Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz, das Sanitätergesetz sowie das Notariatsaktsgesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                         Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 2                         Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 3                         Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 4                         Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5                         Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel 6                         Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 7                         Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 8                         Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Artikel 9                         Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 10                      Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 11                      Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Artikel 12                      Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 13                      Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 14                      Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 15                      Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 16                      Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 17                      Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 18                      Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Artikel 19                      Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 20                      Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Artikel 21                      Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel 20

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.

2. Im § 14 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

3. Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

4. Im § 151 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.

5. Im § 175 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.

6. In der Anlage 1 Z 3.18 wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.

7. Dem § 284 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 10 Abs. 4 Z 2, § 14 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 151 Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 8 Z 1 und Anlage 1 Z 3.18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck „die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als“ ersetzt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.

2. Im § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 2 Abs. 1 Z 3 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38 Abs. 2 wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       „26. § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die für diese Arbeiten geeignet sind, insbesondere

1.        über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und

2.        über die erforderliche Berufserfahrung

verfügen.“

2. Im § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck geistig oder körperlich“.

3. Im § 64 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.

4. Dem § 107 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

3. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

3. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und“

2. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

„die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und“

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krakenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

3. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

5. In § 44 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

6. In § 45 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

7. In § 54 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

8. In § 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

9. In § 85 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

10. In § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

11. In § 98 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

12 In § 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

13. Dem § 117 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 6, § 36 Abs. 1 Z 3, § 44 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1 Z 4, § 54 Abs. 1 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 1 Z 2, § 87 Abs. 6, § 98 Abs. 1 Z 2 und § 99 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

3. In § 25 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

4. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

5. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 6, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2004, wird wie folgt geändert:

1. In 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Gesundheitlich geeignet ist, wer

           1. die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben und

           2. neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.“

3. § 8 Abs. 4 entfällt.

4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

7. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

8. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

10. In § 46 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

11. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

12. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, 46 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 4“.

14. In § 19 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder 4“.

15. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

2. In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

3. In § 7a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.

5. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.“

6. § 16 Abs. 3 entfällt.

7. In § 17a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

8. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 1 Z 2, § 6b Abs. 5, § 7a Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 40 erster Halbsatz lautet:

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß;“

2. § 45 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“

3. In § 52e Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

4. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.

5. § 68 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 40, § 45 Abs. Abs. 6, § 52e Abs. 5 und § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

4. In § 26 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

5. In § 26 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

8. Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 16 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 3, § 26 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und § 28 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Notariatsaktsgesetzes

Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:

„e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von blinden Personen oder welche von gehörlosen Personen, die nicht lesen, oder von der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen Personen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person und nicht als Unternehmer schließen. Urkunden über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von blinden, gehörlosen oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen Personen errichtet werden, wenn eine von der behinderten Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt oder wenn die blinde Person durch ein geeignetes technisches Hilfsmittel Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält oder wenn die gehörlose oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtige Person durch die Verwendung eines Gebärdensprachdolmetschers Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält, bedürfen keines Notariatsaktes. Gleiches gilt für bankübliche Verträge in Bezug auf Girokonten.“

Artikel 21

Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel 20

§ 1. (1) Art. 20 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Sonstige Bestimmungen über die Notariatsaktspflicht bleiben unberührt.


Vorblatt

Problem:

Durch nicht mehr zeitgemäße Eignungsanforderungen im Dienst- und Berufsrecht, veraltete Ausdrücke in Gesetzen sowie zu strenge Erfordernisse bei der Notariatsaktpflicht kann es zu Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen kommen.

Ziel:

Im Zusammenhang mit dem am 6. Juli 2005 vom Nationalrat beschlossenen Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am 1. Jänner 2006 in Kraft treten wird, sollen sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.

Inhalt:

Abstellen auf den generellen Begriff Eignung bzw. auf den Gesundheitszustand anstelle der „körperlichen Eignung“ bzw. „körperlichen und geistigen Eignung“ und Erleichterungen bei Rechtsgeschäften, die behinderte Unternehmer abschließen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Positive beschäftigungspolitische Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität gegeben.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentliche Merkmale des Entwurfes:

Im aktuellen Regierungsprogramm 2003 wird im Kapitel 8 („Arbeit und Soziales“) unter anderem die Vorlage eines „Bündelgesetzes“ als Ziel festgehalten, mit dem – auf der Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahre 1999, die die Rechtsordnung des Bundes auf explizite und implizite Benachteiligung behinderter Menschen durchforstet hat – die in den verschiedensten Gesetzesmaterien enthaltenen Bestimmungen beseitigt werden sollen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.

Mit Entschließung des Nationalrates 116/E (XXII. GP) vom 6. Juli 2005 wurde die Bundesregierung ersucht, bis Ende Oktober 2005 eine Regierungsvorlage betreffend die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen in den verschiedenen Materiengesetzen, insbesondere im Bereich des Dienst- und Berufsrechts vorzulegen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser Entschließung Rechnung getragen.

 

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 9, 12 und 16 B-VG, Art. 14 Abs. 2 B-VG und Art. 14a Abs 3 lit. b B-VG.

 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 2 sowie 5 bis 10:

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes 2003 wird der behinderte Menschen benachteiligende Begriff „körperliche Eignung“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ bzw. durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt.

Zu Art. 3 und 4:

Ebenso wird der in § 2 Abs. 1 Z 3 RDG bzw. in § 24 Abs. 2 RpflG enthaltene Begriff der „geistigen und körperlichen“ Eignung in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 durch den allgemeinen Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung ersetzt, wie sie für die Erfüllung der mit dem Amt eines Richters bzw. Rechtspflegers spezifisch verbundenen Aufgaben erforderlich ist (siehe auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000). In § 95 Abs. 1 RDG tritt der neutrale Begriff der „gesundheitlichen Verfassung“ an die Stelle der bisherigen Formulierung „körperliche und geistige Eigenschaften oder Gebrechen“.

Zu Art. 11 (§§ 5 und 69 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige):

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes wird die in § 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige enthaltene behinderte Menschen benachteiligende Aufnahmsvoraussetzung der „gesundheitlichen und körperlichen Eignung“ durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt. Das grundsätzliche Festhalten am Erfordernis der Eignung für die betreffende Schulart erfolgt im Hinblick auf die für bestimmte Schularten vorgesehene Eignungsprüfung.

Zu Art. 12 bis 19:

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes werden die in den entsprechenden Rechtsvorschriften enthaltenen und behinderte Menschen benachteiligenden Begriffe „körperliche“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ ersetzt. Unter gesundheitlicher Eignung ist grundsätzlich die physische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben, sowie neben der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität auch die Fähigkeit zu verstehen, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

Zu Art. 20 und 21 (Änderung des Notariatsaktsgesetzes):

Urkunden über Rechtsgeschäfte, die Menschen mit bestimmten Behinderungen schließen, bedürfen nach § 1 Abs. 1 lit. e NotariatsaktsG aus dem Grund der Behinderung eines Notariatsaktes. Das soll für Rechtsgeschäfte, die die behinderte Person in ihrer Eigenschaft als Unternehmer schließt, nicht mehr gelten. Dies dient einerseits der Sicherung des Rechtsverkehrs, wenn zumindest auf einer Seite ein behinderter Unternehmer auftritt, andererseits auch dem Abbau der Benachteiligung behinderter Unternehmer, da die Geschäftspartner derzeit zumindest theoretisch zu befürchten haben, dass sich die behinderte Person nach § 1 Abs. 3 NotariatsaktsG auf die Ungültigkeit des Vertrages beruft. Von einem Unternehmer kann nämlich erwartet werden, dass er im Rahmen seines Unternehmens über Vorkehrungen verfügt, die ihm trotz seiner Behinderung die Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne ihn schützende Formalitäten ermöglichen. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und bankübliche Verträge, die sich auf ein Girokonto beziehen, sollen Blinde auch dann schließen können, wenn sie durch ein geeignetes technisches Hilfsmittel vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten. Sollte das Hilfsmittel fehlerhaft – etwa bei verwechslungsfähigen Zahlen – lesen, so ist es nicht geeignet und das Rechtsgeschäft mangelhaft. Die behinderte Person könnte sich in diesem Fall nach § 1 Abs. 3 NotariatsaktsG zu ihrem Schutz auf die Ungültigkeit berufen. In ähnlicher Weise sollen Urkunden über Verträge des täglichen Lebens und in Bezug auf Girokonten von Gehörlosen, die nicht lesen können, oder von Stummen, die nicht schreiben können, von der Notariatsaktspflicht ausgenommen sein, wenn die behinderte Person sich durch einen Gebärdensprachdolmetsch Kenntnis vom Inhalt der Urkunde verschaffen konnte. Die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson wurde auch auf Gehörlose und Stumme ausgedehnt. Ebenfalls ausgedehnt wurde die Regelung hinsichtlich Girokonten; die ausdrückliche Einschränkung auf die Eröffnung ist weggefallen. Die neuen Regelungen lassen sonstige Bestimmungen über die Notariatsaktspflicht unberührt. Dazu gehören jene Bestimmungen, nach denen abhängig von der Art des Rechtsgeschäfts die Notariatsaktspflicht besteht, etwa nach § 1 Abs. 1 lit. d NotariatsaktsG für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 10. (4) Z 1 ...

§ 10. (4) Z 1 ...

           2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, ...

           2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, ...

§ 14. (1) und (2) ...

§ 14. (1) und (2) ...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 151. (1) bis (3) ...

§ 151. (1) bis (3) ...

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

           1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, ...

           1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, ...

§ 175. (1) bis (7) ...

§ 175. (1) bis (7) ...

(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:

(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:

           1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung, ...

           1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, ...

Anlage 1 ...

Anlage 1 ...

       3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: ...

       3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: ...

§ 284. (1) bis (60) ...

§ 284. (1) bis (60) ...

 

(61) § 10 Abs. 4 Z 2, § 14 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 151 Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 8 Z 1 und Anlage 1 Z 3.18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 32. (1) und (2) Z 1 ...

§ 32. (1) und (2) Z 1 ...

           2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist, ...

           2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweist, ...

§ 100. (1) bis (41) ...

§ 100. (1) bis (41) ...

1

(42) § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Richterdienstgesetzes

§ 2 (1) Z 1 und 2 ...

§ 2 (1) Z 1 und 2 ...

           3. die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf; ...

           3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben; ...

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich ist. ...

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist. ...

§ 173. (1) bis (41) ...

§ 173. (1) bis (41) ...

 

(42) § 2 Abs. 1 Z 3 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.

§ 45. (1) bis (3) ...

§ 45. (1) bis (3) ...

 

(4) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“.

Artikel 5

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

§ 38. (1) ...

§ 38. (1) ...

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, dass es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekannt zu geben.

§ 90. (1) und (2) Z 1 bis 24 ...

§ 90. (1) und (2) Z 1 bis 24 ...

         25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit 1. Juli 2005.

         25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit 1. Juli 2005,

 

         26. § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

§ 63. (1) ...

§ 63. (1) ...

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ...

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ...

§ 93. (1) bis (11) ...

§ 93. (1) bis (11) ...

 

(12) § 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 2. (1) Z 1 ...

§ 2. (1) Z 1 ...

           2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

           2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder

§ 62. (1) bis (13) ...

§ 62. (1) bis (13) ...

 

(14) § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die für diese Arbeiten geeignet sind, insbesondere

           1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,

           1. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und

           2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und

           2. über die erforderliche Berufserfahrung

           3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. ...

verfügen. ...

§ 63. (1) bis (2) ...

§ 63. (1) bis (2) ...

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben. ...

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekannt zu geben. ...

§ 64. (1) bis (3) ...

§ 64. (1) bis (3) ...

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen. ...

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen. ...

§ 107. (1) bis (6) ...

§ 107. (1) bis (6) ...

 

(7) § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

           1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung, ...

           1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, ...

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 127. (1) bis (39) ...

§ 127. (1) bis (39) ...

 

(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

           1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung, ...

           1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, ...

§ 12 (1) und (2) ...

§ 12 (1) und (2) ...

(3)  Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

(3)  Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 123. (1) bis (52) ...

§ 123. (1) bis (52) ...

 

(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

§ 5. (1) Z 1 ...

§ 5. (1) Z 1 ...

           2. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und ...

           2. die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und ...

§ 69. (1) bis (4) ...

§ 69. (1) bis (4) ...

 

(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Apothekengesetzes

§ 3. (1) Z 1 bis 5 ...

§ 3. (1) Z 1 bis 5 ...

           6. die körperliche und gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ...

           6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ...

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 27. (1) Z 1 ...

§ 27. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 29. (1) bis (5) ...

§ 29. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 30. (1) bis (5) ...

§ 30. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 36. (1) Z 1 und 2 ...

§ 36. (1) Z 1 und 2 ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

§ 44. (1) Z 1 ...

§ 44. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung und ...

§ 45. (1) Z 1 bis 3 ...

§ 45. (1) Z 1 bis 3 ...

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und ...

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und ...

§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:

§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung, ...

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung, ...

§ 56. (1) Z 1 ...

§ 56. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

§ 85. (1) Z 1 ...

§ 85. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche, körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen ...

§ 87. (1) bis (5) ...

§ 87. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 98. (1) Z 1 ...

§ 98. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung, ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche gesundheitliche Eignung, ...

§ 99. (1) Z 1 ...

§ 99. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

§ 117. (1) bis (7) ...

