A b s c h r i f t

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Sektion Arbeitsrecht und

Arbeitsinspektion – Abt. 7

Stubenring 1

A-1011 Wien

Wien, am 19. August 2004

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen/ Schreiben vom:                        Unser Zeichen:                        Durchwahl:

BMWA-462.402-5002-III/7/2004  09.07.2004                        V/2-072004/Gr/A-42                        8583

 

 

 

Betreff:      Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird

 

 

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs gestattet sich, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Der vorliegende Entwurf einer Novelle des LFBAG beinhaltet im Wesentlichen einen Nachvollzug jener Maßnahmen, die mit einer Novellierung zum gewerblichen BAG im Jahr 2003 beschlossen wurden.

 

Mit der Schaffung der so genannten „integrativen Berufsausbildung“ soll es auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine neue Ausbildungsmöglichkeit sowie eine Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen am Arbeitsmarkt geben. Hierzu soll vor allem die Möglichkeit einer Verlängerung der Lehrzeit beitragen.

 

Eine weitere Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlung im Berufsleben soll außerdem der Abschluss von Teilqualifikationen darstellen.

 

Die integrative Berufsausbildung soll durch eine Berufsausbildungsassistenz begleitet werden und vorrangig in Lehrbetrieben stattfinden. Es besteht ein Recht bzw. eine Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Neu ist, dass die Ausbildung von „besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen“ wahrgenommen werden kann.

 

Diese Neuregelungen stellen für benachteiligte junge Menschen eine Verbesserung ihrer Chancen in einem künftigen Berufsfeld dar. Die land- und forstwirtschaftliche Interessenvertretung hat sich in ihren Gremien im Vorfeld der Begutachtung bereits positiv zu einer Umsetzung im LFBAG geäußert. Die im § 7 a Zif. 1 – 3 vorgeschlagene Ermöglichung von Teilprüfungen sollte sich aber auch auf die Facharbeiterprüfung im 2. Bildungsweg und auf die Meisterprüfungen beziehen.

 

Die Einbindung der Interessenvertretung auf Länderebene ist durch die vorgesehenen Kompetenzen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen gewährleistet. Es bleibt zu hoffen, dass auch von öffentlicher Seite der hierfür notwendige finanzielle Rahmen in den einzelnen Ländern geschaffen wird.

 

Es ist allerdings festzustellen, dass weitere von der Präsidentenkonferenz im Zuge der Vorgespräche sowie schriftlich beim BMWA eingebrachten Novellierungsanliegen im Entwurf nicht berücksichtigt wurden. Neben den im Begutachtungsentwurf enthaltenen Punkten betrifft dies die rechtliche Umsetzung folgender Maßnahmen im LFBAG:

 

Ausbildungsversuche:

 

Im gewerblichen BAG ist vorgesehen, dass als Reaktion auf veränderte Anforderungen am Arbeitsmarkt und zur Entwicklung neuer Berufsfelder vom BMWA Ausbildungsversuche eingerichtet werden können. Je nach Bedarf können diese bundesweit oder regional durchgeführt werden.

 

Um die Entwicklungen am Arbeitsmarkt, die auch den Bereich der Land- und Forstwirtschaft betreffen, künftig in gleicher Weise berücksichtigen zu können, sollte die Möglichkeit zur Schaffung von Ausbildungsversuchen auch im LFBAG und in Folge in den einzelnen LFBAO vorgesehen werden. Diese neue Ausbildungsform hat sich an der gegebenen Kompetenzlage zu orientieren. Sollten Ausbildungsversuche auch künftig in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung fehlen, würde sich dies aufgrund der Dynamik der potenziellen Berufsfelder sehr zum Nachteil auf diesen Bereich auswirken.

 

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Bundesebene:

 

Der Gefahr einer Zersplitterung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung einschließlich fehlender Anrechenbarkeit von Ausbildungsversuchen auf Länderebene könnte durch eine entsprechende Koordination auf Bundesebene gegengesteuert werden. Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass eine lose Kooperation der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen durch regelmäßige gemeinsame Geschäftsführerbesprechungen nicht ausreicht, um einen notwendigen Gleichklang am Ausbildungssektor sicherzustellen, so dass das Ziel einer gemeinsamen Bundesstelle außer Streit steht. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass sich die Interessenvertretung zuletzt im Hinblick auf Ausbildungsversuche sowie aufgrund europäischer Vorgaben (Stichwort: „Nationale Referenzstelle“) um die Errichtung einer solchen Institution bemüht hat. Das Ergebnis ist die Gründung des Vereins „Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle“ (kurz: Bundes-LFA, Statuten siehe Beilage). Es sollte dieser neue Verein im Bundesgrundsatzgesetz rechtlich verankert und in die Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften eingebunden werden.

 

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ersucht um die Berücksichtigung der zuletzt genannten Novellierungsanliegen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens, ohne den zeitlichen Rahmen für die Beschlussfassung dadurch ausdehnen zu wollen. Offene Fragen sowie Details für eine entsprechende Änderung könnten in einem Gespräch im BMWA geklärt werden.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass im Zuge dieser Gesetzesänderung die auch längst fällige Einarbeitung von neuem EU-Recht erfolgen sollte. Dies bezieht sich vor allem auf die Anrechnung von Ausbildungsnachweisen von Bürgern aus anderen EU-Ländern.

