Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-51/7-2004

 29.9.2004

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMLFUW-UW.2.1.6/0048-VI/2/2004

Beilage: 1

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

Einer der Kernpunkte des geplanten Vorhabens ist, gemeinsam mit einer bereits vorgestellten, aber noch keinem Begutachtungsverfahren unterzogenen EAG-Verordnung, die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im Folgenden als „EAG-Richtlinie“ bezeichnet) zum Aufbau eines geeigneten Sammelsystems.

Aufgrund der Komplexität des Umsetzungsvorhabens und den unmittelbaren Zusammenhängen zwischen dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der geplanten EAG-Verordnung ist das Gesamtkonzept zur nationalen Umsetzung der EAG-Richtlinie aktuell nicht in vollem Umfang erkennbar. Eine abschließende Beurteilung der geplanten Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist daher nicht möglich.

Zur Veranschaulichung der Probleme, die sich mit der Umsetzung der EAG-Richtlinie verbinden, ist eine Darstellung der inhaltlichen Anforderungen, die seitens der Gemeinden an das Sammelsystem gestellt werden, als Beilage angeschlossen. Die geplanten Bestimmungen enthalten nur zum Teil die dafür erforderlichen Vorgaben.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 2:

Trotz des Entfalls des zweiten Satzes im Abs 5 Z 1 wird darauf hingewiesen, dass für den Vollzug in der Praxis weiterhin Vorgaben erforderlich sein werden, wie die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung gemeinschaftsrechtskonform erfolgen soll und welche Kriterien dabei zu beachten sind.

 

Zu den §§ 8 und 8a:

1. Im Gegensatz zum geltenden § 8 Abs 1 wird das Anhörungsrecht der Landeshauptmänner im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Bundesabfallwirtschaftsplan auf ihre „Umwelt- und Planungskompetenzen“ eingeschränkt. Das ist unverständlich und mangels einer entsprechenden Darstellung der dafür sprechenden sachlichen Erwägungen auch nicht nachvollziehbar, da für alle anderen, im § 8 Abs 1 genannten Beteiligten eine solche Einschränkung nicht besteht. Gleiches gilt auch für die geplanten Einschränkungen der Stellungnahmemöglichkeit der Landeshauptmänner im § 8a Abs 2 und 4.

§ 8a Abs 1 verweist auf den Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000. Anhang 1 enthält jedoch nicht alle Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Richtigerweise müssten alle Vorhaben erfasst werden, für die gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Im Absatz 3 sollte die Formulierung „die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs 2“ wie folgt ergänzt werden: „die Ergebnisse der Prüfung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen gemäß Abs 2“.

 

Zu § 13a:

1. Abs 2 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, die Altgeräte nach dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht haben, ebenfalls an einem Sammel- und Verwertungssystem verpflichtend teilzunehmen haben.

Um den Vorgaben der EAG-Richtlinie für „neue“ Altgeräte zu entsprechen und eine individuelle Erfüllung der Verpflichtungen zuzulassen, sollten die Hersteller und Importeure die Möglichkeit erhalten, mittels eigener Übernahmestellen (zB über die Warendistribution) für die Rückholung eigener Geräte zu sorgen. Diese „Eigenleistungen“ müssten gegenüber der Clearingstelle nachgewiesen und von dieser anerkannt werden. In diesen Fall müssten dann nur noch die Differenzmengen zwischen den in Verkehr gebrachten Geräten und den selbst gesammelten Geräten bei einem Sammel- und Verwertungssystem, jedoch ohne Ausstiegsmöglichkeit, entpflichtet werden (Komplementärlizenzierung). Ein individueller Zugang der Hersteller bzw Importeure zu den Sammel- bzw Abgabestellen der Gemeinden sollte aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein:

 

a. Bei den kommunalen Sammel- und Abgabestellen werden die Elektro- und Elektronik-

    Altgeräte in fünf Gerätekategorien erfasst. Jede weitere Differenzierung im Sinn einer

    getrennten Erfassung ist in der Praxis nicht durchführbar. Eine Entpflichtung von Her-

    stellern bzw Importeuren durch die Abholung einer bestimmten Kategorie von Altge-

    räten (zB Kleingeräte) kommt einem praktischen Entfall der Herstellerverantwortung

    für die eigenen Geräte gleich, da ein Bezug zu den selbst in Verkehr gebrachten Gerä-

    ten nicht mehr gegeben ist. Das hätte auch zur Folge, dass der jeweilige Hersteller

    durch das Produktdesign seiner Geräte keinen praktischen Einfluss auf die Verwert-

    barkeit und ökologische Verträglichkeit der von ihm über diesen Weg gesammelten

    Altgeräte mehr hat. Die Folge davon ist der Verlust jeglicher ökologischen Steuer-

    ungswirkung, die ja ein wesentliches Motiv für die Erlassung der EAG-Richtlinie war.

 

b. Die kommunalen Sammel- und Abgabestellen wären mit einer unüberschaubaren Viel-

    zahl an Verpflichteten konfrontiert; die Abwicklung der Abgeltung der kommunalen

    Grundleistungen wäre mit einem enormen verwaltungstechnischen Aufwand für die

    Gemeinden verbunden.

 

c. Die bisher genutzten Synergieeffekte im Rahmen der Abholung der Sammelware wür-

    den zum Großteil entfallen, da jeder Hersteller bzw Importeur höchstwahrscheinlich

    eigene Transporte beauftragen würde. Eine Erhöhung der Anzahl an Transporten und

    damit eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens wäre die Folge.

 

d. Letztlich wäre auch ein ungleicher Wettbewerb zwischen „Selbstabholung“ durch Her-

    steller bzw Importeure einerseits und den Betreibern von Sammel- und Verwertungs-

    systemen andererseits gegeben. Schon alleine durch die Dichte und die Zeitintervalle

    für die Abholung der Sammelware von den kommunalen Sammel- und Abgabestellen

    ist ein Ungleichgewicht gegeben.

 

2. Abs 4 ist dahingehend zu ändern, dass die Finanzierungsverantwortung für kommunale Leistungen zur Sammlung der Altgeräte (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit) in allen Fällen die Hersteller und Importeure trifft. Diese Verpflichtung hat im Ausmaß der Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem an den Systembetreiber überzugehen. Eine Vereinbarung zwischen den Herstellern und Importeuren und der Clearingstelle über die Abholung hätte zu entfallen und würde diese Verpflichtung den jeweiligen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems treffen.

 

Zu den § 13b und 14:

1. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle soll ausdrücklich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugewiesen werden. Für die Abwicklung der Aufgaben gemäß Absatz 1 Z 2, 3 und 5 bis 7 sollten jedoch unbedingt die Synergieeffekte, die sich aus dem in Umsetzung befindlichen elektronischen Datenmanagement ergeben, genutzt und Parallelstrukturen – wie sie entstehen würden – vermieden werden.

2. Abs 1 Z 4 wäre dahingehend anzupassen, dass die Weiterleitung eines Abholbedarfes von der Clearingstelle ausschließlich an den jeweiligen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems zu erfolgen hat. Hintergrund dafür ist, dass die Aufgabenwahrnehmung durch eine Clearingstelle ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber den Verpflichteten (Hersteller, Importeure) erfordert. Auf Grund der Kenntnis von detaillierten Herstellerdaten über die in Verkehr gebrachten Geräte und deren Marktanteile – was auch einen detaillierten Markteinblick ermöglicht - ist eine äußerst sensible und streng vertrauliche Verwendung dieser Daten zu fordern. Aus diesem Grund werden die Aufgaben der Clearingstelle als so sensibel angesehen, dass sie auch einer öffentlichen Stelle zu übertragen sind. Eine Übertragung an einen „privaten Dienstleister“ wird als höchst problematisch gesehen. Daher sollte die Wahrnehmung dieser Aufgabe (Clearingstelle) durch das dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder durch die Umweltbundesamt GmbH im Abfallwirtschaftsgesetz ausdrücklich vorgesehen werden sollte. Aus diesem Grund sollte im § 14 der Abs 2a gestrichen werden.

 

Zu § 15:

Die Formulierung „Übergabe an einen Deponieinhaber“  im Abs 6 ist insofern problematisch, als die Rechtsperson, die eine Deponie betreibt, oftmals auch andere Abfallbehandlungsanlagen betreibt und damit auch Abfälle übernimmt, die nicht abgelagert werden sollen. So müsste beispielsweise jede Salzburger Gemeinde, die ihre Hausabfälle an die Salzburger Abfallbeseitigung GmbH liefert, gemäß Abs 6 diese Abfälle zunächst einer Untersuchung unterziehen, obwohl ein Großteil dieser Abfälle nie zur Deponierung gelangen wird. Hier sollte nur auf jene Abfälle abgestellt werden, die mit der Übernahme direkt einer Deponierung zugeführt werden.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob nicht (alternativ) auch der Deponieinhaber – und nicht nur der Anlieferer – zu diesen Untersuchungen verpflichtet werden sollte. Der Deponiebetreiber weiß selbst am besten, welche Abfälle letztendlich tatsächlich deponiert werden.

In bestimmten Fällen wäre es zweckmäßig, wenn auch Abfälle, die verwertet werden sollen, einer normierten Untersuchung unterzogen werden, bevor sie dem Verwertungsprozess zugeführt werden: Für die Verwertbarkeit spielen die Unbedenklichkeit bzw bestimmte Qualitätsmerkmale eines Abfalls – auch im Hinblick auf die Abgrenzung einer Verwertung von einer „Scheinverwertung“ – eine ganz wesentliche Rolle.

 

Zum geltenden § 18:

Das geplante Vorhaben sollte dazu genutzt werden, folgende Lücke zu schließen:

Gemäß § 18 Abs 1 sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen an eine andere Rechtsperson Begleitscheine zu erstellen. Das gilt auch für rücknahmebefugte Unternehmen (erlaubnisfreie Sammler). Die Begleitscheine sind gemäß § 18 Abs 3 innerhalb einer bestimmten Frist (§ 23 Abs 3) an den Landeshauptmann zu übermitteln. Letzteres gilt jedoch nicht für die rücknahmebefugte Unternehmen (§ 25 Abs. 2 Z 2). Dadurch kommt es insbesondere bei gefährlichen Abfällen wie zB Altautos oder Altbatterien zu einer Lücke in der Nachweiskette, die aus Gründen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Entsorgungsketten unbedingt geschlossen werden sollte.

Ein Beispiel soll die Problematik darstellen: Ein Altauto wird von einer Privatperson mit Begleitschein an eine Gemeinde übergeben. Die Gemeinde sendet den Begleitschein an Landeshauptmann und übergibt das Altauto mit Begleitschein einem rücknahmebefugten (erlaubnisfreien)Abfallsammler, etwa einem Kfz-Händler. Dieser muss den Begleitschein jedoch nicht an den Landeshauptmann senden. Die Folge davon sind nicht abgeschlossene Entsorgungsketten im Abfalldatenverbund.

 

Zu § 21:

Ziel des geplanten Abs 1 sollte sein, neben den erlaubnispflichtigen Sammlern und Behandlern auch die erlaubnisfreien Sammler und Behandler zu erfassen bzw zu einer Registrierung zu zwingen. Dieses Ziel wird mit der gewählten Formulierung nicht erreicht.

Auch ist nicht klar, ob die geplante Registrierung nur eine deklarative oder eine konstitutive Wirkung entfaltet: Darf die Tätigkeit als Sammler bzw Behandler erst nach Eintragung in das Register zulässigerweise ausgeübt werden oder schon vorher?

Zu fordern ist, dass erst die Eintragung in das Register (und nicht schon die Absendung der Meldung) konstitutive Wirkung entfaltet. Wäre dem nicht so, könnten alle durch § 77 Abs 1 Z 6 übergeleiteten Sammler und Behandler – jeder Gewerbetreibende besitzt als Nebenrecht die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen – weiterhin tätig sein, ohne dass die notwendige Bereinigung der unüberschaubaren Zahl an berechtigten Sammlern und Behandlern eintritt. Die nicht erfolgte Registrierung würde nur einen Verstoß gegen die Meldepflicht darstellen. 

Eine zusätzliche Klarstellung ist für Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle notwendig, da bei diesen unklar wäre, ob (wie bisher) die Zustellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 25 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit auslöst oder erst die Eintragung in das Register. Zwar könnte dieses Problem dadurch gelöst werden, dass in den Genehmigungsbescheid die Bedingung aufgenommen wird, dass erst mit erfolgter Registrierung die Tätigkeit ausgeübt werden darf.

Ziel sollte es aber sein, möglichst rasch eine Registereintragung herbeizuführen, um einen aktuellen Überblick über die befugten bzw tatsächlich aktiven Sammler und Behandler zu erlangen. Daher sollte nur ein Genehmigungsbescheid in Verbindung mit der erfolgten Registereintragung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit berechtigen. Die

Übergangsbestimmungen im § 78 Abs 7 und im geplanten Abs 8 sind daher auch auf die Übereinstimmung mit diesen Vorschlägen zu überprüfen.

Im Sinn der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 6 Z 3a des Abfallwirtschaftsgesetzes sind Transporteure als Abfallsammler zu qualifizieren. Gemäß Art 12 der Abfall-Rahmenrichtlinie müssen Transporteure registriert sein. „Registrierung“ bedeutet aber nicht zwingend, dass diese auch im Abfallstammdatenregister zu erfolgen hat. Eine Registrierung im Gewerberegister erfolgt schon heute und das ist bei Transporteuren auch ausreichend.

Gemäß den Erläuterungen zu den Novellierungsanordnungen 16, 17, 21 und 54 sollen für den Landeshauptmann bestimmte Eingriffsmöglichkeiten betreffend die Ausübung der Tätigkeit bestehen, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Landeshauptmann soll diese Änderungen in das Register der Stammdaten eingeben.

Diese Vorgehensweise findet im Gesetzestext keine vollständige Deckung. Bei einer Ergänzung des Gesetzestextes im Sinn der Erläuterungen ist auch sicherzustellen. dass erst eine rechtkräftige Änderung (Bescheid) an das Register zu melden ist, da sich mit der Berichtigung ja auch der Umfang der befugten Tätigkeitsausübung ändert.

 

Zu § 22:

1. Zu den abfallwirtschaftlichen Stammdaten zählen auch die Personendaten des abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 26 Abs. 1. Folgende Daten sollten daher jedenfalls erfasst werden:

            Vollständiger Name

            Geburtsdatum und Geburtsort

            Wohnsitzadresse

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollten diese Daten dem Register abfallwirtschaftlicher Stammdaten aus dem ZMR des Bundes zur Verfügung gestellt werden.

2. In diesem Zusammenhang sollte im § 22 auch festgelegt werden, welchem Personenkreis der Zugriff auf welche abfallwirtschaftlichen Stammdaten in welchem Umfang ermöglicht wird. So sollte jeder Abfallbesitzer die erlaubten Abfallarten je Sammler/Behandler abfragen können; Sammlern und Behandlern gefährlicher Abfälle, die ihre Begleitscheindaten elektronisch übermitteln, sollte der  Zugriff auf alle Firmenadressen einschließlich der Identifikationsnummern eingeräumt werden.

 

Zu § 22:

Abs 6 ist um die Angabe der Identifikationsnummer zu ergänzen.

 

Zu § 23:

Im Abs 3 Z 1 ist das Wort „analysieren“ durch das Wort „untersuchen“ zu ersetzen, da nicht immer Analysen erforderlich sein werden.

 

Zu den §§ 24 und 25:

1. Im Abs 2 sollte die Z 1 entfallen; die Regelung der Z 2 sollte grundsätzlich für Sammler und Behandler gelten.

2. In den Fällen, in denen ein Sammler oder Behandler über keinen Sitz in Österreich verfügt, sollte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft örtlich zuständige Behörde sein.

 

Zum geltenden § 27:

1. Gemäß § 27 sind wesentliche Änderungen, die in das Firmenbuch eingetragen werden müssen, dem Landeshauptmann innerhalb von 3 Monaten nach der Eintragung zu melden sind. Aufgrund des im elektronischen Register abfallwirtschaftlicher Stammdaten vorgesehenen Datenabgleichs mit dem Firmenbuch erscheint diese Bestimmung als obsolet.

2. Gemäß Abs 2 sind einige Tatbestände, wie die Einstellung oder das Ruhen der Tätigkeitsausübung) unverzüglich zu melden. Da für viele Sammler und Behandler keine Eintragung im Firmenbuch erfolgt (zB Einzelhandelskaufleute) erscheint es sinnvoll, auch eine etwaige Firmensitzänderung anzeigepflichtig zu machen. Hintergrund: Ein Abfallsammler ist wegen Fehlens einzelner Voraussetzungen vom Entzug der Erlaubnisberechtigung nach § 25 Abs 7 bedroht. Durch eine Verlegung des Firmensitzes, etwa in ein anderes Bundesland, ändert sich auch die Behördenzuständigkeit. Derzeit ist eine Firmensitzverlegung jedoch nicht meldepflichtig. Der Entzugsbescheid müsste von der Berufungsbehörde wegen örtlicher Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben werden.

3. Weiters ist es notwendig, den § 27 Abs 2 Z 2 dahingehend zu ändern, dass das Ruhen, auch wenn es voraussichtlich weniger als 3 Monate dauern wird, dem Landeshauptmann anzuzeigen ist. Hintergrund: Bei einem Behandler gemäß § 25 Abs. 1 wird die Behandlungsanlage, etwa durch ein Feuer, beschädigt. In der für die Reparatur notwendigen Zeit (zB 2 Monate) ist eine Behandlung nicht möglich. Der Landeshauptmann wäre nun gemäß § 25 Abs 7 verpflichtet, die Erlaubnis zu entziehen. Ein Erlaubnisentzug würde in diesem Fall ins Leere gehen, da der Behandler einwenden könnte, dass er die Behandlungsanlage bzw die -erlaubnis zwar für die Dauer von zwei Monaten ruhend gestellt hat, dafür aber keine Meldeverpflichtung gemäß § 27 Abs 2 besteht.

4. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte geprüft werden, ob einzelne der in § 27 vorgesehenen Meldungen nicht besser über das Register abfallwirtschaftlicher Stammdaten (§ 22) abgewickelt werden könnten. Dazu ist allerdings eine entsprechende Ergänzung des § 22 Abs 1a notwendig.

 

Zu den §§ 28 und 28a:

1. Es wird davon ausgegangen, dass trotz Herausnahme der  Elektroaltgeräte aus der Problemstoffsammelverpflichtung der Gemeinde, diese  nach wie vor unter den Problemstoffbegriff fallen und damit auch alle übrigen Bestimmungen des AWG, die sich auf Problemstoffe beziehen (mit Ausnahme der Sammelverpflichtung) weiterhin für diese Geräte anwendbar bleiben (Begleitschein, Transport etc.). Sollte dem nicht so sein, sind diese Bestimmungen in diesem Sinn zu ändern.

2. Im § 28a ist zu ergänzen, dass die Hersteller und Importeure bzw von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme den gemäß § 28a eingerichteten Sammel- und Abgabestellen die Kosten für Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit abzugelten haben. Die Begründung dafür liegt darin, dass die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, Altgeräte unentgeltlich zu übernehmen und diesen daher auch ein entsprechender Aufwand entsteht. Die Wirtschaft vertritt die Meinung, dass die Leistungen der Gemeinden über die Müllgebühren finanziert werden sollen, was aber eindeutig der EAG-Richtlinie widerspricht, die die Finanzierungsverantwortung ausschließlich bei den Herstellern und Importeuren sieht. Der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Einrichtung einer Sammel- und Abgabestelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten hat daher auch ein gesetzlich verankertes Recht auf Abgeltung der dadurch entstehenden Kosten gegenüber zu stehen.

Diese Finanzierungsverpflichtung durch Hersteller und Importeure wäre auch in eine geplante Verordnung gemäß § 14 Abs 1 für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufzunehmen.

3. Hingewiesen wird auch darauf, dass die Verpflichtung zur Einrichtung einer Abgabestelle und Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in den Gemeinden eine Reihe von Genehmigungsverfahren nach § 54 AWG nach sich ziehen wird. Der Aufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden kann daher erheblich werden – im Land Salzburg sind unter Umständen Genehmigungsverfahren in 119 Gemeinden durchzuführen.

 

Zu § 29:

Im Abs 4 ist zu ergänzen, dass als zwingende Voraussetzung  für eine Systemgenehmigung auch eine Vereinbarung über die Abholung der Sammelware und Abgeltung der kommunalen Grundleistungen (Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit) mit allen kommunalen Sammel- und Abgabestellen vorliegen muss. Es muss gewährleistet sein, dass jede kommunale Sammel- und Abgabestelle das entsprechende „Service“ erhält und durch einen Systembetreiber nicht nur die für sie wirtschaftlich günstig erreichbaren Sammelstellen ( „Rosinenpicken“) bedient werden.

 

Zu § 32:

Die geltende Bestimmung des Abs 1 betreffend Teilnahmequote für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme wäre wie folgt zu ergänzen:

„Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben eine Teilnahmequote von mindestens 20% zu erreichen. Der Nachweis der Teilnahmequote ist jährlich zu erbringen. Bei Nichterreichen ist die Genehmigung zu entziehen.“

Die Notwendigkeit für diese vorgeschlagene Ergänzung ergibt sich daraus, die Anzahl von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen in Grenzen zu halten und nicht einen Wildwuchs an Sammelsystemen entstehen zu lassen. Für die Stabilität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ist nicht nur eine hohe Teilnahmequote zu fordern, sondern auch eine gewisse Markt-Mindestquote. Ferner sprechen auch operative Überlegungen dafür: Nur mit einer beschränkten Anzahl von Sammel- und Verwertungssysteme am Markt kann eine reibungslose Abwicklung der Altgerätesammlung gewährleistet werden. Ein Wettbewerb auch bei den haushaltsnahen Systemen ist dennoch gegeben.

 

Zum geltenden § 34:

Das Vorhaben sollte zum Anlass genommen werden, den § 34 dahingehend zu ergänzen, dass auch eine Vertretung der Länder im Beirat gegeben ist. Den Ländern stehen im Bereich der Abfallwirtschaft wesentliche Planungskompetenzen zu. Die Planung der praktischen Umsetzung von Sammelsystemen und die Unterstützung der Gemeinden zählen zu den Kernaufgaben der Länder. Eine adäquate Vertretung der Länder im Beirat wird daher als erforderlich und als Akt der Gleichbehandlung gegenüber anderen im Beirat vertretenen Institutionen angesehen.

 

Zu § 38:

1. Öffentliche Sammelstellen werden großteils von Gebietskörperschaften betrieben und unterliegen daher nicht dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Abs 3 erscheint daher für diese Fälle unpassend. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem geplanten § 54 Abs 1 gewerblich betriebene Sammelstellen ohnehin nicht dem § 54 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegen. Zu überlegen wäre daher, ob im § 38 Abs 3 die Verweisung auf den § 54 entfallen könnte.