§ 117. (1) bis (7) ...

 

(8) § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 6, § 36 Abs. 1 Z 3, § 44 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1 Z 4, § 54 Abs. 1 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 1 Z 2, § 87 Abs. 6, § 98 Abs. 1 Z 2 und § 99 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Hebammengesetzes

§ 12. (1) bis (6) ...

§ 12. (1) bis (6) ...

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 62. (1) bis (6) ...

§ 62. (1) bis (6) ...

 

(7) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 15

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

§ 9. (1) Z 1 ...

§ 9. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 11. (1) bis (5) ...

§ 11. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung, ...

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, ...

§ 27. (1) Z 1 ...

§ 27. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

§ 36. (1) und (2) ...

§ 36. (1) und (2) ...

 

(3) § 9 Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 6, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

§ 8. (1) Z 1 ...

§ 8. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.

(3) Gesundheitlich geeignet ist, wer

 

           1. die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben und

 

           2. neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

 

(5) ...

(5) ...

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

§ 18. (1) Z 1 ...

§ 18. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), ...

§ 19. (1) Z 1 ...

§ 19. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder ...

§ 26. (1) Z 1 ...

§ 26. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 36. Z 1 ...

§ 36. Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ...

§ 39. (1) und (2) ...

§ 39. (1) und (2) ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

§ 46. (1) Z 1 und 2 ...

§ 46. (1) Z 1 und 2 ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht älter als drei Monate ist, und ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), das nicht älter als drei Monate ist, und ...

§ 51. (1) Z 1 ...

§ 51. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) oder ...

§ 63. (1) und (2) ...

§ 63. (1) und (2) ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

§ 89. (1) bis (4) ...

§ 89. (1) bis (4) ...

 

(5) § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 (3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006.

Artikel 17

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 3. (1) Z 1 ...

§ 3. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ...

§ 6b. (1) bis (4) ...

§ 6b. (1) bis (4) ...

(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

§ 7a. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

§ 7a. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige gesundheitliche Eignung,

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

(2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrisch- audiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.

(3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

 

§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

           1. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           1. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

§ 36. (1) bis (8) ...

§ 36. (1) bis (8) ...

 

(9) § 3 Abs. 1 Z 2, § 6b Abs. 5, § 7a Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten am 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a bis d sowie Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

§ 45. (1) bis (5) ...

§ 45. (1) bis (5) ...

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. ...

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. ...

§ 52e. (1) bis (4) ...

§ 52e. (1) bis (4) ...

(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen. ...

(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen. ...

§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist. ...

§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist. ...

§ 68. (1) bis (15) ...

§ 68. (1) bis (15) ...

 

(16) § 40, § 45 Abs. Abs. 6, § 52e Abs. 5 und § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

§ 16. (1) Z 1 ...

§ 16. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 18. (1) bis (3) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

           1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung sowie

           1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung sowie

           2. ...

           2. ...

(5) Z 1 und 2 ...

(5) Z 1 und 2 ...

           3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 26. (1) Z 1 und 2 ...

§ 26. (1) Z 1 und 2 ...

           3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.

           3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Z 1 und 2 ...

(2) Z 1 und 2 ...

           3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist. ...

           3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist. ...

§ 27. (1) Z 1 ...

§ 27. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung, ...

           2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, ...

§ 28. (1) Z 1 ...

§ 28. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

§ 64. (1) und (2) ...

§ 64. (1) und (2) ...

 

(3) § 16 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 3, § 26 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und § 28 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Notariatsaktsgesetzes

§ 1. (1) lit. a bis d ...

§ 1. (1) lit. a bis d ...

                e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen; dies gilt nicht für von Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, wenn das Rechtsgeschäft eine Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft und eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt. Gleiches gilt für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten. ...

                e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von blinden Personen oder welche von gehörlosen Personen, die nicht lesen, oder von der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen Personen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person und nicht als Unternehmer schließen. Urkunden über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von blinden, gehörlosen oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen Personen errichtet werden, wenn eine von der behinderten Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt oder wenn die blinde Person durch ein geeignetes technisches Hilfsmittel Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält oder wenn die gehörlose oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtige Person durch die Verwendung eines Gebärdensprachdolmetschers Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält, bedürfen keines Notariatsaktes. Gleiches gilt für bankübliche Verträge in Bezug auf Girokonten. ...

Artikel 21

Übergangs- und Beschlussbestimmungen zu Artikel 20

 

§ 1. (1) Art. 20 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

 

(2) Sonstige Bestimmungen über die Notariatsaktspflicht bleiben unberührt.