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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenbastei 5 1010 Wien E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-51/7-2004 |
29.9.2004 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
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Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMLFUW-UW.2.1.6/0048-VI/2/2004
Beilage: 1
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
Einer der Kernpunkte des geplanten Vorhabens ist,
gemeinsam mit einer bereits vorgestellten, aber noch keinem
Begutachtungsverfahren unterzogenen EAG-Verordnung, die Umsetzung der
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner
2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im Folgenden als „EAG-Richtlinie“
bezeichnet) zum Aufbau eines geeigneten Sammelsystems.
Aufgrund der Komplexität des Umsetzungsvorhabens und
den unmittelbaren Zusammenhängen zwischen dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und
der geplanten EAG-Verordnung ist das Gesamtkonzept zur nationalen Umsetzung der
EAG-Richtlinie aktuell nicht in vollem Umfang erkennbar. Eine abschließende
Beurteilung der geplanten Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist daher
nicht möglich.
Zur Veranschaulichung der Probleme, die sich mit der
Umsetzung der EAG-Richtlinie verbinden, ist eine Darstellung der inhaltlichen
Anforderungen, die seitens der Gemeinden an das Sammelsystem gestellt werden,
als Beilage angeschlossen. Die geplanten Bestimmungen enthalten nur zum Teil
die dafür erforderlichen Vorgaben.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 2:
Trotz des Entfalls des zweiten Satzes im Abs 5 Z 1
wird darauf hingewiesen, dass für den Vollzug in der Praxis weiterhin Vorgaben
erforderlich sein werden, wie die Abgrenzung zwischen Verwertung und
Beseitigung gemeinschaftsrechtskonform erfolgen soll und welche Kriterien dabei
zu beachten sind.
Zu den §§ 8 und 8a:
1. Im Gegensatz zum geltenden § 8 Abs 1 wird das
Anhörungsrecht der Landeshauptmänner im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum
Bundesabfallwirtschaftsplan auf ihre „Umwelt- und Planungskompetenzen“
eingeschränkt. Das ist unverständlich und mangels einer entsprechenden
Darstellung der dafür sprechenden sachlichen Erwägungen auch nicht nachvollziehbar,
da für alle anderen, im § 8 Abs 1 genannten Beteiligten eine solche
Einschränkung nicht besteht. Gleiches gilt auch für die geplanten
Einschränkungen der Stellungnahmemöglichkeit der Landeshauptmänner im § 8a Abs
2 und 4.
§ 8a Abs 1 verweist auf den Anhang 1 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000. Anhang 1 enthält jedoch nicht alle
Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
Richtigerweise müssten alle Vorhaben erfasst werden, für die gemäß dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
2. Im Absatz 3 sollte die Formulierung „die Ergebnisse
der Prüfung gemäß Abs 2“ wie folgt ergänzt werden: „die Ergebnisse der Prüfung
der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen gemäß Abs 2“.
Zu § 13a:
1. Abs 2 ist dahingehend zu ergänzen, dass die
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, die Altgeräte
nach dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht haben, ebenfalls an einem Sammel-
und Verwertungssystem verpflichtend teilzunehmen haben.
Um den Vorgaben der EAG-Richtlinie für „neue“
Altgeräte zu entsprechen und eine individuelle Erfüllung der Verpflichtungen
zuzulassen, sollten die Hersteller und Importeure die Möglichkeit erhalten,
mittels eigener Übernahmestellen (zB über die Warendistribution) für die
Rückholung eigener Geräte zu sorgen. Diese „Eigenleistungen“ müssten gegenüber
der Clearingstelle nachgewiesen und von dieser anerkannt werden. In diesen Fall
müssten dann nur noch die Differenzmengen zwischen den in Verkehr gebrachten
Geräten und den selbst gesammelten Geräten bei einem Sammel- und
Verwertungssystem, jedoch ohne Ausstiegsmöglichkeit, entpflichtet werden
(Komplementärlizenzierung). Ein individueller Zugang der Hersteller bzw
Importeure zu den Sammel- bzw Abgabestellen der Gemeinden sollte aus folgenden
Gründen ausgeschlossen sein:
a.
Bei den kommunalen Sammel- und Abgabestellen werden die Elektro- und
Elektronik-
Altgeräte in fünf
Gerätekategorien erfasst. Jede weitere Differenzierung im Sinn einer
getrennten Erfassung ist in
der Praxis nicht durchführbar. Eine Entpflichtung von Her-
stellern bzw Importeuren
durch die Abholung einer bestimmten Kategorie von Altge-
räten (zB Kleingeräte)
kommt einem praktischen Entfall der Herstellerverantwortung
für die eigenen Geräte
gleich, da ein Bezug zu den selbst in Verkehr gebrachten Gerä-
ten nicht mehr gegeben ist.
Das hätte auch zur Folge, dass der jeweilige Hersteller
durch das Produktdesign
seiner Geräte keinen praktischen Einfluss auf die Verwert-
barkeit und ökologische
Verträglichkeit der von ihm über diesen Weg gesammelten
Altgeräte mehr hat. Die
Folge davon ist der Verlust jeglicher ökologischen Steuer-
ungswirkung, die ja ein
wesentliches Motiv für die Erlassung der EAG-Richtlinie war.
b.
Die kommunalen Sammel- und Abgabestellen wären mit einer unüberschaubaren Viel-
zahl an Verpflichteten
konfrontiert; die Abwicklung der Abgeltung der kommunalen
Grundleistungen wäre mit
einem enormen verwaltungstechnischen Aufwand für die
Gemeinden verbunden.
c.
Die bisher genutzten Synergieeffekte im Rahmen der Abholung der Sammelware wür-
den zum Großteil entfallen,
da jeder Hersteller bzw Importeur höchstwahrscheinlich
eigene Transporte
beauftragen würde. Eine Erhöhung der Anzahl an Transporten und
damit eine Erhöhung des
Verkehrsaufkommens wäre die Folge.
d.
