Zl. ZS-R/P-42.01/04 Gm/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                    Wien, 6. Oktober 2004

An das

Bundesministerium für soziale Sicherheit,                                                               per e-mail
Generationen und Konsumentenschutz

Bundeskanzleramt                                                                                                      per e-mail

Präsidium des Nationalrates                                                                                     per e-mail
(sowie 25 Ausfertigungen in Papierform)

 

Betr.:     Stellungnahme zum Pensionsharmonisierungsgesetz

Bezug:  e-mail des BMSG (zu Art. 1 bis 7)
vom 8. 9. 2004; GZ: 21.113/26-1/04;
e-mail des BKA (zu Art. 8 bis 20) vom 8. 9. 2004;
Bearbeiter: Mag. Rudolf Haschmann

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gibt (unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Sozialversicherungsträger) Folgende Stellungnahme zum Pensionsharmonisierungsgesetz ab:

Allgemeines

In Umsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 11. Juni 2003 soll mit den vorliegenden Gesetzesentwürfen die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff genommen werden. Das dabei verfolgte Ziel einer nachhaltigen Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems für alle Erwerbstätigen wird vom Hauptverband vorbehaltlos begrüßt.

Tatsächlich kann nur durch tiefgreifende Reformen das Vertrauen der Erwerbstätigen als Beitragszahler in ihre künftige Alterssicherung erhalten werden. Für die Akzeptanz des neuen Systems hat jedoch die Einbeziehung und Gleichbehandlung aller Berufsgruppen entscheidende Bedeutung.

Ausdrücklich wird ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht begrüßt, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen die Basis für die Schaffung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Bevölkerungsgruppen abgeben soll.

Ein ausgewogener Ausgleich zwischen den Generationen, auf dessen Basis angemessene Pensionen gesichert werden, ohne gleichzeitig die jüngere Generation in unzumutbarer Weise dauerhaft zu belasten, kann aber nur dann von allen mitgetragen werden, wenn er mit der Harmonisierung aller Pensionssysteme einhergeht.

Noch nicht vorhanden ist derzeit ein Entwurf zu einem Verfassungsgesetz – ähnlich dem Bundesverfassungsgesetz zur Begrenzung der Politikerbezüge – das in gleicher Weise die Landesgesetzgeber betreffend das Pensionsrecht der öffentlich Bediensteten in den Bundesländern und Gemeinden zu einer gleichlautenden Harmonisierung veranlassen sollte.

Es ist daran zu erinnern, dass die „Glaubwürdigkeit“ und Akzeptanz der Reform entscheidend davon abhängen wird, ob es gelingt, tatsächlich alle Erwerbstätigen „ins Boot zu holen“ und insbesondere zusätzlich zum Pensionsrecht der Bundesbeamten, für die die Pensionsharmonisierung mit dem vorliegenden Entwurf realisiert werden soll, auch das Pensionsrecht für Landes- und Gemeindebeamte im Wege entsprechender Gesetzesbeschlüsse auf Landesebene zu harmonisieren.

Ausdrücklich begrüßt werden insbesondere folgende Maßnahmen:

a)   die Schaffung eines Pensionskontos für alle Versicherten werden künftig auf diesem Pensionskonto die zu berücksichtigenden (anstatt wie im Entwurf: eingezahlten) Beiträge und die bisher erworbenen Leistungsansprüche pro Jahr ausgewiesen, erscheinen sowohl die langfristige Transparenz als auch die nötige Akzeptanz für das neue Pensionssystems durch das am besten geeignete Mittel gesichert;

b)   die Abgeltung der Zeiten der Kindererziehung und des Präsenz- und Zivildienstes sowie der Hospizkarenz;

c)   die Schaffung der Voraussetzung für die Erlangung einer Pension mit einer Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von (bloß) mindestens sieben Jahren und

d)   der Nachhaltigkeitsfaktor unter Anknüpfung an den prognostizierten Anstieg der Lebenserwartung.

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage ab 2005 und die Erhöhung des Beitragssatzes der Bauern von 14,5 % auf 15 % ab 2007 und der Selbständigen von 15 % auf 17,5 % ab 2015 tatsächlich zu einer Entlastung des Bundesbudgets führen werden.

Zum Pensionskonto stellt sich allerdings die Frage, wie bei jenen Personen verfahren werden muss, bei denen zwei fiktive Pensionen zu berechnen sind.

Fraglich in diesem Zusammenhang ist die Vorgangsweise hinsichtlich jener Beitragsgrundlagen, die vor 1972 liegen und damit noch nicht beim Hauptverband gespeichert sind.

Wenn alle Beitragsgrundlagen vor 1972 erfasst werden müssen, damit für die fiktive Berechnung nach dem neuen System das Pensionskonto alle erforderlichen Daten vorhanden sind, ist ein vermehrter (Personal-)aufwand nötig, der in relativ kurzer Zeit kaum zu bewältigen sein wird.

Noch mehr werden die Pensionsversicherungsträger jedoch durch den Umstand belastet, dass darüber hinaus geschätzte 2,7 Mio. Personen für die unabdingbare Datenergänzung ab 1. Jänner 1972 (Präsenzdienst, Zivildienst, Arbeitslosengeld, Kindererziehung, Schul- und Studienzeiten) in Frage kommen.

Grundsätzliche Anmerkungen zum Entwurf

Das im Entwurf vorliegende Pensionsharmonisierungsgesetz wirft in der Durchführung eine Reihe grundsätzlicher Fragen auf, deren Beantwortung wesentlichen Einfluss auf die Gebarung, Organisation sowie die Personal- und Verwaltungskosten der Pensionsversicherungsanstalten haben.

Die Einführung des Pensionskontos, die Instrumentalisierung der Teilversicherung für die bisherigen Tatbestände der Ersatzzeiten, die Einführung der Schwerarbeitspension und die Neuregelung der Finanzierungsströme werden zu einer Erhöhung der Aufwendungen führen.

Auch wurden die Auswirkungen der VO (EWG) 1408/71 und 574/72 und der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, insbesondere auf die zwischenstaatliche Pensionsberechnung, noch nicht erörtert.

 

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

-        aufwändige Mehrfachberechnungen – In den Fällen mit Parallelrechnung sind im Regelfall vier Berechnungen (2 nach Altrecht, 1 nach Neurecht und die Parallelrechnung), in zwischenstaatlichen Fällen bis zu 14 Berechnungen (Alleinpension und Teilpension: Altrecht bis zu 8 Berechnungen mit und ohne Zurechnungsmonate; Neurecht bis zu 4 Berechnungen mit und ohne Zurechnungsmonate; bis zu 4 Parallelrechnungen) erforderlich.

-        unzureichende Vorlaufzeit – Die Einführung der Teilversicherung und des Pensionskontos erfordern sowohl bei den Pensionsversicherungsträgern als auch dem HVB umfangreiche organisatorische und technische Maßnahmen.

-        unrealistische Zeitschiene - Die mit der Einführung des Pensionskontos verbundene Aktualisierung der Versicherungsverläufe ist im Hinblick auf die große Zahl der Datenergänzungsverfahren und erforderlicher Schulungsmaßnahmen bis 2006 kaum durchführbar.

-        Teilversicherung statt Ersatzzeiten – Ein historisch gewachsenes und funktionierendes System wird zu Gunsten einer verwaltungsaufwändigen und hinsichtlich der Durchführung und der Beitragsabfuhr völlig unklaren Regelung aufgegeben. Ein exakter Gebarungsvoranschlag für 2005 kann auf dieser Basis nicht erstellt werden.

-        fehlende Einbindung der Krankenversicherungsträger – Die Mitwirkung der Krankenversicherungsträger bei Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens und bei der Datenergänzung ist nicht geregelt.

-        Finanzierung der Ersatzzeiten der über 50jährigen – Die Finanzierung der Ersatzzeiten geht derzeit mangels anderer Regelungen zu Lasten des Bundesbeitrages.

-        keine Aussagekraft des Pensionskontos bei Parallelrechnung – Die leistungsorientierte Komponente hat nur für die ab 1. Jänner 2005 erstmals in ein Versicherungsverhältnis eintretenden Personen Aussagekraft.

-        umfangreiche Beratungen allgemeiner Art – Als Folge der Pensionsreformen 2000 und 2003 wurde eine große Zahl von Versicherten bereits mehrmals hinsichtlich Pensionsanfallsalter und Leistungshöhe informiert. Diese Personen sind hinsichtlich Korridorpension, Schwerarbeitspension und Erweiterung der Reglung für die Langzeitversicherten neuerlich zu beraten. Der Verwaltungsaufwand wird sich dadurch enorm erhöhen.

-        Unsicherheitsfaktoren bei Parallelrechnung - Die Parallelrechnung erfordert umfangreiche Änderungen in den maschinellen EDV-Applikationen und Standardprodukten. Überdies sind während einer Übergangszeit von mehr als 50 Jahren die derzeit geltenden Bestimmungen der Pensionsberechnung legistisch und technisch weiter zu betreuen. Die Berechnungsergebnisse sind für Vorausberechnungen nicht verwertbar und in der gewohnten Qualität für Rentabilitätsberechnungen (z. B. für den Nachkauf von Schulzeiten) nicht vergleichbar. Diese Unsicherheitsfaktoren erschweren die Beratung der Versicherten und erschüttern das Vertrauen in die erstellten Berechnungsergebnisse.

-        Unsicherheitsfaktoren bei Schwerarbeit – Die lückenlose Feststellung der Schwerarbeitsmonate ist in Folge fehlender Nachweise praktisch unmöglich. Mit einem diesbezüglichen Ansteigen von Leistungsstreitverfahren muss gerechnet werden.

-        keine umfassende Neuregelung der Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit – Das Auslaufen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führt bereits jetzt zu einem erheblichen Anstieg der Anträge auf Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die bereits angedachte und dringend notwendige Neuregelung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriffe in Zielrichtung von Teilinvalidität und Teilpension bei gleichzeitiger Aufweichung des Berufsschutzes fehlt zur Gänze.

Zu einzelnen der aufgezählten Punkte wird außerdem Folgendes bemerkt:

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Die Einführung der Teilversicherung an Stelle der Ersatzzeiten für noch nicht 50jährige Personen hat zur Folge, dass ab 1. Jänner 2005 alle Betroffenen gemeldet und in der Versicherungsdatei des HVB gespeichert werden müssen.

Der vorliegende Entwurf enthält derzeit nur die zur Meldung der Betroffenen zuständigen Stellen, die zur Durchführung des Versicherungs- und Beitragsrechtes erforderlichen Bestimmungen fehlen aber zur Gänze.

Damit ist auch unklar, wer die Versicherung durchführt und die Beiträge einhebt.

Teilversicherung wegen Krankengeld, etc.

Zur Teilversicherung anzumelden sind auch Personen, die am 1. Jänner 2005 Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen. Diese Personen sind zwar durch die Träger der Krankenversicherung und das Arbeitsmarktservice erfasst, die Meldung zur Teilversicherung und die Speicherung der Bemessungsgrundlagen muss jedoch durchgeführt werden.

Eine Dunkelziffer betrifft jenen Personenkreis, der wegen der Höhe des Erwerbseinkommens des Partners vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen ist. Diese Personen müssten vom Arbeitsmarktservice erhoben und gemeldet werden.

Einhebungsvergütung

Mit dem Wegfall des Zusatzbeitrages in der Pensionsversicherung der Angestellten und der Arbeiter ist bei Weiteranwendung der Kostenvergütungsverordnung mit einer Erhöhung der Einhebevergütung von jährlich geschätzten € 21,0 Mio. zu rechnen.

Das ist bei gleichem Beitragsaufkommen eine Erhöhung von rund 25 Prozent.

Auch würden künftig für die Einhebung der Beiträge für die Teilversicherung erstmals Einhebevergütungen zu leisten sein, die sich bei Fortschreibung der derzeitigen Regelung mit jährlich € 7,5 Mio. zu Buche schlagen würden.

Finanzierung der Ersatzzeiten für über 50jährige

Durch die Einschränkung der Teilversicherung auf unter 50jährige geht die Finanzierung der ab 1. Jänner 2005 erworbenen Ersatzzeiten wegen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für über 50jährige mangels anderer Regelungen zu Lasten des Bundesbeitrages.

Pensionskonto

Mit der Einführung des Pensionskontos ist die Aktualisierung der Versicherungsverläufe und die Speicherung von Beitragsgrundlagen verbunden.

Bei der Annahme von Nachspeicherungen der Geburtsjahrgänge ab 1955 sind geschätzte 1 Mio. weibliche und 1,7 Mio. männliche Personen betroffen. Dieser Personenkreis kommt grundsätzlich für die Erhebung und Speicherung von Beschäftigungszeiten und Beitragsgrundlagen, von Schul- und Studienzeiten, von Präsenz- und Zivildienstzeiten und von Kinderziehungszeiten im Zuge eines Datenergänzungsverfahrens in Frage.

Für geschätzte 225.000 Personen sind auch bis 31. Dezember 1971 erworbene Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen zu erheben und fest zu stellen.

Auf Grund der im Entwurf vorgesehenen Mitteilungspflicht müssen diese Verfahren 2006 abgeschlossen sein. Auch bei intensivem Personaleinsatz und entsprechender EDV-technischer Unterstützung ist im Hinblick auf notwendige Schulungsmaßnahmen bei Neuaufnahmen von MitarbeiterInnen und mit Rücksicht auf die große Zahl der betroffenen Fälle aus heutiger Sicht der Abschluss der Datenergänzung im Jahr 2006 nicht realisierbar.

Schließlich ist die Mitteilung der Gesamtgutschrift auch für vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Versicherungszeiten mit Unsicherheitsfaktoren belastet, weil durch die sogenannte Parallelrechnung das Ergebnis der tatsächlich gebührenden Leistung erheblich sowohl nach oben als auch nach unten abweichen kann.

