GZ. BMVIT-170.031/0005-II/ST4/2005     DVR:0000175

 

 

 

An

laut Verteiler

 

 

 

 

 

                                                                                                                Wien, am 12. Dezember 2005

 

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG–Novelle); Begutachtung

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG–Novelle) samt Erläuterungen mit der Bitte um Stellungnahme bis

 

                                                              25. Jänner 2006.

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen mittels elektronischer Post an die email-Adresse st4@bmvit.gv.at zu senden.

 

Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellungnahme nicht einlangen, darf angenommen werden, dass der Entwurf keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.

 

Unter einem wird ersucht,

            1.         25 Kopien der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten

            2.                     nach Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene Stellungnahme auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse

                                        „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“

                        zu übermitteln und

3.         dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu machen.

 

Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den öster­reichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

iV Mag. Wolfgang Schubert

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Dr. Wilhelm Kast

Tel.:+43(1)71100 DW 5317, Fax-DW 15072

wilhelm.kast@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt

 


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 102 Abs. 9 lautet:

„(9) Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Heeresfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks eine Ausrüstung mit Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weiters hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.“

2. In § 103 Abs. 1 Z 2 wird angefügt:

„sowie

            e) während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie bei von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeugen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder bereitgestellt sind;“

3. Dem § 135 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 102 Abs. 9 und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. November 2006 in Kraft.“


Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 27. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll für bestimmte Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes eine Winterreifenpflicht sowie eine Pflicht zur Mitnahme von Schneeketten vorgeschrieben werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen unbefriedigenden Situation.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf kann finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften insofern haben, als auch Fahrzeuge der Gebietskörperschaften davon betroffen sind. Da aber nicht bekannt ist, wie viele Fahrzeuge tatsächlich mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen -in der Regel werden solche, ebenso wie Schneeketten, derzeit schon vorhanden sein- kann kein konkreter Betrag genannt werden.

Zur übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche im Bundes- bzw. in den Landesbereichen anfallen unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.

Die Aufbauphase des Systems kann grob bis August 2004 veranschlagt werden: ab diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union - in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).

Zum Kartenpreis:

Gewisse Kostenanteile des Kartenpreises  sind gegenwärtig noch nicht bekannt, da diese vom Ergebnis der  Ausschreibung der Personalisierung (Herstellung der Karten) abhängig sind.

 

1. Kosten für den Bund

Zur Abschätzung der Gesamtkosten - unter der Forderung des BMF, kostenorientierte Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, eine Studie in Auftrag gegeben. Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie entnommen.

 

1.1. Anlaufkosten im Bund

Auf Grund des hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren Weiterentwicklungskosten, musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt werden.

Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.

 

1.1.1. Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen

Die Anlaufkosten können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT Anlaufkosten strukturiert werden.

Projektanlaufkosten

Hierunter fallen die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften Leistungen in Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die Ausschreibung der Systeme sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. € 1.700.000,--  

IT Anlaufkosten

Hierunter fallen die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung der benötigten Soft Ware Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit Schnittstellen  bzw. den Aufbau des Trust Centers, ebenfalls mit Entwurf und Implementierung, ca. in der Höhe von € 1.700.000,--

 

1.1.2. Anlaufkosten in anderen Ministerien

Von Seiten der Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte bzw. automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.

Als erste Preisindikation wurden von Herstellerseite € 5.000.- pro Einheit, bestehend aus Software, Kabel, Kartenleser angegeben. Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die Dokumentation der Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes aus dem im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen Kontrollgerät sichergestellt.

Nicht bekannt ist zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien anstreben. (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht notwendig)

Für die Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei € 2.800.- pro Kurs (maximal 12  Teilnehmer).

Für Organe welche im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine zweitägige Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige Schulungsdauer empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils gewählten Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the Trainer, Schneeballsystem) abhängig.

Für diese Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein „digital-Tacho“ Übungsgerät angeschafft werden, das mit ca. € 6.000.- zu veranschlagen sein wird.

Da zu diesem Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehehe Geräteausstattung von Seiten aller befassten BM noch nicht bekannt ist, sind diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.

 

1.1.2.1. Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen

Laptop: Gesamtkosten € 80.000,-; 2 Stück pro Arbeitsinspektorat a € 2000,--

Lesegerät: Gesamtkosten € 4.000,-; a € 100,- pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte

Software: Gesamtkosten € 2.000,-; Programme, die herunter geladene Daten systematisieren um die chronologischen Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im  Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten € 2000,- nicht übersteigen.

Kosten insgesamt: € 90.000

Nicht berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.

