A b s c h r i f t
An das
Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Sektion II/A/1
Stubenring 1
A-1010 Wien
Wien, am 05. Oktober 2004
Ihr Zeichen/ Schreiben vom: Unser
Zeichen: Durchwahl:
GZ:
21.113/26-1/04 07.09.2004 V/2-092004/N/A-54 8581
Betreff: Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
(Pensionsharmonisierungsgesetz)
Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs erlaubt sich, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu dem im Betreff genannten Entwurf eines Bundesgesetzes folgende Stellungnahme zu übermitteln:
Der Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes stellt das Ergebnis einer langen Reihe intensiver Verhandlungen auf Ebene der Fachexperten, der Sozialpartner und maßgeblicher politischer Repräsentanten dar. Es darf auf die Vorentwicklung im Zuge der Pensionsreform 2003 verwiesen werden. Die genannte Reform hatte im Wesentlichen die finanzielle Absicherung der gesetzlichen Alterssicherung zum Ziel. Maßnahmen waren unter anderem die schrittweise Aufhebung der vorzeitigen Alterspensionen, die schrittweise Anhebung des Durchrechnungszeitraums sowie Adaptierungen bei der Leistungsbemessung. Bereits im Laufe der Sozialpartnerverhandlungen, die auf eine Entschärfung der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage abzielten, wurde auf das gesellschaftspolitisch gewünschte Ziel einer Angleichung der Systeme der gesetzlichen Alterssicherung hingewiesen. Letztendlich mündete diese Entwicklung in eine Entschließung des Nationalrates, mit der die Bundesregierung mit der Erarbeitung eines Modells der Harmonisierung der Pen-sionssysteme bis 31.12.2003 beauftragt wurde. Bereits die ersten Verhandlungsrunden zeigten, dass aufgrund der Komplexität der Materie diese ehrgeizige zeitliche Vorgabe nicht eingehalten werden konnte.
Aus Sicht der bäuerlichen Interessenvertretung wurde die Absicht der Harmonisierung der Pensionssysteme dem Grunde nach begrüßt. Die Präsidentenkonferenz war in Folge auch im Wege der Sozialpartnergipfel und der Expertengespräche im Bundesministerium voll in die Verhandlungen eingebunden. Es wurde in rund 25 Sozialpartnergipfeln und mehr als 70 Expertenrunden Schritt für Schritt ein Modell entwickelt, welches unter Einbeziehung aller Versichertengruppen (Arbeitnehmer, Selbständige, Bauern, Beamte) die einzelnen Rechtssysteme angleichen soll. Die Vorschläge waren bereits in hohem Grade detailliert und akkordiert. Es ist daher bedauerlich, dass aus politischen Gründen eine Einigung auf Seite der Sozialpartner zu diesem sozialpolitischen Projekt nicht erreicht werden konnte.
Der vorgelegte Begutachtungsentwurf beinhaltet eine Vielzahl an gesetzlichen Maßnahmen, die bis zuletzt im Rahmen der Sozialpartnergipfel und der Expertenrunden verhandelt wurden. Das in dieser Form vorgesehene Modell einer Harmonisierung der Pensionssysteme wird von der Präsidentenkonferenz grundsätzlich begrüßt. Die Eckpunkte der Reform geben im Wesentlichen die Verhandlungsergebnisse wieder: Pensionsformel 45/65/80, Grundsatz „Gleicher Beitrag – Gleiche Leistung“, Einrichtung eines Pensionskontos u.v.m.
Die folgenden Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen beziehen sich v.a. auf das neue Allgemeine Pensionsgesetz (APG) und auf die Novellierung im Bereich der Sozialversicherungsgesetze (Artikel 1 – 7). Stellungnahmen grundsätzlicher Natur beziehen sich auch auf den zweiten Teil des Begutachtungsentwurfs (Artikel 8 – 20), der vom Bundeskanzleramt betreffend den öffentlichen Dienst ausgesendet wurde.
Zu Artikel 1 – Allgemeines Pensionsgesetz
Zu § 1 -
Geltungsbereich
Für Berufseinsteiger sowie bereits Erwerbstätige, welche das 50. Lebensjahr zum 1.1.2005 noch nicht vollendet haben, soll das APG Anwendung finden. Zu diesem Stichtag bereits 50-Jährige fallen grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des APG, mit Ausnahme der Korridorpension sowie der Schwerarbeiterregelung. Die Bemessung der Pensionen ergibt sich im Übergangsrecht aufgrund einer Parallelrechnung. Die bisherigen und neuerlich novellierten Bestimmungen der SV-Gesetze (ASVG, BSVG, etc.) gelten weiter, sofern sich keine widersprechende Anwendung des APG ergibt. Der Verweis in Absatz 2 auf die SV-Gesetze sollte generell formuliert sein und sich nicht bloß auf die pensionsrechtlichen Bestimmungen beziehen.
Die Lösung durch Schaffung eines neuen Gesetzes neben den schon bestehenden SV-Gesetzen birgt generell Vor- und Nachteile. Aufgrund der langen Übergangsfristen herrscht weiterhin Rechtszersplitterung, die im Grunde sogar verstärkt wird. Auch besteht im Übergangszeitraum keine entsprechende Rechtssicherheit, da auch das „Altrecht“ künftig noch novelliert werden kann. Dies könnte beispielsweise auf die Leistungsberechnung mittels Parallelrechnung Einfluss haben. Für die Berufseinsteiger bietet das neue APG hingegen ein übersichtliches, nicht zu langes Gesetzeswerk, aus welchem die Ansprüche und Bedingungen eines Pensionsantritts ablesbar sind. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu hoffen, dass den Versicherten gegenüber der versprochene Mehrwert der größeren Transparenz und Klarheit der gesetzlichen Bestimmungen auch hinreichend garantiert werden kann.
Zu § 3 –
Versicherungszeiten
Mit der Einführung des Pensionskontos für alle Versicherten soll die bisherige Unterscheidung in Ersatzzeiten und Beitragszeiten entfallen. Die Beiträge sollen im Sinne des „Verursacherprinzips“ aus den entsprechenden Töpfen bedient werden (Bund, FLAF, AMS). Diese Maßnahme steht im Einklang mit der einhellig befürworteten Zielsetzung, mit der Harmonisierung auch größere Kostentransparenz herzustellen. Anstelle der bisherigen pauschalen Überweisungen sollen die tatsächlichen Kosten abgedeckt werden.
Zu § 4 –
Alterspension, Anspruch
Generell gilt – für Männer und Frauen – ein Regelpensionsalter von 65. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, mittels der Korridorpension zwischen 62 und 68 mit Ab- bzw. Zuschlagen in Pension zu gehen. Hierfür müssen die Versicherten mindestens 450 Versicherungsmonate (37,5 Jahre) aufweisen. Abweichend davon soll ein Pensionsantritt mit verminderten Abschlägen bereits mit 60 möglich sein, falls mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden und davon zumindest 180 Schwerarbeitsmonate (15 Jahre) darstellen.
Mit der Pensionsreform 2003 wurde die Zielsetzung verfolgt, die Frühpensionen bis zum Jahr 2017 auslaufen zu lassen. Mit der Korridorpension wird ein Pensionsantritt mit 62 ermöglicht. Für Frauen kommt diese Regelung faktisch erst dann zum tragen, wenn im Zuge der Übergangsfrist des Altersgrenzen – BVG das Regelpensionsalter ab 2024 schrittweise von 60 auf 65 angehoben wird. Ein eigener Korridor für Frauen, der einen Pensionsantritt ab 55 erlauben würde, steht mit dem Gedanken der Harmonisierung nicht im Einklang, widerspräche versicherungsmathematischen Grundsätzen und wäre auch aller Voraussicht nach europarechtswidrig. Der vorgeschlagenen Form der Korridorpension kann daher zugestimmt werden, da sich die Ab- und Zuschläge an der bisherigen Regelung orientieren. Lediglich durch die Geltung des Verlustdeckels ausschließlich im „Altrecht“ können sich Änderungen im Leistungsrecht ergeben, sodass flankierende arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sowie verstärkte Beratung über den bestmöglichen Antrittszeitpunkt unbedingt erforderlich sind.
Der Begriff der Schwerarbeit ist durch Verordnung des Bundesministers bis 1.1.2007 zu regeln. In den laufenden Verhandlungen über die Schwerarbeitsverordnung wurde von der bäuerlichen Interessenvertretung wiederholt vorgebracht, dass eine solche Pensionsart nicht in das bisherige System der Pensionsversicherung passt. Entweder handelt es sich um eine Alterspension oder um eine Invaliditätspension, diese Pensionsart würde eine dritte Variante darstellen. Auch haben die bisherigen Verhandlungen auf Expertenebene gezeigt, dass es nahezu unmöglich ist, eine für alle Berufsgruppen verständliche und akzeptierte Definition zu finden, handelt es sich doch immerhin um die Möglichkeit eines um 5 Jahre früheren Pensionsantritts. Bei Arbeitsunfähigkeit greifen die Regelungen der Invaliditätspension ein. Auch würde die Schwerarbeitspension kaum die beabsichtigte Zielgruppe der Schwerstarbeiter treffen, da diese Gruppe ohnehin regelmäßig von der Invaliditätsregelung Gebrauch gemacht hat. Bei Erlassung der Verordnung wären weitere Grabenkämpfe mit jenen Berufen vorprogrammiert, die in der Verordnung nicht berücksichtigt wurden. Aus diesen Gründen wird von einer Schwerarbeiterregelung dringend abgeraten. Sollte es dennoch zu einer Umsetzung dieser Maßnahme kommen, so ist aber darauf zu achten, dass es zu keiner Diskriminierung selbständiger Erwerbstätigkeit kommt. Für die Betroffenen muss jedenfalls Rechtsklarheit herrschen, da ein Pensionsantrag und ein anschließendes Feststellungsverfahren das Ergebnis bringen könnte, dass ein Versicherter mit 62 erfährt, er habe einen Pensionsanspruch bereits ab 60 gehabt. Umgekehrt kann der ebenfalls gravierende Fall eintreten, dass ein Versicherter im Vertrauen auf eine Möglichkeit des früheren Pensionsantritts bereits bindende Maßnahmen gesetzt hat. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn ein bäuerlicher Betrieb bereits übergeben oder aufgegeben wurde und im weiteren behördlichen Verfahren der Anspruch auf Pensionsantritt mit 60 verneint wird.
Die Präsidentenkonferenz weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Harmonisierung auch den Invaliditätsbegriff umfassen sollte. Die politische Zusage, dass auch dieser Bereich einer Lösung zugeführt wird, sollte ohne unnötige Verzögerung umgesetzt werden. Bäuerliche Versicherte genießen bis zum vollendeten 57. Lebensjahr nach wie vor keinerlei Berufs- oder Verweisungsschutz, was eine offenkundige Schlech-terstellung bedeutet. Es existiert eine Reihe von Härtefällen durch die Verweisungsmöglichkeit auf den gesamten Arbeitsmarkt, wodurch Ausbildungen und Fertigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gänzlich ignoriert werden und die land- und forstwirtschaftliche Berufstätigkeit nicht als qualifizierter Beruf anerkannt wird.
Zu § 6 –
Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
Die Regelungen entsprechen der bisherigen Gesetzeslage. Fraglich bleibt allerdings, ob und inwieweit bei der Berechnung von Abschlägen bei der Erwerbsunfähigkeitspension auf eine allfällige Schwerarbeit Bedacht zu nehmen ist. Nach dem Wortlaut wäre dies zu verneinen.
Zu § 7 –
Hinterbliebenenpension (Abfindung), Ausmaß
Bei der Ermittlung des Abfindungskapitals finden sich in Ziffer 3 bloß Verweise auf die Bestimmungen des ASVG. Da im BSVG ein eigenes Leistungsrecht verankert ist, müsste der Verweis zumindest auch § 148f BSVG umfassen.
Zu den §§ 10–14
– Pensionskonto
Der Hauptverband hat für jede unter den Geltungsbereich des APG fallende Person ein persönliches Pensionskonto einzurichten. Die weiteren Regelungen umfassen den Inhalt des Pensionskontos, die Ermittlung der Gutschriften, sowie Kontomitteilungen. Die Einrichtung des Pensionskontos ist eine der wesentlichsten Bestimmungen des neuen Pensionsrechts und beruht auf einem umfassenden Konsens der Verhandlungsteilnehmer. Den Pensionsversicherten soll mit diesem Instrument die geforderte Transparenz bezüglich der gesetzlichen Altersvorsorge geboten werden. Ab dem Jahr 2007 wird auf Verlangen des einzelnen Versicherten Auskunft über entrichtete Beiträge und die erworbenen Gutschriften erteilt. Unverständlich ist die Bestimmung des § 13 Abs 1, wonach die Mitteilung der Sozialversicherungsträger rechtsunverbindlich sein soll. Diese Unverbindlichkeit kann sich wohl nur darauf beziehen, dass aus fehlerhaften Mitteilungen kein Rechtsanspruch auf eine Leistung erwachsen soll. Generell sollte den Versicherten entsprechende Rechtssicherheit bezüglich eines künftigen Leistungsanspruchs gewährt werden. Rückwirkende Eingriffe in erworbene Ansprüche, die Verschlechterungen im Leistungsrecht bringen, sind abzulehnen. Dies sollte im Gesetzestext auch klar zum Ausdruck kommen. Andernfalls würde das angestrebte Ziel einer Stärkung des Vertrauens in die gesetzliche Alterssicherung nicht erreicht werden. Jedenfalls sollte es nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber der jetzigen Rechtslage kommen, wonach bezüglich erworbener Ansprüche auf Verlangen ein Bescheid auszustellen ist. Ohne Bescheidcharakter ist auch kein formelles Verfahren zur Änderung möglich, was ebenfalls einen mangelnden Rechtsschutz darstellt.
Zu § 14 –
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Mit der Einführung eines freiwilligen „Pensionssplittings“ für Zeiten der Kindererziehung soll ein weiterer Schritt zur eigenständigen Alterssicherung der Frauen erreicht werden. Diese neuartige Möglichkeit wird daher befürwortet, wobei sich die Wirksamkeit der Maßnahme erst in Zukunft zeigen wird.
In diesem Zusammenhang ist auf die übrigen Maßnahmen zur Verbesserung der eigenständigen Altersicherung der Frauen zu verweisen. Die Ausdehnung der Beitragszeiten auf 4 Jahre, zusätzlich zu einem allfälligen Erwerbseinkommen, die Anhebung der Beitragsgrundlage auf € 1.350,--, der erleichterte Pensionsanspruch nach 15 Beitragsjahren sowie die Sicherung von Beitragszeiten auch bei Wegfall von Notstandshilfe, stellen in ihrer Gesamtheit eine massive Verbesserung für die Frauen dar und wird von der Präsidentenkonferenz begrüßt.
Zu § 15 –
Parallelrechnung
Diese Methode der Leistungsberechnung im Übergangsrecht hat sich aus verschiedenen Gründen als die tauglichste Variante erwiesen. Eine reine Stichtagsregelung hätte aber beispielsweise den Vorteil einer stark verkürzten Übergangsfrist mit sich gebracht. Eine Parallelrechnung bewirkt, dass die Leistungen noch in einem Zeitraum von etwa 45 Jahren als Mischsystem berechnet werden, was im Hinblick auf den Vertrauensschutz und die Vereinbarkeit mit Sondersystemen wie dem öffentlichen Dienst aber akzeptiert werden kann.
Anlagen zum APG
- Nachhaltigkeitsfaktor
Anlage 1 enthält die für die Einhaltung des sog. „Sollpfades“ relevanten Werte der Lebenserwartung. Bei Abweichen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung sollen legistische Maßnahmen zur finanziellen Absicherung des Systems gesetzt werden. Die Bezug habende Rechtsgrundlage für den Nachhaltigkeitsfaktor ist der neue § 79a ASVG. Da es sich um eine Anlage zum APG handelt, sollte die Bezug habende Rechtsgrundlage im gleichen Gesetz, dem APG verankert werden.
Zu den Artikeln 2 und 4 – ASVG und BSVG
Zu Art 2 Z 1 - §
2a ASVG und Art 4 Z 1 und 2 - §§ 1a und 1b BSVG
Es darf an dieser Stelle auf die entstehenden Wechselwirkungen zwischen dem neuen APG sowie den pensionsrechtlichen Bestimmungen von ASVG, BSVG etc. hingewiesen werden. Das APG regelt Anspruch und Ausmaß der Alterspension sowie Ausmaß von Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen. Soweit Personen vom Geltungsbereich des APG erfasst sind, gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, BSVG etc. weiter, sofern das APG nichts Gegenteiliges vorsieht. Eine anders lautende Regelung im APG verdrängt daher eine Parallelbestimmung aus dem „Altrecht“. Die Schlussbestimmungen des APG enthalten wiederum den Passus, dass für Personen unter 50 die Bestimmungen von ASVG, BSVG etc. bezüglich der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension dessen ungeachtet anzuwenden sind, sofern die Bestimmungen für diese Person günstiger sind (Günstigkeitsprinzip).
Das Pensionsrecht bestimmt sich daher bei Berufseinsteigern ausschließlich aus dem APG, die bisherigen Bestimmungen gelten nur mehr subsidiär. Bei bereits pensionsversicherten Personen unter 50 gilt das APG ebenfalls, aber in Konkurrenz mit ASVG, BSVG etc. unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips. Bei über 50-Jährigen bestimmt sich der Anspruch nach der bisherigen Rechtslage, mit Ausnahme der Korridor- sowie der Schwerarbeitspension.
Es stellt sich hierbei die Frage, ob mit den dadurch entstehenden materiellen Wechselwirkungen, die noch für die gesamte Übergangsperiode von Bedeutung sind, tatsächlich die gewünschte Rechtssicherheit und Transparenz für die Versicherten geboten wird.
Zu § 4a BSVG und
§ 8 Abs 1 Z 2 ASVG
Ehemalige Ersatzzeiten sollen künftig als Beitragszeiten bewertet werden. Technisch wird dies durch die Einführung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung bewerkstelligt. Es bestehen in diesem Zusammenhang Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit bei Mehrfachversicherung. Die ausdrückliche Anordnung einer Rangfolge zur Feststellung des zuständigen Trägers wird angeregt.
Zu § 10a BSVG
und § 18 ASVG
Es wird eine nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuchs bestimmter Bildungseinrichtungen (Schulen) eingeführt. Dass es für Schulzeiten nach dem 31.12.2004 gilt, sollte nicht in der Überschrift sondern in der Bestimmung selbst ausdrücklich klargestellt werden. Auch hier wäre die ausdrückliche Anordnung einer Rangfolge zur Klarheit der Zuordnung nachgekaufter Zeiten wünschenswert.
Zu Art 4 Z 8 - §
23a Abs 10 lit a BSVG
Klargestellt werden sollte, dass es sich um „monatliche“ Beitragsgrundlagen handelt. Weiters sollten Klarstellungen im Falle eines „untermonatigen“ Beginns getroffen werden.
§ 23a Abs 10 lit a sublit bb enthält offensichtlich ein Redaktionsversehen. Die Mindestbeitragsgrundlage im Falle der Beitragsgrundlagenoption wurde in der Kranken- und Unfallversicherung mit dem SRÄG 2004 von bis dahin € 1.950,70 auf nunmehr € 1.096,42 abgesenkt. Im Entwurf findet sich hingegen noch der alte, nicht mehr in Geltung befindliche höhere Wert. Dies müsste korrigiert werden.
Bezüglich der Mindestbeitragsgrundlagen ist darauf hinzuweisen, dass jene für die Pensionsversicherung in 2 Jahresschritten (2006 / 2007) abgesenkt werden. Dies sollte im § 23a Abs 10 lit a im entsprechenden Absatz betreffend die jährliche Aufwertung berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, einen weiteren Absatz anzufügen, der die Aufwertung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die Jahre 2005 und 2006 getrennt regelt. Es darf auf einen Textvorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verwiesen werden, der in der Stellungnahme an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger enthalten ist.
Zu den §§ 23a
Abs 10 lit a, 24 Abs 2 und 31 Abs 2 BSVG
Ein Kernelement der Harmonisierung der Pensionssysteme stellt die Verwirklichung des Grundsatzes „Gleicher Beitrag – Gleiche Leistung“ dar. Der Entwurf geht hierbei formell von einem einheitlichen Beitragssatz von 22,8 % der jeweiligen Beitragsgrundlage aus. Gleichzeitig sollen bisherige Mindestbeitraggrundlagen in der Pensionsversicherung auf Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG abgesenkt werden. Die künftige Leistungsbemessung soll sich rein an den im Pensionskonto ausgewiesenen Gutschriften sowie den übrigen Bedingungen (Zu-, Abschläge, etc.) orientieren.
Die Frage des harmonisierten Beitragssatzes wurde im Rahmen der Experten- und Sozialpartnerrunden ausgiebig diskutiert. Bis zuletzt wurden Berechnungen vorgelegt und der Versuch einer Einigung unternommen. Dass der Konsens in diesem Punkt letztendlich nicht zustande gekommen ist, lag weniger an den zugrunde gelegten Berechnungen als vielmehr am fehlenden politischen Grundkonsens.
Der Entwurf sieht vor, dass der formelle Beitragssatz für BSVG-Versicherte in 2 Jahresschritten von derzeit 14,5 % auf 15 % angehoben wird, wobei dieser Wert 2007 erreicht werden soll. Gleichzeitig wird im Gegenzug die Mindestbeitragsgrundlage auf die Höhe der gegenwärtigen Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Die hiervon abweichende Versicherungsgrenze des BSVG soll hingegen unverändert bleiben.
§ 24 Abs 2 des Entwurfs sieht vor, dass von den 22,8 % auf den Beitrag des Pflichtversicherten 15 % entfallen. Die übrigen 7,8 % werden formell als Bundesbeitrag angeführt, der sich gemäß § 31 Abs wie folgt zusammensetzen soll: 3,6 % entfallen auf Erträge infolge der pauschalen Anrechnung des fiktiven Ausgedinges im Ausgleichszulagenrecht, 0,9 % auf das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, 0,3 % auf Erträge aus dem Solidarbeitrag bäuerlicher Pensionisten und 3 % auf einen Äquivalenzbetrag für budgetfinanzierte Ersatzzeiten (Arbeitslosigkeit, Notstandshilfe, Krankengeld).
Die vorgeschlagene Regelung zur Harmonisierung des Beitragssatzes im Bereich des BSVG wird von der Präsidentenkonferenz grundsätzlich akzeptiert, auch wenn damit eine Beitragserhöhung verbunden ist, die in eine aus verschiedenen Gründen wirtschaftlich schwierige Zeit fällt.
Die politische Vorgabe war eine Angleichung nach dem Muster des ASVG. Dies bedeutete einerseits die Fixierung des Werts in Höhe von 22,8 %, zum anderen die Übernahme der Struktur der Beitragszahlung, welche eine Aufteilung in einen Eigenbeitrag der Versicherten und eine „Partnerleistung“ beinhaltet. Im ASVG besteht unverändert eine Aufteilung in einen Dienstnehmer- und einen Dienstgeberbeitrag. Für den Bereich der Selbständigen bestand diese Aufteilung bislang nicht, die Partnerleistung ist bis dato formell ein Bundesbeitrag. Bei den Beratungen war es ein spezielles Ziel, in der Relation Selbständige-Unselbständige Vergleichbares zu vergleichen. Neben dem Dienstgeberbeitrag war der 13. und 14. Bezug samt steuerlicher Sonderstellung zu berücksichtigen.
Es war von Beginn der Verhandlungen an das erklärte Bestreben der bäuerlichen Interessenvertretung, den harmonisierten Beitragssatz unter Anrechnung bzw. Berücksichtigung der von den Bäuerinnen und Bauern getätigten Eigenleistungen zur Alterssicherung zu verwirklichen. Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestand schon bisher. Neu ist die Umrechnung in einen Beitragssatz, welcher der durchschnittlichen Leistung der bäuerlichen Betriebe entspricht. Die Abgabe sollte im Sinne des Solidaritätsprinzips – die Abgabe ist von der Betriebsgröße bzw. dem Grundsteuermessbetrag abhängig – dem Grunde nach erhalten bleiben. Ähnliches gilt für den Erhalt sowie die Einrechnung des Solidarbeitrags der bäuerlichen Pen-sionisten. Eine Besonderheit stellt mit Sicherheit die Berücksichtigung des fiktiven Ausgedinges dar. Ausgedingeleistungen waren stets ein Teil der Altersvorsorge innerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Mit der Anerkennung dieses innerbetrieblichen Generationenvertrags wird im harmonisierten Pensionsrecht auf die vorgegebenen sachlichen Unterschiede und Besonderheiten einzelner Berufsgruppen in entsprechender Form Rücksicht genommen. Die Bewertung der Erträge ergeben sich aus den Verminderungen bei der Auszahlung von Ausgleichszulage unter Einrechnung der Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage sowie der schrittweisen Absenkung des anzurechnenden Betrags von derzeit 27 % auf künftig 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Die Einrechnung budgetfinanzierter Ersatzzeiten wurde für Gewerbe und Bauern in gleicher Weise nach der Versichertenzahl vorgenommen. Die Anhebung des Beitragssatzes auf 15 % im BSVG wird im Zusammenhang mit der Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage akzeptiert.
Sämtliche Berechnungen wurden im Zuge der Verhandlungen geprüft und diese Vorgangsweise dem Grunde nach akzeptiert. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der Grundsatz „Gleicher Beitrag – Gleiche Leistung“ verwirklicht und das Ziel der Harmonisierung erreicht. Zuletzt wurde die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Anrechnung der Eigenbeiträge auch von einer Studie des WIFO bestätigt.
Zu § 287 Abs 12
BSVG und § 607 Abs 12 ASVG
Mit den Schlussbestimmungen im Zuge der Pensionsreform 2003 wurden verschiedene Sonderbestimmungen im Übergangsrecht für Langzeitversicherte beschlossen. Eine dieser Bestimmungen, die so genannte „Hacklerregelung II“, soll nun einen größeren Kreis an Geburtsjahrgängen umfassen und somit in seiner Wirkung um 3 Jahre verlängert werden. Bis zum Jahr 2010 können daher Männer weiterhin mit 60 und Frauen mit 55 in Pension gehen, sofern 540 bzw. 480 Beitragsmonate (45 bzw. 40 Jahre) erreicht wurden, wobei auch die Kürzung der Steigerungsbeträge nun moderater ausfällt. Diese Maßnahme wird im Sinne des Vertrauensschutzes für Langzeitversicherte begrüßt.
Zu § 295 Abs 4
BSVG
Die Schlussbestimmung zum BSVG enthält u.a. die Festlegung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2006, wobei der konkrete Wert noch offen gelassen wurde. Sobald die notwendigen Berechnungsgrundlagen vorliegen, ist dieser Punkt um die konkreten Zahlen zu ergänzen, um eine ordnungsgemäße Kundmachung der Novelle zu gewährleisten.
Artikel 8 – 20 Bestimmungen betreffend den
öffentlichen Dienst
Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Gespräche zur Harmonisierung der Pensionssysteme betraf die Einbeziehung der öffentlich-rechtlich Bediensteten in das neue System. Eine Harmonisierung lediglich für den Bereich der Sozialversicherungen wäre abzulehnen gewesen. Es waren zur bestmöglichen Abstimmung der Positionen auch regelmäßig Vertreter des öffentlichen Dienstes in die Expertengespräche eingebunden. Nunmehr wird diese geforderte Integration durch Novellierungen der entsprechenden Materiengesetze vollzogen (Art. 8 – 20, 13 Gesetze). Das wird von der Präsidentenkonferenz begrüßt.
Es ist bedauerlich, dass eine umfassende Harmonisierung im Bereich des öffentlichen Dienstes nur dann möglich ist, wenn eine entsprechende Verfassungsbestimmung eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes sicherstellt oder die Länder sich für ihren Zuständigkeitsbereich der Bundesregelung durch Landesgesetze anschließen. Beide Lösungsansätze sind derzeit nicht aus sachlichen, sondern aus politischen Gründen nicht zu erwarten.
Die Schwierigkeit der Harmonisierung im gegenständlichen Bereich zeigt sich bei den umfangreichen Übergangsbestimmungen, die eine vertretbare Einschleifregelung gewährleisten sollen. Das betrifft des Beitragsrecht und das Leistungsrecht.
Die Einbeziehung öffentlich Bediensteter in das harmonisierte Pensionssystem bedarf dennoch einer exakten Prüfung und Abstimmung, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Einbeziehung öffentlich Bediensteter, die zB dem Pensionsgesetz 1965 unterliegen, in das neue APG ist nicht ausdrücklich im Text des APG erwähnt; allerdings wird es mit Art. 14 novelliert. Es ist daher notwendig, den persönlichen Geltungsbereich des APG in Zusammenschau mit den Materiengesetzen des öffentlichen Dienstes zu betrachten. Die Anwendung des APG ergibt sich aus der neuen Teilversicherung des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG: Wird der Beamtenstatus erst nach dem 31.12.2004 erreicht, so sind die betroffenen Personen künftig im ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert und über diesen „Umweg“ ebenfalls vom persönlichen Geltungsbereich des APG erfasst. Unklar ist jedoch der Status derjenigen, die am 1.1.2005 noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben und bereits vor diesem Datum den Status eines Beamten aufweisen.
Generell sollte die Einbeziehung der Beamten möglichst deckungsgleich sein mit den Abgrenzungskriterien im Bereich der Sozialversicherung. Der Zeitpunkt, zu dem der Status des/der Beamten erreicht wird, soll hingegen kein Kriterium sein, sondern lediglich Alter zum Stichtag sowie allfällige Ausübung einer vorangegangen Erwerbstätigkeit unabhängig vom Beamtenstatus. Die Präsidentenkonferenz ersucht, die Frage einer homogenen Anwendung des APG für den Bereich des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf Gleichbehandlung zu überprüfen. Klarheit würde eine ausdrückliche Erwähnung des persönlichen Geltungsbereichs im APG selbst bringen.
Die Präsidentenkonferenz gestattet sich mitzuteilen, dass eine gleichlautende Stellungnahme dem Bundeskanzleramt zugeleitet wird.
Wunschgemäß werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnisnahme übermittelt.
Der Präsident: Der Generalsekretär:
gez. ÖkR Schwarzböck gez. Dipl.-Ing. Astl