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Bundesministerium für Justiz

Postfach 63

1016  Wien

 

Wien, am 23. Juli 2004

 

 

 

 

 

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GZ 10.030V/42-I.3/2004    26.05.04                        V/1-0604/Mi-77                        8573                                       

 

 

 

Betreff:      Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Handelsgesetzbuch,

das Bankwesen- und das Versicherungsaufsichtsgesetz an die

IAS-Verordnung angepasst und die Modernisierungs- und

die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt werden

(Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004)

 

 

 

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs erlaubt sich die Stellungnahme des Fachverbandes der Raiffeisenbanken zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der Anregungen zu übermitteln.

 

 

 

       Der Präsident:       Der Generalsekretär:

 

 

 

 

 

 

Beilage




Stellungnahme der RBG

zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004

 

 

Allgemeines:

 

In den Erläuterungen wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die IAS-Bilanzierung primär an Investoren richtet und daher aus dem Gläubigergesichtspunkt bzw. aus dem Gesichtspunkt des nicht kapitalmarktorientierten Investors kein geeignetes Mittel darstellt, um sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Wir begrüßen diese Feststellung ausdrücklich. Vor allem die Erkenntnis, dass sich die IAS-Bilanzierung auf Grund der allzu starken Zeitwertorientierung nicht als Ausschüttungsbemessungsgrundlage eignet, lässt etwas beruhigt in die Zukunft blicken. Bemerkenswert ist auch das Festhalten, dass es sich beim IASB um ein privates Gremium handelt, auf das sich der Gesetzgeber nur mit gewissen Einschränkungen stützen sollte. So stellen wir mit Genugtuung fest, dass der vorliegende Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004 die verpflichtende IAS-Bilanzierung ausschließlich für kapitalmarktorientierte Konzernabschlüsse, nicht aber für Einzelabschlüsse vorsieht. Sehr erfreulich ist dabei auch, dass der Begriff der "Unternehmen von öffentlichem Interesse" in diese Gesetzesänderung keinen Eingang gefunden hat. Wir können nur ermuntern, diese eingeschlagene Richtung fortzusetzen und wo immer es notwendig und zielführend ist, diese Argumentationen zu bekräftigen.

 

 

Im Einzelnen

 

Zu § 221 Abs 3 HGB

Neu aufgenommen wird ein Verweis auf § 2 Z 37 BWG = Definition „geregelter Markt“. § 2 Z 37 BWG verweist auf das - aus unserer Diskussion des letzten Jahres – bekannte nationale Verzeichnis, welches die FMA führt und das nicht veröffentlicht ist. Demgegenüber sprechen § 906 HGB und § 103 Z 28d BWG idF ReLÄG 2004 vom „geregelten Markt im Sinne des Art 1 Abs 13 der Richtlinie 93/22/EG“ und meinen damit dasselbe.

Der geregelte Markt sollte vor allem innerhalb eines Gesetzes immer gleich umschrieben werden. Außerdem sollte dafür gesorgt werden, dass die FMA das von ihr geführte Verzeichnis auch selbständig publik macht. Es sollte sich um ein öffentliches und daher offiziell publiziertes Verzeichnis handeln. Bisher bestand die unbefriedigende Situation, dass die FMA den Dritten Markt in ihr rechtlich maßgebliches Verzeichnis aufgenommen hatte, dieser aber in der gemäß Art 16 der RL 93/22/EWG vorzunehmenden deklarativen Publikation der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der EU nicht aufschien. In Zukunft soll, was von uns ausdrücklich begrüßt wird, der Dritte Markt auch offiziell kein geregelter Markt mehr sein (vgl § 69 Börsegesetz und § 25 WAG idF des Entwurfs zur Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie).

Schwierigkeiten bereitet die aus § 65 Abs 1 Z 8 AktG bzw § 275 Abs 2 HGB stammende „modernere“ Definition einer Börse als „anerkannter, für das Publikum offener, ordnungsgemäß funktionierender Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD“. Fraglich ist hier aufgrund der weiten und unbestimmten Fassung dieser Definition, ob damit wieder der Dritte Markt, quasi über die Hintertür, miterfasst ist, was in weiterer Folge eine Rechnungslegung nach IAS nach sich ziehen würde. Immerhin „funktioniert“ der Dritte Markt wohl und liegt außerdem in einem Vollmitgliedstaat der OECD.

Zumindest innerhalb der Mitgliedstaaten der EU sollte es allein auf das Kriterium „geregelter Markt“ ankommen, da ansonsten zu befürchten ist, dass auch Raiffeisen Primärbanken als „kapitalmarktorientierte“ Banken bezeichnet werden und somit Folgewirkungen (IAS Konzernabschluss) auftreten. Wir schlagen daher folgende Formulierung für § 221 Abs 3 Satz 2 HGB vor:

„Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinn des Art 1 Abs 13 der Richtlinie 93/22/EG oder außerhalb der Europäischen Union an einem anerkannten, für das Publikum offenen ...“

 

Zu § 243 Abs 1 HGB und 267 Abs 1 - Lagebericht

 

Finanzielle Leistungsindikatoren

 

Im Vergleich zum Richtlinientext (2003/51/EG) sind die zusätzlichen Erfordernisse in diesen Bestimmungen schärfer gefasst, als dies von der Modernisierungsrichtlinie verlangt wird. Nach der Richtlinie muss der Lagebericht eine Analyse der „wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren“ enthalten, „soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist“. Der Entwurfstext verzichtet auf diese Voraussetzung der Erforderlichkeit zum Verständnis. In den Erläuterungen wird dies andeutungsweise mit einer Definition des Begriffs „wichtig“ begründet („Als wichtig ist ein Leistungsindikator dann zu verstehen, wenn er für das Verständnis vom Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich ist.“) Der Entwurfstext wird dem Sinngehalt der Richtlinie jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Definition nicht gerecht. Er verlangt die Analyse der wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren nämlich unbedingt und nicht etwa nur dann, wenn sie für das Verständnis erforderlich (= „wichtig“) sind.

Wir fordern in diesem Punkt eine wortgetreue Übernahme der in der Richtlinie enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen, um die Analyse finanzieller Leistungsindikatoren weglassen zu können, wenn sie für das Verständnis nicht erforderlich ist.

 

 

Zu § 243 Abs. 4 und § 267 Abs. 1

 

Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

 

Auch bei der Miteinbeziehung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren schreibt die Richtlinie eine Aufnahme nur vor, „soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist“ und schwächt dies für die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nochmals durch den Einschub „- .soweit angebracht –“ ab. Die Analyse solcher nichtfinanzieller Leistungsindikatoren ist also nicht generell für Gesellschaften ab einer bestimmten Größenordnung erforderlich, wie dies im vorliegenden Entwurf vorgesehen ist, sondern könnte oftmals unterbleiben. Dies trifft auch auf die Berücksichtigung von Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange zu, die ebenfalls nur aufzunehmen sind, soweit dies angebracht ist.

 

Auch hier fordern wir eine wortgetreuen Übernahme der in der Richtlinie enthaltenen Einschränkungen, um einerseits den Rechnungslegungsaufwand für österreichische Unternehmen in Grenzen zu halten und andererseits auch durch die Offenlegung derartiger Belange keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden.

 

 

Offenlegung aller Lageberichtsangaben?

 

Der Entwurf lässt die § 277 ff HGB unverändert. Art 47 der Jahresabschlussrichtlinie 78/660/EWG räumt den Mitgliedstaaten jedoch gewisse Wahlrechte bei der Offenlegung der Lageberichte ein. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, statt der Offenlegung lediglich Einsicht am Sitz der Gesellschaft zu gewähren (Art 47 Abs 1 Satz 3).

 

Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Erweiterungen der Lageberichtsangaben sollte ernsthaft geprüft werden, inwieweit man für nicht börsennotierte Unternehmen von diesem Wahlrecht Gebrauch machen sollte. Rechtspolitisch wäre darüber hinaus aber vor allem eine Anpassung der Richtlinie 78/660/EWG hinsichtlich der möglichen inhaltlichen Erleichterungen bei der Offenlegung des Lageberichts für mittelgroße Unternehmen anzustreben (Ergänzung des Ausnahmenkatalogs in Art 47 Abs 3 der RL).

 


Zu § 244 HGB - Konzern bei tatsächlicher Beherrschung

 

Der  Entwurf geht über die EU-Richtlinie hinaus:

 

Art. 1 Abs. 2 der Konzernrichtlinie ist eine Kann-Bestimmung. Eine Änderung des derzeit geltenden § 244 Abs. 2 Z 3 HGB ist wegen der EU-Richtlinie nicht notwendig.

 

Lt. Entwurf soll eine faktische Beherrschung ausreichen, unabhängig davon, ob dazu das Mutterunternehmen aufgrund seiner Beteiligung berechtigt ist oder nicht. Diese Gesetzesänderung ist nicht erforderlich, weil die EU-Richtlinie nur eine Kann-Bestimmung enthält.

 

Entgegen den Erläuternden Bemerkungen kann eine Aufnahme in den Konzern ohne Recht zur Beherrschung gerade zur Täuschung von Investoren führen, wenn sich ein Konzern besser darstellt, als er berechtigt ist und durchsetzen kann. Die fehlende rechtliche Durchsetzbarkeit spricht aus Investorensicht gegen die Einbeziehung nicht durchsetzbarer Beherrschungen, da aus Investorensicht nicht die in den Erläuternden Bemerkungen argumentierte Auslagerung von Assets vor Eingehen eines Investments gefährlich ist, sondern die Einrechnung eines vermeintlichen Assets in den Konzernabschluss, welches tatsächlich nicht durchsetzbar ist und damit in der Folge wegfällt.

 

Das Argument der Bilanzskandale ist nicht nachvollziehbar.

 

 

Zu § 245 Abs 5 HGB

Siehe Ausführungen oben zu § 221 Abs 3 – „geregelter Markt“ - § 2 Z 37 BWG + Definition Börse.

Zu § 246 Abs 3 HGB

Siehe Ausführungen oben zu § 221 Abs 3 – „geregelter Markt“ „ § 2 Z 37 BWG + Definition Börse.

 

 

Gemeinsamer Lagebericht:

Im Entwurf des Rechnungslegungsänderungsgesetzes fehlt die durch die Richtlinie 2003/51/EWG in die Konzernrechnungslegungsrichtlinie 83/349/EWG eingefügte Möglichkeit, einen Lagebericht und einen zusätzlich erforderlichen konsolidierten Lagebericht in Form eines einheitlichen Berichts vorzulegen (Art 36 Abs 3 der Richtlinie 83/349/EWG idF Art 2 Z 10 lit b RL 2003/51EWG). Die Abfassung eines gemeinsamen Lageberichtes erscheint im Hinblick auf die umfassenden Erweiterungen durchaus interessant und wegen möglicher Kosteneinsparungen auch erstrebenswert.

 

 

 

Zu § 250 Abs 1 HGB Kapitalflussrechnung, „Eigenkapitalspiegel“

Vorweg: Die Erläuterungen sprechen vom „Anlagespiegel“, während im Entwurf – vermutlich irrtümlich - vom „Eigenkapitalspiegel“ die Rede ist. Eine nähere Aufgliederung des Eigenkapitals erschiene jedenfalls überflüssig und wäre abzulehnen.

Merkwürdig erscheint außerdem, dass für den Konzernabschluss Elemente vorgeschrieben werden, die beim Jahresabschluss nach § 222 HGB nicht erforderlich sind. Mittelbar kann sich die Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung schon aus dem erweiterten Umfang des Lageberichts ergeben (finanzielle Leistungsindikatoren), soweit dies für das Verständnis erforderlich ist (vgl oben zu § 243 Abs 1 HGB). Diese flexible Regelung erscheint gegenüber der starren Vorschreibung einer Kapitalflussrechnung als vorzugswürdig.

 

Terminologisches zu § 250 Abs 1, § 267 Abs 1 HGB

Wenn überhaupt (vgl oben), wären die Begriffe Kapitalflussrechnung und „Eigenkapitalspiegel“ (Anlagespiegel?) in § 250 HGB durch „Konzernkapitalflussrechnung“ und „Konzernanlagespiegel“ zu ersetzen. Das Voransetzen des Begriffes „Konzern“ wäre insoweit konsequent, als dies auch für die Begriffe Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht so definiert wurde. Dasselbe terminologische Problem taucht in § 267 Abs 1 HGB auf: Dort sollte von Konzernlagebericht (statt Lagebericht) und Konzernabschluss (statt Jahresabschluss) die Rede sein.

 

Zu § 274 HGB „Bestätigungsbericht“

§ 274 HGB weicht terminologisch von der durch die Modernisierungsrichtlinie neu gefassten Bestimmung des Art 51a der Jahresabschlussrichtlinie 78/660/EWG ab. Dort wird der Begriff Bestätigungsvermerk in einem weiten auch die Einleitung und die Beschreibung der Abschlussprüfung umfassenden Sinn verwendet, während § 274 HGB nach dem Entwurf insoweit von einem „Bestätigungsbericht“ spricht. Problematisch erscheint dies im Hinblick auf die in Art 48 der Jahresabschlussrichtlinie vorgeschriebene Offenlegung des „Bestätigungsvermerks“. Um richtlinienkonform zu bleiben, müsste man entweder § 274 HGB terminologisch anpassen oder in §§ 277 ff HGB die Offenlegung des „Bestätigungsberichts“ vorschreiben.

 

Zu § 59a Abs 2 BWG (und § 80b Abs 2 VAG)

Die VO-Ermächtigung an die FMA zur Erlassung zusätzlicher Angaben im Anhang, um einen Vergleich zwischen nach unterschiedlichen Bewertungsansätzen erstellten Konzernabschlüssen zu erleichtern, muss zurückgewiesen werden. Der Vorteil des "befreienden" Konzernabschlusses versus des dualen Abschlusses würde dadurch konterkariert. Es käme dadurch zu einer Doppelbelastung und zu erhöhten Kosten für die Unternehmen.

Daten, welche die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, sind nicht via veröffentlichungspflichtiger Jahresabschlüsse einzuholen.

Der Bilanzleser ist mündig genug zwischen Bilanzen, die nach unterschiedlichen Bewertungskriterien erstellt wurden, zu unterscheiden.