Letztlich wäre auch ein ungleicher Wettbewerb zwischen „Selbstabholung“ durch
Her-
steller bzw Importeure
einerseits und den Betreibern von Sammel- und Verwertungs-
systemen andererseits
gegeben. Schon alleine durch die Dichte und die Zeitintervalle
für die Abholung der
Sammelware von den kommunalen Sammel- und Abgabestellen
ist ein Ungleichgewicht gegeben.
2.
Abs 4 ist dahingehend zu ändern, dass die Finanzierungsverantwortung für
kommunale Leistungen zur Sammlung der Altgeräte (Behälterbereitstellung,
bauliche Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit) in allen Fällen die Hersteller und
Importeure trifft. Diese Verpflichtung hat im Ausmaß der Beteiligung an einem
Sammel- und Verwertungssystem an den Systembetreiber überzugehen. Eine
Vereinbarung zwischen den Herstellern und Importeuren und der Clearingstelle
über die Abholung hätte zu entfallen und würde diese Verpflichtung den
jeweiligen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems treffen.
Zu den § 13b und 14:
1. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle
soll ausdrücklich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugewiesen werden. Für die Abwicklung der Aufgaben gemäß
Absatz 1 Z 2, 3 und 5 bis 7 sollten jedoch unbedingt die Synergieeffekte, die
sich aus dem in Umsetzung befindlichen elektronischen Datenmanagement ergeben,
genutzt und Parallelstrukturen – wie sie entstehen würden – vermieden werden.
2. Abs 1 Z 4 wäre dahingehend anzupassen, dass die
Weiterleitung eines Abholbedarfes von der Clearingstelle ausschließlich an den
jeweiligen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems zu erfolgen hat.
Hintergrund dafür ist, dass die Aufgabenwahrnehmung durch eine Clearingstelle
ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber den Verpflichteten
(Hersteller, Importeure) erfordert. Auf Grund der Kenntnis von detaillierten
Herstellerdaten über die in Verkehr gebrachten Geräte und deren Marktanteile –
was auch einen detaillierten Markteinblick ermöglicht - ist eine äußerst
sensible und streng vertrauliche Verwendung dieser Daten zu fordern. Aus diesem
Grund werden die Aufgaben der Clearingstelle als so sensibel angesehen, dass
sie auch einer öffentlichen Stelle zu übertragen sind. Eine Übertragung an
einen „privaten Dienstleister“ wird als höchst problematisch gesehen. Daher
sollte die Wahrnehmung dieser Aufgabe (Clearingstelle) durch das dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
oder durch die Umweltbundesamt GmbH im Abfallwirtschaftsgesetz ausdrücklich
vorgesehen werden sollte. Aus diesem Grund sollte im § 14 der Abs 2a gestrichen
werden.
Zu § 15:
Die Formulierung „Übergabe an einen
Deponieinhaber“ im Abs 6 ist
insofern problematisch, als die Rechtsperson, die eine Deponie betreibt,
oftmals auch andere Abfallbehandlungsanlagen betreibt und damit auch Abfälle
übernimmt, die nicht abgelagert werden sollen. So müsste beispielsweise jede
Salzburger Gemeinde, die ihre Hausabfälle an die Salzburger Abfallbeseitigung
GmbH liefert, gemäß Abs 6 diese Abfälle zunächst einer Untersuchung
unterziehen, obwohl ein Großteil dieser Abfälle nie zur Deponierung gelangen
wird. Hier sollte nur auf jene Abfälle abgestellt werden, die mit der Übernahme
direkt einer Deponierung zugeführt werden.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob nicht
(alternativ) auch der Deponieinhaber – und nicht nur der Anlieferer – zu diesen
Untersuchungen verpflichtet werden sollte. Der Deponiebetreiber weiß selbst am
besten, welche Abfälle letztendlich tatsächlich deponiert werden.
In bestimmten Fällen wäre es zweckmäßig, wenn auch
Abfälle, die verwertet werden sollen, einer normierten Untersuchung unterzogen
werden, bevor sie dem Verwertungsprozess zugeführt werden: Für die
Verwertbarkeit spielen die Unbedenklichkeit bzw bestimmte Qualitätsmerkmale
eines Abfalls – auch im Hinblick auf die Abgrenzung einer Verwertung von einer
„Scheinverwertung“ – eine ganz wesentliche Rolle.
Zum geltenden § 18:
Das geplante Vorhaben sollte dazu genutzt werden,
folgende Lücke zu schließen:
Gemäß § 18 Abs 1 sind bei der Übergabe von
gefährlichen Abfällen an eine andere Rechtsperson Begleitscheine zu erstellen.
Das gilt auch für rücknahmebefugte Unternehmen (erlaubnisfreie Sammler). Die
Begleitscheine sind gemäß § 18 Abs 3 innerhalb einer bestimmten Frist (§ 23 Abs
3) an den Landeshauptmann zu übermitteln. Letzteres gilt jedoch nicht für die
rücknahmebefugte Unternehmen (§ 25 Abs. 2 Z 2). Dadurch kommt es insbesondere
bei gefährlichen Abfällen wie zB Altautos oder Altbatterien zu einer Lücke in
der Nachweiskette, die aus Gründen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Entsorgungsketten unbedingt geschlossen werden sollte.
Ein Beispiel soll die Problematik darstellen: Ein
Altauto wird von einer Privatperson mit Begleitschein an eine Gemeinde
übergeben. Die Gemeinde sendet den Begleitschein an Landeshauptmann und
übergibt das Altauto mit Begleitschein einem rücknahmebefugten (erlaubnisfreien)Abfallsammler,
etwa einem Kfz-Händler. Dieser muss den Begleitschein jedoch nicht an den
Landeshauptmann senden. Die Folge davon sind nicht abgeschlossene
Entsorgungsketten im Abfalldatenverbund.
Zu § 21:
Ziel des geplanten Abs 1 sollte sein, neben den
erlaubnispflichtigen Sammlern und Behandlern auch die erlaubnisfreien Sammler
und Behandler zu erfassen bzw zu einer Registrierung zu zwingen. Dieses Ziel
wird mit der gewählten Formulierung nicht erreicht.
