REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

603.930/0001-V/A/5/2004

An das

Bundesministerium für Justiz

 

Museumstraße 7

1070   Wien

 

Sachbearbeiter:

Frau Dr. Angela JULCHER

Pers. e-mail:

angela.julcher@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2288

Ihr Zeichen
vom:

10.030V/42-I.3/2004
26.05.2004

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz an die IAS-Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 – ReLÄG 2004);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bka.gv.at/bka/legistik/index.html hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

1. Allgemeines zur formellen Gestaltung und zum Layout:

·        Einem Begutachtungsentwurf ist die Überschrift „Entwurf“ voranzustellen (vgl. Pkt. 2.6.1.0 der Layout-Richtlinien).

·        Wenn Wörter, Abkürzungen, Zeichen oder Zahlen am Zeilenende nicht getrennt werden sollen, ist anstatt des normalen Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Geschützte Leerzeichen sind insbesondere zwischen Gliederungsbezeichnungen (einschließlich des Ausdrucks „Nr.“) und Zahlen sowie zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen zu setzen (vgl. Pkt. 2.1.3 der Layout-Richtlinien).

·        Novellen sind in (arabische) Zahlen zu untergliedern; eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben (LRL 121). Jedenfalls sollten ganze Sätze in jeder Gliederungseinheit mit einem Großbuchstaben beginnen (zB: „a) In Abs. 1 Z 1 wird […] ersetzt.“).

·        Wird am Ende eines Paragraphen ein neuer Absatz angefügt, so sollte die Novellierungsanordnung nach folgendem Muster formuliert werden: „Dem (nicht: ,In’ oder ,An’) § x wird (ohne: ,nach Abs. y’) folgender Abs. z angefügt (nicht: ,eingefügt’):“.

·        Wird innerhalb eines Paragraphen ein neuer Absatz eingefügt, so sollte die Novellierungsanordnung lauten: „In § x wird folgender Abs. y eingefügt (nicht: ,angefügt’):“.

2. Zur Promulgationsklausel:

Nach der Promulgationsklausel fehlt ein Doppelpunkt.

3. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. 1 Z 3 (§ 231 Abs. 2 Z 6 lit. c HGB):

In der Novellierungsanordnung müsste es “lit. c“ statt „lit. c)“ heißen (vgl. LRL 137).

Am Ende des neuen Textes der lit. c fehlt ein Komma.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 245a HGB):

Gemeinschaftsrechtliche Normen sind unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Datums, aber mit einer Fundstellenangabe zu zitieren (vgl. RZ 51, 53 und 54 des EU-Addendums).

Zu Art. 1 Z 8 (§ 246 HGB):

In Abs. 3 müsste es heißen: „Tochterunternehmen“ statt „Tochterunternehmens“.

Zu Art. 1 Z 9 (§§ 247 und 265 HGB):

Es sollte nicht global auf die „§§ 249 ff.“, sondern präzise auf die gemeinten Bestimmungen verwiesen werden; tatsächlich scheint seinem Inhalt nach nur § 249 – nicht aber die nachfolgenden Paragraphen – als Verweisungsobjekt in Betracht zu kommen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 274 HGB):

In Abs. 3 müsste es heißen: „im Wesentlichen“. Die Bezeichnung „Absatz“ sollte mit „Abs.“ abgekürzt werden.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 906 HGB):

Es müsste jeweils heißen: „In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …“.

In Abs. 2 fehlt vor dem Datum (11. September 2002) das Wort „dem“.

Zu Art. 2 (Einleitungssatz):

Es müsste heißen: „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …“.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 103 BWG):

Es müsste jeweils die Fassung der Bestimmungen angegeben werden, für die die Übergangsbestimmungen gelten.

Außerdem erhebt sich die Frage, warum die neuen, die §§ 43a und 59a betreffenden Ziffern zwischen Z 28b (zu § 62 Z 1) und Z 29 (zu § 63 Abs. 1) eingefügt werden sollen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 107 BWG):

Es müsste heißen: „In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …“.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 80b VAG):

Auf das Schreibversehen („im Anhang ihres Konzernabschluss“) wird hingewiesen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 119h VAG):

In Abs. 18 müsste die Fassung des § 80b, für die die Übergangsbestimmung gelten soll, angegeben werden. Im letzten Satz sollte es statt „in der derzeit geltenden Fassung“ heißen: „in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx geltenden Fassung“.

II. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.


Dem Präsidium des Nationalrats werden unter einem 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.

 

29. Juli 2004

Für den Bundeskanzler:

OKRESEK