BMF - IV/4 (IV/4)

 

 

 

Anschrift:

Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 
 

 

GZ. BMF-010221/0461-IV/4/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiterin:
Heidemarie Kuschil
Telefon: +43 (1) 514 33 2650
Internet: Heidemarie.Kuschil@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

Betr.:

»Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Schweiz

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »12. September 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

 

 

Anlage

 

06.07.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Interessens- und Berufsvertretungen

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

ARBÖ

ARGE Daten

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

Bundesarbeitskammer

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Casinos Austria AG

Europäische Zentralbank

Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖAMTC

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Ärztekammer

Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Industrieholding AG

Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

VCÖ

Verband der Akademikerinnen Österreichs

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Verband Reisender Kaufleute Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wiener Börse AG

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

PROTOKOLL

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 20. Juli 2000, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I

Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

1. Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.“

2. Absatz 2 wird gestrichen.

3. Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

4. Im neuen Absatz 2 werden die Worte „oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen“ gestrichen.

5. Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf Absatz 2 gestrichen.

Artikel II

Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(4) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 3 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern, wenn diese Anteile veräußert werden oder wenn Maßnahmen dieser Person zum Verlust des Besteuerungsrechtes des erstgenannten Staates führen. Eine Besteuerung ausschließlich auf Grund des vorgenannten Ansässigkeitswechsels findet nicht statt. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach dem ersten Satz dieses Absatzes, so wird der andere Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat als Erlös angenommen hat.“

Artikel III

Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben.

Artikel IV

Artikel 17 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:

„Artikel 17

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen ein wirtschaftliches Interesse an den Gewinnen dieser anderen Person hat oder wenn diese andere Person nicht unmittelbaren Einfluss auf die kulturelle Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers in diesem Vertragsstaat nimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Dies gilt auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten und für ähnliche Trägerkörperschaften sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.“

Artikel V

Artikel 23 des Abkommen wird wie folgt neu gefasst:

1. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.“

2. In Absatz 3 wird der Verweis auf die Artikel „10, 11 und 12“ durch den Verweis auf Artikel „10“ ersetzt.“

Artikel VI

Artikel 26 Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt :

„(1)

        a)    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die gemäß den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Recht im Falle von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern betroffen sind.

        b)    Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Betrugsdelikten.“

Artikel VII

Nach Artikel 26 wird folgender neuer Artikel eingefügt :

Artikel 26a

Vollstreckungshilfe bei Arbeitnehmern

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.

(2) Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat

        a)    Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

        b)    Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;

        c)    Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;

        d)    Amtshilfehilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht.

Artikel VIII

Dem Abkommen wird folgendes Schlussprotokoll angefügt:

1. Zu Artikel 17 Absatz 2:

Es besteht Einvernehmen, dass Personen, die Künstler oder Sportler lediglich vermitteln oder vermarkten, nicht unter Artikel 17 Absatz 2 fallen. In solchen Fällen können nur die auf die Künstler oder Sportler entfallenden Vergütungen im Sinne des Artikels 17 im Auftrittsstaat besteuert werden.

2. Zu Artikel 26:

2.1 Beide Seiten gehen davon aus, dass aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a nur solche Informationen ausgetauscht werden, die im Besitz der Steuerbehörden sind und nicht die Durchführung von besonderen Untersuchungsmaßnahmen notwendig machen.

2.2 Als Holdinggesellschaften gelten in der Schweiz Gesellschaften im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 und in Österreich jene Gesellschaften, die den schweizerischen Holdinggesellschaften entsprechen.

2.3 Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „Betrugsdelikt“ ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

2.4 Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusammenhang besteht und dass das zur Ahndung des Betrugsdelikts vorgesehene strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

2.5 Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b sowie dieses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen einschließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen.“

3. Zu Artikel 26a:

Eine Maßnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.

4. Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12.5% der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den beiden Vertagstaaten wesentlich ändern, wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleiches verhandelt werden.

Artikel IX

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich Ziff. 3 und 4 ab dem 1. Januar 2006 Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2007 Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.

3. Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab 1. Januar 2004 stattgefunden haben.

4. Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien am             2005, in zweifacher Ausfertigung.

 

Für die Republik Österreich:

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

 


VORBLATT

Problem:

Das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.

Ziel:

Verhinderung von Steueraufkommensverschiebungen von Österreich in die Schweiz als Folge des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU sowie Anpassung der Amtshilferegelungen an die Erfordernisse des Zinsenrichtlinienabkommens der EU mit der Schweiz und schließlich Beseitigung der Quellenbesteuerung für grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen.

Inhalt:

Die bisherige Grenzgängerreglung mit einer 3%igen Besteuerungsgrenze für die Schweiz wird durch Anwendung des Anrechnungsverfahrens auf sämtliche Arbeitnehmereinkünfte aus der Schweiz ersetzt und die Amthilfebestimmungen werden den Erfordernissen entsprechend erweitert.

Alternativen:

Risiko eines Aufkommensverlustes bis zu etwa 40 Millionen Euro pro Jahr.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Auslandsinvestitionen wird durch die Beseitigung der Quellenbesteuerung für Lizenzgebühren erhöht, negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Vorarlberg werden vermieden.

Finanzielle Auswirkungen:

Kurzfristig könnten Aufkommensverluste in der Größenordnung von etwa 10 Millionen Euro eintreten, die aber der Abwehr größerer Aufkommensverluste von bis zu 40 Millionen Euro dienen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Abgesehen von der EU-konformen Ausweitung der Amtshilfebestimmung fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das zwischen Österreich und der Schweiz am 30. Jänner 1974 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr. 161/1995, III Nr. 204/2001), hat sich in mehrfacher Hinsicht als revisionsbedürftig erwiesen.

Einerseits haben sich infolge des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) die Rahmenbedingungen für die Einstufung österreichischer Arbeitnehmer als Grenzgänger geändert. Dies hätte zu einer beträchtlichen Verschiebung des Steueraufkommens bei den in Österreich ansässigen aber in der Schweiz berufstätigen Personen von Österreich in die Schweiz führen können. Das Problem wurde dadurch gelöst, dass die schweizerischen Lohneinkünfte der in Österreich ansässigen Arbeitnehmer generell in das Anrechnungssystem einbezogen wurden und gleichzeitig anstelle der bisherigen Begrenzung der schweizerischen Besteuerungsansprüche an den österreichischen Grenzgängereinkünften eine jährliche Teilvergütung der in der Schweiz erhobenen Steuern an die Republik Österreich vorgesehen wurde.

Andererseits haben sich bei den in der Schweiz tätigen österreichischen Arbeitnehmern große Probleme bei der Einbringung der die schweizerischen Einkünfte belastenden österreichischen Steuern ergeben. Hier wird künftig die Möglichkeit einer schweizerischen Vollstreckungsamtshilfe geschaffen.

Weiters war eine Ausweitung der gegenseitigen Amtshilfeleistungen im Bereich der Ermittlungsamtshilfe herbeizuführen; eine Verpflichtung hierzu ergab sich einerseits aus den Arbeiten in der OECD zur Beseitigung unfairer Besteuerungspraktiken und andererseits aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsenrichtlinienabkommen). Das Revisionsprotokoll sieht unter Berücksichtigung dieses Änderungsbedarfes erstmals eine Amtshilfemöglichkeit bei Holdinggesellschaften und generell bei Betrugsdelikten vor.

Und schließlich sind die Revisionsverhandlungen zum Anlass genommen worden, eine OECD-konforme Quellenentlastung bei Lizenzgebühren herbeizuführen, eine Absicherung der österreichischen Wegzugsbesteuerung zu gewährleisten und eine OECD-konforme Abkommensanpassung bei der Künstler- und Sportlerbesteuerung zu vereinbaren.

Die im Februar 2004 in Bern aufgenommenen Revisionsverhandlungen sind am 28. April 2005 mit der Paraphierung des vorliegenden Änderungsprotokolls abgeschlossen worden.

Das Protokoll ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls könnten durch die Neuordnung der Grenzgängerbesteuerung Mindereingänge bei der Einkommensteuer in der Größenordnung von jährlich etwa 10 Mill € anfallen, dies allerdings gemessen an den derzeitigen Gegebenheiten. Damit wird aber ein potentieller Steuerverlust von bis zu 40 Mill € vermieden, der eintreten würde, wenn allmählich sämtliche Grenzgänger die durch das schweizerische Freizügigkeitsübereinkommen mit der EU eröffneten Möglichkeiten nutzen, um den Status eines Grenzgängers abzulegen und solcherart der österreichischen Steuer zu entfliehen.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel I:

Die gegenwärtige Quellenbesteuerung von 5% bei Lizenzgebühren ist im wichtigsten Anwendungsbereich, nämlich bei konzerninternen Zahlungsströmen, bereits durch das seitens der EU im Rahmen der Zinsenrichtlinie mit der Schweiz am 26. Oktober 2004 geschlossene Abkommen beseitigt worden. Das Änderungsprotokoll wirkt sich daher nur mehr für den Restbereich der grenzüberschreitenden Lizenzgebührenzahlungen aus und stellt hier den OECD-konformen Rechtszustand sicher.

Zu Artikel II:

Mit dieser Bestimmung wird die bisherige Regelung, die im Hinblick auf die österreichische Wegzugsbesteuerung zu beständigen Anwendungs- und Interpretationsproblemen geführt hat, durch eine vorteilhaftere Regelung ersetzt. Es wird sichergestellt, dass die bis zum Wegzug eines Steuerpflichtigen angewachsenen stillen Reserven in in- und ausländischen Kapitalbeteiligungen in Österreich steuerhängig bleiben. Die Neuordnung gilt gemäß Artikel IX Ziffer 3 ab 1.1.2004 und steht der ab 2005 in Österreich geltenden innerstaatlichen Neuregelung (Einführung des Systems eines Besteuerungsaufschubes) nicht entgegen. Denn das abkommensrechtliche Verbot einer „Besteuerung“ im Wegzugsjahr untersagt wohl eine Steuerfestsetzung und Steuereinhebung im Wegzugsjahr, ist aber nicht so weitreichend zu verstehen, dass es einer bloßen Ermittlung der Steuerschuld aus Anlass des Wegzuges entgegensteht. Allerdings ist im Verhältnis zur Schweiz kein förmlicher Antrag auf Besteuerungsaufschub erforderlich.

