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Vp 26456/16/04/Dr.Ke/Fr 4020 16.07.2004
Dr. Veronika Kessler
Entwurf zu einer Schifffahrtsrechtsnovelle
2004,
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir danken höflich für die Übermittlung des Entwurfes zu einer Schifffahrtsrechtsnovelle 2004 und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Grundsätzlich erheben wir gegen die beabsichtigte Novellierung insofern keinen Einwand, als der Kern der Novelle dazu dient, die in der Vergangenheit oftmals missinterpretierten Bestimmungen im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Schifffahrtspolizei exakter abzugrenzen und die Schifffahrtsaufsicht eindeutig zu definieren.
Besonders begrüßen wir die Regelung, die Führung von Fahrgastschiffen bis 20 Meter Länge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen nicht mehr an ein Kapitänspatent zu binden, sondern die Führung eines derartigen Schiffes hinkünftig an das Vorliegen eines Schiffsführerpatentes 20 m Seen und Flüsse zu knüpfen. Mit dieser Erleichterung wird einem dringenden Wunsch der Seenschifffahrt Rechnung getragen, denn die bisherige Regelung hat für kleinere Schifffahrtsunternehmungen auf Seen gravierende Personal- und Kostenprobleme verursacht.
In diesem Zusammenhang wird angeregt, im Sinne einer höheren Verfügbarkeit über Termine zur Schiffsführerprüfung die Zuständigkeit für die Erlangung des Schiffsführerpatentes 20 m vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an den Landeshauptmann zu übertragen. Dies wäre auch insofern fachlich gerechtfertigt, als der Landeshauptmann auch jetzt bereits Behörde für das Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse ist.
Zu § 2 Z 32
Die Abkürzung „RIS“ für die vorgeschlagene Bezeichnung „River Information Service“ ist irreführend, da sie bereits für das Rechtsinformationsservice des Bundes gebräuchlich ist.
Zu Z 6 ( § 15 Abs
1)
Um die im massiven Interesse der Schifffahrt liegende Erhaltung des Donaukanals als Wasserstraße sicherzustellen, sollte der Klammerausdruck aufrecht bleiben, sodass der Text lauten sollte: „Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal bis DK-km 11,7709), die ....
Zu § 68
Diese Formulierung stellt eine Klarstellung der bisherigen Praxis dar, derzufolge die Kosten für die Altölentsorgung grundsätzlich in der Hafengebühr enthalten waren bzw sind, die seitens der WKÖ begrüßt wird. Wir weisen allerdings darauf hin, dass sich die Hafenbetreiber strikt gegen diese Regelung ausgesprochen haben, da die Befürchtung besteht, dass Schiffe, die nur ganz geringe Mengen umschlagen, selbst große Mengen an verunreinigten Gewässern bzw Altölen quasi ohne Kosten entsorgen könnten.
Zu Z 26 ( § 83 Abs
3)
Der Text, dass die Konzession an Fahrzeuge gebunden ist, die „im österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind“, müsste gestrichen werden. Bei einer Verbindung zwischen Konzession und Eintragung im österreichischen Binnenschiffsregister wäre es unmöglich, mit angemieteten Fahrzeugen oder geleasten Fahrzeugen, die in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen sind, in Österreich Schifffahrt zu betreiben. Zumal auch die Eigentümer der Fahrzeuge mit einer Eintragung im österreichischen Register nicht einverstanden sein können. Die bisherige Regelung sollte in diesem Zusammenhang daher beibehalten werden, die beabsichtigte Verbindung von Konzession und Registereintragung sollte gestrichen werden.
Eine derartige Formulierung ist auch nicht zeitgemäß und in anderen europäischen Staaten nicht üblich.
Zu Z 31 (§ 102 Abs
7)
Auch die Verbindung der Schiffszulassung mit der Eintragung im österreichischen Schiffsregister ist nicht zweckmäßig. Es gelten hier die gleichen Argumente wie bei der Konzessionsausübung. Die Anmietung, Charterung, Leasingnahme, etc von Fahrzeugen aus einem anderen Staat und die Verkehrszulassung in Österreich wären dadurch unmöglich.
Derartige Zulassungen, die eine rein technische Zulassung darstellen, gibt es bereits. Auch ist es in anderen EU-Staaten zB Deutschland problemlos möglich eine Verkehrszulassung für ein Schiff, das dort nicht im Register eingetragen ist, zu beantragen und auch zu bekommen, wenn es den dort geltenden Regelungen entspricht.
Zu Z 34 (§ 106 Abs
1)
Die Anfügung des Punktes 6 „bei Eintragung des Fahrzeuges in ein ausländisches Schiffsregister“ sollte nicht erfolgen, da sie mit den oben beschriebenen Problemen zusammen hängt.
Die Regelung, wonach für das Führen von Fahrgastschiffen mit weniger als 20 m Länge auf Seen nur noch das Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse notwendig ist, wird ausdrücklich begrüßt
Wunschgemäß werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt (sowie auch in elektronischer Form).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.