Eine Mitteilung der Gesamtgutschrift ist nur sinnvoll und erklärbar, wenn die versicherte Person erstmals ab dem 1. Jänner 2005 in ein Versicherungsverhältnis eintritt.

Es wird daher vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Mitteilung von Teil- und Gesamtgutschriften jedenfalls auf die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 in ein Versicherungsverhältnis eintretenden Personen einzuschränken.

Schwerarbeitspension

Inwieweit weitere Tätigkeiten, wie Pflegeberufe oder Exekutive, berücksichtigt werden, ist derzeit nicht bekannt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 Personen, die in Krankenanstalten oder in Pflegestationen beschäftigt sind, im Sinne der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Artikel IX NSchG) bereits jetzt Nachtschwerarbeit leisten.

Aus den mit dem Nachtschwerarbeitsgesetz gemachten Erfahrungen wird die Feststellung und Ermittlung der Schwerarbeitsmonate zu erheblichen administrativen Aufwänden führen. Während durch die Einführung des Nachtschwerarbeitsbeitrages seit 1981 (1993) die Nachweisführung für vor der Einführung gelegenen Zeiträume an Bedeutung verliert, wird sie bei der Schwerarbeitspension durch die vorgesehene Abschlagsregelung bis auf 40 zurück liegende Jahre ausgedehnt.

Erschwerend kommt noch dazu, dass eine besondere Kennzeichnung von Schwerarbeit auch ab dem 1. Jänner 2005 nicht vorgesehen ist.

Die Erhebungen werden wegen fehlender Aufzeichnungen der Dienstgeber und wegen Betriebsschließung oder Insolvenz in der überwiegenden Zahl der Fälle zu keinem Ergebnis führen. Auch werden von den Betroffenen selbst die erforderlichen Nachweise kaum oder nur mangelhaft beigebracht werden können.

Im Sinne der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei der Anwendung zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften wäre auch in den Mitglieds- und Vertragstaaten geleistete Schwerarbeit für die Erfüllung der Voraussetzungen und die Höhe des Abschlages zu berücksichtigen.

Im Ergebnis wird daher über das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten hauptsächlich nur auf Grund wahrheitsgemäßer Erklärungen der Versicherten und von Zeugenerklärungen entschieden werden können.

Die Pensionsversicherungsanstalt schlägt daher vor, für die Zukunft zumindest eine Kennzeichnungsverpflichtung des Dienstgebers im Rahmen seiner Meldepflichten vorzusehen. Auch die Einführung eines Schwerarbeitsbeitrages könnte überlegt werden.

zwischenstaatliche Pensionsversicherung

Das APG und die damit verbundenen Änderungen der Anspruchs- und Berechnungsvorschriften erfordern Klarstellungen im Hinblick auf die Anwendung des EU-Rechtes, umfangreiche gesetzliche Änderungen (SV-EG, EUG-SVG) und entsprechende Änderungen der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit. Die notwendigen Änderungen müssten ebenfalls am 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

In dem im Entwurf vorliegenden Bestimmungen des APG wird derzeit in keiner Weise auf die in großem Umfang bestehenden internationalen Verflechtungen Bedacht genommen. Die Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Regelungen und die Einstrahlung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes die im Übrigen Vorrang gegenüber nationalen Bestimmungen haben, werden in keiner Weise berücksichtigt.

Die Ausführungen sind vor allem unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass jährlich etwa 30 Prozent aller Anträge grundsätzlich für eine Pensionsberechnung unter Anwendung des EU-Rechtes oder eines Abkommens über soziale Sicherheit in Betracht kommen.

Das APG und die in den anderen Gesetzen in Aussicht genommenen Änderungen des Anspruchs- und Bemessungsrechtes erfordern eine Überprüfung und Neubewertung der Auswirkungen im Sinne der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72, weil Versicherungsmonate nur für die Feststellung des Anspruches und nicht mehr für die Ermittlung der Leistungshöhe maßgebend sind.

Auch die auf Jahrzehnte erforderliche Weiterführung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Parallelrechnung wird Klarstellungen und Änderungen der entsprechenden Regelungen erforderlich machen.

Die zwischenstaatliche Pensionsberechnung kann künftig nicht mehr nach der „pro-rata-temporis“ Methode in der bisher angewendeten Form durch geführt werden, weil die Leistungen nicht mehr aus einem von der Zahl der Versicherungsmonaten abhängigen Steigerungsbetrag sondern von einem aus der Gesamtgutschrift der Beitragsgrundlagen ermittelten Kontoprozentsatz errechnet werden (vgl. § 5 APG).

Auf Grund dieser Berechnungsvorschrift kann eine Leistung gemäß Artikel 46 Abs. 2 VO nicht mehr ermittelt werden. Gleiches gilt für die gemäß § 15 APG durchzuführende Parallelberechnung.

Die Pensionsversicherungsanstalt vertritt die Meinung, dass „unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Leistungsberechnung nur unter Anwendung des Artikel 47 Abs. 1 lit. d VO durchzuführen, wobei bei der Bewertung der den ausländischen Versicherungszeiten zu Grunde liegenden Entgelte, Einkommen, etc. davon auszugehen ist, dass eine unter Berücksichtigung dieser Entgelte und Einkommen ermittelte Teilleistung nicht höher sein kann als die allein unter Berücksichtigung der österreichischen Entgelte und Einkommen ermittelte Leistung. Dieser Grundsatz ist durch Eintragung in Anhang IV Teil C VO 1408/71 für alle Leistungen der Pensionsversicherung zu dokumentieren“.

Auch die Kapitel „Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)“ der Abkommen über soziale Sicherheit wären anzupassen. Insbesondere sind Regelungen für die Berücksichtigung einer Mindestversicherungszeit und im Rahmen der Direktberechnung die Ermittlung des auf die Zurechnungsmonate entfallenden Leistungsteiles und den Kinderzuschuss vorzusehen.

Diese Regelungen sollten ab 1. Jänner 2005 auch in Vorwegnahme der Abkommensänderungen anwendbar sein. Gleiches gilt im Verhältnis zu jenen Abkommen mit internationalen Organisationen, wenn sie die Direktberechnung bereits vorsehen bzw. in Aussicht genommen haben.

Das In-Kraft-Treten des APG erfordert unter Berücksichtigung der Neubewertung der Berechnungsvorschriften auch umfangreiche Ergänzungen zur Durchführung der zwischenstaatlichen Berechnung (vgl. Sozialversicherungs – Ergänzungsgesetz [SV-EG]).

* * *

Im übrigen ist es dem gegenständlichen Entwurf als Mangel anzulasten, dass die unterschiedlichen Gesetzestexte ausschließlich den undifferenzierten Begriff „Beamter“ verwenden und es sich nur aus dem jeweiligen inneren Zusammenhang ableiten lässt, um welche „Beamtenspezies“ es sich konkret handelt.

Bereits auf den ersten Blick sind 3 unterschiedliche Kategorien von Beamten zu erkennen:

1.   Beamte, die erst nach dem 31. Dezember 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden und folglich einem Dienstnehmer im Sinne des ASVG gleichzuhalten sind.

2.   Beamte, die zum 31. Dezember 2004 jünger als 50 Jahre alt sind, die Beamteneigenschaft jedoch schon seit längerem aufzuweisen haben; für diese gilt Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965.

3.   Beamte, auf die das APG weder direkt noch indirekt anwendbar ist, da sie zum 31. Dezember 2004 bereits Beamtenstatus aufweisen und obendrein zu dem genannten Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Eingedenk der globalen Bedeutung des Gesamtvorhabens „Pensionsharmonisierung“ bestünde dringender Bedarf, die vorstehend genannten Kategorien von Beamten zwecks besserer Unterscheidbarkeit mit eigenen Begriffen zu bedenken.

* * *

Unsere Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie in der Beilage.

* * *

Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Anmerkungen, die für das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG (Art. 2) abgegeben werden, auch für die Nebengesetze GSVG (Art. 3) und BSVG (Art. 4) gelten. Im Übrigen wäre auch eine Ergänzung des FSVG erforderlich.

                                                                                                     Mit freundlichen Grüßen

                                                                                                  Für die Geschäftsführung:

Beilage
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 1 – Allgemeines Pensionsgesetz - APG)

Zu Art. 1 - § 1 - Geltungsbereich

In gesetzestechnischer Hinsicht unterstellt das APG iVm § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes offenkundig, dass Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden, der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen.

Der Entwurf geht dementsprechend davon aus, dass diese Beamten unter den herkömmlichen Dienstnehmerbegriff zu subsumieren sind.

Dies ist zwar im Ergebnis nachvollziehbar, bedarf aber einer einschlägigen subtilen Vorkenntnis. Es wäre daher wünschenswert, wenn § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ab dem 1. Jänner 2005 eine einschlägige Ergänzung erführe.

Zu § 1 Abs. 2

Nach unser Auffassung sollte der Verweis nicht nur die pensionsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG bzw. der Parallelgesetze mit umfassen.

Der Ausdruck „die pensionsrechtlichen Bestimmungen“ ist nur missverständlich und sollte daher entfallen.

Zu § 1 Abs. 3

Der in § 1 Abs. 3 umschriebene Personenkreis sollte dahingehend ergänzt werden, dass im Hinterbliebenenbereich wohl nur der Verstorbene als maßgebliche Bezugsperson in Frage kommt.

Zu Art. 1 - § 3 - Versicherungszeiten

§ 3 Abs. 1 APG, erster Halbsatz sollte lauten:

„Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2005 sind ...“

Außerdem sollte in den Z 1 und 3 (Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und freiwillige Versicherung) die Bezeichnung „Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG“ verwendet werden.

§ 3 Abs. 2 APG sollte sollten lauten:

„Als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch

1.   Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG geleistet worden ist,

2.   Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG geleistet worden ist,

3.   Zeiten einer Anhaltung, für die Beiträge gemäß § 506a ASVG entrichtet worden sind,

4.   Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. Nr. 64/1997, geleistet worden ist.“

§ 3 des Entwurfes erhält die Bezeichnung Abs. 1.

Die Änderungen des Abs. 1 dienen der Klarstellung, welche Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten nach dem APG sind.

Mit der Leistung der Überweisungsbeträge werden Beitragsmonate in der Pensionsversicherung (vgl. § 313, § 314 Abs. 6 ASVG) erworben. Die auf Grund eines Anrechnungsbetrages (§ 14 BBezG) oder einer Anhaltung mit Entschädigungsanspruch (§ 506a ASVG) erworbenen Beitragszeiten gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.

Alle diese Beitragszeiten beruhen nicht auf einer „Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und sind daher in § 3 Abs. 2 APG gesondert anzuführen.

Hingewiesen wird, dass das APG überhaupt keine Regelungen enthält, wenn ein Versicherter der am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach diesem Zeitpunkt ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufnimmt oder aus einem solchen ausscheidet.

Diese Zeiten müssten zusätzlich in § 3 mit einer gesonderten Ziffer aufgenommen werden (siehe auch § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG in der geltenden Fassung).

Weiters erhebt sich die Frage, ob § 308 bzw. § 311 ASVG in der geltenden Fassung für die individuelle Feststellung der Gutschriften im Pensionskonto nach dem APG geeignet ist.

Zusätzlich erscheint die Klarstellung nötig, dass auch Beitragszeiten auf Grund von Ausbildungsverhältnissen als Zeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten (diesbezügliche Klarstellung in den Erläuterungen).

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Verfahren sind die österreichischen Versicherungszeiten den ausländischen Trägern mit den dafür vorgesehenen bilateralen Formblättern bzw. im EG-Bereich mit Vordruck E 205 A bzw. E 206 A bekannt zu geben, wobei die Beitragszeiten einer Pflichtversicherung sowie die freiwilligen Beitragszeiten in der Spalte „Versicherungszeiten“ und die Ersatzzeiten in der Spalte „Gleichgestellte Zeiten“ getrennt anzuführen sind.

Da ab 1. Jänner 2005 die bisherigen Ersatzzeiten zu Teilpflichtversicherungszeiten werden, sind diese dann auch in der Spalte „Versicherungszeiten“ einzutragen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Krankengeldbezug vor dem 1. Jänner 2005 als Ersatzzeit (Spalte „Gleichgestellte Zeiten“), nach dem 31. Dezember 2004 aber als Teilpflichtversicherungszeit (Spalte „Versicherungszeiten“) anzuführen ist.

Darüber hinaus sind die für die Anspruchsvoraussetzungen und die für die Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten getrennt anzugeben. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die EG-rechtlich vorgesehenen Gleichstellungen hinzuweisen, wonach von den mitgliedstaatlichen Trägern die österreichischen Versicherungszeiten hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Qualifikation so zu berücksichtigen sind, wie sie bekannt gegeben wurden. Genauso haben die österreichischen Pensionsversicherungsträger die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten in gleicher Weise heranzuziehen. Beispielsweise ist der nach den deutschen Rechtsvorschriften als Beitragszeit geltende und so bekannt gegebene Krankengeldbezug von den österreichischen Pensionsversicherungsträgern sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Leistungsberechnung als Beitragszeit zu berücksichtigen, obwohl es sich dabei nach derzeitigem österreichischen Recht um eine Ersatzzeit handelt.

Durch die neue Qualifikation der derzeitigen österreichischen Ersatzzeiten in Teilpflichtversicherungszeiten werden künftig den ausländischen Versicherungsträgern derartige Zeiten bis 31. Dezember 2004 als Ersatzzeiten, ab 1. Jänner 2005 jedoch als „Pflichtversicherungszeiten“ mitgeteilt. Trotz einer notwendigen umfassenden Information aller Verbindungsstellen in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und Vertragsstaaten Österreichs muss aber schon jetzt bezweifelt werden, dass – insbesondere außerhalb des deutschsprachigen Raumes - in Anbetracht der komplizierten Rechtsmaterie eine reibungslose Verfahrensführung weiterhin sichergestellt werden kann.

Da bei Parallelberechnungen zwei fiktive Pensionen zu ermitteln sind, müssen auch zwei fiktive Versicherungsverläufe erstellt werden. Die tatsächliche Pension wird dann gemäß Art. 15 APG nach dem „Pro-rata-temporis“-Prinzip ermittelt. Dadurch ist aber ausgeschlossen, dass den ausländischen Trägern jene österreichischen Versicherungsmonate bekannt gegeben werden, die tatsächlich der Leistungsberechnung zu Grunde liegen.

* * *

Redaktionsversehen: In § 3 Z 2, 3. Zeile, ist Arbeitsmarktservice falsch geschrieben.

Zu Art. 1 - § 4 - Alterspension, Anspruch

Nach den Erläuterungen soll der Anspruch nach den nun vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen auf Personen, die ab 1. Jänner 2005 ins Erwerbsleben eintreten, anzuwenden sein.

Diese wesentliche Einschränkung kann aus der vorliegenden Textierung von § 4 Abs. 1mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz“ abgeleitet werden.

Es erhebt sich dabei allerdings die Frage, wie sinnvoll es ist, hier eine Alterspension „NEU“ zu schaffen, deren Anspruchsvoraussetzung vom in Frage kommenden Personenkreis frühestens in 15 Jahren (2020) erfüllt werden kann.

Eine verfassungsrechtlich gebotene Klarstellung des Gesetzgebers wäre beim Verhältnis von Korridorpension zu Invaliditäts-(Erwerbsunfähigkeits-)pension notwendig.

Nach Anfall einer Alterspension kann ein Anspruch auf Invaliditäts-(Erwerbs­unfähigkeits-)pension nicht entstehen (§ 254 Abs. 3 ASVG, § 132 Abs. 2 GSVG, § 123 Abs. 2 BSVG).

Gilt die „Korridorpension“ als Alterspension, führt dies dazu, dass Versicherte, die die geforderten 450 Versicherungsmonate erworben haben und nicht invalid (erwerbsunfähig) sind, eine wesentlich geringere Pensionsleistung erhalten, als invalide (erwerbsunfähige) Versicherte gleichen Alters, noch dazu mit etwas weniger Versicherungsmonaten. Dies wäre nicht nur sozialpolitisch verfehlt, sondern würde auch die Administration zusätzlich massiv belasten, weil jede Pensionsberatung zu einem doppelten Verfahren führen müsste.

Hingewiesen wird darauf, dass Frauen, die nach kurzer Erwerbstätigkeit – z. B. wegen eines Kindes – aus dem Berufsleben ausscheiden und den Wieder­einstieg nicht schaffen und vor dem 1. 1. 2005 keinen Versicherungsmonat erworben haben (§ 16 Abs. 3 APG), somit mit weniger als 84 Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit keinen Alterspensionsanspruch erlangen.

Nach der derzeitigen Rechtslage hätte die „ewige Anwartschaft“ auch mit weniger als 84 Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, etwa durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten als „pensionsbegründende Beitragszeiten“ oder durch eine Selbst- oder Weiterversicherung erfüllt werden können.

Nach der Neuregelung kommt nur eine Erwerbsunfähigkeitspension in Betracht (auf welchen Umstand in den Erläuterungen eingegangen werden sollte; Erfordernis einer sachlichen Begründung aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes).

Zu § 4 Abs. 2

Z 1: Anders als nach Abs. 1 zählen Versicherungsmonate nach dem APG (ab 1. 1. 2005) und einem anderen Bundesgesetz (bis 31. 12. 2004) auf die geforderten 450 Versicherungsmonate. Die Wendung „einem anderen Bundesgesetz“ sollte durch die Wendung „nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG“ ersetzt werden.

In Z 2 wäre nach dem Ausdruck „Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ der Ausdruck „nach § 3 Z 1“ zu ergänzen.

Zu § 4 Abs. 3 und 4

Die Definition der „Schwerarbeit“ als Voraussetzung für die Bonität des Pensionsanspruches schon vor Erreichung des Regelpensionsalters erweist sich aus mehreren Gründen als problematisch.

Durch die in den Erläuterungen normierte Schranke, wonach jeweils jährlich höchstens 5 % der Neuantritte unter diese Regelung fallen dürfen, kommt der nötigen Abgrenzung, welche Tätigkeit (gerade noch) als Schwerarbeit anerkannt wird und welche nicht mehr, hohe Bedeutung zu.

In diesem Grenzbereich ist eine Ungleichbehandlung relativ ähnlicher Sachverhalte dadurch indiziert, dass es bei als „Schwerarbeit" anerkannten Tätigkeiten ausreicht, an der Hälfte aller Kalendertage in bei weitem nicht einmal der Hälfte des individuellen Arbeitslebens (180 von 540 Versicherungsmonaten) Schwerarbeit verrichtet zu haben, während andere Versicherte eine andere, womöglich nicht viel leichtere, aber nicht mehr als Schwerarbeit anerkannte Tätigkeit allenfalls viel länger als 180 Monate ausgeübt haben, trotzdem aber nicht als Schwerarbeiter gelten.

Die zusätzlich relevanten seelischen bzw. psychischen Belastungen durch die berufliche Tätigkeit sind konkret schwer zu definieren. Der Sache nach könnte die Zahl der zu erwartenden Härtefälle über das Ausmaß der mit jeder Grenzziehung verbundenen Härten hinausgehen und mit dem verfassungsgesetzlich gebotenen Gleichheitssatz nicht mehr in Einklang zu bringen sein.

Soweit bekannt ist, soll die Schwerarbeit nicht berufsbezogen definiert werden, sondern nach Tätigkeitsmerkmalen, wobei als Grundlage die bereits bestehenden Definitionen im Nachtschwerarbeitsgesetz dienen sollen.

Der Versicherte, der geltend macht, dass er in der Vergangenheit Schwerarbeit geleistet hat, hat die objektive Beweislast für das Vorliegen der Schwerarbeit zu tragen. Den meisten Versicherten wird dieser Beweis allerdings schwer möglich sein (anders nur für Personen, die unter das NSchG fallen; für diese die ist das Vorliegen der Schwerarbeit bereits festgestellt; die Nachtschwerarbeiter aber benötigen die Schwerarbeitsregelung nicht, weil sie ab 57 Sonderruhegeld beziehen, wenn sie nicht schon vorher invalid werden).

Eine berufsgruppenbezogene Definition erweist sich aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes als problematisch.

Probleme könnte es auch an der Schnittstelle zum Beamten-Dienstrecht geben:

Gemäß § 15b Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz stellt die Bundesregierung fest, unter welchen Bedingungen Schwerarbeit vorliegt. Unklar ist, ob diese Verordnung nur im Bereich des Beamtendienstrechts gilt, oder ob auch die Feststellung der Pension nach dem APG erfasst sein soll.

Laut den Erläuterungen soll die Feststellung der Schwerarbeitszeiten „für Zwecke der Pensionsbemessung“ erfolgen. Allerdings gibt es keine Bestimmung im APG, dass diese Verordnung neben der aufgrund § 4 Abs. 4 APG erlassenen Verordnung auch für das ASVG gleichlautend gelten soll. Auch die Verordnungsermächtigung im § 15b Abs. 2 BDG enthält keine derartige Anordnung.

Bei Erlassung der Verordnung nach § 15b BDG ist auf die Verordnung nach § 4 Abs. 4 APG „Bedacht zu nehmen“. Laut Erläuterungen soll sich die Verordnung an der Verordnung nach APG „orientieren“. Inhaltliche Abweichungen der beiden Verordnungen sind daher nicht ausgeschlossen. Falls für die Leistungsfeststellung nach dem APG beide Verordnungen anzuwenden sind, wären Abweichungen bei den Kriterien für die Schwerarbeit sehr problematisch.

Im Abs. 4 sollte daher der erste Satz entfallen.

Die Ermittlung tätigkeitsbezogener Schwerarbeit (und das noch dazu tageweise) würde für die Pensionsversicherungsträger vor nahezu unlösbare Aufgaben stellen, für die Vergangenheit einer Person jeden Tag einzeln aufzurollen.

Auch für die Zukunft kann die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nur durch exakte Meldungen der Dienstgeber funktionieren.

Für die Zeiten der Schwerarbeit fehlt aber eine gesetzliche Regelung über die Meldeverpflichtung – es müsste gesetzlich festgelegt werden, ob der Dienstgeber oder der Versicherte meldepflichtig ist.

Ohne einer derartigen gesetzlichen Meldeverpflichtung des Dienstgebers – vergleichbar dem Artikel VIII des Nachtschwerarbeitsgesetzes – wird die Bestimmung nicht nachvollziehbar sein (wie soll der Versicherte diese Zeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung der Pension belegen können und das auch noch tageweise?).

Wenn der Dienstgeber meldepflichtig wird, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz rechtzeitig im heurigen Jahr vorliegen muss, weil die ersten Meldungen durch den Dienstgeber im Jänner 2005 zu erstatten sind.

Zu regeln wäre dann auch, wie bei Auffassungsunterschieden zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bezüglich der Qualifikation der geleisteten Schwerarbeit vorzugehen ist und welches Verfahren bei der Rechtsdurchsetzung zur Anwendung kommt (Verwaltungsverfahren nach dem ASVG, Sozialgerichtsverfahren nach dem ASGG, arbeitsrechtlicher Anspruch nach dem ASGG).

Offen ist auch, ob die diesbezügliche Qualifikation als Schwerarbeitsmonat vom GPLA-Prüfer im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben zu prüfen ist.

Die Verordnungsermächtigung ist außerdem nicht ausreichend (da sie eine formalgesetzliche Delegation und somit verfassungswidrig wäre; vgl. VfGH vom 27. 9. 1995, G1219/95 u. a.).

Überdies müssten bereits im Gesetz die wesentlichsten Kriterien für den Terminus „Schwerarbeit“ geregelt sein.

Im Übrigen sollte die Schwerarbeitsregelung sowohl in § 4 Abs. 4 APG, § 15b BDG und § 617 Abs. 15 ASVG gleichlautend sein, um das Harmonisierungsziel zu erreichen, weshalb auch aus diesem Grund einheitliche Kriterien im Gesetz notwendig sind.

Zu § 4 Abs. 5 Z 3

Hier fällt eine Diskrepanz an der Schnittstelle zum Beamtendienstrecht auf:

Die Dienstfreistellung gemäß § 78d BDG für DienstnehmerInnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen iSd § 1 Abs. 14 PG sollte im § 4 Abs. 5 Z 3 APG ergänzt werden.

Diese DienstnehmerInnen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Nehmen sie eine Familienhospizfreistellung gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG gegen Entfall der Bezüge in Anspruch, endet die ASVG-Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs (§ 11 Abs. 1 ASVG).

Eine Familienhospizkarenz iSd §§ 14a, 14b AVRAG liegt nicht vor, da dieses nur auf privatrechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist.

Um eine Schlechterstellung gegenüber privatrechtlichen Dienstverhältnissen zu vermeiden, müsste der Katalog in § 4 Abs. 5 Z 3 APG ergänzt werden.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu § 4 Abs. 5 Z 6

Eine Unrichtigkeit der analogen Regelung im ASVG sollte nicht ins APG übernommen werden. Dabei geht es um die Ausnahmeregelung bei einer Pflichtversicherung trotz Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze für mehrfach geringfügig Beschäftigte und Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (§ 253b Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG, § 131 Abs. 2 Z 1 und 2 GSVG, § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 BSVG).

Diese Bestimmung wurde im ASVG, GSVG und BSVG als Wegfallsbestimmung eingeführt, obwohl sie eine Anspruchsvoraussetzung darstellt.

Daher sollten die derzeit in § 9 Abs. 1 Z 2 APG geregelten Bestimmungen in den § 4 Abs. 6 APG übertragen werden:

„3.    eine Pflichtversicherung nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);

4.  eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüber­schreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18) gemeldet wird.

5.  eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.“.

In § 9 Abs. 1 APG wäre der letzte Satz zu ändern auf:

„Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht.“.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Für den Anspruch auf eine APG-Pension sind auch mitgliedstaatliche bzw. vertragsstaatliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Im zwischenstaatlichen Bereich stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit diese Regelungen auf WanderarbeitnehmerInnen auszulegen sind.

Hier ist eine Klarstellung unbedingt erforderlich.

Dies wäre auch für die Anwendung des im Entwurf vorliegenden § 2a ASVG zu klären, wenn vor dem 1. Jänner 2005 nur ausländische Versicherungsmonate vorliegen.

Den Schwerarbeitsmonaten müssen entsprechende mitgliedstaatliche Versicherungsmonate gleichgestellt werden, wodurch auch bei Vorliegen nur mitgliedstaatlicher Schwerarbeitsmonate die Schutzbestimmungen ausgelöst werden können. Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass bei den vom Ausland als Schwerarbeitsmonate bekannt gegebenen Zeiten eine genaue Nachprüfung kaum möglich sein wird; die noch zu erstellenden Kriterien für den Begriff „Schwerarbeit“ sollten daher möglichst einfach und auch aus internationaler Sicht verständlich formuliert werden.

Die Gleichstellung gilt beispielsweise auch für die 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 1 APG), für den Leistungsausschluss bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 4 Abs. 2 Z 2 APG) oder bei Schwerarbeitspensionen für die Begrenzung des Abschlages nach § 5 Abs. 2 APG.

Zu Art. 1 - § 5 - Alterspension, Ausmaß

Zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3

Aus rein rechnerischer Sicht erscheint die Begrenzung des Abschlages mit 15 % in § 5 Abs. 2 nicht notwendig, da die Abschläge stets darunter liegen.

§ 5 Abs. 2 APG, erster Halbsatz, sollte lauten:

„Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters ...“

§ 5 Abs. 2 APG, zweiter Satz sollte lauten:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

§ 5 Abs. 3 erster Halbsatz sollte lauten:

„Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters ...“

§ 5 Abs. 3 APG, zweiter Satz sollte lauten:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Die vorgeschlagene Ergänzung dient in sinngemäßer Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG der Klarstellung, dass bei der Ermittlung des Abschlages bzw. der Erhöhung der Leistung immer vom Stichtag auszugehen ist.

Zu § 5 Abs. 4

Diese Bestimmung ist einerseits der Beleg dafür, dass Umwandlungen auch hinkünftig möglich sein sollen, sie lässt andererseits aber die Frage offen wie vorzugehen ist, wenn die vormalig bescheidmäßig zuerkannte Leistung noch nach einer Rechtslage berechnet worden ist, zu der keine Abschläge zu berücksichtigen waren.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Im vorliegenden Entwurf ist kein Höchstausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten mehr vorgesehen. Dies kann insbesondere bei Wohnsitzsystemen und bei deckenden Versicherungszeiten zu massiven Kürzungen der österreichischen Leistung führen, wenn kein „Alleinpensionsanspruch“ besteht.

Darüber hinaus wird durch das unlimitierte Höchstausmaß im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme (Abs. 2) die „Pro-rata-Pension“ („Teilpension“) in vielen Fällen höher als die „Alleinpension“ sein.

Zu Art. 1 - § 6
- Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

Die Begrenzung des Abschlages mit 15 % ist nur indirekt aus der Textierung ableitbar – sie sollte ausdrücklich normiert werden.

Es stellt sich zudem die Frage, ob und inwieweit bei der Abschlagsberechnung der EU-Pension auf eine allfällige Schwerarbeit Bedacht zu nehmen ist. Nach dem Wortlaut ist dies nicht der Fall.

In den Besonderen Erläuterungen zu § 6 wäre im Abs. 2 im zweiten Satz der Ausdruck „Zurechungsmonate“ auf „Zurechnungsmonate“ richtig zu stellen.

§ 6 Abs. 2 Z 3, Einleitung zweiter Satz, APG sollte ergänzt werden:

„Ist in den Fällen des § 16 Abs. 5 die Verminderung nach § 5 Abs. 2 geringer als ...“.

Das APG stellt in seiner Gesamtheit auf ein einheitliches Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) ab.

Eine Verminderung des Abschlages bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten kann daher nur bei Frauen zutreffen, wenn und so lange das Anfallsalter für die Alterspension noch nicht angeglichen ist.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Das bereits im innerstaatlichen Recht äußerst kompliziert zu ermittelnde Höchstausmaß an Versicherungszeiten (zwischen 404 – 476) bei Inanspruchnahme der Leistung vor dem 60. Lebensjahr wird im zwischenstaatlichen Bereich – insbesondere bei Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten – noch unübersichtlicher und aufwändiger werden.

Zu Art. 1 - § 7 - Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

In den Erläuterungen findet sich folgender Satz:

§ 7 soll auf Personen die zum Todeszeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, keine Anwendung finden“.

Das würde bedeuten, dass nach einem Versicherten der am 31. 12. 2004 das 49. Lebensjahr vollendet hat und im Jahr 2006 verstirbt das APG für die Witwenpension nicht anzuwenden ist.

Ist beim Begriff „Personen“ überhaupt der Versicherte gemeint?

Eine solche Differenzierung findet sich allerdings im vorliegenden Textentwurf zu § 7 nicht, noch kann sie in dieser Form anderwertig abgeleitet werden.

Während § 1 Abs. 2 die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG für anwendbar erklärt, ist dieser Grundsatz legistisch nur unvollständig im nachfolgenden Gesetzestext berücksichtigt.

So verweisen beispielsweise die §§ 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Z 2 ausschließlich auf die bezughabende Stichtagsbestimmung nach dem ASVG.

Der entsprechende Klammerausdruck wäre korrekterweise um die jeweiligen GSVG- und BSVG-Zitate zu ergänzen.

Zu einem völlig unkorrekten Ergebnis führt die ausschließliche ASVG-Zitierung in § 7 Z 3 zwecks Ermittlung des Abfindungskapitals zur Abfindung einer Hinterbliebenenpension.

Da zumindest das BSVG seit dem 1. Jänner 1999 ein eigenständiges Leistungsrecht der Unfallversicherung aufweist, ist § 179 Abs. 1 ASVG im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung grundsätzlich unbeachtlich.

Dementsprechend müsste man bei adäquatem Ersatz auf § 148f BSVG verweisen, denkbar wäre aber auch eine generalisierende Bestimmung in Anlehnung an die Formulierung des derzeitigen § 117 BSVG.

Zu Art. 1 - § 8 - Anpassung

„Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gilt § 108h ASVG sinngemäß.“

Da auch die §§ 607 Abs. 3a und 617 Abs. 9 ASVG für die Anpassung der APG-Leistungen gelten sollen, wäre ein Verweis auf „die Bestimmungen über die Anpassung nach dem ASVG“ nötig.

Zu Art. 1 - § 9 - Wegfall der Alterspension

§ 9 Abs. 1 Z 1 lit. a wäre zu ergänzen: „471g ASVG

Novellierungsvorschlag der Pensionsversicherungsanstalt zu § 9 Abs. 2 APG:

„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).".

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

Die Pflichtversicherung auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt schließt den Anspruch auf Korridor- oder Schwerarbeitspension nicht aus.

Sie sollte aber zum Wegfall der Leistung führen.

Pensionsversicherungsanstalt: zum Erhöhungsprozentsatz bei Vollendung des Regelpensionsalters

Nach den Erläuterungen wird mit den Erhöhungsfaktoren neben der Verminderung des Abschlages auch der Erwerb weiterer Versicherungsmonate (eigentlich Beitragsmonate der Pflichtversicherung) honoriert.

Dieser Erhöhungsprozentsatz wird mangels anderer Regelungen auch anzuwenden sein, wenn eine nicht der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt wird.

In diesen Fällen sollte die Erhöhung entsprechend nur 0,35 bzw. 0,175 Prozent betragen.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 9 Abs. 2 APG ist bei Erreichung des Regelpensionsalters die Leistung neu festzustellen, wenn die Korridor- oder Schwerarbeitspension aus den in Abs. 1 genannten Gründen weggefallen ist. Dabei ist für jeden Monat des Wegfalls die Leistung um 0,55 % bzw. 0,225 % zu erhöhen.

Bei den Teilpensionen nach dem EG-Recht („pro-rata-Leistungen“) kann diese Vorgangsweise zu einer überproportionalen Erhöhung führen, wenn der Wegfall auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat bzw. in der Schweiz - für die auch weitere mitgliedstaatliche Versicherungsmonate erworben wurden – erfolgt ist, und diese zusätzlichen Monate nicht im Nenner entsprechend berücksichtigt werden.

Aus zwischenstaatlicher Sicht müsste daher das nationale Recht dahingehend adaptiert werden, dass bei zwischenstaatlichen Karrieren eine Neuberechnung (neuer Stichtag) durchzuführen ist.

Es könnte aber auch vorgesehen werden, dass der Erhöhungsprozentsatz mit dem Teilungsfaktor multipliziert, und die Leistung somit nur anteilsmäßig erhöht wird (diesbezüglich sind aber jedenfalls noch entsprechende Berechnungen anzustellen, um unerwünschte Auswirkungen möglichst zu vermeiden).

Zu Art. 1 - § 10 - Kontoführung

Aus der Textierung dieser Bestimmung lässt sich nicht klar erkennen, ob im Pensionskonto nur die Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 2004 oder auch die vorherigen nacherfassten Pensionsversicherungszeiten aufzuscheinen haben.

In Verbindung mit dem neu eingefügten § 2a ASVG könnte daraus geschlossen werden, dass nur die Zeiten nach dem 31. Dezember 2004 im Pensionskonto aufzuscheinen haben.

Zur Klarstellung sollte § 10 diesbezüglich genauer formuliert werden.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird zu den §§ 10 ff. auf Folgendes hingewiesen:

Aus der den Erläuterungen zum gegenständlichen Entwurf beiliegenden Darstellung des Pensionskontos ist ersichtlich, dass lediglich das jährliche Erwerbseinkommen bzw. das gesamte jährliche Einkommen, nicht aber die genauen Zeiträume, in denen dieses Einkommen erzielt wurde, aufscheinen.

An Hand des Pensionskontos kann daher nicht festgestellt werden, in welcher Zeit bzw. in welchen Zeiträumen der (die) Versicherte tatsächlich erwerbstätig war.

Eine Erfassung der Versicherungszeiten in Monaten erscheint für die Ermittlung einer APG-Leistung auch nicht mehr unbedingt erforderlich. Für den zwischenstaatlichen Bereich müssen aber – sogar dann, wenn nur noch Leistungen nach dem APG ohne Parallelrechnungen zu ermitteln sein werden - weiterhin die österreichischen Versicherungszeiten in Monaten erfasst werden.

Zu Art. 1 - § 11 - Inhalt des Kontos

Zu § 11 Z 6 und Z 7

In den Z 6 und 7 sollten die Wortfolgen „entrichteten Beiträge“ durch die Ausdrücke „zu berücksichtigenden Beiträge“ ersetzt werden.

Das Pensionskonto würde nämlich sowohl in der Teil- als auch Gesamtgutschrift unvollständige Beträge ausweisen, wenn etwa ein Dienstgeber zwar fristgerecht binnen sechs Monaten die Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmeldet, aber – aus welchen Gründen immer – keine oder zu wenig Beiträge abführt.

Ob die Beiträge vom Dienstgeber tatsächlich gezahlt wurden oder nicht, ist nach den derzeitigen pensionsrechtlichen Bestimmungen nach dem ASVG von der Rechtzeitigkeit der Meldung abhängig (§ 225 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Aber auch bei Selbstständigen würden nur die im Kalenderjahr einbezahlten Beiträge ohne Partnerleistung aufscheinen, weswegen auch in diesen Fällen die Beitragsgutschriften unrichtig wären.

Die Z 8 ist entbehrlich, zumal die Z 5 ohnedies für den gleichen Zeitraum eine kontomäßige Erfassung anordnet.

Zu Art. 1 - § 12 - Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 APG mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

In den §§ 11 und 12 APG fehlen aber Regelungen für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für die Ersatzzeiten vor 2005.

Derartige Bestimmungen sind nur im § 15 APG (Parallelrechnung) vorgesehen. Im Pensionskonto sind lediglich die Beitragsgrundlagen für Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, für Beitragszeiten nach § 3 Z 2 APG und für freiwillige Zeiten und die darauf beruhenden Teil- und Gesamtgutschriften zu führen.

Daher sollte in § 12 Abs. 1 APG ergänzt werden:

„§ 15 Abs. 2 ist anzuwenden“.

Zu Art. 1 - § 13 - Kontomitteilung

Hinsichtlich der Bestimmungen über das Pensionskonto wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 1 APG der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger auf Verlangen der versicherten Person ab dem Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich mitzuteilen hat.

Was die Bekanntgabe der vom DG entrichteten Beiträge betrifft, so wird darauf verwiesen, dass gemäß § 225 Abs. 1 Z1 ASVG als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung anzusehen sind, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erstattet worden ist, vom Tage des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an.

Lediglich in denjenigen Fällen, in denen die Anmeldung außerhalb der Sechsmonatsfrist  beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist, hat die tatsächliche Beitragsentrichtung eine pensionsrechtliche Bedeutung.

Hinsichtlich der Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres ist festzustellen, dass die Bekanntgabe für das aktuelle Jahr in der Regel nicht möglich ist, da die Dienstgeber erst Anfang des jeweils nächsten Kalenderjahres verpflichtet sind, die Gesamtsumme der Beitragsgrundlagen mittels Lohnzettels bekanntzugeben. Nur in den Fällen, in welchen das Dienstverhältnis innerhalb des Kalenderjahres beendet worden ist, hat der Dienstgeber bereits zu diesen Zeitpunkt den Lohnzettel zu übermitteln.

Die Speicherung der Beitragsgrundlagen in der Versichertendatenbank der Kasse und in der Folge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgers ist nach allenfalls notwendigen Prüfungen und Erhebungen erst im Folgejahr möglich. (z. B. für das Kalenderjahr 2003 im Laufe des heurigen Jahres).

Wenn auch im Gesetzentwurf vorgesehen ist, dass die Pensionsversicherungsanstalt u. a. die Beitragsgrundlagen auf Antrag des Versicherten unverbindlich bekanntzugeben hat, so ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Reklamationen und Anträge zur Erlassung eines Bescheides über die Beitragsgrundlagen zu erwarten sind, und zwar in einem weit höheren Ausmaß als dies derzeit der Fall ist. Dies deshalb, weil bisher in der Regel nur Beitragsgrundlagenbescheide erforderlich waren, wenn hinsichtlich einer Pension ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig ist.

Die rechtliche Qualifikation der Kontomitteilung als unverbindliche Informationsschrift ist zudem hinterfragenswert, doch werden die negativen Auswirkungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes durch die Tatsache abgemildert, dass es dem Versicherten jederzeit offen steht, eine bescheidmäßige Erledigung eines diesbezüglichen Antrages zu erhalten.

Strittig könnte allenfalls sein, ob dieser Bescheid gemäß § 410 ASVG oder gemäß § 108a BSVG zu erstellen ist mit dementsprechend unterschiedlichen Rechtsmittelinstanzen in der Folge, weshalb es alleine schon aus diesem Grund wünschenswerter wäre, im Gesetz eine eindeutige Klarstellung herbeizuführen.

Zutiefst irritieren in diesem Zusammenhang jedoch die einschlägigen Erläuternden Bemerkungen zu Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes, wo apodiktisch von vornherein ausgeschlossen wird, dass für die Kontomitteilung ein förmliches Verfahren in Betracht käme, weshalb vermeintliche Datenfehler erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Pensionsbemessungsbescheid geltend gemacht werden könnten.

Der Verwaltungsaufwand für eine amtswegige Verständigung wäre enorm: Für die derzeit versendeten LIVE-Verständigungen werden Kosten für eine solche Maßnahme von ca. 1 € pro Stück genannt; das wären für die ca. 4 Mio. Pensionskonten jährlich 4 Mio. Euro.

Es müssten daher diese umfangreichen Aufwendungen aus der Verwaltungs­kostendeckelung herausfallen und eine dementsprechende Übergangsbestimmung geschaffen werden.

§ 13 Abs. 1 APG, Einleitung erster Satz, sollte lauten:

„Auf Verlangen der versicherten Person hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den ab 1. Jänner 2005 kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:“

§ 13 Abs. 2 APG sollte lauten:

„Die Teilgutschrift nach Z 3 und die Gesamtgutschrift nach Z 4 ist nur mitzuteilen, wenn die versicherte Person erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in ein Versicherungsverhältnis eingetreten ist.“

Der Abs. 2 des Entwurfes erhält die Bezeichnung Abs. 3 und sollte gleichlautend dem § 102 Abs. 2 des PG 1965 formuliert werden.

Der Abs. 3 des Entwurfes erhält die Bezeichnung Abs. 4.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind insbesondere auch aus folgenden Gründen notwendig:

Das Pensionskonto hat für jene Personen, die bis zum 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten erworben haben, hinsichtlich der leistungsbezogenen Komponente keinerlei Aussagekraft, weil die für die Zeit vor dem 1. Jänner 2005 (fiktiv) erstellten Beitragsgrundlagen und Steigerungsprozentsätze nur im Rahmen der Parallelberechnung berücksichtigt werden. Die gebührende Leistung kann daher erheblich sowohl nach oben als auch nach unten abweichen. Diese irreführende Mitteilung sollte verhindert werden. Vorausberechnungen der Leistungshöhe können in diesen Fällen nur im Rahmen einer individuellen Beratung zielführend sein.

Die Mitteilungspflicht der Beitragsgrundlagen und der entrichteten Beiträge sollte sich daher generell auf die Zeit ab 1. Jänner 2005 beschränken. Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sollten nur jenen Personen mitgeteilt werden, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 in ein Versicherungsverhältnis eintreten.

Mit der dem § 102 Abs. 2 PG 1965 entsprechenden Formulierung soll die
elektronische Einsichtnahme in das Pensionskonto nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen möglich sein.

Zu Art. 1 - § 14 - Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

Der Ausdruck „Kalenderjahre“ in § 14 Abs. 2 erster Satz ist irreführend und sollte der Klarstellung halber zur Gänze weggelassen werden.

Da § 12 Abs. 1 die Teilgutschrift eines Kalenderjahres legal definiert, ergibt sich der Zeitraum ohnedies aus derselben.

Nach der Formulierung des § 14 Abs. 3 erster Satz ist davon auszugehen, dass es sich in rechtlicher Hinsicht um eine materielle Frist handelt, die den Charakter einer Präklusivfrist in sich trägt.

In Verbindung mit der einschlägigen Judikatur des VwGH ist folglich der maßgebliche Tag jener vor dem 7. Geburtstag des Kindes, an dem der Antrag bei sonstigem Verlust beim Pensionsversicherungsträger bereits eingelangt sein muss.

Es wird zu beobachten sein, ob durch diese Fristsetzung Härten entstehen könnten und ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht.

Überdies ist unklar, was im Falle einer Scheidung vor Vollendung des 7. Lebensjahres passiert.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Auf Grund des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Kauer“ sind bei der Feststellung von österreichischen Leistungsansprüchen auch im Ausland zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung bei Zutreffen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Die Zuständigkeit Österreichs für diese Zeiten ist dann gegeben, wenn vor der Erziehung eine Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in Österreich bestanden hat und zwischen dieser Erwerbstätigkeit und der Kindererziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die auf Grund der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften ein anderer EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat bzw. die Schweiz zuständig ist.

Die Erhebungen zur Feststellung der Zuständigkeit werden aber erst im Leistungsfall durchgeführt, wodurch auch ein Antrag auf Übertragung der Teilgutschrift bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres keinesfalls möglich ist.

Bisher wurde davon ausgegangen, dass mitgliedstaatliche Kindererziehungszeiten nur dann als österreichische Ersatzzeiten berücksichtigt werden können, wenn der Erziehende selbst zuvor den österreichischen Rechtsvorschriften (Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterlag.

Durch die Schaffung einer Teilversicherung (Art. 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG in der Fassung der 62. Novelle) könnte im Hinblick auf die Gleichstellungsvorschriften diese Voraussetzung als EG-widrig betrachtet werden.

Die Möglichkeit der Übertragung könnte daher dazu führen, dass beispielsweise für eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Angehörige eines in Österreich Erwerbstätigen, die nie in Österreich beschäftigt war und somit keinen Bezugspunkt zu Österreich aufweist, eine Übertragung in Betracht kommen könnte.

Zu Art. 1 - § 15 - Parallelrechnung

Zu § 15 Abs. 2 Z 1 lit. c

Die Einleitung dieser Bestimmung sollte ergänzt werden:

„Als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ...“

Für die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges und der Notstandshilfe sollten für die Parallelrechnung die gleichen Grundsätze wie für das Wochengeld und das Krankengeld gelten. Eine vollmaschinelle Berechnung wird auf diese Weise auch bei Bezug der erwähnten Leistungen sicher gestellt.

§ 15 Abs. 2 Z 1 lit. a müsste dann lauten:

Die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG ...“

Zu § 15 Abs. 2 Z 5

Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die Anlage 5 hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972.

Da die Anlage 5 derartige Angaben nur für das ASVG beinhaltet, müsste dementsprechend der Gesetzestext um den Zusatz „nach dem ASVG“ ergänzt werden.

Zu § 15 Abs. 2 Z 7

In § 15 Abs. 2 Z 7 sollte ergänzt werden:

Die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.“

Diese Formulierung ist als Rechtsgrundlage für die Beitragsfeststellung nach dem GSVG erforderlich.

§ 15 Abs. 2 Z 10, letzter Halbsatz, sollte lauten:

„ ... wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet.“

Die Beitragsgrundlage für neutrale Zeiten des Kranken- und Arbeitslosengeldbezuges sollte nach den für die Ersatzzeiten geltenden Grundsätzen ermittelt werden.

§ 15 Abs. 5. erster Satz, letzter Halbsatz, sollte lauten:

„ ... weniger als 5 % bzw. weniger als 12 Versicherungsmonate beträgt.“

Mit der Einführung einer Mindestversicherungszeit sollen bei Leistungsansprüchen mit geringen Versicherungsmonaten Parallelrechnungen vermieden werden.

Aus zwischenstaatlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach den Grundsätzen der Parallelrechnung sind zwei fiktive Pensionen zu berechnen. In beiden Fällen ist zu diesem Zweck der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen. Die tatsächliche Pension wird dann nach dem „pro-rata-temporis-Prinzip“ ermittelt.

Beispiel:

Österreichische Versicherungszeiten (ÖVZ) von 1985 – 1990                     6 Jahre

Versicherungszeiten (VZ) in Deutschland (D) von 1991 – 2000                 10 Jahre

ÖVZ von 2001 – 2010                                                                                      10 Jahre

VZ in D von 2011 – 2025                                                                                 15 Jahre

Gesamt                                                                                                              41 Jahre

Dies bedeutet nach der vorgeschlagenen Textierung für eine „Alleinpension“ 10/16 der fiktiven Pension nach „Altrecht“ und 6/16 der fiktiven Pension nach „Neurecht“.

Für eine „Teilpension“ bedeutet dies: es wird jeweils unter Zusammenrechnung aller österreichischen und deutschen Versicherungszeiten eine fiktive Pension zum „Altrecht“ und eine nach „Neurecht“ ermittelt.

Davon ausgehend, dass auch die im Ausland nach dem 31. Dezember 2004 zurückgelegten Zeiten nach dem APG zu berücksichtigen sind, ist die „gebührende fiktive Vollpension“ wie folgt zu errechnen: „gebührende fiktive Vollpension“ = 20/41 der fiktiven Pension nach „Altrecht“ + 21/41 der fiktiven Pension nach „Neurecht“.

Von dieser „gebührenden fiktiven Vollpension“ ist die „Teilpension“ zu ermitteln. Die vollständige Berechnungsformel lautet daher: 16/41 x (20/41 x „Altpension“ + 21/41 x „Neupension“).

In diesem Zusammenhang soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass im zwischenstaatlichen Bereich bei der Ermittlung der Leistung nach „Altrecht“ etliche Vergleichsberechnungen durchgeführt werden müssen, um die gebührende österreichische Pensionshöhe festzustellen.

Die bereits jetzt kaum noch nachvollziehbare Ermittlung einer österreichischen Pension wird durch die Schaffung des APG nicht verbessert, weil durch die Parallelrechnungen die aufwändigen Vergleichsberechnungen nach derzeitigem Recht weiter beachtet werden müssen.

Ergänzend ist noch festzustellen, dass bei Inanspruchnahme einer APG-Pension vor Vollendung des Regelpensionsalters bzw. einer APG-Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbunfähigkeitspension durch die Berücksichtigung der ausländischen Versicherungsmonate bei der Verminderung – insbesondere bei der Begrenzung der Verminderung bei Schwerarbeitspensionen – auch die nach dem APG vorgesehenen Berechnungen administrativ aufwändig und kompliziert sein werden.

Die Pensionsharmonisierung soll unter anderem auch für Beamte gelten, wobei für die in Art. 14 des vorgenannten Gesetzes angeführten Beamten (Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2004) die Vorschriften des ASVG bzw. des APG gelten sollen.

Es erscheint äußerst fraglich, ob dann für diesen Personenkreis weiterhin die Sonderbestimmungen des Art. 51a der VO (EWG) Nr. 1408/71 gelten können.

Sollte das nicht der Fall sein, hätte das beispielsweise zur Folge, dass auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten in einem mitgliedstaatlichen Beamtensystem bei der Feststellung- der österreichischen „Ruhe- und Versorgungsgenüsse“ zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus ist durch die Schaffung des Pensionskontos für Beamte eine Änderung des EUB-SVG unumgänglich.

Zu Art. 1 - § 16 - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Zu § 16 Abs. 5 zweiter Halbsatz

Ein spezielles Anfallsalter für bestimmte Versichertengruppen muss konkret im Gesetz angegeben sein.

Es erscheint fraglich, ob der bloß vorgesehene Verweis auf BGBl. Nr. 832/1992 (im Verfassungsrang) dafür ausreicht.

Zu Art. 1 - Anlage 1 bis Anlage 5

Als Rechtsgrundlage für die Anlagen 1 und 2 zum APG kommt ausschließlich § 79a ASVG idF des Entwurfes in Betracht.

Da selbstredend Rechtsgrundlage und Anlage in ein- und demselben Gesetzeswerk verankert sein müssen, erschiene es legistisch naheliegend, die Regelung des § 79a ASVG in das APG zu transferieren.

Da vom Leistungsrecht nach dem APG grundsätzlich nur Personen mit Geburtsjahr 1955 und jünger betroffen sein können, erscheinen die Jahresangaben von 1960 bis einschließlich 1969 in den Anlagen 3, 4 und 5 entbehrlich.

Zu Art. 1 - Anlage 3 - Bewertung der Zeiten

Die Aufwertungszahlen stimmen mit den kundgemachten Aufwertungszahlen nach § 108a ASVG nicht überein. Die Abweichung sollte in den Erläuterungen begründet werden.

Studienzeiten werden mit der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage und Schulzeiten mit der 15-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage bewertet. Die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung für Schul- und Studienzeiten ist hingegen mit dem 20-fachen bzw. 10-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage festgesetzt. Anscheinend beinhaltet die Tabelle noch den früheren Stand und wurde nicht korrigiert.

Der Schreibfehler bei den Studienzeiten für 1960: „27,79“ (€) statt richtig „227,79“ (€) sollte korrigiert werden.

Zum Vorblatt der Art. 1 bis 7

Die im Vorblatt enthaltene Aussage, die vorgesehenen Regelungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union, erscheint im Zusammenhang mit einer potenziellen Pflichtversicherung wegen Kindererziehung in einem EWR-Mitgliedstaat nicht vollständig zutreffend.

Zu den Allgemeinen Erläuterungen der Art. 1 bis 7

In den Ausführungen zur Leistungsgarantie mit der „Bundesbürgschaft“ sollte nicht nur der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit“ im Sinne von Arbeitslosigkeit und Krankheit sondern auch von Invalidität verankert werden.

Im Abs. 2 bei der Beschreibung des Nachhaltigkeitsfaktors sollte der sinnstörende Ausdruck „Steigerungsbeitrag“ durch das Wort „Steigerungsbetrag“ korrigiert werden.

Zu den Finanziellen Erläuterungen der Art. 1 bis 7

Auf Seite 22 wäre bei den Mehreinnahmen, die den Bund tatsächlich entlasten, auch die Erhöhung des Beitragssatzes bei den Bauern von 14,5 % auf 15 % ab 1. Jänner 2007 anzuführen.

Bei der angeführten Erhöhung des Beitragssatzes der gewerblich Selbstständigen müsste es richtig heißen: von 15 % auf 17,5 % ab 1. Jänner 2015 bei den Versicherten nach dem GSVG – weil die Ausgangsbasis nicht 17 % sondern 15 % ist und diese Erhöhung auch die neuen Selbstständigen betrifft.

Im Übrigen wird der endgültige Beitragssatz von 17,5 % nicht mit 1. Jänner 2014, sondern erst mit 1. Jänner 2015 wirksam.

Auf Seite 26 Abs. 6 sind die Erläuterungen über den Anstieg der Restlebenserwartung zum Alter 65 zu restriktiv.

