Textfeld: An das 
Bundesministerium für soziale Sicherheit, 
Generationen und Konsumentenschutz
Abteilung V/1
Stubenring 1
1010 Wien

Eisenstadt, am  28.9.2004

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2344

MMag. Gerald Kögl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B191/10002-2004

Betr: BMSG; Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert; Begutachtung; Stellungnahme 

 

Bezug:   BMSG-510102/0001-V/1/2004   

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

 

Zu Z 1 (§ 39g):

 

Gemäß § 39 Abs. 5 lit. a u. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden die Mittel des Ausgleichsfonds u.a. durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer und Beiträge der Länder aufgebracht. Die Länder leisten somit einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

 

Im vorliegenden Entwurf ist geplant, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen dem Bund (BMF) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli einen Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

 

Die Verwendung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen – und somit auch von Landesmitteln – für die Bedeckung des Verwaltungsaufwandes bei der Vollziehung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung wird von ho. Seite abgelehnt. Auch entbehren die Erläuterungen zum Entwurf Ausführungen darüber, die einen pauschalierten Kostenersatz in dieser Höhe rechtfertigen würden.

 

Darüber hinaus bestimmt § 39 Abs. 7 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, dass die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Aufwand an den im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Leistungen zweckgebunden sind. Der gemäß § 39g vorgesehene Ersatz des Verwaltungsaufwandes für die Bundes-Finanzverwaltung stellt jedenfalls keine Leistung nach dem Familienlasten-ausgleichsgesetz 1967 dar.

 

 

Zu Z 2 (§ 39h):

 

Gemäß § 39h ist geplant, dem Bund aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den Jahren 2005 und 2006 einen Betrag i.H.v. 14,535.000,-- Euro zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungs-gesetz 1992 zu zahlen. Auch dafür fehlt in den Erläuterungen eine diese Maßnahme rechtfertigende Begründung. Die gemäß § 39h geplanten Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz stellen im Übrigen ebenfalls keine Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar.

 

Die Verwendung der oben genannten Mittel aus dem Familienlastenausgleichsfonds verstößt somit sowohl gegen die in § 39 Abs. 7 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 festgelegte Zweckwidmung und stellt andererseits auch eine zweckwidrige Verwendung von Finanzmitteln anderer Gebietskörperschaften dar.

 

 

II. Kostendarstellung:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass weder das Vorblatt noch die Erläuterungen eine entsprechende Darstellung über die finanziellen Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften gemäß Art. 1 Abs. 3 der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung enthalten.

 

 

III. Ausweitung der Schülerfreifahrt auf hilfs- und schutzbedürftige Fremde:

 

Es wird abschließend auch auf die von den Ländern bereits mehrfach geäußerte Anregung hingewiesen, im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Regelungen für die Schülerfreifahrt auf hilfs- und schutzbedürftige Fremde auszuweiten. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung gem. Art. 15a B‑VG erinnert werden. Demnach besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass bei der Abwicklung und Kostenteilung im Bereich der Schülerfreifahrt eine entsprechende Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angestrebt wird.

 

 

Beigefügt wird, dass u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 28.9.2004

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller