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BMF - III/6 (III/6) |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament 1010 W i e n |
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GZ. BMF-130200/0020-III/6/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
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Betr.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das EUROFIMA-Gesetz geändert wird |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 15. Juli 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
29.04.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Baran
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzprokuratur
Rechnungshof
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Wirtschaftskammer Österreich
BMF Sektion II
Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), BGBl. Nr. 968/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 entfällt. § 4a erhält die
Bezeichnung "§
4"
2. Der geltende Wortlaut des § 6 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2)
§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Vorblatt
Problem:
Das Haftungsentgelt für die Übernahme von Bundeshaftungen für Verkehrsträgerfinanzierungen wird derzeit entsprechend dem Risiko nach § 66 Abs. 2 Z 3 BHG innerhalb eines Rahmens festgesetzt, bei bundesbehafteten Finanzierungen nach dem EUROFIMA-Gesetz hingegen nach einem fixen Haftungsentgelt, das keine Differenzierung nach dem Risikogehalt der Finanzierung zulässt.
Ziel:
Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 Z 3 BHG für die Festsetzung des Haftungsentgeltes für die Übernahme von Bundeshaftungen für alle Verkehrsträgerfinanzierungen entsprechend dem Risiko.
Inhalt:
Entfall des § 4 EUROFIMA-Gesetz, der die Höhe des Haftungsentgeltes gesetzlich festschreibt.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Eine wesentliche Auswirkung auf die Beschäftigung ist nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort sind aber positiv, weil die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur erleichtert wird.
Finanzielle
Auswirkungen
Möglicherweise Veränderung der Einnahmen des Bundes aus Haftungsentgelten nach Maßgabe der Abweichung des gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 BHG festgesetzten Haftungsentgelts von dem bisher gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsentgelt
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften kompatibel, weil für die Haftungsübernahmen ein angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird.
Normerzeugungsverfahren:
Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG erforderlich.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das
Haftungsentgelt für die Übernahme von Bundeshaftungen für
Verkehrsträgerfinanzierungen ist derzeit nach § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nach der
Eigenart des Vorhabens mit höchstens 50 Basispunkten festzusetzen. Bei
bundesbehafteten Finanzierungen nach dem EUROFIMA-Gesetz hingegen beträgt das
Haftungsentgelt nach § 4 dieses Bundesgesetzes einheitlich 20 Basispunkte, eine
Regelung, die eine Differenzierung nach dem Risikogehalt der Finanzierung -
insbesondere Euro- oder Fremdwährungsfinanzierung - nicht zulässt. Daher soll §
4 des EUROFIMA-Gesetzes entfallen, um dadurch künftig ein Haftungsentgelt für
die Übernahme von Bundeshaftungen für alle Verkehrsträgerfinanzierungen
einschließlich Kreditverlängerungen einheitlich gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nach
der Art des Vorhabens und des Risikos für den Haftungsgeber festsetzen zu
können.
Die vorgeschlagene Regelung ist mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften der EU vereinbar, weil für diese Haftungsübernahmen angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird. Finanzierungen und Haftungsübernahmen von Gebietskörperschaften sind von den vergaberechtlichen Bestimmungen der EU ausgenommen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 4 ):
Durch den Entfall der Haftungsentgeltbestimmung im EUROFIMA-Gesetz wird künftig § 66 Abs. 2 Z 3 BHG für die Festsetzung des Haftungsentgeltes für Haftungsübernahmen für Finanzierungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden sein.