A b s c h r i f t
An das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
z.Hdn. MR Dr. Jilg
Schwarzenbergplatz 1
1010 Wien
Wien, am 13. September 2004
Ihr Zeichen/ Schreiben vom: Unser
Zeichen: Durchwahl:
III/1-0904
Dau 8548
Betreff: Stellungnahme
zur Novelle des Ökostromgesetzes
Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs nimmt zu dem im Betreff genannten Entwurf wie folgt Stellung:
Fest steht, dass
die neuen Rahmenbedingungen nicht ausreichen werden, um einen Ausbau von
erneuerbaren Energieträgern entsprechend dem Grundsatz der
österreichischen Energiepolitik, nämlich eine Verringerung des Einsatzes von
fossilen Energieträgern und eine Reduktion der Stromimporte zu erreichen. Das Gegenteil ist sogar der Fall, mit
dem vorliegenden Gesetz würde der Ökostromentwicklung künftig die
wirtschaftliche Grundlage entzogen werden und sie käme unweigerlich zum
Erliegen. Die Konsequenz wäre ein nachhaltiger Rückschlag in der Klima- und
Umweltpolitik, sowie ein massiver Einbruch in einem zuletzt sehr erfolgreich
aufgebauten Wirtschaftszweig. Es sollte nicht übersehen werden, dass die Zeit
der Billigpreise für fossile Energieträger vorbei ist und auch Ölkonzerne
bereits hohe Summen in die Erforschung erneuerbarer Energieträger investieren.
Fest steht weiters, dass nach derzeitigen Entwicklungen weder das 78,1% Ziel für erneuerbare Energie bis 2010 (siehe EU RL 2001/77) noch das Kyoto-Ziel (minus 13% CO2-Emissionen auf der Basis von 1990) erreicht werden. Die Novelle zum Ökostromgesetz ist daher im Zusammenhang mit den europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Kyoto-Vertrag, aus der EU-Richtlinie 2001/77/EG und mit dem Regierungsprogramm der Bundesregierung zu sehen.
Österreich hat eine europarechtlich verbindliche Verpflichtung zur Reduktion der Treibhausgase übernommen. Ausgehend von dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern im Jahre 2002 eine Klimastrategie beschlossen, die die Reduktion der Treibhausgase für die einzelnen Sparten vorsieht.
Die Bundesregierung hat in der Klimastrategie festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen aus der Energieversorgung bis zum Jahre 2010 höchstens 12,4 Mio. t CO2-Äquivalent betragen dürfen. Tatsächlich betrugen die Emissionen jedoch schon im Jahre 2002 15,6 Mio. t mit weiter steigender Tendenz.
2.000 GWh Ökostrom können etwa 1 Mio. t CO2 Emissionen einsparen (vgl. E-Control, Juli 2003). Somit sind zumindest 6.000 GWh Ökostrom (ohne Berücksichtigung des steigenden Trends der Emissionen) notwendig, um 3 Mio. t CO2 Emissionen einzusparen.
Die
vorliegende Novelle zum Ökostromgesetz kann diese Verpflichtungen nicht
erfüllen. Sie steht daher in Widerspruch zu der von der Bundesregierung
beschlossenen Klimastrategie. Damit Österreich seine Kyoto-Verpflichtung im
Bereich der Stromversorgung erreicht, müssten gegenüber 2002 zusätzlich
mindestens 6 TWh (6.000 GWh) Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2010 erzeugt
werden.
Die ökonomischen Auswirkungen dieser absehbaren Entwicklung wären hohe Kosten für Emissionszertifikate: bei 5 Mio. t zusätzliche Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung gegenüber dem Kyoto-Plan und Kosten für Emissionszertifikate im Jahre 2010 von z.B. EUR 30 pro Tonne CO2 ergeben sich Gesamtkosten EUR 150 Mio. Wird Strom importiert, so erspart sich zwar Österreich die Kosten für Emissionszertifikate, dafür muss mit stärker steigenden Preisen beim Stromimport und einer zunehmenden Unsicherheit in der Stromversorgung durch die verstärkte Importabhängigkeit gerechnet werden.
ad) EU-Richtlinie 2001/77/EG und Ökostrom-Produktion
In der EU-Richtlinie 2001/77/EG wurde für Österreich das Ziel festgelegt, dass bis 2010 78,1 % des Stroms aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden sollen.
Die Erreichung dieses ambitionierten Zieles wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft mit folgender Fußnote ergänzt: „Österreich erklärt, dass ausgehend von der Annahme, dass im Jahre 2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 56,1 TWh betragen wird, 78,1 % eine realistische Zahl wäre.“
Mittlerweile stellt sich heraus, dass die Annahme, dass der Bruttoinlandsstromverbrauch im Jahre 2010 56,1 TWh betragen wird, falsch ist. Realistische Prognosen gehen derzeit davon aus, dass der Bruttoinlandsstromverbrauch im Jahre 2010 bei 71,9 TWh (davon 43,8 TWh Strom aus erneuerbaren Energien) liegen wird. Österreich hat die Planungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen dem realistischen Verbrauchswert des Jahres 2010 anzupassen. Bei Nichteinhaltung der EU-Richtlinie droht Österreich ansonsten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichterfüllung einer EU-Richtlinie. Daher ist in Übereinstimmung mit den Zielen der EU-Richtlinie ein neues Ziel im Ökostromgesetz zu verankern.
|
Strom aus Erneuerbaren Energien im Jahr 2010 in TWh bezogen auf zwei Stromverbrauchsszenarien |
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In TWh |
lt. Fußnote 2001/77 |
Aktuelle Verbrauchs-einschätzung |
|
Bruttoinlandsstromverbrauch 2010 |
56,1 |
71,9 |
|
Großwasserkraft |
34,8 |
38,3 |
|
Kleinwasserkraft |
5,0 |
6,6 |
|
Ökostrom |
2,2 |
9,2 |
|
andere Erneuerbare |
1,8 |
2,0 |
|
Summe
Erneuerbarer Strom (78,1%) |
43,8 |
56,1 |
Die Ökostrom-Erzeugung (ohne Wasserkraft) im Jahre 2010 muss in der Größenordnung von 9,2 TWh liegen, wenn der Stromverbrauch steigt und wenn die Wasserkraft und andere erneuerbaren Quellen um insgesamt 5,3 TWh ausgeweitet werden. Der vorliegende Vorschlag zur Ökostrom-Novelle nimmt auf diese Gegebenheiten nicht Rücksicht.
ad) Regierungsprogramm
Die Regierungsparteien haben in ihrem Regierungsübereinkommen von 2002 vereinbart, dass der Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch (gemäß Nachhaltigkeitsstrategie) jährlich um 1 % Punkt steigt. Demnach sollte der Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch bis zum Jahre 2010 von 23% auf 30 % erhöht werden. Darüber hinaus haben die Regierungsparteien vereinbart, dass der Beitrag der Biomasse zum Primärenergieaufkommen in diesem Zeitraum um 75 % zunehmen soll.
Der Inlandsstromverbrauch betrug im Jahr 2002 60.894 Gigawattstunden. Der Quote erneuerbarer Energieträger (inklusive "großer" Wasserkraft) lag im Jahr 2002 bei rund 23 Prozent. Eine Anteilsteigerung um 7 % (siehe Ziel bis 2010) erneuerbare Energieträger bis zum Jahre 2010 bei einem Stromverbrauch von 71,9 TWh entspricht etwa 7 TWh Strom aus erneuerbaren Energieträgern, die zusätzlich bereitgestellt werden müssen.
Dem gegenüber
zielt die vorgelegte Novelle zum Ökostromgesetz auf eine Begrenzung der
Ökostromentwicklung (ohne Wasserkraft) bis zum Jahre 2010 auf 3,4 TWh ab. Sie
steht im Widerspruch zu den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen, den
geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen Union und den Zielen der
Bundesregierung im Rahmen des Regierungsprogramms.
Die Erreichung der von uns angestrebten Ziele ist nur durch einen Mix aus allen erneuerbaren Energieträgern möglich. Der vorliegende Entwurf zum neuen Ökostromgesetz ermöglicht weder der Biomasse, noch der Photovoltaik oder der Windenergie eine Weiterentwicklung.
Spezifische Anmerkungen
Nachfolgende spezifische Anmerkungen
zum Ausschreibesystem und zur generellen Änderung des bestehenden Fördersystems
für Ökostromanlagen sind in dem Zusammenhang zu sehen, dass dieses generell von
Seiten der Präsidentenkonferenz abgelehnt wird (siehe Begründungen unten), die
einzelnen negativen Auswirkungen und deren Unzumutbarkeit für Ökostromerzeuger
werden dennoch in den folgenden Punkten näher erläutert.
