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Jv 432 - 2/04 |
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REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsanwaltschaft Steyr |
Betrifft: Entwurf zu einem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Zu dem angeführten Gesetzesvorhaben wird durch die Staatsanwaltschaft Steyr nachfolgende
Stellungnahme
abgegeben:
zu § 5 VbVG:
Bei grundsätzlicher Bejahung des tagessatzähnlichen Systems ohne Schaffung einer betragsmäßigen Höchstgeldbuße (die nach ha. Ansicht kleinere Verbände benachteiligen und größere begünstigen könnte), wird darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen die Ausmessung der konkreten Ertragsäquivalente ohne besonderes Fachwissen nicht möglich sein wird. Da gleichzeitig nicht zu erwarten ist, dass für alle mit Strafsachen befassten RichterInnen und StaatsanwältInnen entsprechende Spezialausbildungen angeboten bzw von ihnen in Anspruch genommen werden, ist in vielen Fällen die Beiziehung bzw. Beauftragung von Sachverständigen zur Ermittlung dieser Beträge zu erwarten. Damit werden naturgemäß auch Kosten verbunden sein, deren Höhe sich wahrscheinlich derzeit noch gar nicht abschätzen lässt. Gleichzeitig könnte die “Nichtbefassung” von Sachverständigen bzw. die Annahme von Ertragsäquivalenten ohne konkret nachvollziehbare Berechnung leicht zu Anfechtungsmöglichkeiten im Rechtsmittelweg führen.
zu § 18 VbVG:
Die Möglichkeit, auch im VbVG die Diversionsbestimmungen grundsätzlich anwendbar zu machen, wird sicher in vielen Fällen adäquate Lösungen ermöglichen, insbesondere, wenn man bedenkt, dass die Alternative (bei Verneinung der Voraussetzungen des § 17 VbVG) auch zB im bezirksgerichtlichen Verfahren nur im Erstellen eines - einer Anklage entsprechenden - Antrages auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bestehen kann.
Dennoch scheint der Verzicht auf das in § 90a Abs 2 Z2 StPO unabdingbar für Diversion vorgesehene Merkmal der “nicht schweren Schuld” ohne Schaffung eines Äquivalentes dafür nicht sachgerecht. Dies umso weniger, wenn in den Erläuterungen zu § 17 (Verfolgungsermessen) durchaus auf Umstände wie die entstandene Sozialstörung, die Folgen der Tat sowie die Schwere der Sorgfaltsverstöße Bedacht genommen werden soll. Ähnliches würde sich wohl auch für die Diversionsbestimmung anbieten.
Bei den beiden vorgesehenen Diversionsmöglichkeiten wird zur Zahlung eines Geldbetrages auf die schon zu § 5 VbVG gemachten Ausführungen zur Bestimmung der Höhe des Ertragsäquivalentes hingewiesen.
Bei der vorgesehenen Probezeit ist die Intention, diese möglichst mit den in § 8 Abs 2 VbVG vorgesehenen Maßnahmen als Pflichten zu verbinden, sehr zu begrüßen. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die gänzliche Ausschaltung der Diversionsmöglichkeit der “bloßen Probezeit” in allen denkbaren Fällen wirklich sachgerecht ist. Der Entwurf legt damt damit nämlich gleichzeitig fest, dass wenn Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 2 VbVG nicht erforderlich oder möglich sind (zB weil keine technischen, organisatorischen oder personellen Maßnahmen erforderlich sind, weil diese nach der Tat bereits gesetzt wurden oder weil diese im Einzelfall tatsächlich nicht denkbar sind), auch bei geringeren Sorgfaltsverstößen und/oder bei geringeren Folgen nur entweder gemäß § 17 VbVG (der wohl eher der Bestimmung des § 42 StGB nahekommt) oder mit der Zahlung eines Geldbetrages vorgegangen werden kann. Es sind aber jedenfalls auch Fallkonstellationen im BG- und ER-Bereich denkbar, bei denen Probezeit ohne weitere Maßnahmen sinnvoll sein könnte.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der gänzlichen Schadensgutmachung oder des Tatfolgenausgleiches durch den Verband als unabdingbare Voraussetzung für Diversion wohl des Öfteren einen Ausschlussgrund insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten im Hinblick auf die Bestimmungen des VersVG darstellen wird.
zu § 20 VbVG:
Der Umstand, dass der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße in allen Fällen, also auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten und vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes, die Form einer Anklage haben muss, bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die staatsanwaltschaftlichen Behörden. Wenn in den Erläuterungen mehrfach erwähnt wird, dass das Verfahren gegen die individuell verantwortlichen Personen und den Verband in der Regel gemeinsam zu führen ist (§ 56 StPO) und daher daraus kein wesentlicher Mehraufwand zu erwarten ist, so kann dieser Einschätzung gerade bei den beiden oben erwähnten Verfahrensarten nicht zugestimmt werden. Es wird in solchen Fällen vielmehr immer erforderlich sein, getrennte Anklagen einzubringen, weil sich ein Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße nie auf eine natürliche Person beziehen kann und auch einer Anfechtungsmöglichkeit (Abs 4) unterliegt, die es für den Strafantrag in diesen Verfahrensarten nicht gibt.
