|
|
|
BMF - IV/4 (IV/4) |
|
|
|
|
|
Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
|
GZ. BMF-010221/0461-IV/4/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
|
Betr.: |
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Schweiz |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 12. September 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
06.07.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARBÖ
ARGE Daten
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
Bundesarbeitskammer
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Casinos Austria AG
Europäische Zentralbank
Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Industrieholding AG
Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
VCÖ
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Verband Reisender Kaufleute Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wiener Börse AG
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
PROTOKOLL
ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 20. Juli 2000, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel I
Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
1. Absatz 1 wird
aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(1) Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat
besteuert werden.“
2. Absatz 2 wird gestrichen.
3. Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
4. Im neuen Absatz
2 werden die Worte „oder für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen“
gestrichen.
5. Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf Absatz 2 gestrichen.
Artikel II
Artikel 13 Absatz 4
des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(4) Bei einer natürlichen
Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen
Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 3 nicht das Recht des
erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis
zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern, wenn diese Anteile veräußert werden
oder wenn Maßnahmen dieser Person zum Verlust des Besteuerungsrechtes des
erstgenannten Staates führen. Eine Besteuerung ausschließlich auf Grund des
vorgenannten Ansässigkeitswechsels findet nicht statt. Besteuert der
erstgenannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach dem ersten Satz dieses
Absatzes, so wird der andere Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat
als Erlös angenommen hat.“
Artikel III
Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel IV
Artikel 17 des
Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
„Artikel 17
(1) Ungeachtet der
Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und
Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte
aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer
anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und
15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler
seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn weder der
Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen ein wirtschaftliches
Interesse an den Gewinnen dieser anderen Person hat oder wenn diese andere
Person nicht unmittelbaren Einfluss auf die kulturelle Tätigkeit des Künstlers
oder Sportlers in diesem Vertragsstaat nimmt.
(3) Die Absätze 1 und
2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem
Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung
unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Dies gilt auch für die
Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten und für ähnliche
Trägerkörperschaften sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese
Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind
und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.“
Artikel V
Artikel 23 des Abkommen wird wie folgt neu gefasst:
1. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie
Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in
Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus
öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich
ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach
diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so
rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den
Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der
anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte
entfällt.“
2. In Absatz 3 wird der Verweis auf die Artikel „10, 11 und 12“ durch den Verweis auf Artikel „10“ ersetzt.“
Artikel VI
Artikel 26 Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt :
„(1)
a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die gemäß den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Recht im Falle von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern betroffen sind.
b) Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Jede auf
diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem
zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung,
der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses
Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder
Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im
Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Betrugsdelikten.“
Artikel VII
Nach Artikel 26 wird folgender neuer Artikel eingefügt :
Artikel 26a
Vollstreckungshilfe
bei Arbeitnehmern
(1) Die
Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von
Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger
Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den
Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person
Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.
(2) Die
Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.
(3) Dieser Artikel ist
nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfehilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht.
Artikel VIII
Dem Abkommen wird folgendes Schlussprotokoll angefügt:
1. Zu Artikel 17 Absatz 2:
Es besteht Einvernehmen, dass Personen, die Künstler oder Sportler lediglich vermitteln oder vermarkten, nicht unter Artikel 17 Absatz 2 fallen. In solchen Fällen können nur die auf die Künstler oder Sportler entfallenden Vergütungen im Sinne des Artikels 17 im Auftrittsstaat besteuert werden.
2. Zu Artikel 26:
2.1 Beide Seiten gehen davon aus, dass aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a nur solche Informationen ausgetauscht werden, die im Besitz der Steuerbehörden sind und nicht die Durchführung von besonderen Untersuchungsmaßnahmen notwendig machen.
2.2 Als Holdinggesellschaften gelten in der Schweiz Gesellschaften im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 und in Österreich jene Gesellschaften, die den schweizerischen Holdinggesellschaften entsprechen.
2.3 Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „Betrugsdelikt“ ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.
2.4 Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusammenhang besteht und dass das zur Ahndung des Betrugsdelikts vorgesehene strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden ist.
