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Abteilung IV/14 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-010000/0051-IV/14/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Bausparkassengesetz geändert werden
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 18. Mai 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
10.
Mai 2005
Für den Bundesminister:
Mag.
Gierlinger
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
Bundesarbeitskammer
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖGB- Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wiener Börse AG
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche
Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Bausparkassengesetz geändert
werden
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 1 Z 15 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b
wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen
Konzernunternehmen“ die
Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors
gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder
sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß
§ 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.
b) In lit. c
wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen
Konzernunternehmen“ die
Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors
gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder
sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß
§ 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.
2. § 108 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 6
lautet:
„(6) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage
einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz
oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als
Sicherstellung dienen.
Die
zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die
Bausparkasse hat die Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt
Wien 1/23 abzuführen.“
a) Abs. 7
lautet:
„(7) Eine
Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn
1. die rückgezahlten Beiträge oder die
Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 dienen,
2. die rückgezahlten Beiträge für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des
Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, verwendet werden,
wobei eine
Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für
im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.“
3. In
§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b wird der letzte
Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:
„Diese
Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von
mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich
entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß
lit. a kommt.“
4. In
§ 108g Abs. 1 wird nach der Z 3 lit. b folgende
Z 4 angefügt:
„4. Der Steuerpflichtige kann sich in der Erklärung
gemäß Z 2 zusätzlich dazu verpflichten, als einmalige Vorauszahlung für
gemäß Abs. 2 begünstigte Einzahlungen einen Einmalerlag im Ausmaß bis zum
Fünffachen des gemäß Abs. 2 prämienbegünstigten jährlichen
Einzahlungsbetrages zu entrichten. Dieser Vorauszahlungsbetrag ist jeweils mit
den höchstmöglichen begünstigten Einzahlungen gemäß Abs. 2 für das
laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen zu verrechnen.“
5. In
§ 108g Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:
„Dies gilt
auch im Falle des Abs. 1 Z 4.“
6. In § 108h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1
wird als letzter Satz folgender Satz angefügt:
„Veranlagungen
der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung
überwiesenen Prämien, die als Wertpapiere verbrieft sind und in einem solchen
Mitgliedstaat ausgegeben sind, können bis zu 5% auf das Erfordernis der
Aktienveranlagung angerechnet werden, auch wenn diese Wertpapiere nicht
börsezugelassen sind.“
b) Folgende
Z 4 wird angefügt:
„4. Abweichend von Z 3 kann vereinbart werden,
dass auf die von der Einrichtung gemäß Z 3 zu gewährleistende Garantie
verzichtet wird. Dies gilt nur insoweit, als gleichzeitig von dieser
Einrichtung eine garantierte Variante angeboten wird. Bei Vereinbarung eines
Garantieverzichtes verlängert sich die Mindestlaufzeit gemäß
§ 108g Abs. 1 Z 2 auf fünfzehn Jahre.“
7. In
§ 108i Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung
im Sinne des § 108g Abs. 1.“
8. In § 124b
werden folgende Z 123 bis Z 125 angefügt:
„123. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind
erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005
unentgeltlich oder verbilligt abgegeben oder erworben werden.
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind damit
anzuwenden, wenn die
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2005 enden.
124. § 108 Abs. 6 und 7, § 108g Abs. 1,
§ 108g Abs. 2 und § 108h Abs. 1 Z 4
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
sind erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2005
abgeschlossen werden.
125. § 108b Abs. 2 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft. Bei einer Übertragung in eine
Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108i Abs. 2 und bei
Abschichtung ist § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993
nicht anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des
Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Das
Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl.
Nr. 253/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001, wird wie folgt
geändert:
In § 3 wird
als Z 4 angefügt:
„4. §§ 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Emissionen, die nach
dem 31. August 2005 begeben wurden, nicht mehr anzuwenden. Auf
Emissionen, bei denen Laufzeitverlängerungen nach dem 31. August 2005
von bereits vor dem 1. September 2005 begebenen Emissionen,
vorgenommen werden, ist § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr.
xxx/2005 nicht mehr anzuwenden. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor
BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf vor dem 1. September 2005
begebene Daueremissionen, die vor dem 1. November 2005 nicht
geschlossen sind, nicht mehr anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des
Bausparkassengesetzes
Das
Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die
auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind,
Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den
angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und
für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren
(Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben
werden.“
2. Dem § 1
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Maßnahmen der
Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung
sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
(5) Maßnahmen der
Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische
Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen
Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers
sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“
3. § 2
Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege
gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das
Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht
übersteigen,“
4. § 2
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit
der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder
Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;“
5. Dem § 2
Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. den Vertrieb prämienbegünstigter
Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für
Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
(§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).“
6. § 10
Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die
Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt
werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen
wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich
der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil
von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von
einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls
nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“
7. In § 18
wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 1
Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und
6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“
VORBLATT
Probleme:
Einkommensteuergesetz 1988
- Begünstigt ist
die Übertragung bzw. der Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am
Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen
an Mitarbeiter. Damit ist die Sparkasse als eigentümerlose juristische Person
nicht umfasst.
