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Dr. Willi53126/226553126/2512Wolfgang.Willi@bmi.gv.at

 

GZ:

76 030/593-I/1/a/04

Betreff:

Pensionsharmonisierungsgesetz 2004;

Stellungnahme des BM.I

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Sektion III

 

Wollzeile 1-3

1010 Wien

Wien, am 5. Oktober 2003                                                                                                                                                      

 

 

 

Zu do. Schreiben vom 7. September 2004

 

Unter Bezugnahme auf den mit obzitiertem Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf betreffend das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme:

 

Zur Systematik der gesetzlichen Bestimmungen im Allgemeinen:

 

Im Gegensatz zu der Bezeichnung des Gesetzesentwurfes als „Allgemeines Pensionsgesetz“,  wird der Regelungsinhalt gemäß § 1 Abs. 1 APG im Wesentlichen durch zahlreiche dynamische Verweise auf die einzelnen Sparten(sozialversicherungs-)gesetze bestimmt. Während es somit für dem „Sozialversicherungsregime“ des ASVG, GSVG, FSVG, oder BSVG unterliegende Menschen bereits nahezu unmöglich ist, die zu erwartende Pension nach dem APG nachzuvollziehen, wird es für nach dem 1. Jänner 1955 geborene und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommene Bedienstete durch die parallele Anwendbarkeit des APG, des ASVG und des Pensionsgesetzes tatsächlich unmöglich, die Pension zu bestimmen. Ob damit dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot Rechnung getragen wird, sollte eingehend in Prüfung gezogen werden. Die angesprochene Problematik wird durch den Umstand verschärft, dass letztendlich erst die Schaffung eines allgemein gültigen Ziel(normen-)systems die Voraussetzung für eine Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme schaffen würde, wozu der vorliegende Entwurf jedenfalls nicht geeignet erscheint.

 

Vor Art 8 Z 1, § 15 und 15a BDG:

 

Im Hinblick auf die nunmehr nach dem Pensionsgesetz vorgesehene Korridorregelung sollte es dem Beamten ermöglicht werden, auch über das „Regelpensionsalter“ nach Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt im Dienststand zu verbleiben (§ 13 BDG idgF), um in den Genuss der höheren Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kommen. Dies könnte als Korrelat insbesondere für dienstjüngere Beamte betrachtet werden, die von den Neuerungen im Pensionsrecht in besonderer Form betroffen sind.

 

Unter diesem Aspekt sollte auch die Bestimmung des § 15a BDG ersatzlos behoben werden.

 

Zu Art 8 Z 1, § 15b BDG sowie Art 14 Z 3, § 5 Abs 3 PG:

 

Die begünstigenden Regelungen für Schwerarbeit werden seitens des Bundesministeriums für Inneres ihrem Grundsatz nach mit  Zustimmung zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich dieser Bestimmung ist jedoch anzumerken, dass die Begünstigung in zeitlicher Hinsicht, nämlich mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand durch Erklärung versetzt werden zu können, von sehr vielen Parametern abhängig gemacht wird, die in der Praxis von sehr wenigen Bediensteten voraussichtlich erfüllt werden. Beispielsweise muss im Idealfall ein Bediensteter 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (ab dem 18. Lebensjahr) aufweisen, von denen 20 Jahre als Schwerarbeitszeit anerkannt wurden. Darüber hinaus lässt auch die Bestimmung des Abs. 2, wonach ein Schwerarbeitsmonat nur ein Kalendermonat ist, in dem mindestens 15 (Kalender?)Tage Schwerarbeit vorliegen, sowie die berufsgruppenunabhängige Definition von Schwerarbeit derzeit eine lediglich marginale Bedeutung für den Exekutivdienst erkennen. Somit wäre jedenfalls eine Klarstellung wünschenswert, unter welchen Voraussetzungen ein Tag anrechenbarer „Schwerarbeit“ vorliegt, ob nur auf die tatsächliche Dienstverrichtung oder auch auf dazwischenlegende dienstfreie Kalendertage (oder Krankenstände, Urlaube) abgestellt wird.