§ 4 Abs. 1
Die Präsidentenkonferenz weist auf die allgemeinen Anmerkungen der Stellungnahme hin, und betont, dass sich Österreich gemäß der Richtlinie 2001/77/EG verpflichtet hat, im Jahre 2010 einen Zielwert von 78,1 % Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zu erreichen.
Bezugspunkt des Österreichischen Zielwertes kann nur der Stromverbrauch im Jahre 2010 sein und nicht – wie in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf angeführt – eine fixierte Größe von 56,1 TWh. Die EU Richtlinie 2001/77/EG stammt aus dem Jahr 2001. Hätten sich die Autoren der Richtlinie auf den Verbrauchswert von 1997 beziehen wollen, so hätten sie nicht eine Prozentangabe sondern den – damals ja bekannten – Absolutwert verwendet. Im übrigen wird der Verbrauchswert von 56,1 THh bereits heute überschritten.
Da weiters ein jährlich anwachsender Stromverbrauch zu beobachten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2010 ein Stromverbrauch zu verzeichnen sein wird, der unter dem Ende der 90iger Jahre liegt. Die Annahme eines Stromverbrauches von 56,1 TWh im Jahre 2010 ist völlig ungeeignet.
Die Unterstellung eines unrealistischen zukünftigen Stromverbrauches hat jedoch weitreichende Konsequenzen für das Ausmaß, zu dem neue Ökostromkapazitäten - zum Erreichen des mit der EU vereinbarten Zieles - entstehen müssen.
§ 4 Abs. 2
Die Belassung der Zielschwelle mit 4 % für erneuerbare Energie, gemessen an der jährlichen Stromabgabe, wird in keinster Weise den aus dem Klimaschutzübereinkommen von der Regierung eingegangenen Verpflichtungen gerecht. Offensichtlich liegt der Gesetzesnovelle ausschließlich das Bemühen zugrunde, die Budgetmittel für die Ökostromförderung von der Aufbringungsseite her über drastische Reglementierungen zu begrenzen. Ökologische Erfordernisse von weittragender Bedeutung werden dabei völlig ignoriert.
Die Präsidentenkonferenz fordert, das 4% Ziel auf mindestens 8% bis 2010 anzuheben. Der Bezug der jährlichen Stromabgabe ist weiters auf den jährlichen Stromverbrauch zu adaptieren (siehe auch Ziele der EU RL 2001/77 bzw. des Regierungsprogramms, die beide jeweils auf den Stromverbrauch Bezug nehmen).
§ 5 Abs. 1 Ziff. 13,14 Begriffsbestimmungen
Im vorliegenden Gesetz führt die Definition des Begriffes Neu- bzw. Altanlage zu Verwirrung. Neuanlage sind nach vorliegender Definition jene Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erhalten hat. Umgekehrt sind jene Ökostromanlagen als Altanlage definiert, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen.
Die Präsidentenkonferenz fordert eine Klarstellung, dass es für jene Ökostromanlagen, die bis Ende 2004 die erforderlichen Genehmigungen erhalten und bis Mitte 2006 ihre Anlage errichten (siehe Ökostromgesetz), auch mit dem Ökostromgesetz NEU zu keiner Änderung der im derzeit gültigen Ökostromgesetz festgelegten Rahmenbedingungen kommt (z.B. Tarifgarantie für 13 Jahre, Höhe der Einspeisetarife).
§ 5 Abs. 1 Ziff. 30, 31 Begriffsbestimmungen
In Ziff. 30 sind Kleinbiomasseanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 500 kW elektrisch begrenzt und in Ziff. 31 Kleinbiogasanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 200 kW. In Verbindung mit § 21b Abs. 1 und 2, wo eine Budgetsegmentierung für die einzelnen Erzeugungsarten von Ökostrom und insbesondere auch für Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen vorgesehen ist, ergibt sich die Konsequenz, dass für bäuerliche Ökostromanlagen der Realisierungsspielraum völlig eingeschränkt wird. Darüber hinaus gehende Anlagen z.B. bäuerliche Errichtungsgemeinschaften gem. § 21b würden bereits in das mit zahlreichen Hürden versehene Ausschreibungsverfahren fallen.
Die Präsidentenkonferenz fordert hier wiederholt vom Ausschreibeverfahren weg zum bewährten System der Einspeisetarife zurückzukehren. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass feste Biomasseanlagen bis 2.000 kW und Biogasanlagen bis 500 kW Engpassleistung als Kleinanlagen einzustufen sind.
§ 10 (2) Abnahme- und Vergütungspflicht
Entsprechend dem vorliegenden Entwurf erfolgen die Zahlungen durch die Ökoenergie AG nur in dem Ausmaß als Fördermittel vorhanden sind. Diese Einschränkung gewährt dem Investor nur unzureichenden Schutz und ist jedenfalls zu streichen. Für den Fall, dass in Zukunft Fördergelder kurzfristig nicht vorhanden sind, ist eine Ausfallshaftung durch den Bund/Länder zu übernehmen.
Auch ist unverständlich, warum die angebotene Strommenge mit Hilfe einer fiktiven Volllaststundenanzahl (7.500 Volllaststunden) berechnet werden muss, während in den Erläuterung zur Novelle ein Durchschnittswert für Biomassewerke von 5.000 Volllaststunden angeführt ist. Die Verwendung dieser Volllaststunden führt dazu, dass das zur Verfügung gestellte Förderkontingent durch fiktive Strommengen vorzeitig erschöpft ist.
Weiters birgt der vorgeschlagene Absatz ein untragbares Risiko für Betreiber von Kleinkraftwerken: sie wissen erst bei Inbetriebnahme der Anlage, ob sie einen geförderten Tarif erhalten. Diese Bestimmung wird als untragbar angesehen!
§ 10a (2)
Einschränkung der Abnahmeverpflicht
Diese Bestimmung bietet die Möglichkeit, nach einem Zeitraum von drei Monaten aus einer Ökobilanzgruppe auszusteigen. Bei Nutzung dieser Möglichkeit durch größere Kleinwasserbetreiber entsteht ein Finanzierungsproblem bei den Altanlagetarifen, wobei in Verbindung mit dem vorgeschlagenen § 11 Abs 1 das Gesamtunterstützungsvolumen für diese Anlagenkategorie geringer wird.
Es wird daher angeregt, den Zeitraum, in dem an den Ökobilanzgruppenverantwortlichen geliefert werden muss, auf 12 Monate auszudehnen.
§ 10 (4) Abnahme- und Vergütungspflicht
Der Absatz 2 stellt gerade für Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen eine unzumutbare Härte dar. Landwirte haben bis zur Erlangung der Anerkennungsbescheide zum Teil erhebliche Kosten für die Planung und Einreichung sowie langwierige Behördenverfahren auf sich genommen. Wenn nun das durch ein Ausschreibeverfahren prognostizierte Einspeisevolumen kurzfristig überschritten wird, wird dafür lediglich der Marktpreis vergütet. Dies ist aus der Sicht der Förderung von Ökostrom durch angemessene Preise eine Vorgangsweise, die strikt abgelehnt wird.
Die Präsidentenkonferenz fordert daher eine Abnahmeverpflichtung der gesamten von anerkannten Ökostromanlagen eingespeisten Ökostrommenge, auch wenn diese kurzfristig über der prognostizierten Menge liegen sollte.
§ 14 Errichtung einer Ökoenergie AG
Mit dieser gesetzlichen Bestimmung sollen bisher von den Öko-Bilanzgruppen wahrgenommenen Agenden auf eine eigens hiefür zu gründende Aktiengesellschaft übergeführt werden.
Ob dadurch das administrative Management des Ökostroms verbessert und vor allem kostengünstiger durchgeführt werden kann, wird bezweifelt. Nachdem bis dato noch keine Kostenrechnung vorgelegt wurde, besteht vielmehr der Verdacht, dass hier ein teurer Verwaltungsapparat aufgebaut wird, dessen Kosten aus den bereits geringen Mittel der Förderbeiträge (gem. § 21) abzudecken sind.
Die Frage bleibt, ob nicht die administrative Abwicklung, wie bisher, bei den Öko-BGV’s verbleiben soll, wobei die Republik Österreich entsprechende Absicherungsmechanismen vorsehen müsste. Damit hätten die Öko-BGV’s Rechtssicherheit in ihren Rahmenbedingungen, die wiederum auch in den Verträgen mit den Ökostromproduzenten zum Ausdruck kommen müssten. In der Vergangenheit waren die Verträge zwischen Öko-BGV’s (v.a. APG) und Ökostromproduzenten mit vielen Klauseln und Einschränkungen versehen, die zu einer erheblichen Verunsicherung unter den Ökostromerzeugern geführt haben.
§ 19 (1)
Verrechnungspreis
Der Verrechnungspreis (Preis, zu dem Stromhändler von der Ökoenergie AG den Ökostrom abnehmen müssen) beträgt trotz gestiegenen Marktpreises nach wie vor 4,5 Cent/kWh.
Die Präsidentenkonferenz fordert, diesen jedenfalls von 4,5 Cent/kWh auf 6,5 Cent/kWh anzuheben.
§ 21a Fördermittel
Diese Bestimmungen ergeben einen Regelkreis, der ausschließlich auf Restriktion angelegt ist. War bisher die Höhe der Zuschläge vom Einspeisetarif und der eingespeisten Ökostrommenge abhängig und damit einer dynamischen Entwicklung unterworfen, so werden nunmehr die Förderbeiträge in einem derartig niedrigen Ausmaß gedeckelt, sodass ein weiterer Ausbau von Ökostrom nicht nur auf Grund der geringen Mittel, sondern auch auf Grund der Restriktionen (Ausschreibeverfahren, Sicherheitsleistung etc.) zum Erliegen kommen wird.
So können pro Ausschreibung beispielsweise gerade rund 3,5 MW im Bereich der Biomasse und 4 MW im Bereich Biogas vergeben werden. Bedenkt man, dass die derzeit bestehenden und geplanten Biomassewerke in einem Leistungsbereich von 1,5 bis 5 MW liegen, können lediglich ein bis zwei Werke errichtet werden. Nachdem aufgrund des vorgeschlagenen Ausschreibungsmodus die billiger produzierenden Werke – und damit die Werke mit größerer Leistung – zum Zug kommen werden, ist es leicht möglich, dass überhaupt nur ein Biomassewerk gebaut werden kann.
Die Präsidentenkonferenz fordert eine Anhebung der Förderbeiträge auf ein sinnvolles Niveau, das zum einen Planbarkeit für die Zahler, zum anderen eine Weiterentwicklung von Ökostrom ermöglicht (siehe § 22a).
§ 21b Ausschreibungsvolumen
Ein Problem ist jedenfalls die unklare Definition des Begriffes Primärenergieträger im Gesetz. Laut §21b, Absatz 1 sind auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil vorgesehen. Dies entspricht nicht der Definition von Ökostrom laut Ökostromgesetz und ist jedenfalls abzuändern.
Bei der Verteilung der Fördermittel auf
einzelne Arten von Ökostromanlagen sowie Groß- und Kleinanlagen ist im Entwurf
eine Bevorzugung von Großtechnologien und Großanlagen festzustellen. Eine
Anhebung des Fördermittelanteiles bei
Kleinbiomasse- und Kleinbiogasanlagen ist unbedingt vorzunehmen, zumal
sinnvollerweise die Leistungsgrenzen für derartige Anlagen angehoben werden
sollten (siehe oben).
Unabhängig
davon, dass das Ausschreibungsmodell als Ganzes abgelehnt wird, wäre der Anteil der Förderung von
Kleinbiogasanlagen auf 50% vH zu erhöhen, damit
kann eine entsprechende, flächendeckende, dezentrale Energieproduktion im
ländlichen Raum erreicht werden kann.
§ 21b (1) Ausschreibungsvolumen
Der Ansatz, dass 40% der Mittel für Biomasse und 30% für Biogas reserviert werden, wird von Seiten der Präsidentenkonferenz begrüßt. Dass aber lediglich 10 % der Budgetmittel (= 7 % des Gesamtausschreibungsvolumens) für Kleinanlagen vorgesehen sind (und somit von der Ausschreibung ausgenommen sind), ist jedenfalls zu gering.
Die Präsidentenkonferenz lehnt das Ausschreibeverfahren grundsätzlich ab. Speziell für Anlagenbetreiber im Bereich Biogas (Kleinanlagen) ist der Anteil von 3% der Gesamtmittel unakzeptabel. Damit könnten jährlich 2 Biogas-Kleinanlagen errichtet werden.
§ 22a Förderbeiträge für
die Kalenderjahre 2005 bis 2010
Die für die nächsten Jahre festgelegten Zuschläge werden keinen weiteren Ausbau von Ökostromanlagen im bäuerlichen Bereich ermöglichen, vor allem unter der Berücksichtigung von § 21b (1), wonach lediglich 7% der Gesamtmittel (etwa 0,7 Mio. EUR) für Kleinanlagen reserviert sind.
Bezweifelt wird auch, dass mit den vorhandenen, zusätzlichen Mitteln von etwa 10 Mio. EUR/Jahr tatsächlich 115 GWh/Jahr an Ökostrom produziert werden können. Vielmehr wird der Betrag darunter liegen (etwa 100 GWh/Jahr), die auch nicht jedes Jahr voll eingespeist werden, da eine Zeitdifferenz zwischen Genehmigung und Errichtung von über einem Jahr realistisch ist. Auch die von der E-Control prognostizierte Ökostrommenge (laut bestehendem Gesetz) für 2007 wird bezweifelt.
Nachstehende Berechnung zeigt die Auswirkungen des bestehenden und des neuen Ökostromgesetzes auf (unter Berücksichtigung, dass realistischerweise eine geringere Ökostrommenge mit den vorhandenen Mitteln realisiert werden kann):
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|
Summe |
Anteil Stromabgabe |
Anteil Stromverbr. |
Zuschlag bei 4,5 Cent/kWh Verrechnungspreis |
Zuschlag bei 6,5 Cent/kWh Verrechnungspreis |
|
Jahr |
GWh |
% |
% |
Cent/kWh |
Cent/kWh |
|
2005 |
2458 |
4,73% |
3,77% |
0,242 |
0,155 |
|
2006 |
2764 |
5,23% |
4,16% |
0,267 |
0,166 |
|
2007 |
2871 |
5,35% |
4,24% |
0,292 |
0,168 |
|
2008 |
2977 |
5,46% |
4,31% |
0,297 |
0,189 |
|
2009 |
3084 |
5,57% |
4,37% |
0,301 |
0,191 |
|
2010 |
3190 |
5,67% |
4,44% |
0,306 |
0,193 |
Die in der vorliegenden Änderung des Ökostromgesetzes vorgesehenen Mehreinnahmen bedeuten im Jahr 2010 für einen durchschnittlichen Haushaltskunden etwa EUR 11 Kostenbelastung durch Ökostrom. Bis 2010 werden damit lediglich 4,4% Ökostrom bezogen auf den Stromverbrauch erreicht.
Mehrmittel von etwa 50 Mio. EUR/jährlich würden lediglich einen Zuschlag von etwa 0,568 Cent/kWh bedürfen, was für den Haushaltskunden etwa 20 EUR/ Jahr an Zusatzkosten ausmacht.
|
|
Summe |
Anteil Stromabgabe |
Anteil Stromverbr. |
Zuschlag bei 4,5 Cent/kWh Verrechnungspreis |
Zuschlag bei 6,5 Cent/kWh Verrechnungspreis |
|
Jahr |
GWh |
% |
% |
Cent/kWh |
Cent/kWh |
|
2005 |
2856 |
5,49% |
4,38% |
0,242 |
0,167 |
|
2006 |
3560 |
6,74% |
5,36% |
0,313 |
0,230 |
|
2007 |
4064 |
7,57% |
6,00% |
0,381 |
0,296 |
|
2008 |
4567 |
8,37% |
6,61% |
0,446 |
0,360 |
|
2009 |
5071 |
9,15% |
7,19% |
0,508 |
0,421 |
|
2010 |
5575 |
10,06% |
7,91% |
0,568 |
0,479 |
Bis 2010 können damit etwa 8% Ökostrom bezogen auf den Stromverbrauch erreicht.
Mit diesen Einnahmen können bei 50% der Mittel für Biogas-Kleinanlagen (bis 500 kW) jährlich etwa 38 Anlagen errichtet werden. Dies würde sicherlich einem realistischeren Szenario entsprechen.
§ 25 a
(1) Ausschreibungsverfahren
Im Gegensatz zu bisher soll künftig für die Ökostromförderung ein Ausschreibungsverfahren zur Anwendung gelangen, von dem lediglich Kleinanlagen ausgenommen sind. Während sich andere Länder wie Großbritannien und Frankreich aufgrund der schlechten Erfahrungen zwischenzeitlich von Ausschreibungssystemen verabschiedet haben, soll nun in Österreich dieser Irrweg beschritten werden.