2.5 Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b sowie dieses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen einschließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen.“
3. Zu Artikel 26a:
Eine Maßnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.
4. Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12.5% der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den beiden Vertagstaaten wesentlich ändern, wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleiches verhandelt werden.
Artikel IX
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich Ziff. 3 und 4 ab dem 1. Januar 2006 Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2007 Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.
3. Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab 1. Januar 2004 stattgefunden haben.
4. Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien am 2005, in zweifacher Ausfertigung.
|
Für die Republik Österreich: |
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: |
VORBLATT
Problem:
Das
österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen hat sich als
revisionsbedürftig erwiesen.
Ziel:
Verhinderung von
Steueraufkommensverschiebungen von Österreich in die Schweiz als Folge des
Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU sowie Anpassung der
Amtshilferegelungen an die Erfordernisse des Zinsenrichtlinienabkommens der EU
mit der Schweiz und schließlich Beseitigung der Quellenbesteuerung für
grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen.
Inhalt:
Die bisherige
Grenzgängerreglung mit einer 3%igen Besteuerungsgrenze für die Schweiz wird
durch Anwendung des Anrechnungsverfahrens auf sämtliche Arbeitnehmereinkünfte
aus der Schweiz ersetzt und die Amthilfebestimmungen werden den Erfordernissen
entsprechend erweitert.
Alternativen:
Risiko eines
Aufkommensverlustes bis zu etwa 40 Millionen Euro pro Jahr.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Auslandsinvestitionen wird durch die Beseitigung
der Quellenbesteuerung für Lizenzgebühren erhöht, negative Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt in Vorarlberg werden vermieden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kurzfristig
könnten Aufkommensverluste in der Größenordnung von etwa 10 Millionen Euro
eintreten, die aber der Abwehr größerer Aufkommensverluste von bis zu 40
Millionen Euro dienen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Abgesehen von der
EU-konformen Ausweitung der Amtshilfebestimmung fallen die vorgesehenen
Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates
gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I.
Allgemeiner Teil:
Das zwischen
Österreich und der Schweiz am 30. Jänner 1974 unterzeichnete Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr. 161/1995, III
Nr. 204/2001), hat sich in mehrfacher Hinsicht als revisionsbedürftig
erwiesen.
Einerseits haben
sich infolge des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz
und der EU über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) die
Rahmenbedingungen für die Einstufung österreichischer Arbeitnehmer als
Grenzgänger geändert. Dies hätte zu einer beträchtlichen Verschiebung des
Steueraufkommens bei den in Österreich ansässigen aber in der Schweiz
berufstätigen Personen von Österreich in die Schweiz führen können. Das Problem
wurde dadurch gelöst, dass die schweizerischen Lohneinkünfte der in Österreich
ansässigen Arbeitnehmer generell in das Anrechnungssystem einbezogen wurden und
gleichzeitig anstelle der bisherigen Begrenzung der schweizerischen
Besteuerungsansprüche an den österreichischen Grenzgängereinkünften eine
jährliche Teilvergütung der in der Schweiz erhobenen Steuern an die Republik
Österreich vorgesehen wurde.
Andererseits haben
sich bei den in der Schweiz tätigen österreichischen Arbeitnehmern große
Probleme bei der Einbringung der die schweizerischen Einkünfte belastenden
österreichischen Steuern ergeben. Hier wird künftig die Möglichkeit einer
schweizerischen Vollstreckungsamtshilfe geschaffen.
Weiters war eine
Ausweitung der gegenseitigen Amtshilfeleistungen im Bereich der
Ermittlungsamtshilfe herbeizuführen; eine Verpflichtung hierzu ergab sich
einerseits aus den Arbeiten in der OECD zur Beseitigung unfairer
Besteuerungspraktiken und andererseits aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen
gleichwertig sind (Zinsenrichtlinienabkommen). Das Revisionsprotokoll sieht
unter Berücksichtigung dieses Änderungsbedarfes erstmals eine
Amtshilfemöglichkeit bei Holdinggesellschaften und generell bei Betrugsdelikten
vor.
Und schließlich
sind die Revisionsverhandlungen zum Anlass genommen worden, eine OECD-konforme
Quellenentlastung bei Lizenzgebühren herbeizuführen, eine Absicherung der
österreichischen Wegzugsbesteuerung zu gewährleisten und eine OECD-konforme
Abkommensanpassung bei der Künstler- und Sportlerbesteuerung zu vereinbaren.
Die im Februar
2004 in Bern aufgenommenen Revisionsverhandlungen sind am 28. April 2005 mit
der Paraphierung des vorliegenden Änderungsprotokolls abgeschlossen worden.
Das Protokoll ist
ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde
noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert,
sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist.
Mit dem Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls könnten durch die Neuordnung der Grenzgängerbesteuerung
Mindereingänge bei der Einkommensteuer in der Größenordnung von jährlich etwa
10 Mill € anfallen, dies allerdings gemessen an den derzeitigen Gegebenheiten.
Damit wird aber ein potentieller Steuerverlust von bis zu 40 Mill € vermieden,
der eintreten würde, wenn allmählich sämtliche Grenzgänger die durch das
schweizerische Freizügigkeitsübereinkommen mit der EU eröffneten Möglichkeiten
nutzen, um den Status eines Grenzgängers abzulegen und solcherart der
österreichischen Steuer zu entfliehen.
II.
Besonderer Teil:
Zu Artikel
I:
Die gegenwärtige
Quellenbesteuerung von 5% bei Lizenzgebühren ist im wichtigsten
Anwendungsbereich, nämlich bei konzerninternen Zahlungsströmen, bereits durch
das seitens der EU im Rahmen der Zinsenrichtlinie mit der Schweiz am 26.
Oktober 2004 geschlossene Abkommen beseitigt worden. Das Änderungsprotokoll
wirkt sich daher nur mehr für den Restbereich der grenzüberschreitenden
Lizenzgebührenzahlungen aus und stellt hier den OECD-konformen Rechtszustand
sicher.
Zu Artikel
II:
Mit dieser
Bestimmung wird die bisherige Regelung, die im Hinblick auf die österreichische
Wegzugsbesteuerung zu beständigen Anwendungs- und Interpretationsproblemen
geführt hat, durch eine vorteilhaftere Regelung ersetzt. Es wird
sichergestellt, dass die bis zum Wegzug eines Steuerpflichtigen angewachsenen
stillen Reserven in in- und ausländischen Kapitalbeteiligungen in Österreich
steuerhängig bleiben. Die Neuordnung gilt gemäß Artikel IX Ziffer 3 ab 1.1.2004
und steht der ab 2005 in Österreich geltenden innerstaatlichen Neuregelung
(Einführung des Systems eines Besteuerungsaufschubes) nicht entgegen. Denn das
abkommensrechtliche Verbot einer „Besteuerung“ im Wegzugsjahr untersagt wohl
eine Steuerfestsetzung und Steuereinhebung im Wegzugsjahr, ist aber nicht so
weitreichend zu verstehen, dass es einer bloßen Ermittlung der Steuerschuld aus
Anlass des Wegzuges entgegensteht. Allerdings ist im Verhältnis zur Schweiz
kein förmlicher Antrag auf Besteuerungsaufschub erforderlich.
Zu Artikel
III:
Die
Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 ist durch das
Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU überholt und wird auf
österreichischer Seite durch Einführung des Anrechnungsverfahrens für Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit ersetzt. Hierdurch ist sichergestellt, dass bei
den in Österreich ansässigen Personen mit schweizerischem Arbeitsort das
österreichische Besteuerungsrecht nicht mehr davon abhängt, dass die
betreffenden Arbeitnehmer den Grenzgängerstatus besitzen. Als Teilausgleich für
den Wegfall der im aufgehobenen Artikel 15 Abs. 4 vorgesehenen
Besteuerungsgrenze von 3% bei den bisherigen österreichischen Grenzgängern wird
seitens der Schweiz eine jährliche Rückvergütung von 12,5% der schweizerischen
Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit der Österreicher in der Schweiz
geleistet (Ziffer 4 des Schlussprotokolls in Artikel VIII).
