Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Weingesetz 1999 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Z
1wird nach dem Wort „Herstellung“ die Wortfolge „und die Abfüllung“ eingefügt.
2. In § 31 Abs. 12 werden das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Zahl „10.000“ durch die Zahl „20.000“ ersetzt.
3. In
§ 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und im Inland in
Flaschen abgefüllt“.
4. § 36 Abs. 2 letzter Halbsatz entfällt.
5. § 36 Abs. 3 und 4 entfällt.
6. § 54 samt
Überschrift entfällt.
7. § 66 Abs. 2 Z 18 entfällt.
8. § 79 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 10 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 54 und § 66 Abs. 2 Z 18 in der Fassung BGBl. I Nr. …/2006 tritt mit 1. August 2006 in Kraft.“