BMF - III/6 (III/6)

 

 

 

Anschrift:

Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1010  W i e n

 

GZ. BMF-130200/0020-III/6/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiter:
Mag.
Otto Stradel
Telefon: +43 (1) 514 33 2508
Internet: Otto.Stradel@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

Betr.:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das EUROFIMA-Gesetz geändert wird

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 15. Juli 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

 

29.04.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Baran
(elektronisch gefertigt)


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzprokuratur

Rechnungshof

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Interessens- und Berufsvertretungen

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Wirtschaftskammer Österreich

Ressortinterne

BMF Sektion II


Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), BGBl. Nr. 968/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 entfällt. § 4a erhält die Bezeichnung "§ 4"

2. Der geltende Wortlaut des § 6 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Folgender Abs. 2 wird angefügt:

        "(2) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 


Vorblatt

Problem:

Das Haftungsentgelt für die Übernahme von Bundeshaftungen für Verkehrsträgerfinanzierungen wird derzeit entsprechend dem Risiko nach § 66 Abs. 2 Z 3 BHG innerhalb eines Rahmens festgesetzt, bei bundesbehafteten Finanzierungen nach dem EUROFIMA-Gesetz hingegen nach einem fixen Haftungsentgelt, das keine Differenzierung nach dem Risikogehalt der Finanzierung zulässt.

Ziel:

Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 Z 3 BHG für die Festsetzung des Haftungsentgeltes für die Übernahme von Bundeshaftungen für alle Verkehrsträgerfinanzierungen entsprechend dem Risiko.

Inhalt:

Entfall des § 4 EUROFIMA-Gesetz, der die Höhe des Haftungsentgeltes gesetzlich festschreibt.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine wesentliche Auswirkung auf die Beschäftigung ist nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort sind aber positiv, weil die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur erleichtert wird.

Finanzielle Auswirkungen

Möglicherweise Veränderung der Einnahmen des Bundes aus Haftungsentgelten nach Maßgabe der Abweichung des gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 BHG festgesetzten Haftungsentgelts von dem bisher gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsentgelt

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften kompatibel, weil für die Haftungsübernahmen ein angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird.

Normerzeugungsverfahren:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG erforderlich.

 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das Haftungsentgelt für die Übernahme von Bundeshaftungen für Verkehrsträgerfinanzierungen ist derzeit nach § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nach der Eigenart des Vorhabens mit höchstens 50 Basispunkten festzusetzen. Bei bundesbehafteten Finanzierungen nach dem EUROFIMA-Gesetz hingegen beträgt das Haftungsentgelt nach § 4 dieses Bundesgesetzes einheitlich 20 Basispunkte, eine Regelung, die eine Differenzierung nach dem Risikogehalt der Finanzierung - insbesondere Euro- oder Fremdwährungsfinanzierung - nicht zulässt. Daher soll § 4 des EUROFIMA-Gesetzes entfallen, um dadurch künftig ein Haftungsentgelt für die Übernahme von Bundeshaftungen für alle Verkehrsträgerfinanzierungen einschließlich Kreditverlängerungen einheitlich gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nach der Art des Vorhabens und des Risikos für den Haftungsgeber festsetzen zu können.

Die vorgeschlagene Regelung ist mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften der EU vereinbar, weil für diese Haftungsübernahmen angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird. Finanzierungen und Haftungsübernahmen von Gebietskörperschaften sind von den vergaberechtlichen Bestimmungen der EU ausgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§  4 ):

Durch den Entfall der Haftungsentgeltbestimmung im EUROFIMA-Gesetz wird künftig § 66 Abs. 2 Z 3 BHG für die Festsetzung des Haftungsentgeltes für Haftungsübernahmen für Finanzierungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden sein.