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BMLFUW-UW.2.1.6/0048-VI/2/2004 Up/60/04/Ha/at 3015 22.09.2004
AWG-Novelle -
STELLUNGNAHME
Sehr geehrte Damen und
Herren!
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des Entwurfs des Bundesgesetzes, mit dem das AWG 2002 geändert wird, und nimmt dazu wie folgt Stellung:
ALLGEMEINES
Der vorgelegte Novellenentwurf zur Änderung des AWG 2002 dient vor allem der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungs- 2003/35/EG und der SUP-Richtlinie 2001/42/EG (RL über die Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung). Zusätzlich soll die Umsetzung der Elektro- und Elektroaltgeräterichtlinie und durch Verordnungen der Deponieentscheidung 2003/33/EG vorbereitet werden.
Hinsichtlich dieser notwendigen Anpassung des AWG ist jedoch auf das Deregulierungsgesetz 2001, BGBL I Nr. 151/2001, hinzuweisen. Dieses Gesetz normiert unter anderem, dass bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden („Golden Plating Verbot“). Diesbezügliche klärende Darstellungen, insbesondere hinsichtlich der Parteistellung für Bürgerinitiativen und NGO sowie der Registrierungspflicht für Abfallsammler und –behandler fehlen im Begutachtungsentwurf.
Bezüglich der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie verweisen wir auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich zur UVP-Gesetz-Novelle.
Bedauerlich ist, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Wunsch der Wirtschaftskammerorganisation nicht nachgekommen ist, die AWG-Novelle und die neue Elektroaltgeräte-Verordnung gemeinsam in Begutachtung zu schicken. Es ist zu befürchten, dass durch die zeitlich verschobenen Begutachtungen wegen der engen Verzahnung dieser beiden Rechtsnormen die notwendige Akkordierung erschwert wird.
Die Belastungen, die auf die Wirtschaft durch die Umsetzung der Elektroaltgeräterichtlinie zukommen, sollten in einer gesamthaften Betrachtung vorliegen, damit sie richtig bewertet werden können. Der Pflicht zur individuellen Kennzeichnung der Geräte können die meisten Betriebe, insbesondere KMU, in der Praxis nicht nachkommen. Wir weisen darauf hin, dass durch das Fehlen der Gesamtschau (Gesetz und Verordnung) noch nachträgliche Ergänzungen zum Novellenentwurf zu erwarten sind.
Der vorliegende Novellenentwurf bringt für die betroffene Wirtschaft erhebliche Verschlechterungen. Planwirtschaftliche Ansätze für den Bereich Abfallwirtschaft – gemeint sind die Clearingstellen – sollen eingeführt werden. Die überzogenen Registrierungsverpflichtungen für jeden "Rücknahmeberechtigten bzw -verpflichteten werden als entbehrliche bürokratische und auch finanzielle Belastung der Betriebe angesehen.
Die
Einrichtung der Clearingstelle muss strikt auf die Umsetzung der EAG beschränkt
bleiben müssen. Sämtliche Branchen, die an Sammelsystemen teilnehmen bzw
unmittelbar von einem solchen betroffen sind (zB Glas, Papier, Papier und
Pappeverarbeitende Industrie), lehnen eine Ausdehnung auf andere Bereiche
strikt ab.
Als Absicherung dieser Beschränkung auf den
Bereich der EAG sollte angestrebt werden, die Kompetenzen der möglichen
Clearingststelle nicht mittels Verordnungsermächtigung im AWG vorzusehen,
sondern im Gegenteil eine explizite gesetzliche Beschränkung auf die Aufgabe
„Umsetzung der EAG“ zu formulieren.
Als Beispiel sei für den Bereich Verpackung auf
die bereits mehrfach auf die unmittelbar drohenden Folgen hingewiesen. Der VwGH
hat mit Erkenntnis GZ 2003/07/0053 ausgesprochen, dass die VerpackVO 1996 als
VO auf Basis des § 14 AWG 2002 weiterhin in Geltung steht. Demzufolge wären die
genannten Bestimmungen der AWG-Novelle (§ 13a Abs 3+4) direkt auf die
Hersteller von Verpackungen anwendbar.
Die Änderungen im Bereich des Abfallanlagenrechtes, insbesondere die Parteistellung von Umweltorganisationen und des Umweltanwaltes sind in der vorliegenden Form nicht akzeptabel. Die neu eingeräumten Parteistellungen und Beschwerdemöglichkeiten des Umweltanwaltes sind auf das tatsächlich erforderliche Maß zu reduzieren.
Bezüglich der Beurteilung von Abfällen vor
Übergabe an einen Deponiebetreiber sind die entsprechenden Bestimmungen der
Deponierichtlinie und die dazugehörige Entscheidung im AWG zu verankern.
Die Regelungen über die Registrierungspflicht der Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler („Lieferantenrücknahme“) sind völlig inakzeptabel. Das abfallpolitische Ziel, Abfälle auch über ein Rücknahmesystem der Einzelhändler an berechtigte Abfallsammler und –behandler laufen zu lassen, wird geradezu konterkariert. Darüber hinaus ist an dieser Regelung zu bemängeln, dass sie dem oft propagierten Prinzip des „One-Stop-Shop“ nicht entspricht, soll doch nun eine weitere Behörde als Anlaufstelle für Abfallersterzeuger, -sammler und –behandler geschaffen werden.
Grundsätzlich werden die im zunehmenden Ausmaß im Abfallrecht verankerten elektronischen Registrierungs- und Meldepflichten als problematisch gesehen. Dies trifft insbesondere auf Klein- und Kleinstbetriebe zu, welche nicht über die für die Erfüllung der formalen Voraussetzungen der Registrierungs- und Meldepflichten notwendigen Ressourcen und Know How verfügen. Aus unserer Sicht ist es daher erforderlich parallel zu digitalen auch analoge Meldungen zuzulassen und Anreize bzw. Erleichterungen für die elektronische Meldung zu schaffen.
ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN:
Zu § 2 Abs 5 Z1:
Unseres Erachtens ist es unverzichtbar, dass der bisherige zweite Satz des § 2 Abs 5 Z 1 mit der vorgesehenen Gesamtabwägung erhalten bleibt. Dies deshalb, weil ansonsten jegliche ökologisch sinnvolle Substitution von Primärrohstoffen durch Sekundärstoffe die rechtliche Basis entzogen werden würde. Die Regelungen, womit auf den Hauptzweck einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt wird, würde nicht mehr gelten. Bei Verwendung von bereits geringen Abfallmengen (Sekundärrohstoffe) würde eine Abfallbehandlungsanlage vorliegen und ein entsprechendes Genehmigungsverfahren notwendig sein. Aus Gründen des Wettbewerbes, insbesondere für ein international tätiges Unternehmen, ist die Streichung des zweiten Satzes abzulehnen. Die hiezu herangezogene Begründung aus dem EUGH-Urteil C-228/00 vom 13. Jänner 2003 ist nicht gerechtfertigt.
Zu § 2 Abs 8 Z 3:
In den besonderen Erläuterungen ist eine begriffliche Änderung vorzunehmen, um durch die Verwendung ein- und desselben Begriffes sowohl im Stammtext als auch in den Erläuterungen eindeutige Klarheit zu erreichen.
Dort sollte es im 2. Satz lauten:
.... Berge /
taubes Gestein werden zB innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet, wenn diese
gemäß den mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zur Verfüllung von
Abraumhohlräumen (dies kann auch in anderen Bergbauanlagenbetrieben
sein, als jenerm, in derm die Materialien gewonnen
wurden) eingesetzt werden.“
Eine Bergbauanlage ist gemäß § 118 MinroG jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt, das den im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Die Verfüllung von Abbauhohlräumen (die Tätigkeit) kann nur unter „Bergbaubetrieb“ subsumiert werden.
Zu § 3 Abs 1 Z 3:
Die geplante rechtliche Änderung, womit taubes Gestein bei Vorliegen einer mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung noch eindeutiger dem MinroG (BGBl. I NR. 38/1999) unterliegt, wird generell begrüßt. Die Wendung "Bergbauanlagen" in den Erläuterungen ist jedoch durch "Bergbaubetriebe" zu ersetzen. Denn mit einer Bergbauanlage ist laut MinroG nur jedes für sich bestehende Einzelobjekt gemeint. (§ 118 MinroG: Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.)
Unerlässlich scheint weiters die Aufnahme des letzten Satzes der EB zu § 3 Abs 1 Z 3 („Sofern Halden oder Bergeteiche gemäß dem Bergrecht bzw dem Mineralrohstoffgesetz als Bergbauanlagen genehmigt sind oder werden, sind diese ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgenommen.”) in den Gesetzestext.
Zu § 6 Abs 6:
Die mit dem Entwurf eingeräumte Parteistellung an den Umweltanwalt wird strikt abgelehnt. Es existiert keine EU-rechtliche Bestimmung, mit der eine Notwendigkeit begründet wäre. Bestimmungen der Aarhus-Konvention bzw der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie beziehen sich lediglich auf Genehmigungsverfahren und nicht auf Feststellungsverfahren.
Durch die vorgesehene Einräumung der Parteistellung samt Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof für den Umweltanwalt wird aus unserer Sicht dem Sinn und Zwecke eines Feststellungsverfahrens, wonach zügig und unaufwändig die Frage abzuklären ist, unter welchem Regelungsregime eine Anlage zu genehmigen ist, widersprochen.
Insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, wirtschaftliche Dispositionen und Investitionsentscheidungen im Rahmen des wirtschaftlichen Umfeldes eines Unternehmens rasch treffen zu müssen, ist im Hinblick auf die tendenziell immer länger werdenden Entscheidungsfristen beim VwGH die mit den gegenständlichen Rechten an den Umweltanwalt verbundene Unsicherheit nicht zumutbar.
Aus unserer Sicht ist diese Bestimmung auch nicht aus den Bestimmungen der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie oder der Aarhus-Konvention abzuleiten, da sich beide Vorgaben ausschließlich auf das Genehmigungsverfahren selbst und nicht auf das vorgelagerte Feststellungsverfahren beziehen. Dort ist eine Rechtsmittelbefugnis der betroffenen Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen, sowie deren Verbände) dahingehend geregelt, dass diese Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen, auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stelle haben sollen. Es soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Erlassungen anzufechten.
Eine ausdrückliche Klarstellung, wie § 6 Abs 6 (Feststellungsbescheid) im Verhältnis zu den Normen des § 348 Gewerbeordnung (genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage)und § 3 Abs 7 UVP Gesetz (Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist) steht, wäre ebenfalls wünschenswert. Klarzustellen ist, dass nach § 348 GewO nur festgestellt werden kann, ob eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung zu erfolgen hat, dass nach § 6 Abs 6 AWG nur festgestellt werden kann, dass eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des AWG vorliegt und, dass nach § 3 Abs 7 UVP Gesetz festgestellt werden kann, ob ein UVP - Verfahren durchzuführen ist. Ist nach dem UVP - Gesetz vorzugehen, sind alle anderen Bestimmungen (AWG, Gewerbeordnung) mitanzuwenden. Ist „nur“ festgestellt worden, es handelt sich um eine Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG, ist die Gewerbeordnung mitanzuwenden. Ansonsten ist nur die Gewerbeordnung anzuwenden.
Zu §§ 8 ff:
Die Bestimmungen zum BAWP sollen strikt an die Vorgaben der Öffentlichbeteiligungs- und der SUP-Richtlinie angepasst werden.
Weiters ist klarzustellen, dass der BAWP keinen normativen Charakter hat und somit keine Verordnung ist.
Es ist klarzustellen, dass der BAWP keinen normativen Charakter hat. Die "Erlassung" von Richtlinien in Form von Teilbänden (zB Verwertungsgrundsätze von Böden; siehe Kap. 3.19) soll daher strikt untersagt werden. Die österreichische Rechtsordnung sieht für die Veröffentlichung von gesetzlich normativen Bestimmungen ein entsprechendes Vorgehen vor. Daran soll sich auch das AWG halten.
Die Regelung, dass damit Anlagenvorhaben nur dann einer Genehmigungsverfahren zugeführt werden dürfen, wenn dies bereits im BAWP durch die Umweltprüfung prinzipiell "vorgenehmigt" ist, ist mit Nachdruck abzulehnen.
Der Gesetzesvorschlag sieht eine Beteiligungs- und Stellungnahmemöglichkeit jedes einzelnen Bürgers („jedermann“) vor. Dies ist nach den einschlägigen Richtlinien (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, 2003/35/EG, SUP – Richtlinie 2001/42/EG) nicht notwendig. Gemäß diesen Richtlinien ist für die Öffentlichkeit sicherzustellen, dass diese frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und der Änderung oder Überarbeitung der Pläne oder Programme zu beteiligen und daher ausreichend (in elektronischer Form) Zugang zu den Dokumenten gewährt wird. Ebenso sind Informationen über das Recht auf Beteiligung am Entscheidungsverfahren sowie über die zuständige Behörde, an welche Stellungnahmen übermittelt werden können, zu geben. Unter Öffentlichkeit sind natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen. Das Beteiligungsrecht (das Stellungnahmerecht), muss aber nicht uneingeschränkt gewährt werden, sondern es sind von den Mitgliedsstaaten die Kreise der Öffentlichkeit, welche dieses Beteiligungsrecht haben, festzulegen.
Es ist daher darauf hinzuweisen, dass eine uneingeschränkte Stellungnahmemöglichkeit für jedermann nach den genannten Bestimmungen nicht notwendig und überdies nicht sinnvoll ist, da die eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren berücksichtigt werden müssen und dies zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Es ist das Stellungnahmerecht zu kanalisieren und nur für tatsächlich vom Projekt betroffene Interessensgruppierungen zu erteilen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der SUP - Richtlinie in diesem Zusammenhang gar nicht erforderlich ist, handelt es sich doch beim Abfallwirtschaftsplan nicht um eine Verordnung.
Zu § 8a – 8c und Anhang 7:
Die verfahrensmäßige Vorgehensweise entspricht der in den Begründungserwägungen (Recitals) 10, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der SUP – Richtlinie (2001/42/EG) vorgesehenen Vorgehensweise. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass, wie bereits zuvor zu § 8 Abs 1 ausgeführt, ein Stellungnahmerecht für jedermann in Bezug auf den Umweltbericht und in Bezug auf den Entwurf zum Abfallwirtschaftsplan von der SUP – Richtlinie nicht verlangt wird. Eine Einschränkung der stellungnahmeberechtigten Öffentlichkeit ist daher jedenfalls vorzunehmen. Darüber hinaus ist, wie ebenfalls zuvor ausgeführt, eine Umsetzung der SUP – Richtlinie in diesem Fall gar nicht erforderlich.
§ 11 AWG sieht vor, dass ein fachlich qualifizierter
Abfallbeauftragter in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu bestellen ist.
In diesem Zusammenhang soll in § 11 AWG klargestellt werden, dass sowohl
natürliche wie auch juristische Personen berechtigt sind, als
Abfallbeauftragter bestellt zu werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.
Beispiele in der Praxis haben mehrfach gezeigt, dass juristische Personen mit
Nachteilen bei der Zulassung als befugte Fachpersonen zu kämpfen haben. Eine
eindeutige Regelung im AWG ist daher dringend notwendig.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass § 2
Abs 6 AWG zB eine Regelung vorsieht, die sowohl natürliche wie auch juristische
Personen umfasst. So sind dort als befugte Fachpersonen oder Fachanstalten auch
einschlägige Technische Büros – Ingenieurbüros, unabhängig davon, ob diese
juristische oder natürlich Personen sind, angeführt. Eine analoge Bestimmung
befindet sich in § 15 Abs 6 der AWG-Novelle, in der verankert wird, dass nach
Maßgabe einer VO gem. § 23 Abs 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen
Deponie-inhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilt werden
sollen.
Gemäß § 134 GewO
1994 umfasst der Berechtigungsumfang für Technische Büros - Ingenieurbüros im
Rahmen des einschlägigen Fachgebietes die Beratung, das Verfassen von Plänen,
Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen
und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung
von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen
Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnung sowie die
Erstellung von Gutachten auf dem gesamten Fachgebiet. Technische Büros -
Ingenieurbüros sind weiters berechtigt, im Rahmen ihres Fachgebietes ihre
Auftraggeber vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts zu vertreten.
(§ 134 Abs 4 GewO 1994)
Selbstverständlich sind juristische Personen berechtigt, gem. § 9 Abs 1 GewO 1994 den Beruf eines Ingenieurbüros gem. § 134 GewO 1994 auszuüben bzw. üben Ziviltechnikergesellschaften (zB GmbH) gem. § 21 Abs 2 ZTG den Beruf des Ziviltechnikers aus. Aufgrund dieser Rechtslage ist es daher in der Wirtschaftspraxis üblich und notwendig, dass Aufträge auch im Bereich der Überprüfung, Überwachung und Beratung sehr wohl an juristische Personen vergeben werden. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass § 9 iVm § 39 und § 134 GewO 1994 festlegt, dass eine juristische Person die den Beruf eines Ingenieurbüro ausübt, jedenfalls einen einschlägig qualifizierten Geschäftsführer (vgl. BGBl. II Nr. 89/2003 Technische Büros/ Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung) nachweisen muss. Die Gewerbeordnung sieht keine Unterscheidung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich der Gewerbeberechtigung bzw. des Berechtigungsumfanges vor.
Zu § 13a:
Unter Bezugnahme auf die EU-rechtlichen Vorgaben der Elektro- und Elektronikaltgeräte-Richtlinie sollen für Hersteller und Importeure bestimmter Waren zusätzliche Verpflichtungen in das AWG aufgenommen bzw. entsprechende Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geschaffen werden.
