DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. Barbara GÖTTFRIED

Tel:         01/5200/21520
Fax:        01/5200/17206

E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at

GZ S91043/5-FLeg/2004

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979, das GehG u.a. geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz);Stellungnahme

 

 

An das

BKA/Sektion III

Wollzeile 1-31010 Wien

 

 

Zu dem im September übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

I.         Allgemeines:

 

Im Sinne einer intertemporalen Fairness zwischen den Generationen werden Änderungen im Pensionssystem grundsätzlich als notwendig anerkannt und eine nachhaltige Sicherung der Pensionen künftiger Bezieher außer Frage gestellt.

 


 

II.      Zum Artikel 8 Z 1 (betreffend § 15b BDG 1979):

 

Gemäß dem mit der gegenständlichen Novelle vorgeschlagenen § 15b Abs. 2 BDG 1979 hat die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dabei ist auf die nach § 4 APG zu erlassende Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

 

Es erscheint gerechtfertigt, Bereiche im Bundesheer – wie etwa vielfältige Aufgabengebiete bei der Truppe im Inland oder die Verwendung bei Einsätzen im Ausland – mit vergleichbaren Belastungsfaktoren als Schwerarbeit zu definieren und bei der Anwendung der Schwerarbeiterregelungen entsprechend zu berücksichtigen.

 

Aus diesem Grund ersucht das Bundesministerium für Landesverteidigung, in die für die Erarbeitung der oben genannten Verordnung der Bundesregierung notwendigen Vorarbeiten frühzeitig und umfassend eingebunden zu werden.

 

 

III.   Zum Artikel 8 Z 5 (betreffend § 236b BDG 1979):

 

1.      Mögliche Diskrepanz zum Bundesbediensteten-Sozialplangesetz:

 

Gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) konnte Beamten und Beamtinnen bescheidmäßig ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gegen Entfall der Bezüge gewährt werden.

 

Gleichzeitig mussten die Betroffenen gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BB-SozPG erklären, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem sie frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnten, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Diese Erklärung ist gemäß Abs. 4 leg.cit. unwiderruflich.

 

Mit dem „Budgetbegleitgesetz 2003“ wurde das Antrittsdatum für die Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG 1979 schrittweise angehoben. Gleichzeitig wurde im BB-SozPG geregelt, dass für alle am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestand befindlichen Beamten an die Stelle des in der jeweiligen Erklärung festgelegten Monatsletzten, derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung erwirken kann, tritt. Als Folge dazu wurde die jeweilige (verlängerte) Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung für die betroffenen Beamten und Beamtinnen bescheidmäßig neu festgelegt.

 

Durch die nunmehr vorgeschlagene Änderung des § 236b BDG 1979 wird die Möglichkeit des vorzeitigen Pensionsantrittes für Personen, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, mindestens 60 Jahre alt sind und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, ausgedehnt. Diese Bestimmung kann auch jene Beamte und Beamtinnen betreffen, die sich in einem oben genannten Karenzurlaub vor Ruhestand befinden. Damit könnte sich für sie ein neuer (früherer) Ruhestandversetzungstermin ergeben.

 

Damit Beamte aber eine Versetzung in den Ruhestand bewirken können, müssen sie gemäß § 15 BDG 1979 eine schriftliche Erklärung abgeben. Diese Erklärung wurde von den Beamten und Beamtinnen, die sich in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befinden, bereits nach dem BB-SozPG unwiderruflich abgegeben. Damit hätten sie keine Möglichkeit, nunmehr eine (frühere) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung auf Grund der vorliegenden Bestimmungen des §236b Abs. 1 BDG 1979 zu bewirken.

 

Es wird daher angeregt, diese Diskrepanz – Unwiderruflichkeit der bereits nach BB-SozPG abgegebenen Erklärung versus Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 – zu klären.

 

 

2.      Anrechnung von Zeiten eines Präsenzdienstes:

 

Wie bereits oben erwähnt, wird die Regelung des § 236b BDG 1979 („Hacklerregelung“) auf alle Beamtinnen und Beamte ausgedehnt, die bis 1. Juli 1950 geboren sind. Eine entsprechende Anpassung des § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979, wonach Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, wurde hingegen nicht vorgenommen.

 

Hiezu ist zu bemerken, dass Personen, die eine Präsenzdienstleistung als Zeitsoldat für das Bundesheer erbracht haben, seinerzeit davon ausgehen konnten, dass sie in einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis stünden und sich somit aus dieser Wehrdienstleistung keine pensionsrechtlichen Nachteile ergeben würden. Diese Personengruppe wird jedoch nunmehr wiederum nachträglich dadurch benachteiligt, dass diese Zeiten nicht in vollem Umfang auf die „beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit“ im Sinne des § 236b BDG 1979 angerechnet werden. Diese pensionsrechtliche Schlechterstellung, die für die Betroffenen weder voraussehbar noch beeinflussbar war, wäre durch eine vollständige Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu beseitigen.

 

Ergänzend ist zu bemerken, dass für den Großteil ehemaliger Zeitsoldaten keine Wahlfreiheit zwischen diesem bis zu 15 Jahren dauernden Präsenzdienstverhältnis und einem „echten“ Dienstverhältnis bestand, sondern es im Gegenteil für die Betroffenen die einzige Möglichkeit war, die Laufbahn eines Berufssoldaten einzuschlagen. Es wurde dadurch eine neue Art des außerordentlichen Präsenzdienstes geschaffen, der an die Stelle der bisherigen Einrichtungen des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes, des Dienstverhältnisses als zeitverpflichteter Soldat und des Dienstverhältnisses als „Offizier auf Zeit“ trat (vgl. insbesondere Rauter, „Die österreichische Wehrgesetzgebung“, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1989, S 148). Wie soeben ausgeführt, gelten diese Argumente auch für den Vorläufer des „Zeitsoldaten“, den „freiwillig verlängerten Grundwehrdienst“.

 

Da diesen Personen – durch die auch weiterhin bestehende Einschränkung der Anrechnungsmöglichkeit von 30 Monaten – die im Zuge der vorliegenden Reform vorgenommene Ausdehnung und somit Besserstellung im Bereich der „Hacklerregelung“ nicht zugute kommen kann, wird ersucht, im § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten“ ersatzlos zu streichen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurden 25 Kopien dieser Stellungnahme in Papierform sowie eine Ausfertigung per E-Mail übermittelt.

 

 

08.10.2004

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER