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BMF - IV/4 (IV/4) |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-010221/0445-IV/4/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Bulgarien |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 16. September 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
01.07.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Evangelischer Oberkirchenrat
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
ABKOMMEN
ZWISCHEN
DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
UND
DER REPUBLIK
BULGARIEN
AUF DEM
GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
UND VOM VERMÖGEN
Die Republik
Österreich und die Republik Bulgarien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes
vereinbart:
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH
DES ABKOMMENS
Artikel 1
UNTER DAS
ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt
für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS
ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen
gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom
Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden
Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land‑ und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
b) in Bulgarien:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Abgeltungssteuer;
iv) die Steuer von unbeweglichem Vermögen.
(4) Das Abkommen gilt
auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der
Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander
die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
ALLGEMEINE
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik
Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Bulgarien“ die Republik
Bulgarien und, im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet und die
Hoheitsgewässer, über die sie ihre staatlichen Hoheitsrechte ausübt, sowie den
Kontinentalsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone, über die sie
Hoheitsrechte und Rechtsprechung in Überstimmung mit dem Völkerrecht ausübt;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“
juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
e) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die
Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“
jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder
Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen
oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Bulgarien: den Finanzminister oder dessen
bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in
Bezug auf einen Vertragsstaat
i) jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft
und andere Personenvereinigung,
die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
j) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch
die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
k) schließt der Ausdruck „Unternehmensgewinne“
auch Einkünfte aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen
selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung
des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts
anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem
Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der
Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE
PERSON
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und
umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in
diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat
die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,
dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1
eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
regeln die zuständigen Behörden die Frage der Ansässigkeit in gegenseitigem
Einvernehmen.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise
ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck
„Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl‑ oder Gasvorkommen, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung
oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis
e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus
ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art
ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person ‑
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 ‑ für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort
gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden
sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem
genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch,
dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur
Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG
DES EINKOMMENS
Artikel 6
EINKÜNFTE
AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben)
bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für
Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie
jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und
3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein
Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung
der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in
dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem
Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte
Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des
bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung
der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe
dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den
Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT,
BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem
Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen, die der
Binnenschifffahrt dienen, bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert
werden.
(3) Absatz 1 gilt auch
für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder
einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE
UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in
diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von
denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem
Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet ‑ und entsprechend besteuert ‑, mit denen ein Unternehmen des
anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es
sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des
erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine
entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei
dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu
berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden
dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine
Personengesellschaft) ist,
b) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ‑
ausgenommen Forderungen ‑ mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in
dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und
2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der
Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden
an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise
aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus
einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen
dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen
wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Ungeachtet des
Absatzes 2 dürfen die in Absatz 1 genannten Zinsen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der
Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinsen gezahlt werden:
a) an die Regierung der Republik Österreich oder
an die Regierung der Republik Bulgarien;
b) für ein Darlehen jeder Art, das von der
Oesterreichischen Kontrollbank AG oder einer vergleichbaren bulgarischen
Einrichtung zum Zwecke der Exportförderung gewährt, besichert oder garantiert
wird;
c) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit; oder
d) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder
Art.
(4) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder
mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses
Artikels.
(5) Die Absätze 1, 2
und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann
als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke
der Betriebstätte eingegangen worden, so gelten die Zinsen als aus dem
Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen
dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Die in Absatz 1
angeführten Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom
Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und
2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren
gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für die die
Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden
und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen
dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS
DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der
Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen
im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der
Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden,
von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem
Vertragsstaat besteuert werden.
(4) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen
im anderen Staat besteuert werden, sofern es sich nicht
a) um Anteile handelt, die an einer zugelassenen
Börse notiert sind; oder
b) um Anteile an einer Gesellschaft handelt, an
der der Veräußerer mindestens 20% des Kapitals hält.
(5) Gewinne aus der
Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
EINKÜNFTE
AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der
Artikel 15, 17, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur
im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während
des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges oder an Bord eines
Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem Person ansässig ist, die das Schiff oder
Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betreibt.
Artikel 15
AUFSICHTSRATS‑
UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats‑ oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts‑
oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
KÜNSTLER UND
SPORTLER
(1) Ungeachtet der
Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und Fernsehkünstler sowie
Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte
aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer
anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine
Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und
2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem
Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung
unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des
Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt
werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund eines
öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des Sozialversicherungssystems
Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 18
ÖFFENTLICHER
DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen
dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste
in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat
ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für
die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer
seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder
17 anzuwenden.
Artikel 19
STUDENTEN UND
PRAKTIKANTEN
Zahlungen, die ein
Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den
erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine
Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern
diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 20
LEHRER UND
FORSCHER
(1) Eine natürliche
Person, die sich in einem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwei Jahre
ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College,
einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung zu lehren oder
zu forschen und die unmittelbar vor diesem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort ansässig war, ist von der Besteuerung im erstgenannten
Staat in Bezug auf ihre Vergütungen für Lehrtätigkeit oder Forschung
ausgenommen, sofern die Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses Staates
stammen.
(2) Absatz 1 ist nicht
auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit
nicht im öffentlichen Interesse sondern zum persönlichen Vorteil einer
bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
Artikel 21
ANDERE
EINKÜNFTE
(1) Einkünfte einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf
andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6
Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger
im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(3) Einkünfte auf
Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten
Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen
Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG
DES VERMÖGENS
Artikel 22
VERMÖGEN
(1) Unbewegliches Vermögen
im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Bewegliches
Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat
besteuert werden.
(3) Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im
internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt
dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(4) Alle anderen
Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
METHODEN ZUR
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23
BEFREIUNGSMETHODE
(1) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
(2) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10,
11 und 12 und Artikel 13 Absatz 4 im anderen Vertragsstaat besteuert
werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten
Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen
Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
(3) Einkünfte oder
Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen
von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in
diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
Vermögen der Person einbezogen werden.
(4) Absatz 1 gilt
nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder
Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
ABSCHNITT VI
BESONDERE
BESTIMMUNGEN
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige
eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind
oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung
einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese
Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat,
den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen
und ‑ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden
ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum
Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat,
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter
den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines
Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel
gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person
der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach
der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem
Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die
zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den
Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht
behandelt sind.
(4) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch
durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind, soweit die
diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten
wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften
Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte
und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht
so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels‑,
Industrie‑, Gewerbe‑ oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
MITGLIEDER
DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen
berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder der
Vertragsstaaten teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der nach seinem
Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit.
(2) Das Abkommen tritt
am ersten Tag des dritten Monats nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft
und seine Bestimmungen finden Anwendung in Bezug auf Steuern für Steuerjahre,
die am oder nach dem 1 Jänner des Kalenderjahres beginnen, in welchem das
Abkommen in Kraft tritt.
(3) Die Bestimmungen
des am 20. April 1983 in Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen der
Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
endet mit dem Tag, der jenem Tag vorangeht, an dem dieses Abkommen anwendbar
wird.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt
in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach
Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf
diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr
Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres
beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu , am , in
zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bulgarischer und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der
englische Text maßgeblich.
Für
die Republik Österreich: |
Für
die Republik Bulgarien |
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien
abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen
einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu
Artikel 2 Absatz 2
Von einem
Unternehmen gezahlte Lohnsummensteuern fallen unter das Abkommen, sofern sie
die Besteuerung der individuellen Einkünfte aus unselbständigen Arbeit ersetzen,
die von diesem Unternehmen gezahlt werden; sie fallen jedoch nicht unter das
Abkommen, wenn sie zusätzlich zur Besteuerung der unselbständigen Einkünfte
erhoben werden.
2. Zu
Artikel 13 Absatz 4
Gewinne aus der
Veräußerung der in lit. a und lit. b genannten Anteile dürfen nur in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist
3. Zu
Artikel 16 Absatz 3
a) Eine Tätigkeit, die im Rahmen des Aufenthalts
eines Künstlers oder Sportlers in einem Vertragsstaat ausgeübt wird, gilt dann
als überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert, wenn mindestens 75 vom
Hundert der Aufwendungen für diese Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln getragen
werden.
b) Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für
die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die
Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn die se Trägerkörperschaften auf
Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die
zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
4. Zu
Artikel 21 Absatz 3
a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3
gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten,
Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge
sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
5. Auslegung
des Abkommens
Es gilt als
vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden
Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im
OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt
nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden
Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem
Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der
beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des
Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich
die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar
- der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe
im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai
1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu
, am
, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bulgarischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel
ist der englische Text maßgeblich.
Für
die Republik Österreich: |
Für
die Republik Bulgarien |
VORBLATT
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Bulgarien werden gegenwärtig durch das
Abkommen vom 20. April 1983, BGBl. Nr. 425/1984, zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
geregelt. Durch das neue Abkommen wird den mittlerweile eingetretenen
Rechtsentwicklungen Rechnung getragen.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Bulgarien bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I.
Allgemeiner Teil:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Bulgarien werden gegenwärtig durch das
Abkommen vom 20. April 1983, BGBl. Nr. 425/1984, zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
geregelt.
Die Initiative zur Verhandlung eines neuen Abkommens ist von Bulgarien
ausgegangen, da man dort nicht mehr an ein Abkommen gebunden sein wollte, das
noch aus der kommunistischen Ära stammt. Die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen
zwischen Österreich und Bulgarien gibt die Gelegenheit, der Rechtsentwicklung
auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung zu tragen.
Am 2. Februar 2004
sind daher in Wien Verhandlungen mit Bulgarien aufgenommen worden. Die
Verhandlungen wurden im Mai 2005 in Sofia fortgesetzt und mit dem vorliegenden
Abkommensentwurf abgeschlossen.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens (im Folgenden: OECD-MA) 2000 idF 2003.
Das Abkommen ist
ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder
verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine
Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des
Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen
Wirkungen verbunden sein.
II.
Besonderer Teil:
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei
es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder
Realsteuercharakter zukommt.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen. Mangels Regelung über die Gewinne aus selbständiger
Arbeit im bulgarischen Recht wurde durch eine eigene Bestimmung klargestellt,
dass diese vom Begriff der Unternehmensgewinne umfasst sind (Abs. 1
lit. k)
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen
enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der
Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen
Personen (Abs. 2). Bei Doppelansässigkeit juristischer Personen wird die
Ansässigkeit durch ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen
Behörden festgestellt (Abs. 3). Diese vom OECD-MA abweichende Regelung ist
deshalb erforderlich, da Bulgarien den Begriff der tatsächlichen
Geschäftsleitung nicht kennt.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der
Betriebstätte.
Die
Baustellenfrist beträgt jedoch abweichend vom OECD-MA lediglich sechs Monate.
Zu Artikel 6
:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus
dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen,
als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür
sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
Zu Artikel
8:
Dieser Artikel
sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in welchem
die Person ansässig ist, die das Unternehmen im internationalen Verkehr
betreibt.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat).
Daneben soll auch
der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Bei
Dividendenzahlungen zwischen Kapitalgesellschaften ist jedoch keine
Quellensteuer vorgesehen. Bei Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer 5%
(Abs. 2).
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Abs. 4
beinhaltet den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel
11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers
zugewiesen (Abs. 1). Daneben hat der Quellenstaat gemäß Abs. 2 ein
auf 5 % eingeschränktes Quellenbesteuerungsrecht.
Quellensteuerfreiheit
besteht jedoch für Zinsen im öffentlichen Bereich und für Zinsen im Zusammenhang
mit öffentlich garantierten Exportkrediten (Abs. 3 lit a und b).
Ferner besteht die
Quellensteuerfreiheit auch für Zinsen aus Kreditverkäufen und Zinsen aus
Bankdarlehen (Abs. 3 lit c und d).
Die Definition der
Zinsen in Abs. 4 ist OECD-konform. Abs. 5 enthält den OECD-konformen
Betriebstättenvorbehalt. Abs. 6 sieht entsprechend dem OECD-MA vor, dass
die Quelle der Zinsenzahlungen grundsätzlich dort gelegen ist, wo der Schuldner
ansässig ist; die spezielle Regelung bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit
einer Betriebstätte ist ebenfalls OECD-konform. Abs. 7 bezieht sich auf
Fälle, in denen auf Grund besonderer Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten die Zinsen
als überhöht betrachtet werden. In einem solchen Fall ist die Anwendung des
Artikels auf jenen Betrag beschränkt, der ohne diese besonderen Beziehungen
vereinbart worden wäre.
