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BMF - IV/4 (IV/4) |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-010221/0391-IV/4/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich – Albanien |
Aufgrund
eines redaktionellen Versehens wurden dem DBA-Albanien, die Materialien des DBA
mit Neuseeland angeschlossen.
Das Bundesministerium für Finanzen ersucht, dieses Versehen zu
entschuldigen und die vorhergehende e-mail als gegenstandslos zu betrachten.
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 31. August 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
16.06.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Evangelischer Oberkirchenrat
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ALBANIEN ZUR VERMEIDUNG
DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM
VERMÖGEN UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG
Die
Republik Österreich und die Republik Albanien, von dem Wunsche geleitet, für
Zwecke der Weiterentwicklung und Erleichterung ihrer Wirtschaftsbeziehungen ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung
abzuschließen,
haben
Folgendes vereinbart:
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses
Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1)
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden.
(3)
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Albanien:
i) die Einkommensteuern (einschließlich der Steuer auf
Körperschaftsgewinne und der Einkommensteuer natürlicher Personen);
ii) die Steuer auf geringfügige
Wirtschaftstätigkeiten; und
iii) die Vermögensteuer;
(im Folgenden als „albanische Steuer“ bezeichnet);
b) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4)
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher
Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern
oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
bedeutsamen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1)
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und
„der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Albanien oder Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Albanien“ die Republik
Albanien und, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik
Albanien, einschließlich der Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen
Luftraums, sowie alle Gebiete, die über die Hoheitsgewässer der Republik
Albanien hinausgehen und die nach ihrem Recht und in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht Gebiete sind, in denen die Republik Albanien ihre Rechte
hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer
Bodenschätze ausüben darf;
c) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik
Österreich;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“
Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“
jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben
wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Albanien: die Direktion für Allgemeines
Steuerwesen;
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen
oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft
und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden ist.
(2)
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses
Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die
Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor
einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund
ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Eintragung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine
Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in
diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem
Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2)
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat
die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3)
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem
sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3)
Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:
a) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit
zusammenhängende Überwachungstätigkeit, jedoch nur dann, wenn diese Ausführung,
Montage oder Tätigkeit die Dauer von neun Monaten während des betreffenden
Kalenderjahres überschreitet; und
b) die Erbringung von Dienstleistungen
einschließlich Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder
anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck beschäftigt, jedoch
nur dann, wenn derartige Tätigkeiten innerhalb des Landes die Dauer von
insgesamt sechs Monaten während des betreffenden Kalenderjahres übersteigen.
(4)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis
e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus
ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art
ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5)
Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem
Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat
für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine
Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in
Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer
Betriebstätte machten.
(6)
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7)
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im
anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3)
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2)
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)
Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf
seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass
dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)
Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)
Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3)
Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der
See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn
kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person
ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4)
Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer
Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
(1)
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden
sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)
Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates
Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen
des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es
sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des
erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine
entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei
dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu
berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1)
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2)
Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht
übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine
Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des
Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem
Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf
die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus
Aktien jeder Art oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt
sind.
(4)
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(5)
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die
von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch
Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz
oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1)
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen,
wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 2
a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, von der
Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;
b) sind Zinsen, die für Darlehen oder Kredite
gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank AG oder einem
ähnlichen öffentlichen Rechtsträger Albaniens zur Förderung des Exportes
gewährt, garantiert oder versichert werden, von der Besteuerung in dem
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ausgenommen.
(4)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an
Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners
ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus
Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne
dieses Artikels.
(5)
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen
stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6)
Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die
Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder
der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die
feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat
stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7)
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so
wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht
übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in
gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt
werden.
(4)
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die
Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5)
Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der
Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig
ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste
Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und
trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so
gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen
zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so
wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1)
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3)
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der
Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Gewinne
aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten
Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus ähnlicher sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände
vor, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden
dürfen:
a) der Person steht im anderen Vertragsstaat für
die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung;
in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert
werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) die Person hält sich im anderen Vertragsstaat
insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von
12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder
endet, auf; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit
besteuert werden, als sie aus ihrer im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit
erzielt werden.
(2)
Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer und
Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert
werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,
der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen
Staat hat.
(3)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das
im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der
Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht,
die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1)
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und
Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler
selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet
der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder
Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in
diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates
oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig
anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich
des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die
diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen
Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen
Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in
diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat
ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat,
einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft
des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person
für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des
öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 oder 18
anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
(1)
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem
Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im
anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in
den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,
sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2)
In Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
die nicht unter Absatz 1 fallen, hat der in Absatz 1 beschriebene
Student während seines Studiums oder seiner Ausbildung zusätzlich Anspruch auf
dieselben Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder –ermäßigungen, welche den
ansässigen Personen jenes Staates zustehen, in den er eingereist ist.
Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
(1)
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den
vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)
Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im
Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
VERMÖGEN
(1)
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf
im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu
einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur
Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3)
Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden,
und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Die
Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1)
In Albanien:
a) Bezieht eine in Albanien ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Albanien
i) auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten
Steuer vom Einkommen entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende
albanische Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom
Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten albanischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen,
oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Albanien
auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Albanien bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2)
In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in Albanien besteuert werden, so nimmt Österreich
vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von
der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Albanien besteuert
werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Albanien gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Albanien
bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich
auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen
einer in Österreich ansässigen Person, wenn Albanien dieses Abkommen so
anwendet, dass Albanien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf
diese Einkünfte anwendet.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
(1)
Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind
oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des
Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2)
Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als
die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt.
(3)
Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder
Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und
andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an
eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den
gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4)
Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar
oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren
solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im
erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1)
Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die
diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern
ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der
Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme
unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung
führt.
(2)
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich
bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der
Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren,
gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende
gemeinsame Kommission.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind, soweit die
diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten
wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften
Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2)
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses
Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern
diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich ausgetauscht.
(2)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat
unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist,
und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem
31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses
Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt
wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten
schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des
Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU
URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden
Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN
zu ***, am ***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, albanischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel
ist der englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich: |
Für die Republik Albanien: |
PROTOKOLL
Im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung
der Steuerumgehung, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik
Albanien abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die
folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bilden.
1. Zu Artikel 11:
Es besteht Einvernehmen, dass die in Artikel 11 Absatz 3
lit. b vorgesehene Befreiung nur in Bezug auf Zinsen für Darlehen und
Kredite gilt, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Zinsen im
Zusammenhang mit Exportgeschäften zwischen den beiden Staaten stehen.
2. Zu Artikel 12:
In Bezug auf Artikel 12 gelten Vergütungen, die für technische
Dienstleistungen einschließlich Studien oder Gutachten wissenschaftlicher,
geologischer oder technischer Art, oder für Engineering-Verträge einschließlich
der damit in Zusammenhang stehenden Entwürfe, oder für Beratungs- und
Überwachungsleistungen gezahlt werden, nicht als Vergütungen, die für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
Es besteht ebenso Einvernehmen, dass für Zwecke der Unterscheidung zwischen
Vergütungen für Dienstleistungen, die unter Artikel 7 fallen, und Vergütungen
für Know-how, die unter Artikel 12 fallen, die damit im Zusammenhang
stehenden Kosten (Lohnkosten, Reiseaufwendungen, Back-Office-Kosten und
dergleichen) berücksichtigt werden. Das heißt, dass in Fällen, in denen durch
die Vergütungen hauptsächlich derartige Kosten abgegolten werden (wobei ein
angemessener Gewinnaufschlag Berücksichtigung findet), diese Vergütungen keine
Lizenzgebühr darstellen. Sind diese Kosten im Verhältnis zur Gesamtvergütung
jedoch unverhältnismäßig niedrig, so stellen die Vergütungen eine Lizenzgebühr
dar.
3. Zu Artikel 16:
Es besteht Einvernehmen, dass Vergütungen, die ein Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrats auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer (Manager) oder Berater bezieht, nicht unter
Artikel 16 fallen.
4. Zu Artikel 17 Absatz 3:
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die
Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die
Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften im
Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige
Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
5. Auslegung des Abkommens:
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den
entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe
Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung
im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden
Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem
Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der
beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des
Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich
die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt
eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
ZU
URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden
Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN
zu ***, am ***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, albanischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel
ist der englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich: |
Für die Republik Albanien: |
V O R B L A T T
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich
und Albanien ist jedoch der Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich
geworden.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Albaniens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis
entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Abkommen wird
durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das
Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für
Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die
Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen,
durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen
Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch
Investitionen österreichischer Unternehmen in Albanien ermöglicht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen
auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I.
Allgemeiner Teil:
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und zur Verhinderung der Steuerumgehung ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt
werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen
hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend
determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Mit Albanien
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort
Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat
gestärkt werden.
Vom 4. bis
8. April 2005 fanden daher in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines
Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung statt. Die Verhandlungen
konnten in einer Verhandlungsrunde abgeschlossen werden und haben zur
Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens
geführt, dessen englische Fassung am 8. April 2005 in Wien paraphiert
wurde.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2000).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
II.
Besonderer Teil:
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel
enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen
OECD-konformen Begriffsumschreibungen.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer
Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Bauausführungen,
Montagen und damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten werden nach
neunmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet, wobei auf das jeweilige
Kalenderjahr abgestimmt wird (Abs. 3 lit. a). Gemäß Abs. 3
lit. b wird auf Grund der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich
Beratungsleistungen) durch Arbeitnehmer eines Unternehmens nach sechsmonatiger
Dauer eine Betriebstätte begründet, wobei ebenfalls auf das jeweilige
Kalenderjahr abgestimmt wird.
Zu Artikel
6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus
dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen,
als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür
sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können
(Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu Artikel
8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden
dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird in
OECD-konformer Weise bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% auf 5%
herabgesetzt (Abs. 2 lit. a), während das Besteuerungsrecht des
Quellenstaats bei Portfoliodividenden OECD-konform auf 15% beschränkt wird
(Abs. 2 lit. b).
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen
OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel
11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen
dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird auf 5% beschränkt (Abs. 2).
Abs. 3
lit. a sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich
vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 lit. b eine Quellensteuerfreiheit
für Zinsen vor, die im Zusammenhang mit Darlehen oder Krediten der
Österreichischen Kontrollbank AG oder einer ähnlichen albanischen Institution
für Zwecke der Exportförderung gezahlt werden.
Die in Abs. 4
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 5
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers
zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat
der Lizenzgebühren ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
enthält in weitgehender Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die
üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Zu Artikel
14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem
anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind (Abs. 1 lit. a). Diese Zuteilungsregel folgt damit den
OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird in Abs. 1 lit. b die
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen
in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer im anderen Staat
ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn
die Person sich in diesem Staat 183 Tage oder länger aufhält.
Zu den
Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit
(183 Tage).
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für
Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktivbezüge, die
aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19
übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert
werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung
steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem
Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 3).
Zu Artikel
16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die
Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu Artikel
17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt
des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter
Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird.
Zu Artikel
20:
Durch Abs. 1
werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden
Zuwendungen steuerfrei gestellt. Abs. 2 verbietet die Diskriminierung von
Auslandsstudenten gegenüber Steuerinländern in Bezug auf Steuerbegünstigungen
für bestimmte Zahlungen aus Quellen des Gaststaates.
Zu Artikel
21:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu Artikel
22:
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, der das Vermögen
zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
das Unternehmen ansässig ist.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Durch die
Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf
österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.
Zu Artikel
23:
In diesem Artikel
werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden
wird.
Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt
an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden (Art. 10),
Zinsen (Art. 11) und Lizenzgebühren (Art. 12) wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Albanien wendet
generell die Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel
24:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 2).
Zu Artikel
25:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel
26:
Durch diesen Artikel
verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte
auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu Artikel
27:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel
28 und 29:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
III.
Protokoll:
1. Zu Artikel 11:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass die in Art. 11 Abs. 3
lit. b vorgesehene Quellensteuerfreiheit nur für Zinsen im Zusammenhang
mit Exportgeschäften gilt.
2. Zu Artikel 12:
Diese
Protokollbestimmung präzisiert den Begriff „Know-how“ und führt Vergütungen an,
die nicht unter den Begriff „Know-how“ fallen. Darüber hinaus stellt die
Protokollbestimmung klar, dass für Zwecke der Abgrenzung von Vergütungen im
Sinne des Art. 7 und Vergütungen im Sinne des Art. 12 von den
angefallenen Kosten auszugehen ist, wobei nur dann eine Lizenzgebühr vorliegt,
wenn diese Kosten im Verhältnis zur Gesamtvergütung unverhältnismäßig niedrig
sind.
3. Zu Artikel 16:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass Geschäftsführervergütungen eines
Mitgliedes des Aufsichts- oder Verwaltungsrats keine Aufsichtsrats- und
Verwaltungsratsvergütungen darstellen.
4. Zu Artikel 17
Absatz 3:
Die in
Art. 17 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat
gilt auch für kulturelle Tätigkeiten, die von ohne Gewinnerzielung tätigen
Trägerkörperschaften oder von deren Mitgliedern ausgeübt werden.
5. Auslegung des
Abkommens:
Diese
Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des
OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der
Wiener Vertragsrechtskonvention klar.