- Im
Bausparkassengesetz soll der Geschäftsumfang auf Bildung und Pflege ausgedehnt
werden. Die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz stellen jedoch derzeit nur
auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ab.
- Ein Fehlen einer
Mindestdauer beim „Bridging“ ermöglicht, dass sich der Anleger einer
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zwei Drittel des Deckungskapitals als
„Kapitalabfindung“ auszahlen lassen kann, ohne dass es zur Rückverrechnung der
staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt.
- Derzeit ist der
Einmalerlag bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ausgeschlossen.
- Es kann nur eine
mit Kapitalgarantie versehene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge angeboten
werden. Die Verhältnisse des Kapitalmarktes verlangen jedoch die Öffnung auch
für garantielose Varianten.
- Pensionsinvestmentfonds
Alt können bis 31. Dezember 2005 in die prämienbegünstigte
Zukunftsvorsorge übertragen werden, allerdings ohne steuerlichen Anreiz.
Bundesgesetz
über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
- Die bislang über
dieses Gesetz gewährten steuerlichen Förderungen der Wohnbauanleihen stellen
eine Überförderung des Wohnbaus dar, insbesondere im Hinblick auf das seit der
Einführung der Begünstigung stark veränderte Zinsgefüge. Die weitere und
stärkere Förderung der dritten Pensionssäule (prämienbegünstigte
Zukunftsvorsorge) ist hingegen budgetär begrenzt.
Bausparkassengesetz
- Der Geschäftsumfang
der Bausparkassen ist derzeit ausschließlich auf die Finanzierung
wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen beschränkt.
Ziele und
Lösungen:
Einkommensteuergesetz 1988
- Öffnen der
steuerlichen Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen auch für den Sparkassensektor
(gesellschaftsrechtlich verbunden oder Haftungsverbund).
- Erweiterung der
Bestimmungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung für den auf Bildung und Pflege
ausgedehnten Geschäftsumfang im Bausparkassengesetz.
- Ausschluss der
drohenden missbräuchlichen Inanspruchnahme des „Bridgings“.
- Öffnen der
Möglichkeit des Einmalerlags bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für
Vertragsabschlüsse ab dem 1. September 2005.
- Öffnen der
Möglichkeit einer garantielosen prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge.
- Schaffung eines
steuerlichen Anreizes zu einem Wechsel von Pensionsinvestmentfonds Alt in die
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.
Bundesgesetz
über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
- Für Neuemissionen
von Wohnbauanleihen ab dem 1. September 2005 sollen die steuerlichen
Begünstigungen nicht mehr zustehen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass für
Emissionen und Laufzeitverlängerungen vor dem 1. September 2005
keinerlei Änderung eintritt. Durch das Auslaufen der Begünstigungen für
Neuemissionen der Wohnbauanleihe kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
für Einmalerläge geöffnet werden.
Bausparkassengesetz
- Der vorliegende
Gesetzentwurf erweitert den Geschäftsumfang der Bausparkassen von der
Finanzierung bisher ausschließlich wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen auf die
Finanzierung von Maßnahmen der Bildung und Pflege. Damit soll die
Finanzierbarkeit der heute wesentlich an Bedeutung zunehmenden Bereiche des
lebenslangen Lernens sowie der Betreuung pflegebedürftiger Personen erleichtert
werden. Weiters soll den Bausparkassen der Vertrieb von Produkten der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.
Alternativen:
- Keine.
EU-Konformität:
- Alle
Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung
Erläuterungen
Allgemeine
Zielsetzungen
Zu den
einzelnen Abschnitten:
Einkommensteuergesetz 1988
- Da die
steuerliche Begünstigung für die Übertragung bzw. den Erwerb von
Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit
diesem verbundenen Konzernunternehmen an Mitarbeiter derzeit für eigentümerlose
Sparkassen ausgeschlossen ist, soll hier eine Ausweitung der Begünstigung
erfolgen. Die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen soll daher
in Hinkunft auch für Sparkassen (gesellschaftsrechtlich verbunden oder
Haftungsverbund) möglich sein.
- Eine
Rückforderung von Bauspar-Erstattungsbeträgen soll nicht nur im Fall einer
Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder
Wohnraumsanierung unterbleiben sondern auch dann, wenn die Mittel für Maßnahmen
der Bildung oder der Pflege verwendet werden.
