An das
Bundesministerium
für Justiz
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Wien, am 23. Juli 2004
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GZ 10.030V/42-I.3/2004 26.05.04 V/1-0604/Mi-77 8573
Betreff: Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Handelsgesetzbuch,
das Bankwesen- und das Versicherungsaufsichtsgesetz an die
IAS-Verordnung angepasst und die Modernisierungs- und
die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt werden
(Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004)
Die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs erlaubt sich die
Stellungnahme des Fachverbandes der Raiffeisenbanken zum Rechnungslegungsänderungsgesetz
2004 mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der Anregungen zu übermitteln.
Der
Präsident: Der
Generalsekretär:
Beilage
Allgemeines:
In den Erläuterungen wird ausdrücklich
festgehalten, dass sich die IAS-Bilanzierung primär an Investoren richtet und
daher aus dem Gläubigergesichtspunkt bzw. aus dem Gesichtspunkt des nicht
kapitalmarktorientierten Investors kein geeignetes Mittel darstellt, um sich
die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Wir begrüßen diese Feststellung
ausdrücklich. Vor allem die Erkenntnis, dass sich die IAS-Bilanzierung auf
Grund der allzu starken Zeitwertorientierung nicht als Ausschüttungsbemessungsgrundlage
eignet, lässt etwas beruhigt in die Zukunft blicken. Bemerkenswert ist auch das
Festhalten, dass es sich beim IASB um ein privates Gremium handelt, auf das
sich der Gesetzgeber nur mit gewissen Einschränkungen stützen sollte. So
stellen wir mit Genugtuung fest, dass der vorliegende Entwurf eines
Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004 die verpflichtende IAS-Bilanzierung
ausschließlich für kapitalmarktorientierte Konzernabschlüsse, nicht aber für
Einzelabschlüsse vorsieht. Sehr erfreulich ist dabei auch, dass der Begriff der
"Unternehmen von öffentlichem Interesse" in diese Gesetzesänderung
keinen Eingang gefunden hat. Wir können nur ermuntern, diese eingeschlagene
Richtung fortzusetzen und wo immer es notwendig und zielführend ist, diese
Argumentationen zu bekräftigen.
Zu § 221 Abs 3 HGB
Neu aufgenommen wird ein
Verweis auf § 2 Z 37 BWG = Definition „geregelter Markt“.
§ 2 Z 37 BWG verweist auf das - aus unserer Diskussion des
letzten Jahres – bekannte nationale Verzeichnis, welches die FMA führt und das
nicht veröffentlicht ist. Demgegenüber sprechen § 906 HGB und § 103 Z
28d BWG idF ReLÄG 2004 vom „geregelten Markt im Sinne des Art 1 Abs 13 der
Richtlinie 93/22/EG“ und meinen damit dasselbe.
Der geregelte Markt sollte vor allem
innerhalb eines Gesetzes immer gleich umschrieben werden. Außerdem
sollte dafür gesorgt werden, dass die FMA das von ihr geführte Verzeichnis auch
selbständig publik macht. Es sollte sich um ein öffentliches und daher
offiziell publiziertes Verzeichnis handeln. Bisher bestand die unbefriedigende
Situation, dass die FMA den Dritten Markt in ihr rechtlich maßgebliches
Verzeichnis aufgenommen hatte, dieser aber in der gemäß Art 16 der RL 93/22/EWG
vorzunehmenden deklarativen Publikation der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten
im Amtsblatt der EU nicht aufschien. In Zukunft soll, was von uns ausdrücklich
begrüßt wird, der Dritte Markt auch offiziell kein geregelter Markt mehr sein
(vgl § 69 Börsegesetz und § 25 WAG idF des Entwurfs zur Umsetzung der
Marktmissbrauchsrichtlinie).
Schwierigkeiten bereitet
die aus § 65 Abs 1 Z 8 AktG bzw § 275 Abs 2 HGB stammende „modernere“
Definition einer Börse als „anerkannter, für das Publikum offener,
ordnungsgemäß funktionierender Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der
OECD“. Fraglich ist hier aufgrund der weiten und unbestimmten Fassung dieser
Definition, ob damit wieder der Dritte Markt, quasi über die Hintertür,
miterfasst ist, was in weiterer Folge eine Rechnungslegung nach IAS nach sich
ziehen würde. Immerhin „funktioniert“ der Dritte Markt wohl und liegt außerdem
in einem Vollmitgliedstaat der OECD.
