An das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Betrifft: Begutachtung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und Das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden.
GZ: BMSG – 40101/0008-IV/1/2004
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren!
Anbei übermitteln wir Ihnen unsere Stellungnahme zu obgenannten Gesetzesentwurf. Es ist leider Schade, dass die betroffenen Institutionen, zumindest von Seiten der chronisch Kranken erst bei der Begutachtung eingebunden wurden. Im Zuge der gelebten Beteiligung der Bürger fordern wir bereits bei der Erstellung des Gesetzes eingebunden zu sein.
Diese Stellungnahme wurde im Zusammenarbeit der Vereine „Selbsthilfe Prostatakrebs“ und „D.E.R. – Das Elektronische Rezept, Gesundheitspolitische Informationsplattform“ erstellt. Die beteiligten Personen waren:
Selbsthilfe Prostatakrebs:
Ing. Erich F. Bartoschka, Wien
Ekkehard F Büchler, Wien
DI Hanns Hartl, Tulln
Dr. Richard Wandl, St. Pölten
D.E.R. – Das Elektronische Rezept:
Ernst Leitgeb, Wien
Hofrat DDr. Gernot Orasche, Wien
Angelika Widhalm, Wien
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Leitgeb Ekkehard F Büchler
Obmann D.E.R. Obmann SHP
Anlage: Stellungnahme
Stellungnahme zum
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)) erlassen wird und das
Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das
Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungsgesetz geändert werden.
Allgemeines
Vorauszuschicken ist, dass dieses Gesetz
letztlich der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29.Juni 2000 zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft und der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf darstellt und eine
Fortsetzung der Gesetzgebung BGBl 66/2004 (Gleichbehandlungsgesetz) und BGBl
65/2004 (Antidiskriminierungsgesetz) beide am 23. Juni 2004 verlautbart und
somit in Wirksamkeit ist.
Von Seite
chronisch kranker Personen wird sehr begrüßt, dass in Österreich
Diskriminierungen an Menschen mit besonderen Bedürfnissen verboten werden
sollen. Bedauerlich ist gleichzeitig, daß das im Titel vorgegebene Ziel,
nämlich eine wirkliche Gleichstellung Behinderter, bzw. chronisch Kranker
solcherart nicht erreicht werden kann
Der Gesetzesentwurf hat unserem Verständnis nach allgemein folgende -
teils gravierende - Schönheitsfehler:
-
Unsere Gesetzestexte sind leider in einem schwer verständlichen Deutsch
verfasst. Entsprechende Texte im Amtsblatt der Europäischen Union sind dagegen
noch in leicht verständlicher Prosa verfasst. Diese sollten soweit wie möglich
direkt übernommen werden; eine solche bürgerfreundlichere, rationellere und
zukunftsorientiert flexiblere Vorgangsweise ist nicht nur möglich, sondern wird
zunehmend bevorzugt. Als Beispiel verweisen wir auf den Modus der EU-Anpassung
des gesamten Komplexes des sogen. „Elektrotechnikgesetzes (ETG)“; hier wurden
EU-konforme Verordnungsermächtigungen in den Text des Gesetzes aufgenommen und
darauf basierend Verordnungen erlassen, die textlich mit den zugrundeliegenden
EU-Richtlinien weitestgehend wortgleich sind.
-
Im gegenständlichen Gesetzesentwurf sind Materien geregelt, die bereits
in anderen Gesetzen geregelt sind (z.B. ABGB). Andererseits fehlen für die Durchsetzbarkeit des Gesetzes
notwendige zusätzliche Definitionen. All das geschieht mit derartiger
Unvollständigkeit, daß derart eine
Gleichstellung wohl nicht erreicht werden kann. Eine Liste (Umfang 120 Seiten),
welche Gesetze insgesamt abzuändern wären, hat das Bundeskanzleramt bereits
1999 erstellt.
-
Föderalismus hat bestimmt seine Daseinsberechtigung, aber er kann auch
übertrieben werden. Bei unseren Kollegen innerhalb der EU ernten wir
Unverständnis, wenn wir sagen, dass sich Österreich, das ca. halb so groß wie
das deutsche Bundesland Bayern ist, neun Landesregierungen leistet, wobei
Gesundheit in Österreich Landessache ist. Nach einigen Anstrengungen war es
möglich ein bundesweit gültiges Tierschutzgesetz zu verabschieden – warum ist
dies in den Bereichen Gesundheit und Soziales nicht möglich?
-
Vereinbarungen nach Art. 15A des Bundesverfassungsgesetzes sind
wirklich nicht die effizientesten Regelungsmechanismen. Beispiele aus der Vergangenheit
haben gezeigt, daß ggf. Ratifizierungen von Art. 15A Vereinbarungen
hinausgezögert werden bzw. die Umsetzung der Vereinbarung auf sich warten
lässt. Wenn keine anderen Arten der Regelung verfügbar sind, muß zumindest
sicher gestellt werden, dass Vereinbarungen nach Art. 15A des
Bundesverfassungsgesetzes prompt in Wirksamkeit erwachsen und nicht zu
Alibihandlungen degradieren.
-
Wurde eigentlich geklärt, ob die Bundessozialämter die zu erwartenden
Schiedsgerichtsfälle problemlos abhandeln können, oder sind endlos lange
Wartezeiten von Haus aus eingeplant? Wir befürchten eine Prozesslawine bei
einem derartig schwammigen Gesetz wie dem geplanten
Behindertengleichstellungsgesetz.
-
Ein Problem für chronisch kranke Menschen ist, dass bei Schiedsgerichtsverfahren
bei den Bundessozialämtern
chronisch kranke Menschen betreffend die Beisitzer nicht aus dem Kreis
der chronisch kranken Menschen kommen. Behinderte haben leider nicht immer das
notwendige Verständnis für die Bedürfnisse und Probleme chronisch kranker
Menschen. Deshalb die Forderung, dass bei Verfahren über Fälle chronisch
kranker Menschen die Beisitzer aus dem Kreis der chronisch kranken Menschen
kommen.
-
Ein letztlich grundsätzliches Problem ist, dass dieser Gesetzentwurf
eher ein Antidiskriminierungsgesetz ist und kein richtiges
Gleichbehandlungsgesetz. Die Beweislast liegt beim Betroffenen und damit ist
das Gesetz nicht im Sinne von Behinderten und chronisch kranken Menschen. Der
Entwurf geht davon aus, daß immer erst etwas passieren müsse, wogegen
Betroffene dann klagen könnten – und das auf nicht immer einfach gangbaren
Wegen. Unser Vorschlag ist sowohl ein Gleichbehandlungsgesetz, als auch ein
Antidiskriminierungsgesetz für Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranke
– ähnlich dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz BGBl 66/2004 und dem
allgemeinen Antidiskriminierungsgesetz BGBl 65/2004 zu verabschieden.
Spezielles
Wie bereits unter Allgemein angeführt sind für
die Durchsetzbarkeit des Gesetzes einige zusätzliche Definitionen notwendig,
welche sonst in keinen Gesetzestexten geregelt sind. Dies trifft besonders auf
§1. Gesetzesziel und §3. Personenkreis zu.
-
Ausreichend
definiert müssten folgende Begriffe werden, welche für Behinderte und auch
chronisch Kranke von wesentlicher Bedeutung sind. Sollte es nicht zu
Legaldefinitionen kommen müssten diese unbestimmten Begriffe in den
erläuternden Bemerkungen sowie behandelt werden, dass klare Abgrenzungen für
die Praxis und damit für die Anwendbarkeit vorhanden sind.
a) gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft
b) selbstbestimmte
Lebensführung
c) für das Lebensalter
typischer Zustand
d) Abweichung vom typischen
Zustand
-
Für Behinderte und chronisch Kranke von vitaler Bedeutung ist das
Problem der Steuerbelastung. Im Gesetzesvorschlag fehlen Steuerbestimmungen
sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Auch wurde die Problematik
der Ausgleichstaxe wie auch des Ausgleichtaxfonds in keiner Weise auch nur
berührt.
-
Ausdrücklich begrüßt von uns wird die Einführung des Behindertenanwalts
als Verfassungsbestimmung. Gesetzlich geregelt müsste jedoch auch der
Sachaufwand und die Tragung des Sachaufwandes noch genauer als im § 13 e
werden, weil allenfalls die (verfassungsmäßig normierte) Unabhängigkeit
unterlaufen kann und der Verfassungsgerichtshof (vgl. Entscheidung hinsichtlich
des unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz) die
Bestimmung aufheben könnte. Allenfalls müsste ein direkter Budgetansatz im
Bundesministerium für Finanzen geschaffen werden, sodass die Geschäftsführung
nur örtlich und für die Klientel aus sachbezogenen Gründen im zuständigen
Fachministerium (dzt. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz) liegt und
auch nicht der Anschein der Unabhängigkeit zuwiderlaufenden ministeriellen
Einflussnahme durch Kürzung oder Erweiterung des Sachaufwandes gegeben ist.
-
Zusätzlich sollte gesetzlich geregelt werden, in welcher Weise -
beratend, überprüfend, antragstellend - der Behindertenanwalt in Hinblick auf
den Ausgleichstaxfond tätig werden kann, da die Effektivität in der Praxis sehr
davon abhängt welcher Zugang zu vorhandenen Geldquellen gegeben ist.
-
Zumindest in den Erläuternden Bemerkungen müsste das Verhältnis
dieses Gesetzes (Behindertengleichstellungsgesetz) zum
Behinderteneinstellungsgesetz, das mit seinen weitgehenden Bestimmungen
weiterhin – soweit nicht hier geändert – gilt, geklärt werden.
-
Aus der Erfahrung ergeben sich immer wieder Probleme bei Verfahren,
welche in Gesetzestexten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ein
Bereich ist z. B. der Fall eines
gerichtlichen Streits um das Besuchsrecht bei Kindern, wenn als Ablehnungsgrund
tatsächlich gegebene Behinderungen genannt werden. Dies könnte in §2
Geltungsbereich durch einen Zusatz relativiert werden:
§2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung, Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit des Bundes und der Länder einschließlich dessen Tätigkeit
als Träger von Privatrechten.
-
Bei chronisch erkrankten Personen ist eine Behinderung bzw. die
Abweichung nicht immer augenscheinlich. Bei Karzinompatienten ist eine
Abweichung nicht immer sofort zu entdecken, besonders dann, wenn diese vor der
Allgemeinheit verborgen wird (z.B. künstlicher Darmausgang bei Colon CA oder
Urinalkondom bei Harninkontinenz). Auch diese Problematik könnte durch einen
Zusatz im derzeitigen Gesetzesvorschlag in §3 Personenkreis Beachtung finden:
§3.(1) Menschen mit Behinderungen sind Personen,
deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung nicht
nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand in einem Ausmaß
abweichen, das geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
beeinträchtigen, oder aufgrund der
angeführten Abweichungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen tätigen müssen,
um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erreichen.
-
§9 Rechtsfolgen bei Verletzung... regelt zusätzlich den Ersatz auf
Entschädigung. Hier wäre wesentlich festzuhalten, dass vor Gericht nach der
Nettomethode vorgegangen wird d.h. vereinfacht dargestellt: Vermögen vor dem
Ereignis minus Vermögen nach dem Ereignis ergibt den tatsächlichen Schaden.
Könnte sich nun ein Behinderter zu seinem Gunsten verändern, dies aber wegen
der Behinderung nicht möglich sein, könnte argumentiert werden, dass sein
Vermögen gleichgeblieben und kein Schaden eingetreten ist. Diese Falle kann
durch einen Zusatz im derzeitigen Gesetzesvorschlag relativiert werden:
§9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
gemäß §4 im Bereich der Bundesverwaltung (§2 Abs. 1) hat die betroffene Person
jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, Ersatz des tatsächlich entgangenen Gewinns und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.