Vereinigung
der österreichischen Richter
bundessektion
richter und staatsanwälte in der göd
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Stellungnahme zur Regierungsvorlage
eines Pensionsharmonisierungsgesetzes
Präambel
Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte räumen der Problematik einer nachhaltigen Pensionssicherung größte Bedeutung ein. Die gewählte Vorgangsweise der Bundesregierung ist allerdings strikt abzulehnen. Wie schon im Zusammenhang mit dem Begutachtungsentwurf zur Pensionsreform 2003 muss auch im vorliegenden Fall vorweg bemerkt werden, dass die kaum vierwöchige Begutachtungsfrist es nicht zulässt, sich mit den Vorschlägen in einer Form auseinanderzusetzen, die der Wichtigkeit des Themas gerecht wird. Hinzu kommt, dass es sich um eine besonders komplexe Materie handelt, bei der durch die vorgeschlagenen Änderungen schwierigste Rechenvorgänge notwendig sind, um die Auswirkungen des neuen Gesetzes auch nur halbwegs abschätzen zu können. Nicht zuletzt deswegen ist es nur sehr schwer möglich, fundierte, durchgerechnete Gegenvorschläge zu erstatten. Obwohl die Ankündigung , bereits vier Tage nach Ende der Begutachtungsfrist den Gesetzentwurf im Ministerrat beschließen zu wollen, dies fast sinnlos erscheinen lässt, erstattet die richterliche Standesvertretung ausformulierte Gegenvorschläge. Die Vertretungen der Richter uns Staatsanwälte können sich aber des Eindrucks nicht erwehren, dass die Begutachtung nur dazu dienen soll, formal auf die Einbindung der Betroffenen verweisen zu wollen. Inhaltlich wird durch die Vorgehensweise jede Auseinandersetzung mit Argumenten von vornherein ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise erscheint in einer derartig wichtigen Frage eines demokratisch reifen Staates unwürdig .
Zum Inhalt des Entwurfs
Das Pensionsharmonisierungsgesetz zielt, soweit es die öffentlichrechtlich
Bediensteten betrifft, auf die schrittweise Zurückdrängung des
öffentlichrechtlichen Ruheversorgungssystems und dessen Ersatz durch das APG ab
und bezeichnet dies in der politischen Diskussion als “ Harmonisierung”. Dabei
wird aber völlig außer Acht gelassen, dass die unterschiedlichen
Pensionssysteme auf stark unterschiedlichen Modellen von Berufstätigkeit
beruhen, sodass durch die so
genannte Harmonisierung neue, bislang unbekannte Schieflagen und
Ungerechtigkeiten erzeugt werden.
Die wesentlichsten Ungereimtheiten seien hervorgehoben:
- das höhere
Pensionsantrittsalter von Frauen in einem öffentlich rechtlichen
Dienstverhältnis ( 65 Jahre ) gegenüber anderen sozialversicherten Frauen wird in keiner Weise an die
Bedürfnisse, die sich aus der Doppelbelastung - die auch für Frauen im öffentlichen Dienst besteht -
ergeben , angepasst, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung auch nur versucht
wird
- Das
öffentlichrechtliche Pensionssystem ist fester Bestandteil des
Berufsbeamtentums mit seiner grundsätzlich lebenslangen Bindung des
Bediensteten an den Dienstgeber, der mit dem besonders geregelten Ruhegenuss
des Beamten seinen Lebensstandard auch im Ruhestand sichert. In der
Berufsgruppe der Richter und Staatsanwälte kommt dieser Aufgabe im Hinblick auf
die zu wahrende Unabhängigkeit der Organwalter besondere Bedeutung zu. Dabei
ist hervorzuheben, dass Richterinnen und Richter auch im Ruhestand die
Verpflichtungen des § 57 (4) RDG
treffen. Während also die Richter treffenden Verpflichtungen - zu Recht
- im Ruhestand aufrecht bleiben,
werden die aus der lebenslangen Bindung resultierenden Vorteile gestrichen.
