Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 1wird nach dem Wort „Herstellung“ die Wortfolge „und die Abfüllung“ eingefügt.

2. In § 31 Abs. 12 werden das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Zahl „10.000“ durch die Zahl „20.000“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und im Inland in Flaschen abgefüllt“.

4. § 36 Abs. 2 letzter Halbsatz entfällt.

5. § 36 Abs. 3 und 4 entfällt.

6. § 54 samt Überschrift entfällt.

7. § 66 Abs. 2 Z 18 entfällt.

8. § 79 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 54 und § 66 Abs. 2 Z 18 in der Fassung BGBl. I Nr. …/2006 tritt mit 1. August 2006 in Kraft.“