2. Die im Abs 6 enthaltene Delegierungsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörden wird sehr begrüßt. Die Wortfolge „oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen“ sollte jedoch vor der Wortfolge „ganz oder teilweise“ eingefügt werden, um klarzustellen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen ganz oder auch nur teilweise betraut werden kann.

3. Zum geltenden § 38 wird im Abs 1 und 2 zur Klarstellung vorgeschlagen, nach dem Wort „Anzeigeverfahren“ die Wortfolge „nach § 37 und 54 AWG 2002“ einzufügen. Nach herrschender Meinung und Praxis in Verfahren betreffend der Genehmigung mobiler Anlagen (§ 52 AWG 2002) kann die Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs 1 nicht zur Anwendung kommen. Das sollte auch entsprechend klargestellt werden.

 

 

 

 

Zu § 40:

1. Im Abs 1 ist klarzustellen, ob unter den „entscheidungsrelevanten Berichten und Empfehlungen“ auch die von der Kommission veröffentlichten Informationen gemäß Anhang 4 Z 11 AWG 2002 fallen. Sollte dem so sein, ist zu fordern, dass seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste dieser Dokumente erstellt und etwa im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Zum Abs 1b sollte zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, was unter „Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit“ zu verstehen ist und möglichst bereits ein Mustertext vorgeschlagen werden.

 

Zu § 41:

Die geltende Regelung der Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde hat sich bestens bewährt und ist einfach und rasch zu vollziehen. Es ist nicht verständlich, warum nunmehr von dieser Regelung Abstand genommen werden soll. Auch für die Gemeinden, die zum Anschlag an die benachbarten Häuser ersucht werden, entsteht ein erheblicher Mehraufwand. Teilweise kommen Gemeinden auch diesem Ersuchen nicht nach. Die geplante Änderung hätte zur Folge, dass Bedienstete der Genehmigungsbehörde

über große Entfernungen zurücklegen müssten, nur um den Anschlag an den Häusern durchzuführen. Das bewirkt eine erhebliche personelle und kostenmäßige Mehrbelastung. Weiters stellt sich die Frage, wie herausgefunden werden soll, wer der Vertreter der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 des Wohnungseigentümergesetzes ist, und welche Konsequenzen es hat, wenn dieser den Hausanschlag nicht unverzüglich durchführt. Weiters ist unklar, wie vorzugehen ist, wenn kein Verwalter bestellt ist (siehe § 18 Abs 2 Z 2 WEG 2002).

 

Zu § 43:

1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine dem Abs 3 Z 2 vergleichbare Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

2. Die im Abs 4a geplante Vorschreibung einer Auflage, dass die Anlage nicht vor einer

Überprüfung ihrer Ausführung betrieben werden darf, erscheint in jenen Fällen zu streng, in denen in der mitanzuwendenden Vorschrift nur vorgesehen ist, dass eine

Überprüfung stattzufinden hat und die Anlage bereits vor der Überprüfung in Betrieb genommen werden darf (zB § 121 WRG). Weiters sollte ähnlich wie im Wasserrechtsgesetz vorgeschrieben werden können, dass das Überprüfungsverfahren auf Kosten des Antragstellers durchzuführen ist. Weiters sollte vorgesehen werden, dass im Rahmen der Überprüfung geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können und dass die Übereinstimmung der Anlage mit der Genehmigung durch Bescheid festzustellen ist (Überprüfterklärung).

3. Der geltende Abs 6 sollte entfallen. Es ist nicht einzusehen, warum bei einer Reststoffdeponie etwa bezüglich der Ausbildung des Stellvertreters des Leiters der Eingangskontrolle keine Ausnahmen zugelassen werden können.

 

Zu § 48:

Die Bestimmung des Abs 5 erscheint insbesondere für Zwischenlager auf Deponien, auf denen Abfälle vor ihrem endgültigen Einbau bis zum Vorliegen der Analysenergebnisse zwischengelagert werden, zu streng, da diese Zwischenlager in der Regel nicht baulich abtrennbar sind. Es wird vorgeschlagen, zumindest die Übergangsfrist im geplanten § 78 Abs 8  wesentlich (zB auf 10 Jahre) zu verlängern. Eine andere Alternative wäre, der Behörde bei Zwischenlagerungen zu ermöglichen, auf die Anforderung der baulichen Trennung vom Deponiekörper gemäß Z 1 zu verzichten, wenn eine bauliche Trennung für Zwischenlager entweder nicht möglich ist oder nicht notwendig erscheint.

 

Zu § 52:

Emissionsseitig auf den Stand der Technik abzustellen bedeutet im Ergebnis, dass nur noch mobile Anlagen mit EURO III – Motoren genehmigt werden können. Dieses Ziel soll und muss zwar in absehbarer Zeit erreicht werden, eine sofortige Umsetzung führt aber dazu, dass mehr als 90 % der derzeit im Einsatz befindliche mobile Baurestmassenaufbereitungsanlagen nicht genehmigt werden können. Es sollte daher eine Übergangsbestimmung dahingehend aufgenommen werden, dass EURO III nicht entsprechende Motoren zwar noch genehmigt werden können, diese aber innerhalb einer festzulegenden Frist gegen EURO III-Motoren auszutauschen oder außer Betrieb zu nehmen sind.

 

Zu § 53:

Gemäß Abs 2a kann der Landeshauptmann von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind. Ergänzend dazu ist jedoch festzulegen, in welcher Weise der Betreiber einer mobilen Anlage den zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen hat (Anzeigeverfahren, schriftlicher Antrag?), welche Nachweise allenfalls zu erbringen sind und in welcher Weise das „Absehen“ des Landeshauptmann erfolgt (zB Bescheid oder Zurkenntnisnahme). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der behördliche Aufwand bei einer Bescheiderlassung doch sehr erheblich ist, überhaupt bei einer oft nur wenige Tage dauernden Aufstellung einer mobilen Anlage. Es sollte daher mit einer bloßen „Zurkenntnisnahme“ das Auslangen gefunden werden.

 

Zum geltenden § 62:

Für Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Nebenbestimmungen sollte die Parteistellung analog zum § 356 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 geregelt werden. Abs 6 ist daher dahingehend zu ergänzen, dass in solchen Verfahren nur jene Nachbarn Parteistellung haben, deren Parteistellung auch im Genehmigungsverfahren aufrecht geblieben ist.

 

Zu § 75:

Künftig soll die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt werden. Aus der Sicht einer Aufgabenreduktion für die Landesverwaltungen ist dieses Vorhaben zwar zu begrüßen, allerdings dürfte das Vorhaben von seiner praktischen Durchführbarkeit her an der Realität vorbei gehen. Den Erläuterungen folgend ist lediglich daran gedacht, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine entsprechende Befugnis zur Kontrolle der Clearingstelle einzuräumen.

 

Zu § 78:

1. Gemäß dem geltenden § 78 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind nach einem Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen.

Durch diese Bestimmung soll der Umstieg vom nationalen Abfallkatalog auf die Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses vollzogen werden; Hintergrund für diese Bestimmung war die, auch von der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren C-194/01 gegen die Republik Österreich vertretene Rechtsansicht, dass die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Abfälle nur durch eine wörtliche Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses in einem innerstaatlichen Rechtsakt umzusetzen ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 29.April 2004, C-194/01, jedoch festgestellt, dass auf der Grundlage der im Entscheidungsgrund 44 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte „nicht gefolgert werden (kann), dass die Republik Österreich verpflichtet ist, den Europäischen Abfallkatalog wörtlich in einen Rechtsakt des innerstaatlichen Rechts umzusetzen.“ Über die Erläuterungen zum § 78 hinausgehend ist daher nicht nur die Festlegung des Zeitpunkts der Verbindlichkeit eines Abfallverzeichnisses auf gesetzlicher Ebene, sondern der Umstieg auf die Bezeichnungen der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, die auf der Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses basieren, insgesamt nicht erforderlich. Auch fachliche Erwägungen sprechen gegen den Umstieg auf die Bezeichnungen der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung: Die Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses verschlechtert die Nachvollziehbarkeit der Abfallströme erheblich.

Die Abfallverzeichnis-Verordnung, BGBl II Nr. 570/2003, ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten. Ab dem 1.1.2005 ist daher der Europäische Abfallkatalog zwingend anzuwenden. In den Erläuterungen zum geplanten § 78 wird ausgeführt, dass der Umstieg auf die Bezeichnungen der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung in einer Novelle dieser Verordnung mit 1.1.2008 vorgesehen werden soll. Gemäß dem letzten Satz des § 78 Abs 1 haben die zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilten Genehmigungen und Berechtigungen zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten haben. Dem folgend haben die Behörden über mehrere Jahre das österreichische und das Europäische Abfallverzeichnis nebeneinander anzuwenden. Das ist im Hinblick auf den zu erwartenden enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Landesverwaltungen abzulehnen. Es wird daher die gänzliche Abstandnahme vom Umstieg auf das Europäischen Abfallverzeichnis und die Eliminierung aller diesbezüglichen Bestimmungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gefordert. Anlässlich der Begutachtung der Abfallverzeichnisverordnung, die den Erläuterungen folgend unmittelbar bevorsteht, wird daher dem finanziellen Aspekt besonderes Augenmerk gewidmet und im Hinblick auf den zu erwartenden Mehraufwand die Stellung eines Verlangens gemäß Art 2 Abs 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus in Betracht gezogen.   

2. Die im geplanten Abs 7 angeführten Abfallsammler und –behandler sind verpflichtet, sich bis 31.7.2005 registrieren zu lassen. Um das bei § 16 dargelegte Ziel einer raschen Registrierung aller Sammler und Behandler von Abfällen zu erreichen, ist es notwendig, den Abs 7 dahingehend zu ergänzen, dass, wenn eine Eintragung in das Register bis zum 31.7.2005 nicht erfolgt ist, die entsprechende Tätigkeit auch nicht mehr weiter ausgeübt werden darf.

 

Zum geltenden § 79:

1. Die festgesetzten Mindeststrafen erscheinen für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige (3.630 €) im Vergleich zu den Strafbestimmungen in anderen Vorschriften als viel zu hoch. So ist etwa der Inhaber einer dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegenden Anlage, der diese wesentlich (zB durch eine  unbefugte Erweiterung des Lagerplatzes) ändert, mit einer Mindeststrafe von 3.630 € zu bestrafen, während der Inhaber eines der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Betriebes in diesem Fall mit bis zu 3.630 € zu bestrafen ist. Hier besteht eine eklatante Ungleichbehandlung und es sollten daher bei kleineren Übertretungen auch entsprechend geringere Strafen verhängt werden können.

2. Gleiches gilt auch für den § 79 Abs 2 Z 10 und 11: Es sollte den Strafbehörden ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt werden. Der mangelnde Gleichklang zwischen den Strafbestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Gewerbeordnung 1994 ist seit der Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durch das Gesetz BGBl I Nr 43/2004 besonders augenfällig, da zahlreiche, bis dahin dem Genehmigungsregime der Gewerbeordnung 1994 oder einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegende Anlagen in das Genehmigungsregime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 überführt wurden.

3. Im geltenden § 79 Abs 2 Z 11 sollte die Verweisung auf die dort angeführten Bestimmungen entfallen, da andernfalls fraglich ist, ob davon auch gemäß § 77 Abs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 übergeleitete Anlagen erfasst sind.  

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 

 


Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at

10.          Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-47.148/96-2004

16.         E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 21601-801/60 und 61-2001

 

zur gefl Kenntnis.


 


 

Nationale Umsetzung der EAG-Richtlinie der Europäischen Union

 

Kernpunkte:

 

Herstellerverantwortung:

-        Vollständige Umsetzung der in der Richtlinie festgelegten umfassenden Herstellerverantwortung, insbesondere betreffend Finanzierungsverantwortung für die Sammlung ab Sammelstelle (siehe unten: Sammlung durch die Kommunen) und Behandlung aller anfallenden Altgeräte;

-        Keine Mengen- oder Qualitätsbeschränkung in der Umsetzung der  Herstellerverantwortung; dh für 100% der anfallenden Altgeräte und unabhängig von der Qualität der Altgeräte ist die Finanzierungsverantwortung von den Herstellern zu übernehmen.

 

Rücknahmeverpflichtung des Handels:

-        Verankerung der 1:1 Rücknahmeverpflichtung (unentgeltliches Rückgaberecht des Endnutzers bei Neukauf eines Gerätes) im Bereich des Handels; jeder Händler muss zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet werden;

-        Einrichten von Sammelstellen der Hersteller zur Übernahme von Altgeräten aus dem Handel (siehe Basissammelsystem)

-        Keine „Entpflichtung“ von der 1:1 Rücknahmepflicht des Handels durch das Vorhandensein kommunaler Sammelstellen (Problemstoffsammlung, Recyclinghof, ASZ etc);

 

Sammelsystem:

-        Rechtliche Verankerung der Sammlung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Haushalten (Siedlungsabfälle), bestehend aus

-        Verpflichtende Teilnahme der Hersteller bzw Herstellersysteme am Sammelsystem; Möglichkeit zur Nichtteilnahme nur für „neue“ Altgeräte bei Erfolgsnachweis eigener Maßnahmen (eigene Sammlung eigener Geräte, Sortierung) der Hersteller bzw Systeme

 

Sammlung durch die Kommunen:

-        Sammlung (wie derzeit) in 5 Kategorien, keine weitere Differenzierung nach Gerätetypen, Marken, Systemen etc (Differenzierung nach Marken gegen Entgelt möglich)

-        Unentgeltliche und uneingeschränkte (dh keine Beschränkung der Mengen oder durch Qualitätsanforderungen) Abholung von den Sammeleinrichtungen der Kommunen; Koordination durch Clearingstelle

-        Fixierung von Mindestabholmengen, die sich an ökologischen, ökonomischen und praktischen Gegebenheiten der derzeitigen Sammlung orientieren;
Abholung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ab Meldung an Clearingstelle (zB 3 Werktage)

-        Festlegung eines mengenunabhängigen Mindestabholintervalls (mind. zweimal jährlich)

-        Keine Verankerung einer Sammelverpflichtung der Kommunen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Problemstoffsammlung (siehe §28 AWG2002); Verankerung der Sammeltätigkeit der Kommunen im Rahmen des Basissammelsystems

-        Keine verpflichtende Übernahme von Altgeräten des Handels (1:1 Rücknahme) bei den kommunalen Sammeleinrichtungen – Erbringung dieser Dienstleistung allenfalls im Rahmen von (privatrechtlichen) Vereinbarungen mit Systembetreibern möglich

 

Flächendeckung:

-        Taxative Liste der kommunalen Sammelstellen für das Basissammelsystem – Festlegung mittels VO

-        Verpflichtende Teilnahme der Hersteller bzw Herstellersysteme am Sammelsystem; Möglichkeit zur Nichtteilnahme nur für „neue“ Altgeräte bei Erfolgsnachweis eigener Maßnahmen (eigene Sammlung eigener Geräte, Sortierung) der Hersteller bzw Systeme

-        Keine Verpflichtung zur Einrichtung neuer, zusätzlicher kommunaler Sammelstellen (Nutzung vorhandener Strukturen);

 

Clearingstelle:

-        Rechtliche Verankerung einer unabhängigen Clearingstelle als zentralen Ansprechpartner für die Kommunen, Hersteller und Systembetreiber

-        Gewährleistung der rechtlichen und faktischen Unabhängigkeit der Clearingstelle von Herstellern, Systembetreibern und Handel

-        Verankerung (im Gesetzesrang) der Aufgaben der Clearingstelle und deren Rechte zur Durchsetzung;

-        Verankerung ua folgender Aufgaben für die Clearingstelle (gem. Studie des BMLFUW): Abholkoordinierung, Entgegennahme und Administration der H/I-Registrierung, Entgegennahme und Administration der Mengenmeldung der in Verkehr gesetzten  Geräte, Ermittlung der Marktanteile der in Verkehr gesetzten Geräte, Aggregierung der Daten zu Sammelmengen, Ermittlung und Verrechnung der Strukturkosten, Monitoring- und Berichtsfunktion für Behandlungsergebnisse und Verwertungsquoten, Aggregierung der Meldungen über die Sammelmengen aus eigenen Strukturen der Hersteller, Bewertung der Sammelmengen und Errechnung von Differenzmengen, allenfalls Streitschlichtung, Unterstützung der Behörden bei Ermittlung von Trittbrettfahrern, (allenfalls Abwicklung der Abgeltung; Koordination Öffentlichkeitsarbeit etc)

 

Trittbrettfahrer:

Effiziente Vorbeugung und Bekämpfung von Trittbrettfahrern durch

-        Verpflichtende Teilnahme der Hersteller bzw Herstellersysteme am Sammelsystem; Möglichkeit zur Nichtteilnahme an der Abholung nur für „neue“ Altgeräte bei Erfolgsnachweis eigener Maßnahmen (eigene Sammlung eigener Geräte, Sortierung) der Hersteller bzw Systeme sowie

-        Einrichtung effektiver Kontrollstrukturen durch Zusammenarbeit der Clearingstelle mit den Verwaltungsbehörden und dem BMLFUW

 

Systemgenehmigungen:

-        Rechtliche Verankerung klarer Kriterien für die Erteilung von Systemgenehmigungen;

-        Klare Anforderungen insbesondere hinsichtlich Flächendeckung (Teilnahme am Sammelsystem, Abwicklung Abholaufträge etc), Übernahmeverpflichtung von Altgeräten und Verpflichtungen gegenüber der Clearingstelle;

-        Klare Rahmenbedingungen für Mitteleinhebung („Lizenzierung“) und Mittelverwendung durch die Systeme

-        Festlegen von Kontrollverpflichtungen der Systeme gegenüber den beteiligten Herstellern und deren unabhängige Wahrnehmung (plausibles Kontrollkonzept der Systembetreiber)

 

Ökologische Steuerungswirkung:

-        Sicherstellung der ökologische Steuerungswirkung durch Produktdesign seitens der Hersteller bzw der daraus resultierenden Entsorgungskosten. Umsetzung beispielsweise über qualitätsorientierte Entgelte im Rahmen der Lizenzierung bei Systemen

 

Sozialökonomische Projekte:

-        Verankerung der Rahmenbedingungen zum Fortbestand sozialökonomischer Projekte durch

o       Verfügungsgewalt der Kommunen über die entgegengenommenen Altgeräte,

o       Berücksichtigungsgebot in Systemgenehmigungsbescheiden

 

Öffentlichkeitsarbeit:

-        Verankerung der Verpflichtung zur Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller bzw Systembetreiber

-        Abstimmungsverpflichtung der Systembetreiber mit Clearingstelle und kommunaler Abfallwirtschaft

-        Koordination und Verwaltung durch Clearingstelle

 

Behandlung der EAG:

-        Zulassen der Schadstoffentfrachtung der Weißware bei den Sammelstellen der Kommunen – „erfüllbare“ rechtliche und technische Standards dafür

-        Berücksichtigung im Gesamtpaket „Umsetzung der RL“

 

Wiederverwendung:

-        Rechtliche Verankerung der Rahmenbedingungen bzw Förderung der Wiederverwendung

 

Mindestanforderungen an die Abgeltung kommunaler Leistungen:

-        Finanzielle Abgeltung baulicher Maßnahmen bei ASZ, Recyclinghof etc (soweit zur Einhaltung der BehandlungspflichtenVO erforderlich) durch Hersteller bzw Systeme

-        Unentgeltliche Bereitstellung von Sammelbehältnissen (zB Gitterboxen) für kommunale Sammeleinrichtungen durch Hersteller bzw Systeme

-        Finanzielle Abgeltung der regionalen/lokalen Öffentlichkeitsarbeit

 

 

Anforderungen an das Umsetzungsmodell der EAG-Sammlung für Haushalte und ähnliche Einrichtungen

 

Elemente des Umsetzungsmodells:

Die wesentlichsten Elemente des Umsetzungsmodells lassen sich wie folgt beschreiben:

 

Wesentliche Kernaufgaben der Clearingstelle:

 

Wesentliche Rechte und Pflichten der Kommunen:

 

 

Anforderungen an Selbstentpflichtung und Systemgenehmigungen:

Für den Wettbewerb müssen klare und faire Rahmenbedingungen geschaffen werden. Aus den Überlegungen dazu ergeben sich folgende Anforderungen:

 

Wesentliche Anforderungen an die Selbstentpflichtung/Eigenleistung der Hersteller:

-        Eigene Sammelstruktur (zB über Distribution)

-        Eigene Geräte

-        keine Entpflichtung über direkte Abholung bei kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen oder Verträge mit Sammlern/Behandlern (auch kommunal) oder Rücknahme einer Gerätekategorie (zB Kleingeräte) in eigenen Sammelstrukturen

-        Verpflichtende Systemteilnahme (sofern nicht alle Geräte über eigene Sammelstruktur erfasst werden)

-        Anrechnung von Eigenleistungen (eigene Strukturen, eigene Geräte) über die Clearingstelle – Rest: Komplementärlizenzierung im System

 

Wesentliche Anforderungen an Systemgenehmigungen:

-        Vereinbarung mit Clearingstelle über Abholkoordination

-        Servicierung aller kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen

-        Vereinbarung mit allen kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen (inkl. Abgeltung der kommunalen Grundleistung)

-        Abholung bei Erreichen der Mengenschwellen gem. EAG-VO, jedoch mindestens zwei mal jährlich

-        Abstimmungsverpflichtung über Kompatibilität von Behältersystemen

-        Vertragliche Bindung von Sammelmengen je kommunaler Sammelstelle/Abgabestelle maximal bis zum aliquoten Marktanteil des Systems;
dh zB Marktanteil des Systems 40%, vertraglich gebundene Menge 40% der jährlich zu erwartenden Sammelmenge der kommunalen Sammelstelle/Abgabestelle – Verhindern von „Rosinen-Picken“

-        Erreichung einer Teilnahmequote (Marktanteil je Sammelkategorie) von mindestens 20%  – Nachweis innerhalb des ersten Jahres

-        Systeme melden Vertragsabschluss mit kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen an Clearingstelle

-        Verwertungskonzept – Verträge mit Behandlern

 

Wesentliche Inhalte der  Vereinbarungen im Rahmen Umsetzung EAG

Zur praktischen Umsetzung und Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bedarf es – unabhängig von den Detailausprägungen eines möglichen Umsetzungsmodells – einer Reihe zivilrechtlicher Vereinbarungen. Die wichtigsten Vereinbarungsinhalte sollten jedoch bereits in den (verwaltungs)rechtlichen Grundlagen (AWG-Novelle 2004, EAG-VO) vorgegeben werden. Im Folgenden sind stichwortartig jene Inhalte aufgeführt, die im Rahmen der Vereinbarungen jedenfalls umzusetzen sind:

 

A) Vereinbarung Hersteller/Importeure mit Clearingstelle:

 

B) Vereinbarung Systeme mit Clearingstelle:

 

C) Vereinbarung kommunale Sammelstelle (Abgabestelle) mit Clearingstelle

 

D) Vereinbarung kommunale Sammelstelle (Abgabestelle) mit Systemen:

o       Abgeltung Öffentlichkeitsarbeit