Ö S T E R R E I C H I S C H E  Ä R Z T E K A M M E R

Körperschaft öffentlichen Rechts

Mitglied der World Medical Association

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft                        WIEN, I.,

Umwelt und Wasserwirtschaft                        Weihburggasse 10 - 12

Stubenbastei 5                        Postfach 213

1010 Wien                        1011 WIEN

 

GZ: BMLFUW-UW.2.1.6/0048-VI/2/2004

 

 

Unser Zeichen: Dr. WK/bw                    Ihr Schreiben vom: 24.6.2004                       Wien, am 15.9.2004

Postbuch-Nr                    

 

Betrifft:                   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AWG 2002 geändert wird

             

             

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Österreichische Ärztekammer bedankt sich für die Möglichkeit, zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen und darf dazu Folgendes bemerken:

 

In diesem Entwurf werden nunmehr Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten (§§ 18, 20, 22) neuerlich normiert.

 

Neu ist ebenfalls die Verpflichtung des Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an den Deponieinhaber untersuchen zu lassen sowie eine Mitwirkungspflicht des Abfallersterzeugers bei Erfassen der Stammdaten in einem Register. Dazu nimmt die Österreichische Ärztekammer wie folgt Stellung:

 

 

Zu Z 13 und 19 (§§ 15 Abs 6 und 23 Abs 3 Z1)

 

Mit der im Entwurf aufgenommenen Bestimmung des § 15 Abs 6 wird somit die grundlegende Verpflichtung des Abfallbesitzers Untersuchungen vor Übergabe der Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchführen zu lassen, normiert.

 

Durch Aufnahme in den § 15 AWG, der die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern bzw. allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer festlegt, soll nunmehr auch  eine generelle Verpflichtung des Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber untersuchen zu lassen, sowie eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln, normiert werden.

 

 

Es wird dazu in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass entsprechend der Richtlinie 1999/31/EG Abfälle in der Regel vor Übergabe an einen Deponieinhaber untersucht und die Untersuchungsergebnisse dem Deponieinhaber übergeben werden müssen.

 

Diese Verpflichtung des Abfallbesitzers zur Untersuchung vor Übergabe der Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, wie sie nunmehr vorgesehen ist, ist für uns aus der genannten Richtlinie nicht zu entnehmen.

 

Die Österreichische Ärztekammer merkt dazu an, dass der im Entwurf vorgesehene § 15 iVm § 23 Abs 3 Z 1 AWG in der derzeit festgelegten Form nicht die Zustimmung der Österreichischen Ärztekammer findet, da der Umfang dieser Verpflichtung nicht klargestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung jeden Abfall umfasst, der vom Abfallbesitzer an den Deponieinhaber übergeben wird. Es wird zwar in den erläuternden Bemerkungen eine neu zu erlassende Deponieverordnung, die Vorgaben für diese Untersuchungen sowie mögliche Erleichterungen bzw. Ausnahmen festlegen soll, in Aussicht gestellt, es ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht feststellbar, für welche Abfälle eine Untersuchung vor Übergabe der Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchzuführen ist.

 

Unter Berücksichtigung dieser Unbestimmtheit können derzeit keine konstruktiven Vorschläge für alternative Maßnahmen - wie möglicherweise für Abfälle, die regelmäßig anfallen, eine Bestätigung des Herstellers oder Ähnliches – erbracht werden.

 

Die Österreichische Ärztekammer spricht sich wegen der Unbestimmtheit dieser Bestimmung und des noch nicht absehbar damit verbundenen Aufwandes strikt gegen oben dargestellte Bestimmung aus und ersucht um entsprechende Abklärung.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

 

Dr. Reiner Brettenthaler eh.

Präsident