- Richter und Staatsanwälte sind durch die für sie geltenden Ernennungsvoraussetzungen
und durch ihre Altersstruktur in besonders hohem Ausmaß von der vorliegenden
Pensionsharmonisierung betroffen , sodass die im Entwurf beabsichtigten
Kürzungen im Ruhegenuss bzw. dessen gänzlicher Ersatz durch eine APG-Pension zu
einer - wie noch im näheren
darzustellen sein wird - katastrophalen Einbuße an (Lebens)Einkommen
führen.
- Schließlich wird keinerlei sachliche Rechtfertigung
dafür angeführt, dass jene Richterinnen und Richter, die nach dem 1.1.1955
geboren sind , durch die geplante Gesetzesänderung so massiv betroffen sind,
dass die gesamte Lebensführung aber auch zukünftige Lebensplanung in nicht
tolerablem Ausmaß ins Wanken gerät.
Diese Situation tritt noch verschärft bei jenen Richterinnen und
Richtern auf, die infolge Karenzurlaubs oder Teilauslastung zusätzliche
Verschlechterungen zu gewärtigen haben. Das wird dazu führen, dass
Pensionsverluste von bis zu 25 % gegenüber der Situation vor 2003 und immerhin
noch 16 und mehr Prozent gegenüber der Situation nach der Pensionsreform zu
erwarten sind.
Die geplanten Maßnahmen erscheinen im Hinblick auf diese
Auswirkungen und unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Leitbildes
der richterlichen Unabhängigkeit, die auch in einem angemessenen Entgelt zu
sehen ist, in höchstem Maße bedenklich.
Dies sei zunächst anhand einiger Berechnungsbeispiele
dargelegt:
Diese gehen von einem Pensionsantritt mit 65 Jahren
bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (also von einer
Einrechnung der Studienzeiten in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und von
einem optimalen Karriereverlauf) aus:
Richter der Gehaltsgruppe R1b ( Richter des
Landesgerichts ), Gehalt der Gehaltsstufe 8 : 5.565,40 EUR
Ruhegenuss 80 % davon: 4.452,32 EUR
( Es sei angemerkt, dass die in der Novelle BGBl. I
Nr. 138/1997 für die Zeit ab 1. Jänner 2003 vorgesehene längere
Durchrechnung, welche im Jahr 2020 216 Monate erreichen sollte, auch die
Richter der ordentlichen Justiz betroffen hätte. Bei optimalem Karriereverlauf
wäre jedoch die Gehaltsstufe 8 relativ früh erreicht worden, sodass nur
wenige in der Gehaltsstufe 7 verbrachte Jahre in den Durchrechnungsbereich
von 18 Jahren bzw. 15 Jahren gefallen wären. ) Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass der zu erwartende Ruhegenuss vor der
Pensionsreform 2003 auch unter Berücksichtigung des für die Zeit ab 1. Jänner 2003
vorgesehenen § 4 des Pensionsgesetzes in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 138/1997 etwa 4.400,-- EUR betragen hätte. Durch die
Pensionsreform 2003, BGBl. I Nr. 71, erfolgte demgegenüber
insbesondere für die von der nunmehr geplanten Pensionsharmonisierung
betroffenen Richter bereits ein massiver Eingriff in die zu erwartende
Alterspension. Ein im Jahr 2004 das 49. Lebensjahr erreichender Richter,
dessen Pensionsantritt mit 65 folglich 2020 stattfindet, hatte demnach
24½ Jahre durchzurechnen, also etwa bis zu seinem 40. Lebensjahr.
Dadurch wurden für die Durchrechnung die niedrigeren Gehälter auch in den
Gehaltsstufen 5, 6 und 7
der Gehaltsstufe R1b, wirksam.
Das Ergebnis der Pensionsreform 2003 lässt sich
dahin zusammenfassen, dass ein solcher Richter auf die Verlustdeckelung des
§ 90a PG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 angewiesen war.
Es ergab sich somit als Ergebnis der
Pensionsreform 2003 ein zu erwartender Ruhegenuss von 4.400,-- EUR minus 10 % = 3.960,-- EUR.
Durch die Modifikation eben dieses Verlustdeckels durch
§ 90a Abs. 1b in der Fassung der geplanten Novelle würden sich diese
Beträge für einen heute 50-jährigen auf 4.400,-- EUR minus 9 %, das
sind 4.004,-- EUR, wiederum verbessern.
Die Auswirkungen des nunmehrigen Gesetzesvorhabens
(Harmonisierung) stellen sich bei einem heute 49-jährigen bei Verbleib in R1b
und sonst typischem Karriereverlauf etwa wie folgt dar:
Anteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vor dem
1. Jänner 2005 etwa zwei Drittel, nach dem 1. Jänner 2005
etwa ein Drittel.
Betragsmäßiger Wert des Pensionsanteiles nach dem PG
2.669,-- EUR.
Zu diesem Betrag hätten 33,33 % des nach dem APG zu
berechnenden Ruhebezuges zu treten. Letzteren genau zu ermitteln, sprengt den
Rahmen dieser Stellungnahme. Festzuhalten ist allerdings, dass ausgehend von
der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage von (geplant) 3.540,-- selbst bei
für einen Akademiker gar nicht erreichbaren 45 Beitragsjahren
und bei gedachtem ständigen Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage eine Pension
von 2.832,-- EUR nicht überschritten werden könnte. Zu bedenken ist aber,
dass bei der Parallelrechnung nach APG der gesamte Gehaltsverlauf des
Versicherten wirksam wird, sodass dieser Betrag wohl keinesfalls erreicht wird.
Je nach Karriereverlauf wird sich die zu errechnende APG-Pension daher
unterschiedlich darstellen. Es ist jedoch wohl nur in Ausnahmefällen mit einer
solchen zu rechnen, welche 2.200,-- EUR übersteigen würde.
Dem heute 49-jährigen stünden daher weiters 33,33 %
von 2.200,-- EUR, also etwa
733,-- EUR zu.
Die harmonisierte Gesamtpension betrüge somit etwa
3.400,-- EUR.
Dies stellt gegenüber der Rechtslage vor der
Pensionsreform 2003 einen Verlust von rund 1.000,-- EUR
oder 14.000,EUR jährlich, hochgerechnet auf eine Lebenserwartung von
80 Jahren einen solchen von 210.000,-- EUR dar.
Gegenüber demjenigen, der im Zuge des Jahres 2004 das
50. Lebensjahr vollendet, ergibt sich immerhin noch ein Verlust an
monatlichen Ruhegenuss von etwa 600,-- EUR, was einem Jahresverlust von
8.400,--, EUR hochgerechnet auf eine 80-jährige Lebenserwartung einen solchen
von immerhin 126.000,-- EUR ergibt.
Für die Gehaltsgruppen R2 und R3 ergeben sich noch
wesentlich größere Differenzen (Verlust gegenüber der Rechtslage vor der
Pensionsreform 2003 für einen heute 49-jährigen in R2 ( Oberlandesgericht
) 1.300,-- EUR monatlich und in R3 ( Oberster Gerichtshof )
1.885,EUR monatlich).
Noch dramatischer stellt sich der Verlust an
Lebensverdienstsumme für neu ernannte Richter dar, deren Ruhegenuss bei
Verbleib in der Gehaltsgruppe R1b verglichen mit der Rechtslage vor der
Pensionsreform 2003 von 4.400,-- EUR auf etwa 2.200,-- EUR,
also um 50 % absinkt. Hier kann von einer Sicherung oder auch nur Annäherung an das im Aktiverwerbsleben
erworbenen Lebensstandard auch im Ruhestand überhaupt nicht mehr gesprochen
werden.
Zu den Details der Reform
Vorweg sei betont, dass das Eingehen auf einzelne,
Details des Gesetzesentwurfs nicht den Rückschluss zulässt, dass dem Rest
zugestimmt wird
Neben der eingangs dargelegten grundsätzlichen Kritik am
geplanten Projekt der Harmonisierung in der vorliegenden verfassungsrechtlich
bedenklichen Form ergeben sich noch folgende systemimmanente Kritikpunkte bzw.
Verbesserungsforderungen:
1. Studienzeiten
Studienzeiten müssen ohne Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen
Pensionsbeitrages in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eingerechnet und
auch für eine APG-Pension wirksam werden. Dies wäre mit einer Rückzahlung
bereits geleisteter besonderer Pensionsbeiträge für Studienzeiten zu verbinden.
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass nach den Ergebnissen einer
OECD - Studie eine Erhöhung des
Akademikeranteiles an der österreichischen Gesamtbevölkerung als dringend
notwendig erachtet wird. Dem sollte man durch die Erhöhung der Attraktivität
einer Akademikerlaufbahn auch unter dem Gesichtspunkt des Pensionsrechtes
entsprechend Rechnung tragen, anstatt - wie dies durch den vorliegenden Entwurf
geschieht - gerade die bestausgebildeten Leistungsträger unter den
unselbständig Beschäftigten pensionsrechtlich besonders schlecht zu stellen.
2. Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Richterinnen, welche ihre Lebensplanung - nunmehr irreversibel - dergestalt
ausgerichtet haben, dass Kindererziehungszeiten vor ihrer Ernennung in ein
öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu liegen gekommen sind, hatten nach der
Rechtslage vor der Pensionsreform 2003 daraus keine spezifischen Nachteile
für die Bemessung des Ruhegenusses zu erwarten. Demgegenüber schlagen solche
Nachteile nunmehr massiv durch, insbesondere weil sich durch derartige Zeiten
der vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Anteil an der ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit nicht erhöht, wodurch der Prozentsatz des (ungünstigeren) APG- Anteiles an der Gesamtpension zunimmt. Es
wird daher gefordert, dass Kindererziehungszeiten in jenem Ausmaß, für welches
gemäß § 15 MSchG Mutterschaftskarenz in Anspruch genommen wurde oder im
Falle des Bestehens eines Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden
können, in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eingerechnet werden.
3. Teilauslastung
Gleichfalls wird gefordert, dass Zeiten einer Teilauslastung, wie sie
gerade hoch qualifizierten Frauen zur Erzielung einer Vereinbarkeit zwischen
Mutterschaft und Beruf anempfohlen wurde und wie sie sich in der Justiz im
Übrigen bestens bewährt hat, allenfalls gegen Nachentrichtung der Differenz an
Pensionsbeitrag wie Zeiten einer Vollauslastung für die Ruhegenussbemessung
angerechnet werden.
4. Forderung nach einer Deckelung der Verluste
Der nunmehr modifizierte Verlustdeckel der Pensionsreform 2003
kommt lediglich Richtern, welche am 1. Jänner 2005 das
50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in dem für ihren
Pensionsantrittszeitpunkt festgelegten Ausmaß zur Gänze zugute. Demgegenüber
ist im versendeten Entwurf eine Gesamtdeckelung des Verlustes aus
Pensionsreform 2003 und Harmonisierung nicht vorgesehen. Die massiven
Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung zwischen am 1.Jänner 2005 gerade
schon über bzw. gerade noch unter 50jährigen wurde oben anhand von Berechnungsbeispielen
dargestellt. Zum einen wird im Bereich der am 1. Jänner 2005 über
50jährigen durch subtile Parallelrechnungen und Feinabstimmungen auch nur
geringfügigsten Altersunterschieden in Ansehung des damit verbundenen
Vertrauensschutzes Rechnung getragen, andererseits wird eine Stichtagsregelung
für die Harmonisierung eingeführt, welche in ihren Auswirkungen die oben
aufgezeigten massiven Ungleichheiten zeitigt. Diese Ungleichheiten machen die
in Rede stehende Stichtagsregelung verfassungsrechtlich höchst bedenklich. In
diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Ruhegenuss von Beamten nach
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht Versorgungs-- , sondern Entgeltcharakter hat, sowie
daran, dass das Sachlichkeitsgebot immerhin erfordert, auch das System des
Dienst, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten derart zu
gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den
den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. hiezu etwa VfSlg. 11.193/1986).
