An das

Bundesministerium für Soziale Sicherheit,

Generationen und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010  Wien

 

Wien, 23. September 2004

 

Betrifft: Begutachtung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und Das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden.

 

GZ: BMSG – 40101/0008-IV/1/2004

 

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren!

 

Anbei übermitteln wir Ihnen unsere Stellungnahme zu obgenannten Gesetzesentwurf. Es ist leider Schade, dass die betroffenen Institutionen, zumindest von Seiten der chronisch Kranken erst bei der Begutachtung eingebunden wurden. Im Zuge der gelebten Beteiligung der Bürger fordern wir bereits bei der Erstellung des Gesetzes eingebunden zu sein.

Diese Stellungnahme wurde im Zusammenarbeit der Vereine „Selbsthilfe Prostatakrebs“ und „D.E.R. – Das Elektronische Rezept, Gesundheitspolitische Informationsplattform“ erstellt. Die beteiligten Personen waren:

Selbsthilfe Prostatakrebs:

          Ing. Erich F. Bartoschka, Wien

          Ekkehard F Büchler, Wien

          DI Hanns Hartl, Tulln

          Dr. Richard Wandl, St. Pölten

D.E.R. – Das Elektronische Rezept:

          Ernst Leitgeb, Wien

          Hofrat DDr. Gernot Orasche, Wien

          Angelika Widhalm, Wien

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Ernst Leitgeb     Ekkehard F Büchler

Obmann D.E.R.     Obmann SHP

 

 

Anlage: Stellungnahme

 


Stellungnahme zum

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungsgesetz geändert werden.

 

Allgemeines

Vorauszuschicken ist, dass dieses Gesetz letztlich der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29.Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft  und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000  zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf   darstellt und eine Fortsetzung der Gesetzgebung BGBl 66/2004 (Gleichbehandlungsgesetz) und BGBl 65/2004 (Antidiskriminierungsgesetz) beide am 23. Juni 2004 verlautbart und somit in Wirksamkeit ist.

Von Seite chronisch kranker Personen wird sehr begrüßt, dass in Österreich Diskriminierungen an Menschen mit besonderen Bedürfnissen verboten werden sollen. Bedauerlich ist gleichzeitig, daß das im Titel vorgegebene Ziel, nämlich eine wirkliche Gleichstellung Behinderter, bzw. chronisch Kranker solcherart nicht erreicht werden kann  Der Gesetzesentwurf hat unserem Verständnis nach allgemein folgende - teils gravierende - Schönheitsfehler:

-          Unsere Gesetzestexte sind leider in einem schwer verständlichen Deutsch verfasst. Entsprechende Texte im Amtsblatt der Europäischen Union sind dagegen noch in leicht verständlicher Prosa verfasst. Diese sollten soweit wie möglich direkt übernommen werden; eine solche bürgerfreundlichere, rationellere und zukunftsorientiert flexiblere Vorgangsweise ist nicht nur möglich, sondern wird zunehmend bevorzugt. Als Beispiel verweisen wir auf den Modus der EU-Anpassung des gesamten Komplexes des sogen. „Elektrotechnikgesetzes (ETG)“; hier wurden EU-konforme Verordnungsermächtigungen in den Text des Gesetzes aufgenommen und darauf basierend Verordnungen erlassen, die textlich mit den zugrundeliegenden EU-Richtlinien weitestgehend wortgleich sind.  

-          Im gegenständlichen Gesetzesentwurf sind Materien geregelt, die bereits in anderen Gesetzen geregelt sind (z.B. ABGB).  Andererseits fehlen für die Durchsetzbarkeit des Gesetzes notwendige zusätzliche Definitionen. All das geschieht mit derartiger Unvollständigkeit, daß  derart eine Gleichstellung wohl nicht erreicht werden kann. Eine Liste (Umfang 120 Seiten), welche Gesetze insgesamt abzuändern wären, hat das Bundeskanzleramt bereits 1999 erstellt.

