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REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgerichtes
Graz Begutachtungssenat |
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Der
gemäß den §§ 36 und 47 Abs 2 GOG beim Oberlandesgericht Graz gebildete
Begutachtungssenat gibt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen
(Verbandsveranwortlichkeitsgesetz - VbVG) nachstehende
S t e l l u n g n a h m e
ab:
Generell
stellt der Gesetzesentwurf eine zu begrüßende Umsetzung internationaler
Verpflichtungen zur Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit
juristischer Personen dar.
Was
die im Vorblatt zu den Erläuterungen genannten finanziellen Auswirkungen
betrifft, ist jedoch zu bedenken, dass der voraussichtliche Mehraufwand im
Bereich der Justizbehörden nicht zu vernachlässigen ist. Wenngleich in der
Regel die Verfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände gemeinsam zu
führen sind, ergibt sich doch ein beträchtlicher Mehraufwand schon aus dem
Umstand, dass in derartigen Verfahren eine weitere Partei teilnimmt. Darüber
hinaus kommen nach § 14 Abs 1 dem Verband auch im Verfahren gegen die natürliche
Person die Rechte des Beschuldigten zu. Daraus ergibt sich insbesondere ein zu
erwartender beträchtlicher Mehraufwand im Bereich des Rechtsmittelverfahrens.
Die
weitreichende Ausgestaltung der Verantwortlichkeit von Verbänden für strafbare
Handlungen deren Entscheidungsträger, lässt eine Vielzahl von Verfahren gegen
Verbände erwarten. Dabei kommen insbesondere Straftaten im Bereich der
Wirtschaftskriminalität (etwa auch wegen § 114 ASVG) in Betracht.
Schon
die in § 21 vorgesehene fortgesetzte Hauptverhandlung zur Prüfung der
Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Verbandes, führt zu einem
erheblichen Mehraufwand bei den Gerichten I. Instanz.
Dementsprechend
ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf ein - zwar nicht konkret quantifizierbarer
- aber jedenfalls zu erwartender erheblicher Mehraufwand, der insbesondere bei
den Gerichtshöfen I. Instanz, aber auch bei den Rechtsmittelgerichten
berücksichtigt werden muss.
zu § 1:
Nach
dieser Bestimmung soll die Verantwortlichkeit von Verbänden für jede Straftat
(unter den weiteren Voraussetzungen des § 3) eintreten. Damit tritt
insbesondere im Fall der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 1 eine Art
strafrechtliche Erfolgshaftung für jedwede Tat eines Entscheidungsträgers im
Rahmen der Tätigkeit für den
Verband ein. Um ein Ausufern der Verbandsverantwortlichkeit in diesem
Zusammenhang zu vermeiden, sollte - wenngleich die Auflistung der in Frage
kommenden Tatbestände schwierig ist - eine Einschränkung auf bestimmte
Tatbestände in Betracht gezogen werden. Es könnte etwa eine Auflistung nach
bestimmten Abschnitten des besonderen Teils des Strafgesetzbuches erfolgen.
zu § 3:
Nach
§ 3 Abs 1 soll die Verbandsverantwortlichkeit eintreten, wenn "ein
Entscheidungsträger die Tat in seiner leitenden Funktion im Rahmen der
Tätigkeit des Verbandes für diesen
und nicht zu dessen Nachteil rechtswidrig und schuldhaft begangen hat."
Die Formulierung "im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes für diesen"
erscheint unklar und auslegungsbedürftig. Nach den Erläuterungen soll die
Verbandsverantwortlichkeit bei Taten eintreten, die aus dem Betrieb heraus
begangen wurden. Wenngleich - mit guten Gründen - abgelehnt wurde, die
Verantwortlichkeit nur eintreten zu lassen, wenn eine Tat zugunsten des Verbandes
erfolgte, führt die Anknüpfung an die Tätigkeit aus dem Betrieb heraus jedoch
zu einer zu weitgehenden Verbandsverantwortlichkeit. Nach dem Gesetzestext
würde die Verantwortlichkeit nämlich auch dann eintreten, wenn die Tat - wenn
schon nicht zum Nachteil - so doch aber gegen die Interessen des Verbandes
gesetzt wurde. Denkbar wären in diesem Zusammenhang etwa "aus dem Betrieb
heraus" gesetzte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder auch gegen
die Sittlichkeit.
Vorgeschlagen
wird, die Verantwortlichkeit des Verbandes nur eintreten zu lassen, wenn die
Straftat "im Interesse" des Verbandes begangen wird, welcher Begriff
auch jene Taten erfassen würde, die nicht zugunsten des Verbandes gesetzt
wurden (Seite 21 der Erläuterungen).
Bei
einer derartigen Regelung könnte auch die nach der Textierung zu weit reichende
Beschränkung "nicht zu dessen Nachteil" entfallen. In diesem
Zusammenhang stellt sich nämlich die Frage, in welchen Fällen davon auszugehen
ist, dass die Tat nicht zum Nachteil des Verbandes gesetzt wurde. Der Begriff
Nachteil kann dahingehend interpretiert werden, dass nicht nur unmittelbare
vermögensrechtliche Nachteile, sondern auch andere - den Interessen des
Verbandes zuwiderlaufende - Folgen der Tat erfasst sind, etwa gegen den Verband
erhobene Schadenersatzforderungen oder Nachteile im Zusammenhang mit dem
geschädigten Ansehen des Unternehmens.
§
3 Abs 2 bringt eine praktikable Lösung für den Eintritt der
Verbandsverantwortlichkeit bei Tatbestandserfüllung durch Mitarbeiter.
Wenngleich Elemente des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit in dieser Bestimmung
vermischt werden, ist zu begrüßen, dass - im Hinblick auf eine weitere
Komplexität der Regelung - keine Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
getroffen wurde. Derartige Erwägungen können bei der nach § 5 vorzunehmenden
Bemessung der Verbandsgeldbuße Eingang finden.
zu § 4:
Nach
dem § 4 bemisst sich die Verbandsgeldbuße nach dem am Jahresumsatz orientierten
Ertragsäquivalent. In der Praxis würde die solcherart vorzunehmende Bemessung
der Verbandsgeldbuße jedoch auf große Schwierigkeiten treffen. In vielen Fällen
ist damit zu rechnen, dass der Jahresumsatz des dem Zeitpunkt des Urteiles
I. Instanz vorangehenden Geschäftsjahres noch nicht anhand der Bilanz festgestellt
werden kann. Bei Erhebung des Jahresumsatzes wären die Gerichte dann allenfalls
gezwungen, einen Sachverständigen zur Feststellung der Höhe des Jahresumsatzes
zu bestellen.
Darüber
hinaus erscheint die Anknüpfung an den Umsatz wohl auch deshalb nicht gerechtfertigt,
weil dieser keine zuverlässige Kenngröße für die Ertragslage des jeweiligen
Verbandes ist.
Insbesondere
im Hinblick auf den sich aus der Berechnung des Ertragsäquivalentes ergebenden
hohen Aufwandes für die Gerichte wird vorgeschlagen, anstatt des
tagessatzähnlichen Systems des Entwurfes ein System mit einer betragsmäßigen
Höchstgeldbuße einzuführen. Bei entsprechender Ausgestaltung dieser
Höchstgeldbuße bedürfte es auch keiner Überschreitungsmöglichkeiten.
zu § 14:
Nach
dem letzten Satz des § 14 Abs 1 kommen dem Verband auch im Verfahren gegen die
natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu. Es erfolgt im Weiteren eine
Verweisung auf die §§ 50 Abs 1 und 444 Abs 1 StPO, aus der zu entnehmen ist,
dass die Stellung des Verbandes der Stellung der Nebenbeteiligten
gleichzusetzen ist. Nach den Erläuterungen steht demgemäß dem Verband ein
Rechtsmittel gegen die Verurteilung einer natürlichen Person zu, insofern aus
dieser Verurteilung eine Voraussetzung der Verantwortlichkeit abgeleitet wird
(werden kann). Infolge der Einbringung eines derartigen Rechtsmittels hat somit
das über die Verurteilung der natürlichen Person erkennende Gericht oder das
Rechtsmittelgericht (§§ 285a bzw 470 StPO) über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels zu entscheiden, wobei es vor Frage zu beurteilen ist, ob aus der
Verurteilung der natürlichen Person eine Verantwortlichkeit des Verbandes abgeleitet
werden kann. Offen bleibt in diesem Zusammenhang, was im Fall der Zurückweisung
eines derartigen Rechtsmittels erfolgen soll, wenn im Weiteren dennoch nach
Maßgabe des § 12 ein Verfahren gegen den Verband eingeleitet wird. Eine Lösung
könnte durch einen eigenen Wiederaufnahmetatbestand gefunden werden.
§
14 Abs 2 legt eine subsidiäre Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien fest, insofern damit auch gemeint sein sollte, dass dieser Gerichtshof für
bezirksgerichtliche Strafsachen subsidiär zuständig sein soll, sollte dies in
den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden.
zu § 17:
§
17 statuiert eine weitgehend an Opportunitätserwägungen orientierte
Verfahrenseinstellungsmöglichkeit für den Staatsanwalt. Dieser Bestimmung
könnten verfassungsrechtliche Bedenken entgegen stehen.
Im
Übrigen bleibt offen, ob eine Subsidiaranklage zulässig ist, ebenso ist unklar,
ob eine Privatbeteiligung im Verfahren gegen den Verband zulässig ist. Der
allgemeine Verweis des § 13 Abs 1 spricht dafür, weil die für die
Privatbeteiligung geltenden Vorschriften ihrem Sinn nach nicht ausschließlich
auf natürliche Personen anwendbar sind. Jedenfalls bedürfte es einer
ausdrücklichen Regelung über die Zulässigkeit der Privatbeteiligung und der
Subsidiaranklage.
zu § 20:
Die
Regelung, wonach im Verfahren gegen den Verband auch im Falle eines
Strafantrages (beim Bezirksgericht oder beim Einzelrichter des Gerichtshofes
I. Instanz) die Regeln über den Einspruch gegen die Anklageschrift gelten
soll, führt dazu, dass es - gerade im Fall der Verbindung des Verfahrens mit
dem Strafverfahren gegen die natürliche Person - zu einem Auseinanderklaffen
der über die Anklage entscheidenden Spruchkörper kommt. Im bezirksgerichtlichen
Strafverfahren entscheidet über den Strafantrag gegen die natürliche Person der
Einzelrichter (§ 451 Abs 2 StPO) bzw der Gerichtshof I. Instanz als
Beschwerdegericht, im Einzelrichterverfahren vor dem Gerichtshof
I. Instanz die Ratskammer bzw der Gerichtshof II. Instanz als
Beschwerdegericht (§§ 485, 486 StPO).
Begutachtungssenat
des Oberlandesgerichtes Graz,
am
8. September 2004
Der
Vorsitzende:
Dr.
Wietrzyk
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Präsident des Landesgerichtes
für Strafsachen Graz
Präsidenten
des Oberlandesgerichtes
Graz
Betrifft: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz -
Begutachtung
Zum
Entwurf eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes JMZ 318.017/0001-II 2/2004 wird vom Landesgericht für Strafsachen
Graz nachstehende
S t e l l u n g n a h m e
abgegeben:
A) Zum Anwendungsbereich
Zur Einbeziehung von „juristischen
Personen“ (§ 1 Abs. 2)
Der
Anwendungsbereich des VbVG erfasst gemäß § 1 Abs. 1 grundsätzlich die
„Verbände“, wobei diese in § 1 Abs. 2 legaldefiniert werden als „juristische
Personen“ zuzüglich Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene
Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Quasi als negative Bestimmung des
Anwendungsbereiches bestimmt § 1 Abs. 3, wer/was alles, obwohl grundsätzlich
unter die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 subsumierbar, kein „Verband“ ist.
§
1 Abs. 2 - und damit die ganz grundsätzliche Bestimmung des Anwendungsbereichs
des VbVG - erscheint zunächst dahingehend problematisch, als nicht klar ist,
wer/was alles überhaupt eine „juristische Person“ ist:
Hierüber
geben die Erläuterungen in S. 19, 20 freilich einige Hinweise, indem
insbesondere die (aber ohnehin außer Streit stehenden) Rechtsformen der AG,
GmbH, Societas Europaea, Genossenschaften, Sparkassen, Vereine im Sinne des
VereinsG 2002 und die „Sachgesamtheiten“ (nämlich etwa die Fonds) sowie
Stiftungen als Beispiele für „juristische Personen“ angeführt werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass durchaus auch z.B. der Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit nach dem VAG anzuführen wäre sowie dass gemäß § 2 Abs.
