INSTITUT FÜR STRAFRECHT                                  ReSoWi-Zentrum

STRAFPROZESSRECHT UND KRIMINOLOGIE                  Universitätsstraße 15/B 3

der Karl-Franzens-Universität Graz                                   A – 8010 Graz

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An das

Bundesministerium für Justiz

 

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Betreff: Begutachtungsverfahren – JMZ 578.021/0002-II 3/2004

 

 

S T E L L U N G N A H M E

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)

 

 

I) Art I Z 7 Entw sieht vor, dass gem § 119 Abs 1 StPO auch der Leiter eines Instituts einer Universität als Sachverständiger bestellt werden kann, der mit Befundaufnahme und Gutachten einen oder mehrere Institutsangehörige unter seiner Verantwortung beauftragen kann, soweit diese die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (§ 2 SDG) erfüllen.

In Art I Z 8 Entw (§ 128 Abs 1 StPO) wird die Wendung „einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs 2)“ durch die Wendung „den Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin einer Universität (§ 119 Abs 1 letzter Satz)“ ersetzt. Dh: Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch den Leiter eines Instituts . . . vorzunehmen. Durch die Änderung des Klammerausdruckes von „(§ 118 Abs 2)“ auf „(§ 119 Abs 1 letzter Satz)“ wird auch hier die Möglichkeit eröffnet, dass der Leiter des Instituts qualifizierte Mitarbeiter mit der Durchführung der Obduktion beauftragen kann.

 

1) § 118 StPO bestimmt in Abs 1, dass dem Augenschein erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen ist. Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist (Abs 2). Unbestritten ist, dass Leichenbeschau und Leichenöffnung Fälle des Augenscheins sind.

Nach § 119 Abs 1 StPO steht die Wahl der Sachverständigen dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche beim Gericht für ein bestimmtes Fach bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.

Eine Analyse des Rechtsbestandes und der vorgeschlagenen Änderungen ergibt, dass mit geringem legistischen Aufwand eine sehr weitgehende Änderung der Stellung eines Sachverständigen im Strafverfahren erfolgen soll. Bisher muss der gewählte (bestellte, beigezogene) SV den Auftrag des Gerichtes persönlich (allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften) erfüllen; dafür steht ihm persönlich der Gebührenanspruch zu (siehe dazu unten).

Aus den Formulierungen des Entwurfes entstehen mehrere Fragen, wie zB, ob die Erstattung von Befund und Gutachten durch Beauftragte (Erfüllungsgehilfen?) des bestellten Sachverständigen erfolgen sollte und wer für Fehler in Befund und Gutachten haftet? Der Leiter des Instituts, der die Begutachtung tatsächlich durchführende Mitarbeiter oder beide?

 

Aus der Wortwahl des § 119 Abs 1 StPO: „. . ., soweit diese die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (§ 2 SDG) erfüllen.“ muss geschlossen werden, dass der Leiter des Instituts, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellt wird, selbst weder die Voraussetzungen zur Eintragung in die Sachverständigenliste erfüllen, noch gar in der Liste eingetragen sein muss. Weiters, dass auch die vom Leiter Beauftragten zwar (zumindest) die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllen, keineswegs aber in die Liste eingetragen sein müssen. Das bedeutet, dass ein Leiter eines Institutes einer Universität – nur ob dieser Funktion – gem § 119 Abs 1 StPO zum Sachverständigen bestellt werden könnte, ohne selbst auch nur die fachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste aufzuweisen; er könnte seinerseits aber Institutsangehörige, deren Mindestqualifikation jedenfalls höher sein müsste als seine eigene, mit Befundaufnahme und Gutachten beauftragen. Gerichtlich bestellter Sachverständiger – mit allen rechtlichen Folgewirkungen – ist und bleibt jedoch der Institutsleiter. Das ist schlichtweg abzulehnen.

 

Die Entscheidungsfreiheit des Untersuchungsrichters bleibt allerdings unberührt, da er nach wie vor berechtigt ist, statt des Leiters eines Universitätsinstitutes einen in die Liste eingetragenen Sachverständigen des entsprechenden Fachgebietes direkt zu bestellen. Der UR wählt den SV aus und zieht ihn dann bei (dh „bestellt“ ihn).

 

Nicht so im Falle des § 128 Abs 1 StPO in der vom Ministerialentwurf vorgeschlagenen Fassung: Hier ist das Gericht verpflichtet, Leichenbeschau und Leichenöffnung durch den Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin einer Universität vornehmen zu lassen, wobei das nunmehrige Klammerzitat § 119 Abs 1 letzter Satz StPO darauf hinweist, dass der zum Sachverständigen bestellte Leiter berechtigt ist, geeignete Mitarbeiter mit Erstellung von Befund und Gutachten zu betrauen. Hier ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es zweckmäßig ist, die Entscheidungsfreiheit des Gerichtes auf vier Personen in Österreich zu beschränken (es gibt in Österreich nur vier Institute oder andere universitäre Organisationseinheiten für Gerichtliche Medizin). Weiters ist die Frage zu klären, ob es zweckmäßig ist, die Obduktionstätigkeit nur durch Leiter eines Universitätsinstitutes für Gerichtsmedizin durchführen zu lassen, zumal es in die Sachverständigenliste eingetragene Fachärzte für Gerichtliche Medizin gibt, die nicht in einem gerichtsmedizinischen Institut integriert, sondern niedergelassene oder in einer Krankenanstalt beschäftigte Ärzte sind. Warum diese Personen für eine Leichenbeschau bzw Leichenöffnung nicht mehr zu Sachverständigen bestellt werden sollten, ist aus sachlichen Gründen nicht nachvollziehbar.

 

Nach der Rechtsprechung (zB OLG Wien 12.8.1987, 12 R 129/87; OLG Graz 10.3.1995, 4 R 21/95, SV 1995/3, 47) ist der vom Gericht bestellte Sachverständige grundsätzlich nicht berechtigt, die Gutachtenserstattung anderen Personen zu übertragen, sondern hat sein Gutachten im wesentlichen persönlich zu erstatten. Die Übertragung von Teilleistungen ist möglich; die ausführenden Personen sind als Hilfskräfte beizuziehen, die ohne Eigenverantwortung nach präzisen fachlichen Anweisungen des Sachverständigen diesem zuzuarbeiten haben. Aus dem gerichtlichen Auftrag wird nur der Sachverständige gegenüber dem Gericht berechtigt und verpflichtet. Die Hilfskräfte haben keinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht. Der SV hat die tatsächlich entstandenen Hilfskraftkosten in seine Gebührennote aufzunehmen (OLG Graz 9.1.1992, 4a R 53/91, SV 1992/1, 33). Da diese „Hilfskräfte“, die in der Regel selbst in der Liste eingetragene Sachverständige sind, nach dem neuen § 128 Abs 1 StPO nur mehr über Weisung des Leiters bei Leichenbeschau und Leichenöffnung als seine Hilfskräfte tätig werden können, entsteht ein Zustand, der sich mit der Funktion und Qualifikation der Betroffenen nicht in Einklang bringen lässt und der vor allem dem Grundsatz der persönlichen und unmittelbaren Tätigkeit des Sachverständigen widerspricht. Folgerichtig ergibt sich aus den Erläuterungen (Seite 17), dass die Gebühren im Sinne des § 25 GebAG stets dem Institutsleiter als vom Gericht beauftragten Sachverständigen zustehen, der unmittelbar die Kostenanteile für den Personal- und Sachaufwand des Instituts und sodann die Gebührenanteile an die mit der Erstellung von Befund und Gutachten tatsächlich befassten Angehörigen des Instituts zu verrechnen haben wird. Aus dem GebAG selbst ist jedoch – anders als die Erläuterungen Glauben machen wollen – nicht ersichtlich, dass eine Hilfskraft gegenüber dem SV Ansprüche auf Gebührenanteile hat.

 

 

2) A) Des weiteren sind Art I Z 7 und Z 8 Entw aus universitätsorganisations-rechtlicher Sicht zumindest problematisch: Bis zum 31.12.2003 (vgl § 143 Abs 4 UG 2002) enthielt § 46 UOG 1993 eine gesetzliche Festschreibung der Position des Leiters/der Leiterin eines Instituts (Institutsvorstand). Dem seit 1.1.2004 (voll) in Kraft getretenen UG 2002 (BGBl I 2002/120) ist eine derartige Grund-Konstruktion jedoch – auch terminologisch – vollkommen fremd.

§ 20 Abs 1 UG 2002 zählt als oberste Organe der Universität den Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder den Rektor und den Senat auf. Unterhalb dieser Ebene sieht § 20 Abs 4 UG 2002 die Einrichtung von Organisationseinheiten vor. Weitere Vorgaben für die innere Struktur der Organisationseinheiten sieht das Gesetz nicht vor, sodass es nicht zwingend Subeinheiten (zB Institute) und deren Leiter/innen geben muss. Die angesprochenen Organisationseinheiten können allerdings de iure ua auch Institute sein.

Die Universitäten haben bei der Einrichtung der Organisationseinheiten durchaus unterschiedliche Wege beschritten: So finden sich beispielshalber in Graz, Innsbruck und Wien die juridischen Fakultäten als Organisationseinheiten iSd § 20 Abs 4 UG 2002 (Institute existieren an diesen Universitäten als Subeinheiten); in Linz sind Institute und Abteilungen als solche eingerichtet, und in Salzburg wurden auf dieser Ebene Fachbereiche (Subeinheiten in Form von Instituten bestehen nicht mehr) ausgestaltet. Gem § 20 Abs 5 UG 2002 werden Leiter/innen von Organisationseinheiten ua mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut. Subeinheiten sind gesetzlich nicht expressis verbis vorgesehen, stellen jedoch – der den Universitäten bei der Erstellung der Organisationspläne überlassenen Gestaltungsfreiheit entsprechend – eine zulässige Art der Untergliederung von Organisationseinheiten dar. Sie verfügen allerdings über keine eigenständigen Kompetenzen, sondern agieren lediglich im Rahmen der vom Leiter/von der Leiterin der übergeordneten Organisationseinheit übertragenen Befugnisse.

Bei den neu gegründeten Medizinischen Universitäten (Graz, Innsbruck und Wien) fällt eine Unterteilung in Fakultäten von vornherein weg. Als Organisationseinheiten iSd § 20 Abs 4 UG 2002 wurden in Graz Universitätskliniken, (Klinische) Institute und gemeinsame Einrichtungen, in Innsbruck Universitätskliniken und Sektionen und in Wien Zentren, Departments, Besondere Einrichtungen, Universitätskliniken und Klinische Institute eingerichtet sowie Leiter/innen derselben bestellt. Insofern ist der vorgeschlagene § 128 Abs 1 StPO bei der derzeitigen Umsetzung des UG 2002 organisationsrechtlich nicht in gleicher Weise bedenklich wie der geplante § 119 Abs 1 Satz 3 StPO, da der Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin einer Universität als Leiter einer Organisationseinheit rechtlich relevanter Ansprechpartner des Gerichts sein kann. Das ändert jedoch an den unter I) 1) dargelegten Kritikpunkten nichts.

 

 

B) Aus diesen organisationsrechtlichen Prämissen ergeben sich folgende Fragestel-lungen bzw Problemszenarien:

 

a) Da es de iure nicht zwingend universitäre Institute und deren Leiter/innen geben muss, stellt sich die Frage, wen das Gericht bei gegebenem Anlass als Sachverständigen bestellen soll, wenn für das Fachgebiet weder universitäre Institute noch deren Leiter/innen eingerichtet sind.

 

b) Selbst wenn es de facto Institute (als Subeinheiten von Organisationseinheiten) und deren Leiter/innen gibt, verfügen diese lediglich über eine vom Leiter/von der Leiterin der Organisationseinheit abgeleitete und keine originäre Kompetenz, was zur Folge hat, dass sie nur als Sachverständige (und in weiterer Folge Auftraggeber von Angehörigen der Subeinheit) tätig werden können, wenn der/die Leiter/in der Organisationseinheit entsprechende Befugnisse übertragen hat. Vgl in diesem Zusammenhang § 10 Abs 2 des (novellierten) Organisationsplanes der Karl-Franzens-Universität Graz (Mitteilungsblatt vom 18.8.2004, 22.a Stück, 49. Sondernummer, www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html), der vorsieht, dass die Leiterin/der Leiter der Subeinheit ihre/seine Befugnisse im Namen der Dekanin/des Dekans (gem § 5 Abs 1 Organisationsplan Leiterin/Leiter der Organisations­einheit Fakultät) ausübt und dass sie/er den Dienstbetrieb zu organisieren hat sowie die Dienst- und Fachaufsicht über das der Subeinheit zugeordnete Personal in dem Ausmaß hat, in dem diese Rechte von der Dekanin/dem Dekan delegiert werden.

 

c) Sind Fachbereiche als Organisationseinheiten eingerichtet worden, stellt sich erneut die Frage, wen das Gericht aus gegebenem Anlass als Sachverständigen bestellen soll: Die Bestellung des/der Leiters/Leiterin eines Fachbereichs hätte zur Folge, dass möglicherweise eine fachfremde Person bestellt wird, die dann eine/n unter ihrer/seiner Verantwortung stehende/n Mitarbeiter/in mit Befundaufnahme und Gutachtenserstellung beauftragen kann und für deren (auch) fachgerechte Erstellung Sorge zu tragen hätte.

 

Die Verfasser dieser Stellungnahme können sich des Eindrucks nicht erwehren, dass von einem konkreten und in den Materialien mehrfach zitierten Anlassfall ausgehend im Rahmen der Neufassung des § 128 Abs 1 StPO eine auf diesen ausgerichtete Lösung formuliert wurde, die – ohne ua auf die jüngsten Entwicklungen auf universitätsorganisationsrechtlicher Ebene Rücksicht zu nehmen – insbesondere unter Einbeziehung von § 119 Abs 1 Satz 3 StPO neu pauschal auf alle Sachverständigen sowie auf alle Universitäten Österreichs umgelegt wurde. Im Übrigen scheint eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung beider vorgeschlagener Bestimmungen auf universitäre Institute ebenso zu fehlen, wie die auf die Bestellung des Leiters im geplanten § 128 Abs 1 StPO. Noch einmal gesagt: Die Einschränkung im Entwurf zu § 119 Abs 1 Satz 3 StPO ist insofern unproblematisch, als § 119 Abs 1 Satz 1 StPO bereits derzeit (und auch zukünftig) dem Untersuchungs­richter die Möglichkeit eröffnet, jedwede Person (somit auch Angehörige der Universität, die nicht Leiter/innen von Organisationseinheiten oder Subeinheiten sind) als Sachverständige/n zu wählen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (§ 2 SDG) erfüllt. Eine vergleichbare Möglichkeit würde nach § 128 StPO neu nicht mehr existieren.

 

 

 

C) Aus den unter A) und B) dargelegten Gründen ergibt sich:

 

a) Der in Art I Z 7 Entw vorgeschlagene § 119 Abs 1 Satz 3 StPO sollte ersatzlos gestrichen werden, da diese Bestimmung weder mit dem prozessrechtlichen Verständnis des Sachverständigen noch mit den neuen universitätsorganisatorischen Strukturen vereinbar ist. Beharrt der Gesetzgeber jedoch auf dieser Bestimmung, sollte sie  – zumindest – wie folgt lauten:

Art I Z 7: Dem § 119 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Sachverständiger kann auch der Leiter einer Organisationseinheit einer Universität bestellt werden, der mit Befundaufnahme und Gutachten einen oder mehrere Angehörige der Organisationseinheit unter seiner Verantwortung beauftragen kann, soweit sowohl er selbst als auch diese die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (§ 2 SDG) erfüllen.“

 

b) Art I Z 8 sollte lauten: Im § 128 Abs. 1 wird die Wendung „einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2)“ durch die Wendung „einen oder nötigenfalls zwei allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige (§ 2 SDG) für Gerichtliche Medizinersetzt.

Anm: Auf Grund der faktischen Gegebenheiten erscheint es weder notwendig noch opportun, den Kreis der gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen auch für den Bereich der Leichenbeschau/Leichenöffnung auf Personen zu erweitern, die nur die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste erfüllen.

 

 

II) Art I Z 1, 2 und 15 (§§ 13 Abs 1, 19 Abs 2 und 221 Abs 3 StPO) sehen die Reduktion des Schöffengerichts auf einen Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen vor bzw setzen diese um.

 

Das Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie schließt sich diesbezüglich der ablehnenden Stellungnahme von Herrn o. Univ. Prof. Dr. Christian Bertel, Universität Innsbruck, voll inhaltlich an.

 

 

III) Generell darf zum Vorhaben einer Strafprozessnovelle 2005 folgendes angemerkt werden:

Partielle Novellierungen von Prozessordnungen (das betrifft auch das geltende Strafprozessreformgesetz) bergen die Gefahr, unsystematisches Stückwerk eines anzustrebenden Prozessganzen zu bleiben, und sollten auf das unumgänglich Notwendige beschränkt bleiben. Umso mehr in Zeiten wie diesen, in denen sich bedeutende Gesetzesänderungen bereits auf dem „Sprungbrett“ zum In-Kraft-Treten befinden.

 

 

 

 Das Institut für

Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie

 

 

 

 

Univ. Prof. Dr. Gabriele Schmölzer

    Leiterin der Subeinheit