Präsidium des Natinalrates

Parlament

1016  Wien

 

      In Ergänzung zu den  bereits   schriftlich  übermittelten

Stellungnahmen werden diese nunmehr auch elektronisch übermittelt.

 

                            Dr. PLEISCHL   e.h.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen:

 

Franz PÖLL

Oberstaatsanwaltschaft Wien

 

mailto:franz.poell@justiz.gv.at

 

 

     Jv 3570-2/04

 

 

     Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozess-

            ordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundes-

            gesetz über die judizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

            mit   den   Mitgliedstaaten   der   europäischen   Union,   das

     Auslieferungs-

            und   Rechtshilfegesetz   und   das   Staatsanwaltschaftsgesetz

     geändert

            werden (Strafprozessnovelle 2005);

            Begutachtungsverfahren.

 

 

 

     An das

 

 

                          Bundesministerium für Justiz

 

                                                               in   W i e n

 

 

 

     zu BMJ-578.021/002-II 3/04

 

                                               Unter   Bezugnahme  auf  den

 

 

                                   Erlassvom  29.7.2004  werden  zumEntwurf

 

 

                                   derStrafprozessnovelle

 

 

                                   2005dieStellungnahmen                der

 

 

                                   ErstenOberstaatsanwältin Dr. Marie-Luise

 

 

                                   NITTEL  und  des Oberstaatsanwaltes Mag.

 

 

                                   Alexander       BAUER       für      die

 

 

                                   Oberstaatsanwaltschaft  Wien  sowie  die

 

 

                                   Stellungnahmen  der Staatsanwaltschaften

 

 

                                   Wien und Krems an der Donau vorgelegt.

 

 

 

 

 

            Eine  gleichzeitige  Übermittlung  per  e-mail  an  die Adresse

 

 

     Kzl.l.@bmj.gv.at wurde veranlasst.

 

 

            Je  25  Ausfertigungen  der Stellungnahmen wurden dem Präsidium

 

 

     des Nationalrats übermittelt.

 

 

     .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

 

 

 

 

     An den

 

 

                              Herrn Behördenleiter

 

 

 

 

 

     zu Jv 3570-2/04

 

 

 

 

 

     Betrifft:  Stellungnahme  zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem die

 

 

 

 

                  Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das

 

 

            Bundesgesetz über die über die justizielle Zusammenarbeit

 

 

            in Strafsachen mit den  Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

 

 

            das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Staatsanwalt-

 

 

            schaftsgesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005).

 

 

 

 

 

            Zur geplanten Änderung der §§ 13 Abs. 1 , 19 Abs. 2  StPO:

 

 

            Wie  in  den  Erläuterungen  zu  Punkt I A (Seite des Erlasses)

 

 

     erwähnt,    brächte   die   in   Rede   stehende   Verkleinerung   des

 

 

     Schöffengerichtes  auf  einen Senat von (bloß) einem Berufsrichter und

 

 

     zwei  Schöffen mit sich, dass Laien alleine eine Mehrheitsentscheidung

 

 

     über   die   Schuldfrage   herbeiführen   könnten,   die  zufolge  der

 

 

     Bestimmungen  über  das Rechtsmittelverfahren wirksam nicht bekämpfbar

 

 

     wäre.  Es bestünde daher die Gefahr von Fehlurteilen sowohl zu Gunsten

 

 

     als  auch  zu  Lasten  des  Angeklagten,  und  das  auch in Fällen der

 

 

     Schwerkriminalität,  für  die  das  Kollegialgericht zuständig ist. Zu

 

 

     denken ist dabei beispielsweise an Sexualdelikte , die einer sensiblen

 

 

     Beweiswürdigung   bedürfen,   in   die   ein  zweiter  BerufsrichterIn

 

 

     Erfahrungen einbringen können sollte.

