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Amt der Wiener
Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich
Recht
Verfassungsdienst
und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
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Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 1510/04 Wien, 15. September 2004
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Abfallwirtschafts-
gesetz 2002 geändert wird;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMLFUW-UW.2.1.6/0048-VI/2/2004
An das
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Das Amt der Wiener Landesregierung übermittelt folgende Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Da ein wesentlicher Teil der Novelle die Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) betrifft, wird die Stellungnahme so strukturiert, dass Teil I alle sonstigen Bestimmungen enthält und Teil II Anmerkungen zu den EAG.
Hinsichtlich der Kosten darf noch vorher Folgendes angemerkt werden:
Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist in Gesetzesentwürfen eine den vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen. Der vorliegende Gesetzesentwurf, der teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgeht, entspricht diesen Vorgaben zum Teil nicht, da hinsichtlich § 28a eine entsprechende Kostendarstellung fehlt.
Zu § 28a des Entwurfes, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten, ist festzuhalten, dass durch diese Verpflichtung für das Land Wien - entgegen der Darstellung in den Erläuterungen - mit jährlichen Mehrkosten von etwa € 700.000,- zu rechnen ist.
Diese Mehrkosten beinhalten Kosten für das erforderliche Personal, Lagerungsbehälter, bauliche Maßnahmen und Instandhaltung sowie Zwischentransporte. Diese Verpflichtung der Gemeinden nach § 28a geht über bereits bestehende Verpflichtungen im Rahmen der Problemstoff- und Sperrmüllsammlung weit hinaus.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird angemerkt:
I. Teil: AWG-ENTWURF, AUSGENOMMEN EAG-BESTIMMUNGEN
Zu § 8:
Da der Bundes-Abfallwirtschaftsplan wesentliche Auswirkungen auf die Kompetenzen der Länder hat (z. B. Planungskompetenz und Vollzug) soll den Ländern bei der Erstellung nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern eine weitgehende Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.
Dies gilt im
Besonderen für die Festlegung von Behandlungspflichten (siehe „Teilband:
Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des
Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2001), sollten einige davon nicht in einer
eigenen Verordnung sondern weiterhin im Bundes-Abfallwirtschaftsplan geregelt
werden.
Zu § 8a:
Im Zuge der Erstellung des Bundesabfallwirtschaftplanes sind auf Grund der sogenannten SUP- Richtlinie (2001/42/EG), die mit dem vorliegenden Entwurf im Abfallwirtschaftsbereich umgesetzt werden soll, die „Umweltbehörden“ in verschiedenen Stadien der Planerstellung zu konsultieren. Diese Funktion soll offensichtlich den Landeshauptmännern übertragen werden. Wenn jedoch die Konsultationsmöglichkeit nur „in Wahrnehmung ihrer (der Landeshauptmänner) Umwelt- und Planungskompetenzen“ erfolgen kann, so ist anzunehmen, dass nur eine eingeschränkte Betrachtungsweise durch „die Umweltbehörden“ ermöglicht wird. Dies widerspricht jedenfalls der sogenannten SUP- Richtlinie und ist nicht im Sinne einer funktionierenden Umweltprüfung.
Zu § 8a Abs. 5:
Die Formulierung des letzten Satzes wäre an die Forderung der SUP- Richtlinie anzupassen und somit dahingehend abzuändern, dass auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes nicht nur Bedacht zu nehmen ist, sondern, dass der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen sind.
Zu § 15 Abs. 1:
Im Vollzug hat sich
gezeigt, dass die Normierung von Pflichten für die Tätigkeiten der Sammlung,
Beförderung, Lagerung und Behandlung zu eng ist. Sehr oft sind Erzeuger
(Ersterzeuger) von Abfällen von diesen Pflichten nicht betroffen. Es sollen daher in § 15 auch Bestimmungen für den Umgang mit Abfällen durch den Erzeuger normiert werden. Eine mögliche Formulierung dieser Bestimmung könnte lauten:
„Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sowie beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind ...“.
Zu § 15 Abs. 5:
Die derzeit geltende Bestimmung hat im Zusammenhang mit den dazugehörigen Straftatbeständen bereits in mehreren Verwaltungsstrafverfahren Auslegungsschwierigkeiten bereitet, da nur auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe abgestellt und nicht dezidiert die Übergabe selbst gefordert wird. Um eindeutige Pflichten zu normieren, wird folgende Formulierung vorgeschlagen.im Stande
„Ist der
Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder
imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu
übergeben. Diese Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden;
...“.
Dies würde auch eine Anpassung der Verwaltungsstraftatbestände erfordern:
§ 79 Abs. 1 Z 2:
„gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt“;
§ 79 Abs. 2 Z 4:
„nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt.
Zu §§ 21, 22, 24
und 78 Abs. 7-8:
Diese Bestimmungen werden in der vorliegenden Entwurfsform abgelehnt, weil damit viele Probleme verbunden sind.
Selbstständiges
Registrieren durch einen Abfallsammler/-Behandler:
Durch die im Entwurf vorgesehene Form der Registrierung kann sich jedermann (auch, wenn er die Tätigkeit als Abfallsammler- oder -behandler gar nicht ausüben möchte) jederzeit ohne Wissen der Behörde eintragen.
Es könnten sich auch Firmen, denen die Berechtigung bereits eingeschränkt bzw. entzogen wurde, mit der Identadresse wieder in das Register eintragen, ohne dass die Behörde es erfährt. Selbst wenn die Behörde davon Kenntnis bekommt, kann sie eine neuerliche Eintragung nicht verhindern.
Weiters könnten sich Firmen auch mit Scheinadressen eintragen oder es könnten sich auch Scheinfirmen eintragen, die kurzfristig für Auftraggeber eine Berechtigung vorweisen können, in der Folge die Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgen, Geld kassieren und dann wieder „verschwinden“.
Es könnten sich z. B. auch Arbeitsgemeinschaften eintragen, die gar keine Rechtspersönlichkeit haben.
Durch das selbstständige Eintragen würde eine große Datenunsicherheit entstehen.
Bei der Schaffung
des Registers muss daher jedenfalls Folgendes berücksichtigt werden:
Zunächst muss das Register so gestaltet sein, dass die oben angesprochenen Missstände gar nicht auftreten können.
Weiters muss gewährleistet sein, dass die Berechtigung erst ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die Registrierung vollständig und richtig erfolgt ist. Ein Vervollständigen und Prüfen der Richtigkeit der Daten durch die Behörde, das mit zeitaufwendigen Recherchen verbunden ist, muss unbedingt verhindert werden.
Es soll auch eine Rückmeldung an den Registrierten und an die Behörde erfolgen, wenn die Berechtigung vorliegt.
Außerdem muss das Register auch jene Daten enthalten, die zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde notwendig sind. Dies gilt im Besonderen auch für Berechtigte, die nicht gefährliche Abfälle sammeln und behandeln.
Außerdem darf durch die Art der Registrierung nicht die Durchführung der behördlichen Kontrollen der Sammler und Behandler verschlechtert werden (z. B. „Nachrennen von Scheinfirmen“).
Auch für Auskünfte an die Bürger, die einen berechtigten verlässlichen Abfallsammler oder -behandler nachfragen, muss ein verlässliches Register vorhanden sein, das zumindest den Standard des derzeitigen Datenverbundes aufweist. Die Behörde muss sich in diesem Fall auf die Richtigkeit der Daten im Register verlassen können.
Es muss auch sicher gestellt werden, dass den Sammlern und Behandlern von nicht gefährlichen Abfällen nicht auch die Registrierung von gefährlichen Abfällen ermöglicht wird.
Wichtig ist, dass Änderungen im Register auch die vom Berechtigten beabsichtigte Einschränkung oder Erweiterung der Abfallarten umfassen und vor allem auch den Zeitpunkt dieser Veränderungen, da dies für die zu erstellenden Abfallbilanzen erforderlich ist.
Es muss jedenfalls sicher gestellt werden, dass es nicht Pflicht der Behörde ist, laufend im Register nachzuforschen, ob neue Eintragungen erfolgt sind, um sofort überprüfen zu müssen, ob eine Einschränkung der Berechtigung erforderlich ist.
Bei der derzeitigen Formulierung des § 24 zweiter Satz ist diese Verpflichtung der Behörde anzunehmen. Auch stellt sich das Problem, dass auf Grund der bloßen Daten aus dem Register eine Prüfung, ob den Anforderungen gemäß §§ 15, 16, 23 Abs. 1 und 2 und den Zielen und Grundsätzen nicht entsprochen wird oder ob die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, gar nicht möglich ist. Da müssten weitere Unterlagen gefordert werden, wozu aber keine rechtliche Möglichkeit besteht.
Diesbezüglich wird vorgeschlagen § 24 Abs. 1, 2. Satz eventuell so zu gestalten, dass mehr auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt wird und nicht schon auf Grund der bloßen Registrierung eine Überprüfungspflicht der Behörde besteht.
§ 24 Abs. 1 zweiter Satz könnte wie folgt lauten:
„Wird das Sammeln und Behandeln so durchgeführt, dass dadurch den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§1 Abs. 1 und 2) nicht entsprochen wird oder die öffentlichen Interessen (§1 Abs. 3) beeinträchtigt werden, kann der Landeshauptmann ...“.
Weiters wird gebeten in § 24 Abs. 1 erster Satz nach „Ein Abfallsammler oder -behandler“ die Wörter „von nicht gefährlichen Abfällen“ einzufügen. Diese Einschränkung ist zwar aus der Überschrift zu interpretieren, diese Interpretation wäre aber gar nicht notwendig, wenn sich gleich aus dem Text der Kreis der Betroffenen eindeutig ergibt.
Eine Möglichkeit, Willkür bei der selbstständigen Eintragung in das Register zu unterbinden, wäre gegeben, wenn eine Registrierung nur in Abstimmung und nach Zustimmung der Behörde erfolgen kann.
Dabei sollten Abfallsammler und -behandler von gefährlichen und/oder nicht gefährlichen Abfällen im Register nur die Kontaktadresse, Kontaktpersonen, Anlagentypen, Behandlungsverfahren und die Branchenzuordnung selbstständig ändern dürfen. Sonstige Änderungen sollten nur nach Information und Zustimmung der Behörde erfolgen.
Zu den bestehenden
Berechtigungen:
Abfallsammler und -behandler von gefährlichen Abfällen mit aufrechten Erlaubnissen sind bereits im bestehenden Abfalldatenverbund registriert. Da die Daten korrekt, vollständig und mit den Bescheiden abgestimmt im Abfalldatenverbund vorhanden sind, erscheint eine neuerliche Registrierung nicht erforderlich. Das System des bestehenden Abfalldatenverbundes für gefährliche Abfälle sollte beibehalten werden, da ansonsten dieselben Probleme entstehen könnten, die oben dargelegt wurden.
Falls eine Übertragung der Stammdaten in ein neues Register notwendig ist, sollten die Stammdaten aus dem Abfalldatenverbund in das neue Register nach § 21 überspielt werden und nicht durch den Abfallsammler und -behandler neu eingetragen werden.
Bei einer Registrierung durch den Berechtigten müssten die registrierten Daten mit den Berechtigungen abgestimmt werden, was einen doppelten Auswand bedeuten würde.
Hinsichtlich Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfällen wird folgende Regelung angeregt:
Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfällen mit bestehender Genehmigung nach § 24 oder übergeleiteter Genehmigung sollten sich bis 31. Dezember 2005 in das Register eintragen müssen. Erfolgt keine Eintragung in das Register bis zu diesem Zeitpunkt und der Abfallsammler und -behandler ist weiterhin tätig, sollten Sanktionen erfolgen (zumindest sollte die Möglichkeit einer Bestrafung gegeben sein bzw. soll geprüft werden, ob auch ein Verlust der Berechtigung damit verbunden sein könnte).
Ab dem 1. Jänner 2006 hätte man ein vollständiges Register der Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfällen und danach wäre - falls diese Verpflichtung bestehen bleibt - die sogenannte Umschlüsselung der Genehmigung optimal durchführbar.
Wie die praktische Erfahrung mit dem Register für Altfahrzeuge bisher gezeigt hat, ist die elektronische Form dieser Datenermittlung noch nicht ausgereift. Es sollten daher für das Inkrafttreten der Registrierung und vor allem für den Entfall des Anzeigeverfahrens ein längerer Zeitrum für das Inkrafttreten vorgesehen werden, mindestens aber bis 1. Jänner 2006, um genügend Zeit für den EDV-mäßigen Aufbau eines funktionierenden Registers zur Verfügung zu haben.
Nicht zuletzt muss auch die Frage der Kostentragung geklärt sein.
Unabhängig von dem
oben Dargestellten darf auf folgende Ungereimtheiten im vorliegenden Entwurf
aufmerksam gemacht werden:
Es wird auch darauf hingewiesen, dass in § 27 nach wie vor die Meldung der Einstellung der Tätigkeit an den Landeshauptmann vorgesehen ist. Es stellt sich die Frage, ob nunmehr die Einstellung der Tätigkeit als Änderung im Register selbstständig vom Berechtigten einzutragen ist oder ob sie an den Landeshauptmann zu melden und nicht als „Änderung“ der Daten im Register anzusehen ist. Möglicherweise handelt sich auch um eine beabsichtigte Doppelgleisigkeit. Wenn nur an eine Änderung im Register gedacht ist, dann soll jedenfalls diese Verpflichtung zur Löschung ausdrücklich im Gesetz normiert werden.
Zu § 24 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird angemerkt, dass nach dem derzeitigen Entwurf die Anzeigepflicht bzw. eine Antragstellung nicht mehr erforderlich ist. Hier wurde offensichtlich die entsprechende Adaptierung nicht durchgeführt. Unklar ist die Bedeutung des Verweises auf § 25 Abs. 9 Z 1.
Unter den abfallwirtschaftlichen Stammdaten in § 22 Abs. 1a ist der Sitz des Abfallbehandlers oder -sammlers nicht mehr enthalten. Dieser wird terminologisch jedoch in § 24 Abs. 2 AWG neu im Zuge der Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde erster Instanz wieder angeführt. In § 22 Abs. 1a Z 2 AWG wird von „Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird“ gesprochen. Es gilt im Sinne besserer Verständlichkeit, diese Begriffe abzuklären und gegebenenfalls auf einen der beiden zu verzichten.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen - wie bereits oben dargelegt -, dass der Sitz des Abfallsammlers für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde unbedingt bekannt sein muss.
Weiters darf
zum Stammdatenregister Folgendes angemerkt werden:
Das Amt der Wiener Landesregierung sieht sich zu der Bemerkung veranlasst, dass der vorliegende, das abfallwirtschaftliche Stammdatenregister regelnde Gesetzesentwurf mit den Forderungen des Beschlusses der Landesumweltreferentenkonferenz vom 5. Juli 2002, bekräftigt durch den Beschluss vom 8./9. Oktober 2003, nicht konform ist. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Einfachheit sollte demnach das Stammdatenregister im Sinne des § 22 Abs. 1 AWG 2002 unbedingt gemeinsam mit dem geplanten bundesweiten Anlagenregister (BAR) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erstellt werden. Die im vorliegenden Entwurf getroffenen Festlegungen stimmen nicht mit den derzeit bekannten Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit überein. Insbesondere unterscheiden sich die Systeme bei der Art der Datenerfassung und dem Umfang der geforderten Daten.
Es ist zu befürchten, dass nunmehr zwei unterschiedliche Datensysteme aufgebaut werden, die nicht kompatibel sind und die in der Vollziehung zu zahlreichen unnötigen Doppelgleisigkeiten und unverhältnismäßigem Mehraufwand führen werden.
Aus Gründen der Kostenersparnis und Verwaltungseffizienz wird daher die Forderung nach einer umfassenden Kompatibilität der beiden Stammdatenregistersysteme zu erheben sein.
Zu §§ 28 Abs. 1
und 28a:
Die Möglichkeit, dass mehrere Gemeinden eine gemeinsame Abgabestelle einrichten können, sollte nicht nur in den Erläuterungen erwähnt, sondern auch im Gesetz verankert werden.
Zu § 31 Abs. 2 Z 5
AWG 2002:
Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird an einer Novelle der Verpackungsverordnung gearbeitet. Angedacht wird dabei auch eine Verpflichtung der Letztvertreiber dahingehend, dass sie einen bestimmten Teil der von Ihnen in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen stofflich verwerten oder wiederbefüllen müssen. Diese Verpflichtung kann auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden, sodass bei Nichteinhaltung der Quote lediglich dem Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems eine Verwaltungsstrafe droht. Das erscheint zu Absicherung der Quoteneinhaltung zu wenig.
§ 31 Abs. 2 Z 5 AWG
2002 sieht zwar vor, dass die Genehmigung entzogen werden kann, wenn der
Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und
mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist, doch lässt sich
die mehrmalige strafrechtlich sanktionierte Nichteinhaltung von Verpflichtungen
aus der Verpackungsverordnung nicht ohne größeren Interpretationsaufwand unter
diese Ziffer subsumieren. Es wird daher angeregt, das Vorliegen von mehr als
zwei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen als eigenen Grund für eine Entziehung
der Berechtigung vorzusehen.
Zu § 37 Abs. 1 bis
4:
Es stellt sich die Frage, nach welchen Bestimmungen eine wesentliche Änderung oder eine (sonstige) Änderung einer Anlage, die dem vereinfachten Verfahren unterliegt, zu genehmigen ist. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es auch einer Interpretation bedarf, ob unter der Bestimmung in § 37 Abs. 3 Einleitungssatz „... und Änderungen einer Behandlungsanlage ...“ jede nicht wesentliche Änderung einer Anlage (auch einer die nach § 37 Abs. 1genehmigt wurde) zu verstehen ist, oder ob sich dieser Passus nur auf die Änderung im Sinne des Abs. 3 Z 5 bezieht.
Vor allem soll der Einleitungssatz zu § 37 Abs. 4 („... sofern nicht eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 bis 3 vorliegt - ...“) entsprechend formuliert werden, dass für ein Anzeigeverfahren noch Raum ist und nicht von vornherein jegliche Änderung (ausgenommen die wesentliche Änderung) im vereinfachten Verfahren abgehandelt werden muss.
Um entsprechende eindeutige Regelung wird ersucht.
Zu § 38 Abs. 9:
Es stellt sich die Frage, was eine Mitanwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 7 Z 3 und Abs. 8 Z 3 bedeutet, zumal Abs. 7 Z 3 die Definition von IPPC-Anlagen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz beinhaltet und die Bestimmung des Abs. 9 ja nur zur Anwendung kommt, wenn die Anlage nicht unter Abs. 7 Z 3 fällt (ist ev. nur die Mitanwendung des zweiten Satzteiles gemeint?). Auch Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Entwurfes verweist auf den Anhang 5 Teil 1, wonach eine Anlage jedenfalls schon nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine IPPC-Anlage darstellt.
Zu § 40 Abs. 1:
Zu § 40 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II 389/2002 (AVV), wird auf folgende Auslegungsschwierigkeit hingewiesen:
§ 40 regelt besondere Verfahrensbestimmungen für IPPC-Anlagen und für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs.1 unterliegen. Bei der genannten Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 handelt es sich um die Abfallverbrennungsverordnung. Dieser Verordnung unterliegen u.a. Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß §§ 28 oder 29 AWG. Abfallverbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität unter 10.000 t/a waren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 1990 nicht von einer Genehmigungspflicht erfasst und offensichtlich daher auch vom Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung ausgenommen, jedenfalls dann, wenn sie nicht gewerblich betrieben wurden auch nicht mit einem Dampfkessel ausgestattet waren.
Das nach der Erlassung der Abfallverbrennungsverordnung in Kraft getretene Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sieht nunmehr eine generelle Genehmigungspflicht für Abfallverbrennungsanlagen vor, was auch dem EU- Recht entspricht. Außerdem ist auch in der EU- Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen (2000/76/EG), die durch die Abfallverbrennungsverordnung umgesetzt wurde, keine Mengenschwelle für Verbrennungsanlagen vorgesehen.
Es stellt sich nun die Frage, ob nunmehr der Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung entgegen ihrem Wortlaut auf die Genehmigungspflicht nach § 37 AWG abstellt, oder ob nach wie vor nur auf die Genehmigungspflicht nach dem nicht mehr existierenden Abfallwirtschaftsgesetz 1990 abzustellen ist.
Zu § 40 Abs. 1b:
Es ist unklar, welche Angaben über „das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit“ enthalten sein müssen. Es wird angeregt, dazu Genaueres in den Erläuterungen aufzunehmen.
Zu § 41 Abs. 2 in
Verbindung mit § 39:
Da nunmehr auch die Eigentümer der Nachbargrundstücke zu laden sowie Anschläge an den Nachbargrundstücken anzubringen sind, wird es für sinnvoll erachtet, entsprechende Unterlagen vom Antragsteller zu fordern. Es wird daher ersucht diese in § 39 aufzunehmen.
Zu § 42 Abs.1 Z 8
(auch §§ 6Abs. 6, 37, 50 und 52):
Ziel dieser Novelle ist es auch die Parteistellung und die Beschwerderechte des Umweltanwaltes im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu vereinheitlichen (siehe dazu Erläuterungen zu §§ 42 und 50).
Bei einer genaueren Betrachtung des Entwurfes und des bestehenden Gesetzes ist jedoch erkennbar, dass die angestrebte Vereinheitlichung nicht vollständig verwirklicht ist.
Der Umweltanwalt kann
in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG hinsichtlich Errichtung,
Betrieb und wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen lediglich
die Einhaltung von „naturschutzrechtlichen Vorschriften“ im Verfahren geltend
machen. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 AWG
kann er hinsichtlich der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen
Verwertung für nicht gefährliche Abfälle, sonstige Behandlungsanlagen für nicht
gefährliche Abfälle und Behandlungsanlagen zur Zerlegung
von Altfahrzeugen mit Ausnahme der Deponien im Sinne von § 37 Abs. 3 Z 1 AWG die „Wahrung der öffentlichen Interessen“ gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AWG geltend machen.
Im Genehmigungsverfahren für mobile Behandlungsanlagen gem. § 52 ff AWG hat der Umweltanwalt nach § 52 Abs. 3 AWG wiederum Parteistellung „zur Wahrung der öffentlichen Interessen“.
Hingewiesen wird darauf, dass die Schaffung der Parteistellung für Umweltorganisationen in Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 zur Genehmigung von IPPC-Anlagen eine Schlechterstellung für den Umweltanwalt gegenüber den Umweltorganisationen bewirkt, da diesen das Recht der Einhaltung der Umweltvorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 eingeräumt wird, während den Umweltanwälten lediglich die Möglichkeit zur Geltendmachung der Einhaltung von „naturschutzrechtlichen Vorschriften“ zukommt.
Zu § 43 Abs. 4a
und Abs. 7:
Es stellt sich die Frage, ob bei den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften auch die bautechnischen Bestimmungen zu verstehen sind. Um Klarstellung wird ersucht. Es wird darauf hingewiesen, dass im Genehmigungsverfahren nur die bautechnischen Bestimmungen anzuwenden sind und darunter kaum Befristungen oder Überprüfungen der Ausführung der Anlage zu verstehen sein werden. Unklar ist die Rechtsfolge bei Versäumnis der sechsmonatigen Frist des § 43 Abs. 7. Nach dem Wortlaut der Bestimmung tritt diesfalls lediglich die darin normierte Ablaufhemmung nicht ein ohne dass eine Verlängerung des befristeten Rechts wegen verspäteter Beauftragung zu versagen wäre.
Zu § 48 Abs. 5 Z 1
und 78 Abs. 8:
§ 48 Abs. 5 Z 1
verlangt nunmehr, dass sonstige (Fremd-)Anlagen innerhalb des Deponiebereiches
vom Deponiekörper (definiert in § 2 Z 8 DepVO) baulich zu trennen
sind. In den Erläuterungen wird davon gesprochen, dass diese Anlagen vom Schüttbereich zu trennen sind, sodass eine Vermischung bzw. eine Ablagerung von nicht von der Genehmigung erfassten Abfällen vermieden wird.
Es ist unklar, was damit gemeint ist, da zwei unterschiedliche Begriffe verwendet werden. Völlig unklar ist, was unter einer „baulichen Trennung“ zu verstehen ist. Darunter könnte von einer „bloßen“ Fundamentplatte bis zur vollständigen Einhausung alles subsummiert werden.
Die in den Erläuterungen dargelegte Zielsetzung des § 48 Abs. 5, nämlich ausreichende Dokumentation, um sicherzustellen, dass eine Vermischung und Ablagerung mit nicht vom Konsens erfassten Abfällen unterbunden wird, kann auch mit den Regelungen der Z 2 bis 5 erreicht werden. Sollte dazu eine bauliche Trennung notwendig sein, könnten die erforderlichen bauliche Maßnahmen, wie z. B. Fundament, befestigte Aufstandsflächen, im Einzelfall im Rahmen eines behördlichen Verfahrens festgelegt werden.
Sollte die bauliche Trennung eine Einhausung bedeuten, dann ist zu bedenken, dass eine Einhausung der Anlage in der Regel aus Umweltschutzgründen nicht notwendig sein wird und dass diese auch nicht sinnvoll durchführbar ist, da ja die Deponie im Regelfall wächst und damit verbunden sich der Standort der sonstigen Anlage innerhalb des Deponiegeländes auch ständig verändert. Es können daher auch keine dauerhaften Gebäude errichtet werden.
Der Standort auf einer Deponie ist in der Regel einem sonstigen Standort vorzuziehen, da die Deponie bereits eine gesicherte Umschließung aufweist (keine Grundwassergefährdung), meistens durch den Rand des Deponiekörpers die Nachbarn von Lärm und Staub abgeschirmt sind und sich außerdem derartige Anlagen oft in der Mitte der Deponie befinden und somit meistens eine größere Entfernung von Nachbarn aufweisen als sonstige Standorte.
Diese Bestimmung darf jedenfalls die sinnvolle Nutzung des Deponiekörpers für sonstige Anlagen nicht verhindern und es soll sichergestellt sein, dass weiterhin Behandlungsanlagen auf einem Deponiekörper errichtet und betrieben werden dürfen, ohne dass hiezu aufwändige bauliche Trennmaßnahmen erforderlich sind.
Die im § 78 Abs. 8 vorgesehene Übergangsbestimmung wird ebenfalls abgelehnt. Nachträgliche bauliche Trennmaßnahmen bei rechtskräftig genehmigten Anlagen sind oft nicht bzw. nur mit großem Aufwand möglich.
Zu § 52 Abs. 4
AWG:
Da nunmehr in allen Anlagenverfahren auch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind (siehe dazu auch Erläuterungen zu § 38 Abs. 3), wird angeregt, dies auch in § 52 Abs. 4 klar zu stellen.
Derzeit wird hier gemäß § 52 Abs. 3 nur dem Antragsteller Parteistellung eingeräumt, wodurch die Diskussion aufkommen könnte, ob durch diese Festlegung die Parteistellung des Arbeitsinspektorates ausgeschlossen wurde.
Zu § 53 Abs. 2a:
Nach dem Entwurf kann die örtlich zuständige Behörde für mobile Anlagen von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn Interessen im Sinne des § 43- (Schutzgüter) „auch ohne Einhaltung der Auflagen hinreichend geschützt sind“. Dies wird grundsätzlich begrüßt, es sollte aber auch die Möglichkeit bestehen, unter den gleichen Voraussetzungen bestimmte Auflagen abändern zu können. Es sollte hier aber nicht die Behörde von sich aus tätig werden, sondern nur auf Antrag des Genehmigungswerbers. Ein Absehen von einzelnen Auflagen bzw. eine Abänderung soll jedenfalls nur nach eingehender Prüfung der Behörde, bezogen auf einen konkreten Standort, möglich sein.
Zu § 54 Abs. 1:
Primär wird angeregt eine Begriffsdefinition für Altstoffsammelstellen in das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufzunehmen oder sie zumindest in den Erläuterungen näher zu beschreiben.
Da nunmehr in Abs. 1 für öffentliche Sammelstellen der Terminus „Genehmigung“ anstatt „anzeigen“ verwendet wird, ist es offensichtlich unklar, ob für bereits bestehende Problemstoffsammelstellen eine „neue“ Genehmigung erforderlich ist. Aus der Sicht des Amtes der Wiener Landesregierung fallen sie unter die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 Z 11 AWG 2002. Es wird aber um entsprechende Klarstellung ersucht.
Sollte die Rechtsansicht des Amtes der Wiener Landesregierung nicht geteilt werden, wird eine entsprechende Übergangsbestimmung, die die vorhandenen Berechtigungen überleitet, für unbedingt erforderlich erachtet.
Zu § 73 Abs. 6:
In den Besonderen Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass die Abfallbehörden keinen Behandlungsauftrag betreffend Waldflächen erlassen können, allfällige Umweltbeeinträchtigungen, die von Deponien auf Waldflächen nach deren Stilllegung ausgehen, aber auch von der Forstbehörde nicht aufgegriffen werden, da es sich in der Regel nicht um „Waldverwüstungen“ im Sinne des Forstrechtes handelt.
Die neue Zuständigkeit der Abfallbehörde zur Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen, die von stillgelegten Deponien auf Waldflächen ausgehen, durch Weglassung des Abs. 4, der von § 76 Abs. 6 nicht mehr umfasst werden soll, ist sehr zu begrüßen. Im Sinne des Vorbeugeprinzips und zur Vermeidung unnötiger Kosten sollte eine Konsultationspflicht zwischen Forstbehörde und Abfallbehörde vor einer etwaigen Wiederaufforstung stillgelegter Deponien auf Waldflächen normiert werden.
Zu § 74 Abs. 2 AWG
2002:
Es wird eine Änderung auch des § 74 angeregt. Bei illegalen Ablagerungen kann dem Liegenschaftseigentümer nur ein Behandlungsauftrag erteilt werden, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er der Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Wie die langjährige Praxis gezeigt hat, ist dieser Nachweis kaum zu erbringen. Dadurch stellt § 74 Abs. 2 eine „zahnlose“ Norm dar, die zwar ein Belangen des Liegenschaftseigentümers vorsieht, die aber nicht vollziehbar ist und somit keinen Anwendungsbereich hat. Es wird daher gefordert, das Wort „und“ zwischen „... geduldet hat“ und „ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat ...“ durch ein „oder“ zu ersetzen.
Zu § 78 Abs. 1:
Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004, Zl. C-194/01, wird gefordert, § 78 Abs. 1 ersatzlos zu streichen, da nun keine Notwendigkeit mehr besteht die nationalen Abfallbezeichnungen an das EU-Abfallverzeichnis anzupassen.
Eine Beibehaltung des § 78 Abs. 1 in der derzeit geltenden und auch in der durch den vorliegenden Entwurf abgeänderten Fassung stellt im Lichte des obzitierten Europäischen Gerichtshofurteils eine überschießende Umsetzung von EU- Recht dar, die weder rechtlich noch fachlich notwendig ist, aber enorme Kosten für den Vollzug verursachen würde.
Sollte dennoch auf die sog. Umschlüsselung bestanden werden, so ist Folgendes zu bedenken:
In den Erläuterungen
wird ausgeführt, dass der Umstieg auf die Bezeichnungen der Anlage 2 der
Abfallverzeichnisverordnung mit 1. Jänner 2008 vorgesehen werden soll.
Der letzte Satz des § 78 Abs. 1, wonach in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten der Verordnung und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen die erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen zusätzlich die neuen Bezeichnungen zu enthalten haben, bleibt unverändert. Das würde aber bedeuten, dass bis 1. Jänner 2008 und somit vier Jahre die Abfallarten in den Bescheiden doppelt bezeichnet werden müssten. Dies würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Behörde bedeuten.
Zu § 79 Abs. 1 Z
13:
Z 13 müsste lauten: Gemäß § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder gemäß § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist ... .
Zu § 80 Abs. 1:
Es wird begrüßt, dass der Versuch der Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis für strafbar erklärt wird.
Es ist aber völlig unverständlich, wieso nur der Versuch der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb dafür genehmigter Deponien strafbar sein soll, nicht aber der weitaus bedenklichere Versuch der rechtswidrigen Ablagerung gefährlicher Abfälle!
Das Amt der Wiener Landesregierung hält es für dringend erforderlich, auch im Fall des „§ 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz“ den Versuch für strafbar zu erklären.
II. Teil: EAG-BESTIMMUNGEN
Zu §§ 13a bis f,
14, 28, 28a, 29:
Diesbezüglich wird auf die von einem Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern des Länderarbeitskreises Abfallwirtschaft, Städtebundes, Gemeindebundes und ARGE Ab-fallwirtschaftsverbände, erarbeitete Stellungnahme vom 31. August 2004 verwiesen, die einen auf breiter Basis erarbeiten Vorschlag für eine nationale Umsetzung der sogenannten „EAG-Richtlinie“ erarbeitet hat. Sie ist diesem Schreiben angeschlossen.
Diese Stellungnahme entspricht den Vorstellungen des Landes Wien und wird daher vollinhaltlich mitgetragen.
Es wird ersucht nach diesen Zielsetzungen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu ändern.
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
Zu § 28a:
Die Verpflichtung zur Einrichtung von nur einer Abgabestelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte pro Gemeinde oder Gemeindeverband kann bei großen Gemeinden zu wenig sein, da nur die wenigsten Menschen bereit sind, für spezielle Abfallfraktionen weitere Wege in Kauf zu nehmen. Es sollte daher die Bestimmung so gefasst werden, dass in den Gemeinden eine ausreichende Anzahl von Abgabestellen zur Verfügung steht.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Beilage
Dr. Peter Krasa
Mag. Heinz Liebert Senatsrat
Mitte Juni 2004 wurden im Rahmen eines Gespräches zwischen Vertretern des Städtebundes, Gemeindebundes, der ARGE Abfallwirtschaftsverbände sowie der Länder und Vertretern des BMLFUW die Kernpunkte für die nationale Umsetzung der EAG-Richtlinie der EU diskutiert und die Ergebnisse, die von allen Anwesenden mitgetragen wurden, festgehalten – siehe Beilage.
In weiterer Folge wurden in einer kleinen Gruppe, bestehend aus Vertretern des Städtebundes, Gemeindebundes, der ARGE Abfallwirtschaftsverbände sowie der Länder, weitergehende Überlegungen angestellt, um ein konkretes Modell zur Umsetzung zu gestalten. Die wesentlichsten Elemente diese Modells sollten nun unmittelbar in die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen (AWG-Novelle 2004, EAG-VO) einfließen.
Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Gestaltung des konkreten Umsetzungsmodells waren folgende Zielsetzungen:
- Weitestgehende Nutzung bestehender Infrastrukturen der Gemeinden – kein Aufbau von neuen (praktisch nicht beeinflussbaren) Sammelsystemen, vorbei an den Strukturen der Gemeinden.
- „gewohnte“ Anlaufstellen für den Bürger erhalten – klar vermittelbare Botschaften in der Öffentlichkeitsarbeit.
- Sicherstellung der Abgeltung von kommunalen Grundleistungen (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit).
- Klare Rahmenbedingungen und Mindeststandards für den Wettbewerb.
- Ausgewogene Wettbewerbsbedingungen zwischen Selbstentpflichtung durch Hersteller/Importeure und Entpflichtung über Systeme.
- Anzahl der Systembetreiber überschaubar halten; keine „Alibisysteme“ fördern
- Neutrale Stelle zur Wahrung der Transparenz und Fairness des Wettbewerbs (insbesondere zwischen den Systemen) – kein „allmächtiger“ Monopolist.
- Eindeutige Ansprechpartner für die Kommunen zur Inanspruchnahme der EAG-Abholung und der finanziellen Abgeltung von kommunalen Grundleistungen.
In der folgenden Abbildung werden die im Rahmen des Umsetzungsmodells Beteiligten und deren „Verbindungen“ vereinfacht, im Überblick dargestellt:

Die wesentlichsten Elemente des Umsetzungsmodells
lassen sich wie folgt beschreiben:
o Verpflichtende Teilnahme für Hersteller/Importeure an einem System auch für „Neue“ Altgeräte
o
Selbstentpflichtung der H/I nur für jene
Mengen (eigene Geräte), die nachweislich über eigene Strukturen (zB
Distribution) gesammelt wurden;
Für den „Rest“: Lizenzierung bei System
o Kein direkter Zugang von H/I zu kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen
o Kommunale Sammelstellen/Abgabestellen dienen als Basissammlung für Systeme
o
Abgeltung für „Grundleistung“ der
Kommunen (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit)
unter Berücksichtigung von strukturellen Unterschieden
Verankerung im AWG als Verpflichtung der Hersteller/Importeure, Systeme bzw als
Recht der kommunalen Sammelstelle/Abgabestelle
o kostenlose Abholung bei Erreichen einer zu definierenden Mengenschwelle, jedoch mindestens zwei mal pro Jahr
o
Zulassen von zwei Möglichkeiten der
Abholung der EAG von kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen:
Möglichkeit 1 – Inanspruchnahme der Abholkoordination (Clearingstelle) durch
die kommunale Sammelstelle/Abgabestelle:
kommunale Sammelstelle/Abgabestelle meldet Abholbedarf – Clearingstelle
teilt Abholauftrag einem System zu – System veranlasst Abholung und meldet
Menge an Clearingstelle – System vergütet (zB anhand der Sammelmenge) der
kommunalen Sammelstelle/Abgabestelle ihre Grundleistung;
o
Möglichkeit 2 – OHNE Inanspruchnahme
der Abholkoordination (Clearingstelle) durch die kommunale
Sammelstelle/Abgabestelle:
Abholung durch Systeme (und allf. zusätzliche
Dienstleistungen der Kommune wie Transport, Behandlung) wird vertraglich
vereinbart – Clearingstelle teilt den jeweiligen Marktanteil der Systeme den
kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen mit - Kommunale
Sammelstelle/Abgabestelle meldet Abholbedarf direkt an die Systeme – jeweiliges
System veranlasst Abholung und meldet Sammelmengen an Clearingstelle –
Grundleistungen und allf. zusätzliche Dienstleistungen der Kommune werden gem.
Vereinbarung durch das jeweilige System direkt an die Kommune abgegolten
o
Genehmigung eines Systems nur wenn
1) mit allen kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen und der Clearingstelle
Vereinbarungen abgeschlossen wurden und
2) zu erwarten ist, dass in der jeweiligen Sammelkategorie eine Teilnahmequote
(Marktanteil) von mindestens 20% erreicht wird – Nachweis nach einem Jahr – bei
Nicht-Erreichen: Ex lege „Erlöschen der Genehmigung“
Wesentliche Kernaufgaben der
Clearingstelle:
o Ermittlung und Zuteilung des jeweiligen Marktanteils an die Systeme
o Entgegennahme und Durchsetzung eines Abholauftrages
o Ausfallshaftung/Ersatzvornahme
o Aufsicht über Wahrnehmung der Rechte und Pflichten von Herstellern, Systemen und kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen
o Unterstützung behördlicher Überprüfungen (insbesondere betreffend Trittbrettfahrer)
Wesentliche Rechte und Pflichten der
Kommunen:
o Verpflichtung zur Einrichtung einer Sammelstelle/Abgabestelle für EAG aus dem Haushaltsbereich
o Recht auf kostenlose Inanspruchnahme der Abholkoordination durch Clearingstelle
o Recht auf Abgeltung der kommunalen Grundleistung (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit) durch Systembetreiber
Wie Eingangs erwähnt sollen für den Wettbewerb klare und faire Rahmenbedingungen geschaffen werden. Aus den Überlegungen dazu ergeben sich folgende Anforderungen:
- Eigene Sammelstruktur (zB über Distribution)
- Eigene Geräte
- keine Entpflichtung über direkte Abholung bei kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen oder Verträge mit Sammlern/Behandlern (auch kommunal) oder Rücknahme einer Gerätekategorie (zB Kleingeräte) in eigenen Sammelstrukturen
- Verpflichtende Systemteilnahme (sofern nicht alle Geräte über eigene Sammelstruktur erfasst werden)
- Anrechnung von Eigenleistungen (eigene Strukturen, eigene Geräte) über die Clearingstelle – Rest: Komplementärlizenzierung im System
- Vereinbarung mit Clearingstelle über Abholkoordination
- Servicierung aller kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen
- Vereinbarung mit allen kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen (inkl. Abgeltung der kommunalen Grundleistung)
- Abholung bei Erreichen der Mengenschwellen gem. EAG-VO, jedoch mindestens zwei mal jährlich
- Abstimmungsverpflichtung über Kompatibilität von Behältersystemen
-
Vertragliche Bindung von Sammelmengen je
kommunaler Sammelstelle/Abgabestelle maximal bis zum aliquoten Marktanteil des
Systems;
dh zB Marktanteil des Systems 40%, vertraglich gebundene Menge 40% der jährlich
zu erwartenden Sammelmenge der kommunalen Sammelstelle/Abgabestelle –
Verhindern von „Rosinen-Picken“
- Erreichung einer Teilnahmequote (Marktanteil je Sammelkategorie) von mindestens 20% – Nachweis innerhalb des ersten Jahres
- Systeme melden Vertragsabschluss mit kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen an Clearingstelle
- Verwertungskonzept – Verträge mit Behandlern
Zur praktischen Umsetzung und Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bedarf es – unabhängig von den Detailausprägungen eines möglichen Umsetzungsmodells – einer Reihe zivilrechtlicher Vereinbarungen. Die wichtigsten Vereinbarungsinhalte sollten jedoch bereits in den (verwaltungs)rechtlichen Grundlagen (AWG-Novelle 2004, EAG-VO) vorgegeben werden. Im Folgenden sind stichwortartig jene Inhalte aufgeführt, die im Rahmen der Vereinbarungen jedenfalls umzusetzen sind:
o In Verkehr gebrachte Menge
o Zuteilung Marktanteil
o Abgeltung Infrastrukturkosten Clearingstelle
o Nachweis über Beteiligung an System
o Nachweis von Eigenleistung über eigene Sammelstrukturen
o Meldung über entpflichtete Hersteller/Importeure, entpflichtete Menge, Sammel-/Behandlungsmenge
o Berechnung Marktanteil
o Clearing zwischen Systemen (Abholauftrag, Sammelmenge, Ausgleich zwischen Systemen etc)
o Ausfallshaftung/Ersatzvornahme
o Abgeltung Infrastrukturkosten Clearingstelle
o Kompatibilität Behältersysteme
o Anrechnung von Eigenleistung der Hersteller über eigene Sammelstrukturen
o Meldung über Vereinbarungen zwischen System und kommunaler Sammelstelle/Abgabestelle
o Meldung Abholung
o Abholkoordination
o Ausfallshaftung/Ersatzvornahme
o Bekanntgabe Marktanteile der Systeme (auch an kommunale Sammelstelle/Abgabestelle)
o Abgeltung Sammelinfrastruktur (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen)
o Abgeltung Öffentlichkeitsarbeit
o Abwicklung der Abholung
o Abwicklung und Abgeltung von zusätzlichen Leistungen der Kommunen (Transport, Behandlung etc)
o Bekanntgabe der erwarteten Sammelmenge als Basis für die vertragliche Bindung von Sammelmengen (siehe Möglichkeit 2 – OHNE Inanspruchnahme der Abholkoordination (Clearingstelle)); jährlicher Mengenausgleich
Grundsätzlich ist anzumerken, dass umfassende Beurteilung der Bestimmungen der AWG-Novelle hinsichtlich der künftigen EAG Sammlung und Verwertung nur gemeinsam mit der diesbezüglichen Verordnung erfolgen kann. Es wird daher um eine Verlängerung der Begutachtungsfrist bis zum Ende der Begutachtungsfrist des EAG-VO-Entwurfes ersucht.
Sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden, wird aus heutiger Sicht von Städtebund, Gemeindebund, ARGE Abfallwirtschaftsverbände und Länderarbeitskreis Abfallwirtschaft folgende Stellungnahme abgegeben:
Die EAG-Bestimmungen sollten die rechtliche Basis für das oben skizzierte Umsetzungsmodell und die im Papier „Kernpunkte“ (siehe Beilage) festgehaltenen Inhalte bilden.
Die nun vorliegenden Bestimmungen in der AWG-Novelle 2004 geben nur einen Bruchteil der für erforderlich erachteten Inhalte wieder.
Eine abschließende Beurteilung ist auf Grund des Fehlens eines vollständigen Entwurfes der EAG-Verordnung nicht möglich. Soweit aus heutiger Sicht einschätzbar, werden folgende Änderungen der in Begutachtung befindlichen Bestimmungen des AWG vorgeschlagen:
zu §13a (2):
Hier wäre jedenfalls zu ergänzen, dass auch Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, welche nach dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ebenfalls eine verpflichtende Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen hat. Um den Vorgaben der EAG-Richtlinie für „neue“ Altgeräte zu entsprechen und eine individuelle Erfüllung der Verpflichtungen zuzulassen, sollten Hersteller und Importeure die Möglichkeit erhalten mittels eigener Übernahmestellen (zB über die Warendistribution) für die Rückholung eigener Geräte zu sorgen. Diese „Eigenleistungen“ müssten gegenüber der Clearingstelle nachgewiesen und von dieser anerkannt werden. Für diesen Fall müssten dann nur noch die Differenzmengen zwischen in Verkehr gebrachten Geräten und selbst gesammelten Geräten bei einem Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet werden (Komplementärlizenzierung).