 

 

Wunschgemäß werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

 

 

       Der Präsident:       Der Generalsekretär:

gez. ÖkR Schwarzböck       gez. Dipl.-Ing. Astl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage

 


Statuten


des Vereines

 

Land- u. forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- u. Fachausbildungsstelle

(Bundes-LFA)

 

 

I.

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „Land- u. forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- u. Fachausbildungsstelle“ und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

 

II.

Zweck des Vereines

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

 

-     Aufbau und Führung eines sozialpartnerschaftlichen Gremiums zur bundesweiten Beratung und Koordination von Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen

-     Aufbau und Führung eines „Nationalen Referenzzentrums“ zur Anerkennung europäischer Berufsausbildungsnachweise in der Land- und Forstwirtschaft

-     Wahrnehmung von Koordinationstätigkeiten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

-     Förderung einer verstärkten österreichischen und europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung

-     Förderung der beruflichen Ausbildung der ländlichen Bevölkerung; darunter vor allem der Mitglieder der Landwirtschaftskammern, Landarbeiterkammern und anderer in der Land- und Forstwirtschaft tätiger Personen

 

III.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und

Art der Aufbringung der Mittel

 

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und mate­riellen Mittel erreicht werden:

 

1.) Ideelle Mittel:

 

 

2.) Materielle Mittel:

 

a)     Beitrittsgebühren,

b)     Mitgliedsbeiträge,

c)      Erträgnisse aus Veranstaltungen, Publikationen, vereinseigene Unternehmungen,

d)     Spenden,

e)     Vermächtnisse,

f)        Subventionen,

g)     sonstige Zuwendungen

 

 

IV.

Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

 

1)  ordentliche

2)  außerordentliche und

3)  Mitglieder mit beratender Stimme

 

1)   Ordentliche Mitglieder können werden:

 

2)   Als außerordentliche Mitglieder können andere physische oder juristische Personen aufgenommen werden, die auf nationaler Ebene tätig sind.

 

3)   Mitglieder mit beratender Stimme können physische oder juristische Personen aus dem Berufsausbildungsbereich sein, die dazu vom Verein ernannt werden.

 

V.

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer, im Fall eines bestellten Vorstands bereits durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

 

VI.

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.


Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist jedoch dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Erfolgt der Austritt während des Vereinsjahres, bleibt davon die Verpflichtung des ausscheidenden Mitgliedes zur Zahlung des gesamten jährlichen Mitgliedsbeitrages unberührt.

2)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zwei-maliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

3)  Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung wegen grober Ver­letzung der Mitgliedspflicht, wegen gröblichem Verstoß gegen die Satzungen oder die Interessen des Vereines oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

 

VII.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht. Sie haben das Recht, bei allen Abstimmungen in der Vollversammlung und ihren Ausschüssen durch ihre Delegierten das Stimmrecht auszuüben sowie durch dieselben Anträge und Anfragen zu stellen.

 

Die außerordentlichen Mitglieder und Mitglieder mit beratender Stimme haben das Recht, an der Vollversammlung und an ihren Ausschüssen mit beratender Stimme teilzunehmen, außerdem besitzen sie das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Rechnungsprüfer.

 

 

VIII.

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

 

1)  Die Generalversammlung

2)  Der Vorstand

3)  Die Rechnungsprüfer

4)  Der Geschäftsführer

5)  Das Schiedsgericht


 

IX.

Die Generalversammlung

 

1.   Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

 

2.   Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

 

3.  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin auf schriftliche Weise einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge auf Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsident schriftlich einzureichen.

 

4.   Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

 

5.   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, jedoch nur die
ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied kann 3 stimmberechtigte Delegierte nominieren. Die Namen der Delegierten sind dem Vorstand von den ordentlichen Mitgliedern vor der Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben. Jeder bzw. jedem Delegierten eines ordentlichen Mitglieds kommt jeweils eine Stimme zu.

6.   Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen anderen Delegierten ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung an eine andere bzw. anderen Delegierten zulässig. Dabei können einzelne Delegierte auch von mehreren Stimmberechtigten bevollmächtigt werden.

7.   Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8.   Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.


 

10. Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Beschlussfassung über die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung in der Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Nachbesetzung ausgeschiedener Mitglieder.

 

 

X.

Der Vorstand

 

1)  Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Geschäftsführer
e) sowie höchstens 4 weiteren Mitgliedern die vom Vorstand zu kooptieren sind


2)  Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden,
beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung der Be-zeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

2)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre . Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

3)  Der Vorstand hat das Recht, wählbare Mitglieder zu kooptieren.

 

4)  Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

 

5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7)  Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

 

9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

 

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 


Aufgaben des Vorstandes:

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1)  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

 

2)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversamm-lungen

 

3)  Verwaltung des Vereinsvermögens

 

4)  Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

 

5)  Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines

 

6)  Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und über Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.

 

 

XI.

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1)  Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

2)  Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

3)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

4)  Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Präsident und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

 

5)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers, des Kassiers ihre Stellvertreter.


 

XII.

Die Rechnungsprüfer

 

1)  Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

 

XIII.

Der Geschäftsführer

 

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Geschäftsführer kann auch Dienstnehmer des Vereines sein.

Der Geschäftsführer hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Ge-schäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt und nimmt an Vorstandssitzungen mit Stimme teil, sofern er nicht Dienstnehmer des Vereines ist. Seine Zuständigkeit regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.

 

 

XIV.

Das Schiedsgericht

 

1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. 66 i.d.g.F. und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit ein-facher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind vereinsintern endgültig.

 


 

XV.

Auflösung des Vereines

 

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden - über die Liquida-tion zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfallen des Vereines allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zufallen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.