Bei einer Anzahl von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer angenommenen Preisindikation von € 2.800.- pro Kurs zusätzliche Kosten von € 11.200.- anfallen. Die Anschaffung eines eigenen Übungsgeräts für das Ressort wird nicht erforderlich sein, zu klären wären allfällige Vermietungskosten.

 

1.2. Betriebsphase

Die gesamten, laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:

a) Kartenantragstelle

b) Betrieb IT Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet

c) Kartenpersonalisierung inklusive Kartenrohling und Versand

d) Betreiber (Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer Care)

Die Kartenpreise sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann.

 

1.2.1. Laufende Kosten im BMVIT

Die laufenden Kosten im BMVIT werden – wie dargestellt - durch den Erlös der Karten abgedeckt und belaufen sich auf (Fixkosten):

                        Betreiber           € 200 000.-

                        IT Kosten          € 750 000.-

Die Kosten für die Kartenantragstelle und die Kartenpersonalisierung sind ebenfalls im Kartenpreis abzudecken. Diese variablen Jahreskosten sind von der Kartenanzahl abhängig.

 

1.2.2. Laufende Kosten in anderen Ministerien

Für die weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best Practice, etc.) können grob 10% der Grundschulungskosten angesetzt werden.

 

2. Kosten im Bereich der Länder

Es sind folgende finanzielle Auswirkungen für die Länder zu erwarten.

 

2.1. Anlaufkosten Länder

keine

 

2.2. Laufende Kosten der Länder

keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dieser Gesetzesänderung soll die Verkehrssicherheit im Winter verbessert werden. Liegengebliebene oder hängengebliebene Schwerfahrzeuge sind häufig unfallauslösende Faktoren bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Stau. Daher soll eine Winterreifenpflicht vorgeschrieben werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).siehe Vorblatt

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 102 Abs. 9):

Für Schwerfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen) wird eine Winterreifenpflicht für den Zeitraum 1. November bis 31. März vorgeschrieben. Als Winterreifen gelten Reifen, die zur Verwendung als Schnee-und Matschreifen bestimmt sind (M+S-Reifen). Solche Reifen sind nach der ECE-Regelung 54 genehmigt.

Nach der ECE-Regelung 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind zu akzeptieren und es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich.

Eine Ausnahmebestimmung wird für Heeresfahrzeuge vorgesehen.

Im Fahrzeugbestand des Bundesheeres befinden sich Fahrzeuge mit hoher Geländegängigkeit, welche mit speziellen Geländereifen ausgerüstet sind und für die bauartbedingt am Markt keine Winterreifen erhältlich sind. Weiter ist bei einer großen Fahrzeuggruppe aufgrund des häufigen Einsatzes im Gelände die Ausrüstung mit Winterreifen nicht zweckmäßig, weil diese durch die hohe, für Winterreifen in dieser Art konstruktionsmäßig nicht vorgesehene, Belastung einem hohen Verschleiß und der Gefahr von Beschädigungen des Reifens ausgesetzt wären.

Zusätzlich müssen die Lenker solcher Fahrzeuge in diesem Zeitraum auch Schneeketten mitführen, damit die Fahrzeuge für alle Situationen gerüstet sind.

Diese Verpflichtungen für den Lenker (Winterreifen zu verwenden und Schneeketten mitzuführen) gelten als Verhaltensbestimmungen auch für Lenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, da gerade solche Fahrzeuge häufig mit nicht den Witterungsverhältnissen entsprechender Bereifung unterwegs sind und somit zu Unfällen, unpassierbaren Straßen und Staus beitragen.

Zu Z 2 (§ 103 Abs. 1 Z 2):

Ausdrücklich wird die Verpflichtung für den Zulassungsbesitzer festgelegt, während des vorgeschriebenen Zeitraumes Schneeketten für mindestens 2 Antriebsräder bereitzustellen.

Die Verpflichtung die Fahrzeuge mit Winterreifen auszurüsten ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967.

Zu Z 3 (§ 135 Abs. 17):

Die Neuregelung soll am 1. November 2006 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 102. (1) bis (8)...

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.

(10) bis (12) ...

§ 102. (1) bis (8) ...

(9) Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Heeresfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks eine Ausrüstung mit Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weiters hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.

(10 bis (12) ...

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

        1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

        1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

        2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

        2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

            a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

            a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

            b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

            b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

            c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie

            c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie

            d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil

            d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil

bereitgestellt ist;

bereitgestellt ist, sowie

 (2) bis (9) ...

            e) während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie bei von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeugen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder bereitgestellt sind;

(2) bis (9) ...

§ 135. (1) bis (16) ...

 

§ 135. (1) bis (16) ...

(17) § 102 Abs. 9 und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. November 2006 in Kraft.