-          Föderalismus hat bestimmt seine Daseinsberechtigung, aber er kann auch übertrieben werden. Bei unseren Kollegen innerhalb der EU ernten wir Unverständnis, wenn wir sagen, dass sich Österreich, das ca. halb so groß wie das deutsche Bundesland Bayern ist, neun Landesregierungen leistet, wobei Gesundheit in Österreich Landessache ist. Nach einigen Anstrengungen war es möglich ein bundesweit gültiges Tierschutzgesetz zu verabschieden – warum ist dies in den Bereichen Gesundheit und Soziales nicht möglich?

-          Vereinbarungen nach Art. 15A des Bundesverfassungsgesetzes sind wirklich nicht die effizientesten Regelungsmechanismen. Beispiele aus der Vergangenheit haben gezeigt, daß ggf. Ratifizierungen von Art. 15A Vereinbarungen hinausgezögert werden bzw. die Umsetzung der Vereinbarung auf sich warten lässt. Wenn keine anderen Arten der Regelung verfügbar sind, muß zumindest sicher gestellt werden, dass Vereinbarungen nach Art. 15A des Bundesverfassungsgesetzes prompt in Wirksamkeit erwachsen und nicht zu Alibihandlungen degradieren.

-          Wurde eigentlich geklärt, ob die Bundessozialämter die zu erwartenden Schiedsgerichtsfälle problemlos abhandeln können, oder sind endlos lange Wartezeiten von Haus aus eingeplant? Wir befürchten eine Prozesslawine bei einem derartig schwammigen Gesetz wie dem geplanten Behindertengleichstellungsgesetz.

 

-          Ein Problem für chronisch kranke Menschen ist, dass bei Schiedsgerichtsverfahren bei den Bundessozialämtern  chronisch kranke Menschen betreffend die Beisitzer nicht aus dem Kreis der chronisch kranken Menschen kommen. Behinderte haben leider nicht immer das notwendige Verständnis für die Bedürfnisse und Probleme chronisch kranker Menschen. Deshalb die Forderung, dass bei Verfahren über Fälle chronisch kranker Menschen die Beisitzer aus dem Kreis der chronisch kranken Menschen kommen.

 

-          Ein letztlich grundsätzliches Problem ist, dass dieser Gesetzentwurf eher ein Antidiskriminierungsgesetz ist und kein richtiges Gleichbehandlungsgesetz. Die Beweislast liegt beim Betroffenen und damit ist das Gesetz nicht im Sinne von Behinderten und chronisch kranken Menschen. Der Entwurf geht davon aus, daß immer erst etwas passieren müsse, wogegen Betroffene dann klagen könnten – und das auf nicht immer einfach gangbaren Wegen. Unser Vorschlag ist sowohl ein Gleichbehandlungsgesetz, als auch ein Antidiskriminierungsgesetz für Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranke – ähnlich dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz BGBl 66/2004 und dem allgemeinen Antidiskriminierungsgesetz BGBl 65/2004 zu verabschieden.

 

 

Spezielles

Wie bereits unter Allgemein angeführt sind für die Durchsetzbarkeit des Gesetzes einige zusätzliche Definitionen notwendig, welche sonst in keinen Gesetzestexten geregelt sind. Dies trifft besonders auf §1. Gesetzesziel und §3. Personenkreis zu.

-          Ausreichend definiert müssten folgende Begriffe werden, welche für Behinderte und auch chronisch Kranke von wesentlicher Bedeutung sind. Sollte es nicht zu Legaldefinitionen kommen müssten diese unbestimmten Begriffe in den erläuternden Bemerkungen sowie behandelt werden, dass klare Abgrenzungen für die Praxis und damit für die Anwendbarkeit vorhanden sind.

            a)     gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

            b)     selbstbestimmte Lebensführung

            c)      für das Lebensalter typischer Zustand

      d)     Abweichung vom typischen Zustand

 

-          Für Behinderte und chronisch Kranke von vitaler Bedeutung ist das Problem der Steuerbelastung. Im Gesetzesvorschlag fehlen Steuerbestimmungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Auch wurde die Problematik der Ausgleichstaxe wie auch des Ausgleichtaxfonds in keiner Weise auch nur berührt.

