Vereinigung der österreichischen Richter

bundessektion richter und staatsanwälte in der göd

 

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Stellungnahme zur Regierungsvorlage
eines Pensionsharmonisierungsgesetzes

 

Präambel

 

Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte räumen der Problematik einer nachhaltigen Pensionssicherung größte Bedeutung ein. Die gewählte Vorgangsweise der Bundesregierung ist allerdings strikt abzulehnen. Wie schon im Zusammenhang mit dem Begutachtungsentwurf zur Pensionsreform 2003 muss auch im vorliegenden Fall vorweg bemerkt werden, dass die kaum vierwöchige Begutachtungsfrist es nicht zulässt, sich mit den Vorschlägen in einer Form auseinanderzusetzen, die der Wichtigkeit des Themas gerecht wird. Hinzu kommt, dass es sich um eine besonders komplexe Materie handelt, bei der durch die vorgeschlagenen Änderungen schwierigste Rechenvorgänge notwendig sind, um die Auswirkungen des neuen Gesetzes auch nur halbwegs abschätzen zu können. Nicht zuletzt deswegen ist es nur sehr schwer möglich, fundierte, durchgerechnete Gegenvorschläge zu erstatten.  Obwohl  die Ankündigung , bereits vier Tage nach Ende der Begutachtungsfrist den Gesetzentwurf im Ministerrat beschließen zu wollen, dies fast sinnlos erscheinen lässt, erstattet die richterliche Standesvertretung ausformulierte  Gegenvorschläge. Die Vertretungen der Richter uns Staatsanwälte können sich aber des Eindrucks nicht erwehren, dass die Begutachtung nur dazu dienen soll,  formal auf die Einbindung der Betroffenen verweisen zu wollen. Inhaltlich wird durch die Vorgehensweise jede Auseinandersetzung mit Argumenten von vornherein ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise erscheint in einer derartig wichtigen Frage eines demokratisch reifen Staates unwürdig .

 

Zum Inhalt des Entwurfs

 

Das Pensionsharmonisierungsgesetz zielt, soweit es die öffentlichrechtlich Bediensteten betrifft, auf die schrittweise Zurückdrängung des öffentlichrechtlichen Ruheversorgungssystems und dessen Ersatz durch das APG ab und bezeichnet dies in der politischen Diskussion als “ Harmonisierung”. Dabei wird aber völlig außer Acht gelassen, dass die unterschiedlichen Pensionssysteme auf stark unterschiedlichen Modellen von Berufstätigkeit beruhen,  sodass durch die so genannte Harmonisierung neue, bislang unbekannte Schieflagen und Ungerechtigkeiten erzeugt werden.

Die wesentlichsten Ungereimtheiten seien hervorgehoben:

-  das höhere Pensionsantrittsalter von Frauen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis ( 65 Jahre ) gegenüber anderen sozialversicherten Frauen   wird in keiner Weise an die Bedürfnisse, die sich aus der Doppelbelastung  - die auch für Frauen im öffentlichen Dienst besteht - ergeben , angepasst, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung auch nur versucht wird

-  Das öffentlichrechtliche Pensionssystem ist fester Bestandteil des Berufsbeamtentums mit seiner grundsätzlich lebenslangen Bindung des Bediensteten an den Dienstgeber, der mit dem besonders geregelten Ruhegenuss des Beamten seinen Lebensstandard auch im Ruhestand sichert. In der Berufsgruppe der Richter und Staatsanwälte kommt dieser Aufgabe im Hinblick auf die zu wahrende Unabhängigkeit der Organwalter besondere Bedeutung zu. Dabei ist hervorzuheben, dass Richterinnen und Richter auch im Ruhestand die Verpflichtungen des § 57 (4) RDG  treffen. Während also die Richter treffenden Verpflichtungen - zu Recht -  im Ruhestand aufrecht bleiben, werden die aus der lebenslangen Bindung resultierenden Vorteile gestrichen.

- Richter und Staatsanwälte  sind durch die für sie geltenden Ernennungsvoraussetzungen und durch ihre Altersstruktur in besonders hohem Ausmaß von der vorliegenden Pensionsharmonisierung betroffen , sodass die im Entwurf beabsichtigten Kürzungen im Ruhegenuss bzw. dessen gänzlicher Ersatz durch eine APG-Pension zu einer  -  wie noch im näheren darzustellen sein wird -   katastrophalen Einbuße an (Lebens)Einkommen führen.

- Schließlich wird keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür angeführt, dass jene Richterinnen und Richter, die nach dem 1.1.1955 geboren sind , durch die geplante Gesetzesänderung so massiv betroffen sind, dass die gesamte Lebensführung aber auch zukünftige Lebensplanung in nicht tolerablem Ausmaß ins Wanken gerät.  Diese Situation tritt noch verschärft bei jenen Richterinnen und Richtern auf, die infolge Karenzurlaubs oder Teilauslastung zusätzliche Verschlechterungen zu gewärtigen haben. Das wird dazu führen, dass Pensionsverluste von bis zu 25 % gegenüber der Situation vor 2003 und immerhin noch 16 und mehr Prozent gegenüber der Situation nach der Pensionsreform zu erwarten sind.

 

Die geplanten Maßnahmen erscheinen im Hinblick auf diese Auswirkungen und unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Leitbildes der richterlichen Unabhängigkeit, die auch in einem angemessenen Entgelt zu sehen ist, in höchstem Maße bedenklich.

Dies sei zunächst anhand einiger Berechnungsbeispiele dargelegt:

Diese gehen von einem Pensionsantritt mit 65 Jahren bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (also von einer Einrechnung der Studienzeiten in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und von einem optimalen Karriereverlauf) aus:

Richter der Gehaltsgruppe R1b ( Richter des Landesgerichts ), Gehalt der Gehaltsstufe 8  : 5.565,40 EUR

Ruhegenuss 80 % davon: 4.452,32 EUR

( Es sei angemerkt, dass die in der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 für die Zeit ab 1. Jänner 2003 vorgesehene längere Durchrechnung, welche im Jahr 2020 216 Monate erreichen sollte, auch die Richter der ordentlichen Justiz betroffen hätte. Bei optimalem Karriereverlauf wäre jedoch die Gehaltsstufe 8 relativ früh erreicht worden, sodass nur wenige in der Gehaltsstufe 7 verbrachte Jahre in den Durchrechnungsbereich von 18 Jahren bzw. 15 Jahren gefallen wären. )             Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der zu erwartende Ruhegenuss vor der Pensionsreform 2003 auch unter Berücksichtigung des für die Zeit ab 1. Jänner 2003 vorgesehenen § 4 des Pensionsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 etwa 4.400,-- EUR betragen hätte. Durch die Pensionsreform 2003, BGBl. I Nr. 71, erfolgte demgegenüber insbesondere für die von der nunmehr geplanten Pensionsharmonisierung betroffenen Richter bereits ein massiver Eingriff in die zu erwartende Alterspension. Ein im Jahr 2004 das 49. Lebensjahr erreichender Richter, dessen Pensionsantritt mit 65 folglich 2020 stattfindet, hatte demnach 24½ Jahre durchzurechnen, also etwa bis zu seinem 40. Lebensjahr. Dadurch wurden für die Durchrechnung die niedrigeren Gehälter auch in den Gehaltsstufen 5, 6 und 7  der Gehaltsstufe R1b, wirksam.

Das Ergebnis der Pensionsreform 2003 lässt sich dahin zusammenfassen, dass ein solcher Richter auf die Verlustdeckelung des § 90a PG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 angewiesen war.

Es ergab sich somit als Ergebnis der Pensionsreform 2003 ein zu erwartender Ruhegenuss von 4.400,-- EUR  minus 10 % =  3.960,-- EUR.

Durch die Modifikation eben dieses Verlustdeckels durch § 90a Abs. 1b in der Fassung der geplanten Novelle würden sich diese Beträge für einen heute 50-jährigen auf 4.400,-- EUR minus 9 %, das sind  4.004,-- EUR, wiederum verbessern.

Die Auswirkungen des nunmehrigen Gesetzesvorhabens (Harmonisierung) stellen sich bei einem heute 49-jährigen bei Verbleib in R1b und sonst typischem Karriereverlauf etwa wie folgt dar:

Anteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vor dem 1. Jänner 2005 etwa zwei Drittel, nach dem 1. Jänner 2005 etwa ein Drittel.

Betragsmäßiger Wert des Pensionsanteiles nach dem PG  2.669,-- EUR.

Zu diesem Betrag hätten 33,33 % des nach dem APG zu berechnenden Ruhebezuges zu treten. Letzteren genau zu ermitteln, sprengt den Rahmen dieser Stellungnahme. Festzuhalten ist allerdings, dass ausgehend von der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage von (geplant) 3.540,-- selbst bei  für einen Akademiker gar nicht erreichbaren  45 Beitragsjahren und bei gedachtem ständigen Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage eine Pension von  2.832,-- EUR nicht überschritten werden könnte. Zu bedenken ist aber, dass bei der Parallelrechnung nach APG der gesamte Gehaltsverlauf des Versicherten wirksam wird, sodass dieser Betrag wohl keinesfalls erreicht wird. Je nach Karriereverlauf wird sich die zu errechnende APG-Pension daher unterschiedlich darstellen. Es ist jedoch wohl nur in Ausnahmefällen mit einer solchen zu rechnen, welche  2.200,-- EUR übersteigen würde.

Dem heute 49-jährigen stünden daher weiters 33,33 % von  2.200,--  EUR, also etwa  733,-- EUR zu.

Die harmonisierte Gesamtpension betrüge somit etwa  3.400,-- EUR.

Dies stellt gegenüber der Rechtslage vor der Pensionsreform 2003 einen Verlust von rund 1.000,-- EUR oder 14.000,EUR jährlich, hochgerechnet auf eine Lebenserwartung von 80 Jahren einen solchen von  210.000,-- EUR dar.

Gegenüber demjenigen, der im Zuge des Jahres 2004 das 50. Lebensjahr vollendet, ergibt sich immerhin noch ein Verlust an monatlichen Ruhegenuss von etwa 600,-- EUR, was einem Jahresverlust von 8.400,--, EUR hochgerechnet auf eine 80-jährige Lebenserwartung einen solchen von immerhin  126.000,-- EUR ergibt.

Für die Gehaltsgruppen R2 und R3 ergeben sich noch wesentlich größere Differenzen (Verlust gegenüber der Rechtslage vor der Pensionsreform 2003 für einen heute 49-jährigen in R2 ( Oberlandesgericht )  1.300,-- EUR monatlich und in R3 ( Oberster Gerichtshof )  1.885,EUR monatlich).

Noch dramatischer stellt sich der Verlust an Lebensverdienstsumme für neu ernannte Richter dar, deren Ruhegenuss bei Verbleib in der Gehaltsgruppe R1b verglichen mit der Rechtslage vor der Pensionsreform 2003 von  4.400,-- EUR auf etwa  2.200,-- EUR, also um 50 % absinkt. Hier kann von einer Sicherung oder auch nur  Annäherung an das im Aktiverwerbsleben erworbenen Lebensstandard auch im Ruhestand überhaupt nicht mehr gesprochen werden.

 

Zu den Details der Reform

Vorweg sei betont, dass das Eingehen auf einzelne, Details des Gesetzesentwurfs nicht den Rückschluss zulässt, dass dem Rest zugestimmt wird

Neben der eingangs dargelegten grundsätzlichen Kritik am geplanten Projekt der Harmonisierung in der vorliegenden verfassungsrechtlich bedenklichen Form ergeben sich noch folgende systemimmanente Kritikpunkte bzw. Verbesserungsforderungen:

1. Studienzeiten

Studienzeiten müssen ohne Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eingerechnet und auch für eine APG-Pension wirksam werden. Dies wäre mit einer Rückzahlung bereits geleisteter besonderer Pensionsbeiträge für Studienzeiten zu verbinden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass nach den Ergebnissen einer OECD - Studie eine Erhöhung des Akademikeranteiles an der österreichischen Gesamtbevölkerung als dringend notwendig erachtet wird. Dem sollte man durch die Erhöhung der Attraktivität einer Akademikerlaufbahn auch unter dem Gesichtspunkt des Pensionsrechtes entsprechend Rechnung tragen, anstatt - wie dies durch den vorliegenden Entwurf geschieht - gerade die bestausgebildeten Leistungsträger unter den unselbständig Beschäftigten pensionsrechtlich besonders schlecht zu stellen.

2. Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Richterinnen, welche ihre Lebensplanung - nunmehr irreversibel - dergestalt ausgerichtet haben, dass Kindererziehungszeiten vor ihrer Ernennung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu liegen gekommen sind, hatten nach der Rechtslage vor der Pensionsreform 2003 daraus keine spezifischen Nachteile für die Bemessung des Ruhegenusses zu erwarten. Demgegenüber schlagen solche Nachteile nunmehr massiv durch, insbesondere weil sich durch derartige Zeiten der vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Anteil an der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erhöht, wodurch der Prozentsatz des (ungünstigeren) APG- Anteiles an der Gesamtpension zunimmt. Es wird daher gefordert, dass Kindererziehungszeiten in jenem Ausmaß, für welches gemäß § 15 MSchG Mutterschaftskarenz in Anspruch genommen wurde oder im Falle des Bestehens eines Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können, in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eingerechnet werden.

3. Teilauslastung

Gleichfalls wird gefordert, dass Zeiten einer Teilauslastung, wie sie gerade hoch qualifizierten Frauen zur Erzielung einer Vereinbarkeit zwischen Mutterschaft und Beruf anempfohlen wurde und wie sie sich in der Justiz im Übrigen bestens bewährt hat, allenfalls gegen Nachentrichtung der Differenz an Pensionsbeitrag wie Zeiten einer Vollauslastung für die Ruhegenussbemessung angerechnet werden.

4. Forderung nach einer Deckelung der Verluste

Der nunmehr modifizierte Verlustdeckel der Pensionsreform 2003 kommt lediglich Richtern, welche am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in dem für ihren Pensionsantrittszeitpunkt festgelegten Ausmaß zur Gänze zugute. Demgegenüber ist im versendeten Entwurf eine Gesamtdeckelung des Verlustes aus Pensionsreform 2003 und Harmonisierung nicht vorgesehen. Die massiven Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung zwischen am 1.Jänner 2005 gerade schon über bzw. gerade noch unter 50jährigen wurde oben anhand von Berechnungsbeispielen dargestellt. Zum einen wird im Bereich der am 1. Jänner 2005 über 50jährigen durch subtile Parallelrechnungen und Feinabstimmungen auch nur geringfügigsten Altersunterschieden in Ansehung des damit verbundenen Vertrauensschutzes Rechnung getragen, andererseits wird eine Stichtagsregelung für die Harmonisierung eingeführt, welche in ihren Auswirkungen die oben aufgezeigten massiven Ungleichheiten zeitigt. Diese Ungleichheiten machen die in Rede stehende Stichtagsregelung verfassungsrechtlich höchst bedenklich. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Ruhegenuss von Beamten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht Versorgungs-- , sondern Entgeltcharakter hat, sowie daran, dass das Sachlichkeitsgebot immerhin erfordert, auch das System des Dienst, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. hiezu etwa VfSlg. 11.193/1986).

Vor diesem Hintergrund erscheint es aber verfassungsrechtlich bedenklich, wenn bei identen Dienstpflichten (sowohl während des Aktiv- bzw. während des Ruhestandsverhältnisses) bloß auf Grund geringfügiger Unterschiede im Lebensalter massiv unterschiedliche Ruhebezüge zur Auszahlung gelangen (im oben aufgezeigten Berechnungsbeispiel für die Gehaltsgruppe R1b betragen diese Unterschiede 15 %; Berechnungen für die Gehaltsgruppe R3 ergeben gar Unterschiede bis zu 20 %).

Vorbehaltlich der Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Kritik am Projekt der Harmonisierung erscheint es jedenfalls erforderlich, die gleichheitswidrigen und verfassungsrechtlich bedenklichen Konsequenzen der in Rede stehenden Stichtagsregelung durch Deckelung des Gesamtverlustes aus der Pensionsreform 2003 und der Harmonisierung gegenüber der Rechtslage vor diesen beiden Reformen vorzunehmen. Diese Deckelung könnte stufenweise von 9 % für die heute 49jährigen auf 15 % für die heute 35jährigen angehoben werden. Parallel dazu sollte im Interesse der Sicherung des Lebensstandards aber auch eine betragliche Deckelung dieses Gesamtsverlustes vorgesehen werden. Eine solche könnte von  500,-- EUR für die heute 49-jährigen stufenweise auf  700,-- EUR für die heute 35-jährigen angehoben werden.

5. bereits erworbene Pensionsanrechte

 Dem Prinzip der zumindest anteiligen Sicherung bereits erworbener Pensionsanrechte wird die vorgesehene Gewichtung der PG und der APG- Pensionsanteile nach Maßgabe des Verhältnisses der vor bzw. nach dem          1. Jänner 2005 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht gerecht. Die bis zum 31. Dezember 2004 im Altsystem bereits erworbenen Anrechte finden ihre Abbildung nämlich in dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Prozentausmaß im Verständnis des § 7 Abs. 1 PG, welches für Gruppen von Beamten durch § 90 PG modifiziert ist. Die Gewichtung des PG-Anteiles an der Gesamtpension im Zuge der Parallelrechnung sollte daher mit jenem Ausmaß erfolgen, das dem bis 31. Dezember 2004 nach § 90, im Falle seiner Unanwendbarkeit nach § 7 des Pensionsgesetzes, erworbenen Prozentausmaß entspricht.

Es wird daher eine Änderung der §§ 99 Abs. 2 und 3 PG wie folgt vorgeschlagen:

"(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem bis 31. Dezember 2004 nach § 90, im Falle seiner Unanwendbarkeit nach § 7 dieses Gesetzes, erworbenen Prozentausmaß entspricht.

(3) Für den Beamten ist neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug auch eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das der Differenz zwischen dem in Abs. 2 genannten Prozentausmaß und 100 % entspricht."

6 . Forderung nach einer Senkung des Beitragssatzes für über der APG-Höchstbemessungsgrundlage gelegene Bezugsanteile

Für den Fall, dass der Anregung zu oben 4. (Deckelung des Gesamtverlustes aus der Pensionsreform 2003 und der Harmonisierung) nicht Rechnung getragen wird, erscheint es keinesfalls einsichtig, weshalb die APGHöchstbeitragsgrundlage für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, auch in Zukunft nicht zum Tragen kommen, sondern der Beitragssatz für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage bloß entsprechend dem zu erwartenden Anteil der APG-Pension an der parallel gerechneten Gesamtpension reduziert werden sollte. Bei dieser Vorgangsweise bleibt nämlich unberücksichtigt, dass auch in der Vergangenheit Pensionsbeiträge für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage voll  und nicht bloß entsprechend dem nunmehr zu erwartenden Anteil der Beamtenpension  zur Einzahlung gebracht wurden, deren Rückgewährung an den Beamten im Ausmaß des zu erwartenden Anteiles der APGPension jedoch nicht vorgesehen ist.

Darüber hinaus erfordert eine  wenn überhaupt nur aus Gleichheitsüberlegungen zu rechtfertigende - "Harmonisierung" wohl auch eine Harmonisierung der Beitragssätze.

Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

a)    Der Beitragssatz für die unter der Höchstbeitragsgrundlage gelegenen Bezugsanteile sollte sofort auf 10,25 % gesenkt werden.

b)    Für jene Bezugsbestandteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, sind drei sachgerechte Lösungen denkbar:

aa)            Die Pensionsbeitragspflicht für solche Bezugsbestandteile wird abgeschafft, zumal die Gebührlichkeit dieser Bezüge in jenen Zeitraum fällt, der den Anteil der APGPension an der Gesamtpension ausmacht.

bb)            Die über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Bezugsbestandteile unterliegen auch in Zukunft mit einem Prozentsatz der Pensionsbeitragspflicht, der jenem Anteil an dem Gesamtprozentsatz von 10,25  entspricht, mit welchem der Beamte voraussichtlich nicht von der Harmonisierung betroffen ist (bei 50 %iger Betroffenheit damit von 5,12). Gleichzeitig werden die vor dem 1. Jänner 2005 für über der Höchstbeitragsgrundlage gelegene Bezugsbestandteile geleisteten Pensionsbeiträge nach Maßgabe der Betroffenheit von der APGPension wertgesichert zurückgezahlt.

cc)            In Hinkunft ist ein Pensionsbeitrag lediglich für die bis zur Höchstbeitragsgrundlage reichenden Bezugsbestandteile sowie darüber hinaus für jene Bezugsbestandteile zu leisten, um die sich der Bezug gegenüber dem am 31. Dezember 2004 gebührenden erhöht.

Um die durch die Absenkung der Pensionsbeiträge frei werdenden Bezugsbestandteile zum eigenen Aufbau einer Alterssicherung benützen zu können, sollten diese nicht der Einkommensteuer unterliegen, bzw. sollte die Verwendung jedenfalls dieser Beträge für eine private Pensionsvorsorge als Werbungskosten absetzbar sein.

 

 

Zusammenfassung

 

Die Richter und Staatsanwälte betonen, dass sie sich  einer pluralistischen und der Wichtigkeit der Thematik gerecht werdenden Reformdiskussion nicht verschließen und bereit sind, auch einen gerechten Beitrag zu leisten.

Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung wird aber von der richterlichen Standesvertretung solange zur Gänze abgelehnt, als die aufgezeigten verfassungsrechtlich bedenklichen  Regelungen und die massiven Kürzungen des Ruhegenusses nicht durch entsprechende Änderungen - wie weiter oben vorgeschlagen -  und Gegenmaßnahmen ausgeglichen werden. Dazu gehört unverzichtbar auch eine Anhebung der Aktivbezüge für die von der Harmonisierung betroffenen Kolleginnen und Kollegen, um damit auch die Möglichkeit zu schaffen unter geänderten Bedingungen die Eigenvorsorge auszubauen.  Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte fordern daher die Bundesregierung auf, diesen Entwurf aus den angeführten Gründen, die die Kolleginnen und Kollegen vor den Kopf stoßen,  zurückzuziehen.

 

 

Dr. Klaus Schröder                                                            Dr.Barbara Helige             

Vorsitzender der                                                        Präsidentin der Vereinigung

BS Richter und        STA in der GÖD                                der österr.Richter