4/SBI XXII. GP
Eingebracht am
17.03.2005
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möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
Parlamentsdirektion
Parlament
1017
Wien
e-Mail-Adresse:
gerhard.kiesenhofer@parlinkom.gv.at
Organisationseinheit: BMGF
- I/A/3 (Innerstaatliche und
EU-Koordination
Gesundheitspolitik)
Sachbearbeiter/in: Irene Peischl
E-Mail: irene.peischl@bmgf.gv.at
Telefon: +43
(1) 71100-4122
Fax:
Geschäftszahl: BMGF-11000/0032-I/A/3/2004
Datum: 31.01.2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. Dezember
2004, Zl 17020.0025/13-L1.3/2004 teilt das Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen zu den einzelnen Punkten der im Betreff genannten Bürgerinitiative
Folgendes mit:
Zu
Punkt 1:
Zur
„Arbeit am Kranken“ für gewerbliche Masseure/Masseurinnen ist anzumerken, dass
diese Tätigkeit ausnahmslos reglementierten Gesundheitsberufen vorbehalten ist,
die auf ärztliche Anordnung tätig werden.
Dieser
Grundsatz entspricht den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und
Heilmasseurgesetzes (MMHmG, BGBl. I. Nr. 169/2002, idgF),
des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste (MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, idgF) und des Ärztegesetzes
1998 (BGBl. I 169/1998, idgF). Verstöße gegen die Bestimmungen dieser
Bundesgesetze sind verwaltungsbehördlich strafbar.
Zu
Punkt 2:
Dem
Anliegen, ein einheitliches Berufsbild für gewerbliche Masseure/Masseurinnen
und Heilmasseure/Heilmasseurinnen zu schaffen, kann nicht entsprochen werden.
Entsprechend der Ausbildung und dem Berufsbild dürfen gewerbliche
Masseure/Masseurinnen die entsprechenden Massagetechniken nur am gesunden
Menschen anwenden. Die Anwendung der Massagetechniken am kranken Menschen
erfordert nicht nur die entsprechenden Fertigkeiten, sondern darüber
hinausgehend ein fundiertes medizinisches Wissen, über das die gewerblichen
Masseure nicht verfügen.
In
Anlage 8 der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
(MMHm-AV, BGBl.II Nr. 250/2003) sind genau jene Lehrinhalte angeführt, deren
kompetente Beherrschung für eine verantwortliche Tätigkeit im medizinischen
Bereich als Voraussetzung zu sehen ist.
Zu
Punkt 3:
Für die „Tätigkeit am Kranken“ war eine „Ausübung durch Lehrlinge“ auch vor Inkrafttreten des MMHmG nicht gesetzeskonform.
Die
Regelungen der Gewerbeordnung sind nicht dazu geeignet, Berufe für eine
Berufsausübung am kranken Menschen bzw. seine Behandlung auszubilden. Dieser
Grundsatz ist nicht alleine im Massagebereich anzuwenden, sondern hat
allgemeine Gültigkeit.
Zu
Punkt 4:
Die Frage der Mitarbeiterbeschäftigung ist losgelöst von der Berufsausübung im Gewerbebereich oder im medizinischen Bereich zu betrachten. Jedenfalls ist das Wohl der Patienten/Patientinnen vorrangig.
Zu
Punkt 5:
Eine eigene Interessensvertretung, die zwei in ihrer Berufsausübung so unterschiedliche Berufsgruppen zusammenfasst, wird aus gesundheitspolitischer Sicht als nicht zielführend erachtet.
In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 30. November 2004, GZ 92266/4-I/B/6/04, betreffend die Übermittlung von Daten an die Wirtschaftskammer verwiesen.
Zu
Punkt 6:
Ein Eckpunkt des MMHmG ist die geschaffene Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen „Medizinischer Masseur/Medizinische Masseurin“ sowie „Heilmasseur/-in“ und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen. Durch wechselseitige Anerkennung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen und ergänzende Ausbildung im jeweils anderen Bereich soll den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen auch eine Berufsausübung im Gesundheitsbereich ermöglicht werden.
Durch die Schaffung der gesetzlichen Übergangsbestimmungen sollten Härtefälle vermieden werden, auch wenn die Tätigkeit der betroffenen gewerblichen Masseure/Masseurinnen an Kranken nicht rechtskonform war.
Die Inhalte und der Umfang der Aufschulung von gewerblichen Masseuren/Masseurinnen zu Heilmasseuren/Heilmasseurinnen im Rahmen der Übergangsbestimmungen wurden nach eingehender Prüfung durch Experten und Expertinnen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Erfahrung für erforderlich erachtet.
Es wird seitens des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen auf den Erlass vom 13. Jänner 2005, GZ
92266/49-I/B/6/04, betreffend das aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 30.
September 2004 betreffend § 84 Abs. 7 MMHmG verwiesen. In diesem Erlass wird
festgehalten, dass als Voraussetzung für die Anwendung des § 84 Abs. 7 MMHmG
die Abs. 1 und 2 des § 84 MMHmG erfüllt sein müssen. Die qualifizierte
Leistungserbringung gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG ist von den Masseuren/Masseurinnen
nachzuweisen. Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte
Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind die Kosten
dafür von den Masseuren/Masseurinnen zu tragen.
Zu
Punkt 7:
Wie bereits zu Punkt 6 angeführt, wurde durch das MMHmG die Durchlässigkeit zwischen dem Beruf des gewerblichen Masseurs/der gewerblichen Masseurin und dem Gesundheitsberuf des Heilmasseurs/der Heilmasseurin geschaffen. Das Argument eines Wettbewerbsnachteils ist daher nicht nachvollziehbar.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Entstehung des MMHmG in umfangreichen Gesprächen und Stellungnahmen alle Berufsgruppen und Interessensvertreter eingebunden wurden, um einen Konsens für Übergangsbestimmungen zu finden.
Zu
Punkt 8:
Ein Vergleich von gewerblichen Masseuren/Masseurinnen und diplomierten Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen erscheint nicht angebracht, da es sich hierbei um völlig unterschiedliche Berufe auf unterschiedlichen Niveaus handelt. Folglich kann es auch nicht zu einer Benachteiligung einer der beiden Berufsgruppen kommen.
Für die Bundesministerin:
Mag. Dr. Brigitte Magistris
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