Zu Artikel
IV:
Artikel 17 wird
der korrespondierenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens angepasst und in
Absatz 3 um eine Regelung ergänzt, die einerseits die bisherige
Quellensteuerentlastung für öffentlich subventionierte Kunst- oder
Sportveranstaltungen weiterführen soll und andererseits die im
österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis vorgesehene Steuerentlastung für
bloß auf Kostendeckungsbasis arbeitende Kulturträger übernimmt.
Zu Artikel
V:
Im Rahmen der
Neuordnung der Grenzgängerbesteuerung wurden nunmehr alle Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die in Österreich ansässige Arbeitnehmer auf
schweizerischem Staatsgebiet erbringen, in das Anrechnungsverfahren einbezogen
(siehe auch die Erläuterungen zu Artikel III)
Zu Artikel
VI:
Im Rahmen der
OECD-Arbeiten zur Unterbindung unfairer Steuerpraktiken hat sich die
Notwendigkeit ergeben, dass die OECD-Mitgliedstaaten jedenfalls zur
Amtshilfeleistung dann bereit sein müssen, wenn Holdinggesellschaften in
internationale Transaktionen eingeschaltet sind. Die novellierte Fassung in
Artikel 26 Abs. 1 lit. a trägt diesem Erfordernis Rechnung und erweitert
die bisherige Amtshilfebestimmung, die nur für Belange der Abkommensanwendung
in Anspruch genommen werden konnte, im Fall von Holdinggesellschaften auf
Belange des innerstaatlichen Rechts.
In einem
einverständlichen Memorandum, das die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der
Europäischen Gemeinschaft und allen Mitgliedstaaten am 26. Oktober 2004 in
Luxemburg unterzeichnet hat, wurde einvernehmlich festgelegt, dass unmittelbar
nach Unterzeichnung des Zinsenrichtlinien-Abkommens zwischen der Schweiz und
der Gemeinschaft mit jedem Mitgliedstaat bilaterale Verhandlungen zur Leistung
von Amtshilfe in Steuerbetrugsfällen aufgenommen werden. Diesem Ziel dient die
Erweiterung der Amtshilfeklausel des Doppelbesteuerungsabkommens in Artikel 26
Abs. 1 lit. b.
Zu Artikel
VII:
Erstmals wird im
Verhältnis zur Schweiz auch eine begrenzte Vollstreckungsamtshilfe vorgesehen.
Hierdurch sollen Unzukömmlichkeiten beseitigt werden, die sich vor allem bei
jenen österreichischen Grenzgängern ergeben haben, die kein exekutionsfähiges
Vermögen im Inland besaßen; hierdurch konnte bisher im Ergebnis sanktionslos
die österreichische Steuerleistung vereitelt werden. Künftig wird bei den
Steuerzahlungsunwilligen durch Mitwirkung der Schweiz ein exekutiver Zugriff
auf die schweizerischen Lohnzahlungen möglich sein.
Zu Artikel
VIII:
Durch das
Schlussprotokoll werden im wesentlichen die in den Artikeln 17, 26 und 26a
vorgesehenen Regelungen klarstellend und interpretativ präzisiert. Lediglich
Ziffer 4 beinhaltet eine normative Regelung, die bereits bei den Erläuterungen
zu Artikel III besprochen worden ist.
Zu Artikel
IX:
Der zeitliche
Wirksamkeitsbeginn der Revisionsänderungen ist mit 1.1.2006 festgelegt; soweit
sich aus dem Änderungsprotokoll Verschlechterungen in der Rechtsposition des
Abgabepflichtigen ergeben, findet das Abkommen allerdings erst ein Jahr später
erstmals Anwendung. Die begünstigende Neuordnung der Wegzugsbesteuerung ist ab
1.1.2004 anzuwenden.