Einleitend muss Kritik dahingehend geäußert werden, dass die vorliegende Novelle des AWG nicht gleichzeitig mit der darauf aufbauenden EAG-Verordnung begutachtet wird, da nur durch eine Gesamtbetrachtung die konkreten Auswirkungen und Belastungen für die verpflichteten Hersteller/Importeure (im Folgenden kurz H/I) beurteilt werden können. Eine kurze, überschneidende Begutachtungsphase reicht dafür nicht aus.
Während die Abs 1 und 2 ausschließlich auf Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden und auch aus EU-rechtlicher Sicht erforderlich sind, erscheinen die Bestimmungen der Abs 3 und 4 in ihrer Allgemeinheit äußerst bedenklich. Die Ausweitung auf andere Bereiche der Abfallwirtschaft (zB Verpackungen) wird befürchtet.
Zu §§ 13a – 13f:
Die Errichtung eines Systems zur Rücknahme der Elektroaltgeräte wird grundsätzlich in der Elektroaltgeräterichtlinie (2003/96/EG) vorgesehen. Auch ist zusätzlich vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten dieses System überwachen. Die Einrichtung einer Clearingstelle ist jedoch nur dann akzeptabel, wenn die einzurichtende Clearingstelle keine operativen Tätigkeiten, wie Abholkoordination und Vornahme von Ersatzmaßnahmen (direkte Beauftragung von Entsorgern mit der Abholung) vornimmt, keine Öffentlichkeitsarbeiten durchführt und auch keine Verträge über die Sammelinfrastruktur schließt. Da die primäre Aufgabe somit die Durchführung des finanziellen Ausgleichs zwischen den Systemen ist, sollte die Clearingstelle als Non – Profit – Organisation eingerichtet sein und den erforderlichen Interessenausgleich sicherstellen.
Hinzuweisen ist darauf, dass gemäß der in den Erläuterungen zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) eine Ausgliederung hoheitlicher Befugnisse nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß durchzuführen ist. Verfassungsrechtlich dürfen nur „vereinzelte Aufgaben“ ausgegliedert werden und müssen die Prinzipien der Effizienz, der Legalität und der Kompetenzverteilung beachtet werden. Weiters muss der Rechtsträger trotzdem eine effektive Leistungs- und Steuerungsfunktion beibehalten. Aus europarechtlicher Sicht sind das Diskriminierungsverbot, die Pflicht zum Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen, sowie das Beihilfeverbot relevant.
Für die hier vorgenommene Übertragung von Aufgaben an eine Clearingstelle ist besonders darauf zu achten, dass die notwendige Effizienz gewährleistet ist. Weiters ist aus europarechtlicher Sicht zu bedenken, dass durch die Kostentragungsbestimmungen keine Wettbewerbsbeschränkungen entstehen.
Vollkommen unklar ist weiters noch, was in Zukunft ein Elektro- und Elektronikaltgerät sein wird. Auch sind die Begriffe Hersteller und Importeur nicht ausreichend definiert. Entscheidend ist, ob der Importeurbegriff (hier in Analogie zu Inverkehrbringer) EU - weit oder national zu verstehen ist, und welche (Kennzeichnungs)-pflichten sich daran knüpfen werden.
Es sollte klargestellt werden, dass die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem von der Verpflichtung zur Errichtung einer Sammelstelle pro politischem Bezirk befreit, soweit die Sammel- und Verwertungssysteme dieser Verpflichtung nachkommen.
Aus der Sicht einer praktikablen Lösung erscheint die durchaus künstliche Trennung zwischen historischen und neuen EAG verzichtbar. Grundsätzlich ist jedoch eine Systemteilnahme aller betroffenen Wirtschaftszweige wünschenswert. Für den Fall einer Nicht – Systemteilnahme sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Trittbrettfahrertum verhindern.
Für die Inverkehrbringer muss jedenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen einer Sammel- und Behandlungskategorie bestehen (Wettbewerb der Systeme). Ein Sammel- und Verwertungssystem muss jeweils für eine gesamte Sammel- und Behandlungskategorie für historische und neue EAG flächendeckend eingerichtet werden (kein „Rosinenpicken“).
Ein Opting out kann nur in folgenden beiden Fällen stattfinden
- Variante 1: Kontrolle durch die Systeme
- Variante 2: Anmeldung und Kontrolle durch das BMLFUW
Bei der ersten Variante melden die Systeme der Clearingstelle sämtliche lizenzierten Mengen sowie die von den Teilnehmern bekannt gegebenen opting out Mengen.
Kontrolle durch Systeme:
Durch die Einführung eines Mindeststandards soll eine effektive Kontrolle gewährleistet und sollen Wettbewerbsverzerrungen unter den Systemen durch unterschiedliche Kontrollmaßstäbe der Systeme vermieden werden.
Bei Variante 2 ist durch die Zulassungs- und Kontrollbestimmungen sicherzustellen, dass das Opting out nicht zu Lasten der redlichen Inverkehrbringer missbraucht wird.
Zu § 13a Abs 1:
Problematisch ist die in § 13a Abs 1 konzipierte Verpflichtung, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten. Mit dieser Bestimmung soll offenbar die Finanzierung einer Reihe neuer und bestehender Sammelstellen sichergestellt werden. Eine derart ausufernde Privatisierung öffentlicher Aufgaben zu Lasten der gewerblichen Wirtschaft ist aus unserer Sicht abzulehnen. Im Übrigen wäre mit § 28a nach unserer Einschätzung das Auslangen zu finden, wonach die Gemeinden (Gemeindeverbände) dazu verpflichtet werden, Abgabestellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte einzurichten. § 13a Abs 1 sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Zu § 13a Abs 2:
Finnland führt ab 1. September 2004 bis 1. Jänner 2007 die kostenlose Rückgabe bei Altfahrzeugen (jährliche Kosen: 10 Mill. Euro) ein. Die Finanzierung erfolgt durch das finnische Umweltministerium. Könnte dies nicht auch als Vorbild für Österreich im Bereich der "historischen Elektroaltgeräte" herangezogen werden?
Damit könnten administrative und finanzielle Belastungen von den betroffenen Betrieben genommen werden. Ein freiwilliges Co-Sponsoring durch Produzenten und Importeure könnte ins Auge gefasst werden.
Die Verpflichtung der Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für historische Altgeräte wird befürwortet.
Dass eine solche Systemteilnahme für nichthistorische Altgeräte nicht vorgeschrieben werden kann, ergibt sich aus den allgemeinen rechtlichen Erwägungen und den Vorgaben der Richtlinie. Der Gesetzgeber (allenfalls der Verordnungsgeber) wird jedoch darauf zu achten haben, angemessene äquivalente Verpflichtungen für Nichtsystemteilnehmer zu begründen, um ein missbräuchliches Ausnützen der Möglichkeit, die Vorschriften außerhalb eines Systems zu verhindern. Ein "Rosinenpicken" oder "Trittbrettfahrertum" ist zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs möglichst hintanzuhalten.
Zu § 13a Abs 3:
Abs 3 sieht vor, dass Hersteller und Importeure von Produkten, „die einer Verordnung gemäß § 14 Abs 1 AWG unterliegen“ (das sind zB. Verpackungsmaterialien, Batterien, Leuchtstofflampen, Autos, Kühlgeräte, in Hinkunft alle Elektro- und Elektronikgeräte, etc.), nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten haben. Die korrespondierende Verordnungsermächtigung in § 14 Abs 2b lässt völlig offen, unter welchen Umständen, in welchem Ausmaß derartige Sicherstellungen vorgesehen werden können.
Nach unserer Ansicht sollte eine Sicherstellung generell nur alternativ zur Beteiligung an einem System erforderlich sein, da eine Systembeteiligung wohl ausreichend sein müsste, die Erfüllung der Verpflichtungen abzusichern. Dies sollte auch bereits im Abfallwirtschaftsgesetz klar zum Ausdruck kommen.
Weiters sollten die Bestimmungen über die Sicherstellung auch nur für die Elektro(nik)geräte Anwendung finden, da derzeit nur die Elektro- und Elektronikaltgeräte-Richtlinie eine Sicherstellung erfordert. Eine darüber hinausgehende Verordnungsermächtigung für das Umweltministerium wird abgelehnt.
Der Wortlaut des Abs 3 wäre daher wie folgt zu ändern:
„Hersteller und Importeure haben beim
In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß einer Verordnung
nach § 14 Abs 1 eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die
Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
Die Übertragung dieser Verpflichtung auf ein Sammel- und Verwertungssystem ist
zulässig.“
Zu § 13a Abs 4:
Die Möglichkeit, die Kompetenzen der
Clearing-Stelle auf andere Bereiche der Abfallwirtschaft und des Handels (also
noch bevor das Gerät überhaupt als Abfall angefallen ist) auszuweiten, wird
kategorisch abgelehnt. Eine entsprechende Änderung
der Formulierung, wie bereits zu § 13a Abs 3 vorgeschlagen, ist auch hier
erforderlich.
Bestehende Regelungen (EU und Österreich), sowie Mechanismen und Modi, wie sie zB für die Verpackungen entwickelt wurden, kommen ohne Clearing-Stelle aus. Eine Clearing-Stelle ist auch in der Elektroaltgeräterichtlinie nicht vorgesehen. Bestehende Systeme funktionieren auf marktwirtschaftlicher Basis. Eine Clearing-Stelle ist nach der derzeitigen Konstruktion ein "politisch planwirtschaftliches" Instrument. Es besteht keine Veranlassung, in dies funktionierende "Selbstgestaltung" durch die Wirtschaft einzugreifen.
Die Verpflichtung der Hersteller/Importeure, eine Vereinbarung mit einer Clearing-Stelle abschließen zu müssen, ohne auch nur in irgendeiner Form Einfluss auf dessen Tätigkeit in Bezug auf die Abholung der getrennt gesammelten Abfälle dieser Produkte von Sammelstellen, die Sammelinfrastruktur und die Öffentlichkeitsarbeit und dessen Finanzverwaltung nehmen zu können, widerstrebt marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten. Im ARA-System besteht dazu die Möglichkeit, über den ARA-Verein Einfluss zu nehmen.
Gemäß den Erläuterungen können diese Vereinbarungen auch "Zuteilungskriterien für die Abholungen sowie die Handhabung von Rechtsstreitigkeiten (zB Festlegung einer Schiedsstelle) umfassen." Dies bedeutet, dass der Clearing-Stelle "omnipotente" Gewalt (ohne Kontrolle) seitens der verpflichteten Wirtschaft zugewiesen wird. Die notwendigen Ausschreibungsmodalitäten (Vergabe) wären jedoch einzuhalten.
Zur Klarstellung sollte – wie bereits zu Abs 3 ausgeführt - der Abs 4 dahingehend ergänzt werden, dass Hersteller und Importeure nur dann zu einer Vereinbarung mit einer Clearing-Stelle verpflichtet sind, wenn keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt. In diesem Fall erfüllt das Sammel- und Verwertungssystem die Verpflichtungen (ähnlich wie bei der Verpackungsverordnung) für den Verpflichteten. Entsprechende Vereinbarungen sind zwischen den genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen und der Clearing-Stelle abzuschließen. Dies sollte in geeigneter Form im AWG 2002 verankert werden.
Zu § 13b:
Die in § 13b genannten Aufgaben sind größtenteils hoheitliche Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die nun ausgelagert werden sollen. Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen (Z 3), die Entgegennahme von Meldungen (Z 5 und Z 6), die Aufbereitung der Daten und die Erstellung der verpflichtenden Berichte an die EU-Kommission können, sofern dies unter bestimmten Bedingungen erfolgt (Effizienzsteigerung und Kostensenkung), ohne weiteres ausgelagert werden.
Problematisch erscheinen jedoch die mit Z 1, Z 2 und Z 4 übertragenen Aufgaben an die Clearing-Stelle. Diese Aufgaben waren nach bisherigem Usus bei den Sammelsystemen angesiedelt. Insbesondere mit Z 1 ("Abwicklung von Vereinbarungen über die Abholung, die Sammelinfrastruktur und die Öffentlichkeitsarbeit") wird massiv in Kernbereiche (Finanzierung, Logistik und Marketing) eines Sammelsystems eingegriffen.
Der Wettbewerb wird durch Abwicklung dieser Kernbereiche durch die Clearing-Stelle enorm eingeschränkt. Wenn die genannten Tätigkeiten zentral durch die Clearing-Stelle für mehrere Systeme erbracht werden, ist zu befürchten, dass der Wettbewerb zwischen verschiedenen Systemen gänzlich zusammenbricht und monopolartige Strukturen entstehen. Dies gilt auch für Z 4 (Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle und Weiterleitung dieser Meldungen an die jeweils Verpflichteten).
Bei Z 2 ist vor allem die Wendung "Ermittlung der Marktanteile" problematisch. Bewährt hat sich jedenfalls, mit "spezifische Kosten" (wie zB Lizenzentgelte im ARA-System) zu operieren anstelle von ständig variierenden Marktanteilen.
Die Elektro- und Elektroaltgeräterichtlinie legt sich hinsichtlich der Finanzierung nicht präzise fest. Es sind lediglich die Kosten für die Entsorgung durch die Verpflichteten zu tragen. Die Koordinierung der "Abholung, Sammelinfrastruktur und die Öffentlichkeitsarbeit" für historische Altgeräte ist laut Artikel 8 Abs 3 keine Aufgabe der Clearing-Stelle.
Die Ermittlung von Marktanteilen entsprechend der Hersteller zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten unter Berücksichtigung der Gerätetypen und allfällige bestehender Sammelsysteme bzw. Gerätekategorien wird die Clearing-Stelle vor beinahe unlösbare Aufgaben stellen. Es ist zu befürchten, dass die ermittelten Marktanteile und daraus vorgeschriebenen Beiträge bzw. Sicherstellungen auf Grund von nicht präzisen Angaben, Voraussetzungen, Trittbrettfahrern, Eigenimporten durch die Konsumenten usw. wesentlich von der Realität abweichen und deshalb durch die Verpflichteten durch Einsprüche bekämpft werden.
Das System der Clearingstelle und die Aufgabenliste der Clearingstelle sind unserer Ansicht nach neu zu überdenken oder sogar gänzlich entbehrlich. Eine Beschränkung auf folgende Aufgaben wäre vorstellbar:
· Datenabgleich zwischen mehreren Systemen und allenfalls Finanzausgleich zwischen Systemen, die mehr als bescheidmäßig gesammelt haben als sie eigentlich müssten, und den Systemen, die ihre bescheidmäßigen Sammelquoten nicht selbst erreicht haben)
· Vorgabe von Melde- und Prüfstandards (Gleichbehandlung der Teilnehmer verschiedener Systeme, Trittbrettfahrerbekämpfung)
· Sammlung und Aufbereitung der erforderlichen Meldungen (Bericht), um den EU-Berichtspflichten nachkommen zu können.
Alle übrigen Aufgaben werden unseres Ermessens effizienter und kostengünstiger durch die entsprechenden Sammelsysteme erfüllt.
Mit der Formulierung
„insbesondere“ wird offensichtlich beabsichtigt, sich die Möglichkeit weitere
nicht im Abfallwirtschaftsgesetz explizit genannte Aufgaben in einer
Materienverordnung gem. § 14 Abs 1 einer Clearingstelle übertragen zu können,
einzuräumen. Insbesondere aus obigen Erwägungen sollte jedoch eine genaue
Aufgabendefinition bereits im AWG vorgenommen werden und eine taxative
Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche erfolgen.
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass diese Stellungnahme und die ihr
zugrundeliegenden Beschlüsse zu einem Zeitpunkt ver- bzw gefasst wurden, zu dem der Entwurf des BMLFUW für eine EAG-Verordnung noch nicht bekannt war. Wir behalten uns daher vor, unsere Stellungnahme zum Entwurf einer AWG-Novelle gegebenenfalls noch zu ändern und zu ergänzen.
Zu § 13c:
Die Clearingstelle kann den Verpflichteten „Finanzierungsentgelte“ in Rechnung stellen. Wie diese berechnet werden, ist für die Wirtschaft in keiner Weise beeinflussbar oder kontrollierbar.
Aus unserer Sicht ist die Festlegung von spezifischen "Lizenzentgelten" zu bevorzugen. Ständige Markterhebungen von Geräten/Herstellern zu machen, die bereits seit langem in Verkehr sind, ist eine mühsame und kostspielige Angelegenheit.
Unseres Erachtens ist daher die Frage zu stellen, warum dann überhaupt eine derartige Stelle – die de facto die Stellung einer nachgeordneten Dienststelle des Umweltministeriums hätte - eingerichtet werden sollte.
Zu § 13e:
Die Ausführungen zu § 13d werden durch den entworfenen § 13e bestätigt: Die gewerbliche Wirtschaft (die Hersteller und Importeure) soll die Tätigkeit der Clearing-Stelle zwar finanzieren, bei der Abstimmung von deren Konzept aber nicht mitreden.
Zu § 14 Abs 2a und 2b:
Abs 2a soll die Ermächtigung des Umweltministers enthalten, nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Clearingstelle per Verordnung zu erlassen, Abs 2b enthält die Verordnungsermächtigung über den Inhalt, Umfang, Bemessung, Freiwerden, Verfall etc der Sicherstellung gemäß § 13a. Eindeutige Vorgaben, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß eine derartige Sicherstellung vorgesehen werden kann, sind jedoch nicht vorgesehen.
Diese sehr umfangreiche und kaum determinierte Verordnungsermächtigung sollte unseres Erachtens auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden.