Erläuterung:
Ein individueller Zugang von Herstellern bzw Importeuren zu den Sammel-/Abgabestellen der Kommunen sollte aus folgenden Gründen nicht vorgesehen werden:
- Bei den kommunalen Sammel-/Abgabestellen werden die Elektro- und Elektronik-Altgeräte in fünf Gerätekategorien erfasst - jede weitere Differenzierung (getrennte Erfassung) wäre in der Praxis nicht durchführbar. Eine Entpflichtung von Herstellern bzw Importeuren durch die Abholung einer bestimmten Kategorie von Altgeräten (zB Kleingeräte) würde einem praktischen Entfall der Herstellerverantwortung für die eigenen Geräte gleichkommen, da keinerlei Bezug zu den selbst in Verkehr gebrachten Geräten mehr gegeben wäre. Dies hätte auch zur Folge, dass der jeweilige Hersteller durch das Produktdesign seiner Geräte keinerlei praktischen Einfluss mehr auf die Verwertbarkeit und ökologische Verträglichkeit der von ihm über diesen Weg gesammelten Altgeräte mehr hätte. Der Verlust jeglicher ökologischen Steuerungswirkung, die ja ein wesentliches Motiv der Erlassung der Richtlinie auf EU-Ebene war, wäre die Folge.
- Die kommunalen Sammel-/Abgabestellen wären mit hunderten bis tausenden Verpflichteten konfrontiert; die Abwicklung der Abgeltung der kommunalen Grundleistungen wäre mit einem enormen verwaltungstechnischen Aufwand für die Kommunen verbunden;
- Die bisher genutzten Synergieeffekte im Rahmen der Abholung der Sammelware würden zum Großteil entfallen, da jeder Hersteller bzw Importeur höchstwahrscheinlich eigene Transporte beauftragen würde. Eine Erhöhung der Anzahl an Transporten und damit eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens wäre absehbar.
- Letztendlich wäre auch ein ungleicher Wettbewerb zwischen „Selbstabholung“ durch Hersteller bzw Importeure einerseits und den Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen andererseits die Folge. Schon alleine durch die Dichte und den Zeitintervall der Servicierung von kommunalen Sammel-/Abgabestellen wäre ein Ungleichgewicht gegeben.
zu §13a (4):
Abs.4 wäre dahingehend anzupassen, dass Hersteller und Importeure die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung für kommunale Grundleistungen (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit) trifft. Im Ausmaß der Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem geht diese Verpflichtung an den Systembetreiber über.
Eine Vereinbarung mit der Clearingstelle über die Abholung kann entfallen und müsste dem jeweiligen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems auferlegt werden.
zu §13b:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle ist per Gesetz dem BMLFUW zuzuordnen. In der Abwicklung der Aufgaben gem. Abs.1 Z2 (Entgegennahme der Mengenmeldungen …), Z3 (Evaluierung der Mengenmeldungen …), Z5 (Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen), Z6 (Entgegennahme der Meldungen über die verwerteten Fraktionen) und Z7 (Vorbereitung der Daten für Berichtspflichten …) sollten jedenfalls Synergeieffekte mit dem in Umsetzung befindlichen elektronischen Datenmanagement gem. AWG2002 so weit wie möglich genutzt werden und keine Parallelstrukturen geschaffen werden.
Abs.1 Z4 wäre dahingehend anzupassen, dass die Weiterleitung eines Abholbedarfes durch die Clearingstelle ausschließlich an den jeweiligen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.
Erläuterung:
Die Erfüllung von den für die Clearingstelle vorgesehenen Aufgaben erfordert ein hohes Maß an Unabhängigkeit von und Neutralität gegenüber den Verpflichteten. Schon alleine die Kenntnis von detaillierten Herstellerdaten über in Verkehr gebrachte Geräte und Marktanteile ermöglicht einen Markteinblick, der eine äußerst sensible und streng vertrauliche Abwicklung erfordert. Somit werden die Aufgaben der Clearingstelle als klassisch hoheitliche Aufgaben angesehen und sind durch die öffentliche Hand wahrzunehmen. Eine Übertragung an „private Dienstleister“ erscheint höchst problematische.
Daher ist zu fordern, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle dem BMLFUW obliegt und dies auch im Gesetz festgeschrieben wird.
zu §14:
§14 Abs.2a ist zu streichen, da keine Übertragung an eine andere Rechtsperson erfolgen soll.
zu §28a:
Dem §28a ist anzufügen, dass Hersteller und Importeure bzw von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme den gem. §28a eingerichteten Sammel-/Abgabestellen die Kosten für Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit abzugelten haben.
Erläuterung:
Der gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen zur Einrichtung einer Sammel-/Abgabestelle für EAG aus privaten Haushalten muss auch ein gesetzlich fixiertes Recht zur Abgeltung eines Teils der dadurch entstehenden Kosten gegenüberstehen.
zu §29:
§29 Abs.4 wäre dahingehend zu ergänzen, dass als zwingende Systemgenehmigungsvoraussetzung auch eine Vereinbarung mit allen kommunalen Sammel-/Abgabestellen bezüglich Abholung der Sammelware und Abgeltung der kommunale Grundleistungen (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit) vorliegen muss.
Erläuterung:
Nur damit ist gewährleistet, dass einerseits jede kommunale Sammel-/Abgabestelle serviciert wird und andererseits kein „Rosinenpicken“ seitens der Systembetreiber zugelassen wird.
zu § 32 Abs.1:
Die bestehenden Bestimmungen zur Teilnahmequote für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme wären wie folgt zu ergänzen:
Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro-
und Elektronik-Altgeräte haben eine Teilnahmequote von mindestens 20% zu erreichen.
Der Nachweis der Teilnahmequote ist jährlich zu erbringen. Bei Nichterreichen
ist die Genehmigung zu entziehen.
Erläuterung:
Für die Stabilität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ist nicht nur eine hohe Teilnahmequote zu fordern, sondern auch eine gewisse Mindestquote vorzugeben.
Ferner sprechen auch operative Überlegungen sehr dafür, die Anzahl von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen überschaubar zu halten. Nur mit einer angemessenen Anzahl von Sammel- und Verwertungssysteme am Markt kann eine reibungslose Abwicklung der EAG-Sammlung gewährleistet werden.
Die Verwirklichung des Wettbewerbs auch bei haushaltsnahen Systemen ist dennoch gegeben.