Kein Hinweis findet sich im Entwurf auch auf den Umstand, dass im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowohl die konzeptive Tätigkeit als auch die Anklagevertretung üblicherweise durch BezirksanwältInnen vorgenommen werden kann und in der Praxis auch wird. Dass eine derart qualifiziert juristische Tätigkeit wie die Erstellung eines Antrages auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße, zu der in den Erläuterungen auf Seite 31 nachzulesen ist, dass “dadurch dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die Feststellung der Verantwortlichkeit eines Verbandes regelmäßig die Lösung komplexer Rechts- und Tatsachenfragen voraussetzen wird”, jedenfalls den StaatsanwältInnen vorbehalten ist und in solchen Verfahren auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten durch StaatsanwältInnen vorgenommen werden muss, erscheint klar. Es wäre daher nach Abschluss der Begutachtungen zu überlegen, ob nicht grundsätzlich alle Verfahren, die in Zusammenhang mit dem VbVG geführt werden, jedenfalls zumindest dem Einzelrichter des Landesgerichtes, wenn nicht dem Schöffengericht vorbehalten bzw zugewiesen werden.
Bei einer generellen Schöffengerichtszuständigkeit wären auch Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der unterschiedlichen Behandlung von Strafanträgen gegen natürliche Personen und Anträgen auf Verhängung von Verbandsgeldbußen (Einspruch, Rechtsmittel, Einbringung) aus der Welt geschafft. Da der Entwurf davon ausgeht, dass der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße in seiner Rechtsnatur einer Anklage im Sinne des Art 6 EMRK mit allen damit verbundenen Rechten entspricht, wäre eine Behandlung teilweise als Strafantrag, teilweise als Anklage im Sinne der §§ 207 ff StPO wohl inkonsequent. Derzeit müsste daher aufgrund der Bestimmungen der StPO ein solcher Antrag der Rechtskraft fähig sein und wäre daher auch bei Zuständigkeit des Einzelrichters (bei direkter Einbringung ohne gerichtliches Vorverfahren) beim Untersuchungsrichter (analog der Anklage und der damit verbundenen Einspruchsmöglichkeit) einzubringen. Der Strafantrag gegen die natürliche Person würde sich hingegen direkt an den Einzelrichter richten. Eine Verbindung dieser Strafsachen wäre daher von Beginn an nicht möglich, eine Vereinigung könnte allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 56 StPO durchgeführt werden.
Der Entwurf sieht auch im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Einspruchsmöglichkeit gegen den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße vor. Ein solcher Einspruch ist an den Gerichtshof 1. Instanz zu richten, ohne dass hier eine genaue Zuständigkeitszuweisung (Ratskammer?) vorgenommen wird. Auch in den Erläuterungen findet sich dazu kein näherer Hinweis.
zu § 21 VbVG:
Ähnliche Unterschiede ergeben sich daher auch im Rahmen der Urteilsfällung, wenn bei der natürlichen Person bei Rechtskraft des verkündeten Urteiles die Möglichkeit eines Protokolls- und Urteilsvermerkes (§§ 458, 488 StPO) besteht, beim Verband jedoch in jedem Fall offenbar ein begründetes Urteil (Verweis auf §§ 260, 270 StPO) ausgefertigt werden muss.
zu § 22 VbVG:
Die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Verbandes nach vorangegangener gehöriger Zustellung bzw die Möglichkeit für den Richter, zu entscheiden, ob im Einzelfall eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit in Betracht kommt, erscheint sachgerecht. Da jedoch der Entwurf von einer grundsätzlich gemeinsamen Führung des Verfahrens gegen die natürliche Person und den Verband ausgeht, wäre eine Klarstellung wünschenswert, dass in solchen Fällen, in denen eine Verhandlung in Abwesenheit des Verbandes nicht durchführbar erscheint, eine Ausscheidung des Verfahrens gegen eine der beiden Parteien geboten ist.
Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die Möglichkeit, gegen einen Verband, der zu den Antragsvorwürfen nie(!) Stellung genommen hat, in Abwesenheit zu verhandeln und über ihn zu urteilen. Dies entspricht nicht den Grundsätzen des in § 427 StPO geregelten Verfahrens gegen Abwesende. Auch ist offenbar keine Einschränkung auf Vergehen vorgesehen.
zu § 23 VbVG:
Angesichts der bereits bisher vorgebrachten Bedenken in Zusammenhang mit der Rechtsnatur des Antrages auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße scheint auch die Textierung dieser Bestimmung missverständlich. Da nicht darauf Bezug genommen wird, welches Gericht jeweils die Entscheidung gefällt hat, könnte auch abgeleitet werden, dass sowohl Berufung als auch Nichtigkeitsbeschwerde in allen Verfahren offenstehen. Gegenüber dem vorgeschlagenen Gesetzestext ist die auf Seite 31 zu § 20 gewählte Textierung “gegen ein solches Urteil sind dieselben Rechtsmittel zulässig wie gegen ein Urteil, das im verbundenen Verfahren ergangen ist” klarer und eindeutiger. Die auf das verbundene Verfahren bezogene Formulierung müsste allerdings auch noch auf die Fälle adaptiert werden, in denen es zu keiner gemeinsamen Verfahrensführung kommt.
Abschließend wird noch angemerkt, dass die Aufnahme von Verurteilungen von Verbänden in das Strafregister und in das Firmenbuch unbedingt erforderlich erscheint. Zusätzlich wäre auch noch zu überlegen, im Firmenbuch für eine Anmerkung von behängenden Strafverfahren zu sorgen.
Die Leiterin der Staatsanwaltschaft: