Anschrift:

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

BMF - III/6 (III/6)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien

Sachbearbeiter:
Mag.
Otto Stradel
Telefon +43 (1) 514 33 2508
e-Mail Otto.Stradel@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-130200/0010-III/6/20066

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das EUROFIMA-Gesetz geändert wird

 

Erledigungstext:

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 10. März 2006» übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

2. Februar 2006
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Baran
(elektronisch gefertigt)


1.  Parlament

Präsident des Nationalrates

2.  Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzprokuratur

Rechnungshof

3.  Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

4.  Interessens- und Berufsvertretungen

Bundesarbeitskammer

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

5.  Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), BGBl. Nr. 968/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2003, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Z 1 wird jeweils der Betrag von „1 200 Millionen Euro“ durch den Betrag von „1 975 Millionen Euro“ ersetzt.


Vorblatt

Problem:

Insbesondere aufgrund der EU-Osterweiterung haben die ÖBB-Holding AG und ihre Konzerngesellschaften in den nächsten Jahren einen erhöhten Investitionsbedarf an Eisenbahnmaterial, den sie möglichst kostengünstig und fristenkonform mit Kreditoperationen mit Bundeshaftung finanzieren möchten, die von der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial („EUROFIMA“) aufgenommen werden.

Ziel:

Der ÖBB-Holding AG und ihren Konzerngesellschaften soll durch die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bund für bei der „EUROFIMA“ aufzunehmende Anleihen eine kostengünstige Befriedigung ihres mittelfristigen Investitionsbedarfes ermöglicht werden.

Inhalt:

Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme geregelt wird, soll in der Weise geändert werden, dass der zulässige Haftungsrahmen dem mittelfristigen Finanzierungsdarf für Eisenbahnmaterial dieser Gesellschaften angepasst wird.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine wesentliche Auswirkung auf die Beschäftigung ist nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort sind positiv, weil die Besserung der Verkehrsinfrastruktur erleichtert wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei geringem Haftungsrisiko sind Einnahmenzuwächse aus den Haftungsentgelten zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften kompatibel, weil für die Haftungsübernahmen ein angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird.

Normerzeugungsverfahren:

Gemäß Art. 42 Abs. 1 Z 4 B-VG ist die Mitwirkung des Bundesrates nicht erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die erforderlichen Investitionen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ für Rollmaterial (Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen), die insbesondere aufgrund der EU-Osterweiterung in den nächsten Jahren zu tätigen sein werden, seitens des Bundes  in der Form unterstützt werden, dass der der ÖBB-Holding AG und ihren Konzerngesellschaften  zustehende Haftungsrahmen für abkommensgemässe Finanzierungen durch die Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) erhöht wird. Die vorgeschlagene Regelung ist mit den beihilferechtlichen Vorschriften der EU vereinbar, weil für diese Haftungsübernahmen ein angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird. Finanzierungen und Haftungsübernahmen von Gebietskörperschaften sind von den vergaberechtlichen Bestimmungen der EU ausgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.


Besonderer Teil

Zu § 2 Z 1 :

Der Haftungsrahmen der ÖBB-Holding AG und ihrer Konzerngesellschaften für Eurofimafinanzierungen wird von 1 200 Millionen Euro für Kapital und 1 200 Millionen Euro für Zinsen auf jeweils 1 975 Millionen Euro erhöht.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. .........

§ 2. ...........

        1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 200 Millionen Euro an Kapital und 1 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

        1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 975 Millionen Euro an Kapital und 1 975 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

...

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