- Derzeit kann nach
Ablauf der 10-Jahresfrist in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter
anderem verfügt werden, dass die Ansprüche als Einmalerlag in eine
Pensionszusatzversicherung übertragen werden, wobei in der
Pensionszusatzversicherung ein „Bridging“ bis zu zwei Drittel des
Deckungskapitals zulässig ist. In Kombination ergeben diese beiden
Bestimmungen, dass man sich zwei Drittel des Deckungskapitals als
„Kapitalabfindung“ auszahlen lassen kann, ohne dass es zur Rückverrechnung der
staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt. Diese Lücke soll nun durch
eine Mindestdauer fürs „Bridging“ geschlossen werden unter gleichzeitiger
Aufhebung der betragsmäßigen Beschränkung.
- Der Einmalerlag
bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist derzeit nicht vorgesehen. Durch die Öffnung des
Einmalerlages für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge soll diese steuerlich
noch attraktiver gemacht werden. Es soll daher möglich sein, einen Betrag, der
dem Fünffachen der begünstigten jährlichen Einzahlungen für die ersten
Einzahlungsjahre entspricht, als Vorauszahlung für begünstigte Einzahlungen
leisten zu können. Diese Vorauszahlung ist mit der Möglichkeit
der begünstigten Einzahlung gemäß Abs. 2 für das laufende und die
unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen zu verrechnen. Dies bedeutet eine
(jährliche) Prämiengutschrift im laufenden in den folgenden Kalenderjahren. Die
Neuregelung soll bereits für Vertragsabschlüsse nach dem 31. August 2005
gelten.
- Die
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird auch für ein garantieloses Produkt
geöffnet, wobei sich dann die Mindestlaufzeit von zehn Jahren auf fünfzehn
Jahre verlängert, um ein eventuelles Verlustrisiko zu minimieren.
- Pensionsinvestmentfonds
Alt können bis 31. Dezember 2005 in die prämienbegünstigte
Zukunftsvorsorge übertragen werden, allerdings ohne steuerlichen Anreiz. Durch
die Neuregelung soll die Nachversteuerung gemäß § 41 Abs. 2
Investmentfondsgesetz 1993 nicht greifen. Der Übertragungsbetrag soll aber
nicht prämiert werden.
Bundesgesetz
über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
- Nachdem die
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als die dritte Pensionssäule steuerlich
noch attraktiver gemacht werden soll, soll zeitgleich mit der steuerlichen
Erweiterung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ein Auslaufen dieses
Bundesgesetzes für Neuemissionen ab dem 1. September 2005 verbunden
sein.
Bausparkassengesetz
- Die
Geschäftstätigkeit der Bausparkassen hat sich bisher auf die Gewährung von
Darlehen zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben und wohnungswirtschaftlichen
Maßnahmen beschränkt. Dieser steuerlich geförderten Finanzierungsform ist in
der Vergangenheit eine besondere Bedeutung zugekommen und hat wesentlich zum
heutigen Wohnungsstandard beigetragen. Die Bedeutung der Bausparkassen in der
Eigenheimfinanzierung wird in der Zukunft weiter gegeben sein, allerdings soll
den Bausparkassen, die über ein breites Mittelaufkommen und über Erfahrung in
der Abwicklung spezifischer Kreditgeschäfte verfügen, bei der
Darlehensgewährung neue Geschäftsfelder eröffnet werden. Diese orientieren sich
an den in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamen Bereichen der Bildung und
Pflege. In der modernen Arbeitswelt ist einerseits eine fundierte Ausbildung
vor Einstieg in das Berufsleben und andererseits die laufende Weiterbildung
während der Berufstätigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese
Bildungsmaßnahmen werden teilweise durch die öffentliche Hand, teilweise durch
die Arbeitgeber aber in zahlreichen Fällen auch privat getragen. Gerade die
private Finanzierbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen ist aber oft begrenzt und
könnte durch die Darlehensgewährung der Bausparkassen nicht unwesentlich
erleichtert werden. Auch im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Personen
ist durch die ständig steigende Lebenserwartung, durch das erweiterte Angebot
privater und öffentlich getragener Pflegeeinrichtungen bei gleichzeitig
begrenzter Finanzierungsmöglichkeit der öffentlichen Hand ein steigender
Finanzierungsbedarf im privaten Sektor zu erwarten. Der Einstieg der
Bausparkassen in die Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht es, die Angebote im
Bildungs- wie auch im Pflegebereich besser als bisher zu nutzen.
- Durch die
Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind
jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht
bezifferbar sind. Den Anbietern der Zukunftsvorsorge wird mit dem Vertrieb im
Wege der Bausparkassen eine weitere alternative Verkaufsebene eröffnet und es
ist dadurch zu erwarten, dass die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge
auf den Kapitalmarkt verstärkt werden und die 3. Säule der Altersversorgung
noch attraktiver wird.
- Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
- Die finanzielle
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften
stellen sich bei Artikel I und II wie folgt dar (in Mio. Euro):
2006 2007 2008 2009 2010 2011
Wohnbauanleihe - +28,0 +33,0 +43,0 +53,0 +62,0
Prämienbegünstigte
Zukunftsvorsorge -15,0 -29,0 -42.0 -54,0 -65,0 -64,0
Gesamtauswirkung -15,0 -1,0 -9.0 -11,0 -12,0 -2,0
Diese Beträge teilen sich auf
Bund, Länder und Gemeinden wie folgt auf, wobei sowohl die Auswirkungen auf die
Ertragsanteile als auch auf aufkommensabhängige Transfers des Bundes (insb. die
Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich) berücksichtigt sind
(in Mio. Euro)
2006 2007 2008 2009 2010 2011
Bund -10,0 -0,3 -4,9 -5,7 -5,8 +1,1
Länder -3,3 -0,6 -3,0 -4,0 -4,8 -2,9
Gemeinden -1,7 -0,1 -1,1 -1,3 -1,4 -0,2
Summe -15,0 -1,0 -9,0 -11,0 -12,0 -2,0
Die gegensätzlichen
Auswirkungen der Mindereinnahmen im Jahr 2011 von saldiert -2,0 auf den Bund
einerseits (+1,1 Mio. Euro) und die Länder andererseits (-2,9 Mio. Euro)
ergeben sich daraus, dass die Kapitalertragsteuer auf Zinsen, deren Aufkommen
sich per saldo erhöhen wird, nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die
Bedarfszuweisungen des Bundes an die Länder zum Haushaltsausgleich ist.
- Zu Artikel III:
Da bei den gesetzlichen Höchstsätzen für prämienbegünstigtes Einzahlungen auf
Bausparverträge keine Änderung eintritt und der Markt für Bausparverträge
nahezu gesättigt ist, sind aus der gegenständlichen Gesetzesänderung keine
budgetären Belastungen zu erwarten. Durch die vorliegende Ausweitung der für
Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu
erwarten, die aber quantitativ nicht bezifferbar sind.
- Das
Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
- Eine sinnvolle
Zuordnung zu Männern und Frauen ist nicht möglich, da das Veranlagungsverhalten
nicht bekannt ist.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
- Alle
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
und Z 8 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c,
§ 124b Z 123):
Begünstigt ist die
Übertragung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers
oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen an Mitarbeiter. Damit ist die
Sparkasse als eigentümerlose juristische Person nicht umfasst.
Neben dem
Konzernverbund (wie bisher) soll auch die Beteiligung im sektoralen Verbund der
Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken(kassen) uä für die
Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung anerkannt werden. Daher wurde eine
Ergänzung insoweit vorgenommen als nun auch der Vorteil aus der unentgeltlichen
oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen an Unternehmen, die im Rahmen
eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers
verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem
Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden
unter den im Gesetz genannten Bestimmungen steuerlich begünstigt ist. Dies gilt
gleichermaßen für den Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen
auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen).
Zu Z 2 und
Z 8 (§ 108 Abs. 6 und 7 Z 2 und
§ 124b Z 124):
Analog den
Rückforderungen gemäß § 108a Abs. 5 und § 108g Abs. 5 soll bei
Rückforderungen die Einbehaltung des rückzufordernden Betrages durch den
Rechtsträger, d.h. also durch die Bausparkasse erfolgen. Die Prüfung der
Verwendung der rückgezahlten Mittel hat durch die Bausparkasse nach denselben
Kriterien wie die Kreditvergabe zu erfolgen. Ein diesbezügliches Bescheid- bzw.
Berufungsverfahren erfolgt durch das Finanzamt.
Ebenso wie bei
einer widmungsgemäßen Verwendung der rückgezahlten Beiträge für
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung soll eine Rückforderung auch dann
unterbleiben, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder Maßnahmen der
Pflege im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 Bausparkassengesetz
verwendet werden.
Zu Z 3
(§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b):
Derzeit kann nach
Ablauf der 10-Jahresfrist in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter
anderem verfügt werden, dass die Ansprüche als Einmalerlag in eine
Pensionszusatzversicherung übertragen werden, wobei in der
Pensionszusatzversicherung ein „Bridging“ bis zu zwei Drittel des
Deckungskapitals zulässig ist (unter den in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen). In Kombination ergeben diese beiden Bestimmungen, dass man
sich zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ auszahlen lassen
kann (z.B. in einer Rente für bloß zwei Monate), ohne dass es zur
Rückverrechnung der staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt. Dies
liegt daran, dass es keine Bestimmung für die Mindestdauer des „Bridging“ gibt.
Die Neuregelung sieht nun vor, dass diese Überbrückungsrente in
gleichbleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu
zahlen wäre. Gesetzlich soll jedoch auch klargestellt werden, dass sich dieser
Zeitraum entsprechend vermindert, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum
Anfall der Rente gemäß lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen
Alterspension). Dadurch, dass das Gesetz gleichbleibende Beträge über den
Zeitraum von drei Jahren vorschreibt, wird sichergestellt, dass jedenfalls eine
bestimmte Mindestdauer einzuhalten ist und außerdem nicht der gesamte Betrag
des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ sofort ausbezahlt wird, sondern
dieser Betrag gleichmäßig zu verteilen ist. Die Einschränkung auf zwei Drittel
des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ entfällt.
Zu Z 4,
5 und 8 (§ 108g Abs. 1 Z 4,
§ 108g Abs. 2 und § 124b Z 124):
Der Einmalerlag
bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist derzeit nicht vorgesehen.
Durch die Öffnung des Einmalerlages für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
soll diese steuerlich noch attraktiver gemacht werden. Es soll daher möglich
sein, einen Betrag, der dem Fünffachen der begünstigten jährlichen Einzahlungen
für die ersten Einzahlungsjahre entspricht, als Vorauszahlung für begünstigte
Einzahlungen leisten zu können. Dazu kann sich der Anleger nur bei
Vertragsabschluss verpflichten und hat dies auch in der unwiderruflichen
Erklärung (Verzicht auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für einen Zeitraum
von mindestens zehn Jahren) anzugeben.
Diese
Vorauszahlung ist mit der Möglichkeit der begünstigten Einzahlung gemäß
Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen
zu verrechnen. Dies bedeutet eine jährliche Prämiengutschrift im laufenden und
in den folgenden Kalenderjahren. Die Neuregelung soll bereits für
Vertragsabschlüsse nach dem 31. August 2005 gelten.
Beispiel:
a) Ein Anleger entschließt sich
von der Möglichkeit der einmaligen Vorauszahlung des Maximalbetrages Gebrauch
zu machen. Derzeit entspricht dies in etwa einem Betrag von 10.000 € (5 x
2.000 €). Dies bedeutet, dass in den ersten fünf Kalenderjahren
Einkommensteuer-(Lohnsteuer) von 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1
ermittelten Prozentsatzes, angewendet auf den Betrag, der im jeweiligen
Kalenderjahr „prämiert“ werden kann, erstattet wird. Nach den fünf ersten
Kalenderjahren kann jährlich unbegrenzt einbezahlt werden, wobei die Höhe der
prämierten Einzahlungsbeträge unverändert mit jenen nach
§ 108g Abs. 2 begrenzt sind.
b) Ein Anleger entschließt sich
von der Möglichkeit der einmaligen Vorauszahlung eines Betrages von
8.000 € Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass in den ersten vier
Kalenderjahren Einkommensteuer-(Lohnsteuer) von 5,5% zuzüglich des nach
§ 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes, angewendet auf den
Betrag, der im jeweiligen Kalenderjahr „prämiert“ werden kann, erstattet wird.
Nach den ersten vier Kalenderjahren kann jährlich unbegrenzt einbezahlt werden,
wobei die Höhe der prämierten Einzahlungsbeträge unverändert mit jenen nach
§ 108g Abs. 2 begrenzt sind.
Zu Z 6
und Z 8 (§ 108h Abs. 1 und § 124b Z 124):
Durch die neu
geschaffene Anrechnungsmöglichkeit von Veranlagungen, die zwar in Wertpapieren
verbrieft aber nicht börsezugelassen sind, sollen Investments in Venture
Capital und Private Equity ermöglicht und gefördert werden. Bis zu einem
Gesamtausmaß von 5% des Veranlagungsvolumens der Zukunftsvorsorgeeinrichtung
vermindern solche Investments die erforderliche Aktienquote von 40% auf bis zu
35%. Auch diese Investments können jedoch nur insoweit angerechnet werden, als
die Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ausgegeben sind, dessen Börsekapitalisierung 30% des Bruttoinlandsproduktes
dieses Mitgliedstaates nicht übersteigt. Die konkreten Veranlagungsbestimmungen
richten sich nach den materiellen Regelungen für die jeweiligen
Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (zB. für Pensionsinvestmentfonds die Bestimmungen
des Investmentfondsgesetzes 1993).
Die Änderung sieht
die Möglichkeit des Anbietens eines garantielosen Produktes bei gleichzeitigem
Anbieten einer garantierten Zukunftsvorsorge vor. Mit dieser Änderung wird den
Bedürfnissen des Kapitalmarktes Rechnung getragen. Bei einer garantielosen
Variante kommt es jedoch zu einer Verlängerung der derzeit vorgesehenen
Mindestlaufzeit von zehn Jahren auf fünfzehn Jahre. Damit wird das Risiko eines
allfälligen Verlustes deutlich vermindert.
