Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R
Körperschaft öffentlichen
Rechts
Mitglied der World Medical
Association
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft WIEN, I.,
Umwelt und Wasserwirtschaft Weihburggasse 10 - 12
Stubenbastei 5 Postfach 213
1010 Wien 1011 WIEN
GZ:
BMLFUW-UW.2.1.6/0048-VI/2/2004
Unser Zeichen: Dr. WK/bw Ihr
Schreiben vom: 24.6.2004
Wien, am 15.9.2004
Betrifft: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das AWG 2002 geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Österreichische Ärztekammer
bedankt sich für die Möglichkeit, zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen und
darf dazu Folgendes bemerken:
In diesem Entwurf werden nunmehr Aufbewahrungs-,
Vorlage- und Meldepflichten (§§ 18, 20, 22) neuerlich normiert.
Neu ist ebenfalls die Verpflichtung des
Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an den Deponieinhaber untersuchen zu
lassen sowie eine Mitwirkungspflicht des Abfallersterzeugers bei Erfassen der
Stammdaten in einem Register. Dazu nimmt die Österreichische Ärztekammer wie
folgt Stellung:
Zu Z 13 und 19 (§§ 15 Abs 6
und 23 Abs 3 Z1)
Mit der im Entwurf aufgenommenen Bestimmung des § 15
Abs 6 wird somit die grundlegende Verpflichtung des Abfallbesitzers
Untersuchungen vor Übergabe der Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte
Fachpersonen oder Fachanstalten durchführen zu lassen, normiert.
Durch Aufnahme in den § 15 AWG, der die allgemeinen
Pflichten von Abfallbesitzern bzw. allgemeine Behandlungspflichten für
Abfallbesitzer festlegt, soll nunmehr auch eine generelle Verpflichtung des Abfallbesitzers, Abfälle
vor der Übergabe an einen Deponieinhaber untersuchen zu lassen, sowie eine
Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln, normiert werden.
Es wird dazu in den erläuternden Bemerkungen
ausgeführt, dass entsprechend der Richtlinie 1999/31/EG Abfälle in der Regel
vor Übergabe an einen Deponieinhaber untersucht und die
Untersuchungsergebnisse dem Deponieinhaber übergeben werden müssen.
Diese Verpflichtung des Abfallbesitzers zur
Untersuchung vor Übergabe der Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte
Fachpersonen oder Fachanstalten, wie sie nunmehr vorgesehen ist, ist für uns
aus der genannten Richtlinie nicht zu entnehmen.
Die Österreichische Ärztekammer merkt dazu an, dass
der im Entwurf vorgesehene § 15 iVm § 23 Abs 3 Z 1 AWG in der derzeit
festgelegten Form nicht die Zustimmung der Österreichischen Ärztekammer findet,
da der Umfang dieser Verpflichtung nicht klargestellt wurde. In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung jeden Abfall umfasst,
der vom Abfallbesitzer an den Deponieinhaber übergeben wird. Es wird zwar in den
erläuternden Bemerkungen eine neu zu erlassende Deponieverordnung, die Vorgaben
für diese Untersuchungen sowie mögliche Erleichterungen bzw. Ausnahmen
festlegen soll, in Aussicht gestellt, es ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch
nicht feststellbar, für welche Abfälle eine Untersuchung vor Übergabe der
Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten
durchzuführen ist.
Unter
Berücksichtigung dieser Unbestimmtheit können derzeit keine konstruktiven
Vorschläge für alternative Maßnahmen - wie möglicherweise für Abfälle, die
regelmäßig anfallen, eine Bestätigung des Herstellers oder Ähnliches – erbracht
werden.
Die Österreichische Ärztekammer
spricht sich wegen der Unbestimmtheit dieser Bestimmung und des noch nicht
absehbar damit verbundenen Aufwandes strikt gegen oben dargestellte Bestimmung
aus und ersucht um entsprechende Abklärung.
Mit vorzüglicher
Hochachtung
Dr. Reiner
Brettenthaler eh.
Präsident