 

 

            Um nicht erhebliche Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung der

 

 

     Kollegiealgerichte  gerade in heiklen  Fällen hinnehmen zu müssen, ist

 

 

     es  daher  unentbehrlich,  gleichzeitig  mit einer "Verkleinerung" des

 

 

     Schöffengerichtes  auch  die bezughabenden Rechtsmittelbestimmungen zu

 

 

     adaptieren     und     den     Prozessparteien     (Angeklagten    und

 

 

     Staatsanwaltschaft) die Möglichkeit einzuräumen, die Entscheidung über

 

 

     die  Schuldfrage  anzufechten.  Dies um so mehr als der Anklagebehörde

 

 

     derzeit  nicht einmal die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde nach §

 

 

     281  Abs. 1 Zi. 5a StPO offen steht. Da allerdings bei Zulassung einer

 

 

     Schuldberufung  gegen  die Entscheidung der Schöffengerichte mit einer

 

 

     Steigerung  der  Anzahl der Rechtsmittel und einem Mehraufwand bei den

 

 

     Rechtsmittelgerichten  (Beweiswiederholungen)  gerechnet  werden muss,

 

 

     bleibt   dahingestellt,   ob   der   mit   der  Novelle  beabsichtigte

 

 

     Einsparungseffekt insgesamt tatsächlich zu erzielen ist.

 

 

            Was   das   Argument   einer   rein  passiven  Beteiligung  des

 

 

     Beisitzers, auf den daher generell verzichtet werden könne, anbelangt,

 

 

     sei  auf  die Diskussion zum "kleinen Schöffengericht" im Zusammenhang

 

 

     mit  dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 verwiesen. Schon damals wurde

 

 

     - unter anderem -  die Meinung vertreten, dass ein inaktiver Beisitzer

 

 

     ein  Problem  der individuellen Bereitschaft jedes einzelnen Richters,

 

 

     aber  nicht  ein  Mangel der Strafprozessordnung sei  (vgl. Steiniger,

 

 

     ÖJZ 1988, 489). Mag auch in manchen Fällen eine aktive Beteiligung des

 

 

     Beisitzers  nicht  erfolgen  oder  sogar aufgrund der klaren Sach- und

 

 

     Rechtslage  entbehrlich  sein, dürfen jedoch die zahlreichen komplexen

 

 

     und schwierigen Fälle (z.B. Anklagen nach dem Finanzstrafgesetz, wegen

 

 

     anderer  Wirtschaftskriminalität,  aber auch Sexualdelikten), in denen

 

 

     der/die  BeisitzerIn  zur  Lösung von  Schuld- und Rechtsfrage   einen

 

 

     erheblichen Beitrag leistet, nicht außer Acht gelassen werden.

 

 

            Schon  1987  wurde  im  Zusammenhang  mit  der  Frage  nach der

 

 

     Gerichtsbesetzung geäußert, dass  sich  möglichst mehrere Richter  bei

 

 

     der  Stoffsammlung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumtion

 

 

     gegenseitig  beraten und kontrollieren sollen, sodass ein Ausgleich in

 

 

     den  individuellen Positionen erzielt werden kann (vgl. Steininger aaO

 

 

     S  493)  Dieser  Effekt  kann  nicht  erreicht  werden, wenn die Laien

 

 

     zahlenmäßig  überlegen  sind, zumal Laien ohne einschlägige Vorbildung

 

 

     und  Qualifikation   mit komplizierten Rechts- und Sachfragen vielfach

 

 

     überfordert  sind.  Nachdem  einerseits  auch über den Fortbestand der

 

 

     Geschworenengerichte  in  der  derzeitigen  Form  diskutiert  und  die

 

 

     Laiengerichtsbarkeit  generell  in  Frage  gestellt wird, ist es um so

 

 

     weniger    verständlich    ,wenn     andererseits    (beim    "kleinen

 

 

     Schöffengericht")  Laien  ein  Übergewicht  bei  der  Entscheidung  im

 

 

     Schöffengericht     eingeräumt     wird     (vgl.    Bertel-    Venier

 

 

     Strafprozessrecht7 Rz97 ff).

 

 

 

 

 

            Zur Neugestaltung der Protokollführung (§ 23 StPO) ist  auf die

 

 

     erhebliche  Mehrbelastung  des Vorsitzenden durch die Erstellung eines

 

 

     Diktatprotokolles hinzuweisen.

 

 

 

 

 

                              (Dr. Maria-Luise NITTEL,

 

 

     Wien, am 10.9.2004        Erste Oberstaatsanwältin)

 

 

     .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

 

 

 

 

 

 

 

               (Ergänzende) Stellungnahme von OStA Mag. Bauer zum

 

 

            Entwurf zur Strafprozessnovelle 2005 (JMZ 578.021/0002):

 

 

 

 

 

     zu Art. I Z 1, 2 und 15 (§§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 2, 221 Abs. 3 StPO):

 

 

 

 

 

            Die  -  offensichtlich  allein aus Rationalisierungsgründen ins

 

 

     Auge  gefasste  -  Verkleinerung des Schöffensenates durch Abschaffung

 

 

     des  beisitzenden  Richters  und  die daraus resultierende Möglichkeit

 

 

     einer   dem   erklärten   Willen  des  Vorsitzenden  entgegenstehenden

 

 

     Entscheidung  der  Laienrichter  birgt  zwangsläufig  die Gefahr einer

 

 

     mangelhaften  oder  gar  falschen  Lösung  der  -  zumindest  nominell

 

 

     vorwiegend  in  den  Händen  der  Schöffen liegenden - Schuldfrage und

 

 

     damit  von  Fehlurteilen, die nach geltender Rechtslage zu Gunsten des

 

 

     Angeklagten  allein  im  Wege  des - nur begrenzt tauglichen - Mittels

 

 

     einer  Tatsachenrüge  nach  §  281 Abs. 1 Z 5 a StPO anfechtbar und zu

 

 

     dessen   Lasten   gänzlich   unanfechtbar  sind.  Um  dieser  auch  im

 

 

     Geschworenenverfahren  bestehenden  Gefahr  manchmal  sogar  bewusster

 

 

     Fehlentscheidungen  (Philipp  in  WK-StPO § 334 Rz 2 mwN) zu begegnen,

 

 

     wurde   vom   Gesetzgeber   das  Rechtsinstitut  der  "Aussetzung  der

 

 

     Entscheidung"  nach  §334  StPO  geschaffen, das - im Gegensatz zu der

 

 

     nunmehr  im  Entwurf  vorgesehenen  "Aussetzung" der Urteilsverkündung

 

 

     gemäß  §  257  StPO - tatsächlich geeignet erscheint, besonders krasse

 

 

     Fehlentscheidungen  zu überprüfen. Diese Kontrollfunktion, von der die

 

 

     Praxis behutsam und offensichtlich nur in durchaus berechtigten Fällen

 

 

     Gebrauch  macht  (Philipp  aaO Rz 2 und 26), ist für das Verfahren vor

 

 

     dem    verkleinerten    Schöffengericht    im   vorliegenden   Entwurf

 

 

     bedauerlicherweise    ebenso    wenig    vorgesehen,   wie   die   der

 

 

     Staatsanwaltschaft   einzuräumende   Möglichkeit,   die   Lösung   der

 

 

     Schuldfrage auch zum Nachteil des Angeklagten zu bekämpfen.

 

 

            Soweit    der    Entwurf    die   Frage   der   Anpassung   der

 

 

     Rechtsmittelmöglichkeiten  einem  künftigen  Reformprozess  vorbehält,

 

 

     nimmt  er  für  die  bis  dahin  verstreichende  Zeit - offensichtlich

 

 

     bewusst  -  Fehlurteile  in  Kauf,  die  zu Lasten des Angeklagten (in

 

 

     rechtsstaatlich bedenklicher Weise) überhaupt nicht und auch zu seinem

 

 

     Vorteil (wie die bisherige Judikatur des OGH zu §281 Abs. 1 Z 5 a StPO

 

 

     zeigt)  nur beschränkt anfechtbar sind, nämlich nur dann, wenn die der

 

 

     Entscheidung  entgegenstehenden  Beweismittel  vom  Rechtsmittelwerber

 

 

     formal  einwandfrei  bezeichnet werden und die vom erkennenden Gericht

 

 

     daraus  gezogenen  Schlüsse  geradezu denkunmöglich sind (vgl. Ratz in

 

 

     WK-StPO § 281 Rz 470 ff).

 

 

            In  diesem  Zusammenhang  ist  zu  bedenken,  dass es gerade in

 

 

     rechtlich  schwierigen und zugleich besonders öffentlichkeitswirksamen

 

 

     Verfahren  (z.B.  wegen Amtsmissbrauch oder wegen Sexualdelikten), die

 

 

     für den Laien bereits zuvor in den Medien "aufbereitet" werden (und in

 

 

     welchen  -  etwa  im  Falle  [partei]politischer  Hintergründe  -  die

 

 

     Standpunkte zunehmend polarisiert werden), erforderlich sein kann, den

 

 

     zum  Teil  überforderten,  teilweise aber auch vor Selbstüberschätzung

 

 

     nicht gefeiten Laien nicht nur bei der Stoffsammlung, sondern auch bei

 

 

     der  Abstimmung  (siehe  §  221  Abs.  3  StPO  idF  des Entwurfes) in

 

 

     ausreichendem  Maße  geschulte und erfahrene unabhängige Berufsrichter

 

 

     zur Seite zu stellen.

 

 

            Letztlich   darf   -  im  Hinblick  auf  den  Einwand  des  oft

 

 

     "unnötigen"   Beisitzers   -   nicht   übersehen   werden,   dass  die

 

 

     Verhandlungsführung  und  Entscheidungsvorbereitung  des  Vorsitzenden

 

 

     durch  einen  weniger  engagierten  Beisitzer  in  aller  Regel  nicht

 

 

     beeinträchtigt  wird,  während  im  umgekehrten  Fall - wie die Praxis

 

 

     vielfach   gezeigt   hat   -   ein  einsatzfreudiger  und  kompetenter

 

 

     beisitzenden  Richter  allfällige  Nachlässigkeiten  des  Vorsitzenden

 

 

     durchaus kompensieren kann.

 

 

 

 

 

     zu Art. I Z 6 (§ 114 Abs. 1 StPO):

 

 

 

 

 

            Bei     Verankerung     eines     grundsätzlich    zweiseitigen

 

 

     Beschwerdeverfahrens   vor   den  Gerichtshöfen  II.  Instanz  ist  zu

 

 

     beachten,   dass  durch  die  damit  erforderliche  Verständigung  des

 

 

     Beschuldigten  zumindest  in einigen Fällen der Zweck der Ermittlungen

 

 

     gefährdet  oder  der  Erfolg der angestrebten Maßnahme sogar unmöglich

 

 

     gemacht  werden  können,  etwa  wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde

 

 

     gegen   eine   Enthaftung  oder  gegen  einen  die  Überwachung  einer

 

 

     Telekommunikation abweisenden Beschluss der Ratskammer einbringt (§149

 

 

     b Abs. 6 StPO).

 

 

            Es  wird  daher  empfohlen,  in  solchen Fällen, in welchen die

 

 

     Zwecke  des Strafverfahrens durch verfrühte Bekanntmachung der von der

 

 

     Anklagebehörde  beantragten  Ermittlungsschritte  gefährdet wären, von

 

 

     der   Einbindung   des   Beschuldigten  in  das  Rechtsmittelverfahren

 

 

     abzusehen  (vgl. §§ 38 Abs. 4, letzter Satz; 149 b Abs. 4; 149 f Abs.2

 

 

     StPO    u.v.a.),    zumal   dieser   ohnehin   gegen   die   von   der

 

 

     Staatsanwaltschaft    allenfalls    erwirkte    Maßnahme   seinerseits

 

 

     Rechtsmittel ergreifen kann.

 

 

 

 

 

                               Wien, am 1.9.2004

 

 

 

 

 

     .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

 

 

 

 

 

 

 

Der Leiter

der Staatsanwaltschaft Krems a.d.Donau

     Jv 695-2/04

           Krems a.d.Donau, am 09.09.2004

     3500 Krems a.d.Donau

     Josef Wichner Straße 2

     Tel.: 02732/809-0

     Fax: 02735/809-404

 

 

 

 

Betrifft: Strafprozessnovelle 2005

  Begutachtungsverfahren

 

Bezug: BM für Justiz, GZ BMJ - 578.021/0002-II

  3/2004 vom 29.7.2004

 

An den

Herrn Leiter der

O b e r s t a a t s a n w a l t s c h a f t

Wien

 

 Zu obigem Bezug wird lediglich zur beabsichtigten Änderung des § 119 Abs. 1 StPO, wonach als Sachverständiger auch der Leiter eines Institutes einer Universität bestellt werden kann (...) und dem geplanten Wortlaut des § 128 Abs. 1 StPO, nach welchem jede Leichenbeschau und Leichenöffnung nur mehr durch den Leiter eines Institutes für gerichtliche Medizin einer Universität vorgenommen werden kann, wie folgt

 

 S t e l l u n g   g e n o m m e n :

 

 Es ist nicht einzusehen, weshalb das Recht des Untersuchungsrichters bei Leichenbeschau und Leichenöffnungen darauf eingeschränkt werden soll, lediglich vier Personen in Österreich bestellen zu können. Die Weitergabe des Gerichtsauftrages durch den Leiter eines Institutes ist abzulehnen, denn damit bestimmt dieser den Sachverständigen, was die richterliche Entscheidungsfreiheit in nicht zu rechtfertigender Weise einschränkt. Angesichts der großen Zahl erforderlicher gerichtlicher Leichenöffnungen und anschließender Gutachtenserstattungen sowie Vernehmung der Sachverständigen in Hauptverhandlungen müsste die Tätigkeit dieser vier Sachverständigen in Österreich, wenn sie sich nicht ohnehin in den meisten Fällen vertreten ließen, zu unüberwindbaren Terminproblemen führen. Wenn aber die an den Universitätsinstituten beschäftigten Gerichtsärzte in der Lage sind, Leichenöffnungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten, dann ist nicht einzusehen, warum als Sachverständige nur die Leiter der Institute bestellt werden können.  Aus meiner langjährigen Tätigkeit in der Strafjustiz ist mir kein Fall bekannt, in welchem ein von einem Angehörigen des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien (auch Linz oder Salzburg) erstattetes Obduktionsgutachten in irgendeiner Weise mangelhaft gewesen wäre oder dem hohen wissenschaftlichen Standard bei Obduktionsgutachten nicht entsprochen hätte. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ein Bedarf nach einer derart ausgefallenen Regelung wie im geplanten § 128 Abs. 1 StPO bestehen sollte.  Dagegen kann nur angeführt werden, dass der nunmehrige Leiter des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien im Bereich des Landesgerichtes Krems a.d.Donau bisher erst eine einzige Obduktion durchgeführt hat, das Gutachten aber nach wie vor noch nicht erstattet wurde.  Aus diesen Gründen spreche ich mich gegen die geplante Novellierung der §§ 119 und 128 StPO aus.

 

 

Dr. Karl Reinberg

Leitender Staatsanwalt der

Staatsanwaltschaft Krems a.d.Donau