Zumindest innerhalb der
Mitgliedstaaten der EU sollte es allein auf das Kriterium „geregelter Markt“
ankommen, da ansonsten zu befürchten ist, dass auch Raiffeisen Primärbanken als
„kapitalmarktorientierte“ Banken bezeichnet werden und somit Folgewirkungen
(IAS Konzernabschluss) auftreten. Wir schlagen daher folgende Formulierung für §
221 Abs 3 Satz 2 HGB vor:
„Eine
Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr
ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinn des Art 1 Abs 13 der
Richtlinie 93/22/EG oder außerhalb der Europäischen Union an einem anerkannten,
für das Publikum offenen ...“
Zu § 243 Abs 1 HGB
und 267 Abs 1 - Lagebericht
Im Vergleich zum Richtlinientext (2003/51/EG) sind
die zusätzlichen Erfordernisse in diesen Bestimmungen schärfer gefasst, als
dies von der Modernisierungsrichtlinie verlangt wird. Nach der Richtlinie muss
der Lagebericht eine Analyse der „wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren“
enthalten, „soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des
Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist“. Der
Entwurfstext verzichtet auf diese Voraussetzung der Erforderlichkeit zum
Verständnis. In den Erläuterungen wird dies andeutungsweise mit einer
Definition des Begriffs „wichtig“ begründet („Als wichtig ist ein
Leistungsindikator dann zu verstehen, wenn er für das Verständnis vom
Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des
Unternehmens erforderlich ist.“) Der Entwurfstext wird dem Sinngehalt der
Richtlinie jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Definition nicht gerecht.
Er verlangt die Analyse der wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren
nämlich unbedingt und nicht etwa nur dann, wenn sie für das Verständnis
erforderlich (= „wichtig“) sind.
Wir fordern in diesem Punkt eine wortgetreue
Übernahme der in der Richtlinie enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen,
um die Analyse finanzieller Leistungsindikatoren weglassen zu können, wenn sie
für das Verständnis nicht erforderlich ist.
Zu § 243 Abs. 4 und § 267 Abs. 1
Auch bei der Miteinbeziehung nichtfinanzieller
Leistungsindikatoren schreibt die Richtlinie eine Aufnahme nur vor, „soweit
dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder
der Lage der Gesellschaft erforderlich ist“ und schwächt dies für die
nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nochmals durch den Einschub „-
.soweit angebracht –“ ab. Die Analyse solcher nichtfinanzieller
Leistungsindikatoren ist also nicht generell für Gesellschaften ab einer
bestimmten Größenordnung erforderlich, wie dies im vorliegenden Entwurf
vorgesehen ist, sondern könnte oftmals unterbleiben. Dies trifft auch auf die
Berücksichtigung von Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange
zu, die ebenfalls nur aufzunehmen sind, soweit dies angebracht ist.
Auch hier fordern wir eine wortgetreuen Übernahme
der in der Richtlinie enthaltenen Einschränkungen, um einerseits den
Rechnungslegungsaufwand für österreichische Unternehmen in Grenzen zu halten
und andererseits auch durch die Offenlegung derartiger Belange keine
Wettbewerbsnachteile zu erleiden.
Offenlegung aller Lageberichtsangaben?
Der Entwurf lässt die § 277
ff HGB unverändert. Art 47 der Jahresabschlussrichtlinie 78/660/EWG räumt den
Mitgliedstaaten jedoch gewisse Wahlrechte bei der Offenlegung der Lageberichte
ein. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, statt der Offenlegung lediglich
Einsicht am Sitz der Gesellschaft zu gewähren (Art 47 Abs 1 Satz 3).
Im Hinblick auf die nicht unerheblichen
Erweiterungen der Lageberichtsangaben sollte ernsthaft geprüft werden,
inwieweit man für nicht börsennotierte Unternehmen von diesem Wahlrecht
Gebrauch machen sollte. Rechtspolitisch wäre darüber hinaus aber vor allem eine
Anpassung der Richtlinie 78/660/EWG hinsichtlich der möglichen inhaltlichen
Erleichterungen bei der Offenlegung des Lageberichts für mittelgroße
Unternehmen anzustreben (Ergänzung des Ausnahmenkatalogs in Art 47 Abs 3 der
RL).
Zu § 244 HGB - Konzern bei tatsächlicher
Beherrschung
Der
Entwurf geht über die EU-Richtlinie hinaus:
Art. 1 Abs. 2 der Konzernrichtlinie ist eine
Kann-Bestimmung. Eine Änderung des derzeit geltenden § 244 Abs. 2 Z 3 HGB ist
wegen der EU-Richtlinie nicht notwendig.
Lt. Entwurf soll eine faktische Beherrschung
ausreichen, unabhängig davon, ob dazu das Mutterunternehmen aufgrund seiner
Beteiligung berechtigt ist oder nicht. Diese Gesetzesänderung ist nicht
erforderlich, weil die EU-Richtlinie nur eine Kann-Bestimmung enthält.
Entgegen den Erläuternden Bemerkungen kann eine
Aufnahme in den Konzern ohne Recht zur Beherrschung gerade zur Täuschung von
Investoren führen, wenn sich ein Konzern besser darstellt, als er berechtigt
ist und durchsetzen kann. Die fehlende rechtliche Durchsetzbarkeit spricht aus
Investorensicht gegen die Einbeziehung nicht durchsetzbarer Beherrschungen, da
aus Investorensicht nicht die in den Erläuternden Bemerkungen argumentierte
Auslagerung von Assets vor Eingehen eines Investments gefährlich ist, sondern
die Einrechnung eines vermeintlichen Assets in den Konzernabschluss, welches
tatsächlich nicht durchsetzbar ist und damit in der Folge wegfällt.
Das Argument der Bilanzskandale ist nicht
nachvollziehbar.
Zu § 245 Abs 5 HGB
Siehe Ausführungen
oben zu § 221 Abs 3 – „geregelter Markt“ - § 2 Z 37 BWG + Definition Börse.
Zu § 246 Abs 3 HGB
Siehe Ausführungen
oben zu § 221 Abs 3 – „geregelter Markt“ „ § 2 Z 37 BWG + Definition Börse.
Gemeinsamer Lagebericht:
Im Entwurf des Rechnungslegungsänderungsgesetzes
fehlt die durch die Richtlinie 2003/51/EWG in die Konzernrechnungslegungsrichtlinie
83/349/EWG eingefügte Möglichkeit, einen Lagebericht und einen zusätzlich
erforderlichen konsolidierten Lagebericht in Form eines einheitlichen Berichts
vorzulegen (Art 36 Abs 3 der Richtlinie 83/349/EWG idF Art 2 Z 10 lit b RL
2003/51EWG). Die Abfassung eines gemeinsamen Lageberichtes erscheint im
Hinblick auf die umfassenden Erweiterungen durchaus interessant und wegen
möglicher Kosteneinsparungen auch erstrebenswert.
Zu § 250 Abs 1 HGB
Kapitalflussrechnung, „Eigenkapitalspiegel“
Vorweg: Die Erläuterungen
sprechen vom „Anlagespiegel“, während im Entwurf – vermutlich irrtümlich
- vom „Eigenkapitalspiegel“ die Rede ist. Eine nähere Aufgliederung des
Eigenkapitals erschiene jedenfalls überflüssig und wäre abzulehnen.
Merkwürdig erscheint außerdem,
dass für den Konzernabschluss Elemente vorgeschrieben werden, die beim Jahresabschluss
nach § 222 HGB nicht erforderlich sind. Mittelbar kann sich die
Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung schon aus dem
erweiterten Umfang des Lageberichts ergeben (finanzielle Leistungsindikatoren),
soweit dies für das Verständnis erforderlich ist (vgl oben zu § 243 Abs 1 HGB).
Diese flexible Regelung erscheint gegenüber der starren Vorschreibung einer
Kapitalflussrechnung als vorzugswürdig.
Terminologisches zu
§ 250 Abs 1, § 267 Abs 1 HGB
Wenn überhaupt (vgl oben),
wären die Begriffe Kapitalflussrechnung und „Eigenkapitalspiegel“
(Anlagespiegel?) in § 250 HGB durch „Konzernkapitalflussrechnung“ und
„Konzernanlagespiegel“ zu ersetzen. Das Voransetzen des Begriffes „Konzern“
wäre insoweit konsequent, als dies auch für die Begriffe Bilanz, GuV, Anhang
und Lagebericht so definiert wurde. Dasselbe terminologische Problem taucht in
§ 267 Abs 1 HGB auf: Dort sollte von Konzernlagebericht (statt Lagebericht) und
Konzernabschluss (statt Jahresabschluss) die Rede sein.
Zu § 274 HGB
„Bestätigungsbericht“
§ 274 HGB weicht
terminologisch von der durch die Modernisierungsrichtlinie neu gefassten
Bestimmung des Art 51a der Jahresabschlussrichtlinie 78/660/EWG ab. Dort wird
der Begriff Bestätigungsvermerk in einem weiten auch die Einleitung und die
Beschreibung der Abschlussprüfung umfassenden Sinn verwendet, während
§ 274 HGB nach dem Entwurf insoweit von einem „Bestätigungsbericht“
spricht. Problematisch erscheint dies im Hinblick auf die in Art 48 der
Jahresabschlussrichtlinie vorgeschriebene Offenlegung des
„Bestätigungsvermerks“. Um richtlinienkonform zu bleiben, müsste man entweder §
274 HGB terminologisch anpassen oder in §§ 277 ff HGB die Offenlegung des „Bestätigungsberichts“
vorschreiben.
Zu § 59a Abs 2 BWG
(und § 80b Abs 2 VAG)
Die
VO-Ermächtigung an die FMA zur Erlassung zusätzlicher Angaben im Anhang, um
einen Vergleich zwischen nach unterschiedlichen Bewertungsansätzen erstellten
Konzernabschlüssen zu erleichtern, muss zurückgewiesen werden. Der Vorteil des
"befreienden" Konzernabschlusses versus des dualen Abschlusses würde
dadurch konterkariert. Es käme dadurch zu einer
Doppelbelastung und zu erhöhten Kosten für die Unternehmen.
Daten,
welche die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, sind
nicht via veröffentlichungspflichtiger Jahresabschlüsse einzuholen.
Der Bilanzleser ist mündig genug zwischen Bilanzen, die nach
unterschiedlichen Bewertungskriterien erstellt wurden, zu unterscheiden.