Der Präsident                                                        

des Obersten Gerichtshofes

 Dr. Johann Rzeszut

Präs. 1621-3/04

 

An das

Bundesministerium für Justiz

W i e n

 

 

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

              mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975,

              das Strafvollzugsgesetz und das Geschworenen- und Schöffengesetz

              geändert werden (Strafrechtliches Budgetbegleitgesetz 2004)

 

 

Bezug:    BMJ-L318.021/0001-II 1/2004

 

 

 

            Zu obzitiertem Bezug beehrt sich der Oberste Gerichtshof, nachfolgende Stellungnahme zu übermitteln:

 

            Den im strafrechtlichen Budgetbegleitgesetz 2004 vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird weitgehend zugestimmt. Dies gilt im Besonderen für die schon längst fällige und an der Geldwertentwicklung orientierte maßvolle Anhebung der Unter- und Obergrenzen des Tagessatzes (Art I 1.), der Ordnungs-, Beuge- und Geldstrafen (Art II 4.-13.), der Pauschalkostenobergrenzen (Art II 15.b), der Entlohnung des Pflichtverteidigers (Art II 17.) und des Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung (Art. II 18.).   

            Die Anhebung der Wertqualifikationen bei Vermögensdelikten (ArtI 3.) hingegen erweist sich als nicht unproblematisch. Denn zum einen könnte sie - generalpräventiv nachteilig - als völlig unzeitgemäßes Abwertungssignal des Gesetzgebers für den Bereich der Vermögensdelinquenz missverstanden werden. Zum anderen steht der erklärten Intention des Entwurfs, gesellschaftlichen Wertungen von Vermögensdelikten im Verhältnis zu anderen Deliktskategorien Rechnung zu tragen (Erläuterungen Seite 1f), nichts positiv Rechtliches gegenüber.

            Zu begrüßen ist nicht nur der Wegfall der Kostenersatzpflicht des Verurteilten erst ab einem Betrag von Euro 73 gemäß § 381 Abs 1 Z 2, 4 und 5 StPO (Art II 15.a) und der im §20a Abs 2 Z 1 StGB normierten Bereicherungshöchstgrenze von Euro 21.802 für ein Absehen von der Abschöpfung (Art I 2.), sondern auch die (durch europarechtliche Vorgaben und die vorgesehene Erhöhung der zweiten Wertgrenze auf Euro 60.000 notwendig gewordene) Ausweitung des Tatbestands der Geldwäscherei nach §165Abs1StGB (ArtI2.) und die Einführung eines Pauschalkostenbeitrags des Verdächtigen bei einer Erledigung nach § 90f StPO (Art II 2. und 3.).

            Die geplante Regelung des § 58 StPO ist klar und zweckmäßig und insbesondere geeignet, künftig zu einer rascheren Aktenerledigung (speziell in Haftsachen) beizutragen.

 

Wien, am 20. September 2004

Dr. Rzeszut eh.