Der gemäß den §§ 36 und 47 Abs 2 GOG beim Oberlandesgericht Graz gebildete Begutachtungssenat gibt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Verbandsveranwortlichkeitsgesetz - VbVG) nachstehende

 

S t e l l u n g n a h m e

 

ab:

                        Generell stellt der Gesetzesentwurf eine zu begrüßende Umsetzung internationaler Verpflichtungen zur Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen dar.

                        Was die im Vorblatt zu den Erläuterungen genannten finanziellen Auswirkungen betrifft, ist jedoch zu bedenken, dass der voraussichtliche Mehraufwand im Bereich der Justizbehörden nicht zu vernachlässigen ist. Wenngleich in der Regel die Verfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände gemeinsam zu führen sind, ergibt sich doch ein beträchtlicher Mehraufwand schon aus dem Umstand, dass in derartigen Verfahren eine weitere Partei teilnimmt. Darüber hinaus kommen nach § 14 Abs 1 dem Verband auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu. Daraus ergibt sich insbesondere ein zu erwartender beträchtlicher Mehraufwand im Bereich des Rechtsmittelverfahrens.

                        Die weitreichende Ausgestaltung der Verantwortlichkeit von Verbänden für strafbare Handlungen deren Entscheidungsträger, lässt eine Vielzahl von Verfahren gegen Verbände erwarten. Dabei kommen insbesondere Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität (etwa auch wegen § 114 ASVG) in Betracht.

                        Schon die in § 21 vorgesehene fortgesetzte Hauptverhandlung zur Prüfung der Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Verbandes, führt zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Gerichten I. Instanz.

                        Dementsprechend ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf ein - zwar nicht konkret quantifizierbarer - aber jedenfalls zu erwartender erheblicher Mehraufwand, der insbesondere bei den Gerichtshöfen I. Instanz, aber auch bei den Rechtsmittelgerichten berücksichtigt werden muss.

                       

zu § 1:

                        Nach dieser Bestimmung soll die Verantwortlichkeit von Verbänden für jede Straftat (unter den weiteren Voraussetzungen des § 3) eintreten. Damit tritt insbesondere im Fall der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 1 eine Art strafrechtliche Erfolgshaftung für jedwede Tat eines Entscheidungsträgers im Rahmen  der Tätigkeit für den Verband ein. Um ein Ausufern der Verbandsverantwortlichkeit in diesem Zusammenhang zu vermeiden, sollte - wenngleich die Auflistung der in Frage kommenden Tatbestände schwierig ist - eine Einschränkung auf bestimmte Tatbestände in Betracht gezogen werden. Es könnte etwa eine Auflistung nach bestimmten Abschnitten des besonderen Teils des Strafgesetzbuches erfolgen.

 

zu § 3:

                        Nach § 3 Abs 1 soll die Verbandsverantwortlichkeit eintreten, wenn "ein Entscheidungsträger die Tat in seiner leitenden Funktion im Rahmen der Tätigkeit  des Verbandes für diesen und nicht zu dessen Nachteil rechtswidrig und schuldhaft begangen hat." Die Formulierung "im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes für diesen" erscheint unklar und auslegungsbedürftig. Nach den Erläuterungen soll die Verbandsverantwortlichkeit bei Taten eintreten, die aus dem Betrieb heraus begangen wurden. Wenngleich - mit guten Gründen - abgelehnt wurde, die Verantwortlichkeit nur eintreten zu lassen, wenn eine Tat zugunsten des Verbandes erfolgte, führt die Anknüpfung an die Tätigkeit aus dem Betrieb heraus jedoch zu einer zu weitgehenden Verbandsverantwortlichkeit. Nach dem Gesetzestext würde die Verantwortlichkeit nämlich auch dann eintreten, wenn die Tat - wenn schon nicht zum Nachteil - so doch aber gegen die Interessen des Verbandes gesetzt wurde. Denkbar wären in diesem Zusammenhang etwa "aus dem Betrieb heraus" gesetzte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder auch gegen die Sittlichkeit.

                        Vorgeschlagen wird, die Verantwortlichkeit des Verbandes nur eintreten zu lassen, wenn die Straftat "im Interesse" des Verbandes begangen wird, welcher Begriff auch jene Taten erfassen würde, die nicht zugunsten des Verbandes gesetzt wurden (Seite 21 der Erläuterungen).

                        Bei einer derartigen Regelung könnte auch die nach der Textierung zu weit reichende Beschränkung "nicht zu dessen Nachteil" entfallen. In diesem Zusammenhang stellt sich nämlich die Frage, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass die Tat nicht zum Nachteil des Verbandes gesetzt wurde. Der Begriff Nachteil kann dahingehend interpretiert werden, dass nicht nur unmittelbare vermögensrechtliche Nachteile, sondern auch andere - den Interessen des Verbandes zuwiderlaufende - Folgen der Tat erfasst sind, etwa gegen den Verband erhobene Schadenersatzforderungen oder Nachteile im Zusammenhang mit dem geschädigten Ansehen des Unternehmens.

                        § 3 Abs 2 bringt eine praktikable Lösung für den Eintritt der Verbandsverantwortlichkeit bei Tatbestandserfüllung durch Mitarbeiter. Wenngleich Elemente des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit in dieser Bestimmung vermischt werden, ist zu begrüßen, dass - im Hinblick auf eine weitere Komplexität der Regelung - keine Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit getroffen wurde. Derartige Erwägungen können bei der nach § 5 vorzunehmenden Bemessung der Verbandsgeldbuße Eingang finden.

 

zu § 4:

                        Nach dem § 4 bemisst sich die Verbandsgeldbuße nach dem am Jahresumsatz orientierten Ertragsäquivalent. In der Praxis würde die solcherart vorzunehmende Bemessung der Verbandsgeldbuße jedoch auf große Schwierigkeiten treffen. In vielen Fällen ist damit zu rechnen, dass der Jahresumsatz des dem Zeitpunkt des Urteiles I. Instanz vorangehenden Geschäftsjahres noch nicht anhand der Bilanz festgestellt werden kann. Bei Erhebung des Jahresumsatzes wären die Gerichte dann allenfalls gezwungen, einen Sachverständigen zur Feststellung der Höhe des Jahresumsatzes zu bestellen.

                        Darüber hinaus erscheint die Anknüpfung an den Umsatz wohl auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil dieser keine zuverlässige Kenngröße für die Ertragslage des jeweiligen Verbandes ist.

                        Insbesondere im Hinblick auf den sich aus der Berechnung des Ertragsäquivalentes ergebenden hohen Aufwandes für die Gerichte wird vorgeschlagen, anstatt des tagessatzähnlichen Systems des Entwurfes ein System mit einer betragsmäßigen Höchstgeldbuße einzuführen. Bei entsprechender Ausgestaltung dieser Höchstgeldbuße bedürfte es auch keiner Überschreitungsmöglichkeiten.

                       

zu § 14:

                        Nach dem letzten Satz des § 14 Abs 1 kommen dem Verband auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu. Es erfolgt im Weiteren eine Verweisung auf die §§ 50 Abs 1 und 444 Abs 1 StPO, aus der zu entnehmen ist, dass die Stellung des Verbandes der Stellung der Nebenbeteiligten gleichzusetzen ist. Nach den Erläuterungen steht demgemäß dem Verband ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung einer natürlichen Person zu, insofern aus dieser Verurteilung eine Voraussetzung der Verantwortlichkeit abgeleitet wird (werden kann). Infolge der Einbringung eines derartigen Rechtsmittels hat somit das über die Verurteilung der natürlichen Person erkennende Gericht oder das Rechtsmittelgericht (§§ 285a bzw 470 StPO) über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden, wobei es vor Frage zu beurteilen ist, ob aus der Verurteilung der natürlichen Person eine Verantwortlichkeit des Verbandes abgeleitet werden kann. Offen bleibt in diesem Zusammenhang, was im Fall der Zurückweisung eines derartigen Rechtsmittels erfolgen soll, wenn im Weiteren dennoch nach Maßgabe des § 12 ein Verfahren gegen den Verband eingeleitet wird. Eine Lösung könnte durch einen eigenen Wiederaufnahmetatbestand gefunden werden.

                        § 14 Abs 2 legt eine subsidiäre Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien fest, insofern damit auch gemeint sein sollte, dass dieser Gerichtshof für bezirksgerichtliche Strafsachen subsidiär zuständig sein soll, sollte dies in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden.

 

zu § 17:

                        § 17 statuiert eine weitgehend an Opportunitätserwägungen orientierte Verfahrenseinstellungsmöglichkeit für den Staatsanwalt. Dieser Bestimmung könnten verfassungsrechtliche Bedenken entgegen stehen.

                        Im Übrigen bleibt offen, ob eine Subsidiaranklage zulässig ist, ebenso ist unklar, ob eine Privatbeteiligung im Verfahren gegen den Verband zulässig ist. Der allgemeine Verweis des § 13 Abs 1 spricht dafür, weil die für die Privatbeteiligung geltenden Vorschriften ihrem Sinn nach nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Jedenfalls bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung über die Zulässigkeit der Privatbeteiligung und der Subsidiaranklage.

                       

zu § 20:

                        Die Regelung, wonach im Verfahren gegen den Verband auch im Falle eines Strafantrages (beim Bezirksgericht oder beim Einzelrichter des Gerichtshofes I. Instanz) die Regeln über den Einspruch gegen die Anklageschrift gelten soll, führt dazu, dass es - gerade im Fall der Verbindung des Verfahrens mit dem Strafverfahren gegen die natürliche Person - zu einem Auseinanderklaffen der über die Anklage entscheidenden Spruchkörper kommt. Im bezirksgerichtlichen Strafverfahren entscheidet über den Strafantrag gegen die natürliche Person der Einzelrichter (§ 451 Abs 2 StPO) bzw der Gerichtshof I. Instanz als Beschwerdegericht, im Einzelrichterverfahren vor dem Gerichtshof I. Instanz die Ratskammer bzw der Gerichtshof II. Instanz als Beschwerdegericht (§§ 485, 486 StPO).

 

 

Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes Graz,

am 8. September 2004

Der Vorsitzende:

Dr. Wietrzyk


 

    REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Präsident des Landesgerichtes

         für Strafsachen Graz       

 

 

GZ: Jv 1218-2/04 - 3

 

An den

Präsidenten des Oberlandesgerichtes

Graz

 

 

 

 

 

 

Betrifft:    Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - Begutachtung

 

    Zum Entwurf eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes JMZ 318.017/0001-II 2/2004 wird vom Landesgericht für Strafsachen Graz nachstehende

 

S t e l l u n g n a h m e

 

abgegeben:

 

 

 

 

 

    

 

 

A)  Zum Anwendungsbereich

 

 

Zur Einbeziehung von „juristischen Personen“ (§ 1 Abs. 2)

 

     Der Anwendungsbereich des VbVG erfasst gemäß § 1 Abs. 1 grundsätzlich die „Verbände“, wobei diese in § 1 Abs. 2 legaldefiniert werden als „juristische Personen“ zuzüglich Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Quasi als negative Bestimmung des Anwendungsbereiches bestimmt § 1 Abs. 3, wer/was alles, obwohl grundsätzlich unter die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 subsumierbar, kein „Verband“ ist.

 

     § 1 Abs. 2 - und damit die ganz grundsätzliche Bestimmung des Anwendungsbereichs des VbVG - erscheint zunächst dahingehend problematisch, als nicht klar ist, wer/was alles überhaupt eine „juristische Person“ ist:

 

 

     Hierüber geben die Erläuterungen in S. 19, 20 freilich einige Hinweise, indem insbesondere die (aber ohnehin außer Streit stehenden) Rechtsformen der AG, GmbH, Societas Europaea, Genossenschaften, Sparkassen, Vereine im Sinne des VereinsG 2002 und die „Sachgesamtheiten“ (nämlich etwa die Fonds) sowie Stiftungen als Beispiele für „juristische Personen“ angeführt werden. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass durchaus auch z.B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach dem VAG anzuführen wäre sowie dass gemäß § 2 Abs. 5 WohnungseigentumsG 2002 alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft eine Eigentümergemeinschaft bilden, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 [WEG] umschriebenen Umfang“ ist (Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG). Es wird angeregt, z.B. auch den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG als juristische Personen in den Erläuterungen anzuführen.

 

     In letzterem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es mitunter juristische Personen gibt, denen keine „Vollrechtsfähigkeit“ zukommt, sondern deren Rechtspersönlichkeit in bestimmter Weise beschränkt ist. Erwähnt sei etwa die bereits erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG, aber auch die Bundesmuseen, denen gemäß § 31a ForschungsorganisationsG bloß eine im Gesetz näher umschriebene Teilrechtsfähigkeit zukommt. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch die in ähnlichem Zusammenhang diskutierte „ultra-vires“-Lehre. Bislang beschäftigten die mit dem Umstand verbundenen Probleme, dass man es nur bis zu einer bestimmten, mitunter freilich sehr schwer zu eruierenden Grenze mit einer juristischen Person zu tun hat, jenseits dieser Grenze aber quasi mit einem rechtlichen Nichts, ausschließlich die Zivilgerichte. Diese Problematik wird nunmehr auch eine strafrechtliche Dimension erhalten, etwa in Bezug auf bloß teilrechtsfähigen juristischen Personen. Diese problematik sollte zumindest in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angesprochen werden.

 

     Neben der soeben erwähnten Problematik der „teilrechtsfähigen“ juristischen Personen gibt es auch manche Gebilde, deren Qualifikation als juristische Person an sich bislang weder in Rechtsprechung noch Lehre mit der nötigen Gewissheit geklärt scheint, um an diesen Rechtsbegriff („juristische Person“) unbedenklich ein gesamtes Strafgesetz (VbVG) anknüpfen zu können:

 

     Ein Beispiel dafür findet sich in den Erläuterungen (S. 19) selbst, nämlich der ruhende Nachlass. Obgleich er des öfteren in Lehre und Rechtsprechung als juristische Person behandelt wird, soll er nach den Erläuterungen gerade keine juristische Person sein. Dass die Gerichte dabei den Erläuterungen folgen werden erscheint zweifelhaft, wird doch tatsächlich der ruhende Nachlass vom OGH (GlUNF 6774; EFSlg 96.875) und der herrschenden Lehre (m.w.N. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 64 f) als „juristische Person“ betrachtet. Die in den Erläuterungen vertretene Gegenansicht muss als Mindermeinung bezeichnet werden. Es fragt sich zudem ganz grundsätzlich, ob die Gesetzesverfasser mit der von ihnen in den Erläuterungen dargetanen (Minder-)Meinung vielleicht gar die heute herrschende Ansicht, dass der ruhende Nachlass sehr wohl eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (also juristische Person ist),  kippen wollen. Denn wenn der ruhende Nachlass - auf Grund der Ausführungen in den Erläuterungen - keine „juristische Person“ im Sinne des § 1 Abs. 2 VbVG ist, dann wäre das ein sehr starkes Argument dafür, ihn fortan auch außerhalb des VbVG, nämlich im gesamten Zivilrecht, nicht als „juristische Person“ anzusehen; es gilt immerhin der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Dass ein einziger Absatz in den Erläuterungen zu einem strafrechtlichen Nebengesetz tatsächlich der richtige Ort ist, um eine herrschende Zivilrechtsmeinung zu kippen, darf bezweifelt werden. Möchte man tatsächlich den ruhenden Nachlass außerhalb des Anwendungsbereichs des VbVG wissen und nicht unnötige (zivilrechtliche) Aufregungen verursachen, könnte man im Gesetzestext selbst etwa einen entsprechenden Passus aufnehmen (z.B. „Der ruhende Nachlass ist kein Verband im Sinne dieses Bundesgesetzes.“) und in den Erläuterungen darlegen, warum man den ruhenden Nachlass nicht unter das VbVG fallen lassen möchte, dass mit dieser Entscheidung aber keinerlei Stellungnahme zur Frage der Rechtspersönlichkeit in zivilrechtlicher Hinsicht intendiert ist.

 

     Zweifelsohne denkt man beim Wort „juristische Person“, wie es auch die Erläuterungen zeigen, gewöhnlich an Rechtsgebilde wie AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine und dgl. Es gibt aber durchaus auch (als solche anerkannte) juristische Personen, die man weniger im Auge haben dürfte, deren Strafbarkeit nunmehr nach dem VbVG aber eindeutig gegeben sein dürfte, obwohl ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des VbVG aus staatsrechtlicher und verfassungspolitischer Sicht nicht ganz bedenkenfrei erscheint:

 

     Angesprochen sind hiermit vor allem die politischen Parteien, die gemäß Art. I § 1 Abs. 4 letzter Satz ParteienG eindeutig Rechtspersönlichkeit besitzen. Ist es aber tatsächlich gewollt bzw. wurde es im Gesetzgebungsverfahren hinreichend erörtert, dass auch die politischen Parteien dem VbVG unterliegen, also strafrechtlich verurteilt werden können? Man denke etwa an den Fall, dass ein führender Parteisekretär zugunsten der Parteienkasse Steuern hinterzieht, Schwarzgeld annimmt, betrügerischerweise Subventionen lukriert oder dgl., und neben ihm sodann die politische Partei, vertreten gar durch ihren Parteiobmann, auf der Anklagebank Platz nehmen müsste? Wie kann es staatsrechtlich, aber vor allem auch verfassungspolitisch gerechtfertigt werden, dass beispielsweise die Abgeordneten einer strafrechtlich (!) rechtskräftig verurteilten Partei weiterhin in den diversen Vertretungskörpern sitzen bzw. die strafrechtlich (!) rechtskräftig zu einer Verbandsgeldbuße verurteilte und damit mit einem „sozialethischen Tadel“ (Erläuterungen S. 21, 23) behaftete Partei bei den nächsten Wahlen wieder antritt? Es empfiehlt sich, zumindest in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die politischen Parteien einzugehen, aber unter Umständen auch ihre Ausnahme vom Verbandsbegriff (und zwar im Gesetzestext selbst) in Erwägung zu ziehen.