Vor diesem Hintergrund erscheint es aber verfassungsrechtlich
bedenklich, wenn bei identen Dienstpflichten (sowohl während des Aktiv- bzw.
während des Ruhestandsverhältnisses) bloß auf Grund geringfügiger Unterschiede
im Lebensalter massiv unterschiedliche Ruhebezüge zur Auszahlung gelangen (im
oben aufgezeigten Berechnungsbeispiel für die Gehaltsgruppe R1b betragen
diese Unterschiede 15 %; Berechnungen für die Gehaltsgruppe R3
ergeben gar Unterschiede bis zu 20 %).
Vorbehaltlich der Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Kritik am
Projekt der Harmonisierung erscheint es jedenfalls erforderlich, die
gleichheitswidrigen und verfassungsrechtlich bedenklichen Konsequenzen der in
Rede stehenden Stichtagsregelung durch Deckelung des Gesamtverlustes aus der
Pensionsreform 2003 und der Harmonisierung gegenüber der Rechtslage vor
diesen beiden Reformen vorzunehmen. Diese Deckelung könnte stufenweise von
9 % für die heute 49jährigen auf 15 % für die heute 35jährigen
angehoben werden. Parallel dazu sollte im Interesse der Sicherung des
Lebensstandards aber auch eine betragliche Deckelung dieses Gesamtsverlustes
vorgesehen werden. Eine solche könnte von 500,-- EUR für die heute 49-jährigen stufenweise auf 700,-- EUR für die heute 35-jährigen angehoben werden.
5. bereits erworbene Pensionsanrechte
Dem Prinzip der zumindest
anteiligen Sicherung bereits erworbener Pensionsanrechte wird die
vorgesehene Gewichtung der PG und der APG- Pensionsanteile
nach Maßgabe des Verhältnisses der vor bzw. nach dem 1. Jänner
2005 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht gerecht. Die bis
zum 31. Dezember 2004 im Altsystem bereits erworbenen Anrechte finden
ihre Abbildung nämlich in dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Prozentausmaß
im Verständnis des § 7 Abs. 1 PG, welches für Gruppen von Beamten
durch § 90 PG modifiziert ist. Die Gewichtung des PG-Anteiles an der
Gesamtpension im Zuge der Parallelrechnung sollte daher mit jenem Ausmaß
erfolgen, das dem bis 31. Dezember 2004 nach § 90, im Falle
seiner Unanwendbarkeit nach § 7 des Pensionsgesetzes, erworbenen
Prozentausmaß entspricht.
Es wird daher eine Änderung der §§ 99 Abs. 2 und 3 PG wie
folgt vorgeschlagen:
"(2) Dem Beamten gebührt der nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur
in dem Ausmaß, das dem bis 31. Dezember 2004 nach § 90, im Falle
seiner Unanwendbarkeit nach § 7 dieses Gesetzes, erworbenen Prozentausmaß
entspricht.
(3) Für den Beamten ist neben dem Ruhe- oder
Emeritierungsbezug auch eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die
Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das der Differenz zwischen dem
in Abs. 2 genannten Prozentausmaß und 100 % entspricht."
6 . Forderung nach einer
Senkung des Beitragssatzes für über der APG-Höchstbemessungsgrundlage gelegene
Bezugsanteile
Für den Fall, dass der Anregung zu oben 4. (Deckelung des
Gesamtverlustes aus der Pensionsreform 2003 und der Harmonisierung) nicht
Rechnung getragen wird, erscheint es keinesfalls einsichtig, weshalb die APGHöchstbeitragsgrundlage
für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, auch in Zukunft nicht zum Tragen
kommen, sondern der Beitragssatz für Bezugsteile über der
Höchstbeitragsgrundlage bloß entsprechend dem zu erwartenden Anteil der
APG-Pension an der parallel gerechneten Gesamtpension reduziert werden sollte.
Bei dieser Vorgangsweise bleibt nämlich unberücksichtigt, dass auch in der
Vergangenheit Pensionsbeiträge für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage
voll und nicht bloß entsprechend dem nunmehr zu erwartenden Anteil der
Beamtenpension zur Einzahlung gebracht wurden, deren Rückgewährung an den
Beamten im Ausmaß des zu erwartenden Anteiles der APGPension jedoch nicht
vorgesehen ist.
Darüber hinaus erfordert eine wenn überhaupt nur aus Gleichheitsüberlegungen
zu rechtfertigende - "Harmonisierung" wohl auch eine Harmonisierung
der Beitragssätze.
Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
a) Der
Beitragssatz für die unter der Höchstbeitragsgrundlage gelegenen Bezugsanteile
sollte sofort auf 10,25 % gesenkt werden.
b) Für
jene Bezugsbestandteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, sind drei
sachgerechte Lösungen denkbar:
aa) Die
Pensionsbeitragspflicht für solche Bezugsbestandteile wird abgeschafft, zumal
die Gebührlichkeit dieser Bezüge in jenen Zeitraum fällt, der den Anteil der
APGPension an der Gesamtpension ausmacht.
bb) Die
über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Bezugsbestandteile unterliegen auch
in Zukunft mit einem Prozentsatz der Pensionsbeitragspflicht, der jenem Anteil
an dem Gesamtprozentsatz von 10,25 entspricht, mit welchem der Beamte
voraussichtlich nicht von der Harmonisierung betroffen ist (bei 50 %iger
Betroffenheit damit von 5,12). Gleichzeitig werden die vor dem
1. Jänner 2005 für über der Höchstbeitragsgrundlage gelegene
Bezugsbestandteile geleisteten Pensionsbeiträge nach Maßgabe der Betroffenheit
von der APGPension wertgesichert zurückgezahlt.
cc) In
Hinkunft ist ein Pensionsbeitrag lediglich für die bis zur
Höchstbeitragsgrundlage reichenden Bezugsbestandteile sowie darüber hinaus für
jene Bezugsbestandteile zu leisten, um die sich der Bezug gegenüber dem am
31. Dezember 2004 gebührenden erhöht.
Um die durch die Absenkung der Pensionsbeiträge frei werdenden
Bezugsbestandteile zum eigenen Aufbau einer Alterssicherung benützen zu können,
sollten diese nicht der Einkommensteuer unterliegen, bzw. sollte die Verwendung
jedenfalls dieser Beträge für eine private Pensionsvorsorge als Werbungskosten
absetzbar sein.
Zusammenfassung
Die Richter und Staatsanwälte betonen, dass
sie sich einer pluralistischen und
der Wichtigkeit der Thematik gerecht werdenden Reformdiskussion nicht
verschließen und bereit sind, auch einen gerechten Beitrag zu leisten.
Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung wird aber von der richterlichen Standesvertretung solange zur Gänze abgelehnt, als die
aufgezeigten verfassungsrechtlich bedenklichen Regelungen und die massiven Kürzungen des Ruhegenusses nicht
durch entsprechende Änderungen - wie weiter oben vorgeschlagen - und Gegenmaßnahmen ausgeglichen werden. Dazu gehört
unverzichtbar auch eine Anhebung der Aktivbezüge für die von der Harmonisierung
betroffenen Kolleginnen und Kollegen, um damit auch die Möglichkeit zu schaffen unter
geänderten Bedingungen die Eigenvorsorge auszubauen. Die Vereinigung der österreichischen Richter und die
Bundessektion Richter und Staatsanwälte fordern daher die Bundesregierung auf,
diesen Entwurf aus den angeführten Gründen, die die Kolleginnen und Kollegen
vor den Kopf stoßen,
zurückzuziehen.
Dr. Klaus Schröder Dr.Barbara Helige
Vorsitzender der Präsidentin der Vereinigung
BS Richter und STA in der GÖD der österr.Richter