Auch
ist nicht klar, ob die geplante Registrierung nur eine deklarative oder eine
konstitutive Wirkung entfaltet: Darf die Tätigkeit als Sammler bzw Behandler
erst nach Eintragung in das Register zulässigerweise ausgeübt werden oder schon
vorher?
Zu fordern ist, dass erst die Eintragung in das
Register (und nicht schon die Absendung der Meldung) konstitutive Wirkung
entfaltet. Wäre dem nicht so, könnten alle durch § 77 Abs 1 Z 6 übergeleiteten
Sammler und Behandler – jeder Gewerbetreibende besitzt als Nebenrecht die
Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen – weiterhin tätig sein,
ohne dass die notwendige Bereinigung der unüberschaubaren Zahl an berechtigten
Sammlern und Behandlern eintritt. Die nicht erfolgte Registrierung würde nur
einen Verstoß gegen die Meldepflicht darstellen.
Eine zusätzliche Klarstellung ist für Sammler und
Behandler gefährlicher Abfälle notwendig, da bei diesen unklar wäre, ob (wie
bisher) die Zustellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 25 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit
auslöst oder erst die Eintragung in das Register. Zwar könnte dieses Problem
dadurch gelöst werden, dass in den Genehmigungsbescheid die Bedingung
aufgenommen wird, dass erst mit erfolgter Registrierung die Tätigkeit ausgeübt
werden darf.
Ziel
sollte es aber sein, möglichst rasch eine Registereintragung herbeizuführen, um
einen aktuellen Überblick über die befugten bzw tatsächlich aktiven Sammler und
Behandler zu erlangen. Daher sollte nur ein Genehmigungsbescheid in Verbindung
mit der erfolgten Registereintragung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit
berechtigen. Die
Übergangsbestimmungen
im § 78 Abs 7 und im geplanten Abs 8 sind daher auch auf die Übereinstimmung
mit diesen Vorschlägen zu überprüfen.
Im Sinn der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 6 Z 3a
des Abfallwirtschaftsgesetzes sind Transporteure als Abfallsammler zu
qualifizieren. Gemäß Art 12 der Abfall-Rahmenrichtlinie müssen Transporteure
registriert sein. „Registrierung“ bedeutet aber nicht zwingend, dass diese auch
im Abfallstammdatenregister zu erfolgen hat. Eine Registrierung im
Gewerberegister erfolgt schon heute und das ist bei Transporteuren auch
ausreichend.
Gemäß den Erläuterungen zu den
Novellierungsanordnungen 16, 17, 21 und 54 sollen für den Landeshauptmann
bestimmte Eingriffsmöglichkeiten betreffend die Ausübung der Tätigkeit
bestehen, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Der
Landeshauptmann soll diese Änderungen in das Register der Stammdaten eingeben.
Diese
Vorgehensweise findet im Gesetzestext keine vollständige Deckung. Bei einer
Ergänzung des Gesetzestextes im Sinn der Erläuterungen ist auch
sicherzustellen. dass erst eine rechtkräftige Änderung (Bescheid) an das
Register zu melden ist, da sich mit der Berichtigung ja auch der Umfang der
befugten Tätigkeitsausübung ändert.
Zu § 22:
1. Zu den abfallwirtschaftlichen Stammdaten zählen
auch die Personendaten des abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 26 Abs.
1. Folgende Daten sollten daher jedenfalls erfasst werden:
• Vollständiger
Name
• Geburtsdatum
und Geburtsort
• Wohnsitzadresse
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollten diese
Daten dem Register abfallwirtschaftlicher Stammdaten aus dem ZMR des Bundes zur
Verfügung gestellt werden.
2. In diesem Zusammenhang sollte im § 22 auch
festgelegt werden, welchem Personenkreis der Zugriff auf welche
abfallwirtschaftlichen Stammdaten in welchem Umfang ermöglicht wird. So sollte
jeder Abfallbesitzer die erlaubten Abfallarten je Sammler/Behandler abfragen
können; Sammlern und Behandlern gefährlicher Abfälle, die ihre
Begleitscheindaten elektronisch übermitteln, sollte der Zugriff auf alle Firmenadressen
einschließlich der Identifikationsnummern eingeräumt werden.
Zu § 22:
Abs 6 ist um die Angabe der Identifikationsnummer zu
ergänzen.
Zu § 23:
Im Abs 3 Z 1 ist das Wort „analysieren“ durch das Wort
„untersuchen“ zu ersetzen, da nicht immer Analysen erforderlich sein werden.
Zu den §§ 24 und 25:
1. Im Abs 2 sollte die Z 1 entfallen; die Regelung der
Z 2 sollte grundsätzlich für Sammler und Behandler gelten.
2. In den Fällen, in denen ein Sammler oder Behandler
über keinen Sitz in Österreich verfügt, sollte das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft örtlich zuständige Behörde
sein.
Zum geltenden § 27:
1. Gemäß § 27 sind wesentliche Änderungen, die in das
Firmenbuch eingetragen werden müssen, dem Landeshauptmann innerhalb von 3
Monaten nach der Eintragung zu melden sind. Aufgrund des im elektronischen
Register abfallwirtschaftlicher Stammdaten vorgesehenen Datenabgleichs mit dem
Firmenbuch erscheint diese Bestimmung als obsolet.
2. Gemäß Abs 2 sind einige Tatbestände, wie die
Einstellung oder das Ruhen der Tätigkeitsausübung) unverzüglich zu melden. Da
für viele Sammler und Behandler keine Eintragung im Firmenbuch erfolgt (zB
Einzelhandelskaufleute) erscheint es sinnvoll, auch eine etwaige
Firmensitzänderung anzeigepflichtig zu machen. Hintergrund: Ein Abfallsammler
ist wegen Fehlens einzelner Voraussetzungen vom Entzug der
Erlaubnisberechtigung nach § 25 Abs 7 bedroht. Durch eine Verlegung des
Firmensitzes, etwa in ein anderes Bundesland, ändert sich auch die
Behördenzuständigkeit. Derzeit ist eine Firmensitzverlegung jedoch nicht
meldepflichtig. Der Entzugsbescheid müsste von der Berufungsbehörde wegen
örtlicher Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben werden.
3. Weiters ist es notwendig, den § 27 Abs 2 Z 2
dahingehend zu ändern, dass das Ruhen, auch wenn es voraussichtlich weniger als
3 Monate dauern wird, dem Landeshauptmann anzuzeigen ist. Hintergrund: Bei einem
Behandler gemäß § 25 Abs. 1 wird die Behandlungsanlage, etwa durch ein Feuer,
beschädigt. In der für die Reparatur notwendigen Zeit (zB 2 Monate) ist eine
Behandlung nicht möglich. Der Landeshauptmann wäre nun gemäß § 25 Abs 7
verpflichtet, die Erlaubnis zu entziehen. Ein Erlaubnisentzug würde in diesem
Fall ins Leere gehen, da der Behandler einwenden könnte, dass er die
Behandlungsanlage bzw die -erlaubnis zwar für die Dauer von zwei Monaten ruhend
gestellt hat, dafür aber keine Meldeverpflichtung gemäß § 27 Abs 2 besteht.
4. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte
geprüft werden, ob einzelne der in § 27 vorgesehenen Meldungen nicht besser
über das Register abfallwirtschaftlicher Stammdaten (§ 22) abgewickelt werden
könnten. Dazu ist allerdings eine entsprechende Ergänzung des § 22 Abs 1a
notwendig.
Zu den §§ 28 und 28a:
1. Es wird davon ausgegangen, dass trotz Herausnahme
der Elektroaltgeräte aus der
Problemstoffsammelverpflichtung der Gemeinde, diese nach wie vor unter den Problemstoffbegriff fallen und damit
auch alle übrigen Bestimmungen des AWG, die sich auf Problemstoffe beziehen
(mit Ausnahme der Sammelverpflichtung) weiterhin für diese Geräte anwendbar
bleiben (Begleitschein, Transport etc.). Sollte dem nicht so sein, sind diese
Bestimmungen in diesem Sinn zu ändern.
2. Im § 28a ist zu ergänzen, dass die Hersteller und
Importeure bzw von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme den gemäß
§ 28a eingerichteten Sammel- und Abgabestellen die Kosten für
Behälterbereitstellung, bauliche Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit abzugelten
haben. Die Begründung dafür liegt darin, dass die Gemeinden gesetzlich
verpflichtet sind, Altgeräte unentgeltlich zu übernehmen und diesen daher auch
ein entsprechender Aufwand entsteht. Die Wirtschaft vertritt die Meinung, dass
die Leistungen der Gemeinden über die Müllgebühren finanziert werden sollen,
was aber eindeutig der EAG-Richtlinie widerspricht, die die
Finanzierungsverantwortung ausschließlich bei den Herstellern und Importeuren
sieht. Der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Einrichtung einer
Sammel- und Abgabestelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten
Haushalten hat daher auch ein gesetzlich verankertes Recht auf Abgeltung der
dadurch entstehenden Kosten gegenüber zu stehen.
Diese Finanzierungsverpflichtung durch Hersteller und
Importeure wäre auch in eine geplante Verordnung gemäß § 14 Abs 1 für Elektro-
und Elektronik-Altgeräte aufzunehmen.
3. Hingewiesen wird auch darauf, dass die
Verpflichtung zur Einrichtung einer Abgabestelle und Sammelstelle für Elektro-
und Elektronik-Altgeräte in den Gemeinden eine Reihe von Genehmigungsverfahren
nach § 54 AWG nach sich ziehen wird. Der Aufwand für die
Bezirksverwaltungsbehörden kann daher erheblich werden – im Land Salzburg sind unter
Umständen Genehmigungsverfahren in 119 Gemeinden durchzuführen.
Zu § 29:
Im Abs 4 ist zu ergänzen, dass als zwingende
Voraussetzung für eine
Systemgenehmigung auch eine Vereinbarung über die Abholung der Sammelware und
Abgeltung der kommunalen Grundleistungen (Behälterbereitstellung, bauliche
Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit) mit allen kommunalen Sammel- und
Abgabestellen vorliegen muss. Es muss gewährleistet sein, dass jede kommunale
Sammel- und Abgabestelle das entsprechende „Service“ erhält und durch einen
Systembetreiber nicht nur die für sie wirtschaftlich günstig erreichbaren
Sammelstellen ( „Rosinenpicken“) bedient werden.
Zu § 32:
Die geltende Bestimmung des Abs 1 betreffend
Teilnahmequote für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme wäre wie folgt
zu ergänzen:
„Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und
Elektronik-Altgeräte haben eine Teilnahmequote von mindestens 20% zu erreichen.
Der Nachweis der Teilnahmequote ist jährlich zu erbringen. Bei Nichterreichen
ist die Genehmigung zu entziehen.“
Die Notwendigkeit für diese vorgeschlagene Ergänzung
ergibt sich daraus, die Anzahl von haushaltsnahen Sammel- und
Verwertungssystemen in Grenzen zu halten und nicht einen Wildwuchs an
Sammelsystemen entstehen zu lassen. Für die Stabilität und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ist nicht
nur eine hohe Teilnahmequote zu fordern, sondern auch eine gewisse
Markt-Mindestquote. Ferner sprechen auch operative Überlegungen dafür: Nur mit
einer beschränkten Anzahl von Sammel- und Verwertungssysteme am Markt kann eine
reibungslose Abwicklung der Altgerätesammlung gewährleistet werden. Ein
Wettbewerb auch bei den haushaltsnahen Systemen ist dennoch gegeben.
Zum geltenden § 34:
Das Vorhaben sollte zum Anlass genommen werden, den §
34 dahingehend zu ergänzen, dass auch eine Vertretung der Länder im Beirat
gegeben ist. Den Ländern stehen im Bereich der Abfallwirtschaft wesentliche
Planungskompetenzen zu. Die Planung der praktischen Umsetzung von Sammelsystemen
und die Unterstützung der Gemeinden zählen zu den Kernaufgaben der Länder. Eine
adäquate Vertretung der Länder im Beirat wird daher als erforderlich und als
Akt der Gleichbehandlung gegenüber anderen im Beirat vertretenen Institutionen
angesehen.
Zu § 38:
1. Öffentliche Sammelstellen werden großteils von
Gebietskörperschaften betrieben und unterliegen daher nicht dem
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Abs 3 erscheint daher für diese Fälle unpassend.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem geplanten § 54 Abs 1
gewerblich betriebene Sammelstellen ohnehin nicht dem § 54 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegen. Zu überlegen wäre daher, ob im § 38
Abs 3 die Verweisung auf den § 54 entfallen könnte.
2. Die im Abs 6 enthaltene Delegierungsmöglichkeit an
die Bezirksverwaltungsbehörden wird sehr begrüßt. Die Wortfolge „oder mit der
Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen“ sollte jedoch vor der
Wortfolge „ganz oder teilweise“ eingefügt werden, um klarzustellen, dass die
Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte
Anlagentypen ganz oder auch nur teilweise betraut werden kann.
3. Zum geltenden § 38 wird im Abs 1 und 2 zur
Klarstellung vorgeschlagen, nach dem Wort „Anzeigeverfahren“ die Wortfolge
„nach § 37 und 54 AWG 2002“ einzufügen. Nach herrschender Meinung und Praxis in
Verfahren betreffend der Genehmigung mobiler Anlagen (§ 52 AWG 2002) kann die
Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs 1 nicht zur Anwendung kommen. Das sollte
auch entsprechend klargestellt werden.
Zu § 40:
1. Im Abs 1 ist klarzustellen, ob unter den
„entscheidungsrelevanten Berichten und Empfehlungen“ auch die von der
Kommission veröffentlichten Informationen gemäß Anhang 4 Z 11 AWG 2002 fallen.
Sollte dem so sein, ist zu fordern, dass seitens des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste dieser
Dokumente erstellt und etwa im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Zum Abs 1b sollte zumindest in den Erläuterungen
klargestellt werden, was unter „Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit“ zu verstehen ist und möglichst bereits ein Mustertext
vorgeschlagen werden.
Zu § 41:
Die geltende Regelung der Veröffentlichung auf der
Internetseite der Behörde hat sich bestens bewährt und ist einfach und rasch zu
vollziehen. Es ist nicht verständlich, warum nunmehr von dieser Regelung
Abstand genommen werden soll. Auch für die Gemeinden, die zum Anschlag an die
benachbarten Häuser ersucht werden, entsteht ein erheblicher Mehraufwand.
Teilweise kommen Gemeinden auch diesem Ersuchen nicht nach. Die geplante
Änderung hätte zur Folge, dass Bedienstete der Genehmigungsbehörde
über
große Entfernungen zurücklegen müssten, nur um den Anschlag an den Häusern
durchzuführen. Das bewirkt eine erhebliche personelle und kostenmäßige
Mehrbelastung. Weiters stellt sich die Frage, wie herausgefunden werden soll,
wer der Vertreter der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 des
Wohnungseigentümergesetzes ist, und welche Konsequenzen es hat, wenn dieser den
Hausanschlag nicht unverzüglich durchführt. Weiters ist unklar, wie vorzugehen
ist, wenn kein Verwalter bestellt ist (siehe § 18 Abs 2 Z 2 WEG 2002).
Zu § 43:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine dem Abs 3 Z 2
vergleichbare Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 vom Verfassungsgerichtshof als
verfassungswidrig aufgehoben wurde.
2. Die im Abs 4a geplante Vorschreibung einer Auflage,
dass die Anlage nicht vor einer
Überprüfung
ihrer Ausführung betrieben werden darf, erscheint in jenen Fällen zu streng, in
denen in der mitanzuwendenden Vorschrift nur vorgesehen ist, dass eine
Überprüfung
stattzufinden hat und die Anlage bereits vor der Überprüfung in Betrieb
genommen werden darf (zB § 121 WRG). Weiters sollte ähnlich wie im
Wasserrechtsgesetz vorgeschrieben werden können, dass das Überprüfungsverfahren
auf Kosten des Antragstellers durchzuführen ist. Weiters sollte vorgesehen
werden, dass im Rahmen der Überprüfung geringfügige Abweichungen nachträglich
genehmigt werden können und dass die Übereinstimmung der Anlage mit der
Genehmigung durch Bescheid festzustellen ist (Überprüfterklärung).
3. Der geltende Abs 6 sollte entfallen. Es ist nicht
einzusehen, warum bei einer Reststoffdeponie etwa bezüglich der Ausbildung des
Stellvertreters des Leiters der Eingangskontrolle keine Ausnahmen zugelassen
werden können.
Zu § 48:
Die Bestimmung des Abs 5 erscheint insbesondere für
Zwischenlager auf Deponien, auf denen Abfälle vor ihrem endgültigen Einbau bis
zum Vorliegen der Analysenergebnisse zwischengelagert werden, zu streng, da
diese Zwischenlager in der Regel nicht baulich abtrennbar sind. Es wird
vorgeschlagen, zumindest die Übergangsfrist im geplanten § 78 Abs 8 wesentlich (zB auf 10 Jahre) zu
verlängern. Eine andere Alternative wäre, der Behörde bei Zwischenlagerungen zu
ermöglichen, auf die Anforderung der baulichen Trennung vom Deponiekörper gemäß
Z 1 zu verzichten, wenn eine bauliche Trennung für Zwischenlager entweder nicht
möglich ist oder nicht notwendig erscheint.