 

     Summa summarum erscheint die generelle Einbeziehung aller juristischen Personen in den Anwendungsbereich aus Gründen der Rechtssicherheit (Unklarheiten, ob in casu eine juristische Person vorliegt) zumindest bedenklich und bei einigen juristischen Personen möglicherweise auch verfehlt (politische Parteien, ruhender Nachlass). Es sollte in Erwägung gezogen werden, statt einer pauschalen Einbeziehung aller „juristischen Personen“ nur jene Gebilde taxativ (alleinig dies entspricht dem strafrechtlichen Analogieverbot) aufzuzählen, die man wirklich vom Anwendungsbereich des VbVG erfasst wissen möchte, etwa AG, GmbH, Gen etc. Dass die europarechtlichen Vorgaben eine Verantwortlichkeit „juristischer Personen“ schlechthin fordern spricht nicht gegen die vorgeschlagene Gesetzgebungstechnik, da diese Vorgaben ja gerade, wie die Erläuterungen selbst betonen (S. 9 ff), nicht unbedingt eine Verantwortlichkeit auf Ebene des gerichtlichen Strafrechts verlangen. Jene juristische Personen, für die das gerichtliche Strafrecht eher nicht geeignet erscheint (beispielsweise politische Parteien, ruhender Nachlass), kann man daher durchaus außerhalb des Anwendungsbereiches des VbVG lassen.

 

 

Zur Nicht-Einbeziehung von Einzelunternehmern in den Anwendungsbereich

 

     Hinsichtlich § 1 Abs. 2 darf auf einen weiteren bedeutsamen Aspekt hingewiesen werden: Da er weder „juristische Person“ noch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen ist, wäre ein Einzelunternehmer nicht als „Verband“ zu qualifizieren und das VbVG auf ihn bzw. sein Unternehmen nicht anwendbar. Dies erscheint bedenklich, da mitunter äußerst große Unternehmen weder in der Rechtsform einer juristischen Person, noch als Personenhandelsgesellschaft etc., sondern eben nach wie vor von einem Einzelunternehmer geführt werden. Ein derartiger Einzelunternehmer ist nun nach dem VbVG nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn einer seiner führenden Mitarbeiter in leitender Funktion („Entscheidungsträger“, § 3), bspw. ein von ihm Generalbevollmächtigter, im Rahmen der Tätigkeit des Einzelunternehmens und zu dessen Gunsten eine Straftat begeht, dies alleinig deshalb, weil er ja als Einzelunternehmer (Inhaber des Einzelunternehmens) kein „Verband” ist. Eine in der völlig gleichen Branche tätige AG oder GmbH könnte bei völlig gleichem Sachverhalt aber sehr wohl nach dem VbVG verantwortlich gemacht werden, wenn ihr Generalbevollmächtigter sich falsch verhält. Hiergegen bestehen wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 Abs. 1 B-VG (der auch für inländische juristische Personen gilt, jüngst OGH 10 ObS 185/03h m.w.N.) Bedenken. Es sollte zumindest in den Erläuterungen auf die Problematik eingegangen und dargestellt werden, warum der (einfachgesetzliche) Gesetzgeber die Nichteinbeziehung von Einzelunternehmern in den Anwendungsbereich des VbVG im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes für unbedenklich erachtet.

 

 

 

Zur Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3

 

     Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 Abs. 1 B-VG bestehen auch bei § 1 Abs. 3 VbVG. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sollen selbst dann nicht nach dem VbVG verantwortlich gemacht werden können, wenn sie rein im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind (siehe den Wortlaut des § 1 Abs. 3 und die ihm entsprechenden Erläuterungen in S. 19). Wenn also z.B. das Land Steiermark einen Bauhof betreibt und der Bauhofdirektor sich einer Straftat im Sinne des § 3 Abs. 1 VbVG schuldig macht, dann kann das Land Steiermark nicht nach dem VbVG zur Verantwortung gezogen werden, es braucht keine Verbandsgeldbuße befürchten. Begeht hingegen der Geschäftsführer eines zum Bauhof in Konkurrenz stehenden privaten steirischen Bauunternehmens (betrieben in der Rechtsform einer GmbH) die völlig gleiche, unter § 3 Abs. 1 fallende Tat, so ist dieses private steirische Bauunternehmen sehr wohl nach dem VbVG verantwortlich und muss eine Verbandsgeldbuße befürchten. Dies erscheint als Verzerrung des fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen Staatsunternehmen (Bauhof) und Privatunternehmen (privates steirisches Bauunternehmen) und könnte durchaus gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG verstoßen. Das Argument in den Erläuterungen in S. 19, dass eine Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft darauf hinausliefe, „dass sich der Staat selbst bestraft“, überzeugt hier nicht, da ja die vom Land Steiermark zu entrichtende Verbandsgeldbuße dem Bund (und nicht dem Land Steiermark!) zufließen würde, weswegen es bei einer Verurteilung durchaus generalpräventive Wirkungen geben würde, dass sich der vom Land Steiermark betriebene Bauhof fortan ordnungsgemäß verhält.

     Die Erläuterungen sollten zu dieser Problematik (Nichteinbeziehung selbst der rein privatwirtschaftlichen Gebarung von Bund, Ländern und Gemeinden) im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes zumindest Stellung beziehen.

 

     Im Unterschied zu Bund, Ländern und Gemeinden sollen demgegenüber nach § 1 Abs. 3 Kirchen und religiöse Bekenntnisgemeinschaften sehr wohl für Straftaten ihrer leitenden Entscheidungsträger (§ 3 Abs. 1) verantwortlich sein, insofern die Kirche (religiöse Bekenntnisgemeinschaft) unternehmerisch tätig ist. Fraglich ist, wann dies der Fall sein soll. Ist etwa die katholische Kirche, wenn sie einen Pfarrkindergarten betreibt, „unternehmerisch tätig“, obwohl dies vielleicht in irgendwelchen innerkirchlichen Statuten (die die Republik Österreich wegen des Konkordats respektieren muss) vorgesehen ist? Nach welchen Kriterien soll ein Strafrichter entscheiden, ob etwas noch zum („seelsorgerischen“) Tätigkeitsbereich einer Kirche/Religionsgemeinschaft gehört, oder bereits als außerhalb des seelsorgerischen Bereiches stehende unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist? Neben einem (grundsätzlich ein Entgelt verlangenden) Pfarrkindergarten denke man an den Verkauf von Bibeln, das Führen eines auf Religion spezialisierten Buchgeschäftes oder an ein Kloster, das gegen Entgelt einen Exerzitienkurs anbietet. Den Strafgerichten die Entscheidung zu überlassen, wie weit der seelsorgerische Bereich einer Kirche/Religionsgemeinschaft geht und wo ihr „unternehmerisches“ Handeln beginnt, scheint kaum ratsam und könnte auch dem Konkordat und Art. 15 StGG widersprechen.

     Es wird daher empfohlen, Kirchen und Religionsgemeinschaften gänzlich vom Anwendungsbereich des VbVG auszunehmen.

 

 

Zu den Legaldefinitionen des § 2

 

     Nach den Legaldefinitionen des § 2 können sowohl Entscheidungsträger als auch Mitarbeiter nur natürliche Personen sein. Dies könnte sich insofern als problematisch erweisen, als hierdurch bei Konzernen die Verantwortlichkeit für ein Verhalten eines Entscheidungsträgers/Mitarbeiters sehr oft ausschließlich jene (an der „Basis der Konzernpyramide“ gelegene) juristische Person treffen wird, der der Entscheidungsträger/Mitarbeiter organisatorisch zugeordnet ist. Die an der Konzernspitze stehende, den Konzern leitende juristische Person wird mangels unmittelbarer organisatorischer Einbindung des Entscheidungsträgers/Mitarbeiters wohl sehr oft nicht nach dem VbVG verantwortlich gemacht werden können, obwohl gerade sie im Endeffekt vom (an sich strafbaren) Verhalten des an der Konzernbasis tätigen Entscheidungsträgers/Mitarbeiters profitieren könnte, man denke etwa an die Unterlassung von (kostenintensiven) Maßnahmen zur Hebung der Sicherheit von Produkten. Dies scheint bedenklich.

     Es wird daher angeregt, Überlegungen zu einem „konzernmäßigen Durchgriff“ der Verantwortlichkeit nach dem VbVG, abzielend auf die juristische Person an der Konzernspitze, anzustellen.

 

 

 

 

B)  Zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen

 

Ÿ           Hinsichtlich § 3 Abs. 1 ist nicht ganz klar, was unter den Worten „im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes“ verstanden werden soll. Liegt etwa im Rahmen der Tätigkeit einer Bau-GmbH die Bestechung von Politikern, um Bauprojekte zu erhalten? Besser wäre vielleicht die weitere Formulierung „im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes.“ Die fraglichen Worte mögen jedefalls in den Erläuterungen durch konkrete Beispiele verdeutlicht werden. Insgesamt wird sowohl bezüglich § 3 Abs. 1 als auch Abs. 2 vorgeschlagen, Beispiele in die Erläuterungen aufzunehmen, dies in Anbetracht dessen dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen bislang dem österreichischen Strafrecht unbekannt und der Wortlaut des § 3 sehr abstrakt ist und bisher in den Erläuterungen (möglichst leicht einleuchtende und begreifbare) Beispiele fehlen.

 

Ÿ         Die Einschränkung „..für diesen und nicht zum Nachteil“ geht ebenfalls zu weit. Die Handlung könnte für den Verband (unbeabsichtigte) Nachteile mit sich bringen zB Imageschäden oder Schadenersatzforderungen; die als Aussschlussgrund geltend gemacht werden könnten. Besser daher vielleicht die Formulierung „nicht gegen unmittelbare Interessen“

Ÿ         Wenn strafbare Handlungen für den Verband durch Werkvertragsnehmer, Subunternehmer oder Unternehmensberater oder Steuerberater begangen worden sind, wäre ebenfalls eine Verantwortlichkeit des Verbandes zu statuieren:

w        Wenn Entscheidungsträger als Beteiligte (§ 12 StGB) gehandelt haben.

w        Wenn ein Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt...........

 

Ÿ           Bei § 4 stellt sich die Frage, ob auf den Jahresumsatz im Sinne der steuerrechtlichen oder der handelsrechtlichen Vorjahresbilanz oder gar auf den „tatsächlichen“ Jahresumsatz, der nicht unbedingt mit jener der Vorjahresbilanz übereinstimmen muss (man denke nur an Bilanzfälschungen und an diverse ganz legale „Bilanztricks“), abzustellen ist. Des Weiteren fragt sich, ob das Strafgericht hier stets einen Sachverständigen (welchen: Buchsachverständigen, betriebswirtschaftlichen Sachverständigen?) heranzuziehen haben wird. Schließlich fragt sich, was im Falle von neuen juristischen Personen anzunehmen ist, die noch kein „vorangehendes Geschäftsjahr“ aufweisen (Schätzung durch Sachverständige?) oder die ihr Betätigungsfeld geändert haben.

     In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mögen die aufgeworfenen Fragen betreffend die „Bilanz“ mitbedacht werden.

 

     Hinsichtlich § 8 Abs. 1 ist festzuhalten, dass nach dem derzeitigen Wortlaut jedem nach VbVG verantwortlichen Verband eine Weisung zur Schadenswiedergutmachung auferlegt werden kann, dies unabhängig davon, ob er bedingt oder unbedingt zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt wurde. Aber lediglich im Falle einer bedingten Verurteilung (bedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße) ist es für den Verband nach dem VbVG (§ 9 Abs. 2) von Nachteil, wenn er der Weisung zur Schadenswiedergutmachung nicht „nach Kräften“ nachkommt. Hiervon abgesehen bleibt die Nichtbeachtung einer Weisung nach § 8 Abs. 1 für einen Verband sanktionslos, weswegen insofern diese Norm eine lex imperfecta ist.

     Es wird folglich angeregt, den Verstoß gegen eine Weisung nach § 8 Abs. 1 (wenn also die verurteilte juristische Person trotz Weisung den aus der Tat entstandenen Schaden nicht nach Kräften gutmacht) zumindest zu einem Erschwerungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 zu erheben. Ebenso wird angeregt, in § 5 Abs. 2 Satz 2 als Erschwerungsgrund aufzunehmen, dass die juristische Person wegen einer ähnlichen Anlasstat eines Entscheidungsträgers/Mitarbeiters im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 bereits ein- oder mehrmals nach dem VbVG verurteilt worden ist.

 

 

Anwendung des VbVG auf ausländische juristische Personen?

(§§ 11 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 2)

    

     Hinsichtlich des Anwendungsbereiches des VbVG (§§ 1, 2) ist fraglich, ob/inwiefern ein ausländisches Gesellschaftsgebilde, etwa eine englische Ldt. (Limited Company), eine US-amerikanische Inc. (Incorporated) oder eine italienische Srl. (Societa a responsabilita limitata), als „juristische Personen“ im Sinne des VbVG (§ 1) anzusehen ist und daher dem VbVG unterliegt. Die Frage eines derartigen Auslandsbezuges ist bislang ausschließlich in § 11 Abs. 2 für den Fall geregelt, dass ein Straftatbestand als Tatbestandsmerkmal den „Wohnsitz oder den Aufenthalt des Täters im Inland oder dessen österreichische Staatsbürgerschaft“ verlangt. Weder das eine noch das andere ist beispielsweise für den Betrug nach § 146 StGB erforderlich. Ob aber überhaupt ein ausländisches Gesellschaftsgebilde, dessen Entscheidungsträger/Mitarbeiter einen Betrug begangen haben, eine „juristische Person“ im Sinne des § 1 Abs. 2 ist und daher nach dem VbVG bestraft werden kann, diese Problematik spricht § 11 Abs. 2 nicht an.

     Es wird aus diesem Grund angeregt, bei den Bestimmungen über den Anwendungsbereich (§§ 1, 2) oder bei § 11 Abs. 2 eine Regelung der Problematik der Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde als juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 aufzunehmen.

C)  Zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen

 

     Zu § 13 Abs. 3 wird angemerkt, dass unklar ist, was die Worte „in den in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen“ meinen. § 13 Abs. 1 nennt nämlich keine einzige Bestimmung. Der mutmaßliche Redaktionsfehler möge behoben werden.

 

     Zu § 14 Abs. 2 wird angemerkt, dass für den Fall, dass sich die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nach dem Merkmal des Ortes des Sitzes des Verbandes oder des Ortes des Betriebes oder der Niederlassung des Verbandes nicht bestimmen lässt, immer das LG für Strafsachen Wien zuständig wäre, dies also auch dann, wenn sachlich zuständig eigentlich ein BG wäre.

     Es wird daher angeregt, § 14 Abs. 2 letzter Halbsatz lauten zu lassen: „..., so ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

 

     Zu § 17 Z 3 wird angemerkt, dass der Pauschalverweis auf ein „besonderes öffentliches Interesse“ äußerst vage ist und vor allem im strafrechtlichen Bereich die Entscheidung über ein Tätigwerden der staatlichen Organe nicht von derart unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängen soll.

     Es bestehen gegen § 17 Z 3, aber auch gegen § 17 insgesamt, Bedenken rechtsstaatlicher Natur.

 

 

 

D)  Zu den Schlussbestimmungen

 

     Die Notwendigkeit des § 28 Abs. 2 wird in Zweifel gezogen. Nicht einmal für das StGB hat man es bisher für nötig befunden, klarzustellen, dass auch Frauen Straftäter sein können. Was bereits durch die allgemeine Vernunft einem jeden einleuchtet und jenseits allen Zweifels steht, bedarf keiner gesetzlichen Normierung. Um so mehr verwundert eine derartige Bestimmung in diesem Bundesgesetz, sind doch „Verbände“ naturgemäß weder weiblichen noch männlichen Geschlechts. Auf Punkt I.1. der legistischen Richtlinien 1990 (Handbuch der Rechtssetzungstechnik Teil 1), der lautet „Legistische Rechtsvorschriften sind knapp und einfach zu fassen. Jedes überflüssige Wort ist zu vermeiden.“ sei hingewiesen, ebenso auf Pkt. I.10. der genannten Richtlinien, der die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann zum Inhalt hat und der eine Bestimmung wie § 28 Abs. 2 in keiner Weise fordert.

     Es wird daher angeregt, auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 ersatzlos zu verzichten.

 

 

 

E)  Zum Vorblatt der Erläuterungen (Kostenpunkt)

    

     Die Erläuterungen konstatieren selbst, dass es zu einem Mehraufwand für die Strafgerichte kommen wird (S. 8, 25).

     Es ist daher nötig, dass zumindest die großen Straflandesgerichte in Wien und Graz eine personelle Aufstockung erfahren, da aller Wahrscheinlichkeit nach der Großteil der zu erwartenden Verfahren nach dem VbVG vor ihnen geführt werden wird; eine derartige Forderung erscheint auch im Lichte dessen billig, als dem Bund in Gestalt der Verbandsgeldbußen ohnehin zusätzliche Einnahmen in erheblichem Ausmaß zufließen werden.

 

 

Graz, am 23. 8. 2004


  AZ: Jv 1676-2/04

 

  REPUBLIK ÖSTERREICH                 

  Landesgericht Leoben

   BEGUTACHTUNSSENAT

 

 

 

Der gemäß den §§ 36 und 47 Abs 2 GOG beim Landesgericht Leoben gebildete Begutachtungssenat gibt zum Entwurf  eines Bundesgesetzes   über die Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG) nachstehendes

 

G U T A C H T E N

 

ab:

Die Regelung dieser  Materie entspricht einem langjährigen Bedarf.

Im einzelnen darf jedoch angemerkt werden:

2. Abschnitt § 3 Abs 1 und 2:

Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Straftat wird davon abhängig gemacht, dass die Tat für diesen und nicht zu dessen Nachteil begangen wurde.

