An das
Präsidium des Nationalrats
Parlament
Dr. Karl Renner-Ring 3
1010 Wien
Innsbruck, 06. Sep.
2004
186/ME (XXII. GP) Strafprozessnovelle
2005
Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das
Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)
Da der o.a.
Ministerialentwurf mit den §§ 119 und 128 das Fachgebiet der Gerichtlichen
Medizin nicht unwesentlich tangiert, erlaube ich mir, Ihnen die
Stellungnahme
der Österreichischen Gesellschaft für
Gerichtliche Medizin (ÖGGM)
mit der Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung zu übermitteln.
Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen wurden vom Vorstand der ÖGGM
ausführlich diskutiert. Dem Vorstand gehören Vertreter aller
gerichtsmedizinischen Institute Österreichs einschließlich der Vorstände von
Graz, Salzburg-Linz und Innsbruck an.
Die Ergänzungen zum § 119 StPO sind aus Sicht der ÖGGM
grundsätzlich entbehrlich, da die Leiter von Instituten einer Universität auch
bei der derzeitigen
Rechtslage zu Sachverständigen bestellt werden können. Die Leiter der
vier Institute für Gerichtliche Medizin sind in die Listen der allgemein
beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen eingetragen, die Leiter anderer
Universitätsinstitute sind zumindest eigenverantwortlich tätig und können damit
jederzeit ad hoc zu
Sachverständigen ernannt werden. Die Verstärkung der
Einflussmöglichkeiten des Leiters eines Universitätsinstituts für Gerichtliche
Medizin auf die Tätigkeit des wissenschaftlichen Personals dieser Institute
kann doch wohl nicht die Aufgabe der StPO sein. Diese geplanten Änderungen
würden darauf hinaus laufen, dass in dem so wichtigen und heiklen Bereich der
Gerichtlichen Medizin über eine hierarchische Struktur generierte Gutachten
erstellt würden. Dies widerspricht dem zentralen Grundsatz der Unabhängigkeit
bei der Erarbeitung einer Sachverständigenmeinung.
Zum § 128 StPO ist zunächst anzumerken, dass gerichtlich
angeordnete Obduktionen nicht die primäre Aufgabe eines Universitätsinstituts
sind. Nach der Ausbildungsordnung der Österreichischen Ärztekammer sind
Obduktionen integraler Bestandteil der Ausbildung zum Facharzt für Gerichtliche
Medizin. Der ausgebildete Facharzt würde nach den Vorschlägen im
Ministerialentwurf allerdings dann in seiner Berufsausübung erheblich
eingeschränkt, weil er nicht mehr eigenverantwortlich obduzieren dürfte. Damit
stehen die geplanten Änderungen im Widerspruch zum Sachverständigengesetz und
zum Ärztegesetz. Zudem würden die Richter (und künftig die Staatsanwälte) in
ihrer Entscheidungsfreiheit auf die Auswahl von 4 Personen in Österreich
beschränkt. In der Praxis ist es ohnehin illusorisch zu glauben, dass die vier
Institutsvorstände in der Lage wären, alle gerichtlich angeordneten Obduktionen
in Österreich bewältigen zu können.
Da dieses Problem mit Inkrafttreten der StPO-Novelle (BGBl. I,
ausgegeben am 23. März 2004, Nr. 19) ohnehin akut werden wird, sollte auch eine
entsprechende Novellierung dieser Vorschriften noch vor deren Wirksamkeit
angestrebt werden.
Seitens der ÖGGM darf vorgeschlagen werden, den bisherigen § 119 StPO
unverändert zu belassen und den Wortlaut des § 128 Abs.1 StPO dahin gehend zu
ändern, dass der allgemeine Begriff
„Ärzte“ durch „Fachärzte für Gerichtliche Medizin“ ersetzt wird.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne kann
ich Ihnen auch im Rahmen einer persönlichen Besprechung die Ansichten und
Überlegungen der ÖGGM näher erläutern.
Gleichzeitig darf ich im Namen des Vorstands auch höflich darum bitten,
die ÖGGM künftig in die Adressenliste für Aussendungen, die die Gerichtsmedizin
tangieren, aufzunehmen.
Mit vorzüglicher
Hochachtung
A.Univ.Prof. Dr.
Walter Rabl
Präsident der ÖGGM
GMI Tirol, MUI
Müllerstrasse 44
A-6020 Innsbruck
Kopie
per e-mail an die Vorstandsmitglieder der ÖGGM:
Prof.
Dr. Edith Tutsch-Bauer, GM Salzburg-Linz, Institutsvorstand
Prof.
Dr. Peter-Eduard Leinzinger, GM Graz, Institutsvorstand
Prof.
Dr. Stefan Pollak, GM Freiburg i.Br., Institutsvorstand
Prof.
Dr. Richard Scheithauer, GM Innsbruck, Institutsvorstand
Prof.
Dr. Georg Bauer, GM Wien
Prof.
Dr. Wolfgang Denk, GM Wien
Prof.
Dr. Walter Vycudilik, GM Wien
Prof.
Dr. Peter Roll, GM Graz
Prof.
Dr. Edda Ambach, GM Innsbruck
Prof.
Dr. Johann Haberl, GM Salzburg-Linz
Dr.
Thomas Keller, GM Salzburg-Linz