Der Großteil der europäischen Länder hat sich aus gutem Grund für die Gewährung von Mindesteinspeisetarifen entschieden und auch Österreich sollte bei diesem System bleiben.
Das geplante Ausschreibungsverfahren
wird jedenfalls mit allem Nachdruck abgelehnt.
Das gegenständliche Ausschreibungsmodell begünstigt weiters eindeutig Großbetreiber (Sicherheitsleistungen für lange Zeit gebunden; Preisauswahl etc.) und lässt künftig die Förderung der Entwicklung neuer Technologien nicht mehr zu. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass durch die Art der Anbot-Reihungen (ausschließlich nach finanziellem Aspekt) Mischfeuerungen bzw. Feuerungen mit hohem biogenen Anteil und dadurch bedingt höhere Leistungen (wegen geringerer Einspeisetarife) vorrangig zum Zug kommen.
§ 25 a
(4) Gesamtjahresnutzungsgrad
Ein Gesamtjahresnutzungsgrad von 70% ist wünschenswert, entspricht aber leider nicht der Realität, da oftmals der Gesamtjahres-Wärmeabnehmer vor Ort fehlt.
Die Präsidentenkonferenz fordert daher eine Senkung auf 60% bei Biogasanlagen bis 500kW und 65% über 500 kW, bei fester Biomasse generell einen Gesamtjahresnutzungsgrad von 65%. Die Nutzung von Gesamtjahresnutzungsleistung in dem vorliegenden Ausmaß sollte nach Vorgabe des Länderentwurfes in der Form gelten, dass jene Projekte, die diesen Prozentsatz erfüllen den höheren Tarif erhalten, für alle anderen Anlagen wird ein reduzierter Einspeisetarif vergütet. Der erreichte Jahresnutzungsgrad hat innerhalb von 3 Jahren nachgewiesen zu werden.
Die Präsidentenkonferenz fordert zudem eine Änderung von „..., wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik...“ auf „..., wobei die Anforderungen dem verfügbaren Stand der Technik zu entsprechen haben.“ (vgl. GeWO §71a (1))
§ 25 c
Erlegung einer Sicherheitsleistung
Das Vadium von EUR 200,--/kW elektrisch bedeutet für viele Anlagenbetreiber, insbesondere aber für die bäuerlichen, eine enorme Hürde, die sich zweifelsohne als weiteres Restriktionsinstrument herausstellen wird. Für eine 500 kW-Biogasanlage müsste immerhin eine Sicherheitsleistung von EUR 100.000,-- beigebracht werden.
Die Präsidentenkonferenz lehnt die Erlegung einer Sicherheitsleistung ab.
§ 25e
(1) Reihung der Angebote
Nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erhält jenes Projekt den Zuschlag, das mit dem günstigsten Einspeisetarif das Auslangen findet. Eine solche Vorgangsweise wird zwangsläufig dazu führen, dass alte und deshalb „billige“ Systeme den Zuschlag erhalten und innovative Technologien, die zumeist in der Einführungsphase mit höheren Kosten verbunden sind, durch den Rost fallen.
Dass damit ein technologischer Entwicklungsstillstand vorprogrammiert ist, liegt auf der Hand. Diese Vorgangsweise geht nicht nur auf Kosten der Ökostromanlagen-Betreibern sondern auch jener Industriebetriebe, die sich auf die Produktion von modernen Ökostromanlagen spezialisiert und somit viel in Entwicklung und Forschung investiert haben.
Die Präsidentenkonferenz spricht sich
deshalb mit aller Entschiedenheit gegen das Ausschreibungsverfahren und das
damit verbundene Zuschlagserteilungssystem aus, das lediglich auf dem
Kostenfaktor beruht, ohne andere wesentliche Kriterien mitzuberücksichtigen.
§ 25f
Verfall der Sicherheitsleistung
Es ist nicht auszuschließen, dass eingereichte Projekte den Zuschlag der E-Control erhalten, aber dann deren zeitgerechte Inbetriebnahme an Verfahrensproblemen scheitert. In diesem zweifellos nicht selbstverschuldeten Fall würde unverständlicherweise die Sicherheitsleistung ebenfalls verfallen.