5 WohnungseigentumsG 2002 alle Wohnungseigentümer
zur Verwaltung der Liegenschaft eine „Eigentümergemeinschaft“ bilden, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung eine „juristische Person mit
Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 [WEG] umschriebenen Umfang“ ist (Wohnungseigentümergemeinschaft
nach WEG). Es wird angeregt, z.B. auch den Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit und die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG als juristische
Personen in den Erläuterungen anzuführen.
In
letzterem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es mitunter juristische
Personen gibt, denen keine „Vollrechtsfähigkeit“ zukommt, sondern deren
Rechtspersönlichkeit in bestimmter Weise beschränkt ist. Erwähnt sei etwa die
bereits erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG, aber auch die Bundesmuseen,
denen gemäß § 31a ForschungsorganisationsG bloß eine im Gesetz näher
umschriebene Teilrechtsfähigkeit zukommt. Hingewiesen sei in diesem
Zusammenhang selbstverständlich auch die in ähnlichem Zusammenhang diskutierte „ultra-vires“-Lehre.
Bislang beschäftigten die mit dem Umstand verbundenen Probleme, dass man es nur
bis zu einer bestimmten, mitunter freilich sehr schwer zu eruierenden Grenze
mit einer juristischen Person zu tun hat, jenseits dieser Grenze aber quasi mit
einem rechtlichen Nichts, ausschließlich die Zivilgerichte. Diese Problematik
wird nunmehr auch eine strafrechtliche Dimension erhalten, etwa in Bezug auf bloß
teilrechtsfähigen juristischen Personen. Diese problematik sollte zumindest in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angesprochen werden.
Neben
der soeben erwähnten Problematik der „teilrechtsfähigen“ juristischen Personen
gibt es auch manche Gebilde, deren Qualifikation als juristische Person an sich
bislang weder in Rechtsprechung noch Lehre mit der nötigen Gewissheit geklärt
scheint, um an diesen Rechtsbegriff („juristische Person“) unbedenklich ein
gesamtes Strafgesetz (VbVG) anknüpfen zu können:
Ein
Beispiel dafür findet sich in den Erläuterungen (S. 19) selbst, nämlich der ruhende
Nachlass. Obgleich er des öfteren in Lehre und Rechtsprechung als
juristische Person behandelt wird, soll er nach den Erläuterungen gerade keine
juristische Person sein. Dass die Gerichte dabei den Erläuterungen folgen
werden erscheint zweifelhaft, wird doch tatsächlich der ruhende Nachlass vom
OGH (GlUNF 6774; EFSlg 96.875) und der herrschenden Lehre (m.w.N. Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht12 I 64 f) als „juristische Person“ betrachtet.
Die in den Erläuterungen vertretene Gegenansicht muss als Mindermeinung
bezeichnet werden. Es fragt sich zudem ganz grundsätzlich, ob die
Gesetzesverfasser mit der von ihnen in den Erläuterungen dargetanen
(Minder-)Meinung vielleicht gar die heute herrschende Ansicht, dass der ruhende
Nachlass sehr wohl eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (also juristische Person
ist), kippen wollen. Denn wenn der
ruhende Nachlass - auf Grund der Ausführungen in den Erläuterungen - keine
„juristische Person“ im Sinne des § 1 Abs. 2 VbVG ist, dann wäre das ein sehr
starkes Argument dafür, ihn fortan auch außerhalb des VbVG, nämlich im gesamten
Zivilrecht, nicht als „juristische Person“ anzusehen; es gilt immerhin der
Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Dass ein einziger Absatz in
den Erläuterungen zu einem strafrechtlichen Nebengesetz tatsächlich der
richtige Ort ist, um eine herrschende Zivilrechtsmeinung zu kippen, darf
bezweifelt werden. Möchte man tatsächlich den ruhenden Nachlass außerhalb
des Anwendungsbereichs des VbVG wissen und nicht unnötige (zivilrechtliche)
Aufregungen verursachen, könnte man im Gesetzestext selbst etwa einen
entsprechenden Passus aufnehmen (z.B. „Der ruhende Nachlass ist kein Verband
im Sinne dieses Bundesgesetzes.“) und in den Erläuterungen darlegen, warum
man den ruhenden Nachlass nicht unter das VbVG fallen lassen möchte, dass mit
dieser Entscheidung aber keinerlei Stellungnahme zur Frage der
Rechtspersönlichkeit in zivilrechtlicher Hinsicht intendiert ist.
Zweifelsohne
denkt man beim Wort „juristische Person“, wie es auch die Erläuterungen zeigen,
gewöhnlich an Rechtsgebilde wie AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine und dgl. Es
gibt aber durchaus auch (als solche anerkannte) juristische Personen, die man
weniger im Auge haben dürfte, deren Strafbarkeit nunmehr nach dem VbVG aber
eindeutig gegeben sein dürfte, obwohl ihre Einbeziehung in den
Anwendungsbereich des VbVG aus staatsrechtlicher und verfassungspolitischer
Sicht nicht ganz bedenkenfrei erscheint:
Angesprochen
sind hiermit vor allem die politischen Parteien, die gemäß Art. I § 1
Abs. 4 letzter Satz ParteienG eindeutig Rechtspersönlichkeit besitzen. Ist es
aber tatsächlich gewollt bzw. wurde es im Gesetzgebungsverfahren hinreichend
erörtert, dass auch die politischen Parteien dem VbVG unterliegen, also
strafrechtlich verurteilt werden können? Man denke etwa an den Fall, dass ein
führender Parteisekretär zugunsten der Parteienkasse Steuern hinterzieht,
Schwarzgeld annimmt, betrügerischerweise Subventionen lukriert oder dgl., und
neben ihm sodann die politische Partei, vertreten gar durch ihren Parteiobmann,
auf der Anklagebank Platz nehmen müsste? Wie kann es staatsrechtlich, aber vor
allem auch verfassungspolitisch gerechtfertigt werden, dass beispielsweise die
Abgeordneten einer strafrechtlich (!) rechtskräftig verurteilten Partei weiterhin
in den diversen Vertretungskörpern sitzen bzw. die strafrechtlich (!) rechtskräftig
zu einer Verbandsgeldbuße verurteilte und damit mit einem „sozialethischen
Tadel“ (Erläuterungen S. 21, 23) behaftete Partei bei den nächsten Wahlen
wieder antritt? Es empfiehlt sich, zumindest in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage auf die politischen Parteien einzugehen, aber unter Umständen
auch ihre Ausnahme vom Verbandsbegriff (und zwar im Gesetzestext selbst) in
Erwägung zu ziehen.
Summa
summarum erscheint die generelle Einbeziehung aller juristischen Personen in
den Anwendungsbereich aus Gründen der Rechtssicherheit (Unklarheiten, ob in
casu eine juristische Person vorliegt) zumindest bedenklich und bei einigen
juristischen Personen möglicherweise auch verfehlt (politische Parteien,
ruhender Nachlass). Es sollte in Erwägung gezogen werden, statt einer
pauschalen Einbeziehung aller „juristischen Personen“ nur jene Gebilde taxativ
(alleinig dies entspricht dem strafrechtlichen Analogieverbot) aufzuzählen, die
man wirklich vom Anwendungsbereich des VbVG erfasst wissen möchte, etwa AG,
GmbH, Gen etc. Dass die europarechtlichen Vorgaben eine Verantwortlichkeit
„juristischer Personen“ schlechthin fordern spricht nicht gegen die
vorgeschlagene Gesetzgebungstechnik, da diese Vorgaben ja gerade, wie die
Erläuterungen selbst betonen (S. 9 ff), nicht unbedingt eine Verantwortlichkeit
auf Ebene des gerichtlichen Strafrechts verlangen. Jene juristische Personen,
für die das gerichtliche Strafrecht eher nicht geeignet erscheint
(beispielsweise politische Parteien, ruhender Nachlass), kann man daher
durchaus außerhalb des Anwendungsbereiches des VbVG lassen.
Zur Nicht-Einbeziehung von
Einzelunternehmern in den Anwendungsbereich
Hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 darf auf einen weiteren bedeutsamen Aspekt hingewiesen werden: Da er
weder „juristische Person“ noch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Eingetragene
Erwerbsgesellschaft oder
eine Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigungen
ist, wäre ein Einzelunternehmer nicht als „Verband“ zu qualifizieren und das
VbVG auf ihn bzw. sein Unternehmen nicht anwendbar. Dies erscheint bedenklich,
da mitunter äußerst große Unternehmen weder in der Rechtsform einer
juristischen Person, noch als Personenhandelsgesellschaft etc., sondern eben
nach wie vor von einem Einzelunternehmer geführt werden. Ein derartiger
Einzelunternehmer ist nun nach dem VbVG nicht strafrechtlich verantwortlich,
wenn einer seiner führenden Mitarbeiter in leitender Funktion („Entscheidungsträger“,
§ 3), bspw. ein von ihm Generalbevollmächtigter, im Rahmen der Tätigkeit des
Einzelunternehmens und zu dessen Gunsten eine Straftat begeht, dies alleinig
deshalb, weil er ja als Einzelunternehmer (Inhaber des Einzelunternehmens) kein
„Verband” ist. Eine in der völlig gleichen Branche tätige AG oder GmbH könnte
bei völlig gleichem Sachverhalt aber sehr wohl nach dem VbVG verantwortlich
gemacht werden, wenn ihr Generalbevollmächtigter sich falsch verhält. Hiergegen
bestehen wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7
Abs. 1 B-VG (der auch für inländische juristische Personen gilt, jüngst OGH 10 ObS 185/03h
m.w.N.) Bedenken. Es sollte zumindest in den Erläuterungen auf die
Problematik eingegangen und dargestellt werden, warum der (einfachgesetzliche)
Gesetzgeber die Nichteinbeziehung von Einzelunternehmern in den
Anwendungsbereich des VbVG im Lichte des verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatzes für unbedenklich erachtet.
Zur Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.
3
Bedenken
hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 Abs.
1 B-VG bestehen auch bei § 1 Abs. 3 VbVG. Der Bund, die Länder und die
Gemeinden sollen selbst dann nicht nach dem VbVG verantwortlich gemacht werden
können, wenn sie rein im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind
(siehe den Wortlaut des § 1 Abs. 3 und die ihm entsprechenden Erläuterungen in
S. 19). Wenn also z.B. das Land Steiermark einen Bauhof betreibt und der
Bauhofdirektor sich einer Straftat im Sinne des § 3 Abs. 1 VbVG schuldig macht,
dann kann das Land Steiermark nicht nach dem VbVG zur Verantwortung gezogen
werden, es braucht keine Verbandsgeldbuße befürchten. Begeht hingegen der
Geschäftsführer eines zum Bauhof in Konkurrenz stehenden privaten steirischen
Bauunternehmens (betrieben in der Rechtsform einer GmbH) die völlig gleiche,
unter § 3 Abs. 1 fallende Tat, so ist dieses private steirische Bauunternehmen
sehr wohl nach dem VbVG verantwortlich und muss eine Verbandsgeldbuße befürchten.
Dies erscheint als Verzerrung des fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerbs
zwischen Staatsunternehmen (Bauhof) und Privatunternehmen (privates steirisches
Bauunternehmen) und könnte durchaus gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG verstoßen. Das
Argument in den Erläuterungen in S. 19, dass eine Verantwortlichkeit der
Gebietskörperschaft darauf hinausliefe, „dass sich der Staat selbst bestraft“,
überzeugt hier nicht, da ja die vom Land Steiermark zu entrichtende
Verbandsgeldbuße dem Bund (und nicht dem Land Steiermark!) zufließen würde,
weswegen es bei einer Verurteilung durchaus generalpräventive Wirkungen geben
würde, dass sich der vom Land Steiermark betriebene Bauhof fortan ordnungsgemäß
verhält.
Die
Erläuterungen sollten zu dieser Problematik (Nichteinbeziehung selbst der rein
privatwirtschaftlichen Gebarung von Bund, Ländern und Gemeinden) im Lichte des
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes zumindest Stellung beziehen.
Im
Unterschied zu Bund, Ländern und Gemeinden sollen demgegenüber nach § 1 Abs. 3 Kirchen
und religiöse Bekenntnisgemeinschaften sehr wohl für Straftaten ihrer
leitenden Entscheidungsträger (§ 3 Abs. 1) verantwortlich sein, insofern die
Kirche (religiöse Bekenntnisgemeinschaft) unternehmerisch tätig ist. Fraglich
ist, wann dies der Fall sein soll. Ist etwa die katholische Kirche, wenn sie
einen Pfarrkindergarten betreibt, „unternehmerisch tätig“, obwohl dies
vielleicht in irgendwelchen innerkirchlichen Statuten (die die Republik
Österreich wegen des Konkordats respektieren muss) vorgesehen ist? Nach welchen
Kriterien soll ein Strafrichter entscheiden, ob etwas noch zum
(„seelsorgerischen“) Tätigkeitsbereich einer Kirche/Religionsgemeinschaft
gehört, oder bereits als außerhalb des seelsorgerischen Bereiches stehende
unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist? Neben einem (grundsätzlich ein
Entgelt verlangenden) Pfarrkindergarten denke man an den Verkauf von Bibeln,
das Führen eines auf Religion spezialisierten Buchgeschäftes oder an ein
Kloster, das gegen Entgelt einen Exerzitienkurs anbietet. Den Strafgerichten
die Entscheidung zu überlassen, wie weit der seelsorgerische Bereich einer
Kirche/Religionsgemeinschaft geht und wo ihr „unternehmerisches“ Handeln
beginnt, scheint kaum ratsam und könnte auch dem Konkordat und Art. 15 StGG
widersprechen.
Es
wird daher empfohlen, Kirchen und Religionsgemeinschaften gänzlich vom
Anwendungsbereich des VbVG auszunehmen.
Zu den Legaldefinitionen des § 2
Nach
den Legaldefinitionen des § 2 können sowohl Entscheidungsträger als auch
Mitarbeiter nur natürliche Personen sein. Dies könnte sich insofern als
problematisch erweisen, als hierdurch bei Konzernen die Verantwortlichkeit
für ein Verhalten eines Entscheidungsträgers/Mitarbeiters sehr oft
ausschließlich jene (an der „Basis der Konzernpyramide“ gelegene) juristische
Person treffen wird, der der Entscheidungsträger/Mitarbeiter organisatorisch
zugeordnet ist. Die an der Konzernspitze stehende, den Konzern leitende
juristische Person wird mangels unmittelbarer organisatorischer Einbindung des
Entscheidungsträgers/Mitarbeiters wohl sehr oft nicht nach dem VbVG
verantwortlich gemacht werden können, obwohl gerade sie im Endeffekt vom (an
sich strafbaren) Verhalten des an der Konzernbasis tätigen
Entscheidungsträgers/Mitarbeiters profitieren könnte, man denke etwa an die
Unterlassung von (kostenintensiven) Maßnahmen zur Hebung der Sicherheit von
Produkten. Dies scheint bedenklich.
Es
wird daher angeregt, Überlegungen zu einem „konzernmäßigen Durchgriff“ der
Verantwortlichkeit nach dem VbVG, abzielend auf die juristische Person an der
Konzernspitze, anzustellen.
B) Zu den materiell-rechtlichen
Bestimmungen
Ÿ Hinsichtlich § 3 Abs. 1 ist nicht ganz klar, was unter den Worten „im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes“ verstanden werden soll. Liegt etwa im Rahmen der Tätigkeit einer Bau-GmbH die Bestechung von Politikern, um Bauprojekte zu erhalten? Besser wäre vielleicht die weitere Formulierung „im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes.“ Die fraglichen Worte mögen jedefalls in den Erläuterungen durch konkrete Beispiele verdeutlicht werden. Insgesamt wird sowohl bezüglich § 3 Abs. 1 als auch Abs. 2 vorgeschlagen, Beispiele in die Erläuterungen aufzunehmen, dies in Anbetracht dessen dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen bislang dem österreichischen Strafrecht unbekannt und der Wortlaut des § 3 sehr abstrakt ist und bisher in den Erläuterungen (möglichst leicht einleuchtende und begreifbare) Beispiele fehlen.
Ÿ
Die
Einschränkung „..für diesen und nicht zum Nachteil“ geht ebenfalls zu weit. Die
Handlung könnte für den Verband (unbeabsichtigte) Nachteile mit sich bringen zB
Imageschäden oder Schadenersatzforderungen; die als Aussschlussgrund geltend
gemacht werden könnten. Besser daher vielleicht die Formulierung „nicht gegen
unmittelbare Interessen“
Ÿ
Wenn
strafbare Handlungen für den Verband durch Werkvertragsnehmer, Subunternehmer
oder Unternehmensberater oder Steuerberater begangen worden sind, wäre
ebenfalls eine Verantwortlichkeit des Verbandes zu statuieren:
w
Wenn
Entscheidungsträger als Beteiligte (§ 12 StGB) gehandelt haben.
w
Wenn
ein Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare
Sorgfalt...........
Ÿ
Bei § 4 stellt sich die Frage, ob auf den
Jahresumsatz im Sinne der steuerrechtlichen oder der handelsrechtlichen
Vorjahresbilanz oder gar auf den „tatsächlichen“ Jahresumsatz, der nicht
unbedingt mit jener der Vorjahresbilanz übereinstimmen muss (man denke nur an
Bilanzfälschungen und an diverse ganz legale „Bilanztricks“), abzustellen ist.
Des Weiteren fragt sich, ob das Strafgericht hier stets einen Sachverständigen
(welchen: Buchsachverständigen, betriebswirtschaftlichen Sachverständigen?)
heranzuziehen haben wird. Schließlich fragt sich, was im Falle von neuen
juristischen Personen anzunehmen ist, die noch kein „vorangehendes
Geschäftsjahr“ aufweisen (Schätzung durch Sachverständige?) oder die ihr
Betätigungsfeld geändert haben.
In
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mögen die aufgeworfenen Fragen betreffend
die „Bilanz“ mitbedacht werden.
Hinsichtlich
§ 8 Abs. 1 ist festzuhalten, dass nach dem derzeitigen Wortlaut jedem nach VbVG
verantwortlichen Verband eine Weisung zur Schadenswiedergutmachung auferlegt
werden kann, dies unabhängig davon, ob er bedingt oder unbedingt zu einer
Verbandsgeldbuße verurteilt wurde. Aber lediglich im Falle einer bedingten
Verurteilung (bedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße) ist es für den Verband
nach dem VbVG (§ 9 Abs. 2) von Nachteil, wenn er der Weisung zur Schadenswiedergutmachung
nicht „nach Kräften“ nachkommt. Hiervon abgesehen bleibt die Nichtbeachtung
einer Weisung nach § 8 Abs. 1 für einen Verband sanktionslos, weswegen insofern
diese Norm eine lex imperfecta ist.
Es
wird folglich angeregt, den Verstoß gegen eine Weisung nach § 8 Abs. 1 (wenn
also die verurteilte juristische Person trotz Weisung den aus der Tat
entstandenen Schaden nicht nach Kräften gutmacht) zumindest zu einem
Erschwerungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 zu erheben. Ebenso wird
angeregt, in § 5 Abs. 2 Satz 2 als Erschwerungsgrund aufzunehmen, dass die
juristische Person wegen einer ähnlichen Anlasstat eines Entscheidungsträgers/Mitarbeiters
im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 bereits ein- oder mehrmals nach dem VbVG
verurteilt worden ist.
Anwendung des VbVG auf ausländische
juristische Personen?
(§§ 11 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 2)
Hinsichtlich des Anwendungsbereiches
des VbVG (§§ 1, 2) ist fraglich, ob/inwiefern ein ausländisches
Gesellschaftsgebilde, etwa eine englische Ldt. (Limited
Company), eine
US-amerikanische Inc. (Incorporated) oder eine italienische Srl. (Societa a responsabilita limitata), als „juristische Personen“ im Sinne des VbVG
(§ 1) anzusehen ist und daher dem VbVG unterliegt. Die Frage eines derartigen
Auslandsbezuges ist bislang ausschließlich in § 11 Abs. 2 für den Fall
geregelt, dass ein Straftatbestand als Tatbestandsmerkmal den „Wohnsitz oder
den Aufenthalt des Täters im Inland oder dessen österreichische
Staatsbürgerschaft“ verlangt. Weder das eine noch das andere ist beispielsweise
für den Betrug nach § 146 StGB erforderlich. Ob aber überhaupt ein
ausländisches Gesellschaftsgebilde, dessen Entscheidungsträger/Mitarbeiter
einen Betrug begangen haben, eine „juristische Person“ im Sinne des § 1 Abs. 2
ist und daher nach dem VbVG bestraft werden kann, diese Problematik spricht §
11 Abs. 2 nicht an.
Es
wird aus diesem Grund angeregt, bei den Bestimmungen über den Anwendungsbereich
(§§ 1, 2) oder bei § 11 Abs. 2 eine Regelung der Problematik der Qualifikation
ausländischer Rechtsgebilde als juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
aufzunehmen.
C) Zu den verfahrensrechtlichen
Bestimmungen
Zu
§ 13 Abs. 3 wird angemerkt, dass unklar ist, was die Worte „in den in Abs. 1
und 2 genannten Bestimmungen“ meinen. § 13 Abs. 1 nennt nämlich keine einzige
Bestimmung. Der mutmaßliche Redaktionsfehler möge behoben werden.
Zu
§ 14 Abs. 2 wird angemerkt, dass für den Fall, dass sich die Zuständigkeit
eines inländischen Gerichtes nach dem Merkmal des Ortes des Sitzes des
Verbandes oder des Ortes des Betriebes oder der Niederlassung des Verbandes
nicht bestimmen lässt, immer das LG für Strafsachen Wien zuständig wäre, dies
also auch dann, wenn sachlich zuständig eigentlich ein BG wäre.
Es
wird daher angeregt, § 14 Abs. 2 letzter Halbsatz lauten zu lassen: „..., so
ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - das Landesgericht für Strafsachen Wien
oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.“
Zu
§ 17 Z 3 wird angemerkt, dass der Pauschalverweis auf ein „besonderes
öffentliches Interesse“ äußerst vage ist und vor allem im strafrechtlichen
Bereich die Entscheidung über ein Tätigwerden der staatlichen Organe nicht von
derart unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängen soll.
Es
bestehen gegen § 17 Z 3, aber auch gegen § 17 insgesamt, Bedenken
rechtsstaatlicher Natur.
D) Zu den Schlussbestimmungen
Die
Notwendigkeit des § 28 Abs. 2 wird in Zweifel gezogen. Nicht einmal für das
StGB hat man es bisher für nötig befunden, klarzustellen, dass auch Frauen
Straftäter sein können. Was bereits durch die allgemeine Vernunft einem jeden
einleuchtet und jenseits allen Zweifels steht, bedarf keiner gesetzlichen
Normierung. Um so mehr verwundert eine derartige Bestimmung in diesem
Bundesgesetz, sind doch „Verbände“ naturgemäß weder weiblichen noch männlichen
Geschlechts. Auf Punkt I.1. der legistischen Richtlinien 1990 (Handbuch der Rechtssetzungstechnik Teil 1), der lautet
„Legistische Rechtsvorschriften sind knapp und einfach zu fassen. Jedes überflüssige
Wort ist zu vermeiden.“
sei hingewiesen, ebenso auf Pkt. I.10. der genannten Richtlinien, der die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und
Mann zum Inhalt hat und
der eine Bestimmung wie § 28 Abs. 2 in keiner Weise fordert.
Es
wird daher angeregt, auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 ersatzlos zu verzichten.
E) Zum Vorblatt der Erläuterungen
(Kostenpunkt)
Die
Erläuterungen konstatieren selbst, dass es zu einem Mehraufwand für die
Strafgerichte kommen wird (S. 8, 25).
Es
ist daher nötig, dass zumindest die großen Straflandesgerichte in Wien und Graz eine personelle Aufstockung
erfahren, da aller Wahrscheinlichkeit nach der Großteil der zu erwartenden
Verfahren nach dem VbVG vor ihnen geführt werden wird; eine derartige Forderung
erscheint auch im Lichte dessen billig, als dem Bund in Gestalt der
Verbandsgeldbußen ohnehin zusätzliche Einnahmen in erheblichem Ausmaß zufließen
werden.
