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Bregenz, am 02.09.2004 |
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Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie |
Auskunft: Dr.
Brigitte Hutter Tel.:
#43(0)5574/511-20220 |
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Betreff: |
25. KFG-Novelle,
AZG- und ARG-Novelle Entwurf, Stellungnahme |
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Bezug: |
Schreiben
vom 5.08.2004, GZ. BMVIT-170.031/0003-II/ST4/2004 |
Zu dem im Betreff
genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:
Der Entwurf dient der Einführung des digitalen Kontrollgerätes, was grundsätzlich begrüßt wird. Hinsichtlich der hiefür erforderlichen Kontrollgerätekarten enthält der Entwurf weder konkrete Begriffsbestimmungen noch eine exakte Umschreibung der Voraussetzungen für deren Ausstellung. Zudem ist unklar, von wem und nach welchen Kriterien der Kostenersatz, der für die Ausstellung einer Werkstatt-, Fahrer- bzw. Unternehmenskarte vorgesehen ist, festgelegt wird. Ebenso fehlt eine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn bezüglich eines bei der Bundesprüfanstalt eingebrachten Antrages die Voraussetzungen zur Ausstellung einer solchen Chipkarte nicht vorliegen bzw. wer in dem Fall, dass zu Unrecht eine Karte ausgestellt wurde, die Verpflichtung zur Rückgabe prüft und verbindlich anordnet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Rechtsschutzes Betroffener klare Regelungen in das Gesetz aufzunehmen sind, die ein entsprechendes Verfahren nach dem AVG mit klaren Zuständigkeitsregeln vorsehen.
Da Übertretungen gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten gleichzeitig auch Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und/oder nach dem Arbeitsruhegesetz darstellen können, wird angeregt, in die beiden letzteren Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, dass entweder keine Verwaltungsübertretung vorliegt oder eine solche nicht strafbar ist, wenn sie gemäß § 134 KFG 1967 zu ahnden ist.
Zu
Z. 3 (§ 24 Abs. 7):
Wenn die personellen Voraussetzungen und technischen
Einrichtungen gegeben sind können aufrechte Ermächtigungen gemäß § 24 auf
die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes ausgeweitet werden. Eine Abänderung
bzw. Ergänzung des Ermächtigungsbescheides des Landeshauptmannes ist hiefür
nicht erforderlich. Die Bundesprüfanstalt kann in diesem Falle den Auftrag zur
Herstellung der Karte erteilen. Dies führt dazu, dass der Landeshauptmann
nicht einmal über die Tatsache der Ausweitung der Ermächtigung auf die Prüfung
des digitalen Kontrollgerätes informiert wird. Es sind daher entsprechende
Benachrichtigungen des Landeshauptmannes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzusehen.
Weiters fällt auf, dass offensichtlich jemand nur dann für die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes ermächtigt werden kann, wenn er vorher gemäß § 24 Abs. 5 für die Prüfung von Fahrtschreibern ermächtigt wurde.
Zu
Z. 4 (§ 24 Abs .8 bis 10):
Zu Abs. 8:
Eine Verwaltungsabgabenbefreiung kann nur dann festgelegt werden, wenn eine Dienststelle des Bundes das Verwaltungsverfahren durchführt. Sollte eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen werden, müsste eine angemessene Verwaltungsabgabe festgelegt werden.
Zu Abs. 10:
Es ist nicht geregelt, wer (z.B. im Konkurs-
oder Todesfall) die Werkstattkarte zurückzugeben hat.
Zu
Z. 7 (§ 102 Abs. 11b):
Schon
in der geltenden Bestimmung ist nicht geregelt, wer die Kontrollen durchzuführen
hat. Daher wird davon ausgegangen, dass die Kontrollen in den Betrieben vom für
den Sitz des Unternehmens örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat und die
Kontrollen auf der Straße von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht durchzuführen sind.
Zu
Z. 8 (§ 102 Abs. 11c):
Durch
die Verständigungspflicht des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates bzw. der
örtlich zuständigen Gewerbebehörde entsteht für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht ein Mehraufwand, da die Verwaltungsübertretung auch
der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde anzuzeigen ist. Es wäre zweckmäßiger,
wenn das Arbeitsinspektorat bzw. die Gewerbebehörde zur Weiterleitung an die
Verwaltungsstrafbehörde verpflichtet würden, zumal diesen auch frühere
Verwaltungsübertretungen – begangen im Sprengel einer anderen
Verwaltungsstrafbehörde – bekannt sind. Darüber hinaus sollte klargestellt
werden, dass es sich beim örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat bzw. der
örtlich zuständigen Gewerbebehörde um die für den Sitz des Unternehmens
zuständigen Behörden handelt und nicht um die nach dem Tatort zuständigen
Behörden.
Zu
Z. 12 (§ 102a bis 102d):
Es ist anzunehmen, dass der mit dem Fahrerkartenmanagement betraute Dritte den Kostenersatz einzuheben und die eingenommenen Beträge gesammelt alle drei Monate an die Bundesprüfanstalt als Betreiber des Systems zu überweisen hat. Dies sollte ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben werden.
Die Formulierung in § 102a Abs. 4 zweiter
Satz „auf Fahrten“ ist näher zu präzisieren. Ähnlich wie beim analogen
Kontrollgerät sollte die Verpflichtung mit Beginn des Lenkens entstehen und bis
zur Beendigung der Arbeitstätigkeit (Lenken, Rast, Ruhezeit, andere Arbeit
usw.) andauern.
In § 102a Abs. 9 könnte die Regelung über
die Höhe des jeweiligen Kostenersatzes aufgenommen werden.
§ 102b Abs. 6 enthält keine Angaben darüber, wer
die Löschung im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen hat.
Für
die Vorarlberger Landesregierung
Der
Landesrat
Mag.
Siegi Stemer
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1.
Präsidium
des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at 2.
Präsidium
des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at 3.
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst,
Ballhausplatz 2, 1014 Wien, SMTP:
v@bka.gv.at 4.
Herrn
Vizepräsident des Bundesrates Jürgen Weiss, Abteilung PrsR, im Hause, ,
SMTP: jweiss@weiss.vol.at 5.
Herrn,
Bundesrat Christoph Hagen, , SMTP:
christoph.hagen@vol.at 6.
Frau,
Bundesrätin Ilse Giesinger, Dorf 22, 6842 Koblach, SMTP: ilse.giesinger@aon.at 7.
Herrn,
Nationalrat Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, SMTP: karlheinz.kopf@parlinkom.gv.at 8.
Frau,
Nationalrätin Anna Franz, , SMTP:
anna.franz@parlinkom.gv.at 9.
Herrn,
Nationalrat Norbert Sieber, , SMTP:
norbert.sieber@parlinkom.gv.at 10.
Herrn,
Nationalrat Manfred Lackner, , SMTP:
lackner.m@aon.at 11.
Herrn,
Hubert Lötsch, , SMTP:
hubert.loetsch@spoe.at 12.
Frau,
Nationalrätin Sabine Mandak, , SMTP:
sabine.mandak@gruene.at 13.
Herrn
Nationalrat Dr. Reinhard Bösch, Sonnengasse 8, 6850 Dornbirn, SMTP: patrik.spreng@parlament.gv.at 14.
Herrn,
Jochen Weber, , SMTP:
Jochen.Weber@volkspartei.at 15.
Institut
für Föderalismusforschung, Maria-Theresien-Straße 38b, 6020 Innsbruck,
SMTP: institut@foederalismus.at 16.
Amt der
Burgenländischen Landesregierung, Landhaus, 7000 Eisenstadt, SMTP: post.lad@bgld.gv.at 17.
Amt der
Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt, SMTP: post.abt2v@ktn.gv.at 18.
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten,
SMTP: post.landnoe@noel.gv.at 19.
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung, Landhaus, 4020 Linz, SMTP: post@ooe.gv.at 20.
Amt der
Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, SMTP: landeslegistik@salzburg.gv.at 21.
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, SMTP: post@stmk.gv.at 22.
Amt der
Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 25, 6020 Innsbruck, SMTP: post@tirol.gv.at 23.
Amt der
Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien, SMTP: post@mdv.magwien.gv.at 24.
Abt.
Verkehrsrecht (Ib), im Hause, via VOKIS versendet 25.
Bezirkshauptmannschaft
Bludenz (BHBL), Schloßplatz 2, 6700 Bludenz, via VOKIS versendet 26.
Bezirkshauptmannschaft
Bregenz (BHBR), Seestraße 1, 6900 Bregenz, via VOKIS versendet 27.
Bezirkshauptmannschaft
Dornbirn (BHDO), Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn, via VOKIS versendet 28.
Bezirkshauptmannschaft
Feldkirch (BHFK), Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, via VOKIS versendet 29.
Abt.
Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa), im Hause, via VOKIS versendet |