Weiters ist durch sind bescheidmäßige Feststellung der „Schwerarbeitsmonate“ Komplikationen zu erwarten. Einerseits stellt die Aktivbehörde diese Monate fest, andererseits ist für die Feststellung der Pensionsabschläge das Bundespensionsamt (BPA) zuständig. Eine diesbezügliche Vereinheitlichung sollte erwogen werden. Die Bestimmung des Abs. 3 über die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate lässt somit einerseits einen erhöhten Arbeitsanfall bei den Dienstbehörden und andererseits unter Umständen Kompetenzkonflikte mit Rücksicht auf den Vollzug der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 Pensionsgesetz in der vorliegenden Textierung vermuten.

 

Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 begünstigende Bestimmungen für Exekutivbeamte mit langer Außendienstzeit vorsieht; diese jedoch nur für einen max. Zeitraum von 3 Jahren zur Anwendung gelangen bzw. einen Mindestabschlag von 1,344 % pro Jahr vorsehen; dies entspricht etwa dem doppelten des für Schwerarbeiter vorgesehenen Abschlages.

 

Unter diesem Aspekt ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres das Ersuchen, im Rahmen der nach § 15b BDG zu erlassenden Verordnung den besonderen Erschwernissen des Exekutivdienstes angemessen Rechnung zu tragen sowie die Bestimmung des § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 einer dem § 5 Abs 3 PG angepassten Regelung zuzuführen.

 

Zu Art 8 Z 2, § 75c BDG:

 

Die Hinaufsetzung des Alterslimits für behinderte Kinder, welches einen Anspruch auf Karenzurlaub begründet, wird aus familienpolitischer Sicht ausdrücklich befürwortet.

 

Zu Art 9 Z 3, § 22 GG sowie Art 14 Z 1 und 16,§ 1 und § 99 PG:

 

Die etappenweise Senkung der Pensionsbeiträge, unterschiedlich gestaltet danach, ob ein Pensionsbeitrag unter oder über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zu leisten ist, wird unter dem Gesichtspunkt der „Parallelrechnung“ akzeptiert.

 

Allerdings werfen die gewählten Prozentwerte für der Reduktion gewisse Unklarheiten auf. Zwar kann der Ausgangssituation – 47 mögliche Arbeitsjahre vom 18. bis einschließlich des 65. Lebensjahres gefolgt werden, die weiteren Vorgaben bzw. Erwägungen bleiben jedoch unklar.

 

Angenommen, ein Beamter verbringt 23 Jahre im „alten“ und 23 Jahre im „neuen“ System, so halten sich die Verhältniszahlen im Sinne des § 99 PG im Parität; dies bedeutet das für das halbe Berufsleben eine Bemessung über der Höchstbeitragsgrundlage stattfindet (zumal Altsystem) für die andere Hälfte jedoch die Höchstbeitragesgrundlage nach dem ASVG gilt. Unter der Prämisse, dass der Beamte während 46 Jahren durchgehend Beitragsleistungen über der Höchstbeitragsgrundlage erbracht hat, werden ihm jedoch nur „pro rata“ 23 Jahre – aufgrund des Altsystems – gutgeschrieben. Dennoch muss ein solcher Beamter wegen der erworbenen Altansprüche nach den Tabellenwerten des § 22 GG auch für die Zukunft einen Wert von etwa 6 % für die die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Bezüge leisten; damit wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres etwa ¾ der Leistungen über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage einer Beitragsleistung zugeführt, obwohl dem Beamten aufgrund der oben dargestellten Ausgangslage max. für die Hälfte dieser Beitragsleistungen aufgrund der Vergleichsrechnung ein Leistungsanspruch nach dem „Altsystem“ erwächst. Ebenso scheint § 22 PG unter dem Aspekt nicht stimmig als es in gewisser Wiese vom Zufallsprinzip abhängt, ob hohe Beitragsleistungen dem Satz von 12,55 %, davor dem 31. Dezember 2004 liegend, oder mit einem geringeren Beitragssatz – da ab dem 1. Jänner 2005 liegend unterschiedlich abgerechnet werden, obwohl die Parallelrechnung diese Differenzierung nicht vorliegt.

