|
|
|
|
|
||| |
|
|
|
Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien |
|
E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at
|
|
|
|
|
|
|||
|
Geschäftszahl |
|
||
|
Zum do. E-Mail vom 27. Juli 2004 |
||
Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu Art. 1:
Zu Z. 2:
a) Im § 15 Abs. 3 bestehen gegen die Heranziehung der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin als Berechnungsgrundlage erhebliche Bedenken:
Durch diese Regelung werden etwa, um nur zwei besonders markante Fallkonstellationen herauszugreifen, Versorgungsgenussempfänger,
1. deren Partner zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen bezieht, im Dienststand verstirbt, gegenüber Versorgungsgenussempfängern, deren Partner im Ruhestand verstirbt, benachteiligt,
2. die im Zeitpunkt des Todes ihres Partners zeitweise über kein oder nur ein vermindertes Einkommen verfügen, gegenüber Versorgungsgenussempfängern, auf die dieses nicht zutrifft, bevorzugt.
Beamte im Ruhestand haben einen durchgehenden Anspruch auf Ruhebezug. Sie verfügen über ein gleichmäßiges Einkommen, dessen Höhe sich nur durch allgemeine Bezugserhöhungen ändert. Das Einkommen des Beamten des Dienststandes hingegen kann erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Verminderungen des Einkommens können sich etwa aus der Bezugsregelung aufgrund langer Krankheit, einer Verminderung der Unterrichts- bzw. Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen, aus einer Teilzeitbeschäftigung oder durch einen Karenzurlaub ergeben. Diesen Verminderungen ist gemeinsam, dass sie nicht von Dauer sind. Dass eine derartige freiwillige oder erzwungene zeitlich begrenzte Verminderung des Einkommens des in einer solchen Phase im Dienststand Verstorbenen zu einer Verminderung der Versorgung seines überlebenden Partners führt, scheint unsachlich zu sein. Dies widerspricht auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2003, G 300/02, in dem dieser zur Witwen(Witwer)pension ausgeführt hat, sie habe die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners eine, dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung gesichert ist. Die zuvor beschriebenen zeitlich begrenzten Verminderungen des Einkommens führen nämlich in der Regel zu keiner (bleibenden) Verringerung des zuletzt erworbenen Lebensstandards.
Umgekehrt ist es sachlich aber auch nicht vertretbar, dass eine freiwillige oder erzwungene zeitlich begrenzte Verminderung des Einkommens des Überlebenden zu einer Erhöhung der Versorgung führt. Im Dienststand befindliche Partner von unheilbar kranken Beamten können eine deutliche Verbesserung ihrer versorgungsrechtlichen Stellung erwirken, wenn sie sich karenzieren lassen.
Die beiden als Beispiele angeführten Fälle zeigen, dass das Abstellen auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu Ergebnissen führt, die einerseits sehr von Zufälligkeiten bestimmt sind, andererseits aber auch manipuliert werden können.
b) Bedenklich ist auch, dass in der Berechnungsgrundlage von Beamten des Dienststandes die im Lauf der Dienstzeit angesammelten Nebengebührenwerte, die bei den Beamten des Ruhestandes in Form der Nebengebührenzulage zum Tragen kommen, nicht berücksichtigt werden.
c) Im § 15 Abs. 3 sollte es statt „das Einkommen“ besser „die Einkommen“ oder „die Summe der Einkommen“ lauten.
d) Zu § 15 Abs. 4 Z. 1 wird bemerkt, dass eine Bestimmung , die eine auch vorläufige Bewertung des Einkommens von selbstständig Erwerbstätigen ermöglicht, fehlt. Eine Regelung, wie sie § 3 Abs. 2 des Teilpensionsgesetzes enthält, wäre dringend erforderlich.
e) Die Wendung „wiederkehrende Geldleistungen“ im § 15 Abs. 4 Z. 2 und 3 ist unklar. Insbesondere, ob darunter nicht nur wie bisher der Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage und die Nebengebührenzulage zu verstehen sind, sondern auch die Kinderzulage, der Kinderzurechnungsbetrag und die Ergänzungszulage. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre daher eine entsprechende Definition erwünscht.
Zu den Z. 3 und 4:
Gegen das rückwirkende In-Kraft-Treten bestehen durch
die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach Bestimmungen, die im
Anfallszeitpunkt noch nicht gegolten haben, im Hinblick auf den
Vertrauensschutz erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es besteht aber
auch sonst kein gerechtfertigter Grund für das rückwirkende In-Kraft-Treten.
Offensichtlich geht der Entwurf von einer „Kompatibilität“ des
Versorgungsrechts der Allgemeinen Sozialversicherung mit jenem der Beamten
(Lehrer) aus, die derzeit jedenfalls noch nicht gegeben ist.
Abschließend wird noch bemerkt, dass in zahlreichen weiteren Bestimmungen
des Pensionsgesetzes 1965, wie etwa in den §§ 15d, 15e, 25a, 62, 90,
91 ,96 und 102, die Zitate an die gegenständliche Novelle angepasst werden
müssten.
25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser
Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor