Gz ● BKA-601.999/0034-V/1/2005

 

 

 

An

      die  Österreichische Präsidentschaftskanzlei

*       die  Parlamentsdirektion

        den  Rechnungshof

        die  Volksanwaltschaft

        den  Verfassungsgerichtshof

        den  Verwaltungsgerichtshof

        alle   Bundesministerien

        das  Büro von Herrn Vizekanzler GORBACH

        das  Büro von Herrn Staatssekretär MORAK

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHWEITZER

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Dr. WINKLER

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ

        das  Büro von Frau Staatssekretär Sigisbert DOLINSCHEK

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. MAINONI

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. KUKACKA

        alle   Sektionen des Bundeskanzleramtes

        alle   Abteilungen des Verfassungsdienstes

        die  Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

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        den  Datenschutzrat

        den  Rat für Forschung und Technologieentwicklung

        den  Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

        die  IKT-Stabsstelle beim Bundeskanzleramt

        die  Bundestheater-Holding GmbH

        den  unabhängigen Bundesasylsenat

        den  unabhängigen Umweltsenat

        den österreichischen Statistikrat

        die  Bundesanstalt „Statistik Österreich“

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        die  Telekom Austria AG

        die  Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich

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        den  Unabhängigen Finanzsenat

        das  Bundesvergabeamt

        die   Bundesbeschaffung GmbH

        die   Bundeswettbewerbsbehörde

        den  Österreichischen Rat für Freiwilligenarbeit

        die  Österreichische Bundes-Sportorganisation

*       alle   Ämter der Landesregierungen

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*       den  Österreichischen Gemeindebund

*       den  Österreichischen Städtebund

        die  Wirtschaftskammer Österreich

        die  Bundesarbeitskammer

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        den  Österreichischen Landarbeiterkammertag

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        die  Österreichische Patentanwaltskammer

        die  Österreichische Ärztekammer

        die  Österreichische Dentistenkammer

        die        Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

        die        Österreichische Apothekerkammer

        die        Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

        die        Kammer der Wirtschaftstreuhänder

        die        Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

        das          Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien

        das          Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien

        das          Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

        das          Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt

        das          Institut für Europarecht der Universität Wien

        das          Institut für Europarecht der Universität Graz

        das          Zentrum für Europäisches Recht der Universität Innsbruck

        das          Institut für Europarecht der Universität Salzburg

        das          Institut für Europarecht der Universität Linz

        das          Europainstitut der Wirtschaftsuniversität Wien

        die        Österreichische Rektorenkonferenz

        die        Österreichische Hochschülerschaft

        den          Verband der Professoren Österreichs

        das          Österreichische Institut für Rechtspolitik

        die        Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

        die        Österreichische Juristenkommission

        das          Österreichische Normungsinstitut

        die        Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht

        das          Österreichische Institut für Menschenrechte

        die        Österreichische Liga für Menschenrechte

        die        österreichische Sektion von amnesty international

        das          Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

        das          österreichische Helsinki Komitee

        den          Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

        den          Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

        die        Österreichische Bischofskonferenz

        den          Evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien

        die        Vereinigung der Österreichischen Industrie

        den          Österreichischen Gewerkschaftsbund

        die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

*      den          Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

        die        Bundessektion Richter und Staatsanwälte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

        die        Vereinigung Österreichischer Richter

        den          Verband Österreichischer Zeitungen

        den          Österreichischen Seniorenrat

        den          Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

        den          Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs

        den          Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touringclub

        den          Verkehrsclub Österreich

        das          Kuratorium für Verkehrssicherheit

        den          Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

        den          Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband

        den          Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe

        das          Institut für nachhaltige Abfallwirtschaft und Entsorgungstechnik der Montanuniversität Leoben

        den Fachverband Gas & Wärme

        die        Österreichische Vereinigung für Gas und Wasser

        den          Österreichischen Bundesfeuerwehrverband

        den          Österreichischen Verband der Internet Service Provider

        den          Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein

        den          Handelsverband – Verband österreichischer Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels

        den          Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie

        die  Vereinigung industrieller Bauunternehmungen Österreichs (VIBÖ)

        die        ARGE Daten

        den          Berufsverband österreichischer SozialpädagogInnen

        den          Österreichischen Familienbund

        den          Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie

        den   Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

        die  Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

        die        Lebenshilfe Österreich

        den          Tierschutzverein „Vier Pfoten“

        das          Österreichische Hebammengremium

        den          Österreichischen Fischereiverband

        das          Forum Mobilkommunikation


 

 

 

Gz ● BKA-601.999/0034-V/1/2005

Abteilungsmail ● v@bka.gv.at

bearbeiterMag Christoph LANNER

Pers. E-mail ● christoph.lanner@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2426

 

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union;
Versendung zur Begutachtung und zur Stellungnahme nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

 

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

12. Dezember 2005 (ha. einlangend)

 

an die e‑mail-adresse v@bka.gv.at. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 


Weiters wird ersucht,

·      die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar — bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — im Wege elektronischer Post an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

·      und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

 

 

 

 

30. November 2005

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

 

Elektronisch gefertigt


Entwurf

Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(1) Der am 25. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet zu werden.

(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Artikel 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.


Vorblatt

Problem:

Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mussten der Beitrittsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden. Analoge Regelungen enthielten die Bundesverfassungsgesetze über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, über den Abschluss des Vertrages von Nizza, über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa. Es ist daher unklar, welche Bestimmungen des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union „verfassungsändernd“ sind und daher ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssten.

Lösung:

Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes nach dem Muster der genannten Bundesverfassungsgesetze.

Alternativen:

Inkorporation einer entsprechenden bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung in das B‑VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sowie finanzielle Auswirkungen:

Keine, weil sich das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz inhaltlich auf die Ermächtigung zum Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages beschränkt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Welche Voraussetzungen für eine Ratifikation des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union erfüllt sein müssen, richtet sich ausschließlich nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates. Gemeinschaftsrecht bzw. Unionsrecht wird durch das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz daher nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zur Frage der ausdrücklichen Bezeichnung der Bestimmungen des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union als „verfassungsändernd“:

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (im Folgenden: Beitrittsvertrag), BGBl. Nr. 45/1995, wurde auf Grund der besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Art. I des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (im Folgenden: EU-BeitrittsBVG), BGBl. Nr. 744/1994, abgeschlossen. Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II EU-BeitrittsBVG brauchten der Beitrittsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet zu werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1546 d. B. XVIII. GP, 4) wird dies damit begründet, dass „eine genaue Bezeichnung jener Teile des Beitrittsvertrages (einschließlich insbesondere des darin verwiesenen Unionsvertrages und EU-Sekundärrechts), welche verfassungsändernd sind, kaum möglich und eine verfassungsrechtliche Verankerung des gesamten Beitrittsvertrages äußerst unzweckmäßig wäre. Dies nicht zuletzt wegen des Vorranges aller Arten unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts vor innerstaatlichem Recht (und zwar grundsätzlich einschließlich bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften)“. Durch diese Vorgangsweise musste voraussetzungsgemäß unklar bleiben, welche Bestimmungen des Beitrittsvertrages nun tatsächlich „verfassungsändernd“ (und welche nur „gesetzändernd“) sind.

Die Verträge von Amsterdam und Nizza, der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union sowie der Vertrag über eine Verfassung für Europa sahen jeweils immer auch Änderungen von Primärrecht vor, das bereits Gegenstand eines der früheren Verträge gewesen war, weshalb sich bei ihrem Abschluss dasselbe rechtstechnische Problem wie bei Abschluss des Beitrittsvertrages stellte. Um dieses Problem zu lösen, wurden in die zum Abschluss dieser Verträge ermächtigenden Bundesverfassungsgesetze dem Art. II EU-BeitrittsBVG analoge Regelungen aufgenommen (vgl. Art. I des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998, Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001, Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, BGBl. I Nr. 53/2003, sowie Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl. I Nr. 12/2005). Es erscheint zweckmäßig, die eingeschlagene Vorgangsweise auch beim Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union beizubehalten und von einer ausdrücklichen Bezeichnung des Vertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“ abzusehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Die Formulierung des Entwurfes folgt im Wesentlichen der des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa. Der in Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001, und in Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, BGBl. I Nr. 53/2003, enthaltene Hinweis auf den „verfassungsergänzenden“ Inhalt der Bestimmungen der jeweiligen Verträge wurde – wie auch im Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa – nicht aufgenommen (vgl. zur Begründung RV 789 d. B. XXII. GP).

Art. 1 Abs. 3 stellt klar, dass die Abs. 1 und 2 Sonderbestimmungen zu den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge sind; soweit in Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, bleiben diese Bestimmungen (wie zB Art. 49 Abs. 2 B‑VG) jedoch anwendbar.

 

 



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