Es ist nicht erkennbar, wie dieser Passus auszulegen ist, wenn eine Straftat für den Verband sowohl Vorteile als auch Nachteile bringt, beispielsweise bei einer  strafbaren Handlung gegen die Umwelt, bei der allenfalls Folgekosten für ein Unternehmen bewusst in Kauf genommen werden.

3. Abschnitt § 14:

Die Zuständigkeitsregelung dürfte wohl einen Redaktionsfehler beinhalten, wenn das Landesgericht für Strafsachen Wien die subsidiäre Zuständigkeit auch für bezirksgerichtliche Strafsachen hat.

Gegen die Regelung der Zuständigkeit bestehen aber insgesamt erhebliche Bedenken. Die im Sprengel des Landesgerichtes Leoben befindlichen Bezirksgerichtes  haben insgesamt  im Jahr 2003 2.554 Strafsachen zu erledigen. Dies ergibt durchschnittlich 283 Strafsachen pro Bezirksgericht, die auf Grund der  Zuständigkeitsregeln des JGG meistens wiederum zumindest auf zwei Richter aufgeteilt sind. Insbesondere seit der Anwendung der Diversion zeigt sich bei den Bezirksgerichten immer häufiger, dass der Umgang mit  Strafsachen besonders an kleinen Bezirksgerichten  wegen der fehlenden Spezialisierung für diese immer belastender wird. Die Zuständigkeit kleiner Bezirksgerichte für Strafsachen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist für die  Strafjustiz keineswegs förderlich. Es wäre daher jedenfalls zweckmäßig, eine konzentrierte Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten festzusetzen, in deren Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofes gelegen ist (vgl. § 73 LMG).

Noch zweckmäßiger erschiene es, in Entsprechung zur angestrebten Reform der Gerichtsorganisation, Strafverfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in jedem Fall dem Gerichtshof erster Instanz zuzuweisen, wodurch eine bessere fachliche Kompetenz  grundsätzlich zu erwarten wäre.

Teilweise würden sich hiedurch auch die Bestimmungen der §§ 20 und  24 vereinfachen.

3. Abschnitt § 20:

In Absatz 2 dürfte nach dem Wort “Anklage” der Strafantrag beim Einzelrichter und im bezirksgerichtlichen Verfahren fehlen.

Nicht befriedigend erscheint, dass die Einspruchsregelung im Rahmen des Antrages auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht ident ist mit den dem Beschuldigten/Angeklagten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen. Die StPO sieht im Falle des Einspruches gegen die Anklageschrift deren vorläufige Zurückweisung (§ 211 StPO) oder, dass dieser keine Folge gegeben wird (§ 213 StPO) vor. Wenn dieselben Gründe, auf denen eine derartige Verfügung beruht, auch auf den Beschuldigten/Angeklagten aber zutreffen, so sollte so vorzugehen sein, - auch wenn der Beschuldigte/Angeklagte einen Einspruch nicht erhoben hat oder nicht erheben konnte - als wäre ein solcher Einspruch von ihm eingelegt worden (beneficium cohaesionis wie z.B. nach § 477 Abs 1 StPO).

3. Abschnitt § 24:

Diese Bestimmung birgt die besondere Gefahr, dass durch Rechenfehler die Zuständigkeit unrichtig bejaht oder verneint wird. Diesem Umstand sollte vorgebeugt werden, allenfalls indem ein Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf in geeigneter Form bereits in den Beschluss über die bedingte Nachsicht einfließt.

 

Leoben, am 17. August 2004

 

Der Vorsitzende:

Dr. Peter Ferstl eh.

 

 

 

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REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

 

Jv   28-2/04

Jv 2559-2/04

 

 

Der Begutachtungssenat (Senat gemäß § 36 GOG) des Landesgerichtes Klagenfurt gibt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für die mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG) nachstehende

Stellungnahme

ab:

Vorbemerkung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf wird juristisches Neuland beschritten, zumal vom strengen Schuldprinzip des § 4 StGB abgegangen wird und die sogenannte „Verbandsverantworlichkeit“ ins Strafrecht eingeführt wird. Nach Moos handelt es sich dabei um einen eigenen Begriff der Verantwortung, der ebenso wie die Indiviudualschuld Strafe ermöglichen soll. Es soll somit einen einheitlichen Begriff von Strafe und zweierlei Begriffe von strafbegründender Schuld geben. (Moos in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, StGB-Kommentar, § 4 RZ 45).

Im Vorblatt zu den EB wird ausgeführt, dass Verfahren strafrechtlicher Natur gegen Verbände berge das Potential eines Mehraufwandes im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden in sich. Allerdings seien Verfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände wegen derselben Straftaten grundsätzlich gemeinsam zu führen. Es werde deshalb in den meisten Fällen das Verfahren nur gegen einen zusätzlichen Beschuldigten , nämlich den „beteiligten Verband“ zu führen sein.

Dabei wird übersehen , dass es gemäß § 21 zu einer Zweiteilung der Hauptverhandlung kommen soll, womit sehr wohl ein erheblicher Mehraufwand verbunden ist.

Zum allfälligen Mehraufwand wird im Vorblatt zu den EB bemerkt, dass diesem nicht konkret quantifizierbaren Umstand ein Potential an Mehreinnahmen durch Geldbußen gegenüber stehe, wobei in diesem Zusammenhang der Umstand der stärkeren Belastung der Strafgerichte mit keinem Wort Erwähnung findet.

Es sollte daher bei einer Beschlussfassung des Gesetzes auf eine bessere personelle Ausstattung der künftig mit der Vollziehung befassten Gerichte Bedacht genommen werden .

 

zu § 1

 

Hier wird vorgeschlagen, den Verband für  j e d e  nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung haften zu lassen.

Die diesbezügliche Begründung, eine Auflistung der Tatbestände wäre zwar grundsätzlich möglich, wäre allerdings im Ergebnis in Anbetracht der großen Zahl unübersichtlich und willkürlich und müsste die Liste überdies wegen der zu erwartenden Rechtsentwicklung ständig ergänzt und erweitert werden, vermag nicht zu überzeugen.

Nach den derzeit bestehenden internationalen Vereinbarung, insbesondere dem sogenannten Zweiten Protokoll, ist Österreich derzeit lediglich verpflichtet, Verbände für konkret bestimmte Handlungen ihrer Angestellten bzw. Entscheidungsorgane haften zu lassen. Man kann sich daher nicht des Eindrucks verwehren, dass durch eine freiwillige Ausdehnung der Haftung von Verbänden auf sämtliche gerichtlich strafbaren Handlungen ( insbesondere im Lichte des sogenannten „Kaprun-Verfahrens“ ) eine Art Anlassgesetzgebung vorgenommen wird.

 

zu § 3

 

Hiezu wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Abs 2 sieht eine Verantwortlichkeit des Verbandes auch dann vor ,wenn der Mitarbeiter vorsätzlich handelt, dem Verband aber lediglich Fahrlässigkeit anzulasten ist. Dabei werden verschiedene Schuldformen vermischt und  - betreffend den Verband - die in § 2 StGB festgeschriebenen Grundsätze außer Kraft gesetzt.

 

zu § 4

 

Nach Abs 3 ist das Ertragsäquivalent - nach welchem die Verbandsstrafe zu bemessen ist - entsprechend dem Jahresumsatz,  der vom Verband in dem dem Zeitpunkt des Urteils erster Instanz vorangehenden Geschäftsjahr erzielt wurde, festzusetzen.

Dies kann in der Praxis allerdings zu Schwierigkeiten führen, weil Gesellschaften - nach den derzeit geltenden Bestimmungen - dazu verpflichtet sind, ihre Bilanzen, aus welchen der Jahresumsatz erst konkret ersichtlich ist, bei elektronischer Vorlage erst zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen.,

Es erschiene daher zweckmäßiger - wie im Entwurf zur Diskussion gestellt - anstatt des tagsatzähnlichen Systems ein System mit einer betragsmäßigen Höchstgeldbuße , allenfalls ergänzt um eine Überschreitungsmöglichkeit bei besonders hohem Gewinn oder besonders hohem Schaden, einzuführen.

 

zu § 8

 

Obzwar im Vorblatt zu den EB ausgeführt wird, der Entwurf messe Weisungen eine große Bedeutung bei, die das Gericht dem Verband auferlegen      k ö n n e , sieht § 8 eine zwingende Weisung auf Schadensgutmachung vor („ist“ - soll dem Verband jedenfalls aufgetragen werden - vgl. Seite 27)

Damit wird vom bisherigen System der Weisungen ( § 51 f StGB) abgegangen und allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen in unzulässiger Weise vorgegriffen.

 

zu § 11 

 

Nach dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für im Ausland begangene Taten bei Verbänden an deren Sitz, den Ort des Betriebs oder der Niederlassung anknüpfen.

Hiedurch wäre es möglich, internationale Konzerne, welche in Österreich lediglich über eine Niederlassung verfügen, strafrechtlich zu verfolgen, was zu einer Ausweitung von Strafverfahren in Österreich führen könnte. Es wird daher vorgeschlagen die Worte „ ... oder der Niederlassung“ ersatzlos aus dem Gesetzestext zu streichen.

 

zu § 14

Nach dieser Bestimmung  kann der Verband jedenfalls auch Rechtsmittel gegen die Verurteilung einer natürlichen Person einlegen, soweit daraus eine Voraussetzung seiner Verantwortlichkeit abgeleitet wird.

In den EB wird nicht erwähnt, wer befugt ist zu beurteilen, ob mit der Verurteilung der natürlichen Person eine allfällige Verantwortlichkeit des Verbandes verbunden ist. Es wäre daher klarzustellen, dass eine solche Beurteilung nur den unabhängigen  Gerichten zusteht , wobei ein derartiger Ausspruch im Urteil zu erfolgen hätte. Anderenfalls wäre mit einem unnötigen Anstieg von Rechtsmitteln zu rechnen.

 

zu § 17

 

Mit dieser Bestimmung wird vom strengen Legalitätsprinzip des österreichischen Strafverfahrens abgegangen und werden zugunsten von Verbänden Opportunitätserwägungen in den Strafprozess eingeführt, wobei darauf hingewiesen werden darf, dass eine derartige Bestimmung dem verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Gleichheit  a l l e r  vor dem Gesetz widerstreiten könnte.

 

zu § 21

 

Hiezu wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Mit der Zweiteilung des Verfahrens ( Abs 1 und 2) ist ein wesentlicher Mehraufwand verbunden, wofür personell Sorge zu tragen wäre.

Nach Abs 4 hat das Urteil über den Verband im Falle einer Verurteilung bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, für welche Straftat der Verband aufgrund welcher Umstände für verantwortlich befunden wird. Da es sich bei der Verbandsverantwortlichkeit nicht um eine Schuldform im klassischen Sinne handelt, wäre es konsequenter, wenn im Urteil auszusprechen wäre, für welches Verhalten welchen Mitarbeiters der Verband die Verantwortung trägt.

 

zu § 22

 

Diese Bestimmung lässt - im Gegensatz zu § 427 Abs 2 StPO - ein Abwesenheitsverfahren (samt Urteilsfällung) bei wirksamer Ladungszustellung unter Androhung der Rechtsfolgen zu.

Obzwar der Oberste Gerichtshof entschieden hat, eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs (Artikel 6 Abs 1 EMRK) liege nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, nicht aber wenn er einer Vorladung nicht Folge leistet (EvBl 1998/10 = JBl 1998, 459), erschiene es gerade bei derartig schwerwiegenden Folgen, welche mit einer Verurteilung eines Verbandes insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht verbunden sein können, konsequenter, ein Abwesenheitsverfahren nur dann durchführen zu dürfen, wenn der Verband ( allenfalls in einem Vorverfahren) gehört wurde.

 

 

Begutachtungssenat des

Landesgerichtes Klagenfurt

am 30. August 2004

 

Der Vorsitzende:

Dr. Joham