anderen Staat 10 vom Hundert der für die Versicherung der Risiken gezahlten Bruttoprämien nicht übersteigen.

Artikel 8

BETRIEB VON SEESCHIFFEN UND LUFTFAHRZEUGEN

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen, der sich ausschließlich auf Orte im anderen Staat beschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(4) Im Sinne dieses Artikels sind Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, lebendem Inventar, Postsendungen, Gütern oder Waren mit Schiffen oder Luftfahrzeugen, die in einen Vertragsstaat an Bord genommen und an einem Ort in diesem Staat wieder abgesetzt werden, wie Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen zu behandeln, der sich ausschließlich auf Orte in diesem Staat beschränkt.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

        a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

        b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und die Zahlung der Zinsen

        a) an die Regierung der Republik Österreich oder an die Regierung Neuseelands geleistet wird;

        b) für Darlehen geleistet wird, die gewährt, garantiert oder versichert werden, oder für sonstige Forderungen oder Kredite geleistet wird, die garantiert oder versichert werden

             i) in Österreich: von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft;

            ii) in Neuseeland: von einem ähnlichen Rechtsträger.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden; er umfasst jedoch nicht Einkünfte, die als Dividenden unter Artikel 10 fallen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte, und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und sind die Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie

        a) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (einschließlich der Benutzung oder des Rechts auf Benutzung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, Tonaufnahmen, Filmen, Übertragungen, Kabelprogrammen oder typografischen Gestaltungen von veröffentlichten Ausgaben), von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder anderen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten; oder

        b) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; oder

        c) für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und sind die Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen, das diese Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Vermögenswerte veräußert, ansässig ist.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

        a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Einkommensjahres beginnt oder endet, aufhält und

        b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

        c) die Vergütungen bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne einer Betriebstätte, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, nicht abzugsfähig sind.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 15

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bescheinigt wird.

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

(1) Ruhegehälter (einschließlich Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes) und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 18

ÖFFENTLICHER DIENST

(1)

        a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

        b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

             i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

            ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 oder 16 anzuwenden.

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt oder sein Studium erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in diesem Staat besteuert werden; werden diese Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen, so dürfen die Einkünfte auch im anderen Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Artikel 21

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Österreich:

        a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Neuseeland besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

        b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 20 in Neuseeland besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Neuseeland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Neuseeland bezogenen Einkünfte entfällt.

        c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

        d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so anwendet, dass Neuseeland diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) In Neuseeland:

Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen Neuseelands über die Anrechnung der in einem Land außerhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Einkommensteuer (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht berühren), wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte österreichische Steuer in Bezug auf Einkünfte, die eine in Neuseeland ansässige Person aus österreichischen Quellen bezieht (ausgenommen die bei Dividenden gezahlte Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden), auf die für diese Einkünfte zu zahlende neuseeländische Steuer angerechnet.

Artikel 23

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Drittstaates im anderen Staat hat.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für die Steuergesetze eines Vertragsstaates, die

        a) die Steuerumgehung oder -hinterziehung in angemessener Weise verhindern oder bekämpfen sollen; oder

        b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft sind oder ihrem allgemeinen Sinn und Zweck nach einer solchen Bestimmung im Wesentlichen ähnlich sind, aber nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Gesetzeskraft erlangen, vorausgesetzt, dass auf Grund einer solchen Bestimmung im anderen Vertragsstaat ansässige Personen im Vergleich zu in Drittstaaten ansässigen Personen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

(5) Dieser Artikel gilt nur für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

(6) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass steuerliche Maßnahmen des anderen Vertragsstaats gegen die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze verstoßen, so wenden die zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren an und werden sich bemühen, die Angelegenheit zu regeln.

Artikel 24

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Artikel 25

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

        a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

        b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

        c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung

        a) in Österreich:

             i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

            ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

        b) in Neuseeland:

             i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

            ii) hinsichtlich der übrigen neuseeländischen Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

        a) in Österreich:

             i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;

            ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;

        b) in Neuseeland:

             i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;

            ii) hinsichtlich der übrigen neuseeländischen Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt.

 

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu ***, am ***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

 

Für die Republik Österreich:

Für Neuseeland:


PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und Neuseeland abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 2:

Es besteht Einvernehmen, dass die unter das Abkommen fallenden Steuern nicht Beträge umfassen, die nach dem Recht des einen oder des anderen Vertragsstaats Strafzuschläge oder Zinsen darstellen. Wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vereinbaren, einen Verrechnungspreis auf der Grundlage eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 24 zu berichtigen, so können ungeachtet des vorstehenden Satzes Zinsen und Strafzuschläge, welche mit diesem Geschäft in Zusammenhang stehen, Teil des Verständigungsverfahrens sein.

2. Zu Artikel 5:

Für die Ermittlung der Dauer der Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 wird der Zeitraum, während dessen die Tätigkeiten in einem Vertragsstaat durch ein mit einem anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen ausgeübt wird, mit dem Zeitraum summiert, während dessen die Tätigkeiten durch das Unternehmen ausgeübt wird, mit dem es verbunden ist, wenn die zuerst angeführten Tätigkeiten mit den Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, die in diesem Staat durch das zuletzt angeführte Unternehmen ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass jeder Zeitraum, in dem zwei oder mehr verbundene Unternehmen gleichzeitig Tätigkeiten ausüben, nur einmal gezählt wird. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das eine unmittelbar oder mittelbar vom anderen beherrscht wird, oder wenn beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person oder dritten Personen beherrscht werden.

3. Zu Artikel 6:

Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfasst Rechte auf die Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz oder für das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen oder stehendem Holz.

4. Zu Artikel 7:

Wenn

        a) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person entweder unmittelbar oder über eine oder mehrere zwischengeschaltete Trusts Nutzungsberechtigter eines Anteils an den Unternehmensgewinnen eines Unternehmens ist, das im anderen Vertragsstaat vom Treuhänder eines Trusts betrieben wird – ausgenommen Trusts, die steuerlich als Gesellschaften behandelt werden –, und

        b) der Treuhänder in Bezug auf jenes Unternehmen nach den Grundsätzen des Artikels 5 im anderen Staat eine Betriebsstätte hätte,

so wird das Unternehmen, das vom Treuhänder betrieben wird, so behandelt, als übe diese ansässige Person im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte aus, und es wird der Anteil an den Unternehmensgewinnen dieser Betriebsstätte zugerechnet.

5. Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Sollte Neuseeland in einem Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Neuseeland und einem Drittstaat abgeschlossen wird, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, vereinbaren, seine Steuer

        a) auf Dividenden, die eine in Neuseeland steuerlich ansässig geltende Gesellschaft zahlt und die einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder

        b) auf Zinsen, die aus Neuseeland stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder

        c) auf Lizenzgebühren, die aus Neuseeland stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt,

wird die Regierung von Neuseeland die österreichische Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich unterrichten und mit der österreichischen Regierung Verhandlungen zur Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen, um für Österreich die gleiche Behandlung wie für den Drittstaat vorzusehen.

6. Zu Artikel 11:

Es besteht Einvernehmen, dass auf Grund der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltendenden Gesetze Neuseelands in Bezug auf die Abgabe auf den anerkannten Emittenten (Approved Issuer Levy) ein anerkannter Darlehensnehmer, der in Neuseeland ansässig ist, in Bezug auf ein eingetragenes Wertpapier Zinsen an eine nichtansässige Person zahlen kann, die mit dem Darlehensnehmer nicht verbunden ist, und dabei eine Abzugsteuer für nichtansässige Personen in Höhe von 0 vom Hundert abzieht. Gemäß diesen Regelungen müssen anerkannte Darlehensnehmer eine Gebühr von 2 vom Hundert für jeden Dollar Zinsen entrichten, der an die nichtansässige Person gezahlt wird, wobei diese Gebühr keine Einkommensteuer darstellt.

7. Zu Artikel 12 Absatz 3:

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet auch Vergütungen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie

         i) für Hilfe gezahlt werden, die mit den in lit. a genannten Vermögenswerten oder Rechten, den in lit. b genannten Ausrüstungen oder den in lit. c genannten Kenntnissen oder Informationen in Zusammenhang steht oder ihnen untergeordnet ist, und die Hilfe deshalb geleistet wird, um deren Anwendung oder Nutzung zu ermöglichen; oder

        ii) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Rechten im Sinne dieses Absatzes gezahlt werden.

8. Zu Artikel 18:

Im Falle Österreichs gilt Artikel 18 auch für andere Körperschaften öffentlichen Rechts.

9. Zu Artikel 20 Absatz 2:

        a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.

        b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.

10. Zu Artikel 25:

        a) Im Sinne einer Klarstellung gilt als vereinbart, dass Artikel 25 des Abkommens den Vertragsstaat, der ein Auskunftsersuchen erhalten hat, verpflichtet, die erbetenen Informationen für den ersuchenden Staat in der Weise zu beschaffen, als wären die Informationen für eigene Zwecke beschafft worden. Kann der ersuchte Staat bestimmte Informationen nur nach der formalen Einleitung von verwaltungsbehördlichen oder strafgerichtlichen Verfahren wegen Steuerhinterziehung beschaffen, so setzt der vorher genannte Grundsatz voraus, dass solche Informationen auch auf Ersuchen des anderen Vertragsstaats beschafft werden müssen, wenn im anderen Staat ein vergleichbares Verfahren formal eingeleitet worden ist.

        b) Es besteht Einvernehmen, dass die in Artikel 25 Absatz 2 enthaltenen Einschränkungen nicht so auszulegen sind, dass sie einem Vertragsstaat gestatten, die Erteilung von Informationen nur deshalb zu verweigern, weil er an diesen Informationen kein innerstaatliches Interesse hat.

11. Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

        a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;

        b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

        c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;

        d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

Der OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.

 

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu ***, am ***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

 

Für die Republik Österreich:

Für Neuseeland:

 


VORBLATT

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Neuseeland ist jedoch der Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich geworden.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Neuseelands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Ebenso gewährleistet das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung auch österreichischen Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen mit Neuseeland jene Rechtssicherheit, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit Neuseeland besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am 21. Juni 2004 sind daher in Wien Verhandlungen mit Neuseeland zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungsrunde im Februar 2005 in Wien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am 9. Februar 2005 paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Abs. 1 enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Abs. 2 legt fest, dass im Hinblick auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren ein Treuhänder wie ein Nutzungsberechtigter behandelt wird, sofern er mit diesen Einkünften steuerpflichtig ist.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

Abs. 3 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass Bauausführungen, Montagen oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten nach zwölfmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet werden sollen.

Abs. 4 sieht eine Erweiterung der Betriebstättendefinition für bestimmte Tätigkeiten vor (die Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen sowie die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen), wobei in solchen Fällen bereits nach 6 Monaten bzw. 183 Tagen eine Betriebstätte begründet werden soll.

Abs. 5 betrifft im Wesentlichen Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten, die auch dann keine Betriebstätte begründen, wenn sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Abs. 7 sieht die Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf Versicherungsgeschäfte vor, wobei das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Prämien, die für die Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risiken gezahlt werden, auf 10% der Bruttoprämien beschränkt wird, wenn solche Versicherungsgeschäfte nicht durch eine im Quellenstaat gelegene Betriebstätte ausgeübt werden.

Zu Artikel 8:

Abs. 1 sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist. Ebenso dürfen gemäß Abs. 2 Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Binnentransport erfolgt.

Abs. 4 sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr wie Gewinne aus Binnentransporten besteuert werden, sofern sich die Beförderung auf Orte im jeweiligen Vertragsstaat beschränkt.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird in allen Fällen und unabhängig vom Beteiligungsverhältnis auf 15% beschränkt (Abs. 2).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird auf 10% beschränkt (Abs. 2).

Abs. 3 lit. a sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 lit. b eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen vor, die im Zusammenhang mit Darlehen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft oder einer ähnlichen neuseeländischen Institution gezahlt werden.

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist im Vergleich zum OECD-Musterabkommen weiter gefasst und umfasst auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Abs. 4 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird.

Gemäß Abs. 5 hat in OECD-konformer Weise der Ansässigkeitsstaat unter anderem das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile an Grundstücksgesellschaften im Sinne des Abs. 4 handelt.

Zu den Artikeln 14, 17 und 18:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit (183 Tage).

Gemäß Art. 17 Abs. 1 ist das Besteuerungsrecht für sämtliche Ruhebezüge (einschließlich Ruhebezüge aus öffentlichen Kassen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 2 auch für Sozialversicherungspensionen.

Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 2).

Zu Artikel 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates für Einkünfte von gemeinnützigen Kulturträgern vor.

Zu Artikel 19:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 20:

Gemäß Abs. 1 wird dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist, allerdings mit der Einschränkung, dass der Quellenstaat ein generelles Besteuerungsrecht für solche Einkünfte hat, wenn sie aus diesem Staat stammen.

Durch Abs. 2 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden.

Zu Artikel 21:

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Zu Artikel 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11), Lizenzgebühren (Art. 12) und andere Einkünfte (Art. 20) wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Neuseeland wendet generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen. Das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) ist OECD-konform. Das Betriebstättendiskriminierungsverbot weicht vom OECD-Musterabkommen insofern ab, als nicht die Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt ist, sondern das Diskriminierungsverbot sich auf Betriebstätten bezieht, die von Unternehmen eines Drittstaates im anderen Staat unterhalten werden (Abs. 2). Diese Bezugnahme auf Drittstaaten gilt auch für das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Kapitalbeteiligung (Abs. 3). Abs. 4 nimmt innerstaatliche Bestimmungen, die zur Bekämpfung der Steuerumgehung oder -hinterziehung geschaffen wurden, vom Diskriminierungsverbot aus. Das Diskriminierungsverbot gilt nur für die vom Abkommen erfassten Steuern (Abs. 5).

Zu Artikel 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 25:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

III. Protokoll

1. Zu Artikel 2:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Strafzuschläge und Zinsen nicht vom Abkommen erfasst sind, wobei solche Strafzuschläge und Zinsen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisberichtigungen durchaus von einer Verständigungsvereinbarung im Sinne des Artikels 24 erfasst werden können.

2. Zu Artikel 5:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, wie die Dauer der Tätigkeit im Falle von verbundenen Unternehmen bestimmt wird.

3. Zu Artikel 6:

Diese Protokollbestimmung präzisiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ in Hinblick auf Bodenschätze.

4. Zu Artikel 7:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Unternehmensgewinne, deren Nutzungsberechtigter in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, wenn diese Gewinne von einem Treuhänder eines Trusts aus einer von diesem Treuhänder im anderen Staat ausgeübten Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Betriebstätte erzielt werden.

5. Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Diese Protokollbestimmung sieht bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Diskriminierungsverbot in Form einer Meistbegünstigungsklausel vor, die Neuseeland verpflichtet, einen niedrigeren Quellensteuersatz, den Neuseeland in einem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen OECD-Staat gewährt, auch gegenüber Österreich zu gewähren.

6. Zu Artikel 11:

Diese Protokollbestimmung bezieht sich auf das innerstaatliche Recht Neuseelands, wonach Zinsen, die unter die so genannte „Approved Issuer Levy“ Regelung fallen und an nichtansässige Personen gezahlt werden, in Neuseeland keiner Quellensteuer unterworfen werden.

7. Zu Artikel 12 Absatz 3:

Diese Protokollbestimmung sieht eine Erweiterung des Lizenzgebührenbegriffes auf technische Hilfe vor, sofern diese Hilfe im Zusammenhang mit bestimmten, vom Lizenzgebührenbegriff erfassten Rechten oder Vermögenswerten geleistet wird.

8. Zu Artikel 18:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass in Bezug auf Österreich auch andere Körperschaften öffentlichen Rechts erfasst sind.

9. Zu Artikel 20 Absatz 3:

Die Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Vergütungen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden, wobei in solchen Fällen kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.

10. Zu Artikel 25:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der ersuchte Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, die vom anderen Staat erbetenen Informationen wie für eigene Zwecke zu beschaffen. Setzt die Informationsbeschaffung die formale Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung voraus, so müssen die Informationen auch auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates erhoben werden, wenn dort ein solches Verfahren eingeleitet worden ist (lit. a). Gemäß lit. b ist mangelndes innerstaatliches Interesse kein Grund, die Erteilung von Auskünften auf Grund eines ausländischen Ersuchens zu verweigern.

11. Auslegung des Abkommens:

Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.