Graz, am 23. 8. 2004
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AZ: Jv 1676-2/04
Landesgericht Leoben
BEGUTACHTUNSSENAT
Der gemäß den §§ 36 und 47 Abs 2 GOG beim Landesgericht Leoben gebildete Begutachtungssenat gibt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG) nachstehendes
G U T A C H T E N
ab:
Die Regelung dieser Materie entspricht einem langjährigen Bedarf.
Im einzelnen darf jedoch angemerkt werden:
2. Abschnitt § 3 Abs 1 und 2:
Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Straftat wird davon abhängig gemacht, dass die Tat für diesen und nicht zu dessen Nachteil begangen wurde.
Es ist nicht erkennbar, wie dieser Passus auszulegen ist, wenn eine Straftat für den Verband sowohl Vorteile als auch Nachteile bringt, beispielsweise bei einer strafbaren Handlung gegen die Umwelt, bei der allenfalls Folgekosten für ein Unternehmen bewusst in Kauf genommen werden.
3. Abschnitt § 14:
Die Zuständigkeitsregelung dürfte wohl einen Redaktionsfehler beinhalten, wenn das Landesgericht für Strafsachen Wien die subsidiäre Zuständigkeit auch für bezirksgerichtliche Strafsachen hat.
Gegen die Regelung der Zuständigkeit bestehen aber insgesamt erhebliche Bedenken. Die im Sprengel des Landesgerichtes Leoben befindlichen Bezirksgerichtes haben insgesamt im Jahr 2003 2.554 Strafsachen zu erledigen. Dies ergibt durchschnittlich 283 Strafsachen pro Bezirksgericht, die auf Grund der Zuständigkeitsregeln des JGG meistens wiederum zumindest auf zwei Richter aufgeteilt sind. Insbesondere seit der Anwendung der Diversion zeigt sich bei den Bezirksgerichten immer häufiger, dass der Umgang mit Strafsachen besonders an kleinen Bezirksgerichten wegen der fehlenden Spezialisierung für diese immer belastender wird. Die Zuständigkeit kleiner Bezirksgerichte für Strafsachen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist für die Strafjustiz keineswegs förderlich. Es wäre daher jedenfalls zweckmäßig, eine konzentrierte Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten festzusetzen, in deren Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofes gelegen ist (vgl. § 73 LMG).
Noch zweckmäßiger erschiene es, in Entsprechung zur angestrebten Reform der Gerichtsorganisation, Strafverfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in jedem Fall dem Gerichtshof erster Instanz zuzuweisen, wodurch eine bessere fachliche Kompetenz grundsätzlich zu erwarten wäre.
Teilweise würden sich hiedurch auch die Bestimmungen der §§ 20 und 24 vereinfachen.
3. Abschnitt § 20:
In Absatz 2 dürfte nach dem Wort “Anklage” der Strafantrag beim Einzelrichter und im bezirksgerichtlichen Verfahren fehlen.
Nicht befriedigend erscheint, dass die Einspruchsregelung im Rahmen des Antrages auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht ident ist mit den dem Beschuldigten/Angeklagten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen. Die StPO sieht im Falle des Einspruches gegen die Anklageschrift deren vorläufige Zurückweisung (§ 211 StPO) oder, dass dieser keine Folge gegeben wird (§ 213 StPO) vor. Wenn dieselben Gründe, auf denen eine derartige Verfügung beruht, auch auf den Beschuldigten/Angeklagten aber zutreffen, so sollte so vorzugehen sein, - auch wenn der Beschuldigte/Angeklagte einen Einspruch nicht erhoben hat oder nicht erheben konnte - als wäre ein solcher Einspruch von ihm eingelegt worden (beneficium cohaesionis wie z.B. nach § 477 Abs 1 StPO).
3. Abschnitt § 24:
Diese Bestimmung birgt die besondere Gefahr, dass durch Rechenfehler die Zuständigkeit unrichtig bejaht oder verneint wird. Diesem Umstand sollte vorgebeugt werden, allenfalls indem ein Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf in geeigneter Form bereits in den Beschluss über die bedingte Nachsicht einfließt.
Leoben, am 17. August 2004
Der Vorsitzende:
Dr. Peter Ferstl eh.
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REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Jv 28-2/04
Jv 2559-2/04
Der Begutachtungssenat (Senat gemäß § 36 GOG) des Landesgerichtes Klagenfurt gibt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für die mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG) nachstehende
Stellungnahme
ab:
Vorbemerkung:
Mit dem vorliegenden Entwurf wird juristisches Neuland beschritten, zumal vom strengen Schuldprinzip des § 4 StGB abgegangen wird und die sogenannte „Verbandsverantworlichkeit“ ins Strafrecht eingeführt wird. Nach Moos handelt es sich dabei um einen eigenen Begriff der Verantwortung, der ebenso wie die Indiviudualschuld Strafe ermöglichen soll. Es soll somit einen einheitlichen Begriff von Strafe und zweierlei Begriffe von strafbegründender Schuld geben. (Moos in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, StGB-Kommentar, § 4 RZ 45).
Im Vorblatt zu den EB wird ausgeführt, dass Verfahren strafrechtlicher Natur gegen Verbände berge das Potential eines Mehraufwandes im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden in sich. Allerdings seien Verfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände wegen derselben Straftaten grundsätzlich gemeinsam zu führen. Es werde deshalb in den meisten Fällen das Verfahren nur gegen einen zusätzlichen Beschuldigten , nämlich den „beteiligten Verband“ zu führen sein.
Dabei wird übersehen , dass es gemäß § 21 zu einer Zweiteilung der Hauptverhandlung kommen soll, womit sehr wohl ein erheblicher Mehraufwand verbunden ist.
Zum allfälligen Mehraufwand wird im Vorblatt zu den EB bemerkt, dass diesem nicht konkret quantifizierbaren Umstand ein Potential an Mehreinnahmen durch Geldbußen gegenüber stehe, wobei in diesem Zusammenhang der Umstand der stärkeren Belastung der Strafgerichte mit keinem Wort Erwähnung findet.
Es sollte daher bei einer Beschlussfassung des Gesetzes auf eine bessere personelle Ausstattung der künftig mit der Vollziehung befassten Gerichte Bedacht genommen werden .
zu § 1
Hier wird vorgeschlagen, den Verband für j e d e nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung haften zu lassen.
