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Bearbeiter:
Telefon:
Fax: E-Mail: |
RL MR
Mag. Kurt
HOLUBAR 01
53126/2433 01
53126/2519 kurt.holubar@bmi.gv.at |
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DVR:0000051 |
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GZ: |
76.013/219-III/1/a/04 |
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Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das BundesbehindertenG, BundessozialamtsG und das BundesberufungskommissionsG geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Wien, am 14. September 2004
An das
Präsidium
des
Nationalrates
Parlament
1017 W I E N
In der Anlage werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des
Bundesministeriums für Inneres zu den im Betreff bezeichneten Entwürfen
übermittelt.
Die genannte Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.
Beilagen
Für den Bundesminister
Holubar
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Bearbeiter:
Telefon:
Fax: E-Mail: |
RL MR
Mag. Kurt
HOLUBAR 01
53126/2433 01
53126/2519 kurt.holubar@bmi.gv.at |
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DVR:0000051 |
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GZ: |
76.013/219-III/1/a/04 |
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Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das BundesbehindertenG, BundessozialamtsG und das BundesberufungskommissionsG geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Wien, am 14. September 2004
An das
Bundesministerium
für
soziale
Sicherheit und Generationen
und
Konsumentenschutz
Abt. IV/1
Stubenring
1
1010
Wien
Zu Zl. BMSG
– 40101/0008-IV/1/2004
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im
Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Artikel I,
Behindertengleichstellungsgesetz
Zu Art I, Abschnitt 1.,
§ 6:
Es sollte klargestellt werden, dass
Absatz 2 für Bundesmitarbeiter jedenfalls durch die Einhaltung der Norm des §
21 Absatz 5 B-BSG Genüge getan wird.
Den Bemühungen um die
behindertengerechte bauliche Gestaltung aller Lebensbereiche ist die Ö-Norm B
1600 zu Grunde zu legen, die qualitative Aussage über Ausstattung und
Einrichtung trifft.
Die Kompetenz zur Durchführung
baulicher Maßnahmen liegt primär bei der für hochbauliche Maßnahmen zuständigen
Bundesbaudirektion Wien als nachgeordnete Dienststelle des Wirtschaftsressorts.
Die Kompetenz zur baulichen Aus- und
Umgestaltung lag bis zum Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I
Nr. 141/2000, am 1. Jänner 2001 beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit bzw. bei den nachgeordneten Baudienststellen.
Seit diesem Zeitpunkt ist BIG bzw.
IMB für die Gebäude zuständig, da die Nutzer (Bundesdienststellen) nur mehr
Mieter sind.
Technische Richtlinien und
NORMEN
·
ÖNORM
B 1600 Barrierefreies Bauen –
Planungsgrundsätze
Ausgabe 01.08.1994
·
ÖNORM
B 1601 Spezielle Baulichkeiten für behinderte
und alte Menschen - Planungsgrundsätze
·
ÖNORM
B 1602 Barrierefreie Schul- und
Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen
Nach
ho. Ansicht sollte im § 6 Absatz 3 der Stand der Technik aus den in der ÖNORM
B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundsätze“ festgelegten Grundsätzen
abgeleitet werden.
Die
dabei entstehenden Kosten wären dem Gebäudeeigentümer zuzuordnen.
Zu Art I, §§ 10, 11 iVm
12:
Zu bemerken ist, dass die
Bestimmungen der §§ 10 und 12 Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Verfahren
nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes aufwerfen. In § 12 des
Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Zuständigkeitsübergang auf „alle
Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsstellenverfahren“ normiert.
Fraglich ist zum einen die
Reichweite dieser Bestimmung, und zwar dahingehend, ob das
Schlichtungsverfahren in Bezug auf Belange nach dem
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nur das Verfahren bei der Schlichtungsstelle (§
15) erfasst, oder ob darunter auch die nachfolgende Verfahren nach §§ 10 und 11
des Entwurfes.
Dies hat auch für den weiteren
Verfahrensablauf nicht unwesentliche Konsequenzen: während Bescheide nach dem
B-GBG dem Rechtszug an den VwGH unterliegen, ist gemäß § 10 Abs 7 BGStG die
Bundesberufungskommission zur Entscheidung zuständig.