Zu Z 7
und Z 8 (§ 108i Abs. 2 und § 124b Z 125):
Für Anleger des
Pensionsinvestmentfonds Alt soll eine attraktive Möglichkeit für einen Wechsel
in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bis 31. Dezember 2005
geschaffen werden. Es soll daher die Prämienbegünstigung des
Pensionsinvestmentfonds Alt ab 1. Jänner 2006 außer Kraft treten. Der
Pensionsinvestmentfonds selbst ist damit ab 1. Jänner 2006 nicht mehr
steuerbegünstigt.
Damit für den
Anleger auf Grund des Unterbrechens der Voraussetzungen des § 23g
Investmentfondsgesetzes 1993 (Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes)
nicht die Nachversteuerungsbestimmungen des § 41 Abs. 2
Investmentfondsgesetz 1993 greifen, sollen diese ebenfalls nicht
anzuwenden sein. Anleger haben damit die Möglichkeit, einerseits ohne
Nachversteuerung aus dem Pensionsinvestmentfonds Alt auszusteigen und
andererseits ohne Nachversteuerung den gesamten Abschichtungsbetrag in die
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu übertragen. Der Übertragungsbetrag soll
jedoch kein begünstigter Beitrag in der Zukunftsvorsorge sein und kann damit
nicht prämiert werden.
Zu Artikel II
(Änderung des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des
Wohnbaus)
Nach dem
Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus können
unter bestimmten Voraussetzungen für die Erstanschaffung sowie die Ausübung des
Umtauschrechts Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zudem ist von den
Kapitalerträgen im Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrags der Aktien,
Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte keine Kapitalertragsteuer
abzuführen. Der Bund leistet bereits durch die Gewährung des
Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur an die Länder im
Ausmaß von 1.780,5 Mio. Euro jährlich einen maßgeblichen Beitrag zur
Wohnbauförderung. Nachdem die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als die
dritte Pensionssäule steuerlich noch attraktiver gemacht werden soll, soll
zeitgleich mit der steuerlichen Erweiterung bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge ein Auslaufen dieses Bundesgesetzes für Neuemissionen ab dem 1. September 2005
verbunden sein. Auch Laufzeitverlängerungen ab dem 1. September 2005
von Emissionen vor diesem Stichtag fallen unter die Neuregelung.
Daueremissionen, die vor dem 1. September 2005 begeben wurden und bis
Ende Oktober 2005 geschlossen sind, fallen noch unter die Begünstigung.
Zu Artikel III
(Änderung des Bausparkassengesetzes)
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 1):
Die
Begriffsbestimmungen werden der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der
Bausparkassen um die Darlehensgewährung für Maßnahmen der Bildung und Pflege
angepasst.
Zu Z 2
(§ 1 Abs. 4 und Abs. 5):
Zu
Abs. 4:
Unter Maßnahmen
der Bildung sollen alle möglichen Berufsausbildungen sowie die beruflichen
Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere auch aus den Bereichen der
Erwachsenenbildung zu subsumieren sein.
Beispiel dafür
sind Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen; Maturaschulen, private und
öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs,
Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige, Berufsschulen, Berufsbildende
mittlere/höhere Schulen, Werkmeisterschulen, Bauhandwerksschulen,
Meisterschulen, Berufsreifeprüfungen, Post-graduale Ausbildungen, von der EU
angebotene Fortbildungsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen zum Zwecke des späteren
Selbstständigwerdens und Fremdsprachausbildungen.
Nebenkosten werden
in erster Linie Kosten für die Unterkunft oder das Internat im Zusammenhang mit
einer Aus- oder Weiterbildung und mit dieser Bildungsmaßnahme zusammenhängende
Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren sein.
Zu
Abs. 5:
Die Gewährung von
Darlehen für Maßnahmen der Pflege setzt jedenfalls eine Pflegebedürftigkeit
voraus. Es muss aber nicht der Darlehensnehmer selbst pflegedürftig sein, es
kann das Darlehen vom Darlehensnehmer auch für einen pflegedürftigen nahen
Angehörigen – beispielsweise Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder –
verwendet werden. Unter Betreuung und Hilfe sind Ausgaben für
Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen
getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze zu subsummieren. Der medizinischen
Behandlung werden Ausgaben für Krankenhausaufenthalte und Operationen
zuzurechnen sein. Die Betreuung eines pflegedürftigen nahen Angehörigen wird
oft ohne eine Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich
sein, es soll daher auch der dadurch entstandene Verdienstentgang durch ein
Bauspardarlehen gemildert werden können.
