|
|
|
||
|
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
|||
|
|
Geschäftszahl: |
603.930/0001-V/A/5/2004 |
|
|
An das Bundesministerium
für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien |
Sachbearbeiter: |
Frau Dr. Angela JULCHER |
|
|
Pers. e-mail: |
angela.julcher@bka.gv.at |
||
|
Telefon: |
01/53115/2288 |
||
|
Ihr Zeichen |
10.030V/42-I.3/2004 |
||
|
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
||
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Handelsgesetzbuch, das
Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz an die IAS-Verordnung
angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt
werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 – ReLÄG 2004);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note
übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue)
Internet-Adresse http://www.bka.gv.at/bka/legistik/index.html
hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit
„LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin
maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von
Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die
Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist
vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
·
Einem Begutachtungsentwurf ist die
Überschrift „Entwurf“ voranzustellen (vgl. Pkt. 2.6.1.0 der
Layout-Richtlinien).
·
Wenn Wörter, Abkürzungen, Zeichen oder
Zahlen am Zeilenende nicht getrennt werden sollen, ist anstatt des normalen
Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Geschützte Leerzeichen sind
insbesondere zwischen Gliederungsbezeichnungen (einschließlich des Ausdrucks
„Nr.“) und Zahlen sowie zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen
Begriffen zu setzen (vgl. Pkt. 2.1.3 der Layout-Richtlinien).
·
Novellen sind in (arabische) Zahlen zu
untergliedern; eine weitere Untergliederung in Buchstaben soll unterbleiben
(LRL 121). Jedenfalls sollten ganze Sätze in jeder
Gliederungseinheit mit einem Großbuchstaben beginnen (zB: „a) In
Abs. 1 Z 1 wird […] ersetzt.“).
·
Wird am Ende eines Paragraphen ein
neuer Absatz angefügt, so sollte die Novellierungsanordnung nach folgendem
Muster formuliert werden: „Dem (nicht: ,In’ oder ,An’) § x wird (ohne:
,nach Abs. y’) folgender Abs. z angefügt (nicht: ,eingefügt’):“.
·
Wird innerhalb eines Paragraphen
ein neuer Absatz eingefügt, so sollte die Novellierungsanordnung lauten: „In
§ x wird folgender Abs. y eingefügt (nicht: ,angefügt’):“.
Nach der Promulgationsklausel fehlt ein
Doppelpunkt.
In der
Novellierungsanordnung müsste es “lit. c“ statt „lit. c)“ heißen
(vgl. LRL 137).
Am Ende des
neuen Textes der lit. c fehlt ein Komma.
Gemeinschaftsrechtliche
Normen sind unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Datums,
aber mit einer Fundstellenangabe zu zitieren (vgl. RZ 51, 53 und 54 des
EU-Addendums).
In Abs. 3
müsste es heißen: „Tochterunternehmen“ statt „Tochterunternehmens“.
Es sollte nicht
global auf die „§§ 249 ff.“, sondern präzise auf die gemeinten Bestimmungen
verwiesen werden; tatsächlich scheint seinem Inhalt nach nur § 249 – nicht
aber die nachfolgenden Paragraphen – als Verweisungsobjekt in Betracht zu
kommen.
In Abs. 3 müsste es heißen: „im Wesentlichen“.
Die Bezeichnung „Absatz“ sollte mit „Abs.“ abgekürzt werden.
Es müsste jeweils heißen: „In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. …“.
In Abs. 2 fehlt vor dem Datum
(11. September 2002) das Wort „dem“.
Es müsste heißen: „zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. …“.
Es müsste
jeweils die Fassung der Bestimmungen angegeben werden, für die die
Übergangsbestimmungen gelten.
Außerdem erhebt
sich die Frage, warum die neuen, die §§ 43a und 59a betreffenden Ziffern
zwischen Z 28b (zu § 62 Z 1) und Z 29 (zu § 63
Abs. 1) eingefügt werden sollen.
Es müsste heißen: „In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. …“.
Auf das
Schreibversehen („im Anhang ihres Konzernabschluss“) wird hingewiesen.
In Abs. 18
müsste die Fassung des § 80b, für die die Übergangsbestimmung gelten soll,
angegeben werden. Im letzten Satz sollte es statt „in der derzeit geltenden
Fassung“ heißen: „in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxxx geltenden Fassung“.
Auf das Rundschreiben des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002,
GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien;
Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere
darauf, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und
„Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.
Dem Präsidium des Nationalrats werden unter einem 25 Ausfertigungen und
eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.
29. Juli 2004
Für den Bundeskanzler:
OKRESEK