1/SBI XXII. GP
Eingebracht am 04.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
Museumstraße 7
1070
Wien
BMJ-Pr4528/0001-Pr
1/2005
Briefanschrift
1016 Wien, Postfach 63
An die Parlamentsdirektion
z.H. Mag.
Gerhard Kiesenhofer e-mail
post@bmj.gv.at
Parlament
1010 Wien Telefon Telefax
(01) 52 1 52-0" (01) 52 1 52/2730
Sachbearbeiter Mag. Stawa
Klappe 2250 (DW)
Betrifft: Bürgerinitiative Nr. 18
"Für Menschenwürde und gegen Experimente mit dem
Leben";
Stellungnahme
des Bundesministeriums für Justiz
zur Zahl 17020.0025/9-L1.3/2004
Zur vom Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen im Wege der
Parlamentsdirektion übermittelten Bürgerinitiative Nr. 18 zum Thema „Für
Menschenwürde und gegen
Experimente mit dem Leben" nimmt das
Bundesministerium für Justiz Stellung
wie folgt:
Das Bundesministerium
für Justiz vermag die rechtlichen Ausführungen der Petition,
die
darauf hinauslaufen, dass ein Klonverbot im österreichischen Recht nicht
existiert,
nicht
zu teilen. Der allgemeine Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer
Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle
2004 (RV 678 BlgNR 22.GP) bringt dies auch mit
folgenden Worten zum Ausdruck: „Im Rahmen der
Vorbereitung des vorliegenden
Entwurfs wurde im Hinblick auf
mögliche medizinische Entwicklungen auch erörtert, ob
nun auch ein ausdrückliches Klonverbot in das FMedG aufgenommen werden soll.
Das
Bundesministerium für Justiz vertritt den Standpunkt, dass ein solches Verbot
aus dem
FMedG, insbesondere aus dem § 3 und aus den Bestimmungen über die Verwendung,
Untersuchung und Behandlung von Samen,
Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen
(§ 9), schon derzeit
erschlossen werden kann." Die gegenteilige Auffassung fußt
nämlich
auf einer unrichtigen, weil zu engen Auslegung des Begriffes
„entwicklungsfähige
Zellen" in § 1 Abs. 3 FMedG. Die genannte Gesetzesstelle wollte
nämlich keinesfalls die Embryonen bloß auf durch Befruchtung entstandene einengen,
sondern
- weil eben der Begriff „Embryonen" nicht verwendet wurde - Klarheit
darüber
herstellen,
dass unter „entwicklungsfähigen Zellen" Embryonen zu verstehen sind. Zur
Zeit
der Erlassung des FMedG war die Frage der Eingrenzung der in nächster Zukunft
wahrscheinlich
möglichen Genmanipulation am Menschen weitaus wichtiger als die
Frage
des in nächster Zeit als unmöglich angesehenen Klonens. Eine historisch-
teleologische
Interpretation ergibt durchaus, dass unter § 1 Abs. 3 FMedG alle
Embryonen
fallen, wie immer sie auch hergestellt sein mögen. Zur Änderung des
geltenden
Klonverbotes finden sich in der RV 678 BlgNR folgende Erläuterungen: „Eine
Neuformulierung
des bestehenden Klonverbotes jedoch soll ebenso wie eine
Überarbeitung
der Strafbestimmungen, einer zukünftigen Novelle vorbehalten bleiben,
um
durch eine weitere - zu diesem Zweck zu führende - Diskussion die Umsetzung der
wesentlichen
Anliegen dieser Novelle nicht zu verzögern."
Das Bundesministerium für Justiz
vertritt auch den Standpunkt, dass das
1.
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Oviedo über Menschenrechte und
Biomedizin
über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (ETS no 168) alle
Zwecke
des Klonens umfasst, eine Auslegung, die sich auf die Entstehungsgeschichte
des Art. 2 stützt, der eine Ausnahme in seiner abschließenden Fassung nicht
vorsieht,
sowie
darauf, dass im Zuge der Beratungen die in Art 36 des Übereinkommens von
Oviedo
vorgesehene Möglichkeit eines Vorbehaltes entgegen den ursprünglichen
Plänen
eröffnet wurde, dafür aber keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des
Protokolls
gemacht wurde. Die in den Erläuterungen angedeutete Möglichkeit eines
Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Interpretation des Begriffes
„human
beeing"
ist wegen der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Interpretation des
Zusatzprotokolls gemäß Art. 3 ZP Klon
iVm Art. 29 Übereinkommens von Oviedo
durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte irreführend.
Das geltende FMedG
verbietet die Präimplantationsdiagnostik in § 9 Abs. 1. Vor
Vorbereitung
einer darüber hinausgehenden Regelung bedarf es - nach den
Wahrnehmungen des
Bundesministeriums für Justiz anlässlich der Diskussion über die
letzte Novelle des
Fortpflanzungsmedizingesetzes - noch einer umfassenden
Diskussion aller Aspekte dieses Problemkreises.
29. Jänner 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Wolfgang Fellner
Elektronisch gefertigt