Zu § 15 Abs 3:
Da im
Abfallwirtschaftsgesetz keine Abgrenzung zwischen der Ablagerung und der
Zwischenlagerung getroffen wird, ist aus unserer Sicht – in den Erläuterungen -
eine Klarstellung erforderlich, dass die Zwischenlagerung vom Anwendungsbereich
dieser Bestimmung nicht erfasst ist.
Auch ist in den Besonderen
Erläuterungen der Hinweis auf die Verwertungsgrundsätze „gemäß
Bundes-Abfallwirtschaftsplan“ als gemeinschaftsrechtswidrig zu verstehen.
Derartige Grundsätze – welche letztlich zur Unterscheidung der Beseitigungs-
von den Verwertungsverfahren heran zu ziehen sind – können nur auf EU-Ebene
definiert werden, um einen gemeinschaftsweit einheitlichen Vollzug der
schwierigen Abgrenzungsfrage Verwertung versus Beseitigung zu gewährleisten.
Zu § 15 Abs 6:
§ 15 Abs 6 des Gesetzesentwurfes sieht nunmehr vor, dass der Abfallbesitzer verpflichtet ist, nach der Maßgabe einer Verordnung nach § 23 Abs 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen. Dem Entwurf muss entnommen werden, dass die Kosten hiefür vom Abfallbesitzer – und somit vom Unternehmer – zu tragen sind. Ein weiterer Punkt des vorliegenden Gesetzes, der zu einer Belastung der Wirtschaft führen wird.
Für den Abfallbesitzer ist vermutlich eine erhebliche Erhöhung der Kosten anzunehmen, zumal die Vorgaben einer neuen Deponieverordnung diesbezüglich nicht bekannt sind. Eine derartige Pflicht ist sinnvoller dem Deponiebetreiber aufzuerlegen. Weiters ist jedenfalls klarzustellen, dass bloße Transporteure nicht von der Untersuchungspflicht der Abfälle bei Übergabe an die Deponie betroffen sind.
Mit dieser Bestimmung soll offenbar die rechtliche Deckung für die Regelungen über die Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung „nachgeliefert“ werden. Es muss jedenfalls sichergestellt werden, dass auch die Ausnahmen der Verpflichtung, derartige Gutachten zu erstellen und vorzuweisen (Kleinmengen, etc.) weiterhin möglich bleiben.
Die geplante strikte Verpflichtung, Abfälle
vor der Übergabe beurteilen zu lassen und das Untersuchungsergebnis dem
Deponiebetreiber zu übergeben, wird in Unkenntnis der geplanten
Deponieverordnungsnovelle entschieden abgelehnt. Eine sachliche, gesamthafte
Beurteilung ist erst mit Vorliegen eines Entwurfes zur Novelle der
Deponieverordnung möglich. Selbst Art. 11 der Deponierichtlinie (1999/31/EG)
und auch die Entscheidung zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die
Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (2003/33/EG) weisen Möglichkeiten (zB
Sichtkontrolle) aus, damit einer überzogenen Nachweis- bzw.
Untersuchungspflicht vorgebaut wird. Außerdem legt Art. 11 fest, dass die
geeignete Dokumentation (darunter fällt unserer Ansicht nach auch die
Abfalluntersuchung) der Besitzer oder der Betreiber (der Deponie) vor oder bei
Anlieferung durchführen kann. Wir fordern daher die maximale Ausnutzungsmöglichkeit
dieser Bestimmungen.
Zu §§ 20 Abs 5 und 22 Abs 6:
Nicht alle im Firmenbuch aufscheinenden Daten sind für diese Meldepflicht relevant und es soll sichergestellt sein, dass eine Abgleichung nur bezüglich abfallwirtschaftlicher Stammdaten und nicht hinsichtlich aller anderen im Hauptbuch des Firmenbuches gespeicherter Daten geschieht.
Die unbedingte Nennung einer E-Mail Adresse (§ 21 Abs 1 Ziff. 7) erscheint nur nach Maßgabe des Vorhandenseins sinnvoll und bedarf daher der Ergänzung durch die Wortfolge“...sofern vorhanden“. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ganz besonders auf die bereits in den allgemeinen Feststellungen vorgenommenen Überlegungen zur Registrierungspflicht.
Zu § 21:
Geplant ist, die bisherige gesetzliche Regelung näher zu determinieren und dafür die bisher erforderliche Verordnungsermächtigung zu streichen.
Für Sammler/Behandler nicht gefährlicher Abfälle wird damit in Hinkunft das Zulassungsverfahren nicht mehr in § 24 AWG enthalten sein, sondern über die Registrierung nach § 21 laufen. Probleme sind hier vor allem für Klein- und Kleinstbetriebe zu befürchten, da diese Registrierung jedenfalls elektronisch über die Internetseite des Bundesumweltamtes zu erfolgen haben wird. Wir fordern daher, dass die Registrierung jedenfalls auch schriftlich erfolgen kann.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Registrierungspflicht bei gefährlichen Abfällen auch die sogenannten „rücknahmeberechtigten Händler“ im Sinne des § 25 Abs 2 AWG (zB Händler, die Batterien, Leuchtstoffröhren etc. verkaufen) unterliegen. Die Ausnahmen des § 21 Abs 2 gehören jedenfalls um die bisherigen Kreise des § 25 Abs 2 erweitert. Eine klare Unterscheidung zwischen "professionelle Sammler" und "Dienst-am-Kunden-Sammler" gehört weiterhin erhalten.
Gemäß § 78 Abs 7 des Entwurfes (Z 54) haben Sammler und Behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung nach § 24 oder § 25 AWG verfügen oder deren alte landes- oder gewerberechtlichen Berechtigungen übergeleitet wurden, ihre Daten bis spätestens 31. Juli 2005 im elektronischen Register über die Internetseite des UBA zu registrieren. Meldepflichtige gemäß Elektroaltgeräte-Verordnung (Entwurf liegt noch nicht vor) und Inhaber von Deponien müssen sich bereits bis spätestens 31. Jänner 2005 registrieren.
Unklar ist jedoch das Verhältnis dieser Übergangsbestimmungen – die vom Wortlaut möglicherweise nur für erlaubnispflichtige Sammler und Behandler gelten – auf die erlaubnisfreien Sammler und Behandler gemäß § 25 Abs 2 AWG. Da diese der Registrierungspflicht gemäß § 21 Abs 1 unterliegen, die Übergangsbestimmung aber unter Umständen nicht anzuwenden ist, müssten sie die Registrierung eigentlich sofort mit Inkrafttreten der Novelle – geplant mit 1. Jänner 2005 – durchführen. Sie wären damit schlechter gestellt als die erlaubnispflichtigen Sammler und Behandler. Die Zahl der betroffenen Unternehmen ist nicht abschätzbar. Es ist daher eine entsprechende Klarstellung zu fordern, wonach die erlaubnisfreien Sammler und Behandler generell von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, indem sie in den Ausnahmekatalog des Abs 2 aufgenommen werden. Alternativ müsste eine entsprechende Übergangsfrist vorgesehen werden.
Alle Abfallsammler haben sich laut dem vorliegenden Entwurf elektronisch zu registrieren. Dies ist bei "hauptberuflichen Abfallsammlern" verständlich, allerdings nicht bei Firmen, die durch den Anfall von Restmassen (zB Bodenaushub, Abbrüche) zwangsläufig zu Abfallsammlern werden. Das Abfallsammeln ist für solche Betriebe eine Nebentätigkeit, die keinesfalls durch überbordenden Verwaltungsaufwand noch zusätzlich erschwert werden sollte. Stattdessen sollte erst das Abtransportieren von der Baustelle durch professionelle Entsorger registrierungspflichtig sein.
Es ist daher eine entsprechende Klarstellung zu fordern, wonach die erlaubnisfreien Sammler und Behandler generell von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, indem sie in den Ausnahmekatalog des Abs 2 aufgenommen werden. Alternativ müsste eine entsprechende Übergangsfrist vorgesehen werden.
Weiters ist auch zu beachten, dass wenn ein Abfallsammler oder –behandler wechselnde Abfallarten behandelt, jedes Mal das Bundesministerium vorher davon zu informieren ist. Ein enormer administrativer Aufwand ist vorprogrammiert.
Sofern überhaupt bereits bestehende Unternehmen zu einer nachträglichen Registrierung verpflichtet sein sollen, scheint eine Verlängerung der in dieser Bestimmung angeführten Fristen grundsätzlich erforderlich, damit die bereits bestehenden Unternehmen die entsprechende Kapazität zur Erbringung der erforderlichen Leistungen berücksichtigen können. Es erscheint daher insbesondere die Frist im Bereich der Elektro- und Elektronik – Altgeräte mit einer Fristsetzung 31.1.2005 als wesentlich zu kurz. Eine Verlängerung um mindestens weitere drei Monate ist daher vorzunehmen.