Zu Artikel
12:
In Übereinstimmung
mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren
grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen
(Abs. 1). Daneben besteht ein auf 5% eingeschränktes Besteuerungsrecht des
Quellenstaates (Abs. 2). Die Definition der Lizenzgebühren ist
grundsätzlich OECD-konform, umfasst aber auch Mietentgelte für Ausrüstungen
(Abs. 3). Der Betriebstättenvorbehalt (Abs. 4) ist OECD-konform.
Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Quelle der Lizenzgebühren.
Abs. 6 sieht Beschränkungen der Bestimmungen über die Besteuerung der
Lizenzgebühren vor, falls auf Grund besonderer Beziehungen überhöhte Beträge
gezahlt werden.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die
Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen (Abs. 1,2 und 5). In
Abs. 3 wird entsprechend der Besteuerung von Gewinnen aus internationalem
Verkehr auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dem Staat überlassen, in
welchen die Person ansässig ist, die dieses Unternehmen betreibt. Abs. 4
sieht ein Quellenbesteuerungsrecht für die Veräußerung bestimmter
Gesellschaftsanteile vor.
Zu den
Artikeln 14, 17 und 18:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Artikel 14 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 14
Abs. 2 enthält die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit.
Das
Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter
Artikel 18 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat
zugewiesen (Art. 17 Abs. 1). Für Sozialversicherungspensionen
(Art. 17 Abs. 2) gilt hingegen das Kassenstaatsprinzip.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende
Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen
OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem
sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet.
Die Regelung über
Aktivbezüge aus öffentlichen Kassen steht unter Ortskräftevorbehalt
(Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher
Betätigung der öffentlichen Hand (Abs. 3).
Zu Artikel
15:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die
Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.
Zu Artikel
16:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Das
Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch, wenn der Künstler oder
Sportler im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, die aus öffentlichen Mitteln
gefördert werden (Abs. 3).
Zu Artikel
19:
Durch diesen
Artikel werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu Artikel
20:
Für Gastlehrer und
Forscher ist eine Befreiung der Bezüge im Tätigkeitsstaat vorgesehen. Diese
Befreiung wird jedoch nur unter der Voraussetzung angewendet, dass der
Aufenthalt im Tätigkeitsstaat zwei Jahre nicht übersteigt und die Bezüge von
Quellen außerhalb des Tätigkeitsstaats stammen. Diese Befreiung gilt jedoch
nicht, wenn die Forschung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Zu Artikel
21:
Durch diese
Bestimmung wird entsprechend dem OECD-MA dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen
zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen
ist.
Durch Abs. 3
wird sichergestellt, dass die Steuerfreiheit für bestimmte
Versorgungsrechtsansprüche bei Wohnsitzverlegung in den anderen Vertragsstaat
nicht verloren geht.
Zu Artikel
22:
Dieser Artikel
enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Zu Artikel
23:
In diesem Artikel
wird die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgelegt. Beide
Vertragsstaaten wenden die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Nur
im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren
und Veräußerungsgewinnen von bestimmten Gesellschaftsanteilen wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Zu Artikel
24:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.
Zu Artikel
25:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel
26:
Durch diese
Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage,
alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens
oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).
Zu Artikel
27:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel
28 und 29:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Zum
Protokoll:
P. 1 stellt klar,
welche Lohnsummensteuern unter das Abkommen fallen.
P. 2 enthält die
Klarstellung, dass Veräußerungsgewinne von Gesellschaftsanteilen, die nicht unter
die Quellensteuerregelung des Art. 13 Abs. 4 fallen, nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem der Veräußerer ansässig ist.
P. 3 stellt klar,
unter welchen Voraussetzungen von einer Förderung aus öffentlichen Mitteln
auszugehen ist. Weiters ist die Befreiung von der Besteuerung im
Tätigkeitsstaat für Orchester, Theater, Ballette und andere Kulturträger ohne
Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen.
P. 4 enthält eine
Aufzählung weiterer Vergütungen, für die die Steuerfreiheit bei Wohnsitzverlegung
erhalten bleiben soll. Die in Art. 21 Abs. 3 angeführten Einkünfte
werden auch nicht zum Progressionsvorbehalt herangezogen.
In P. 5 wird die
Anwendung des OECD-Kommentars als Auslegungshilfe vereinbart.