Bearbeiter:

 

                                                                                                                                     Telefon:

                                                                                                                               Fax:

                                                                                                                              E-Mail:

RL MR Mag.

Kurt HOLUBAR

01 53126/2433

01 53126/2519

kurt.holubar@bmi.gv.at

 

 

 

DVR:0000051

 

GZ:

76.013/219-III/1/a/04

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz

über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

(Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird

und das Behinderteneinstellungsgesetz, das BundesbehindertenG,

BundessozialamtsG und das BundesberufungskommissionsG

geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

Wien, am 14. September 2004

 

 

 

 

An das

 

Präsidium

des Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

In der Anlage werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu den im Betreff bezeichneten Entwürfen übermittelt.

 

Die genannte Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Beilagen

 

Für den Bundesminister

Holubar


 

 

 Bearbeiter:

 

                                                                                                                                     Telefon:

                                                                                                                               Fax:

                                                                                                                                   E-Mail:

RL MR Mag.

Kurt HOLUBAR

01 53126/2433

01 53126/2519

kurt.holubar@bmi.gv.at

 

 

 

DVR:0000051

 

GZ:

76.013/219-III/1/a/04

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz

über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

(Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird

und das Behinderteneinstellungsgesetz, das BundesbehindertenG,

BundessozialamtsG und das BundesberufungskommissionsG

geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

Wien, am 14. September 2004

 

 

 

An das

Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen

und Konsumentenschutz

Abt. IV/1

 

Stubenring 1

1010 Wien

 

Zu Zl. BMSG – 40101/0008-IV/1/2004

 

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Artikel I, Behindertengleichstellungsgesetz

 

Zu Art I, Abschnitt 1., § 6:

 

Es sollte klargestellt werden, dass Absatz 2 für Bundesmitarbeiter jedenfalls durch die Einhaltung der Norm des § 21 Absatz 5 B-BSG Genüge getan wird.

Den Bemühungen um die behindertengerechte bauliche Gestaltung aller Lebensbereiche ist die Ö-Norm B 1600 zu Grunde zu legen, die qualitative Aussage über Ausstattung und Einrichtung trifft.

 

Die Kompetenz zur Durchführung baulicher Maßnahmen liegt primär bei der für hochbauliche Maßnahmen zuständigen Bundesbaudirektion Wien als nachgeordnete Dienststelle des Wirtschaftsressorts.

 

Die Kompetenz zur baulichen Aus- und Umgestaltung lag bis zum Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, am 1. Jänner 2001 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. bei den nachgeordneten Baudienststellen.

 

Seit diesem Zeitpunkt ist BIG bzw. IMB für die Gebäude zuständig, da die Nutzer (Bundesdienststellen) nur mehr Mieter sind.

 

Technische Richtlinien und NORMEN

·         ÖNORM  B 1600       Barrierefreies Bauen – Planungsgrundsätze

                                        Ausgabe 01.08.1994

·         ÖNORM  B 1601       Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen - Planungsgrundsätze

·         ÖNORM  B 1602       Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen

 

Nach ho. Ansicht sollte im § 6 Absatz 3 der Stand der Technik aus den in der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundsätze“ festgelegten Grundsätzen abgeleitet werden.

 

Die dabei entstehenden Kosten wären dem Gebäudeeigentümer zuzuordnen.

 

Zu Art I, §§ 10, 11 iVm 12:

 

Zu bemerken ist, dass die Bestimmungen der §§ 10 und 12 Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes aufwerfen. In § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Zuständigkeitsübergang auf „alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsstellenverfahren“ normiert.

 

Fraglich ist zum einen die Reichweite dieser Bestimmung, und zwar dahingehend, ob das Schlichtungsverfahren in Bezug auf Belange nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nur das Verfahren bei der Schlichtungsstelle (§ 15) erfasst, oder ob darunter auch die nachfolgende Verfahren nach §§ 10 und 11 des Entwurfes. 

 

Dies hat auch für den weiteren Verfahrensablauf nicht unwesentliche Konsequenzen: während Bescheide nach dem B-GBG dem Rechtszug an den VwGH unterliegen, ist gemäß § 10 Abs 7 BGStG die Bundesberufungskommission zur Entscheidung zuständig.       

 

So erscheint beispielsweise zu hinterfragen, weshalb Ansprüche nach dem BGStG nach 3 Jahren, hingegen nach dem B-GBG regelmäßig bereits nach 6 Monaten (§ 19 leg.cit.) verjähren. Dies wirft die Frage auf, ob nach einem durchgeführten Verfahren durch die Schlichtungsstelle infolge Zuständigkeitsüberganges für Ansprüche nach dem B-GBG die zuständige Verwaltungsbehörde die unterschiedlich langen Verjährungsfristen zu beachten hat. 

 

Unklarheiten können aber auch in der Richtung auftreten, dass behördliche Zuständigkeiten im Sinne des § 10 Abs 1 nur für den Fall der Schädigung im Rahmen der Hoheitsverwaltung begründet werden.  Demgegenüber stellt § 19 B-GBG hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (Dienstbehörden) auf die dienstrechtliche Stellung des Mitarbeiters ab. Dies könnte zu Disharmonien bzw. Unklarheiten unter dem Aspekt führen, dass ein gleichzeitig das BGStG und das B-GBG verletzendes Verhalten, das im privatwirtschaftlichen Bereich begangen wurde, nach dem B-GBG behördlich, nach dem BGStG jedoch vor den Gerichten auszutragen wäre.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat im Wahlrecht durch entsprechende legistische Maßnahmen Vorsorge für die Gleichstellung von Behinderten getroffen.

 

Im übrigen ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dieser Personengruppe unter anderem auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts eine Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen zu gewähren ist.

 

Diese Richtlinie ist mit Datum vom 23.Jänner 2006 umzusetzen.

 

 

 

 

Zu Artikel 2, Behinderteneinstellungsgesetz:

 

Zu Artikel 2, § 7b Absatz 3:

 

Zu den Absatz 3 wäre eine weitergehende Präzisierung der Ausnahmeregelungen wünschenswert, zumal beispielsweise Bewerbungen Behinderter für den Exekutivdienst vorliegen, die auf dem Argument beruhen, zB uneingeschränkt Innendienstverwendung versehen zu können.

 

Zu Artikel2, § 7b Absatz 4:

 

Auch hier sollte klargestellt werden, dass Absatz 4 für Bundesmitarbeiter jedenfalls durch die Einhaltung der Norm des § 21 Absatz 5 B-BSG Genüge getan wird.

 

Zu Artikel 2, § 7k:

 

Im Gegensatz zur o.a. Regelung des BGStG erscheint die hier gewählte Lösung, Ansprüche von Beamten gegenüber der Dienstbehörde zu etablieren, als systemkonform gegenüber dem § 19 B-GBG.

 

Zu Artikel 2, § 7n:

 

Auch hier stellt sich die Frage, inwieweit Ansprüche nach dem B-GBG dem Schlichtungsverfahren unterliegen, und zwar unter dem Aspekt, ob nur das Schlichtungsstellenverfahren oder auch das Verfahren nach § 7k dem Verfahren nach dem B-GBG bevorgeht.

 

Zudem erscheint es unklar, weshalb in § 7n von einem Verweis auf § 7l Abstand genommen wurde.

 

Überdies ergeht seitens des Bundesministerium für Inneres im gegenständlichen Zusammenhang folgende Anregung: die Tätigkeiten des BM.I sind durch einen hohen Anteil an exekutivdienstlichen Leistungen geprägt. Leistungen dieser Art können regelmäßig nicht durch Personen mit physischer oder psychischer Behinderung erbracht werden. Die Aufnahmekriterien in den Exekutivdienst sehen die volle körperliche bzw. geistige Eignung vor, Ausnahmen davon erscheinen rechtlich unzulässig. Obzwar das BM.I bestrebt ist, Bedienstete, die ihre volle Exekutivdiensttauglichkeit verloren haben, weiterhin im  Wachkörper zu integrieren, ist dies aufgrund der wenigen solchermaßen „im Innendienst“ zur Verfügung stehenden Posten nicht durchgehend möglich.

 

Da das BM.I somit die Vorgaben des Behinderteneinstellungsgesetzes betreffend die Erfüllung der Pflichtzahl selbst bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nicht erreichen kann, ergeht das Ersuchen um Überlegung, entweder die Behinderteneinstellungspflicht an die im Innenressort vorliegenden besonderen Gegebenheiten anzupassen, oder für das BM.I die Ausgleichstaxe im entsprechenden Ausmaß zu senken. 

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt. Die Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Für den Bundesminister

Holubar