Diese Bestimmung erscheint im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht unbedenklich.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die in § 1 Absatz 14 PG in Aussicht genommene Bestimmung, wonach für Beamte, die ab dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG und des APG gelten, für den Pensionsbeitrag zu Unklarheiten führen kann: zwar spricht Absatz 15 von der Weitergeltung der Bestimmungen des Pensionsbeitrages für bestimmte Beamte, die o.a. Bedienstetengruppe wird jedoch von der Anwendung des Pensionsbeitragsrechtes nicht explizit ausgenommen (dies kann nur den Erläuterungen erschlossen werden). Nicht zwingend abzuleiten ist daher, ob Regelungen über den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG „sozialversicherungsrechtlichen“ Charakter besitzen, wobei bei stringenter Auslegung die Fragestellung hervorkommen würde, ob eine Pensionsbeitragspflicht auch für ab dem 1. Jänner 2005 neu aufgenommene Beamte entstünde. Zur Vermeidung von Unklarheiten erscheint es angezeigt, in § 22 GehG diese Bedienstetengruppe vom Anwendungsbereich des Pensionsbeitrages auszunehmen.      

 

Zu Art 14 Z 1, § 1 Abs 14 PG:

 

Die inhaltliche Normierung dieser Bestimmung als materielle Derogation sämtlicher „pensionsrechtlicher Vorschriften“ erscheint von unklarer Weite, welche Normen (außerhalb des PG) auf Neuaufnahmen nicht mehr anzuwenden sind. Eine diesbezügliche Klarstellung erscheint wünschenswert. 

 

Zu Art 14 Z 2, § 4 PG:

 

Die soeben dargelegten Ausführungen gelten auch für Nebengebühren; zwar ist zutreffend, dass auch diese im Wege der Nebengebührenzulage in die Vergleichsrechnung nach § 99 PG einfließen; jedoch bleibt die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung im Sinne des § 22 Pensionsgesetz auch hier bestehen.

 

Zu Art 14 Z 3 und 4, § 5 Abs 3 und 5:

 

Auf die Erwägungen zu § 15 und 15a BDG bezüglich des Pensionskorridors, der auch nach der Vollendung des 65. Lebensjahres fortläuft, wird verwiesen; andernfalls würde die angestrebte Harmonisierung zwischen privatwirtschaftlichen Dienstverhältnissen und dem Beamten-dienstrecht in diesem Punkt schon dadurch wieder zunichte gemacht.

 

Außerdem ist anzumerken, dass der Verweis auf § 15 BDG 1979 mit 1. September  2017 ins Leere geht, da diese Bestimmung gemäß § 284 Abs. 51 BDG 1979 mit diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt.

 

Zu Art 14 Z 16, § 99 PG:

 

Hier erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres unklar, wie der Vergleichsbezug nach dem APG zu bemessen ist; eine streng verstandene Betrachtung würde zu dem Ergebnis führen, dass innerhalb der „APG-Berechnung“ § 15 APG mit seiner Vergleichsrechnung zwischen einer ASVG-Pension und einer APG-Pension zur Anwendung gelangt; hier sollte in § 99 Ab 3 klargestellt werden, dass sich die Vergleichspension lediglich nach § 15 Abs 1 Z 1 lit. a 1. Halbsatz bemisst.

 

 

Zu Art 14 Z 16, § 100 PG:

 

Die Einrichtung eines Pensionskontos auch für Beamte wird aus Gründen der Transparenz durchwegs befürwortet. Allerdings kann dabei nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Kontoausweise lediglich Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG umfassen soll und die darüber hinaus geleisteten Beiträge nicht ausgewiesen werden. Diese Überlegungen decken sich mit der allgemeinen Problematisierung der Einhebung von Beiträgen über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und würden letztlich auch dem Gedanken der „Parallelrechnung“ unter Einschluss der Altpension nicht Rechnung tragen.

 

Zu Art 14 Z 16, § 101 PG:

 

Soweit normiert wird, dass die für die Führung des Pensionskontos relevanten Daten für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2004 dem Beamten von der Dienstbehörde mitzuteilen sind, ist auf den daraus resultierenden nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand hinzuweisen, auch wenn der zulässige Zeitraum für die Mitteilung nicht unbeträchtlich ist (Absatz 3 leg.cit.).

 

Abschließend gilt es zu bemerken, dass aufgrund der Komplexität der Administration der Bestimmungen mit einem Mehraufwand im Ausmaß von einem bis zwei Bediensteten der Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe A1/v1 in der Zentralleitung des Innenressorts gerechnet werden muss.

Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für den Bundesminister:

 

Dr. EINZINGER

 

F.d.R.d.A