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DVR:0000051 |
BearbeiterIn:Telefon: |
Dr.
Willi53126/226553126/2512Wolfgang.Willi@bmi.gv.at |
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GZ: |
76 030/593-I/1/a/04 |
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Betreff: |
Pensionsharmonisierungsgesetz
2004; Stellungnahme des BM.I |
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An das Bundeskanzleramt Sektion III Wollzeile 1-3 1010 Wien Wien,
am 5. Oktober 2003 |
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Zu do. Schreiben vom 7. September 2004
Unter Bezugnahme auf den mit obzitiertem Schreiben
übermittelten Gesetzesentwurf betreffend das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004
ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme:
Zur Systematik der gesetzlichen Bestimmungen im
Allgemeinen:
Im
Gegensatz zu der Bezeichnung des Gesetzesentwurfes als „Allgemeines
Pensionsgesetz“, wird der
Regelungsinhalt gemäß § 1 Abs. 1 APG im Wesentlichen durch zahlreiche
dynamische Verweise auf die einzelnen Sparten(sozialversicherungs-)gesetze
bestimmt. Während es somit für dem „Sozialversicherungsregime“ des ASVG, GSVG,
FSVG, oder BSVG unterliegende Menschen bereits nahezu unmöglich ist, die zu
erwartende Pension nach dem APG nachzuvollziehen, wird es für nach dem 1.
Jänner 1955 geborene und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis zum Bund aufgenommene Bedienstete durch die parallele
Anwendbarkeit des APG, des ASVG und des Pensionsgesetzes tatsächlich unmöglich,
die Pension zu bestimmen. Ob damit dem verfassungsgesetzlichen
Determinierungsgebot Rechnung getragen wird, sollte eingehend in Prüfung
gezogen werden. Die angesprochene Problematik wird durch den Umstand
verschärft, dass letztendlich erst die Schaffung eines allgemein gültigen
Ziel(normen-)systems die Voraussetzung für eine Harmonisierung der
unterschiedlichen Pensionssysteme schaffen würde, wozu der vorliegende Entwurf
jedenfalls nicht geeignet erscheint.
Vor Art 8 Z 1, § 15 und 15a BDG:
Im Hinblick auf die nunmehr nach dem Pensionsgesetz
vorgesehene Korridorregelung sollte es dem Beamten ermöglicht werden, auch über
das „Regelpensionsalter“ nach Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt im
Dienststand zu verbleiben (§ 13 BDG idgF), um in den Genuss der höheren Ruhegenussbemessungsgrundlage
zu kommen. Dies könnte als Korrelat insbesondere für dienstjüngere Beamte
betrachtet werden, die von den Neuerungen im Pensionsrecht in besonderer Form
betroffen sind.
Unter diesem Aspekt sollte auch die Bestimmung des §
15a BDG ersatzlos behoben werden.
Zu Art 8 Z 1, § 15b BDG sowie Art 14 Z 3, § 5 Abs 3
PG:
Die begünstigenden Regelungen für Schwerarbeit werden
seitens des Bundesministeriums für Inneres ihrem Grundsatz nach mit Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich
dieser Bestimmung ist jedoch anzumerken, dass die Begünstigung in zeitlicher
Hinsicht, nämlich mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand
durch Erklärung versetzt werden zu können, von sehr vielen Parametern abhängig
gemacht wird, die in der Praxis von sehr wenigen Bediensteten voraussichtlich
erfüllt werden. Beispielsweise muss im Idealfall ein Bediensteter 42 Jahre
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (ab dem 18. Lebensjahr) aufweisen, von denen
20 Jahre als Schwerarbeitszeit anerkannt wurden. Darüber hinaus lässt auch die
Bestimmung des Abs. 2, wonach ein Schwerarbeitsmonat nur ein Kalendermonat ist,
in dem mindestens 15 (Kalender?)Tage Schwerarbeit vorliegen, sowie die
berufsgruppenunabhängige Definition von Schwerarbeit derzeit eine lediglich
marginale Bedeutung für den Exekutivdienst erkennen. Somit wäre jedenfalls eine
Klarstellung wünschenswert, unter welchen Voraussetzungen ein Tag anrechenbarer
„Schwerarbeit“ vorliegt, ob nur auf die tatsächliche Dienstverrichtung oder
auch auf dazwischenlegende dienstfreie Kalendertage (oder Krankenstände,
Urlaube) abgestellt wird.
Weiters
ist durch sind bescheidmäßige Feststellung der „Schwerarbeitsmonate“
Komplikationen zu erwarten. Einerseits stellt die Aktivbehörde diese Monate
fest, andererseits ist für die Feststellung der Pensionsabschläge das
Bundespensionsamt (BPA) zuständig. Eine diesbezügliche Vereinheitlichung sollte
erwogen werden. Die Bestimmung des Abs. 3 über die Feststellung der Anzahl der
Schwerarbeitsmonate lässt somit einerseits einen erhöhten Arbeitsanfall bei den
Dienstbehörden und andererseits unter Umständen Kompetenzkonflikte mit
Rücksicht auf den Vollzug der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 Pensionsgesetz
in der vorliegenden Textierung vermuten.
Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass §
83a des Gehaltsgesetzes 1956 begünstigende Bestimmungen für Exekutivbeamte mit
langer Außendienstzeit vorsieht; diese jedoch nur für einen max. Zeitraum von 3
Jahren zur Anwendung gelangen bzw. einen Mindestabschlag von 1,344 % pro Jahr vorsehen;
dies entspricht etwa dem doppelten des für Schwerarbeiter vorgesehenen
Abschlages.
Unter diesem Aspekt ergeht seitens des
Bundesministeriums für Inneres das Ersuchen, im Rahmen der nach § 15b BDG zu
erlassenden Verordnung den besonderen Erschwernissen des Exekutivdienstes
angemessen Rechnung zu tragen sowie die Bestimmung des § 83a des
Gehaltsgesetzes 1956 einer dem § 5 Abs 3 PG angepassten Regelung zuzuführen.
Zu Art 8 Z 2, § 75c BDG:
Die Hinaufsetzung des Alterslimits für behinderte
Kinder, welches einen Anspruch auf Karenzurlaub begründet, wird aus
familienpolitischer Sicht ausdrücklich befürwortet.
Zu Art 9 Z 3, § 22 GG sowie Art 14 Z 1 und 16,§ 1 und
§ 99 PG:
Die etappenweise Senkung der Pensionsbeiträge,
unterschiedlich gestaltet danach, ob ein Pensionsbeitrag unter oder über der
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zu leisten ist, wird unter dem
Gesichtspunkt der „Parallelrechnung“ akzeptiert.
Allerdings werfen die gewählten Prozentwerte für der
Reduktion gewisse Unklarheiten auf. Zwar kann der Ausgangssituation – 47
mögliche Arbeitsjahre vom 18. bis einschließlich des 65. Lebensjahres gefolgt
werden, die weiteren Vorgaben bzw. Erwägungen bleiben jedoch unklar.
Angenommen, ein Beamter verbringt 23 Jahre im „alten“
und 23 Jahre im „neuen“ System, so halten sich die Verhältniszahlen im Sinne
des § 99 PG im Parität; dies bedeutet das für das halbe Berufsleben eine
Bemessung über der Höchstbeitragsgrundlage stattfindet (zumal Altsystem) für
die andere Hälfte jedoch die Höchstbeitragesgrundlage nach dem ASVG gilt. Unter
der Prämisse, dass der Beamte während 46 Jahren durchgehend Beitragsleistungen
über der Höchstbeitragsgrundlage erbracht hat, werden ihm jedoch nur „pro rata“
23 Jahre – aufgrund des Altsystems – gutgeschrieben. Dennoch muss ein solcher
Beamter wegen der erworbenen Altansprüche nach den Tabellenwerten des § 22 GG
auch für die Zukunft einen Wert von etwa 6 % für die die
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Bezüge leisten; damit wird nach Ansicht
des Bundesministeriums für Inneres etwa ¾ der Leistungen über der
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage einer Beitragsleistung zugeführt, obwohl dem
Beamten aufgrund der oben dargestellten Ausgangslage max. für die Hälfte dieser
Beitragsleistungen aufgrund der Vergleichsrechnung ein Leistungsanspruch nach
dem „Altsystem“ erwächst. Ebenso scheint § 22 PG unter dem Aspekt nicht stimmig
als es in gewisser Wiese vom Zufallsprinzip abhängt, ob hohe Beitragsleistungen
dem Satz von 12,55 %, davor dem 31. Dezember 2004 liegend, oder mit einem
geringeren Beitragssatz – da ab dem 1. Jänner 2005 liegend unterschiedlich
abgerechnet werden, obwohl die Parallelrechnung diese Differenzierung nicht
vorliegt.
Diese Bestimmung
erscheint im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht unbedenklich.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die in § 1
Absatz 14 PG in Aussicht genommene Bestimmung, wonach für Beamte, die ab dem 1.
Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden,
die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG und des APG
gelten, für den Pensionsbeitrag zu Unklarheiten führen kann: zwar spricht
Absatz 15 von der Weitergeltung der Bestimmungen des Pensionsbeitrages für
bestimmte Beamte, die o.a. Bedienstetengruppe wird jedoch von der Anwendung des
Pensionsbeitragsrechtes nicht explizit ausgenommen (dies kann nur den
Erläuterungen erschlossen werden). Nicht zwingend abzuleiten ist daher, ob
Regelungen über den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG „sozialversicherungsrechtlichen“
Charakter besitzen, wobei bei stringenter Auslegung die Fragestellung
hervorkommen würde, ob eine Pensionsbeitragspflicht auch für ab dem 1. Jänner
2005 neu aufgenommene Beamte entstünde. Zur Vermeidung von Unklarheiten
erscheint es angezeigt, in § 22 GehG diese Bedienstetengruppe vom
Anwendungsbereich des Pensionsbeitrages auszunehmen.
Zu Art 14 Z 1, § 1 Abs 14 PG:
Die inhaltliche Normierung dieser Bestimmung als
materielle Derogation sämtlicher „pensionsrechtlicher Vorschriften“ erscheint
von unklarer Weite, welche Normen (außerhalb des PG) auf Neuaufnahmen nicht
mehr anzuwenden sind. Eine diesbezügliche Klarstellung erscheint
wünschenswert.
Zu Art 14 Z 2, § 4 PG:
Die soeben dargelegten Ausführungen gelten auch für
Nebengebühren; zwar ist zutreffend, dass auch diese im Wege der
Nebengebührenzulage in die Vergleichsrechnung nach § 99 PG einfließen; jedoch
bleibt die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung im Sinne des § 22
Pensionsgesetz auch hier bestehen.
Zu Art 14 Z 3 und 4, § 5 Abs 3 und 5:
Auf die Erwägungen zu § 15 und 15a BDG bezüglich des
Pensionskorridors, der auch nach der Vollendung des 65. Lebensjahres fortläuft,
wird verwiesen; andernfalls würde die angestrebte Harmonisierung zwischen
privatwirtschaftlichen Dienstverhältnissen und dem Beamten-dienstrecht in
diesem Punkt schon dadurch wieder zunichte gemacht.
Außerdem
ist anzumerken, dass der Verweis auf § 15 BDG 1979 mit 1. September 2017 ins Leere geht, da diese
Bestimmung gemäß § 284 Abs. 51 BDG 1979 mit diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt.
Zu Art 14 Z 16, § 99 PG:
Hier erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für
Inneres unklar, wie der Vergleichsbezug nach dem APG zu bemessen ist; eine
streng verstandene Betrachtung würde zu dem Ergebnis führen, dass innerhalb der
„APG-Berechnung“ § 15 APG mit seiner Vergleichsrechnung zwischen einer
ASVG-Pension und einer APG-Pension zur Anwendung gelangt; hier sollte in § 99
Ab 3 klargestellt werden, dass sich die Vergleichspension lediglich nach § 15
Abs 1 Z 1 lit. a 1. Halbsatz bemisst.
Zu Art 14 Z 16, § 100 PG:
Die Einrichtung eines Pensionskontos auch für Beamte
wird aus Gründen der Transparenz durchwegs befürwortet. Allerdings kann dabei
nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Kontoausweise lediglich Beiträge bis
zur Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG umfassen soll und die darüber hinaus
geleisteten Beiträge nicht ausgewiesen werden. Diese Überlegungen decken sich
mit der allgemeinen Problematisierung der Einhebung von Beiträgen über der
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und würden letztlich auch dem Gedanken der
„Parallelrechnung“ unter Einschluss der Altpension nicht Rechnung tragen.
Zu Art 14 Z 16, § 101 PG:
Soweit normiert wird, dass die für die Führung des
Pensionskontos relevanten Daten für den Zeitraum bis einschließlich 31.
Dezember 2004 dem Beamten von der Dienstbehörde mitzuteilen sind, ist auf den
daraus resultierenden nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand hinzuweisen,
auch wenn der zulässige Zeitraum für die Mitteilung nicht unbeträchtlich ist
(Absatz 3 leg.cit.).
Abschließend gilt es zu bemerken, dass aufgrund der
Komplexität der Administration der Bestimmungen mit einem Mehraufwand im Ausmaß
von einem bis zwei Bediensteten der Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe A1/v1 in
der Zentralleitung des Innenressorts gerechnet werden muss.
Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für den Bundesminister:
Dr. EINZINGER
F.d.R.d.A