Abteilung »IV/14

 

 

 

Anschrift:

»Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 

 

GZ. BMF-010000/0051-IV/14/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: +43 (0)1-»513 98 61

Sachbearbeiterin:
»Mag. Bernadette Gierlinger
Telefon:
+43 (0)1-514 33/»2047
Internet:
»bernadette.gierlinger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:   »Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Bausparkassengesetz geändert werden

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefäll­ligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »18. Mai 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

»10. Mai 2005
Für den Bundesminister:
»Mag. Gierlinger

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Interessens- und Berufsvertretungen

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

Bundesarbeitskammer

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖGB- Bundessektion Zollwache

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wiener Börse AG

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Bausparkassengesetz geändert werden

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs.  1 Z 15 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.

b) In lit. c wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.

2. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 lautet:

„(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.“

a) Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

        1. die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen,

        2. die rückgezahlten Beiträge für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, verwendet werden,

wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.“

3. In § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b wird der letzte Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.“

4. In § 108g Abs. 1 wird nach der Z 3 lit. b folgende Z 4 angefügt:

       „4. Der Steuerpflichtige kann sich in der Erklärung gemäß Z 2 zusätzlich dazu verpflichten, als einmalige Vorauszahlung für gemäß Abs. 2 begünstigte Einzahlungen einen Einmalerlag im Ausmaß bis zum Fünffachen des gemäß Abs. 2 prämienbegünstigten jährlichen Einzahlungsbetrages zu entrichten. Dieser Vorauszahlungsbetrag ist jeweils mit den höchstmöglichen begünstigten Einzahlungen gemäß Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen zu verrechnen.“

5. In § 108g Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch im Falle des Abs. 1 Z 4.“

6. In § 108h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird als letzter Satz folgender Satz angefügt:

„Veranlagungen der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien, die als Wertpapiere verbrieft sind und in einem solchen Mitgliedstaat ausgegeben sind, können bis zu 5% auf das Erfordernis der Aktienveranlagung angerechnet werden, auch wenn diese Wertpapiere nicht börsezugelassen sind.“

b) Folgende Z 4 wird angefügt:

       „4. Abweichend von Z 3 kann vereinbart werden, dass auf die von der Einrichtung gemäß Z 3 zu gewährleistende Garantie verzichtet wird. Dies gilt nur insoweit, als gleichzeitig von dieser Einrichtung eine garantierte Variante angeboten wird. Bei Vereinbarung eines Garantieverzichtes verlängert sich die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 auf fünfzehn Jahre.“

7. In § 108i Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.“

8. In § 124b werden folgende Z 123 bis Z 125 angefügt:

   „123. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 unentgeltlich oder verbilligt abgegeben oder erworben werden. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind damit anzuwenden, wenn die

             - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,

             - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2005 enden.

    124. § 108 Abs. 6 und 7, § 108g Abs. 1, § 108g Abs. 2 und § 108h Abs. 1 Z 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2005 abgeschlossen werden.

    125. § 108b Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108i Abs. 2 und bei Abschichtung ist § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 nicht anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird als Z 4 angefügt:

       „4. §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Emissionen, die nach dem 31. August 2005 begeben wurden, nicht mehr anzuwenden. Auf Emissionen, bei denen Laufzeitverlängerungen nach dem 31. August 2005 von bereits vor dem 1. September 2005 begebenen Emissionen, vorgenommen werden, ist § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/2005 nicht mehr anzuwenden. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf vor dem 1. September 2005 begebene Daueremissionen, die vor dem 1. November 2005 nicht geschlossen sind, nicht mehr anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

(5) Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“

3. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

           „b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht übersteigen,“

4. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

       „5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;“

5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

       „6. den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).“

6. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“

7. In § 18 wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“


VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988

-      Begünstigt ist die Übertragung bzw. der Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen an Mitarbeiter. Damit ist die Sparkasse als eigentümerlose juristische Person nicht umfasst.

-      Im Bausparkassengesetz soll der Geschäftsumfang auf Bildung und Pflege ausgedehnt werden. Die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz stellen jedoch derzeit nur auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ab.

-      Ein Fehlen einer Mindestdauer beim „Bridging“ ermöglicht, dass sich der Anleger einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ auszahlen lassen kann, ohne dass es zur Rückverrechnung der staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt.

-      Derzeit ist der Einmalerlag bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ausgeschlossen.

-      Es kann nur eine mit Kapitalgarantie versehene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge angeboten werden. Die Verhältnisse des Kapitalmarktes verlangen jedoch die Öffnung auch für garantielose Varianten.

-      Pensionsinvestmentfonds Alt können bis 31. Dezember 2005 in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge übertragen werden, allerdings ohne steuerlichen Anreiz.

Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

-      Die bislang über dieses Gesetz gewährten steuerlichen Förderungen der Wohnbauanleihen stellen eine Überförderung des Wohnbaus dar, insbesondere im Hinblick auf das seit der Einführung der Begünstigung stark veränderte Zinsgefüge. Die weitere und stärkere Förderung der dritten Pensionssäule (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) ist hingegen budgetär begrenzt.

Bausparkassengesetz

-      Der Geschäftsumfang der Bausparkassen ist derzeit ausschließlich auf die Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen beschränkt.

Ziele und Lösungen:

Einkommensteuergesetz 1988

-      Öffnen der steuerlichen Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen auch für den Sparkassensektor (gesellschaftsrechtlich verbunden oder Haftungsverbund).

-      Erweiterung der Bestimmungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung für den auf Bildung und Pflege ausgedehnten Geschäftsumfang im Bausparkassengesetz.

-      Ausschluss der drohenden missbräuchlichen Inanspruchnahme des „Bridgings“.

-      Öffnen der Möglichkeit des Einmalerlags bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für Vertragsabschlüsse ab dem 1. September 2005.

-      Öffnen der Möglichkeit einer garantielosen prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge.

-      Schaffung eines steuerlichen Anreizes zu einem Wechsel von Pensionsinvestmentfonds Alt in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.

Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

-      Für Neuemissionen von Wohnbauanleihen ab dem 1. September 2005 sollen die steuerlichen Begünstigungen nicht mehr zustehen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass für Emissionen und Laufzeitverlängerungen vor dem 1. September 2005 keinerlei Änderung eintritt. Durch das Auslaufen der Begünstigungen für Neuemissionen der Wohnbauanleihe kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für Einmalerläge geöffnet werden.

Bausparkassengesetz

-      Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert den Geschäftsumfang der Bausparkassen von der Finanzierung bisher ausschließlich wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen auf die Finanzierung von Maßnahmen der Bildung und Pflege. Damit soll die Finanzierbarkeit der heute wesentlich an Bedeutung zunehmenden Bereiche des lebenslangen Lernens sowie der Betreuung pflegebedürftiger Personen erleichtert werden. Weiters soll den Bausparkassen der Vertrieb von Produkten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.

Alternativen:

-      Keine.

EU-Konformität:

-      Alle Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung


Erläuterungen

Allgemeine Zielsetzungen

Zu den einzelnen Abschnitten:

Einkommensteuergesetz 1988

-      Da die steuerliche Begünstigung für die Übertragung bzw. den Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen an Mitarbeiter derzeit für eigentümerlose Sparkassen ausgeschlossen ist, soll hier eine Ausweitung der Begünstigung erfolgen. Die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen soll daher in Hinkunft auch für Sparkassen (gesellschaftsrechtlich verbunden oder Haftungsverbund) möglich sein.

-      Eine Rückforderung von Bauspar-Erstattungsbeträgen soll nicht nur im Fall einer Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung unterbleiben sondern auch dann, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder der Pflege verwendet werden.

-      Derzeit kann nach Ablauf der 10-Jahresfrist in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter anderem verfügt werden, dass die Ansprüche als Einmalerlag in eine Pensionszusatzversicherung übertragen werden, wobei in der Pensionszusatzversicherung ein „Bridging“ bis zu zwei Drittel des Deckungskapitals zulässig ist. In Kombination ergeben diese beiden Bestimmungen, dass man sich zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ auszahlen lassen kann, ohne dass es zur Rückverrechnung der staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt. Diese Lücke soll nun durch eine Mindestdauer fürs „Bridging“ geschlossen werden unter gleichzeitiger Aufhebung der betragsmäßigen Beschränkung.

-      Der Einmalerlag bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist derzeit nicht vorgesehen. Durch die Öffnung des Einmalerlages für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge soll diese steuerlich noch attraktiver gemacht werden. Es soll daher möglich sein, einen Betrag, der dem Fünffachen der begünstigten jährlichen Einzahlungen für die ersten Einzahlungsjahre entspricht, als Vorauszahlung für begünstigte Einzahlungen leisten zu können. Diese Vorauszahlung ist mit der Möglichkeit der begünstigten Einzahlung gemäß Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen zu verrechnen. Dies bedeutet eine (jährliche) Prämiengutschrift im laufenden in den folgenden Kalenderjahren. Die Neuregelung soll bereits für Vertragsabschlüsse nach dem 31. August 2005 gelten.

-      Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird auch für ein garantieloses Produkt geöffnet, wobei sich dann die Mindestlaufzeit von zehn Jahren auf fünfzehn Jahre verlängert, um ein eventuelles Verlustrisiko zu minimieren.

-      Pensionsinvestmentfonds Alt können bis 31. Dezember 2005 in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge übertragen werden, allerdings ohne steuerlichen Anreiz. Durch die Neuregelung soll die Nachversteuerung gemäß § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 nicht greifen. Der Übertragungsbetrag soll aber nicht prämiert werden.

Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

-      Nachdem die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als die dritte Pensionssäule steuerlich noch attraktiver gemacht werden soll, soll zeitgleich mit der steuerlichen Erweiterung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ein Auslaufen dieses Bundesgesetzes für Neuemissionen ab dem 1. September 2005 verbunden sein.

Bausparkassengesetz

-      Die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen hat sich bisher auf die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben und wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen beschränkt. Dieser steuerlich geförderten Finanzierungsform ist in der Vergangenheit eine besondere Bedeutung zugekommen und hat wesentlich zum heutigen Wohnungsstandard beigetragen. Die Bedeutung der Bausparkassen in der Eigenheimfinanzierung wird in der Zukunft weiter gegeben sein, allerdings soll den Bausparkassen, die über ein breites Mittelaufkommen und über Erfahrung in der Abwicklung spezifischer Kreditgeschäfte verfügen, bei der Darlehensgewährung neue Geschäftsfelder eröffnet werden. Diese orientieren sich an den in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamen Bereichen der Bildung und Pflege. In der modernen Arbeitswelt ist einerseits eine fundierte Ausbildung vor Einstieg in das Berufsleben und andererseits die laufende Weiterbildung während der Berufstätigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen werden teilweise durch die öffentliche Hand, teilweise durch die Arbeitgeber aber in zahlreichen Fällen auch privat getragen. Gerade die private Finanzierbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen ist aber oft begrenzt und könnte durch die Darlehensgewährung der Bausparkassen nicht unwesentlich erleichtert werden. Auch im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Personen ist durch die ständig steigende Lebenserwartung, durch das erweiterte Angebot privater und öffentlich getragener Pflegeeinrichtungen bei gleichzeitig begrenzter Finanzierungsmöglichkeit der öffentlichen Hand ein steigender Finanzierungsbedarf im privaten Sektor zu erwarten. Der Einstieg der Bausparkassen in die Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht es, die Angebote im Bildungs- wie auch im Pflegebereich besser als bisher zu nutzen.

-      Durch die Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht bezifferbar sind. Den Anbietern der Zukunftsvorsorge wird mit dem Vertrieb im Wege der Bausparkassen eine weitere alternative Verkaufsebene eröffnet und es ist dadurch zu erwarten, dass die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge auf den Kapitalmarkt verstärkt werden und die 3. Säule der Altersversorgung noch attraktiver wird.

-      Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

-      Die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften stellen sich bei Artikel I und II wie folgt dar (in Mio. Euro):

                                       2006          2007          2008          2009          2010          2011

Wohnbauanleihe                     -         +28,0         +33,0         +43,0         +53,0         +62,0

Prämienbegünstigte

Zukunftsvorsorge               -15,0          -29,0          -42.0          -54,0          -65,0          -64,0

Gesamtauswirkung           -15,0            -1,0            -9.0          -11,0          -12,0            -2,0

Diese Beträge teilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden wie folgt auf, wobei sowohl die Auswirkungen auf die Ertragsanteile als auch auf aufkommensabhängige Transfers des Bundes (insb. die Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich) berücksichtigt sind (in Mio. Euro)

                                       2006          2007          2008          2009          2010          2011

Bund                               -10,0            -0,3            -4,9            -5,7            -5,8           +1,1

Länder                               -3,3            -0,6            -3,0            -4,0            -4,8            -2,9

Gemeinden                        -1,7            -0,1            -1,1            -1,3            -1,4            -0,2

Summe                            -15,0            -1,0            -9,0          -11,0          -12,0            -2,0

Die gegensätzlichen Auswirkungen der Mindereinnahmen im Jahr 2011 von saldiert -2,0 auf den Bund einerseits (+1,1 Mio. Euro) und die Länder andererseits (-2,9 Mio. Euro) ergeben sich daraus, dass die Kapitalertragsteuer auf Zinsen, deren Aufkommen sich per saldo erhöhen wird, nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Bedarfszuweisungen des Bundes an die Länder zum Haushaltsausgleich ist.

-      Zu Artikel III: Da bei den gesetzlichen Höchstsätzen für prämienbegünstigtes Einzahlungen auf Bausparverträge keine Änderung eintritt und der Markt für Bausparverträge nahezu gesättigt ist, sind aus der gegenständlichen Gesetzesänderung keine budgetären Belastungen zu erwarten. Durch die vorliegende Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht bezifferbar sind.

-      Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

-      Eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen ist nicht möglich, da das Veranlagungsverhalten nicht bekannt ist.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

-      Alle Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 8 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c, § 124b Z 123):

Begünstigt ist die Übertragung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen an Mitarbeiter. Damit ist die Sparkasse als eigentümerlose juristische Person nicht umfasst.

Neben dem Konzernverbund (wie bisher) soll auch die Beteiligung im sektoralen Verbund der Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken(kassen) uä für die Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung anerkannt werden. Daher wurde eine Ergänzung insoweit vorgenommen als nun auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden unter den im Gesetz genannten Bestimmungen steuerlich begünstigt ist. Dies gilt gleichermaßen für den Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen).

Zu Z 2 und Z 8 (§ 108 Abs. 6 und 7 Z 2 und § 124b Z 124):

Analog den Rückforderungen gemäß § 108a Abs. 5 und § 108g Abs. 5 soll bei Rückforderungen die Einbehaltung des rückzufordernden Betrages durch den Rechtsträger, d.h. also durch die Bausparkasse erfolgen. Die Prüfung der Verwendung der rückgezahlten Mittel hat durch die Bausparkasse nach denselben Kriterien wie die Kreditvergabe zu erfolgen. Ein diesbezügliches Bescheid- bzw. Berufungsverfahren erfolgt durch das Finanzamt.

Ebenso wie bei einer widmungsgemäßen Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung soll eine Rückforderung auch dann unterbleiben, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder Maßnahmen der Pflege im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 Bausparkassengesetz verwendet werden.

Zu Z 3 (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b):

Derzeit kann nach Ablauf der 10-Jahresfrist in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter anderem verfügt werden, dass die Ansprüche als Einmalerlag in eine Pensionszusatzversicherung übertragen werden, wobei in der Pensionszusatzversicherung ein „Bridging“ bis zu zwei Drittel des Deckungskapitals zulässig ist (unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen). In Kombination ergeben diese beiden Bestimmungen, dass man sich zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ auszahlen lassen kann (z.B. in einer Rente für bloß zwei Monate), ohne dass es zur Rückverrechnung der staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt. Dies liegt daran, dass es keine Bestimmung für die Mindestdauer des „Bridging“ gibt. Die Neuregelung sieht nun vor, dass diese Überbrückungsrente in gleichbleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen wäre. Gesetzlich soll jedoch auch klargestellt werden, dass sich dieser Zeitraum entsprechend vermindert, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Dadurch, dass das Gesetz gleichbleibende Beträge über den Zeitraum von drei Jahren vorschreibt, wird sichergestellt, dass jedenfalls eine bestimmte Mindestdauer einzuhalten ist und außerdem nicht der gesamte Betrag des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ sofort ausbezahlt wird, sondern dieser Betrag gleichmäßig zu verteilen ist. Die Einschränkung auf zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ entfällt.

Zu Z 4, 5 und 8 (§ 108g Abs. 1 Z 4, § 108g Abs. 2 und § 124b Z 124):

Der Einmalerlag bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist derzeit nicht vorgesehen. Durch die Öffnung des Einmalerlages für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge soll diese steuerlich noch attraktiver gemacht werden. Es soll daher möglich sein, einen Betrag, der dem Fünffachen der begünstigten jährlichen Einzahlungen für die ersten Einzahlungsjahre entspricht, als Vorauszahlung für begünstigte Einzahlungen leisten zu können. Dazu kann sich der Anleger nur bei Vertragsabschluss verpflichten und hat dies auch in der unwiderruflichen Erklärung (Verzicht auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren) anzugeben.

Diese Vorauszahlung ist mit der Möglichkeit der begünstigten Einzahlung gemäß Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen zu verrechnen. Dies bedeutet eine jährliche Prämiengutschrift im laufenden und in den folgenden Kalenderjahren. Die Neuregelung soll bereits für Vertragsabschlüsse nach dem 31. August 2005 gelten.

Beispiel:

a)    Ein Anleger entschließt sich von der Möglichkeit der einmaligen Vorauszahlung des Maximalbetrages Gebrauch zu machen. Derzeit entspricht dies in etwa einem Betrag von 10.000 € (5 x 2.000 €). Dies bedeutet, dass in den ersten fünf Kalenderjahren Einkommensteuer-(Lohnsteuer) von 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes, angewendet auf den Betrag, der im jeweiligen Kalenderjahr „prämiert“ werden kann, erstattet wird. Nach den fünf ersten Kalenderjahren kann jährlich unbegrenzt einbezahlt werden, wobei die Höhe der prämierten Einzahlungsbeträge unverändert mit jenen nach § 108g Abs. 2 begrenzt sind.

b)    Ein Anleger entschließt sich von der Möglichkeit der einmaligen Vorauszahlung eines Betrages von 8.000 € Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass in den ersten vier Kalenderjahren Einkommensteuer-(Lohnsteuer) von 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes, angewendet auf den Betrag, der im jeweiligen Kalenderjahr „prämiert“ werden kann, erstattet wird. Nach den ersten vier Kalenderjahren kann jährlich unbegrenzt einbezahlt werden, wobei die Höhe der prämierten Einzahlungsbeträge unverändert mit jenen nach § 108g Abs. 2 begrenzt sind.

Zu Z 6 und Z 8 (§ 108h Abs. 1 und § 124b Z 124):

Durch die neu geschaffene Anrechnungsmöglichkeit von Veranlagungen, die zwar in Wertpapieren verbrieft aber nicht börsezugelassen sind, sollen Investments in Venture Capital und Private Equity ermöglicht und gefördert werden. Bis zu einem Gesamtausmaß von 5% des Veranlagungsvolumens der Zukunftsvorsorgeeinrichtung vermindern solche Investments die erforderliche Aktienquote von 40% auf bis zu 35%. Auch diese Investments können jedoch nur insoweit angerechnet werden, als die Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben sind, dessen Börsekapitalisierung 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigt. Die konkreten Veranlagungsbestimmungen richten sich nach den materiellen Regelungen für die jeweiligen Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (zB. für Pensionsinvestmentfonds die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993).

Die Änderung sieht die Möglichkeit des Anbietens eines garantielosen Produktes bei gleichzeitigem Anbieten einer garantierten Zukunftsvorsorge vor. Mit dieser Änderung wird den Bedürfnissen des Kapitalmarktes Rechnung getragen. Bei einer garantielosen Variante kommt es jedoch zu einer Verlängerung der derzeit vorgesehenen Mindestlaufzeit von zehn Jahren auf fünfzehn Jahre. Damit wird das Risiko eines allfälligen Verlustes deutlich vermindert.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 108i Abs. 2 und § 124b Z 125):

Für Anleger des Pensionsinvestmentfonds Alt soll eine attraktive Möglichkeit für einen Wechsel in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bis 31. Dezember 2005 geschaffen werden. Es soll daher die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds Alt ab 1. Jänner 2006 außer Kraft treten. Der Pensionsinvestmentfonds selbst ist damit ab 1. Jänner 2006 nicht mehr steuerbegünstigt.

Damit für den Anleger auf Grund des Unterbrechens der Voraussetzungen des § 23g Investmentfondsgesetzes 1993 (Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes) nicht die Nachversteuerungsbestimmungen des § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 greifen, sollen diese ebenfalls nicht anzuwenden sein. Anleger haben damit die Möglichkeit, einerseits ohne Nachversteuerung aus dem Pensionsinvestmentfonds Alt auszusteigen und andererseits ohne Nachversteuerung den gesamten Abschichtungsbetrag in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu übertragen. Der Übertragungsbetrag soll jedoch kein begünstigter Beitrag in der Zukunftsvorsorge sein und kann damit nicht prämiert werden.

Zu Artikel II (Änderung des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus)

Nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus können unter bestimmten Voraussetzungen für die Erstanschaffung sowie die Ausübung des Umtauschrechts Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zudem ist von den Kapitalerträgen im Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrags der Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte keine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Bund leistet bereits durch die Gewährung des Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur an die Länder im Ausmaß von 1.780,5 Mio. Euro jährlich einen maßgeblichen Beitrag zur Wohnbauförderung. Nachdem die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als die dritte Pensionssäule steuerlich noch attraktiver gemacht werden soll, soll zeitgleich mit der steuerlichen Erweiterung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ein Auslaufen dieses Bundesgesetzes für Neuemissionen ab dem 1. September 2005 verbunden sein. Auch Laufzeitverlängerungen ab dem 1. September 2005 von Emissionen vor diesem Stichtag fallen unter die Neuregelung. Daueremissionen, die vor dem 1. September 2005 begeben wurden und bis Ende Oktober 2005 geschlossen sind, fallen noch unter die Begünstigung.

Zu Artikel III (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Begriffsbestimmungen werden der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der Bausparkassen um die Darlehensgewährung für Maßnahmen der Bildung und Pflege angepasst.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4 und Abs. 5):

Zu Abs. 4:

Unter Maßnahmen der Bildung sollen alle möglichen Berufsausbildungen sowie die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere auch aus den Bereichen der Erwachsenenbildung zu subsumieren sein.

Beispiel dafür sind Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen; Maturaschulen, private und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs, Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige, Berufsschulen, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen, Werkmeisterschulen, Bauhandwerksschulen, Meisterschulen, Berufsreifeprüfungen, Post-graduale Ausbildungen, von der EU angebotene Fortbildungsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen zum Zwecke des späteren Selbstständigwerdens und Fremdsprachausbildungen.

Nebenkosten werden in erster Linie Kosten für die Unterkunft oder das Internat im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung und mit dieser Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren sein.

Zu Abs. 5:

Die Gewährung von Darlehen für Maßnahmen der Pflege setzt jedenfalls eine Pflegebedürftigkeit voraus. Es muss aber nicht der Darlehensnehmer selbst pflegedürftig sein, es kann das Darlehen vom Darlehensnehmer auch für einen pflegedürftigen nahen Angehörigen – beispielsweise Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder – verwendet werden. Unter Betreuung und Hilfe sind Ausgaben für Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze zu subsummieren. Der medizinischen Behandlung werden Ausgaben für Krankenhausaufenthalte und Operationen zuzurechnen sein. Die Betreuung eines pflegedürftigen nahen Angehörigen wird oft ohne eine Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich sein, es soll daher auch der dadurch entstandene Verdienstentgang durch ein Bauspardarlehen gemildert werden können.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b):

Ausweitung des Geschäftsgegenstandes auf die Maßnahmen der Bildung und Pflege, wobei die Obergrenze für sonstige Gelddarlehen vom dreifachen auf das fünffache der anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 BWG angehoben wird und diese Grenze nur insoweit gilt, als die Refinanzierung aus der Zuteilungsmasse erfolgt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Ausweitung des Geschäftsgegenstandes betreffend die Übernahme von Bürgschaften und Garantien und sonstige Haftungen auf die Maßnahmen der Bildung und Pflege.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 6):

Den Bausparkassen wird der Vertrieb von Produkten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht, sie dürfen diese Produkte aber mangels entsprechender Geschäftsvoraussetzungen wie beispielsweise der Verwaltung von Aktienveranlagungen nicht selbst darstellen.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 5):

Die Obergrenze für Darlehen mit Ersatzsicherheiten oder ohne Sicherheiten wird von 20 vH auf 40 vH der gesamten Darlehensforderungen erhöht, wobei die ohne Sicherheiten gewährten Darlehen anstelle von bisher 10 vH nunmehr höchstens 20 vH der gesamten Darlehensforderungen betragen dürfen. Außerdem soll diese prozentuelle Beschränkung künftig nicht für Ersatzsicherheiten in Form von Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates gelten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

 

 

Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 3. (1) Z 1 bis Z 15 lit. a...

§ 3. (1) Z 1 bis Z 15 lit. a...

 

        b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

        b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

             - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

             - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

 

             - Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

             - Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

 

Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

 

        c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

        c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

             - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

             - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

 

             - Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben sein.

             - Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben sein.

 

             - Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 36 400 Euro nicht übersteigt.

             - Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 36 400 Euro nicht übersteigt.

 

             - Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbegünstigt.

             - Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbegünstigt.

 

             - Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50% steuerfrei.

             - Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50% steuerfrei.

 

Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt

Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt

 

                   - der Veräußerung der Beteiligung,

                   - der Veräußerung der Beteiligung,

 

                   - der Beendigung des Dienstverhältnisses,

                   - der Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

                   - spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres

                   - spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres

 

als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

 

      17. bis 30....

      17. bis 30....

 

(2) bis (3)...

(2) bis (3)...

 

§ 108. (1) bis (5)...

§ 108. (1) bis (5)...

 

(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3 Beiträge zurückgezahlt werden.

(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

 

 

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn

(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

 

        1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,

        1. die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen,

 

        2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.

        2. die rückgezahlten Beiträge für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, verwendet werden,

 

 

wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.

 

(8) bis (10)...

(8) bis (10)...

 

§ 108b. (1) ...

§ 108b. (1) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. ...

        2. ...

 

            a) ...

            a) ...

 

            b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.

            b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.

 

            c) bis e) ...

            c) bis e) ...

 

        3. bis 5. ...

        3. bis 5. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 108g. (1) ...

§ 108g. (1) ...

 

        1. bis 3. ...

        1. bis 3. ...

 

 

        4. Der Steuerpflichtige kann sich in der Erklärung gemäß Z 2 zusätzlich dazu verpflichten, als einmalige Vorauszahlung für gemäß Abs. 2 begünstigte Einzahlungen einen Einmalerlag im Ausmaß bis zum Fünffachen des gemäß Abs. 2 prämienbegünstigten jährlichen Einzahlungsbetrages zu entrichten. Dieser Vorauszahlungsbetrag ist jeweils mit den höchstmöglichen begünstigten Einzahlungen gemäß Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegen zu verrechnen.

 

Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.

Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.

 

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden. Dies gilt auch im Falle des Abs. 1 Z 4.

 

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

 

§ 108h. (1) ...

§ 108h. (1) ...

 

        1. lit. a bis c...

        1. lit. a bis c...

 

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen. Veranlagungen der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien, die als Wertpapiere verbrieft sind und in einem solchen Mitgliedstaat ausgegeben sind, können bis zu 5% auf das Erfordernis der Aktienveranlagung angerechnet werden, auch wenn diese Wertpapiere nicht börsezugelassen sind.

 

        2. bis 3. ...

        2. bis 3. ...

 

 

        4. Abweichend von Z 3 kann vereinbart werden, dass auf die von der Einrichtung gemäß Z 3 zu gewährleistende Garantie verzichtet wird. Dies gilt nur insoweit, als gleichzeitig von dieser Einrichtung eine garantierte Variante angeboten wird. Bei Vereinbarung eines Garantieverzichtes verlängert sich die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 auf fünfzehn Jahre.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 108i. (1) ...

§ 108i. (1) ...

 

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig.

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.

 

Artikel III (Änderung des Bausparkassengesetzes)

 

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

 

(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

 

(5) Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

§ 2 (1) Z 1 lit. a ...

§ 2 (1) Z 1 lit. a ...

            b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen,

            b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen,

            c) ...

            c) ...

        3. – 4. ...

        3. – 4. ...

        5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht.

        5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;

 

        6. den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

§ 10. (1) – (4) ...

§ 10. (1) – (4) ...

(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.

(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.