-          Ausdrücklich begrüßt von uns wird die Einführung des Behindertenanwalts als Verfassungsbestimmung. Gesetzlich geregelt müsste jedoch auch der Sachaufwand und die Tragung des Sachaufwandes noch genauer als im § 13 e werden, weil allenfalls die (verfassungsmäßig normierte) Unabhängigkeit unterlaufen kann und der Verfassungsgerichtshof (vgl. Entscheidung hinsichtlich des unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz) die Bestimmung aufheben könnte. Allenfalls müsste ein direkter Budgetansatz im Bundesministerium für Finanzen geschaffen werden, sodass die Geschäftsführung nur örtlich und für die Klientel aus sachbezogenen Gründen im zuständigen Fachministerium (dzt. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) liegt  und auch nicht der Anschein der Unabhängigkeit zuwiderlaufenden ministeriellen Einflussnahme durch Kürzung oder Erweiterung des Sachaufwandes gegeben ist.

-          Zusätzlich sollte gesetzlich geregelt werden, in welcher Weise - beratend, überprüfend, antragstellend - der Behindertenanwalt in Hinblick auf den Ausgleichstaxfond tätig werden kann, da die Effektivität in der Praxis sehr davon abhängt welcher Zugang zu vorhandenen Geldquellen gegeben ist.

-           Zumindest in den Erläuternden Bemerkungen müsste das Verhältnis dieses Gesetzes (Behindertengleichstellungsgesetz) zum Behinderteneinstellungsgesetz, das mit seinen weitgehenden Bestimmungen weiterhin – soweit nicht hier geändert – gilt, geklärt werden.

-          Aus der Erfahrung ergeben sich immer wieder Probleme bei Verfahren, welche in Gesetzestexten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ein Bereich ist  z. B. der Fall eines gerichtlichen Streits um das Besuchsrecht bei Kindern, wenn als Ablehnungsgrund tatsächlich gegebene Behinderungen genannt werden. Dies könnte in §2 Geltungsbereich durch einen Zusatz relativiert werden:


§2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung,
Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit des Bundes und der Länder einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.

-          Bei chronisch erkrankten Personen ist eine Behinderung bzw. die Abweichung nicht immer augenscheinlich. Bei Karzinompatienten ist eine Abweichung nicht immer sofort zu entdecken, besonders dann, wenn diese vor der Allgemeinheit verborgen wird (z.B. künstlicher Darmausgang bei Colon CA oder Urinalkondom bei Harninkontinenz). Auch diese Problematik könnte durch einen Zusatz im derzeitigen Gesetzesvorschlag in §3 Personenkreis Beachtung finden:

§3.(1) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand in einem Ausmaß abweichen, das geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu beeinträchtigen, oder aufgrund der angeführten Abweichungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen tätigen müssen, um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erreichen.

-          §9 Rechtsfolgen bei Verletzung... regelt zusätzlich den Ersatz auf Entschädigung. Hier wäre wesentlich festzuhalten, dass vor Gericht nach der Nettomethode vorgegangen wird d.h. vereinfacht dargestellt: Vermögen vor dem Ereignis minus Vermögen nach dem Ereignis ergibt den tatsächlichen Schaden. Könnte sich nun ein Behinderter zu seinem Gunsten verändern, dies aber wegen der Behinderung nicht möglich sein, könnte argumentiert werden, dass sein Vermögen gleichgeblieben und kein Schaden eingetreten ist. Diese Falle kann durch einen Zusatz im derzeitigen Gesetzesvorschlag relativiert werden:

§9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß §4 im Bereich der Bundesverwaltung (§2 Abs. 1) hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, Ersatz des tatsächlich entgangenen Gewinns  und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.