An das

Präsidium des Nationalrats

Parlament

 

Dr. Karl Renner-Ring 3

 

1010 Wien

 

 

Innsbruck, 06. Sep. 2004

 

 

 

186/ME (XXII. GP) Strafprozessnovelle 2005

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)

 

 

Da der o.a. Ministerialentwurf mit den §§ 119 und 128 das Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin nicht unwesentlich tangiert, erlaube ich mir, Ihnen die

 

Stellungnahme

der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin (ÖGGM)

 

mit der Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung zu übermitteln.

 

Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen wurden vom Vorstand der ÖGGM ausführlich diskutiert. Dem Vorstand gehören Vertreter aller gerichtsmedizinischen Institute Österreichs einschließlich der Vorstände von Graz, Salzburg-Linz und Innsbruck an.

 

 

 

 

Die Ergänzungen zum § 119 StPO sind aus Sicht der ÖGGM grundsätzlich entbehrlich, da die Leiter von Instituten einer Universität auch bei der derzeitigen

Rechtslage zu Sachverständigen bestellt werden können. Die Leiter der vier Institute für Gerichtliche Medizin sind in die Listen der allgemein beeideten und gerichtlich

zertifizierten Sachverständigen eingetragen, die Leiter anderer Universitätsinstitute sind zumindest eigenverantwortlich tätig und können damit jederzeit ad hoc zu

Sachverständigen ernannt werden. Die Verstärkung der Einflussmöglichkeiten des Leiters eines Universitätsinstituts für Gerichtliche Medizin auf die Tätigkeit des wissenschaftlichen Personals dieser Institute kann doch wohl nicht die Aufgabe der StPO sein. Diese geplanten Änderungen würden darauf hinaus laufen, dass in dem so wichtigen und heiklen Bereich der Gerichtlichen Medizin über eine hierarchische Struktur generierte Gutachten erstellt würden. Dies widerspricht dem zentralen Grundsatz der Unabhängigkeit bei der Erarbeitung einer Sachverständigenmeinung.

 

Zum § 128 StPO ist zunächst anzumerken, dass gerichtlich angeordnete Obduktionen nicht die primäre Aufgabe eines Universitätsinstituts sind. Nach der Ausbildungsordnung der Österreichischen Ärztekammer sind Obduktionen integraler Bestandteil der Ausbildung zum Facharzt für Gerichtliche Medizin. Der ausgebildete Facharzt würde nach den Vorschlägen im Ministerialentwurf allerdings dann in seiner Berufsausübung erheblich eingeschränkt, weil er nicht mehr eigenverantwortlich obduzieren dürfte. Damit stehen die geplanten Änderungen im Widerspruch zum Sachverständigengesetz und zum Ärztegesetz. Zudem würden die Richter (und künftig die Staatsanwälte) in ihrer Entscheidungsfreiheit auf die Auswahl von 4 Personen in Österreich beschränkt. In der Praxis ist es ohnehin illusorisch zu glauben, dass die vier Institutsvorstände in der Lage wären, alle gerichtlich angeordneten Obduktionen in Österreich bewältigen zu können.

Da dieses Problem mit Inkrafttreten der StPO-Novelle (BGBl. I, ausgegeben am 23. März 2004, Nr. 19) ohnehin akut werden wird, sollte auch eine entsprechende Novellierung dieser Vorschriften noch vor deren Wirksamkeit angestrebt werden.  

 


 

 

Seitens der ÖGGM darf vorgeschlagen werden, den bisherigen § 119 StPO unverändert zu belassen und den Wortlaut des § 128 Abs.1 StPO dahin gehend zu ändern, dass der allgemeine Begriff  „Ärzte“ durch „Fachärzte für Gerichtliche Medizin“ ersetzt wird.

 

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne kann ich Ihnen auch im Rahmen einer persönlichen Besprechung die Ansichten und Überlegungen der ÖGGM näher erläutern.

 

Gleichzeitig darf ich im Namen des Vorstands auch höflich darum bitten, die ÖGGM künftig in die Adressenliste für Aussendungen, die die Gerichtsmedizin tangieren, aufzunehmen.

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

 

A.Univ.Prof. Dr. Walter Rabl

Präsident der ÖGGM

GMI Tirol, MUI

Müllerstrasse 44

A-6020 Innsbruck

 

 

 

Kopie per e-mail an die Vorstandsmitglieder der ÖGGM:

 

Prof. Dr. Edith Tutsch-Bauer, GM Salzburg-Linz, Institutsvorstand

Prof. Dr. Peter-Eduard Leinzinger, GM Graz, Institutsvorstand

Prof. Dr. Stefan Pollak, GM Freiburg i.Br., Institutsvorstand

Prof. Dr. Richard Scheithauer, GM Innsbruck, Institutsvorstand

Prof. Dr. Georg Bauer, GM Wien

Prof. Dr. Wolfgang Denk, GM Wien

Prof. Dr. Walter Vycudilik, GM Wien

Prof. Dr. Peter Roll, GM Graz

Prof. Dr. Edda Ambach, GM Innsbruck

Prof. Dr. Johann Haberl, GM Salzburg-Linz

Dr. Thomas Keller, GM Salzburg-Linz