Zu Z 3
(§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b):
Ausweitung des
Geschäftsgegenstandes auf die Maßnahmen der Bildung und Pflege, wobei die
Obergrenze für sonstige Gelddarlehen vom dreifachen auf das fünffache der
anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 BWG angehoben wird und diese Grenze
nur insoweit gilt, als die Refinanzierung aus der Zuteilungsmasse erfolgt.
Zu Z 4
(§ 2 Abs. 1 Z 5):
Ausweitung des
Geschäftsgegenstandes betreffend die Übernahme von Bürgschaften und Garantien
und sonstige Haftungen auf die Maßnahmen der Bildung und Pflege.
Zu Z 5
(§ 2 Abs. 1 Z 6):
Den Bausparkassen
wird der Vertrieb von Produkten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
ermöglicht, sie dürfen diese Produkte aber mangels entsprechender
Geschäftsvoraussetzungen wie beispielsweise der Verwaltung von
Aktienveranlagungen nicht selbst darstellen.
Zu Z 6
(§ 10 Abs. 5):
Die Obergrenze für
Darlehen mit Ersatzsicherheiten oder ohne Sicherheiten wird von 20 vH auf
40 vH der gesamten Darlehensforderungen erhöht, wobei die ohne
Sicherheiten gewährten Darlehen anstelle von bisher 10 vH nunmehr
höchstens 20 vH der gesamten Darlehensforderungen betragen dürfen.
Außerdem soll diese prozentuelle Beschränkung künftig nicht für Ersatzsicherheiten
in Form von Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute
eines Mitgliedstaates gelten.
Textgegenüberstellung
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
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§ 3. (1) Z 1 bis Z 15 lit. a... |
§ 3. (1) Z 1 bis Z 15 lit. a... |
|
|
b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder
verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des
Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem
Betrag von 1 460 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: |
b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder
verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des
Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an
Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß
§ 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag
von 1 460 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: |
|
|
- Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen
Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren. |
- Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen
Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren. |
|
|
- Besteht die Beteiligung in Form von
Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen
Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem
inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen
Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten
Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. |
- Besteht die Beteiligung in Form von
Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen
Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem
inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen
Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten
Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. |
|
|
Überträgt
der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr
der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber
den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis
erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März
jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen.
Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung
vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung
bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. |
Überträgt
der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr
der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber
den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis
erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März
jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen.
Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der
Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber
unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen,
wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses
erfolgt. |
|
|
c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht
übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen)
am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen
Konzernunternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: |
c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht
übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen)
am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen
Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors
gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind
oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß
§ 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen: |
|
|
- Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen
Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren. |
- Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen
Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren. |
|
|
- Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung
der Option vorgegeben sein. |
- Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung
der Option vorgegeben sein. |
|
|
- Der Vorteil ist nur insoweit
steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung
der Option den Betrag von 36 400 Euro nicht übersteigt. |
- Der Vorteil ist nur insoweit
steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung
der Option den Betrag von 36 400 Euro nicht übersteigt. |
|
|
- Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der
Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung
der Option steuerbegünstigt. |
- Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der
Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung
der Option steuerbegünstigt. |
|
|
- Der steuerbegünstigte Vorteil ist im
Zeitpunkt der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene
Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß
50% steuerfrei. |
- Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt
der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem
Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50%
steuerfrei. |
|
|
Der
Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten
Vorteiles im Zeitpunkt |
Der
Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten
Vorteiles im Zeitpunkt |
|
|
- der Veräußerung der Beteiligung, |
- der Veräußerung der Beteiligung, |
|
|
- der Beendigung des Dienstverhältnisses, |
- der Beendigung des Dienstverhältnisses, |
|
|
- spätestens jedoch am 31. Dezember des
siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres |
- spätestens jedoch am 31. Dezember des
siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres |
|
|
als
sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die
erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird.
Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die
vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und
Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung
übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die
Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu
nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber
unverzüglich zu melden. |
als
sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die
erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird.
Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die
vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und
Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung
übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die
Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu
nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber
unverzüglich zu melden. |
|
|
17. bis 30.... |
17. bis 30.... |
|
|
(2) bis (3)... |
(2) bis (3)... |
|
|
§ 108. (1) bis (5)... |
§ 108. (1) bis (5)... |
|
|
(6) Die Bausparkasse
ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu
machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die
als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete
Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus
dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die
erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen
Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt. Die Mitteilungspflicht
entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3 Beiträge zurückgezahlt werden. |
(6) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern.
Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von
sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer
Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder
zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als
Sicherstellung dienen. |
|
|
|
Die
zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die
Bausparkasse hat die Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt
Wien 1/23 abzuführen. |
|
|
(7) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine
Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der
Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben,
wenn |
(7) Eine
Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn |
|
|
1. die Bausparkasse den zurückzufordernden
Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23
abführt, |
1. die rückgezahlten Beiträge oder die
Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 dienen, |
|
|
2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten
Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat,
wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. |
2. die rückgezahlten Beiträge für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5
des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, verwendet werden, |
|
|
|
wobei
eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch
oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. |
|
|
(8) bis (10)... |
(8) bis (10)... |
|
|
§ 108b. (1) ... |
§ 108b. (1) ... |
|
|
1. ... |
1. ... |
|
|
2. ... |
2. ... |
|
|
a) ... |
a) ... |
|
|
b) Eine im Falle der Einstellung oder
Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50.
Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a
zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei
Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals
verwendet werden. |
b) Eine im Falle der Einstellung oder
Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50.
Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a
zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in
gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten
zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf
dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt. |
|
|
c) bis e) ... |
c) bis e) ... |
|
|
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
|
|
(2) ... |
(2) ... |
|
|
§ 108g. (1) ... |
§ 108g. (1) ... |
|
|
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
|
|
|
4. Der Steuerpflichtige kann sich in der
Erklärung gemäß Z 2 zusätzlich dazu verpflichten, als einmalige
Vorauszahlung für gemäß Abs. 2 begünstigte Einzahlungen einen
Einmalerlag im Ausmaß bis zum Fünffachen des gemäß Abs. 2
prämienbegünstigten jährlichen Einzahlungsbetrages zu entrichten. Dieser
Vorauszahlungsbetrag ist jeweils mit den höchstmöglichen begünstigten
Einzahlungen gemäß Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden
Kalenderjahre gegen zu verrechnen. |
|
|
Die
Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz
der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz
beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von
der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2
und 3. |
Die
Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz
der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz
beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von
der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2
und 3. |
|
|
(2) Die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt
nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen
Kalendermonat erstattet werden. |
(2) Die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt
nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen
Kalendermonat erstattet werden. Dies gilt auch im Falle des Abs. 1 Z 4. |
|
|
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) ... |
|
|
§ 108h. (1) ... |
§ 108h. (1) ... |
|
|
1. lit. a bis c... |
1. lit. a bis c... |
|
|
und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse
erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem
Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30%
des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen. |
und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse
erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem
Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30%
des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen. Veranlagungen der
Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung
überwiesenen Prämien, die als Wertpapiere verbrieft sind und in einem solchen
Mitgliedstaat ausgegeben sind, können bis zu 5% auf das Erfordernis der
Aktienveranlagung angerechnet werden, auch wenn diese Wertpapiere nicht
börsezugelassen sind. |
|
|
2. bis 3. ... |
2. bis 3. ... |
|
|
|
4. Abweichend von Z 3 kann vereinbart
werden, dass auf die von der Einrichtung gemäß Z 3 zu gewährleistende
Garantie verzichtet wird. Dies gilt nur insoweit, als gleichzeitig von dieser
Einrichtung eine garantierte Variante angeboten wird. Bei Vereinbarung eines
Garantieverzichtes verlängert sich die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2
auf fünfzehn Jahre. |
|
|
(2) ... |
(2) ... |
|
|
§ 108i.
(1) ... |
§ 108i.
(1) ... |
|
|
(2) Bei
Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des
§ 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993
Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993
sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die
die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in
Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005
zulässig. |
(2) Bei
Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des
§ 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993
Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993
sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die
die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in
Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005
zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer
Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1. |
|
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Artikel III (Änderung des Bausparkassengesetzes) |
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§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute,
die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt
sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den
angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das
Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. |
§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute,
die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt
sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den
angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu
gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen
betrieben werden. |
|
|
(2)
– (3) ... |
(2)
– (3) ... |
|
|
|
(4) Maßnahmen der
Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche
Weiterbildung sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Nebenkosten. |
|
|
|
(5) Maßnahmen der
Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische
Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des
Bausparers sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Nebenkosten. |
|
|
§ 2 (1) Z 1 lit. a
... |
§ 2 (1) Z 1 lit. a
... |
|
|
b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG)
nicht übersteigen, |
b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege
gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das
Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen, |
|
|
c) ... |
c) ... |
|
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3. – 4. ... |
3. – 4. ... |
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|
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang
mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht. |
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang
mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder
Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht; |
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6. den Vertrieb prämienbegünstigter
Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für
Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
(§ 108h Einkommensteuergesetz 1988). |
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(2) – (3) ... |
(2) – (3) ... |
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§ 10. (1) – (4) ... |
§ 10. (1) – (4) ... |
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(5) Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die
Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt
werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2
abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der
Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2
lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5
nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4
Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des
Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 betragen. |
(5) Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die
Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt
werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2
abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der
Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2
lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5
nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4
Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des
Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 betragen. |
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