Zu § 22:
Der neue Abs 1a definiert die "Abfallwirtschaftlichen Stammdaten" der Abfallersterzeuger, -sammler und –behandler. Abs 6 verpflichtet Abfallersterzeuger bei der Erfassung der Daten mitzuwirken. Die in § 79 Abs 3 Z 8a vorgesehenen Strafbestimmungen (Geldstrafe bis € 2.910,--) werden abgelehnt. Abfallsammler und –behandler haben die Daten jedenfalls im Zuge der Registrierung nach § 21 einzugeben.
Die genannten Daten des Abs 1a sind der Behörde bereits bekannt. Es stellt sich daher die Frage, warum die Datenerfassung nicht direkt seitens der Behörde (gegebenenfalls durch Amtshilfe) vorgenommen wird. Eine maximale Aufwandverminderung für die Wirtschaft soll angestrebt werden.
Nach wie vor ungeklärt sind in diesem Zusammenhang die mit der Einrichtung eines abfallwirtschaftlichen elektronischen Registers verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen.
Zu § 23:
Es wäre im Bauwesen generell sinnvoll, ähnlich wie in der Arbeitssicherheit (siehe BauKG), auch den Auftraggeber, sprich den Bauherren in die Umweltverantwortung miteinzubeziehen. Der Bauherr ist der Besteller eines Bauwerkes und er beauftragt im übertragenen Sinne den Anfall von Baurestmassen, also von Abfällen. In diesem Sinne wäre auch der Bauherr als "AbfallERSTerzeuger" anzusehen und nicht die Baufirma. Dies sollte in den Regelungen entsprechend verankert werden.
§ 23 Abs 3 Z 1:
Unter dem Aspekt der neuen Regelung im § 15 Abs 6 ist die Verordnungsermächtigung abzulehnen (siehe oben), die alte Regelung ist beizubehalten.
Zu § 24:
Gemäß § 21 registrierte Sammler und Behandler sind berechtigt, die registrierten Abfallarten zu sammeln oder zu behandeln. Die Berechtigung kann erforderlichenfalls durch den Landeshauptmann eingeschränkt werden. Das bisherige Anzeigeverfahren entfällt.
Da auch die Möglichkeit für den Sammler und Behandler entfällt, einen Bescheid über seinen Berechtigungsumfang zu verlangen, sollte überlegt werden, ob nicht eine entsprechende schriftliche Bestätigung seitens der Behörde zum Nachweis gegenüber dem Kunden wünschenswert wäre.
Des weiteren sollte – wie derzeit im § 24 AWG 2002 vorgesehen – für die Untersagung bzw. teilweisen Einschränkung der Berechtigung durch den Landeshauptmann eine Frist von 8 Wochen ab Registrierung normiert werden.
Zu § 25 Abs 5 Z 3 – 5:
Aus systematischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass, den Gedanken der Gewerbeordnung folgend, an welche § 25 Abs 5 laut den Erläuterungen angepasst werden soll, Ziff. 3 – 5 allgemeine Versagungsgründe darstellen und nur die Z 1 und 2 eine Verlässlichkeit im Hinblick auf die beantragte Tätigkeit normieren.
Exkurs zu §§ 25 und 26:
In den §§ 25 Abs 4 Z 3 und 26 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sind keine näheren Vorgaben bzw. Einschränkungen für die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. für den privaten Sammler und/oder Behandler von gefährlichen Abfällen enthalten. Hingegen werden für fachkundige Personen der Gemeinden im § 26 Abs 4 konkrete erforderliche Kenntnisse angeführt. Erfahrungsgemäß werden die Anforderungen an private Entsorgungsbetriebe höher gestellt als an fachkundige Personen der Gemeinden. Dies auch wenn die gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. Im Sinne einer Gleichbehandlung von Kommunen und privaten Entsorgungsbetrieben sollte hier eine entsprechende Anpassung des Abs 4 erfolgen und dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen auf die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, verlangt werden.
Zu § 28a:
Es ist dafür Vorsorge zu tragen, dass die Gemeinde (Gemeindeverbände) sicherstellen, dass Elektro- und Elektronik – Altgeräte von den Abgabestellen tatsächlich abgegeben werden und nicht im Vorfeld der durch unbefugte Dritte abgefangen und womöglich ins Ausland verbracht werden.
Zu § 29 Abs 4:
Gemäß Z 4 haben Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik – Altgeräte auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik – Altgeräten zu fördern. Es ist diesbezüglich klarzustellen, dass sich diese Förderung der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik – Altgeräten nur auf den Wirkungsbereich der jeweiligen Sammel- und Verwertungssysteme beziehen kann. Es ist deshalb in § 29 Abs 4 Z 4 nach der Wortfolge „Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik – Altgeräte haben“ erklärend einzufügen: “in Ihrem Wirkungsbereich“.
Zu § 32 Abs 1:
§ 32 Abs 1 sieht vor, dass Sammel- und Verwertungssysteme, die Abfälle von privaten Haushalten sammeln und verwerten, eine Liste ihrer Teilnehmer zu veröffentlichen haben. Diese Formulierung ist völlig unverständlich; auch in den erläuternden Bemerkungen wird hierzu lediglich angeführt, dass die Veröffentlichung der Liste der Teilnehmer „im Sinne der Transparenz“ zu erfolgen habe. Die Wirtschaftskammer Österreich vermag nicht nachzuvollziehen, was unter dieser Bestimmung genau gemeint ist. Auf keinen Fall kann wohl beabsichtigt sein, dass sämtliche private Haushalte veröffentlicht werden, die die Dienstleistung eines bestimmten Sammel- und Verwertungssystems in Anspruch nehmen. Dies erscheint nicht nur unter bürokratischen Gesichtspunkten bedenklich, sondern va unter datenschutzrechtlichen Aspekten rechtswidrig zu sein.
Zu § 38 Abs 3:
Entsprechend den Erläuterungen soll klargestellt werden, dass der Arbeitnehmerschutz in allen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG zu berücksichtigen ist. Nach der bisherigen Textierung dürfte dies jedoch tatsächlich nur für die ortsfesten Anlagen gegolten haben. Eine Erweiterung wäre aus unserer Sicht noch möglich. Es könnte die allgemeine Formulierung eingefügt werden, dass bei allen Belangen, bei denen mit Abfällen hantiert wird, Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu berücksichtigen sind. Damit würden auch bei Tätigkeiten gemäß §§ 15, 16, 18 und 19 Arbeitnehmerschutzbestimmungen explizit gelten.
Dem § 38 Abs 3 sollte auch der Satz angefügt werden: „Dies gilt auch dann, wenn der Geltungsbereich des AnSchG sich nicht auf die Anlage oder ihren Betreiber erstreckt“.
Zu § 38 Abs 6:
Für die Delegationsmöglichkeit bestimmter Anlagentypen an die Bezirksverwaltungsbehörde wäre aus Rechtssicherheitsgründen (Gleichbehandlung) eine Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes vorzusehen.
Zu § 39 Abs 3:
Die Vorlage der geprüften Alternativen geht wesentlich über die Bestimmungen des Art. 15 IPPC-RL hinaus und wird deshalb abgelehnt. Nach den Erläuterungen soll diese Bestimmung der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie dienen. Die Textierung erscheint auch deshalb überzogen, da nicht jedes nach AWG genehmigungspflichtige Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie umfasst ist. Sollte die ersatzlose Streichung nicht möglich sein, so wäre eine entsprechende Ergänzung der Textierung vorzunehmen.
Zu § 40:
Anstelle einer sechswöchigen Mindestfrist sollte eine Maximal- und Mindestfrist vorgesehen werden, da ansonsten Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind. Als Maximalfrist können wir uns acht Wochen vorstellen. Geprüft werden soll jedenfalls, ob die festgelegten Bestimmungen nicht über bestehendes EU-Recht hinausreichen. Die Heranziehung von BAT- und BREF – Dokumente als entscheidungsrelevante Berichte bzw. Empfehlungen geht unserer Ansicht nach über die EU – Vorgaben hinaus.
Zu § 41:
Gemäß den Erläuterungen sollen die Kundmachungsbestimmungen jenen der Gewerbeordnung angepasst werden. Gemäß unserem Rechtsverständnis reichen die Bestimmungen des AVG vollkommen aus. Verständnis kann der Veröffentlichung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erster Instanz im Internet entgegengebracht werden.
Zu § 42 Abs 1:
Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verweist bezüglich der
Zulassungsvoraussetzungen der Umweltorganisationen (bisherige Tätigkeit,
Mindestbestandsdauer, finanzielle Sicherheiten etc.) auf den noch nicht
beschlossenen § 19 Abs 6 UVP-Gesetz 2002.
Bezüglich der Parteistellung von Umweltorganisationen wird daher prinzipiell auf die Stellungnahme der WKÖ zum UVP-G-Begutachtungsentwurf verwiesen. Ein Aufstocken bzw. Aufbessern von im "neuen", noch unbekannten UVP-G verankerten Bestimmungen ist strikt abzulehnen. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie räumt den Umweltorganisationen keine volle Parteistellung ein. Die Richtlinie verlangt "nur" die "Beteiligung am Verfahren" und die "Rechtsmittelbefugnis".
Der Gleichklang bei diesen Bestimmungen wird begrüßt.
Z 14 regelt die Beteiligung von Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Die Anerkennung soll prinzipiell nur dann erfolgen, wenn eine völkerrechtliche Gegenseitigkeit vereinbart wurde und österreichische Umweltorganisationen unter vergleichbaren Bedingungen an den Verfahren in diesem Staat teilnehmen können.
Der letzte Satz wäre dahingehend zu korrigieren, dass neben den bisherigen Parteien auch Parteien gemäß Z 8, 13 und 14 das Recht eingeräumt wird, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Durch die eingeräumte Parteienstellung samt Beschwerdemöglichkeit an den VwGH schafft der Gesetzgeber eine Situation, in der es den Betrieben immer schwieriger gemacht wird, marktgemäß Investitionsentscheidungen zu treffen. Die Dauer für den Erhalt einer rechtskräftigen Genehmigung wird sich mit der neuen gesetzlichen Regelungen erheblich verlängern.
Zu § 43 Abs 4:
Diese Regelung ermöglicht es den Behörden und auch den Parteien, strengere Auflagen, Bedingungen und Befristungen über den Stand der Technik hinaus durchzusetzen. Die Erläuterungen verweisen auf § 82 Abs 4 Gewerbeordnung. Seitens betroffener Betriebe wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung jegliche Rechtssicherheit bei der Planung verloren geht.
Diese Bestimmung ist zur Gänze abzulehnen, wird doch bereits jetzt in der österreichischen Abfallwirtschaft ein sehr hoher Standard bei den jeweiligen Verfahren erreicht.
Im Sinne der Rechtssicherheit darf es ein derartiges Abweichen vom Stand der Technik nicht geben, andernfalls die gesamte Abfallwirtschaft Gefahr läuft, durch Projektgegner hochlizitierte Anforderungen nicht mehr finanzieren zu können.
Jedenfalls, sollte zur Klarstellung der eingefügte Satz ergänzt werden und lauten: „...einer Verordnung gemäß § 65 Abs 1 einzelne gemäß § 43 Abs 1 - 3 wahrzunehmende Interessen...“. Dies stellt klar, dass nicht alle Interessen des § 43 Abs 1 - 3 betroffen sind bzw. sein müssen und dass diese Bestimmung damit nicht ad absurdum geführt werden kann, da es sonst möglich wäre auch ohne Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 – 3 – in Anwendung dieser Ausnahmebestimmung – eine Genehmigung unter Auflagen zu erteilen.
Zu § 43 Abs 7:
Eine Befristung einer Abfallbehandlungsgenehmigung ist gemäß den Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG) nicht vorgesehen und kann dadurch ersatzlos gestrichen werden. Außerdem ist durch die Verfahrenskonzentration eine Befristung von Teilbereichen (zB Abwasseraufbereitung) nur schwer vorstellbar. Bei Ablauf einer einzigen Teilbewilligung wäre demnach die gesamte Anlage neu zu genehmigen. Eine gesamthafte Befristung (zB 30 Jahre) ist im Gegensatz zu Einzelbefristungen nach den mitanzuwendenden Bestimmungen denkbar. Ein Diskussionsprozess wäre darüber noch zu führen.
Zu § 48 Abs 5 und 78 Abs 8:
Bestehende Aufzeichnungs- und Behandlungspflichten reichen unserer Ansicht nach vollkommen aus. Die hier festgelegten Bestimmungen finden sich bereits in etwas anderer Form in § 43 (Genehmigungsvoraussetzungen) wieder. Der vorgesehene Abs 5 ist deshalb überflüssig.
Jedenfalls sollte in § 48 Abs 5 Z 5 eine
Einschränkung aufgenommen werden, „ausgenommen, es handelt sich um nicht
gefährliche Abfälle, die selbst bei Behandlung oder Verwertung kein höheres
Gefährdungspotential aufweisen als die ursprünglichen Abfälle, und nicht
gefährliche Abfälle, für die bereits ein Untersuchungsergebnis gem. § 15 Abs 6
bei der Anlieferung vorgelegt wurde,
Die Übergangsbestimmung erscheint mit 6 Monaten zu kurz bemessen, müssen doch eventuell bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche weitere Genehmigungen erfordern, sowie Dokumentationssysteme aufgebaut werden. Die Frist sollte daher zumindest auf 9 Monate erhöht werden.
Zu § 49:
Obwohl hier keinerlei Änderung in der geplanten Novelle vorgesehen ist, sollte man aufgrund der geübten Praxis die Diskriminierung von juristischen Personen bei der Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien, wie sie in einigen Bundesländern gegeben ist, durch eine Bestimmung beseitigen. Während in einem Fall sowohl technische Büros und Ingenieurkonsulenten als auch juristische Personen bescheidmäßig bestellt werden (die Auswahl erfolgt in der Regel im Einvernehmen mit dem Deponiebetreiber), ist dies im anderen Fall nur aus der Gruppe der technischen Büros und Ingenieurkonsulenten möglich. Bestellt die Behörde jedoch einen anderes Aufsichtsorgan als jenes vom Unternehmen genannte, so besteht nach Aussage von Unternehmen kein Rechtsmittel dagegen. Wir schlagen daher vor, nach dem Vorbild des MinroG gem. §§ 125 ff (Benennung verantwortliche Person) vorzugehen. Demgemäß würde die Benennung (Anzeige) durch den Deponiebetreiber erfolgen. Falls nun die Behörde damit nicht einverstanden ist und ein anderes Aufsichtsorgan bestellt, so sollte dies nur über einen Feststellungsbescheid erfolgen.
Zu § 50 Abs 4:
Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit dieser Regelung werden Verfahren nach § 37 Abs 3 (vereinfachtes Verfahren) wesentlich erschwert. Verfahrensverlängerung und Rechtsunsicherheit sind damit vorprogrammiert. Das Beschwerderecht des Umweltanwalts wird in diesem Verfahren strikt abgelehnt.
Zu § 52 Abs 3:
Bei der Genehmigung mobiler Anlagen soll neben dem Umweltanwalt zusätzlich auch der Arbeitsinspektor Parteistellung bekommen. Die Streichung der Beschwerdemöglichkeit des Umweltanwalts an den Verfassungsgerichtshof wird begrüßt.
Zu § 52 Abs 4:
Die Absicht des Gesetzgebers, für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen bei mobilen Anlagen emissionsseitige Maßstäbe anzusetzen, kann prinzipiell nur begrüßt werden. Es ist jedoch zu bedenken, dass zwischen einer immissionsseitigen Beurteilung (zB Lärm, Vibrationen) und einer emissionsseitigen Begrenzung sehr schwer Zusammenhänge gefunden werden können. Zu viele Einflussmöglichkeiten verhindern eine gerechte Beurteilung. Es ist zu befürchten, dass mit dieser Regelung überzogene Bestimmungen für mobile Anlagen festgelegt werden.
Exkurs: Zu § 52 Abs 4 und 65 Abs 1 Z 1:
Im Rahmen der durch die AWG Novelle 2002 eingeführten nachträglichen bzw. neuerlichen Genehmigung von mobilen Anlagen wurde das Vertrauensprinzip nicht beachtet und massiv in die Erwerbsfreiheit der Betreiber solcher Anlagen eingegriffen. Vielen dieser Anlagenbetreiber sind die Einhaltung des Standes der Technik und die damit verbundenen Investitionen bzw. Nachrüstungen nicht möglich. Gefordert wird daher für bereits vor Inkrafttreten des AWG 2002 bestehende mobile Behandlungsanlagen – zur Begutachtung des Vertrauensgrundsatzes gerade im Hinblick auf wirtschaftliche Dispositionen – eine Übergangsfrist zur Einhaltung des Standes der Technik. Diesbezüglich ist es notwendig, im § 52 Abs 4 einen weiteren Satz einzufügen. Dieser lautet: „ Für bereits vor Inkrafttreten der AWG Novelle 2002 betriebene Behandlungsanlagen ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs 1 das Erfordernis des § 43 Abs 1 Z 2 spätestens mit 31.12.2010 zu erbringen.“
Ebenfalls sollte die Möglichkeit einer derartigen Übergangsfrist in den § 65 Abs 1 Z 1 aufgenommen werden, wird damit doch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt in einer Verordnung zum Stand der Technik auch auf die Übergangsbestimmung einzugehen. Dem § 65 Abs 2 Ziff. 1 sollte demnach angefügt werden: „Eine Übergangsfrist von mindestens zehn Jahren für die bereits vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 betriebenen mobilen Behandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung des Standes der Technik;“
Zu § 57 Abs 2 bis Abs 4:
Auch für dieses Verfahren gilt, dass, wie bereits mehrfach ausgeführt, eine Parteistellung von Nichtregierungsorganisationen bzw. Bürgerinitiativen auf Grund der Öffentlichkeitsbeteilgungsrichtlinie (2003/35/EG) nicht erforderlich ist und es genügt, diesen Organisationen eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen.
Nach Abs 4 kann die Behörde eine sofortige Schließung einer Anlage oder von Teilen einer Anlage anordnen, wenn die Umweltverschmutzung so erheblich ist, "dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind". Eine Aufhebung der Schließung ist erst möglich wenn die Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Diese drastische Sanktion ist unseres Erachtens völlig überzogen, praxisfern und vor allem wirtschaftsfeindlich. Die Bestimmungen des § 73 AWG (Behandlungsauftrag) reichen vollständig aus. Sanierungsaufträge verbunden mit entsprechenden Fristen (Abs 5) haben sich seit langem bewährt. Außerdem stellt sich noch die Frage, wessen Eigentum geschützt werden soll. Die gelindeste zum Ziele führende Maßnahme ist zu ergreifen. Dafür sind die Bestimmungen des § 73 AWG ausreichend. Erst als letztes Mittel wäre die Schließung anzuordnen und selbst diese ist in § 73 Abs 2 AWG subsummiert.
Exkurs: Zu § 63 Abs 3:
Ebenfalls in diese Novelle aufgenommen werden sollte, dass die im § 63 Abs 3 von der Behörde zur Überprüfung mit Deponiebescheid bestellte Deponieaufsicht nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen wahrgenommen werden kann. Die bisherige Praxis der Behörden zeigt eine zu enge Auslegung und ermöglicht daher nur natürlichen Personen als Deponieaufsicht bestellt zu werden. Diese Vorgehensweise schränkt das wirtschaftliche Betätigungsfeld massiv ein. Zu Klarstellung, dass auch juristische Personen als Deponieaufsicht bestellt werden können, sollte im § 63 Abs 3 nach dem ersten Satz eingefügt werden “Als Deponieaufsicht sind Personen aus dem Kreis der“ befugten Fachpersonen oder Fachanstalten“ (§ 2 Abs 6 Ziff. 6) zu bestellen“. Diesfalls ist auch in allen darauf bezugnehmenden Bestimmungen der Begriff Deponieaufsichtsorgan durch den Begriff „die zur Deponieaufsicht bestellten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten“ zu ersetzen.
Zu § 73 Abs 5a AWG:
Einer Duldungspflicht, also einer Verpflichtung des betroffenen Grundeigentümers, sollte ebenso eine Verpflichtung des Berechtigten gegenüberstehen, welche diesen zur schonenden Inanspruchnahme der fremden Liegenschaft verpflichtet. Im § 73 Abs 5a gehört daher nach dem ersten Satz eingefügt: “Die fremde Liegenschaft darf nur unter weitestgehender Schonung derselben in Anspruch genommen werden“.
Zu § 73 Abs 6:
Eine eindeutige Regelung für zB in der Nachsorgephase befindliche Deponien, die bereits einen unter das Forstrecht fallenden Baumbestand aufweisen und somit unter das Forstrecht fallen, soll gefunden werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs soll nicht in Erwägung gezogen werden. Abfallpolizeiliche Maßnahmen, weil zB durch einen Deponiebrand Gefahr in Verzug besteht, sollten jedenfalls ermöglicht werden.
Zu § 78 Abs 1:
Dem nunmehrigen Weg, den Umstieg auf das Europäische Abfallverzeichnis zeitlich zu erstrecken, kann grundsätzlich zugestimmt werden. Jedoch sehen wir keine Veranlassung auf Grund des in den Erläuterungen zitierten EuGH Urteil zu C – 194/01 vom 29. April 2004 von der gesetzlichen Festlegung des Zeitpunktes der Verbindlichkeit des gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem abzugehen.
Der Inkrafttretenstermin sollte – schon aus Gründen der Publizität – vom Gesetzgeber bestimmt werden. Als einen realistischen Inkrafttretenstermin sehen wir den 1.1.2007, womit den Mitgliedsbetrieben als auch den Behörden weitere 2 Jahre für die Umstellung eingeräumt werden.
Eine Verhinderung von Genehmigungsverfahren mit der Umschlüsselung wäre aus Sicht der Verwaltungsökonomie anzustreben, wobei die Kosten der Umschlüsselung von der Behörde zu tragen wäre.
Zu § 87 Abs 7:
Auch die Einsichtnahme, und nicht nur die Übernahme der Daten aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister, ist auf abfallwirtschaftliche Stammdaten zu begrenzen. Der § 67 Abs 7 hat daher zu lauten: “Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht auf Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, des Firmenbuches gemäß Firmenbuchgesetz, BGBL Nr. 10/1991, des Vereinsregisters gemäß Vereinsgesetz BGBL I Nr. 66/2002 und des Ergänzungsregisters gemäß § 6 Abs 4 des E - Government - Gesetzes, BGBL I Nr. 10/2004 zu nehmen und diese Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesem Register zu übernehmen“.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die bereits in den allgemeinen Feststellungen vorgenommenen Überlegungen zur Registrierungspflicht.
Zu Anhang 7
Es überrascht, dass bei der Aufzählung der Prüfkriterien, ob die Durchführung des Abfallwirtschaftsplanes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, der Klimaschutz im Teil 1 überhaupt nicht aufscheint. Selbst im Teil 2 über die Inhalte des Umweltberichts kommt der Begriff Klimaschutz nicht vor. Hier findet sich nur der Problembereich „klimatische Faktoren“. Bei enger Auslegung wird damit der Klimaschutz nicht abgedeckt. Wegen der großen Anstrengungen im Bereich der Abfallwirtschaft, aber auch der Industrie klimarelevante Gase zu reduzieren, ist ein eigenes Kapitel Klimaschutz zu fordern. Dies hätte in den Argumentationen der mitverbrennenden Industrie durchaus Vorteile bei den Argumenten Emissionshandel und Nachhaltigkeit, Ressourcenstrategie, etc.
ZUSAMMENFASSUNG
Wie eingangs erwähnt sollen europarechtliche
Regelungen nicht ohne Grund übererfüllt werden. Im Falle einer derartigen
Übererfüllung, verlangt das Deregulierungsgesetz zwingend eine Begründung
dafür. Die geplante Parteistellung für Bürgerinitiativen und NGO sowie die
Registrierungspflicht für Abfallsammler und -behandler sind, gemessen an
europarechtlichen Vorgaben, eine Übererfüllung und bedürfen daher zwingend
einer Begründung in den Erläuterungen.
Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetzen wird nicht grundsätzlich abgelehnt. Es sind jedoch noch weitgehende Änderungen bzw. Adaptierungen notwendig.
· Die Gesamtabwägung bezüglich der Abfallbehandlungsanlagen muss erhalten bleiben.
· Die Parteistellung und die Beschwerdemöglichkeit des Umweltanwaltes sind in einigen Punkten neu zu formulieren.
· Das Konzept der Clearing-Stelle, die Sicherstellungen und auch die prinzipielle Struktur (marktwirtschaftlich oder planwirtschaftlich) für Elektro(alt)geräte sind in dieser Form nicht akzeptabel.
· Eine Einschränkung der Kompetenzen der Clearingstelle ist unbedingt zu fordern.
· Der Modus für die Untersuchung von zu deponierenden Abfällen ist wirtschaftsfreundlicher und entsprechend den EU-rechtlichen Möglichkeiten zu gestalten.
· Die vorgesehene Registrierungspflicht ist überschießend. Vor allem die Registrierungspflicht für sämtliche Rücknahmen von nicht gefährlichen Abfällen durch Lieferanten ist keinesfalls geboten. Ausserdem soll zwischen "professionellen Sammlern" und "Dienst-am-Kunden-Sammlern" unterschieden werden.
· Anstatt einer nahezu allumfassenden Registrierungspflicht ist eine „Abgleichungspflicht“ der Behörden untereinander bezüglich aller bereits behördlich vorhandenen Daten zu fordern. Mit der geplanten Regelung wird wiederum die gesamte „Registrierungslast“ auf die Unternehmen überwälzt. Dies ist nicht einzusehen, zumal eine derartige „Abgleichungspflicht“ im Entwurf ja grundsätzlich für Abfallersterzeuger vorgeschlagen wird.
· Die Eingabe von abfallwirtschaftlichen Stammdaten soll entfallen. Stattdessen sind die amtsbekannten Daten zu verwenden.
· Hinsichtlich der Parteistellung sind im AWG nur Bestimmungen zu verwenden, die in Gleichklang mit anderen Materiengesetzen stehen.
· Der Festlegung von strengeren Bestimmungen als jene des Standes der Technik sollen wenn möglich Einhalt geboten werden.
· Die sofortige Schließung von IPPC-Anlagen bei Umweltverschmutzungen wird abgelehnt.
· Das Festhalten an der Umsetzung des EWC mit einem verlängerten Übergangszeitraum wird grundsätzlich begrüßt, der Endtermin soll jedoch nach wie vor im AWG festgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.