Die Präsidentenkonferenz weist darauf hin, dass dies ist ein weiterer Aspekt ist, weshalb das Ausschreibeverfahren und die Erlegung einer Sicherheitsleistung zu streichen sind.
§ 25g
Gewährung der Einspeisetarife
Es wird darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum derzeit gültigen Gesetz keine Unterscheidung zwischen Anlagen, die ausschließlich aus Biomasse bzw. mit Cofermenten betrieben werden, vorgesehen ist.
Die Präsidentenkonferenz fordert, dass analog zur gültigen Tarifregelung eine Unterscheidung des zu vergütenden Einspeisetarifes für Biomasse-Anlagen und Anlagen, die mit Cofermenten betrieben werden, vorgenommen wird.
Anlage 2
zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4
Festsetzung
der Preise für Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und aus Kleinbiogasanlagen
Es wird davon ausgegangen, dass jene Anlagen, die vor dem 31.12.2004 die erforderlichen Genehmigungen erlangt haben und bis zum 30.06.2006 in Betrieb gegangen sind (nach bestehendem Ökostromgesetz), den derzeit gültigen Einspeisetarif weiterhin erhalten (siehe auch Klärung der Definition notwendig). Das Ausgangsniveau der Einspeisetarife sowohl für Kleinbiomasseanlagen als auch für Kleinbiogasanlagen ist demgegenüber ein schwerer Rückschritt. Bei den Biogasanlagen z.B. für 100 kW Engpassleistung bedeutet der Entwurf eine Tarifabsenkung um 16,5 %, bei Anlagen mit 200 kW beträgt die Tarifreduktion 5 %.
Unter den Rahmenbedingungen der stark reduzierten Einspeisetarife ist eine Realisierung von Kleinbiomasse- und Kleinbiogasanlagen kaum mehr vorstellbar. Ein Einspeisetarif von 11,76 Cent je kWh für Biomassekleinanlagen und ein solcher von 10,66 Cent/kWh für Kleinbiogasanlagen widerspricht jeder einigermaßen plausiblen Kostenrechnung.
Die Präsidentenkonferenz fordert die Beibehaltung der bisherigen Einspeisetarife für Biomasseanlagen und weist darauf hin, dass die Tarifkürzung für Kleinanlagen im Ausmaß von 5 % des jeweiligen Vorjahreswertes nicht zu rechtfertigen ist. Vielmehr sind die bestehenden Einspeisetarife auf Grund der Erfahrungswerte für die nächsten Jahre beizubehalten, eine Reduktion könnte allenfalls alle 3-4 Jahre diskutiert werden.
Bei ausgereiften, am Markt gängigen Systemen noch große Verbilligungseffekte zu erwarten, dürfte Illusion sein. Die bisherigen Markterfahrungen sprechen jedenfalls dagegen. Die vorgesehene Tarifreduktion ist daher sachlich nicht begründbar und wird daher strikt abgelehnt.
Genauso unverständlich wie die Tarifabsenkung ist die geplante Herabsetzung der Tarifgarantie von 13 auf 10 Jahre. Auch hier wird die Tarifgarantie für den Zeitraum der Nutzungsdauer der Anlage gefordert, zumindest aber die Beibehaltung des bisherigen Zeitraumes von 13 Jahren. Sinnvoll wäre hingegen die Verlängerung der Gültigkeit der Tarife auf 20 Jahre (siehe Deutschland).
Zusammenfassend wird festgehalten, dass dieser Ökostrom-Gesetzesentwurf
mit der Deckelung der Förderbeiträge, dem Ausschreibungsverfahren, der massiven Tarifverschlechterungen
und einer Verkürzung der Tarifgarantie auf 10 Jahre für die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern unannehmbar
ist.
Um die bisher
erfolgreich eingeleitete Ökostromoffensive, durch die bis dato etwa 28.000
Arbeitsplätze entstanden sind (davon etwa 10.000 Arbeitsplätze im Bereich
Biomasse),
nicht zu gefährden, sind massive Korrekturen notwendig.
Das bisherige System der Einspeisetarife
ohne Ausschreibesystem hat sich bewährt und ist jedenfalls fortzuführen.
Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ersucht um Berücksichtigung des vorgebrachten Sachverhaltes.
Der Präsident: Der Generalsekretär:
gez.ÖkR Schwarzböck gez.Dipl.Ing.Astl
gez.
ÖkR Schwarzböck gez. Dipl. Ing. Astl