Zu § 52:
Emissionsseitig auf den Stand der Technik abzustellen
bedeutet im Ergebnis, dass nur noch mobile Anlagen mit EURO III – Motoren
genehmigt werden können. Dieses Ziel soll und muss zwar in absehbarer Zeit
erreicht werden, eine sofortige Umsetzung führt aber dazu, dass mehr als 90 %
der derzeit im Einsatz befindliche mobile Baurestmassenaufbereitungsanlagen
nicht genehmigt werden können. Es sollte daher eine Übergangsbestimmung
dahingehend aufgenommen werden, dass EURO III nicht entsprechende Motoren zwar
noch genehmigt werden können, diese aber innerhalb einer festzulegenden Frist
gegen EURO III-Motoren auszutauschen oder außer Betrieb zu nehmen sind.
Zu § 53:
Gemäß Abs 2a kann der Landeshauptmann von der
Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden
Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.
Ergänzend dazu ist jedoch festzulegen, in welcher Weise der Betreiber einer
mobilen Anlage den zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen hat
(Anzeigeverfahren, schriftlicher Antrag?), welche Nachweise allenfalls zu
erbringen sind und in welcher Weise das „Absehen“ des Landeshauptmann erfolgt
(zB Bescheid oder Zurkenntnisnahme). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der
behördliche Aufwand bei einer Bescheiderlassung doch sehr erheblich ist,
überhaupt bei einer oft nur wenige Tage dauernden Aufstellung einer mobilen
Anlage. Es sollte daher mit einer bloßen „Zurkenntnisnahme“ das Auslangen
gefunden werden.
Zum geltenden § 62:
Für Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung
von Nebenbestimmungen sollte die Parteistellung analog zum § 356 Abs 3 der
Gewerbeordnung 1994 geregelt werden. Abs 6 ist daher dahingehend zu ergänzen,
dass in solchen Verfahren nur jene Nachbarn Parteistellung haben, deren
Parteistellung auch im Genehmigungsverfahren aufrecht geblieben ist.
Zu § 75:
Künftig
soll die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt werden. Aus der Sicht
einer Aufgabenreduktion für die Landesverwaltungen ist dieses Vorhaben zwar zu
begrüßen, allerdings dürfte das Vorhaben von seiner praktischen
Durchführbarkeit her an der Realität vorbei gehen. Den Erläuterungen folgend
ist lediglich daran gedacht, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft eine entsprechende Befugnis zur Kontrolle der
Clearingstelle einzuräumen.
Zu § 78:
1. Gemäß dem geltenden § 78 Abs 1 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind nach einem Jahr nach In-Kraft-Treten einer
Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu
festgelegt werden, diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die
Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen
Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der
Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen
Bezeichnungen entsprechen.
Durch
diese Bestimmung soll der Umstieg vom nationalen Abfallkatalog auf die
Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses vollzogen werden; Hintergrund
für diese Bestimmung war die, auch von der Kommission im
Vertragsverletzungsverfahren C-194/01 gegen die Republik Österreich vertretene
Rechtsansicht, dass die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über
Abfälle und die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über
gefährliche Abfälle nur durch eine wörtliche Übernahme des Europäischen
Abfallverzeichnisses in einem innerstaatlichen Rechtsakt umzusetzen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in
seinem Urteil vom 29.April 2004, C-194/01, jedoch festgestellt, dass auf der
Grundlage der im Entscheidungsgrund 44 angeführten gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte „nicht gefolgert werden (kann), dass die Republik Österreich
verpflichtet ist, den Europäischen Abfallkatalog wörtlich in einen Rechtsakt
des innerstaatlichen Rechts umzusetzen.“ Über die Erläuterungen zum § 78
hinausgehend ist daher nicht nur die Festlegung des Zeitpunkts der Verbindlichkeit
eines Abfallverzeichnisses auf gesetzlicher Ebene, sondern der Umstieg auf die
Bezeichnungen der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, die auf der
Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses basieren, insgesamt nicht
erforderlich. Auch fachliche Erwägungen sprechen gegen den Umstieg auf die
Bezeichnungen der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung: Die Nomenklatur des
Europäischen Abfallverzeichnisses verschlechtert die Nachvollziehbarkeit der
Abfallströme erheblich.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung, BGBl II Nr.
570/2003, ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten. Ab dem 1.1.2005 ist daher der
Europäische Abfallkatalog zwingend anzuwenden. In den Erläuterungen zum
geplanten § 78 wird ausgeführt, dass der Umstieg auf die Bezeichnungen der Anlage
2 der Abfallverzeichnisverordnung in einer Novelle dieser Verordnung mit
1.1.2008 vorgesehen werden soll. Gemäß dem letzten Satz des § 78 Abs 1 haben
die zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 und der
Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilten Genehmigungen und
Berechtigungen zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten
haben. Dem folgend haben die Behörden über mehrere Jahre das österreichische
und das Europäische Abfallverzeichnis nebeneinander anzuwenden. Das ist im
Hinblick auf den zu erwartenden enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand für
die Landesverwaltungen abzulehnen. Es wird daher die gänzliche Abstandnahme vom
Umstieg auf das Europäischen Abfallverzeichnis und die Eliminierung aller
diesbezüglichen Bestimmungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gefordert.
Anlässlich der Begutachtung der Abfallverzeichnisverordnung, die den
Erläuterungen folgend unmittelbar bevorsteht, wird daher dem finanziellen
Aspekt besonderes Augenmerk gewidmet und im Hinblick auf den zu erwartenden
Mehraufwand die Stellung eines Verlangens gemäß Art 2 Abs 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus in Betracht gezogen.
2. Die im geplanten Abs 7 angeführten Abfallsammler
und –behandler sind verpflichtet, sich bis 31.7.2005 registrieren zu lassen. Um
das bei § 16 dargelegte Ziel einer raschen Registrierung aller Sammler und
Behandler von Abfällen zu erreichen, ist es notwendig, den Abs 7 dahingehend zu
ergänzen, dass, wenn eine Eintragung in das Register bis zum 31.7.2005 nicht
erfolgt ist, die entsprechende Tätigkeit auch nicht mehr weiter ausgeübt werden
darf.
Zum geltenden § 79:
1. Die festgesetzten Mindeststrafen erscheinen für
gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige (3.630 €) im Vergleich zu
den Strafbestimmungen in anderen Vorschriften als viel zu hoch. So ist etwa der
Inhaber einer dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegenden Anlage, der diese
wesentlich (zB durch eine
unbefugte Erweiterung des Lagerplatzes) ändert, mit einer Mindeststrafe
von 3.630 € zu bestrafen, während der Inhaber eines der Gewerbeordnung 1994
unterliegenden Betriebes in diesem Fall mit bis zu 3.630 € zu bestrafen ist.
Hier besteht eine eklatante Ungleichbehandlung und es sollten daher bei
kleineren Übertretungen auch entsprechend geringere Strafen verhängt werden
können.
2. Gleiches gilt auch für den § 79 Abs 2 Z 10 und 11:
Es sollte den Strafbehörden ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt werden.
Der mangelnde Gleichklang zwischen den Strafbestimmungen des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Gewerbeordnung 1994 ist seit der
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durch das Gesetz BGBl I Nr 43/2004
besonders augenfällig, da zahlreiche, bis dahin dem Genehmigungsregime der
Gewerbeordnung 1994 oder einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegende
Anlagen in das Genehmigungsregime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 überführt
wurden.
3. Im geltenden § 79 Abs 2 Z 11 sollte die Verweisung
auf die dort angeführten Bestimmungen entfallen, da andernfalls fraglich ist,
ob davon auch gemäß § 77 Abs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 übergeleitete
Anlagen erfasst sind.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at
10. Präsidium des Nationalrates
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-47.148/96-2004
16. E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 21601-801/60 und 61-2001
zur gefl Kenntnis.
- Vollständige Umsetzung der in der Richtlinie festgelegten umfassenden Herstellerverantwortung, insbesondere betreffend Finanzierungsverantwortung für die Sammlung ab Sammelstelle (siehe unten: Sammlung durch die Kommunen) und Behandlung aller anfallenden Altgeräte;
- Keine Mengen- oder Qualitätsbeschränkung in der Umsetzung der Herstellerverantwortung; dh für 100% der anfallenden Altgeräte und unabhängig von der Qualität der Altgeräte ist die Finanzierungsverantwortung von den Herstellern zu übernehmen.
- Verankerung der 1:1 Rücknahmeverpflichtung (unentgeltliches Rückgaberecht des Endnutzers bei Neukauf eines Gerätes) im Bereich des Handels; jeder Händler muss zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet werden;
- Einrichten von Sammelstellen der Hersteller zur Übernahme von Altgeräten aus dem Handel (siehe Basissammelsystem)
- Keine „Entpflichtung“ von der 1:1 Rücknahmepflicht des Handels durch das Vorhandensein kommunaler Sammelstellen (Problemstoffsammlung, Recyclinghof, ASZ etc);
- Rechtliche Verankerung der Sammlung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Haushalten (Siedlungsabfälle), bestehend aus
- Verpflichtende Teilnahme der Hersteller bzw Herstellersysteme am Sammelsystem; Möglichkeit zur Nichtteilnahme nur für „neue“ Altgeräte bei Erfolgsnachweis eigener Maßnahmen (eigene Sammlung eigener Geräte, Sortierung) der Hersteller bzw Systeme
- Sammlung (wie derzeit) in 5 Kategorien, keine weitere Differenzierung nach Gerätetypen, Marken, Systemen etc (Differenzierung nach Marken gegen Entgelt möglich)
- Unentgeltliche und uneingeschränkte (dh keine Beschränkung der Mengen oder durch Qualitätsanforderungen) Abholung von den Sammeleinrichtungen der Kommunen; Koordination durch Clearingstelle
-
Fixierung von Mindestabholmengen, die
sich an ökologischen, ökonomischen und praktischen Gegebenheiten der
derzeitigen Sammlung orientieren;
Abholung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ab Meldung an Clearingstelle
(zB 3 Werktage)
- Festlegung eines mengenunabhängigen Mindestabholintervalls (mind. zweimal jährlich)
- Keine Verankerung einer Sammelverpflichtung der Kommunen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Problemstoffsammlung (siehe §28 AWG2002); Verankerung der Sammeltätigkeit der Kommunen im Rahmen des Basissammelsystems
- Keine verpflichtende Übernahme von Altgeräten des Handels (1:1 Rücknahme) bei den kommunalen Sammeleinrichtungen – Erbringung dieser Dienstleistung allenfalls im Rahmen von (privatrechtlichen) Vereinbarungen mit Systembetreibern möglich
- Taxative Liste der kommunalen Sammelstellen für das Basissammelsystem – Festlegung mittels VO
- Verpflichtende Teilnahme der Hersteller bzw Herstellersysteme am Sammelsystem; Möglichkeit zur Nichtteilnahme nur für „neue“ Altgeräte bei Erfolgsnachweis eigener Maßnahmen (eigene Sammlung eigener Geräte, Sortierung) der Hersteller bzw Systeme
- Keine Verpflichtung zur Einrichtung neuer, zusätzlicher kommunaler Sammelstellen (Nutzung vorhandener Strukturen);
- Rechtliche Verankerung einer unabhängigen Clearingstelle als zentralen Ansprechpartner für die Kommunen, Hersteller und Systembetreiber
- Gewährleistung der rechtlichen und faktischen Unabhängigkeit der Clearingstelle von Herstellern, Systembetreibern und Handel
- Verankerung (im Gesetzesrang) der Aufgaben der Clearingstelle und deren Rechte zur Durchsetzung;
- Verankerung ua folgender Aufgaben für die Clearingstelle (gem. Studie des BMLFUW): Abholkoordinierung, Entgegennahme und Administration der H/I-Registrierung, Entgegennahme und Administration der Mengenmeldung der in Verkehr gesetzten Geräte, Ermittlung der Marktanteile der in Verkehr gesetzten Geräte, Aggregierung der Daten zu Sammelmengen, Ermittlung und Verrechnung der Strukturkosten, Monitoring- und Berichtsfunktion für Behandlungsergebnisse und Verwertungsquoten, Aggregierung der Meldungen über die Sammelmengen aus eigenen Strukturen der Hersteller, Bewertung der Sammelmengen und Errechnung von Differenzmengen, allenfalls Streitschlichtung, Unterstützung der Behörden bei Ermittlung von Trittbrettfahrern, (allenfalls Abwicklung der Abgeltung; Koordination Öffentlichkeitsarbeit etc)
Effiziente Vorbeugung und Bekämpfung von Trittbrettfahrern durch
- Verpflichtende Teilnahme der Hersteller bzw Herstellersysteme am Sammelsystem; Möglichkeit zur Nichtteilnahme an der Abholung nur für „neue“ Altgeräte bei Erfolgsnachweis eigener Maßnahmen (eigene Sammlung eigener Geräte, Sortierung) der Hersteller bzw Systeme sowie
- Einrichtung effektiver Kontrollstrukturen durch Zusammenarbeit der Clearingstelle mit den Verwaltungsbehörden und dem BMLFUW
- Rechtliche Verankerung klarer Kriterien für die Erteilung von Systemgenehmigungen;
- Klare Anforderungen insbesondere hinsichtlich Flächendeckung (Teilnahme am Sammelsystem, Abwicklung Abholaufträge etc), Übernahmeverpflichtung von Altgeräten und Verpflichtungen gegenüber der Clearingstelle;
- Klare Rahmenbedingungen für Mitteleinhebung („Lizenzierung“) und Mittelverwendung durch die Systeme
- Festlegen von Kontrollverpflichtungen der Systeme gegenüber den beteiligten Herstellern und deren unabhängige Wahrnehmung (plausibles Kontrollkonzept der Systembetreiber)
- Sicherstellung der ökologische Steuerungswirkung durch Produktdesign seitens der Hersteller bzw der daraus resultierenden Entsorgungskosten. Umsetzung beispielsweise über qualitätsorientierte Entgelte im Rahmen der Lizenzierung bei Systemen
- Verankerung der Rahmenbedingungen zum Fortbestand sozialökonomischer Projekte durch
o Verfügungsgewalt der Kommunen über die entgegengenommenen Altgeräte,
o Berücksichtigungsgebot in Systemgenehmigungsbescheiden
- Verankerung der Verpflichtung zur Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller bzw Systembetreiber
- Abstimmungsverpflichtung der Systembetreiber mit Clearingstelle und kommunaler Abfallwirtschaft
- Koordination und Verwaltung durch Clearingstelle
- Zulassen der Schadstoffentfrachtung der Weißware bei den Sammelstellen der Kommunen – „erfüllbare“ rechtliche und technische Standards dafür
- Berücksichtigung im Gesamtpaket „Umsetzung der RL“
- Rechtliche Verankerung der Rahmenbedingungen bzw Förderung der Wiederverwendung
Mindestanforderungen an die Abgeltung
kommunaler Leistungen:
- Finanzielle Abgeltung baulicher Maßnahmen bei ASZ, Recyclinghof etc (soweit zur Einhaltung der BehandlungspflichtenVO erforderlich) durch Hersteller bzw Systeme
- Unentgeltliche Bereitstellung von Sammelbehältnissen (zB Gitterboxen) für kommunale Sammeleinrichtungen durch Hersteller bzw Systeme
- Finanzielle Abgeltung der regionalen/lokalen Öffentlichkeitsarbeit
Die wesentlichsten Elemente des
Umsetzungsmodells lassen sich wie folgt beschreiben:
Wesentliche Kernaufgaben der
Clearingstelle:
Wesentliche Rechte und Pflichten der
Kommunen:
Für den Wettbewerb müssen klare und faire Rahmenbedingungen geschaffen werden. Aus den Überlegungen dazu ergeben sich folgende Anforderungen:
- Eigene Sammelstruktur (zB über Distribution)
- Eigene Geräte
- keine Entpflichtung über direkte Abholung bei kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen oder Verträge mit Sammlern/Behandlern (auch kommunal) oder Rücknahme einer Gerätekategorie (zB Kleingeräte) in eigenen Sammelstrukturen
- Verpflichtende Systemteilnahme (sofern nicht alle Geräte über eigene Sammelstruktur erfasst werden)
- Anrechnung von Eigenleistungen (eigene Strukturen, eigene Geräte) über die Clearingstelle – Rest: Komplementärlizenzierung im System
- Vereinbarung mit Clearingstelle über Abholkoordination
- Servicierung aller kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen
- Vereinbarung mit allen kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen (inkl. Abgeltung der kommunalen Grundleistung)
- Abholung bei Erreichen der Mengenschwellen gem. EAG-VO, jedoch mindestens zwei mal jährlich
- Abstimmungsverpflichtung über Kompatibilität von Behältersystemen
-
Vertragliche Bindung von Sammelmengen je
kommunaler Sammelstelle/Abgabestelle maximal bis zum aliquoten Marktanteil des
Systems;
dh zB Marktanteil des Systems 40%, vertraglich gebundene Menge 40% der jährlich
zu erwartenden Sammelmenge der kommunalen Sammelstelle/Abgabestelle –
Verhindern von „Rosinen-Picken“
- Erreichung einer Teilnahmequote (Marktanteil je Sammelkategorie) von mindestens 20% – Nachweis innerhalb des ersten Jahres
- Systeme melden Vertragsabschluss mit kommunalen Sammelstellen/Abgabestellen an Clearingstelle
- Verwertungskonzept – Verträge mit Behandlern
Zur praktischen Umsetzung und Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bedarf es – unabhängig von den Detailausprägungen eines möglichen Umsetzungsmodells – einer Reihe zivilrechtlicher Vereinbarungen. Die wichtigsten Vereinbarungsinhalte sollten jedoch bereits in den (verwaltungs)rechtlichen Grundlagen (AWG-Novelle 2004, EAG-VO) vorgegeben werden. Im Folgenden sind stichwortartig jene Inhalte aufgeführt, die im Rahmen der Vereinbarungen jedenfalls umzusetzen sind:
o Abgeltung Öffentlichkeitsarbeit