So erscheint beispielsweise zu
hinterfragen, weshalb Ansprüche nach dem BGStG nach 3 Jahren, hingegen nach dem
B-GBG regelmäßig bereits nach 6 Monaten (§ 19 leg.cit.) verjähren. Dies wirft
die Frage auf, ob nach einem durchgeführten Verfahren durch die
Schlichtungsstelle infolge Zuständigkeitsüberganges für Ansprüche nach dem
B-GBG die zuständige Verwaltungsbehörde die unterschiedlich langen
Verjährungsfristen zu beachten hat.
Unklarheiten können aber auch in der
Richtung auftreten, dass behördliche Zuständigkeiten im Sinne des § 10 Abs 1
nur für den Fall der Schädigung im Rahmen der Hoheitsverwaltung
begründet werden. Demgegenüber
stellt § 19 B-GBG hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
(Dienstbehörden) auf die dienstrechtliche Stellung des Mitarbeiters ab. Dies
könnte zu Disharmonien bzw. Unklarheiten unter dem Aspekt führen, dass ein
gleichzeitig das BGStG und das B-GBG verletzendes Verhalten, das im
privatwirtschaftlichen Bereich begangen wurde, nach dem B-GBG behördlich, nach
dem BGStG jedoch vor den Gerichten auszutragen wäre.
Das Bundesministerium für Inneres hat im Wahlrecht durch entsprechende
legistische Maßnahmen Vorsorge für die Gleichstellung von Behinderten getroffen.
Im
übrigen ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG des
Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen dieser Personengruppe unter anderem auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts
eine Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen zu gewähren ist.
Diese Richtlinie ist mit Datum vom 23.Jänner 2006 umzusetzen.
Zu Artikel 2,
Behinderteneinstellungsgesetz:
Zu Artikel 2, § 7b
Absatz 3:
Zu den Absatz 3 wäre eine
weitergehende Präzisierung der Ausnahmeregelungen wünschenswert, zumal
beispielsweise Bewerbungen Behinderter für den Exekutivdienst vorliegen, die
auf dem Argument beruhen, zB uneingeschränkt Innendienstverwendung versehen zu
können.
Zu Artikel2, § 7b Absatz
4:
Auch hier sollte klargestellt
werden, dass Absatz 4 für Bundesmitarbeiter jedenfalls durch die Einhaltung der
Norm des § 21 Absatz 5 B-BSG Genüge getan wird.
Zu Artikel 2, § 7k:
Im Gegensatz zur o.a. Regelung des
BGStG erscheint die hier gewählte Lösung, Ansprüche von Beamten gegenüber der
Dienstbehörde zu etablieren, als systemkonform gegenüber dem § 19 B-GBG.
Zu Artikel 2, § 7n:
Auch hier stellt sich die Frage,
inwieweit Ansprüche nach dem B-GBG dem Schlichtungsverfahren unterliegen, und
zwar unter dem Aspekt, ob nur das Schlichtungsstellenverfahren oder auch das
Verfahren nach § 7k dem Verfahren nach dem B-GBG bevorgeht.
Zudem erscheint es unklar, weshalb
in § 7n von einem Verweis auf § 7l Abstand genommen wurde.
Überdies ergeht seitens des
Bundesministerium für Inneres im gegenständlichen Zusammenhang folgende
Anregung: die Tätigkeiten des BM.I sind durch einen hohen Anteil an
exekutivdienstlichen Leistungen geprägt. Leistungen dieser Art können
regelmäßig nicht durch Personen mit physischer oder psychischer Behinderung
erbracht werden. Die Aufnahmekriterien in den Exekutivdienst sehen die volle
körperliche bzw. geistige Eignung vor, Ausnahmen davon erscheinen rechtlich
unzulässig. Obzwar das BM.I bestrebt ist, Bedienstete, die ihre volle
Exekutivdiensttauglichkeit verloren haben, weiterhin im Wachkörper zu integrieren, ist dies
aufgrund der wenigen solchermaßen „im Innendienst“ zur Verfügung stehenden
Posten nicht durchgehend möglich.
Da das BM.I somit die Vorgaben des
Behinderteneinstellungsgesetzes betreffend die Erfüllung der Pflichtzahl selbst
bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nicht erreichen kann, ergeht das Ersuchen um Überlegung,
entweder die Behinderteneinstellungspflicht an die im Innenressort vorliegenden
besonderen Gegebenheiten anzupassen, oder für das BM.I die Ausgleichstaxe im
entsprechenden Ausmaß zu senken.
Gleichzeitig werden 25
Ausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates
übermittelt. Die Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in
elektronischer Form übermittelt.
Für den Bundesminister
Holubar