Zu Artikel III:

Die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 ist durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU überholt und wird auf österreichischer Seite durch Einführung des Anrechnungsverfahrens für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ersetzt. Hierdurch ist sichergestellt, dass bei den in Österreich ansässigen Personen mit schweizerischem Arbeitsort das österreichische Besteuerungsrecht nicht mehr davon abhängt, dass die betreffenden Arbeitnehmer den Grenzgängerstatus besitzen. Als Teilausgleich für den Wegfall der im aufgehobenen Artikel 15 Abs. 4 vorgesehenen Besteuerungsgrenze von 3% bei den bisherigen österreichischen Grenzgängern wird seitens der Schweiz eine jährliche Rückvergütung von 12,5% der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit der Österreicher in der Schweiz geleistet (Ziffer 4 des Schlussprotokolls in Artikel VIII).

Zu Artikel IV:

Artikel 17 wird der korrespondierenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens angepasst und in Absatz 3 um eine Regelung ergänzt, die einerseits die bisherige Quellensteuerentlastung für öffentlich subventionierte Kunst- oder Sportveranstaltungen weiterführen soll und andererseits die im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis vorgesehene Steuerentlastung für bloß auf Kostendeckungsbasis arbeitende Kulturträger übernimmt.

Zu Artikel V:

Im Rahmen der Neuordnung der Grenzgängerbesteuerung wurden nunmehr alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Österreich ansässige Arbeitnehmer auf schweizerischem Staatsgebiet erbringen, in das Anrechnungsverfahren einbezogen (siehe auch die Erläuterungen zu Artikel III)

Zu Artikel VI:

Im Rahmen der OECD-Arbeiten zur Unterbindung unfairer Steuerpraktiken hat sich die Notwendigkeit ergeben, dass die OECD-Mitgliedstaaten jedenfalls zur Amtshilfeleistung dann bereit sein müssen, wenn Holdinggesellschaften in internationale Transaktionen eingeschaltet sind. Die novellierte Fassung in Artikel 26 Abs. 1 lit. a trägt diesem Erfordernis Rechnung und erweitert die bisherige Amtshilfebestimmung, die nur für Belange der Abkommensanwendung in Anspruch genommen werden konnte, im Fall von Holdinggesellschaften auf Belange des innerstaatlichen Rechts.

In einem einverständlichen Memorandum, das die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der Europäischen Gemeinschaft und allen Mitgliedstaaten am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet hat, wurde einvernehmlich festgelegt, dass unmittelbar nach Unterzeichnung des Zinsenrichtlinien-Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft mit jedem Mitgliedstaat bilaterale Verhandlungen zur Leistung von Amtshilfe in Steuerbetrugsfällen aufgenommen werden. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Amtshilfeklausel des Doppelbesteuerungsabkommens in Artikel 26 Abs. 1 lit. b.

Zu Artikel VII:

Erstmals wird im Verhältnis zur Schweiz auch eine begrenzte Vollstreckungsamtshilfe vorgesehen. Hierdurch sollen Unzukömmlichkeiten beseitigt werden, die sich vor allem bei jenen österreichischen Grenzgängern ergeben haben, die kein exekutionsfähiges Vermögen im Inland besaßen; hierdurch konnte bisher im Ergebnis sanktionslos die österreichische Steuerleistung vereitelt werden. Künftig wird bei den Steuerzahlungsunwilligen durch Mitwirkung der Schweiz ein exekutiver Zugriff auf die schweizerischen Lohnzahlungen möglich sein.

Zu Artikel VIII:

Durch das Schlussprotokoll werden im wesentlichen die in den Artikeln 17, 26 und 26a vorgesehenen Regelungen klarstellend und interpretativ präzisiert. Lediglich Ziffer 4 beinhaltet eine normative Regelung, die bereits bei den Erläuterungen zu Artikel III besprochen worden ist.

Zu Artikel IX:

Der zeitliche Wirksamkeitsbeginn der Revisionsänderungen ist mit 1.1.2006 festgelegt; soweit sich aus dem Änderungsprotokoll Verschlechterungen in der Rechtsposition des Abgabepflichtigen ergeben, findet das Abkommen allerdings erst ein Jahr später erstmals Anwendung. Die begünstigende Neuordnung der Wegzugsbesteuerung ist ab 1.1.2004 anzuwenden.