Die diesbezügliche Begründung, eine Auflistung der Tatbestände wäre zwar grundsätzlich möglich, wäre allerdings im Ergebnis in Anbetracht der großen Zahl unübersichtlich und willkürlich und müsste die Liste überdies wegen der zu erwartenden Rechtsentwicklung ständig ergänzt und erweitert werden, vermag nicht zu überzeugen.
Nach den derzeit bestehenden internationalen Vereinbarung, insbesondere dem sogenannten Zweiten Protokoll, ist Österreich derzeit lediglich verpflichtet, Verbände für konkret bestimmte Handlungen ihrer Angestellten bzw. Entscheidungsorgane haften zu lassen. Man kann sich daher nicht des Eindrucks verwehren, dass durch eine freiwillige Ausdehnung der Haftung von Verbänden auf sämtliche gerichtlich strafbaren Handlungen ( insbesondere im Lichte des sogenannten „Kaprun-Verfahrens“ ) eine Art Anlassgesetzgebung vorgenommen wird.
zu § 3
Hiezu wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Abs 2 sieht eine Verantwortlichkeit des Verbandes auch dann vor ,wenn der Mitarbeiter vorsätzlich handelt, dem Verband aber lediglich Fahrlässigkeit anzulasten ist. Dabei werden verschiedene Schuldformen vermischt und - betreffend den Verband - die in § 2 StGB festgeschriebenen Grundsätze außer Kraft gesetzt.
zu § 4
Nach Abs 3 ist das Ertragsäquivalent - nach welchem die Verbandsstrafe zu bemessen ist - entsprechend dem Jahresumsatz, der vom Verband in dem dem Zeitpunkt des Urteils erster Instanz vorangehenden Geschäftsjahr erzielt wurde, festzusetzen.
Dies kann in der Praxis allerdings zu Schwierigkeiten führen, weil Gesellschaften - nach den derzeit geltenden Bestimmungen - dazu verpflichtet sind, ihre Bilanzen, aus welchen der Jahresumsatz erst konkret ersichtlich ist, bei elektronischer Vorlage erst zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen.,
Es erschiene daher zweckmäßiger - wie im Entwurf zur Diskussion gestellt - anstatt des tagsatzähnlichen Systems ein System mit einer betragsmäßigen Höchstgeldbuße , allenfalls ergänzt um eine Überschreitungsmöglichkeit bei besonders hohem Gewinn oder besonders hohem Schaden, einzuführen.
zu § 8
Obzwar im Vorblatt zu den EB ausgeführt wird, der Entwurf messe Weisungen eine große Bedeutung bei, die das Gericht dem Verband auferlegen k ö n n e , sieht § 8 eine zwingende Weisung auf Schadensgutmachung vor („ist“ - soll dem Verband jedenfalls aufgetragen werden - vgl. Seite 27)
Damit wird vom bisherigen System der Weisungen ( § 51 f StGB) abgegangen und allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen in unzulässiger Weise vorgegriffen.
zu § 11
Nach dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für im Ausland begangene Taten bei Verbänden an deren Sitz, den Ort des Betriebs oder der Niederlassung anknüpfen.
Hiedurch wäre es möglich, internationale Konzerne, welche in Österreich lediglich über eine Niederlassung verfügen, strafrechtlich zu verfolgen, was zu einer Ausweitung von Strafverfahren in Österreich führen könnte. Es wird daher vorgeschlagen die Worte „ ... oder der Niederlassung“ ersatzlos aus dem Gesetzestext zu streichen.
zu § 14
Nach dieser Bestimmung kann der Verband jedenfalls auch Rechtsmittel gegen die Verurteilung einer natürlichen Person einlegen, soweit daraus eine Voraussetzung seiner Verantwortlichkeit abgeleitet wird.
In den EB wird nicht erwähnt, wer befugt ist zu beurteilen, ob mit der Verurteilung der natürlichen Person eine allfällige Verantwortlichkeit des Verbandes verbunden ist. Es wäre daher klarzustellen, dass eine solche Beurteilung nur den unabhängigen Gerichten zusteht , wobei ein derartiger Ausspruch im Urteil zu erfolgen hätte. Anderenfalls wäre mit einem unnötigen Anstieg von Rechtsmitteln zu rechnen.
zu § 17
Mit dieser Bestimmung wird vom strengen Legalitätsprinzip des österreichischen Strafverfahrens abgegangen und werden zugunsten von Verbänden Opportunitätserwägungen in den Strafprozess eingeführt, wobei darauf hingewiesen werden darf, dass eine derartige Bestimmung dem verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Gleichheit a l l e r vor dem Gesetz widerstreiten könnte.
zu § 21
Hiezu wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Mit der Zweiteilung des Verfahrens ( Abs 1 und 2) ist ein wesentlicher Mehraufwand verbunden, wofür personell Sorge zu tragen wäre.
Nach Abs 4 hat das Urteil über den Verband im Falle einer Verurteilung bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, für welche Straftat der Verband aufgrund welcher Umstände für verantwortlich befunden wird. Da es sich bei der Verbandsverantwortlichkeit nicht um eine Schuldform im klassischen Sinne handelt, wäre es konsequenter, wenn im Urteil auszusprechen wäre, für welches Verhalten welchen Mitarbeiters der Verband die Verantwortung trägt.
zu § 22
Diese Bestimmung lässt - im Gegensatz zu § 427 Abs 2 StPO - ein Abwesenheitsverfahren (samt Urteilsfällung) bei wirksamer Ladungszustellung unter Androhung der Rechtsfolgen zu.
Obzwar der Oberste Gerichtshof entschieden hat, eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs (Artikel 6 Abs 1 EMRK) liege nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, nicht aber wenn er einer Vorladung nicht Folge leistet (EvBl 1998/10 = JBl 1998, 459), erschiene es gerade bei derartig schwerwiegenden Folgen, welche mit einer Verurteilung eines Verbandes insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht verbunden sein können, konsequenter, ein Abwesenheitsverfahren nur dann durchführen zu dürfen, wenn der Verband ( allenfalls in einem Vorverfahren) gehört wurde.
Begutachtungssenat des
Landesgerichtes Klagenfurt
am 30. August 2004
Der Vorsitzende:
Dr. Joham