Zahl: PrsG-162.01

Bregenz, am 02.09.2004

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Stubenring 1
1010 Wien
SMTP:  karin.wagner@bmvit.gv.at

 

Auskunft:

Dr. Brigitte Hutter

Tel.: #43(0)5574/511-20220

 

 

 

 

Betreff:

25. KFG-Novelle, AZG- und ARG-Novelle

Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 5.08.2004, GZ. BMVIT-170.031/0003-II/ST4/2004

 

 

Zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

Allgemeines

Der  Entwurf dient der Einführung des digitalen Kontrollgerätes, was grundsätzlich begrüßt wird. Hinsichtlich der hiefür erforderlichen Kontrollgerätekarten enthält der Entwurf weder konkrete Begriffsbestimmungen noch eine exakte Umschreibung der Voraussetzungen für deren Ausstellung. Zudem ist  unklar, von wem und nach welchen Kriterien der Kostenersatz, der für die Ausstellung einer Werkstatt-, Fahrer- bzw. Unternehmenskarte vorgesehen ist, festgelegt wird. Ebenso fehlt eine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn bezüglich eines bei der Bundesprüfanstalt eingebrachten Antrages die Vor­aussetzungen zur Ausstellung einer solchen Chipkarte nicht vorliegen bzw. wer in dem Fall, dass zu Unrecht eine Karte ausgestellt wurde, die Verpflichtung zur Rückgabe prüft und verbindlich anordnet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus Gründen  der Rechtssicherheit und im Interesse des Rechtsschutzes Betroffener klare Regelungen in das Gesetz aufzunehmen sind, die ein entsprechendes Verfahren nach dem AVG mit klaren Zuständigkeitsregeln vorsehen.

 

Da Übertretungen gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten gleichzeitig auch Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und/oder nach dem Arbeitsruhe­gesetz darstellen können, wird angeregt, in die beiden letzteren Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, dass entweder keine Verwaltungsübertretung vor­liegt oder eine solche nicht strafbar ist, wenn sie gemäß § 134 KFG 1967 zu ahnden ist.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z. 3 (§ 24 Abs. 7):

Wenn die personellen Voraussetzungen und tech­nischen Einrichtungen gegeben sind können aufrechte Ermächtigungen gemäß § 24 auf die Prüfung des digitalen Kontroll­gerätes ausgeweitet werden. Eine Abänderung bzw. Ergänzung des Er­mächtigungsbescheides des Landeshauptmannes ist hiefür nicht erforderlich. Die Bundes­prüfanstalt kann in diesem Falle den Auftrag zur Her­stellung der Karte erteilen. Dies führt dazu, dass der Landeshauptmann nicht einmal über die Tatsache der Ausweitung der Ermächtigung auf die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes informiert wird. Es sind daher entsprechende Benachrichtigungen des Landeshauptmannes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen.

Weiters fällt auf,  dass offensichtlich jemand nur dann für die Prüfung des digitalen Kon­trollgerätes ermächtigt werden kann, wenn er vorher gemäß § 24 Abs.  5 für die Prüfung von Fahrtschreibern ermächtigt wurde.

 

 

Zu Z. 4 (§ 24 Abs .8 bis 10):

Zu Abs. 8:

Eine Verwaltungsabgabenbefreiung kann nur dann festgelegt werden, wenn eine Dienststelle des Bundes das Verwaltungsverfahren durchführt. Sollte eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen werden, müsste eine angemessene Verwaltungsabgabe festgelegt werden.

Zu Abs. 10:

Es ist nicht geregelt, wer (z.B. im Konkurs- oder Todesfall) die Werkstattkarte zurückzugeben hat.

 

 

Zu Z. 7 (§ 102 Abs. 11b):

Schon in der geltenden Bestimmung ist nicht geregelt, wer die Kontrollen durchzu­führen hat. Daher wird davon ausgegangen, dass die Kontrollen in den Betrieben vom für den Sitz des Unternehmens örtlich zuständigen Arbeits­inspektorat und die Kontrollen auf der Straße von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht durchzuführen sind.

 

 

Zu Z. 8 (§ 102 Abs. 11c):

Durch die Verständigungspflicht des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates bzw. der örtlich zuständigen Gewerbebehörde entsteht für Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes oder der Straßenaufsicht ein Mehraufwand, da die Verwaltungsübertretung auch der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde anzuzeigen ist. Es wäre zweckmäßiger, wenn das Arbeitsinspektorat bzw. die Ge­werbebehörde zur Weiterleitung an die Verwaltungsstrafbehörde verpflichtet würden, zumal diesen auch frühere Verwaltungsübertretungen – begangen im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde – bekannt sind. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass es sich beim örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat bzw. der örtlich zuständigen Gewerbebehörde um die für den Sitz des Unternehmens zuständigen Behörden handelt und nicht um die nach dem Tatort zuständigen Behörden.

 

 

Zu Z. 12 (§ 102a bis 102d):

Es ist anzunehmen, dass der mit dem Fahrerkartenmanagement betraute Dritte den Kostenersatz einzuheben und die eingenommenen Beträge gesammelt alle drei Monate an die Bundesprüfanstalt als Betreiber des Systems zu überweisen hat. Dies sollte ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben werden.

Die Formulierung in § 102a Abs.  4 zweiter Satz „auf Fahrten“ ist näher zu präzisieren. Ähnlich wie beim analogen Kontrollgerät sollte die Verpflichtung mit Beginn des Lenkens entstehen und bis zur Be­endigung der Arbeitstätigkeit (Lenken, Rast, Ruhezeit, andere Arbeit usw.) andauern.

In § 102a Abs. 9 könnte die Regelung über die Höhe des jeweiligen Kostenersatzes aufgenommen werden.

§ 102b Abs. 6 enthält keine Angaben darüber, wer die Löschung im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen hat.

 

 

 

                                                                        Für die Vorarlberger Landesregierung

                                                                                            Der Landesrat

 

 

 

                                                                                        Mag. Siegi Stemer

 

 

 

  

 


 

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