REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.916/0010-V/2/2004

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen

vom:

BMLFW‑UW.4.1.4/0014-I/4/2004

16. Juli 2004

Antwortschreiben bitte unter An­führung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen ist allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/Legistik hinzuweisen, unter der insbesondere

–   die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

–   das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

–   der für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

–   die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

–   verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II. Zum Gesetzesentwurf im Einzelnen:

Zum Titel:

Der Titel sollte (unter Vermeidung unnötigen Ballastes wie insbesondere der Fundstellenangabe, vgl. LRL 120) lauten:

„Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird“

Der im Titel wiedergegebene Langtitel des Emissionszertifikategesetzes könnte hingegen im Einleitungssatz zitiert werden.

Anregung zum Titel des geltenden Gesetzes:

Die Gelegenheit der vorliegenden Novelle könnte zur Lösung des folgenden Problems benützt werden: Die Abkürzung „EZG“ wurde vom Bundesgesetzgeber bereits für das Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Einsatzzulagengesetz – EZG) vergeben. Deren Vergabe auch für das Emissionszertifikategesetz führt zu Unklarheiten, zu deren Vermeidung die dem Emissionszertifikategesetz zugewiesene Abkürzung geändert werden sollte.

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6 vorletzter Satz):

Es sollte – aus sprachlichen Gründen und im Hinblick auf LRL 27 – lauten:

„…hat auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweist, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist.“

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5 erster Satz):

Der in den Erläuterungen dargestellte Zweck der Neuregelung könnte noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden:

„Die Behörde hat innerhalb von fünf Monaten ab der Einreichung des Antrags und der Vorlage von den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 genügenden Antragsunterlagen zu entscheiden.“

Zu Z 3 (§ 6 erster Satz):

Der Ausdruck „Aktualisierung der Genehmigung“ hat erst durch § 6 EZG Eingang in die österreichische Gesetzessprache gefunden und sollte dem Ausdruck „Änderung der Genehmigung“ weichen.

Zu Z 4 (§ 10):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 und 3 werden angefügt:“ (LRL 70).

Die Novellierung könnte auch zum Anlass genommen werden, die Zahlenangabe in Abs. 1 letzter Satz entsprechend der LRL 141 zu formulieren: „Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.“

Da nach dem Einleitungssatz in Abs. 2 keine vollständigen Sätze folgen, ist am Beginn der Z 1 bis 3 Kleinschreibung geboten.

Im Schlussteil des Abs. 2 sollte heißen: „Für [...] gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, sowie für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für … gemäß Art. .. des Kyoto-Protokolls [...] beträgt die Grundgebühr 500 €.“ Ferner darf angemerkt werden, dass die Ausdrücke „Joint Implementation“ und „Clean Development Mechanism“ in der amtlichen Übersetzung des Kyoto-Protokolls (987 BlgNR 21. GP) nicht vorkommen; der Ausdruck „Clean Development Mechanism“ wird mit „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ wiedergegeben. Es darf angeregt werden, sich der entsprechenden deutschen Begriffe zu bedienen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist insbesondere auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens), vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0‑V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) und vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Um­setzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin.

1. Zum Vorblatt:

Die Richtlinie, deren Umsetzung das EZG dient, wird im Vorblatt zunächst als „Richtlinie 87/2003/EG“, in weiterer Folge als „Emissionshandelsrichtlinie der EU“ bezeichnet; erst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen findet sich der ausführliche Titel „Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft“. Es empfiehlt sich, den Titel bereits im Vorblatt umfassend wiederzugeben; die Bezeichnung „Emissionshandelsrichtlinie der EU“ sollte vermieden werden.

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21‑V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird hingewiesen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6 vorletzter Satz):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Zur Textgegenüberstellung ist auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003­‑V/2/2001 (betreffend Legisti­sche Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen) hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·        Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·        Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen.

·        Für die Textgegenüberstellung sollte (daher) jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

IV. Zum Layout:

Die Setzung geschützter Leerzeichen (vgl. Layout-RL 2.1.3) erfolgt im Entwurf nur gelegentlich.

Im Novellentext sind § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Schlussteil sowie § 26 Z 2, in der Textgegenüberstellung § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Schlussteil unrichtig formatiert.

Die Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.

V. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an sein Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1‑V/6/85, erinnern, wonach in einem Aussendungsschreiben, mit dem ein allgemeines Begutachtungsverfahren über den Entwurf eines Bundesgesetzes eingeleitet wird, die begutachtenden Stellen ausdrücklich ersucht werden sollen, 25 Abdrucke ihrer Stellungnahmen dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten, um auf diese Weise der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 zu entsprechen, wozu das Nähere im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst vom 13. Mai 1976, GZ 600.614/3‑VI/2/76, ausgeführt worden ist.

Da es sich bei dem gegenständlichen Begutachtungsverfahren nicht bloß um eine Vorbegutachtung handelt, der noch ein eigentliches allgemeines Begutachtungsverfahren folgen soll, wird das do. Bundesministerium im Sinne des erstzitierten Rundschreibens dafür Sorge zu tragen haben, dass das Präsidium des Nationalrates, trotz Fehlen eines entsprechenden an die begutachtenden Stellen gerichteten Hinweises im Aussendungsrundschreiben, die entsprechenden Kopien der erstatteten Stellungnahmen erhält.

Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst weist in demselben Sinn außerdem auf sein Rundschreiben vom 12. November 1998, GZ 600.614/8‑V/2/98 (betreffend Begutachtungsverfahren, Rationalisierung; Nutzung der elektronischen Kommunikation, insbesondere auch bei Übersendungen an das Präsidium des Nationalrates) hin. In diesem Rundschreiben werden insbesondere die aussendenden Stellen ersucht, – unabhängig davon, ob das aussendende Bundesministerium selbst die begutachtenden Stellen einlädt, ihm gegenüber die Stellungnahmen in elektronischer Form abzugeben – in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme sowohl in 25facher Ausfertigung dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln als auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die folgende Adresse zu senden:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Dem Präsidium des Nationalrats werden unter einem 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.

27. August 2004

Für den Bundeskanzler:

i.V. DOSSI