In der Periode 2005 bis 2050 ergibt sich nach dem Entwurf nur ein Anstieg von 4,4 Jahren, was dem Anstieg von einem Jahr pro Dezennium entsprechen würde.

Laut Daten von Statistik Austria (2003) nimmt die Lebenserwartung bereits um 1,25 Jahre pro Jahrzehnt zu, weshalb im Jahr 2050 die durchschnittliche, noch verbleibende Lebenserwartung bereits um 5,6 Jahre höher sein wird.

In den finanziellen Erläuterungen wird auch davon ausgegangen, dass bei einem angenommenen Anstieg der Produktivität von 1,85 % der Umstieg auf die Anpassung der Leistungen mit dem VPI aus Sicht der Finanzierung des Pensions­systems günstiger (also für die Pensionisten ungünstiger) wäre als die geltende Nettoanpassung. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, „wie wichtig eine regelmäßige Evaluierung der tatsächlichen und künftighin prognostizierten Produktivitätssteigerungen ist“.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 2 – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
- 62. Novelle zum ASVG
)

Zu Art. 2 Z 3 - § 8 Abs. 1 Z 2 - Teilversicherung in der Pensionsversicherung

In den Bestimmungen von § 227 ASVG über die Anrechnung von Ersatzzeiten finden sich auch klare Regelungen für die Zuordnung dieser Zeiten zu einem Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Diese sind deshalb von Bedeutung, da eine entsprechende Berücksichtigung bei der Prüfung der Leistungszugehörigkeit(-zuständigkeit) in den §§ 245 und 246 ASVG zu erfolgen hat.

Aus dem vorliegenden Text zu § 8 Abs. 1 Z 2 kann nicht entnommen werden, in welchen Zweig der Pensionsversicherung diese Beitragszeiten künftig erworben werden.

Eine entsprechende Regelung ist sogar bei Zuständigkeit der PVA notwendig, da davon bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der für den Versicherten bedeutende Umstand abhängig ist, ob der Begriff der Invalidität oder der Begriff der Berufsunfähigkeit zur Anwendung zu gelangen hat.

Gleiches gilt auch für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues auch nach der bevorstehenden Fusion.

Es ist auch eine generelle Regelung vorzusehen, wenn der erstmalige Eintritt in die Versicherung mit einer Teilversicherung beginnt (z. B. Kindererziehung).

Gleichzeitig wird auf die Problematik hingewiesen, wenn diese Zeit vor dem 1. 1. 2005 beginnt:

Kindererziehung (Geburt Dezember 2001)

Ende Kinderbetreuungsgeld
(NÖ-GKK)

                                                                                       

bis 31. 12. 2001                                  ASVG                                    1. 1. 2005                APG

keine Beitragszeit     │_____________________________    │___________    │__________________ 

                                                                                                                                                 

                            1. 1. 2002                                                                                            31. 12. 2005

 


Keine Ersatzzeit gem. § 227a (auch später),         Teilversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 2
da weder Beitragszeit nach dem ASVG                  - Zweig nach dem ASVG?
vorangeht noch nachfolgt                                           - Meldung zur Teilversicherung?

In § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG wird bei der Teilversicherung in der Pensionsversicherung unterschieden zwischen einerseits Personen, die Anspruch auf Wochengeld haben und andererseits Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld beziehen.

Warum beim Wochengeld auf den Anspruch und bei den anderen Leistungen auf den Bezug abgestellt wird ist nicht erklärlich.

Wenn von einem Bezug gesprochen wird, ist jedenfalls klar, dass ein Ruhen, Verwirken oder Versagen während dieses Zeitraumes zu keiner Teilversicherung führt. Ist dies beabsichtigt und wurde beim Wochengeld deswegen eine andere Formulierung gewählt, weil beim Wochengeld eine andere Regelung gelten soll als beim Arbeitslosengeld oder dem Krankengeld?

Geklärt werden müsste daher, ob die Qualifikation (Zeitenspeicherung beim Hauptverband) beim Wochengeld und beim Krankengeld mit dem Wochengeld­anspruch bzw. dem Krankengeldbezug übereinstimmt.

Klar geregelt ist, wer die Beiträge für die vorgenannten Personenkreise zu tragen hat. Nicht geregelt ist aber, in welcher Form eine Vorschreibung an den Bund zu ergehen hat.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge im Lohnsummenverfahren zu ermitteln, wobei bei bestimmten Gruppen durch die Satzung geregelt werden kann, dass den „Dienstgebern“ die Beiträge vorzuschreiben sind.

Einerseits ist der Bund bei diesen Personenkreisen aber kein Dienstgeber, andererseits sind gemäß § 58 Abs. 4 ASVG Vorschreibungen nur bei solchen Dienstgebern durchzuführen, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind.

Die Regelung passt daher nicht für den Bund. Es sollte daher eine Regelung über die Beitragsvorschreibung erfolgen.

In diesem Zusammenhang wird auf ein Schreiben der Volksanwaltschaft vom 6. August 2004 (VA BD/741-SV/04-KB) an den Hauptverband verwiesen, wonach die Beitragsvorschreibung (im konkreten Fall von Zusatzbeiträgen) in Bescheidform zu ergehen hat, verwiesen. Eine klare Regelung wäre daher wünschenswert.

Regelungen fehlen zudem darüber, wie die Zahlung zu erfolgen hat. Sind die Beiträge an den Krankenversicherungsträger zu zahlen und hat dieser sie weiter­zuleiten oder erfolgt dies im direkten Weg zwischen Bund und Pensionsversicherungs­träger.

Es bestehen auch Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit im Falle der Mehrfachversicherung:

Ist jemand beispielweise vor der Geburt des Kindes nach ASVG und BSVG mehrfach versichert, ergäbe sich für die Durchführung der Teilversicherung in der Pensionsversicherung während der Kindererziehung eine Zuständigkeit nach dem BSVG, da zweifelsfrei zuletzt nach dem BSVG eine Pensionsversicherung bestanden hat und § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG eine Zuständigkeit verneint, wenn eben eine BSVG-Pensionsversicherung vormals bestanden hat.

Das Ergebnis jedoch irritiert, da es erstmalig eine Abweichung von der sonst vorgegebenen Rangordnung nach ASVG, GSVG und BSVG bedeuten würde.

Die Irritation erhöht sich noch mehr, wenn man dem angeführten Beispiel unterstellt, dass die Versicherte nach der Geburt des Kindes die BSVG-Pflichtver­sicherung beendet und während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld einer zulässigen ASVG-Teilzeitbeschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nachgeht.

Es erschiene zweckmäßiger, durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung die bislang gegebene Rangordnung aufrecht zu erhalten.

Des weiteren stellt sich die Frage nach der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Falle der Kindererziehung, sofern diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, dennoch aber in die österreichische Versicherungslast fällt.

Zwar betonen die Erläuternden Bemerkungen in diesem Zusammenhang den Anwendungsvorrang des EU-Rechtes, jedoch ist in einem solchen Falle eine diesbezügliche Meldung eines österreichischen Krankenversicherungsträgers nicht zu erwarten.

Es bleibt zu hoffen, dass Familienlastenausgleichsfonds bzw. Bund auch in einem solchen Fall ihrer Beitragsverpflichtung nachkommen.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. a und g

Wochengeld gebührt im Regelfall auch die ersten 8 Wochen nach der Geburt (§ 162 Abs. 1 ASVG); der Bezug kann aber im Einzelfall auch für einen längeren Zeitraum vorliegen.

Die Teilversicherung für Kindererziehung beginnt gemäß § 10 Abs. 6b Z 6 ASVG mit dem Monatsersten nach der Geburt. Es wird somit nach der Geburt eines Kindes in vielen Fällen für einen kurzen Zeitraum zu einer zweifachen Teilversicherung mit doppelter Beitragsleistung kommen, was in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll erscheint (siehe dazu auch § 239 Abs. 2 ASVG).

Diese Bestimmung sollte dahingehend adaptiert werden, dass der letzte Halbsatz weggelassen wird.

Da gesetzlich nicht eindeutig geregelt, sollte klargestellt werden, dass Teile eines Monats der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung als ganzer Monat gelten, zumal ohnedies Höchstgrenzen (48 Monate pro Kind bei entsprechender Geburtenfolge), durch das Gesetz bestimmt sind.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. b

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG sind Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 ASVG eine berufliche Ausbildung gewährt wird, vollversichert und erwerben somit auch Beitragszeiten in der Pensionsversicherung.

Das bedeutet, dass der Rehabilitand vom Pensionsversicherungsträger bzw. vom Unfallversicherungsträger, welcher für diese Zeit auch Übergangsgeld gewährt, beim Krankenversicherungsträger zur Vollversicherung anzumelden ist. Als Beitragsgrundlage gilt dabei der in § 44 Abs. 6 lit. a ASVG festgesetzte Betrag.

In der Regel ist bei Zuständigkeit eines Pensionsversicherungsträgers auch das Arbeitsmarktservice Österreich als Rehabilitationsträger an den Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation beteiligt, was in der Folge zu einer gemeinsamen Kostentragung führt.

Vom Arbeitsmarktservice war ursprünglich als Geldleistung für die Zeit der Rehabilitation eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) vorgesehen.

Allerdings wird diese Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) aufgrund von Novellierungen des AMSG und des AlVG nur mehr in Einzelfällen gewährt und grundsätzlich für Personen, welchen Maßnahmen der Rehabilitation vom AMS erbracht werden, weiterhin Arbeitslosengeld geleistet.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG des Entwurfes unterliegen Personen die Arbeitslosengeld oder eine andere in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG genannte Geldleistung (auch DLU) beziehen, ohne Einschränkung der Teilversicherung in der Pensionsversicherung.

Somit liegt für diese Personengruppe (Rehabilitanden - Pensionsversicherung und Arbeitsmarktservice) künftig eine Doppelversicherung in der Pensionsversicherung vor, die auch im Pensionskonto seinen Niederschlag finden muss.

Wenn eine Doppelversicherung im Bereich der Pensionsversicherung aufgrund eines der beiden Tatbestände vermieden werden soll, müsste eine ähnliche Lösung wie in § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f ASVG des Entwurfes gefunden werden.

Im Zusammenhang mit der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) wird weiters angeregt, in § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG auch eine Beitragsgrundlage für diese Leistung anzuführen.

Schon bisher war für bestimmte Geburtsjahrgänge die Anrechnung von Ersatzzeiten möglich, wenn wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten) mangels Notlage kein Anspruch auf Notstandshilfe bestand (§ 34 AlVG).

Aus Sicht des Arbeitsmarktservices war eine entsprechende Speicherung in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes bzw. eine Beitragsleistung an einen Antrag auf Notstandshilfe gekoppelt bzw. wurden darüber hinaus Zeiten vor einer der (seltenen) Antragstellungen durch das Arbeitsmarktservice nicht anerkannt.

Auch wenn diese Zeiten nunmehr ab 1. 1. 2005 zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung führen sollten, wird dieses Vorhaben - ohne näherer Konkretisierung im Gesetz - das damit verbundene Ziel bei der Mehrzahl der möglichen Personen verfehlen.

Der Hauptverband wird mit Interesse beobachten, wie viele dieser Personen zum 1. 1. 2005 vom Arbeitsmarktservice zur Teilversicherung angemeldet werden.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. h

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft (§ 143 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002).

Zu Art. 2 Z 5 - § 10 Abs. 6b - Wochengeld

Pensionsversicherungsanstalt – § 10 Abs. 6b Z 7b sollte lauten:

„b) mit der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme der unentgeltlichen Pflege folgenden Kalendermonat.“

Die Teilversicherung nach lit. a) beginnt mit dem Monatsersten nach der Geburt und dauert längstens 48 Kalendermonate. Die Teilversicherung endet daher mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen für Anrechnung der Kindererziehungszeit endet, spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet.

Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung hat zur Folge, dass bis zu 49 Kalendermonate einer Teilversicherung entstehen. Dieser nicht gewünschte Effekt wird durch die vorgeschlagene Regelung vermieden.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – Z 7 lit. a, der zufolge im Fall der Geburt eines Kindes die Pensionsversicherung mit dem der Geburt des Kindes folgenden Monat beginnt, steht nicht im Einklang mit den Erläuterungen, denen zufolge die neuen Teilversicherungen „... mit dem Tag der Geburt des Kindes ...“ beginnen.

Im Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Bestimmung des GSVG - § 6 Abs. 3 Z 4 lit. d - besteht auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum im Fall der Geburt eines Kindes die Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat beginnen soll, während bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme der unentgeltlichen Pflege aber schon in jenem Monat, in dem dieses Ereignis eintritt.

Zu Art. 2 Z 10 - § 18 - Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensions-versicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31. Dezember 2004

Eine ausdrückliche Klarstellung, dass nur ein ab dem 1. Jänner 2005 absolvierter Besuch einer Bildungseinrichtung in Frage kommt, wäre wünschenswert, da sich diese zeitliche Einschränkung derzeit nur aus der Überschrift ableiten lässt.

Im Übrigen enthält das Gesetz keine eindeutige Zuordnung eines eingekauften Schulmonats nach einer wie immer angeordneten Rangordnung.

Da der Einkauf grundsätzlich bei jedem Versicherungsträger, bei dem zumindest 1 Versicherungsmonat erworben wurde, zulässig ist, würde sich in Ermangelung einer anderslautenden Regelung auch die Zuordnung des eingekauften Schulmonats nach jenem Gesetz ergeben, bei dessen Träger der Einkaufsantrag gestellt wurde.

Dies kann mitunter zu irritierenden Ergebnissen führen, sodass die Normierung einer ausdrücklichen Rangordnung wünschenswert wäre.

Der Nachkauf von Schulzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 1 (mittlere, höhere Schulen, Hochschulen und Ausbildungen in der Praxis) wird nun auch differenziert:

Während Personen, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2005 vollendet haben und daher nach § 1 APG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, beim Schulzeiteneinkauf den (erhöhten) Risikozuschlag nach § 227 Abs. 3 ASVG weiterhin leisten müssen, sieht dies der Entwurf für diejenigen Personen, für die das APG gilt, nicht mehr vor.

Abgesehen davon, dass dies verfassungswidrig (Verletzung des Gleichheitssatzes) erscheint, haben meistens Personen in höherem Alter erst die Möglichkeit, Schulzeiten nachzukaufen, weil ihr Einkommen dies dann zulässt.

Es sollte daher für beide Gruppen der Nachkauf zu gleichen Bedingungen ermöglicht werden. Auch die Beamten kennen keinen Risikozuschlag im PG 1965. Es müsste daher auch aus diesem Grund in einem Pensionsharmonisierungsgesetz für die soziale Pensionsversicherung für den Schulzeitennachkauf eine einheitliche Regelung geben.

Ausdrücklicher Wunsch der Pensionsversicherungsanstalt ist es, § 617 Abs. 10 ASVG um folgenden Satz zu ergänzen:

„§ 227 Abs. 3 und Abs. 4 in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung ist für die ab dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 1 anzuwenden.“

Begründung der Pensionsversicherungsanstalt:

Die nachträgliche Selbstversicherung bei Besuch einer Bildungseinrichtung entspricht dem Grunde nach nicht dem Sinn und Zweck einer Versicherung, Ansprüche zu erwerben oder bestimmte Tatbestände unter Schutz zu stellen.

Das von Gesetzes wegen eingeräumte Recht, Versicherungslücken nachträglich zu schließen und dadurch nachträglich (höhere) Leistungsansprüche zu erwerben, sollte wie bisher durch den nachträglichen Einkauf geregelt werden.

Auch führt das Fehlen eines Risikozuschlages zu einer Ungleichbehandlung in der Beitragsentrichtung bei vor dem 1. Jänner 2005 nach zu kaufenden und ab diesem Zeitpunkt durch Selbstversicherung zu erwerbenden Ausbildungsmonaten. Für ein und dieselbe Schulzeit sind der Lagerung der Schuljahre entsprechend Beiträge in unterschiedlicher Höhe zu entrichten. Des Gleichen stellt diese Regelung auf Dauer jene Personen schlechter, die ihre Schulzeiten bereits nachgekauft haben. Die Nachkaufsbestimmungen sollten daher weiter gelten.

Jedenfalls fehlt eine Regelung, in welchem Zweig der Pensionsversicherung die Selbstversicherung zulässig ist.

Zu Art. 2 Z 14 - § 36 Abs. 1 Z 11 bis 17 - Meldeverpflichtung

Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Institutionen die Zeitenmeldungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erbringen haben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Einleitungssatzes im § 36 Abs. 1 ASVG, nämlich „die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen“.

In den Z 11 und 13 wird dann allerdings eine Meldeverpflichtung des Krankenversicherungsträgers normiert. Aufgrund dieser Formulierung meldet somit der Krankenversicherungsträger an sich selbst.

Für die Meldung über die Dauer des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des ordentlichen Zivildienstes bestehen im ASVG bereits entsprechende Normen, nämlich die §§ 37c und 37d ASVG.

In welchem Verhältnis diese Normen nunmehr zum § 36 Abs. 1 Z 14 und 15 stehen, ist völlig offen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Meldeschiene mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung trotz wiederholter Urgenzen durch den Hauptverband noch immer nicht funktioniert und für die Zivildiener, die bereits jetzt in der KV und UV teilversichert gemeldet werden, eine weitere neue Meldeschiene, nämlich in der Pensionsversicherung aufgezogen werden müsste.

Eine Neuregelung dieser Bestimmungen wäre daher vorzusehen.

Für die Zeiten der Kindererziehung (48 Kalendermonate nach der Geburt) hat nach Z 17 der Krankenversicherungsträger die Meldung zu erstatten. Der Krankenversicherungsträger hat aber nach Ende des Kinderbetreuungsgeldes keine Information über die Kindererziehungszeiten. Diese gesetzliche Meldeverpflichtung bedeutet daher, dass der Krankenversicherungsträger ein aufwändiges Erhebungsverfahren durchführen müsste, das keinesfalls seinen Aufgaben entspricht. Die Zeiten der Kindererziehung sind für die PV-Leistung relevant und werden daher auch zum Zeitpunkt der Antragstellung geprüft und bescheidmäßig festgestellt.

Zu Art. 2 Z 15 - § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18
- Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Zu Z 12

Es stellt sich die Frage nach der Vorgangsweise, wenn die einschlägige Teilversicherung in der Pensionsversicherung untermonatig beginnen respektive enden sollte.

Ist auch in einem solchen Fall für einen nur tageweise abgedeckten Monat die gesamte Beitragsgrundlage von € 1.350,-- anzusetzen bzw. welches rechtliche Schicksal wird einem solchen Monat zuteil, da sowohl GSVG als auch BSVG bislang vom Grundsatz getragen waren, dass dementsprechende „Ersatzzeiten“ nur mit vollen Kalendermonaten gezählt werden (vgl. diesbezüglich auch die gesonderten Ausführungen zu § 23a BSVG).

Zu Art. 2 Z 25 - § 70 - Erstattung von Beträgen einer Teilversicherung

Nachdem es sich bei den im § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG angeführten Zeiten nunmehr um Beitragszeiten handelt, sind diese auch bei der Beitragsrückerstattung nach § 70 ASVG zu berücksichtigen; im Entwurf sind diese Zeiten nicht ausdrücklich ausgenommen, es ist nur auf Zeiten der Beschäftigung abgestellt (ist der Zivildienst eine Zeit der Beschäftigung?).

Dies hätte zur Folge, dass der Versicherte Beiträge erstattet bekommt, obwohl er selbst keine Beiträge geleistet hat.

Eine gesetzliche Klarstellung wäre notwendig.

Als gesetzliche Klarstellung sollte im Abs. 1 die Z 1 entfallen, zumal bei einer einzigen Beschäftigung nach dem ASVG ohnedies vom Dienstgeber nur Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG abzuführen sind oder vorgeschrieben werden.

Es sollte daher normiert werden, dass eine Erstattung von Beträgen einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2, wofür der Versicherte (und sein Dienstgeber) keinen Beitrag zu entrichten hatten, ausgeschlossen ist.

Durch den Wegfall des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherung nach § 447g ASVG stellt sich zusätzlich die Frage, wer den Krankenversicherungsträgern in Hinkunft die nach § 70 ASVG erstatteten Beiträge ersetzen wird. Eine gesetzliche Regelung fehlt.

Wenn keine entsprechende Regelung vorgesehen wird, bedeutet dies, dass die zu erstattenden Pensionsversicherungsbeiträge vom Krankenversicherungsträger aus den Krankenversicherungsbeiträgen zu zahlen wären.

Dies ist im Hinblick auf die derzeitige finanzielle Situation der Krankenversicherungsträger und die Kostenwahrheit unzumutbar.

Zu Art. 2 Z 35 - § 79b
- Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

Wenn schon ein Wanderversicherungsbericht erstattet wird, dann sollte er sich – wie bisher – nicht nur auf den einen vorgeschlagenen Teilaspekt bestimmter Versicherungszeiten beziehen, sondern alle im Rahmen der Wanderversicherung berücksichtigten Versicherungszeiten erfassen, also auch wie weit alle Versicherungsträger dadurch be- oder entlastet werden, dass sie nach anderen Bundesgesetzen erworbene Versicherungszeiten bei der Leistungsfeststellung für die Pensionshöhe berücksichtigen müssen.

Zu Art. 2 Z 58 - § 227a - Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Im ersatzlosen Entfall des Abs. 3 zweiter Satz könnte - zumindest bei Personen, die mit der Erziehung eines Kindes in Österreich begonnen haben und sich dann in einen anderen EWR-Mitgliedstaat begeben (s. o.) - ein Verstoß gegen die Freizügigkeit im Sinne des EG-Vertrages liegen.

Zu Art. 2 Z 82 - § 447g - Finanzierung

Personen die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr vollendet haben, erwerben für ihre Leistungsansprüche weiterhin Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Finanzierung dieser Zeiten ab 1. Jänner 2005. Durch die Auflösung des Ausgleichsfonds für Pensionsversicherungsträger kann der bisherige Zahlungsfluss nicht weitergeführt werden.

Auch wenn angenommen werden kann, dass von der in Frage kommenden Personengruppe Überweisungen nach § 447g Abs. 3 lit. b bis d ASVG nicht anfallen werden, ist eine Regelung nach lit. a offen.

Sollte beabsichtigt sein, den Aufwand über die Ausfallshaftung des Bundes abzudecken, sollte dies zumindest in den Erläuterungen zum Ausdruck kommen, um eine entsprechende Klarstellung bei künftigen Diskussionen über die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung zu schaffen.

Ebenso ist durch die Neufassung von § 70 Abs. 1 bis 3 ASVG nicht geklärt, wem die durchführenden Krankenversicherungsträger die erstatteten Pensionsbeiträge in Rechnung stellen können.

Ergänzungen bzw. Fragen:

Wie werden die Ersatzzeiten (§ 227a ASVG) nach dem 1. 1. 2005 geregelt? Bis einschließlich 2004 war in § 595 Abs. 2 ASVG ein fixer Betrag festgelegt. Wird es ab 2005 eine Nachfolgeregelung geben?

Keine Unterlagen konnten wir bezüglich des Abgeltungsbeitrages nach § 49 Abs. 5 HGG 2001 bzw. § 34 AlVG finden. Die an den Ausgleichsfonds überwiesenen Mittel müssten direkt an die Pensionsversicherungsträger überwiesen werden.

Das selbe gilt für § 18 SUG (betrifft VA Bergbau) – wir haben keine entsprechende neue Regelung gefunden.

Zu Art. 2 Z 92 - § 617 - Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (62. Novelle)

Zu Abs. 10

Der in den genannten Bestimmungen verwendete Begriff „Ausbildungsmonate“ ist angesichts der Erläuterungen zu § 3 APG mit Sicherheit zu eng gefasst und sollte dementsprechend durch einen adäquateren Begriff ersetzt werden.

Zu Abs. 11

Ein spezielles Anfallsalter für bestimmte Versichertengruppen muss konkret im Gesetz angegeben sein.

Es erscheint fraglich, ob der bloß vorgesehene Verweis auf BGBl. Nr. 832/1992 (im Verfassungsrang) dafür ausreicht.

Novellierungsvorschlag zu § 8 ASVG

Jene Personen, denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation unter Beteiligung von Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger gewährt werden, unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG der Vollversicherung.

Die Beitragsgrundlage ist in diesen Fällen ohne Rücksicht auf die Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 44 Abs. 6 lit. a ASVG mit einem Fixbetrag festgestellt.

Mit der im Regelfall auch gebührenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes liegt nunmehr zusätzlich eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b vor.

Dieser Personenkreis sollte im Hinblick auf die bereits bestehende Vollversicherung von der Teilversicherung nicht mehr erfasst sein.

Novellierungsvorschlag zu § 16a Abs. 4 ASVG

§ 16a Abs. 4 ASVG ist folgender Satz anzufügen:

„In den Fällen des Abs. 3 Z 2 ist die Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten durchzuführen.“

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist bei dem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war. War er zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, so hat er das Recht, den Versicherungszweig zu wählen. Bestand vorher keine Versicherung, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen. Vor der Fusion war dies die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Damit war klar, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten durchzuführen ist.

Seit der mit der Fusion verbundene Änderung des § 16a Abs. 3 Z 2 ASVG fehlt eine Regelung, in welchen Zweig die Selbstversicherung auf Grund eines bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebrachten Antrages durchzuführen ist.

In sinngemäßer Weiterführung des vorher geltenden Rechtes sollte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung des Angestellten durchzuführen sein.

Novellierungsvorschlag zu § 51a ASVG

Den Gebietskrankenkassen gebührt als Abgeltung für die Durchführung der Pensionsversicherung eine Kostenvergütung von 0,7 Prozent der abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Durch Anhebung des Beitragssatzes auf 22,8 Prozent bei gleichzeitiger Aufhebung des Zusatzbeitrages steigt damit die Kostenvergütung auf Basis 2003 um jährlich € 21 Mio.

Dies käme bei unverändertem Beitragsaufkommen einer Erhöhung von 25 Prozent gleich. Dazu kommen noch Einhebungsgebühren in der Höhe von geschätzten € 7,5 Mio. pro Jahr für die Beiträge des des Arbeitsmarktservice und des Familienlastenausgleichsfonds, die bisher kostenfrei im Wege des Ausgleichfonds der Pensionsversicherungsträger überwiesen wurden.

Der Einhebeprozentsatz für die Beiträge der Erwerbstätigen müsste daher entsprechend reduziert werden.

Hinsichtlich der vom Arbeitsmarktservice und vom Familienlastenausgleichsfonds einzuhebenden Beiträge ist eine Einhebevergütung in der für die Beiträge der Erwerbstätigen geltenden Höhe jedenfalls unrealistisch, weil die damit verbundenen Verfahren auf Grund eines vereinfachten Melde- und Beitragswesens zentral zu führen sein werden.

Die Kostenvergütungsverordnung (BGBl. II Nr. 429/1999) wäre daher mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 entsprechend zu ändern.

Klärungsbedarf zu § 248c ASVG - Höherversicherung

Ungeklärt ist die Frage, inwieweit für eine Erwerbstätigkeit neben einer Korridor- oder Schwerarbeitspension eine besondere Höherversicherung im Sinne der des § 248c ASVG (bzw. § 143 GSVG und § 134 BSVG) gebührt.

Dem Wortlaut zufolge ist dies nicht ausgeschlossen.

Novellierungsvorschlag zu § 264 Abs. 7b ASVG

§ 264 Abs. 7b ASVG sollte lauten:

„Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4, so gebührt die Erhöhung gemäß Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung.“

Der neue Abs. 7b erhält die Bezeichnung Abs. 7c.

In-Kraft-Treten: 1. Juli 2004

Die Erhöhung der Hinterbliebenenpension ist bei Bezug mehrerer Leistungen (Pension aus der Pensionsversicherung und Versorgungsgenuss) nicht geregelt. Um den mit der Berechnung bei beiden Leistungen verbundenen „Aufschaukeleffekt“ zu vermeiden, sollte wie vorgeschlagen die Erhöhung zuerst zur höheren Leistung gebühren.

Diese Regelung sollte, im Zuge der Änderung des PG 1965 (619 der Beilagen, XXII GP) und in vergleichbaren bundes- und landesgesetzlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

Novellierungsvorschlag zu § 306 Abs. 2 ASVG

§ 306 Abs. 2, zweiter Satz, entfällt

Durch den Entfall der Bemessungsgrundlagen im APG ist eine Begrenzung des Übergangsgeldes in der bisherigen Form grundsätzlich nicht möglich.

Sie sollte daher auch im Fall der Parallelrechnung nicht mehr gelten.

Novellierungsvorschlag zu den §§ 447g, 617 Abs. 4 und Abs. 12 ASVG

Mit Rücksicht auf das kurzfristige In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Teilversicherung und die ungeklärte Durchführung des Versicherungs- und Beitragsrechtes sollte die Aufhebung der in § 447g geregelten pauschalen Abgeltungen (§ 1 Abs. 1 Z 7 AMPFG) zur Finanzierung der durch die Anrechnung diverser Ersatzzeiten entstehenden Aufwendungen jedenfalls bis zum 1. Jänner 2006 aufgeschoben werden.

In der zur Verfügung stehenden Zeit könnten die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Erfassung der Personen, zur Durchführung der Teilversicherungen und zur Einhebung der Beiträge umgesetzt werden. Auch ein präziserer Jahresvoranschlag 2005 wäre dadurch wieder möglich.

Novellierungsvorschlag zu § 607 ASVG

§ 607 Abs. 11 ASVG sollte lauten:

„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters bzw. zum Zeitpunkt des Todes von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Kalendermonat des Wegfalles um 0,55 Prozent zu erhöhen.“

Die Korridorpension wird ab 1. Jänner 2007 erstmals von ab dem 1. Jänner 1944 geborene männliche Versicherten Personen in Anspruch genommen werden können und zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Für den Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist bei Vollendung des Regelpensionsalters von Amts wegen eine die Erhöhung der Leistung mit einem (erhöhten) Prozentsatz vorgesehen, der die Entrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung während des Wegfalles der Leistungen mit berücksichtigen soll.

Bei Anwendung des § 607 Abs. 11 ist einerseits eine Antragstellung vorgesehen und andererseits ein einheitlicher Prozentsatz von 0,35 für die Verminderung des Abschlages zu berücksichtigen.

Diese Ungleichbehandlung sollte wie vorgeschlagen beseitigt werden.

§ 607 Abs. 12 sollte durch folgende Sätze ergänzt werden:

„Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die diesem Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte erhalten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Die neue Fassung des § 607 Abs. 12 ASVG tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die Neuberechnung bereits zuerkannter Leistungen ermöglicht und die bereits erworbenen Steigerungspunkte bei späterer Inanspruchnahme der Leistung geschützt werden.

Zu § 607 Abs. 12 ASVG, drittletzter Halbsatz

Mit dieser Regelung wird der Abschlag der Leistung bis 31. Dezember 2007 (d. h. bis Stichtag 1. Dezember 2007) ausgesetzt.

Mit der vorliegenden Formulierung geht diese Begünstigung verloren, wenn ein Versicherter die Anspruchsvoraussetzungen bis 2007 erfüllt, die Leistung aber erst ab 2008 tatsächlich in Anspruch nimmt. Sollte dieser Effekt nicht eintreten, so müsste der erste Halbsatz des letzten Satzes lauten:

„Bei Erfüllung der Anspruchvoraussetzungen bis zum 31. Dezember 2007 ist § 261 Abs. 4 ... nicht anzuwenden;"

Novellierungsvorschlag zu § 617 ASVG

§ 617 Abs. 8 ASVG, zweiter Halbsatz, sollte lauten:

„ ..., wenn es sich dabei um eine erstmals anzupassende Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder einer von einer solchen Leistung abgeleiteten Hinterbliebenenpension handelt.“

Gemäß § 108h Abs. 1 ASVG setzt die Anpassung nur aus, wenn es sich um eine erstmalige Anpassung handelt. Nicht betroffen davon sind Leistungen (z. B. Umwandlung einer Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension), wenn der Alterspension eine Leistung mit einem Stichtag vor dem Jahr 2004 zu Grunde liegt.

Auch die Pensionsanpassung einer Hinterbliebenenpension unterbleibt im Jahr 2005, wenn sich diese Leistung von einer erstmals anzupassenden Direktpension mit einem Stichtag im Jahr 2004 ableitet.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 3 – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
- 29. Novelle zum GSVG
)

Zu Art. 3 Z 8 - § 25 Abs. 4a

Die Anordnung dieser Bestimmung im Dauerrecht wird begrüßt, weil sie dem Rechtsanwender die Ermittlung der Rechtslage entsprechend erleichtert.

Zu Art. 3 Z 9 - § 25a Abs. 2

Die Aufhebung dieser sachlich nicht gerechtfertigten, von den Versicherten nicht akzeptierten und nur mit beträchtlichem administrativen Aufwand zu vollziehenden Bestimmung wird begrüßt.

Zu Art. 3 Z 10 - § 26 Abs. 4 und 5

Im Hinblick auf die im § 25 Abs. 4a GSVG geregelte Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage ab dem 1. 1. 2006 ist die Ergänzung aller Bestimmungen, die auf § 25 Abs. 4 GSVG verweisen, um die Wortfolge „bzw. Abs. 4a" in Betracht zu ziehen.

Zu Art. 3 Z 13 - § 27 - Partnerleistung des Bundes

Die vorgesehene Änderung des § 34 Abs. 1 GSVG führt zum Wegfall der Zahlung des Bundes in Höhe der im jeweiligen Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten (bisherige Partnerleistung) ab 1. Jänner 2005.

Ersetzt wird diese Regelung durch die neue Partnerleistung ab 1. Jänner 2005 in Höhe der Differenz der stufenweise erhöhten Eigenleistung der Versicherten zu dem harmonisierten Beitragssatz von 22,8 %.

Dabei wurde offenbar redaktionell übersehen, dass eine solche neue Partnerleistung auch schon für das Jahr 2005 festzusetzen ist. Weiters soll eine entsprechende monatliche Bevorschussung der Partnerleistung des Bundes in das Gesetz aufgenommen werden.

§ 27 Abs. 2 ist daher zu ergänzen wie folgt:

1.   durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:                                                                                                                   

                                                                                                    ab 1. Jänner 2005   15 %

2.   durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:                                                                     

                                                                                                 ab 1. Jänner 2005   7,80 %

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund und hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Zu Art. 3 Z 30 - § 127b - Beitragserstattung

Die vorgeschlagene Regelung der Beitragserstattung bei Mehrfachversicherung ASVG/GSVG soll aus folgenden Gründen geändert werden:

Im GSVG kommt bei mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 GSVG zur Anwendung, es liegt also kein Fall einer Beitragserstattung vor (wesentlicher Unterschied zum ASVG).

Abs. 1 Z 1 hat daher zu entfallen.

Da die Selbständigen den Beitrag nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung ausschließlich durch Eigenleistungen finanzieren, sollte ihnen dieser auch in voller Höhe rückerstattet werden.

Es wird daher folgender Textvorschlag erstattet:

„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe sowie die Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) von Amts wegen zu erstatten.

(3) Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2 den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.“

Zu Art. 3 Z 42 - § 306 - Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (29. Novelle)

Zu Abs. 5

Es sollte vermieden werden, je nach Geburtsjahrgang unterschiedliche Mehrfachversicherungsbestimmungen nebeneinander anwenden zu müssen.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(Ergänzung des Sozialversicherungsgesetzes der
freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen - FSVG
)

 

notwendige Novellierung des § 9 FSVG

§ 9 FSVG in der geltenden Fassung sieht einen Verweis auf § 34 GSVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur hinsichtlich des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung nach § 34 Abs. 2 und 3 GSVG vor, der nun ins Leere gehen würde. § 34 GSVG in der Fassung der geplanten 29. GSVG-Novelle sieht nämlich nur mehr in Abs. 1 einen Bundesbeitrag vor und in Abs. 2 eine Bevorschussung, sodass § 9 FSVG entsprechend zu ändern ist.

§ 9 FSVG hat daher zu lauten:

„§ 9. Die Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.“

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 4 – Bauern-Sozialversicherungsgesetz
- 28. Novelle zum BSVG
)

 

Zu Art. 4 Z 8 - § 23 Abs. 10 lit. a - Mindestbeitragsgrundlage für Optanten

Es wäre in § 23 Abs. 10 lit. a, lit. bb BSVG die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung für Optanten auf monatlich € 1.096,42 richtig zu stellen (siehe Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl I Nr. 105/2004, Art. 3 Z 3 und 5).

Dementsprechend wäre auch § 295 Abs. 4 BSVG zu adaptieren.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat auf Basis der bekannten Werte für das Jahr 2004 den Versuch einer legistischen Lösung unternommen:

§ 23 Abs. 10 lit. a lautet:

„a)   für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa)  in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab)  in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);

im Falle der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4

ba)  in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

bb)  in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in sublit. ab) und bb) genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

An die Stelle der in sublit. aa) und ba) genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“

§ 295 Abs. 4 BSVG müsste demnach lauten:

„(4) Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa) € 449,84 und nach sublit. ba) € 1.133,45, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45).“

Zu Art. 4 Z 9 - § 23a - Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Dem Ausdruck Beitragsgrundlage sollte der Ausdruck „monatliche“ vorangestellt werden, um Missverständnisse von vornherein auszuschließen.

Gemäß § 6 Abs. 3a BSVG beginnen die maßgeblichen Teilversicherungen in der Pensionsversicherung tageweise, sodass für untermonatigen Erwerb Vorsorge getroffen werden muss.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung wäre § 32 Abs. 1 BSVG anzuwenden, da das BSVG keine tageweise Zeitenrechnung kennt.

Zu Art. 4 Z 28 - § 118b - Beitragserstattung

Zu Abs. 2 und 3

Die beiden Absätze könnten insoweit zusammengefasst werden, wenn man den ersten Satz des Abs. 2 dahingehend umformuliert, dass die Beitragserstattung bei Leistungsanfall von Amts wegen bzw. vorher auf Antrag zu erfolgen hat.

Irritierend ist in diesem Zusammenhang auch der letzte Absatz der einschlägigen Erläuterungen, welcher inhaltlich auf die Möglichkeit der „Differenzvorschreibung“ Bezug nimmt.

Die darin angesprochene Anpassung der einschlägigen Rechtslage in den §§ 35a GSVG bzw. 33a BSVG ist jedoch im Entwurf nicht enthalten.

Da ein einschlägiger Bedarf auch nicht zu erkennen ist, wäre dementsprechend der letzte Absatz der Erläuterungen zu streichen.

Zu Art. 4 Z 35 - § 287 Abs. 12

In dieser Bestimmung wird im vorletzten Absatz auf die Anwendung des Abs. 15 zweiter und dritter Satz verwiesen.

Dieses Zitat müsste korrekterweise „Abs. 14“ lauten.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 5 – Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977)

Zu Art. 5 Z 5 - § 82 Abs. 5 - Übergangsregelung für Altersteilzeitvereinbarungen

Durch die vorgesehene Änderung von § 607 Abs. 12 ASVG (Art. 2 Z 86) ist es auch unbedingt erforderlich § 82 Abs. 4 AlVG entsprechend anzupassen („... die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist ...“).

Novellierungsvorschlag zu § 22 AlVG

§ 22 AlVG sollte ergänzt werden:

„Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/xxx, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, ...“

Die Zitierung des APG ist erforderlich, damit der Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen ist, wenn Anspruch auf Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension) besteht.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 14 – Pensionsgesetz 1965)

Zu Art. 14 Z 1 - § 1 Abs. 14 - Geltungsbereich

Wie bereits in unseren einleitenden Bemerkungen ausgeführt, erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des APG expressis verbis überhaupt nicht auf Beamte, selbiges ergibt sich nur indirekt durch die Lektüre des § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 und in weiterer Folge durch die Unterstellung hinkünftiger Beamter unter § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen kann in weiterer Folge abgeleitet werden, dass sich das APG nur auf Beamte beziehen soll, die zum 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erst nach dem 31. Dezember 2004 in den öffentlich rechtlichen Dienst zum Bund übernommen werden.

Weist hingegen ein Beamter diesen Status schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Jänner 2005 auf und hat er zum maßgeblichen Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind auf ihn die §§ 99 ff. des Pensionsgesetzes 1965 idF des Entwurfes anzuwenden.

Die einschlägige Absicht ist evident, die legistische Ausführung jedoch nicht vollständig. Dies vor allem deshalb, da eine ausdrückliche und direkte Anwendung des APG von vornherein ausscheidet, soferne dieses Gesetz in seinem persönlichen Geltungsbereich nicht eine dementsprechende Möglichkeit eröffnet.

Es sollte daher eine dementsprechende Ausweitung des persönlichen Geltungsbereiches gemäß § 1 APG vorgenommen werden.

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Stellungnahme
zum Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes

(zu Art. 17 – Bundesbahn-Pensionsgesetz 1965)

Redaktionsversehen zu den §§ 67 und 68

In den §§ 67 und 68 ist statt „Versicherungsanstalt der Eisenbahner“ die „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ einzufügen.